Leitsatz
1. Zur Bewertung der Immissionsneigung von Luft-Wasser-Wärmepumpen sind grundsätzlich der modellspezifische maximale Schallleistungspegel unter Volllast und – sofern ein solcher modellspezifisch vorhanden ist – der Schallleistungspegel im schallreduzierten Betrieb relevant, nicht aber sonstige in den Datenblättern angegebene Schalleistungspegel, etwa der „Schallleistungspegel nach ErP“.
2. Ergibt die Prüfung der von einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Nachbargrundstücke einwirkenden Lärmimmissionen eine erkennbare Unterschreitung der nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm zu bestimmenden „Irrelevanzschwelle“ so berechtigt dies grundsätzlich zu dem Schluss, dass die Anlage für sich wie auch im Verbund mit Vorbelastungen nach Ziffer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme führt; dies gilt in einem solchen Fall auch dann, wenn die unkritische Immissionsneigung der Anlage sich aus der Anwendung von Abschätzungshilfen wie dem LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, oder Simulationsprogrammen wie dem sogenannten „Schallrechner“ des Bundesverbands Wärmepumpe e. V. ergibt (in Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NordÖR 2023, 521 = juris Rn. 50).
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält, als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung der Beigeladenen.
Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. …6/11, Großer …weg 78 in P…. Die Beigeladene ist – seit Jahresmitte 2024 – Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. …7/5, H… Weg 31-33 in P….
Beide Grundstücke sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 490 „Teilgebiet Südstadt II“, Ausschnitt „Hälden/Würmtalhang“ der Beklagten vom 27.02.1973 belegen. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen Bereich zwischen den Straßen Großer …weg und der Straße H… Weg Wohngebiete („WR“) fest. Ferner setzt er für diesen Bereich zwei Vollgeschosse als zulässig und eine Grundflächenzahl von 0,25, eine Geschossflächenzahl von 0,5 sowie Baugrenzen fest. Die beiden Straßenzüge sind am rechten, nordöstlichen Würmtalhang (nach den Angaben in der Online-Kartenanwendung der Landesanstalt für Umwelt und Messungen Baden-Württemberg (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/) in einer Höhe von zwischen 346 bis etwa 360 m ü. NHN belegen. Das Grundstück der Kläger liegt nordöstlich und damit bergseitig desjenigen der Beigeladenen.
Das Gelände steigt dabei von Südwesten nach Nordosten stark an. An der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken auf Höhe des südöstlichen Abschlusses des Wendehammers an der Straße … Weg verläuft etwa die Höhenlinie 356 m ü. NHN. Entlang der Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken steigt das Gelände leicht von Nordwesten nach Südosten von etwa 356 m ü. NHN bis auf etwa 358,55 m ü. NHN an.
Unmittelbar südöstlich der beiden Grundstücke grenzt der Stadtwald der Beklagten, Distrikt 3, H… , mit dem Gewann Hinterer Seeberg an. Dieser ist in dem genannten Bereich zudem aufgrund von Verordnung der Beklagten vom 12.12.1994 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Das Grundstück der Kläger ist aufgrund einer Baugenehmigung vom 14.11.2002 mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Beklagte erteilte hierbei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan Nr. 490 festgesetzten Baugrenze, die durch den Baukörper des Wohngebäudes nahezu in vollem Umfang überschritten wird. Ferner erteilte sie gemäß § 56 Abs. 3 LBO 1995 eine Ausnahme wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Waldabstands von 30 m durch den etwa 12 m an den Waldrand herangeplanten Hauptbaukörper. Das Gebäude weist ausweislich der Vorhabenpläne eine Fußbodenhöhe des Erdgeschosses auf 359,80 m ü. NHN und des an das Erdgeschoss angebauten Wintergartens von 359,30 m ü. NHN auf. Die Fußbodenhöhe des Untergeschosses ist auf 357,00 m ü. NHN belegen.
Das Grundstück der Beigeladenen ist derzeit nicht bebaut. Die Vorgänger der Beigeladenen im Grundstückseigentum und vormals Beigeladenen reichten am 19.12.2018 einen Bauantrag betreffend das Vorhaben „Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Aufzug“ bei der Beklagten ein. Die Kläger erhoben hiergegen am 14.02.2019 Einwendungen.
Die vormals Beigeladenen reichten im September 2019 geänderte Planunterlagen ein, sodass die Beklagte die Kläger wiederum im Rahmen einer erneuten Baunachbarbeteiligung beteiligte. Die Kläger reichten hierauf am 13.11.2019 erneut Einwendungen ein.
Die Beklagte erteilte am 08.04.2020 die Baugenehmigung für das Vorhaben und wies die Einwendungen der Kläger gleichzeitig zurück.
Die Kläger erhoben hiergegen am 15.05.2020 Widerspruch. Sie führten zur Begründung aus, das Vorhaben überschreite die zulässige Anzahl von 2 Vollgeschossen sowie die zulässige Grundflächenzahl. Das Gebäude weise 3 Vollgeschosse auf, was sich bereits aus einer Berechnung nach der sogenannten Eckpunktmethode ergebe, da das Gebäude hiernach eine mittlere Wandhöhe auf Ebene des Untergeschosses von 1.31 m aufweise. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien auch mittlerweile in der Regel drittschützend, sodass die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt würden. Ferner komme es aufgrund der Wärmepumpen auf den beiden Gebäudedächern zu Lärmimmissionen. Die diesbezügliche Nebenbestimmung zur Baugenehmigung sei ungeeignet und widerspreche den Maßgaben der Rechtsprechung. Die schalltechnischen Unterlagen zu den zu erwartenden Schallleistungspegeln seien widersprüchlich. Es fehle an der Bestimmung von Immissionsorten.
Die Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 31.03.2022 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor. Dieses regte eine nichtförmliche Teilabhilfe des Widerspruchs durch Erlass einer Nachtragsbaugenehmigung betreffend die Angaben zu der Luft-Wasser-Wärmepumpe auf den Gebäudedächern an, nachdem die vormals Beigeladenen geänderte Pläne zu den Standorten der Luft-Wasser-Wärmepumpen, zum Wärmepumpenmodell sowie zu den Abständen zu Aufenthaltsräumen auf den Nachbargrundstücken vorgelegt hatten, wonach die Abstände zu Immissionsorten auf dem Grundstück der Kläger 22,0 m betrügen.
