OLG Oldenburg – Az.: 2 W 59/18 – Beschluss vom 25.01.2019
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat seinen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 4. April 2017 ohne die Module E (gütliche Erledigung gem. § 802b ZPO) und F („keine Zahlungsvereinbarung“) gestellt. Gleichwohl ist der Gerichtsvollzieher von dem Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, ausgegangen und hat den gescheiterten Versuch nach KV 208 GvKostG mit 8,00 € zzgl. 1,60 € anteiliger Auslagenpauschale berechnet. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, der Versuch einer gütlichen Einigung könne nicht nur durch das Ankreuzen des Moduls F ausgeschlossen werden, sondern auch durch das „Weglassen“ der Module E und F.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher konnte die streitige Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung ansetzen.
Dabei ist unerheblich, dass die Module E und F dem Vollstreckungsauftrag nicht beigefügt waren. Schon nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) sind auch nicht eingereichte Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Damit entstand für den Versuch einer gütlichen Einigung die dafür vorgesehene ermäßigte Gebühr des KV 208 GvKostG.
Nach § 802b Abs. 1 ZPO gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung der Grundsatz der gütlichen Erledigung. Diese Aufgabe des Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger auch nicht ausschließen (Voit in Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl. § 802b Rn. 2). Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO wird sogar sein Einverständnis mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gesetzlich vermutet (vgl. BT-Drs. 16/10069 S. 24; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. § 802b Rn. 3). Als „Herr des Verfahrens“ kann der Gläubiger solche Zahlungsvereinbarungen nur durch Ankreuzen auf dem Antragsformular entweder ganz ausschließen (vgl. Modul F) oder inhaltlich beschränken (vgl. Modul E). Ohne einen solchen (ausdrücklichen) Ausschluss oder eine solche Einschränkung ist der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags gemäß § 754 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zum Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner berechtigt (Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. § 802b Rn. 6; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. § 802b Rn. 4; Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 802b Rn. 17). Da ein solcher Ausschluss nicht vorliegt, ist die Gebühr angefallen (vgl. Seiler a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen von Amts- und Landgericht verwiesen werden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG.