AG Hanau – Az.: 39 C 76/21 (19) – Urteil vom 20.05.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 582,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 124,00 € und Mahnkosten von 5,00 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von 582,28 € gemäß §§ 630a Abs. 1, 398 S. 2 BGB. Zwischen dem Zedenten (Dr. Name2, Ort1) und dem Beklagten kam ein Behandlungsvertrag über die Durchführung ärztlicher Behandlungen am 16.01.2020 zustande. Der Zedent erbrachte die geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Rechnung vom 25.03.2020 in obiger Gesamthöhe abrechnete. Der Zedent trat die Hauptforderung mit dem Einverständnis des Beklagten an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf die weiteren zugesprochenen Nebenforderungen folgt aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3 BGB.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € verlangen. Der Beklagte befand sich bei der Beauftragung der Klägervertreter mit der vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung in Verzug. Hierdurch sind die oben genannten Kosten entstanden.
Weiterhin kann die Klägerin Mahnkosten in Höhe von insgesamt 5,00 € verlangen. Die Klägerin hat zwei eigene Mahnungen nach Verzugseintritt dargelegt. Für ein einfaches Mahnschreiben des Gläubigers sind in der Regel nicht mehr als 2,50 € als angemessen anzusehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 Rn. 45; BeckOGK/Dornis, Stand: 1.3.2020, § 286 BGB Rn. 327). Wegen weiterer Mahnkosten war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO sind die Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, verhältnismäßig zu teilen. Die Klägerin unterlag zwar nur mit einem Teil der Nebenforderungen. Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es indes ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (BGH NJW 1988, 2173, 2175). Für die Berechnung der Kostenquote ist auf einen fiktiven Streitwert abzustellen, der sich aus Haupt- und Nebenforderungen zusammensetzt (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 11). Die Klage war wegen eines Teils der Nebenforderungen abzuweisen, der 1 – 2 % des fiktiven Streitwertes ausmacht.
Gleichwohl waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Verhältnismäßige Geringfügigkeit ist zumindest bis zu einem Anteil von 5 % an dem maßgeblichen Streitwert anzunehmen (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 10 f.). Die Zuvielforderung an Nebenforderungen hat keine höheren Kosten veranlasst und der Unterliegensanteil der Klägerin unterschreitet die Geringfügigkeitsgrenze.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Das Urteil konnte nach entsprechendem Hinweis und Ablauf aller Stellungnahmefristen im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.