Die Beklagte erteilte hierauf am 05.10.2023 die Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben. Die Kläger erhoben hiergegen am 25.10.2023 Widerspruch. Sie begründeten die Widersprüche weiter dahingehend, dass jedenfalls das (weiter nordwestlich gelegene) Haus Nr. 1 insgesamt 3 Vollgeschosse aufweise. Die seitlichen Baugrenzen würden durch das Haus Nr. 2 überschritten. Die Befreiung hiervon verletze sie in ihren Rechten, da die Befreiung rechtswidrig sei. Die Grundzüge der Planung würden berührt. Die Unterschreitung des Waldabstands verletze sie in ihren Rechten, weil angesichts der Unterschreitung die Gefahr eines Brandüberschlags drohe. Auch die Nachtragsbaugenehmigung sei mit Blick auf die drohenden Immissionen der Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht hinreichend bestimmt. Es fehlten die emissionstechnischen Kenngrößen der Anlage wie auch die Bestimmung einer Immissionsrelevanten Zumutbarkeitsgrenze. Das Vorhaben erweise sich als rücksichtnahmewidrig. Ihnen würde durch die beiden Baukörper ein wesentlicher Teil ihres Ausblicks versperrt. Diesen habe die Plangeberin mit den Festsetzungen im Bebauungsplan schützen wollen. Ferner wirke sich das Vorhaben nachteilig auf den Verlauf einer unterirdisch auf dem Baugrundstück verlaufenden Quelle aus. Ferner liege das Baugrundstück unmittelbar an der Grenze zu einem Landschaftsschutzgebiet.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2024 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, keines der beiden Gebäude weise 3 Vollgeschosse auf. Es sei vorliegend nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die sogenannte Wandflächenmethode zur Bestimmung der Wandhöhe des Untergeschosses heranzuziehen, nicht die Eckpunktmethode. Letztere verbiete sich für die Frage der Einhaltung des Vollgeschossbegriffs nach der LBO in ihrer seit dem Jahr 1972 geltenden Fassung. Selbst unter Anwendung der Eckpunktmethode weise das Untergeschosse eine gemittelte Geschosshöhe von nicht mehr als 1,20 m auf. Die von den Klägern angenommene Eckpunkt des Gebäudes, an dem sich eine Geschosshöhe von 2,85 m ergeben solle, sei nach der Eckpunktmethode unzutreffend aus den Plänen entnommen. Denn dieser Schnittpunkt der Wand liege in Wahrheit nicht an der südöstlichen Gebäudeecke, sondern an der talseitigen südwestlichen Gebäudefront als Eckpunkt einer Art Vorbau. Auch die Festlegung der maßgeblichen Geländeoberfläche in der Baugenehmigung sei sachgemäß und ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Befreiung von der südlichen Baugrenze für das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Kläger schon nicht in ihren nachbarlichen Rechten. Die Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht nachbarschützend ausgestaltet. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, also die Würdigung nachbarlicher Interessen bei der Erteilung der Befreiung, sei nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei hierbei nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Kläger selbst in noch erheblicherem Maße die entsprechende Baugrenze überschritten hätten. Ferner liege das Haus 2 des Bauvorhabens deutlich tiefer als ihres. Die bergseitig aus dem Gelände herausragenden Gebäudehöhen des Hauses 2 seien ihnen in jeder Hinsicht zumutbar. Auch sonst sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme weder durch die Zuwegung zu den Hauseingängen noch durch die Tiefgaragenstellplätze oder sonst zu erkennen. Eine einmauernde oder sonst unzumutbar beeinträchtigende Wirkung durch die Kubaturen der Baukörper sei nicht ersichtlich. Diese hielten sich im Rahmen desjenigen, was der Bebauungsplan nach dem Maß der baulichen Nutzung als zulässig festsetze.
Auch unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, ausgehend von den beiden Luft-Wasser-Wärmepumpen auf den Gebäudedächern, seien nicht anzunehmen. Die zulässigen und einzuhaltenden Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets seien bereits durch Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 08.04.2020 festgesetzt worden. Aus der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 ergebe sich, dass die Schallberechnung für die Luft-Wasser-Wärmepumpe Nibe, Modell F2120-20, zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht und damit lediglich die Errichtung dieser Luft-Wasser-Wärmepumpe genehmigt worden sei. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei anzunehmen. Die Immissionen der beiden Wärmepumpen blieben an den nächstgelegenen Immissionsorten jeweils um mindestens 6 dB(A) unter den Richtwerten im Tag- und Nachtzeitraum zurück, sodass etwaige Vorbelastungen nicht in den Blick zu nehmen gewesen seien. Weitere Zuschläge seien angesichts des Standorts der Wärmepumpen nicht anzusetzen. Die Anlage halte auch den in der Handreichung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zu stationären Geräten empfohlenen Mindestabstand von 22,2 m zu Immissionsorten ein. Auch aus der Befreiung der Unterschreitung des Waldabstands wie auch den gerügten Verstößen gegen naturschutz- oder wasserrechtliche Vorgaben rechtliche Vorgaben resultiere kein Verstoß gegen Nachbarrechte der Kläger.
Die Kläger haben hiergegen am 09.02.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie vertiefen und wiederholen überwiegend ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus tragen sie im Wesentlichen vor, die drittschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Vollgeschossanzahl und zur Grundflächenzahl folge daraus, dass die Plangeberin vorliegend ein Plangebiet mit großzügigem Wohnumfeld zur Bebauung mit Einzelhäusern geplant habe. Das vornehmliche Vorhandensein von Einfamilienhäusern habe geschützt werden sollen. Eine Befreiung von Vorgaben des Waldabstands sei vorliegend ausgeschlossen. Dies folge insbesondere aus den hierdurch abzuwehrenden Brandgefahren für sie als Anwohner.
Zur Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der Wärmepumpen sei festzustellen, dass die Beigeladene nachträglich ein leiseres Wärmpumpenmodell mit lediglich 53 dB(A) Schalleistungspegel zur Genehmigung gestellt habe. Geringe Abstände zu Wänden seien nicht zutreffend durch Pegelzuschläge berücksichtigt worden. Die gebotenen Mindestabstände nach der Handreichung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zu Wärmepumpen von 22,2 m im Tagzeitraum seien nicht eingehalten. Richtwertüberschreitungen an den Immissionsort auf ihrem Grundstück lägen nahe.
Die Kläger beantragen,
1. die Baugenehmigung der Beklagten vom 08.04.2020 in der Gestalt ihrer Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2024 aufzuheben.
2. Die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten, hat jedoch keinen eigenen Antrag hierzu gestellt.
Dem Gericht liegen die Bauakten zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen (2 Bände), die Bauakte zum Bauvorhaben der Kläger (1 Band), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, teils schriftlich, teils in elektronischer Form und der Bebauungsplan Nr. 490 der Beklagten nebst Begründung vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach.- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 08.04.2020 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2024 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Beklagte, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage eines Dritten gegen die Baugenehmigung kann damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese Vorschrift zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 – 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 – 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 620 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO).
II. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Baugenehmigung vom 08.04.2020 in der Gestalt der hierauf bezogenen („akzessorischen“) Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 (vgl. zum Verhältnis von Baugenehmigungen und Nachtragsbaugenehmigung VG Karlsruhe, Urt. v. 21.02.2024 – 2 K 2590/23 -, juris Rn. 51 ff.) die Kläger nicht in subjektiven öffentlichen Rechten.
1. Das Gericht verweist zur Begründung der hiesigen Entscheidung und mit Blick auf das Vorbringen der Kläger zunächst insgesamt auf die schlüssigen und umfangreichen Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 15.01.2024, denen es sich inhaltlich nach dessen Würdigung in vollem Umfang anschließt und hierauf verweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit im Sinne des § 117 Abs. 5 VwGO von der erneuten Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab.
2. Mit Blick auf weitere von den Klägern erstmals im hiesigen Verfahren aufgezeigte bzw. nunmehr vertiefte Gesichtspunkte sowie im Übrigen folgt die Klageabweisung nach nochmaliger eigener Würdigung des Gerichts aus den folgenden Erwägungen:
a) Mit Blick auf das erneute Vorbringen der Kläger zu einem Verstoß gegen vorgeblich drittschützende Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 490, konkret zur Grundflächenzahl und zur Vollgeschossanzahl, vermag auch das Gericht nach eigenständiger Würdigung keine Verletzung in nachbarschützenden Vorschriften zu erkennen.
Insofern weist das Gericht darauf hin, dass aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363) entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht folgt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungspläne, die unter der Geltung des BBauG ab 1960 oder hernach erlassen wurden, mittlerweile grundsätzlich oder auch nur unter erleichterten Voraussetzungen eine drittschützende Wirkung beizumessen wäre. Die genannte Entscheidung ist aufgrund der Spezialität der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände schlechterdings nicht verallgemeinerungsfähig.
aa) Für Bebauungspläne wie den hiesigen, der erst ersichtlich nach Inkrafttreten des BBauG 1960 in Kraft getreten ist, verbleibt es bei der allgemeinen Maßgabe, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen zum Maß der baulichen Nutzung in erster Linie Regelungen zur städtebaulichen Ordnung des Plangebiets im allgemeinen Interesse darstellen, die aus sich heraus – anders als etwa die Bestimmung des Gebietscharakters nach der Art der baulichen Nutzung – nicht dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 -, VBlBW 1996, 12 = juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 – 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 = juris Rn. 32; Beschl. v. 31.12.2008 – 8 S 2604/07 -, VBlBW 2009, 342 = juris Rn. 10; zu dem abweichenden Fall in der genannten Sonderkonstellation BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 13 ff.). Es hängt demgemäß von dem im Einzelfall zu prüfenden planerischen Willen der Gemeinde ab, ob einzelne oder sämtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz vermitteln sollen oder nicht (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 14; Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; Urt. v. 18.10. 1985 – 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66 = juris Rn. 18), wobei es der Gemeinde insofern grundsätzlich freisteht, ob sie Festsetzungen nachbarschützend ausgestalten will oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 f.). Die Gerichte sind im Rahmen der Auslegung von Festsetzungen in Bebauungsplänen allein dazu berufen, dasjenige festzustellen, was aus den Äußerungen des Plangebers zu gewinnen ist, nicht dasjenige zu kreieren, was aus aktueller Sicht naheliegend erscheint oder der Plangeber bei „richtigem Verständnis“ gewollt haben könnte.
Denn auch nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem benannten Fall (sogenannte „Wannsee-Entscheidung“) müssen Anhaltspunkte für eine Drittbezogenheit der Festsetzungen, die sich zum Schutz des nachbarlichen Austauschverhältnisses geeignet (hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2024 – 2 K 3116/24 -, juris Rn. 17 ff.) und bestimmt erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 21), aus dem planerischen Gesamtkonzept gewonnen werden (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, a.a.O). Ein solcher Anhalt muss auch mit Blick auf die Frage gegeben sein, ob der Plangeber die Planbetroffenen in ein sie zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis zusammengefasst hat oder nicht. Anderenfalls würde die Frage, ob Festsetzungen Drittschutz gewähren oder nicht, von dem Willen des Plangebers abstrahiert und letztlich völlig beliebig.
bb) Die Kläger tragen mit Blick auf die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vor, diese dienten nach der Intention der Plangeberin dazu, eine Einfamilienhaussiedlung mit großzügigem Wohnumfeld zu schützen, das gerade auch einen Anspruch der Planbetroffenen auf dessen Erhaltung in sich trage und somit auch gerade zu ihrem Schutz eine intensivere Ausnutzung des Baurechts verbiete. Eine solche seinerzeitige Intention der Beklagten vermag das Gericht weder aus der Gesamtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 490 noch aus dessen Begründung zu gewinnen.
Eine Festsetzung im Bebauungsplan zur höchstzulässigen Anzahl an Wohneinheiten je Gebäude, wie seinerzeit nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 festsetzungsfähig, fehlt im Bebauungsplan. Auch der nach dem Bebauungsplan Nr. 490 flächenmäßig ausgreifende Zuschnitt der Baugrenzen, jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Beteiligten, gibt für eine besonders großzügige Bebauung nichts her. Ebenso wenig folgt solches aus sonstigen Festsetzungen. Es sind weder Mindestgrößen von Baugrundstücken (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BBauG 1960) noch sonstige Festsetzungen zur besonders deutlichen Verringerung der städtebaulichen Dichte enthalten. Die gewählten Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,25 bzw. 0,50 sind – zumal mit Blick auf die seinerzeit üblichen Maße der Bebauung – als gewöhnlich zu bezeichnen. In Verbindung mit der erheblichen Größe der Grundstücke, auf die der Bebauungsplan wie bereits ausgeführt keinen Einfluss nimmt, sind hierdurch gerade vergleichsweise große Baukörper möglich. Dies eröffnet gerade auch die Möglichkeit zur Errichtung von Wohngebäuden im Geschosswohnungsbau oder sonst von mehreren Wohneinheiten je Gebäude. Auch der Begründung des Bebauungsplans ist über den Umstand hinaus, dass es sich um eine Aussichtslage handelt, nichts mit Blick auf eine besonders großzügige Gestaltung zu entnehmen. Diese Aussichtslage wird jedoch verbal ebenfalls nicht in Beziehung zu den individuellen Interessen der Nachbarn gesetzt, sondern es wird vielmehr auf städtebauliche Gesichtspunkte in Form des Wohnwerts abgestellt. Das Aufgreifen unterschiedlicher – auch gehobener – Wohnbedürfnisse durch Bauleitpläne ist durchaus auch ein öffentlicher Belang der Bauleitplanung (vgl. etwa § 1 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960) und damit nicht ohne Weiteres als drittschützend zu verstehen.
Für ein von der Rechtsprechung bisweilen angenommenes „Umschlagen von Quantität in Qualität“ mit dem Ergebnis der Verfälschung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 – 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17) im Plangebiet ist vorliegend nichts ersichtlich. Die qualitative Einordnung eines reinen Wohngebiets – zumal in der hier vorliegenden Größe des Plangebiets – wird durch die Verwirklichung zweier Mehrfamilienhäuser mit je 3 Wohneinheiten jedenfalls nicht ansatzweise verfälscht.
Fehlt es nach dem vorstehend Genannten bereits an einer drittschützenden Ausprägung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 490, kommt es auf die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen diese lediglich objektiv-rechtlichen Vorgaben zur Grundflächenzahl und Vollgeschossanzahl hier einhält, nicht mehr entscheidend an. Im Übrigen verweist da Gericht auf die Feststellungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2024 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
b) Auch das neuerliche Vorbringen der Kläger betreffend die Befreiung von der festgesetzten südöstlich verlaufenden Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg.
aa) Steht die Verletzung nachbarschützender Vorschriften aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 (oder 3) BauGB in Rede ist zu differenzieren, ob die Festsetzung, von der zu befreien ist, Drittschutz vermittelt oder nicht. Bei einer Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist und sich die Befreiung damit als schlicht rechtswidrig erweist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 – 4 B 39.13 -, BRS 81 Nr. 181 (2013) = juris Rn. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2017 – 5 S 1505/15 -, BRS 85 Nr. 68 (2017) = juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 K 4388/23 -, juris Rn. 77). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das in § 31 Abs. 2 BauGB durch das Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 = juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 K 4388/23 -, juris Rn. 77).
bb) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht an dieser Stelle anschließt, entfalten seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421 = juris Rn. 53; Urt. v. 26.01.2012 – 5 S 2233/11 -, DVBl. 2012, 508 = juris Rn. 42; Beschl. v. 01.10.1999 – 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112 = juris Rn. 5; Beschl. v. 23.10.1997 – 5 S 1596/97 -, BRS 59 Nr. 126 = juris Rn. 10). Diese Regel beruht auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan einschließlich der zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421 = juris Rn. 53 m.w.N.).
Bei der südlichen bzw. südöstlichen Baugrenze, die das Vorhaben der Beigeladenen ohne Zweifel in erheblichem Maße überschreitet, handelt es sich im Verhältnis zu den Klägern nicht um eine solcherart „geborene“ drittschützende Vorschriften. Die Kläger selbst stellen hierzu fest, dass die Baugrenze zur Grundstücksgrenze mit dem Stadtwald hin ausgerichtet sei. Sie prägt damit keinen rückwärtigen Grundstücksbereich oder sonstige „Ruhezone“ auf den Baugrundstücken aus, sondern liegt schlicht jenseits des aus städtebaulichen Gründen der Bebauung vorgesehen Bereichs. Ob dies im Zusammenhang mit der Wahrung eines hier bauplanungsrechtlichen Waldabstands zu sehen sein mag, steht hier nicht zur Klärung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die hier allein maßgebliche Baugrenze von der Beklagten seinerzeit nach den zuvor im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung ausgeführten Maßgaben zur drittschützenden Festsetzung „gekoren“ worden sein könnte fehlen und werden von den Klägern auch nicht substantiiert aufgezeigt. Aus dem insofern einzig greifbaren Umstand der Aussichtslage der Grundstücke folgt vorliegend nichts. Denn das Gebäude der Kläger liegt ebenfalls in nahezu vollem Umfang jenseits dieser Baugrenze und damit in einem Bereich, der nach dem planerischen Willen von Bebauung mit Hauptgebäuden freigehalten werden sollte. Dass der planerische Wille angesichts dessen nicht dahin gehen sollte, gerade den Ausblick aus einer dortigen Wohnbebauung, zu schützen, dürften auch die Kläger bei objektivierter Betrachtung nicht ernstlich in Betracht ziehen.
cc) Hinsichtlich eines ebenfalls nicht anzunehmenden Verstoßes gegen die nachbarlichen Interessen bei Erteilung der Befreiung verweist das Gericht auf die insofern zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 15.01.1024 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
c) Auch aus der Ausnahme nach § 56 Abs. 3 LBO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 4 LBO von dem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO einzuhaltenden Waldabstand, folgt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Kläger tragen insofern vor, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO einzuhaltende Waldabstand diene dem Schutz vor einem Brandüberschlag und damit auch konkret ihnen als Eigentümer eines angrenzenden Baugrundstücks. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht. Der von ihnen zitierten Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.1982 – 3 S 1121/82 -, VBlBW 1983, 244 <245>) ist zwar eine drittschützende Wirkung der Waldabstandsvorschriften zu entnehmen; jedoch nur im Einzelfall gegenüber dem „benachbarten (privaten) Waldeigentümer“. Dies liegt auch auf der Hand. Dem Schutz sonstiger Dritter Grundeigentümer außerhalb des Waldes – wie den Klägern – gegenüber ist die Vorschrift gerade nicht zu dienen bestimmt. Denn sie alle müssen (grundsätzlich) den auch aus Gründen des Brandschutzes gebotenen Waldabstand einhalten und sind damit nach gesetzgeberischer Intention von vornherein vor solchen Gefahren geschützt, denen § 4 Abs. 3 LBO mit Blick auf den Waldeigentümer begegnen will. Mit anderen Worten folgt aus dem Waldabstand nicht der Schutz eines Nachbarn davor, gleichsam mittelbar, durch die Brandentstehung in einem benachbarten Gebäude, den hieraus folgenden Brandüberschlag auf den Wald und sodann durch den erneuten Brandüberschlag vom Wald zurück auf das Gebäude des Nachbarn zu schützen. Zur Vermeidung solcher von den Klägern erst nachträglich aus Anlass des Bauvorhabens der Beigeladenen für sich entdeckter Gefahren wäre ihnen seinerzeit anzuempfehlen gewesen, ihr Gebäude nicht in einem Abstand von etwa 12 m vom Waldtrauf, sondern in dem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO gebotenen Abstand zu errichten.
Darüber hinaus ist für eine erhöhte Waldbrandgefahr an der fraglichen Stelle nichts ersichtlich oder hierzu von den Klägern über bloßes Behaupten hinaus nichts substantiiert aufgezeigt worden. Insofern weist das Gericht lediglich darauf hin, dass die Forstbehörde der Beklagten in ihrer Stellungnahme auf den Bauantrag der Kläger mit einem Waldabstand von nicht mehr als 12 m keine drohenden brandschutzrechtlichen Weiterungen, sondern lediglich Erschwernisse bei der Waldbewirtschaftung im Traufbereich benannt hat (Bl. 72 d. Bauakte, Az. 02/00650/3/BA/006). An der fachlichen Richtigkeit dieser Aussage bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel und die Kläger machen insofern auch nichts geltend.
d) Auch im Zusammenhang mit der baurechtlichen Genehmigung der Luft-Wasser-Wärmepumpe als technischer Einrichtung zur Gebäudeheizung und Erzeugung von Trinkwarmwasser folgt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften.
aa) Das Gericht vermag auch angesichts des neuerlichen Vorbringens der Kläger keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Bestimmtheit zu gewinnen (zu den Maßstäben mit Blick auf Luft-Wasser-Wärmepumpen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 35 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 K 4388/23 -, juris Rn. 44-48).
Die zum Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 (auf die es hier mit Blick auf das geänderte Wärmepumpenmodell allein ankommt) gemachten Unterlagen erfüllen die Anforderungen an die Eingabetatsachen zur Durchführung einer vereinfachten Regelfallprüfung nach Nr. 4.2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), wie dies in der Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts gefordert wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 K 4388/23 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Hierin wird das Wärmepumpenmodell, sogar (überobligatorisch) einschließlich des dieses Modell charakterisierenden Emissionsverhaltens, beschrieben und die Standorte der beiden Monoblock-Außengeräte vermaßt angegeben. Es können hiernach keine rechtlichen Zweifel bestehen, dass das nächstgelegene Monoblock-Gerät in einem Abstand von 22 m von der südwestlichen Gebäudeecke des Gebäudes der Kläger errichtet werden soll.
Soweit die Kläger rügen, die Beigeladene habe nunmehr ein leiseres Modell zur Genehmigung gestellt, so geht dies in der Sache bereits fehl, ist im Übrigen jedoch zudem irrelevant. Das Wärmpumpenmodell NIBE F2120-20 weist, worauf die Kläger – insoweit richtig – hinweisen, die Eigenschaft einer Schallleistung von 53,00 dB(A) „nach ErP“ auf. Dieser Wert ist jedoch nicht maßgeblich. Er beschreibt lediglich die Schallleistung der Anlage bezogen auf einen bestimmten (frei gewählten) Arbeitspunkt der Anlage. Hierbei handelt es sich gerade nicht notwendigerweise um den Schallleistungspegel im maximalen Lastzustand oder in einem schallreduzierten Betrieb, dem sogenannten „Nachtmodus“ oder „Silent Mode“ (vgl. wie hier LfU Bayern, Lärmprobleme bei Luftwärmepumpen, abrufbar unter https://www.lfu.bayern.de/laerm/gewerbe_anlagen/luftwaermepumpen/index.htm). Das benannte Wärmepumpenmodell weist vielmehr einen maximalen Schallleistungspegel von 64,00 dB(A) und einen Schallleistungspegel von 61,00 dB(A) im schallreduzierten Betriebsmodus auf. Hiervon gehen auch die Beteiligten an anderer Stelle aus.
Die Nebenbestimmung D024a zur Baugenehmigung vom 08.04.2020, mit der die zulässige Immissionsbelastung eines reinen Wohngebiets von 50 dB(A) im Tagzeitraum und 35 dB(A) im Nachtzeitraum als verbindlich festgesetzt werden, genügt entgegen dem Dafürhalten der Kläger, jedenfalls unter den hiesigen Umständen ebenfalls den Anforderungen an die Bestimmtheit. Muss die Baurechtsbehörde das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen zum Schutz der Nachbarschaft festlegen, so erfordert die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz nach der Rechtsprechung zudem, die für betroffene Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret zu bestimmen, etwa durch verbindliche Festlegung eines zielorientierten – nicht nur abstrakt einem Baugebiet zugeordneten – Immissionswerts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 37).
Ein Erfordernis, das gestattete Maß an Immissionen festzulegen, ist vorliegend jedoch schon nicht gegeben. Denn aufgrund des Umstands, dass die beiden Wärmepumpen der Beigeladenen bereits keinen relevanten Immissionsbeitrag im Sinne der Ziffer 3.2.1 der TA Lärm verursachen (siehe hierzu sogleich), war die Beklagte vorliegend überhaupt nicht gehalten, einen zielorientierten Immissionswert festzulegen. Der durch die Nebenbestimmung gegebene Hinweis (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2008 – 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377 = juris Rn. 36) auf die Richtwerte eines reinen Wohngebiets ist insofern nicht schädlich. Die Festlegung eines hiervon (nach unten) abweichenden individuellen Grenzwerts ist vorliegend entbehrlich. Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn die kumulative Immissionsbelastung aufgrund mehrerer emittierender Anlagen in den Blick genommen werden muss (hiervon grundlegend ausgehend BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 – 7 C 16.00 – NVwZ 2001, 1167 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschl. v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 -, juris Rn. 26) und die gegenständliche Anlage hierzu einen relevanten Beitrag leistet. Sonst müsste in diesem Fall bei Angabe lediglich des höchstzulässigen Pegels nach Ziffer 6.1 TA Lärm, der notwendigerweise Ergebnis einer Summation aus Vor- und Zusatzbelastung ist (vgl. Ziffer 2.4 Abs. 3 TA Lärm), für den einzelnen Emittenten wie auch den Akzeptor offenbleiben, welchen Immissionsbeitrag die einzelne (zu einer Vorbelastung hinzutretende) Anlage im Höchstmaß „leisten“ darf. Solches ist jedoch vorliegend, wie noch festzustellen sein wird (siehe sogleich bb), indes gerade nicht der Fall
Im Übrigen nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an anderer Stelle – in gewisser Abkehr von den vorstehenden Ausführungen – an, dass die Festlegung konkreter Immissionsrichtwerte eines Baugebietstyps nach Nr. 6.1 der TA Lärm, also Beispielsweise 50 und 35 dB(A) für ein reines Wohngebiet, die Bestimmtheitsanforderungen wahrt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 47), sodass überhaupt keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 08.04.2020 in der Gestalt des Nachtrags vom 05.10.2023 bestehen können.
Schließlich ist nach der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 völlig eindeutig bestimmt, dass während der Nachtzeit im Sinne der Ziffer 6.4 Nr. 2 TA Lärm die Anlage im schallreduzierten Betrieb gemäß den Angaben auf den zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Datenblättern betrieben werden muss. Hierdurch ist auch das Maß der zur Tag- und Nachtzeit zu erwartenden Geräuschemissionen hinreichend festgelegt (vgl. zu diesen Maßgaben VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 48).
bb) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 unter dem Gesichtspunkt der Lärmimmissionen der beiden Luft-Wasser-Wärmepumpen vermag das Gericht vorliegend nicht festzustellen.
Von den Außeneinheiten der beiden Wärmepumpen der Beigeladenen sind keine auf das Wohngebäude der Kläger einwirkenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu besorgen, sodass die Anlagen die Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG einhalten und sich in der Folge nicht als unzumutbar belästigend im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 wie auch des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in der aktuell geltenden Fassung erweisen (zu den Maßstäben VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 52 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NordÖR 2023, 521 = juris Rn. 43, 45 ff.).
Das Gericht kommt in Anbetracht der vorstehenden Maßstäbe und aufgrund der Gesamtheit der im Verfahren zu gewinnenden tatsächlichen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets nach Ziffer 6.1 Buchst. f) der TA Lärm von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts auf dem Grundstück der Kläger durch die von den beiden Außeneinheiten der Wärmepumpen ausgehenden Emissionen nicht überschritten werden.
Dieser Befund folgt zum einen aus den Eingabetatsachen der Schallleistungspegel des – mittlerweile – streitgegenständlichen Wärmepumpenmodells Nibe F2120-20 von 64 dB(A) im Volllastbetrieb und von 61 dB(A) im schallreduzierten Nachtbetrieb („Silent Mode“) und zum anderen aus dem Abstand der beiden Geräte von 22,0 m zur südöstlichen Gebäudeecke des Wohngebäudes der Kläger. Weder an der Richtigkeit der Schallleistungspegel noch an den Standorten der Wärmepumpen, wie sie zum Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 gemacht wurden, bestehen Zweifel seitens des Gerichts.
Das Gericht gelangt zu dem Unbedenklichkeitsschluss auf der Grundlage einer überschlägigen und auf einem „worst case“ beruhenden Betrachtung (vgl. hierzu bereits VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 – 2 K 4388/23 -, juris Rn. 63). Diese entnimmt das Gericht zum einen den Angaben in dem Leitfaden der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, Stand: 28.08.2023 (nachfolgend: LAI-Leitfaden) und zum anderen der überschlägigen Abschätzung anhand des Berechnungswerkzeugs „Schallrechner“ des Bundesverbands Wärmepumpe (https://www.waermepumpe.de/schallrechner/). Das Gericht geht dabei davon aus, dass beide Instrumente zur Feststellung einer Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Zweifelsfällen nicht geeignet sind, die Einhaltung von Richtwerten nachzuweisen, sie daher keineswegs den Beweiswert gutachterlicher Untersuchungen in Anspruch nehmen können und auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich, sondern lediglich Auslegungshilfen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NordÖR 2023, 521 = juris Rn. 43, 45).
Gleichwohl kommt ihnen mit Blick auf die praktische Anwendung der Maßgaben der TA Lärm eine Bedeutung dabei zu, die kritische Nähe einer Wärmepumpe zu einem Immissionsort von einer unkritischen zu unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 36). Ergeben die dortigen Abschätzungen, dass – unter vollständiger und zutreffender Eingabe der notwendigen und zutreffenden (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NordÖR 2023, 521 = juris Rn. 51) Daten – eine Wärmepumpe einen nicht mehr als irrelevanten Immissionsbeitrag zu einer Gesamtbelastung an einem Immissionsort beiträgt und die hiervon ausgehenden Beurteilungspegel damit immissionsschutzrechtlich „auf der sicheren Seite“ liegen, so kann grundsätzlich gefolgert werden, dass die betreffende Wärmepumpe im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Gelangt das Gericht aufgrund seiner Abschätzungen mithilfe der genannten Auslegungshilfen zu dem Schluss, dass eine kritische Nähe (vgl. zum abweichenden Prozedere im Fall kritischer Immissionssituationen OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NordÖR 2023, 521 = juris Rn. 50) ersichtlich nicht vorliegt, so ist, solange diese Einschätzung durch sonstige Umstände oder Erkenntnisse nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird, auch keine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens geboten.
Dies ist vorliegend angesichts der errechneten Pegelwerte des „Schallrechners“ des Bundesverbands Wärmepumpe der am nächsten zu Immissionsorten der Kläger gelegenen Wärmepumpe der Fall. Diese ergeben bei einem Abstand von 22,0 m und unter Annahme des geringstmöglichen Zuschlags von 3 dB(A) für Schallreflexionen und ohne einen Tonhaltigkeitszuschlag (für den hier nichts ersichtlich ist) im Volllastbetrieb 35,2 dB(A) und im Nachtbetrieb 26,2 dB(A). Die nächtliche Irrelevanzschwelle von 29 dB(A) nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm wird somit um 2,8 dB(A) unterschritten. Die Irrelevanzschwelle am Tage von 44 dB(A) wird mit 35,2 dB(A) noch deutlicher Unterschritten. Bereits eine Unterschreitung um 2,8 dB(A) ist als schalltechnisch erheblich und damit auf der sicheren Seite liegend zu bezeichnen.
Die Kläger tragen demgegenüber vor, nach dem LAI-Leitfaden dürfte, ausgehend von einem Schallleistungspegel von 64 dB(A) die nächstgelegene Wärmepumpe demgegenüber in einem Abstand von nicht näher als 22,2 m errichtet werden. Dies trifft indes nicht zu. Nach Ziffer 4.1.3 des LAI-Leitfadens hat die Beurteilung vom höchsten im Nachtbetrieb des Geräts ausgehenden Schallleistungspegel auszugehen. Dies ist nach den Angaben in der Baugenehmigung vom 05.10.2023 ein Pegel von 61 dB(A), nämlich des schallreduzierten Nachtbetriebsmodus. Hiervon ausgehend ist der Abstand der Wärmepumpe auf dem Haus 2 der Beigeladenen von 22,0 m als unkritisch zu bezeichnen. Eine kritische Nähe stellte sich erst in einem Abstand von etwa 16 m ein. Diese Abstände decken sich überdies bis auf wenige zehntel Meter mit den vom Gericht berechneten und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Berechnungen des „Schallrechners“ des Bundesverbands Wärmepumpe, der eine Pegelunterschreitung um 6 dB(A), also ein Beurteilungspegel von 29 dB(A) bei einem Abstand von 15,8 m ergibt.
Das Gericht hat insofern auch keine Zweifel daran, dass die Beigeladene – jedenfalls aufgrund der ihr gegenüber bestandskräftigen Nachtragsbaugenehmigung vom 05.10.2023 – die beiden Anlagen im schallreduzierten Nachtbetrieb von 61 dB(A) während der Nachtzeit im Sinne der Ziffer 6.4 der TA Lärm betreiben wird (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit solcher Nebenbestimmungen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 46). Die dortige Nebenbestimmung Ziffer 3 verpflichtet die Beigeladene hierzu. Die Kläger tragen nichts Gegenteiliges vor. Sollte die Beigeladene hiervon abweichen, wofür derzeit nichts ersichtlich ist, wäre diesem auflagenwidrigen Verhalten im Wege der Verwaltungsvollstreckung bzw. durch bauaufsichtliches Einschreiten zu begegnen.
Auch weitere Zuschläge wegen des Reflexionsverhaltens von harten Wandflächen in näherer Umgebung der Wärmepumpen (vgl. Ziffer 4.1.2 LAI-Leitfaden), eine nach der TA Lärm vorzunehmende sogenannte Richtwirkungskorrektur durch ein Raumwinkelmaß (vgl. A.2.4.1 des Anhangs zur TA Lärm) sind, anders als die Kläger meinen, nicht anzusetzen. Diese sind nach den Angaben in Ziffer 4.1.2 des LAI-Leifadens nur bei einem Abstand von weniger als 3 m von der punktförmigen Schallquelle anzusetzen. Nach den für das Gericht völlig eindeutigen Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung befindet sich der von den Klägern in Bezug genommene Turmaufbau des Aufzugsschachts auf der Dachfläche des Hauses 2 in einem Abstand von über 3 m von der Wärmepumpe. Der im Maßstab 1:100 gezeichneten Dachaufsicht des Gebäudes XXX Weg 33 (Band 2, Bl. 96 d. Bauakte) ist ein Abstand von etwa 3,4 m zu dem dortigen Dachaufbau für den Aufzugsschacht zu entnehmen. Andere Bauvorlagen stehen hierzu nicht in Widerspruch. Anhaltspunkte, weshalb dennoch Zuschläge zu berücksichtigen sein sollten, zeigen die Kläger nicht substantiiert auf.
Unter diesen Umständen ist die Nähe der Wärmepumpe auf Haus 2 der Beigeladenen als unkritisch zu bezeichnen und das Gericht hat keine Zweifel daran, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dieser auf das Grundstück der Kläger einwirken. Angesichts dieser eindeutigen Umstände sieht sich das Gericht auch nicht veranlasst, der Immissionssituation im Wege der eigenen Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) weiter nachzugehen.
e) Die Kläger machen vorliegend ferner einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt eines Verlusts des Ausblicks über die Hänge des Nordschwarzwalds geltend. Dem vermag das Gericht bereits im Ansatzpunkt nicht zu folgen. Die Attiken auf den Flachdächern der beiden Baukörper sollen auf Höhen von 357,16 m. ü. NHN (Haus 1) bzw. 358,06 m ü. NHN (Haus 2) aufweisen. Die oberen Abschlüsse der lediglich etwa 2 m breiten Aufzugsschächte sollen auf 357,76 m ü. NHN (Haus 1) bzw. 358,66 m ü. NHN (Haus 2) liegen. Diese sämtlichen Höhen liegen mehr als 1 m unterhalb der Erdgeschossfußbodenhöhe des Gebäudes der Kläger, welche in der Baugenehmigung vom 14.11.2002 auf 359,80 m ü. NHN festgelegt ist. Inwiefern hieraus ein Verlust des Ausblicks sich ergeben können sollte, zeigen die Kläger nicht auf. Die – hier im Ergebnis wohl ebenfalls zu verneinende (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = juris Rn. 25) – Frage, ob der ungestörte Ausblick vorliegend eine wehrfähige Rechtsposition des Nachbarn begründen kann, bedarf daher an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung.
f) Das Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften aufgrund der nach dem Dafürhalten der Kläger drohenden Beeinflussung des Quellverlaufs einer vorgeblich unterirdisch auf dem Grundstück der Beigeladenen verlaufenden Quelle zu erkennen.
Es fehlt für das Gericht insofern jeder Anhaltspunkt dafür, inwiefern der Verlauf einer unterirdischen Quelle für sich genommen zugunsten eines angrenzenden Nachbarn drittschützend sollte wirken können. Es handelt sich hierbei vielmehr um Belange des Wasserhaushalts- bzw. des Naturschutzrechts (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Ein zugunsten der Kläger eingreifender Nachbarschutz ist hieraus indes nicht zu entnehmen und wird von den Klägern auch nicht im Ansatz aufgezeigt.
Die Kläger tragen weiter mit Blick auf die Beeinflussung des Quellverlaufs vor, die Herstellung der Tiefgaragen auf dem Grundstück der Beigeladenen beeinflusse den Ablauf des unterirdischen Quellwassers und staue dieses auf, was zu einer Vernässung ihres Grundstücks führen werde. Das Gericht vermag auch insofern keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu erkennen. Auch insofern zeigen die Kläger nicht im Ansatz auf, gegen welche nachbarschützenden Vorschriften, die die Baurechtsbehörde im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen hätte, verstoßen worden sein sollte.
Das Vorbringen der Kläger ist zudem, auch unter Hinzunahme der von ihnen vorgelegten Stellungnahme des Bunds für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (nachfolgend: BUND) vom 20.07.2024, bereits nicht hinreichend substantiiert. Aus dem bloßen Umstand eines – im Einzelnen unklaren – Quellverlaufs im Bereich des geplanten Baukörpers allein folgt für das Gericht noch kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme einer drohenden Aufstauung des Quellwassers. Es fehlt dem Vorbringen der Kläger etwa an weitergehenden Ausführungen dazu, in welchen Tiefen oder mit welchem großräumigeren Verlauf die Quelle über das Grundstück der Beigeladenen entwässert. In dem Schreiben des BUND vom 20.07.2024 findet sich lediglich eine (wohl händisch vorgenommene) Eintragung von blauen Linien in einen Abstandsflächenplan des Vorhabens der Beigeladenen, die den Quellverlauf darstellen sollen. Hieraus vermag das Gericht nicht im Ansatz zu verifizieren, ob es sich hierbei überhaupt um einen – zutreffenden – Verlauf des Quellflusses handeln sollte. Zu einer etwaigen Aufstauung von Quellwasser ist dem Schrieben des BUND überdies nichts zu entnehmen. Auch sonstige Umstände teilen die Kläger nicht mit. Daher bleibt ihr Vorbringen schlechterdings unsubstantiiert.
Aus demselben Grund ist auch der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung – bedingt – gestellte Beweisantrag auf Einholung eines (hydrologischen) Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob sich auf dem Grundstück ein Quellverlauf befindet und dieser durch Anstau des Quellwassers zu einer Vernässung von deren Grundstück führt, abzulehnen. Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens der Kläger nicht gehalten, durch die Beauftragung eines hydrologischen Gutachtens zunächst die Existenz sowie hydrologische Einzelheiten des Quellabflusses zu erhellen, um sodann die Frage aufzuwerfen, ob hierdurch ein Anstau des Quellwassers aus dem Baukörper folgen würde und schließlich, ob dieser sich auf das Grundstück der Kläger sollte auswirken können. Ein hierauf gerichteter Beweisantrag zielt auf die Ausforschung des Sachverhalts ab und ihm ist folglich durch das Gericht nicht nachzukommen.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verbleiben bei dieser. Bei der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist vorliegend maßgeblich, dass die Beigeladene ohne eigenen Antrag kein Kostenrisiko übernommen hat. Auch anderweitige die Billigkeitsentscheidung beeinflussende Umstände, etwa die umfängliche Förderung des hiesigen Verfahrens durch eigenen Sachvortrag, vermag das Gericht nicht festzustellen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Beschluss vom 30.10.2024
Der Streitwert wird endgültig auf 23.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert ist angesichts der Anzahl von 3 Wohneinheiten je Gebäude mit 11.500 EUR im leicht erhöhten Bereich des sich daraus ergebenden Rahmens zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen (vgl. zu den Maßgaben VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 – 5 S 2102/18 – BauR 2019, 1298 = juris Rn. 18). Die Festsetzung des Streitwerts auf generell 10.000 EUR für ein Wohngebäude, ungeachtet von dessen Größe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.2020 – 5 S 3121/20 – VBlBW 2021, 210 = juris Rn. 36), vermag demgegenüber das wirtschaftliche und sonstige Interesse der Rechtsbehelfsführer nicht sachgerecht abzubilden und würde zudem die in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs gefundene differenzierte Bestimmung in Form eines Rahmenwerts ausblenden. Der Wert von 11.500 EUR ist für jedes der baurechtlich genehmigten Häuser gesondert in Ansatz zu bringen. (vgl. VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.07.2023 – 5 S 695/23 -, n.v. EA S. 13; Beschl. v. 19.11.2020 – 5 S 3121/20 – VBlBW 2021, 210 = juris Rn. 36).