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Bereicherungseinrede Bürge aufgrund Übersicherung

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 104/21 – Urteil vom 28.09.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin als Vermieterin nimmt die Beklagte aus einer von dieser übernommenen Bürgschaft wegen behaupteter Mietrückstände im Wege des Urkundenprozesses auf Zahlung in Anspruch. Daneben verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin als Vermieterin schloß mit der F. GmbH als Mieterin unter dem 23.06.2015/27.06.2015 einen Mietvertrag über Gewerberäume. Wegen dessen Wortlauts und Inhalts wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Danach war die F. GmbH verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen nach Vertragsschluß eine selbstschuldnerische, unbefristete und auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe von drei Monatsmieten netto vorzulegen. Da der Mietzins seinerzeit 4.750,00 EUR betrug, schuldete die F. GmbH eine Bürgschaft über 14.250,00 EUR. Dieser Verpflichtung kam sie dadurch nach, daß sie innerhalb eines bestehenden Kautionsversicherungsvertrages eine solche Bürgschaft bei der Beklagten abrief und an die Klägerin weiterreichte. Unter dem 25.05.2020 einigten sich die Klägerin und die F. GmbH auf eine Änderung des Mietvertrages vom 23.06.2015/27.06.2015. Insoweit wird auf den als Anlage B 2 zu den Gerichtsakten gelangten Nachtrag verwiesen. Danach reduzierte sich der monatlich zu entrichtende Mietzins auf 3.772,50 EUR, weil die F. GmbH zwei Büroräume an die Klägerin als Vermieterin zurückgab. Daneben einigten sich die Klägerin und die F. GmbH in dem Nachtrag darauf, daß die F. GmbH als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische, unbefristete und auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft der Beklagten beziehungsweise einer deutschen oder europäischen Großbank über 9.817,50 EUR zu leisten habe. Die Beklagte übernahm dieserhalb unter dem 04.06.2020 die als Anlage K 1 zu den Gerichtsakten gelangte Mietkautionsbürgschaft. Ausweislich ihrer Zweckerklärung besichert diese alle künftig fällig werdenden oder aus Anlaß der Beendigung des genannten Mietverhältnisses entstehenden Ansprüche. Obwohl die Klägerin in dem Nachtrag sich dazu bereit erklärte, die bereits empfangene Bürgschaft über 14.250,00 EUR gegen die in dem Nachtrag vereinbarte über 9.817,50 EUR auszutauschen, behielt sie die Bürgschaft über 14.250,00 EUR und nahm die Beklagte in der Folgezeit aus eben dieser in Anspruch. Die Beklagte zahlte insoweit am 30.11.2020 an die Klägerin 14.250,00 EUR. Daneben hatte es die Klägerin erreicht, daß auch die C…bank eine Mietkautionsbürgschaft über 14.250,00 EUR übernimmt. Die aus eben dieser Bürgschaft in Anspruch genommene C…bank zahlte an die Klägerin unter dem 18.12.2020 ebenfalls einen Betrag in Höhe von 14.250,00 EUR. Zuvor, namentlich unter dem 11.11.2019, errang die Klägerin gegen die F. GmbH vor dem Landgericht Bielefeld ein Versäumnisurteil. Die Gesamtforderung belief sich dort auf 7.834,00 EUR. Über das Vermögen der F. GmbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten mit Rücksicht auf die von dieser unter dem 04.06.2020 übernommene Bürgschaft die Zahlung von 9.817,50 EUR verlangen. Die F. GmbH befinde sich nämlich ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Forderungsaufstellung vom 15.01.2021 mit den vertraglich vereinbarten Mieten, Zinsen und Kosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 18.299,99 EUR in Rückstand. Hierfür habe die Beklagte als Bürgin auf erstes Anfordern zu leisten. Einwendungen stünden der Beklagten insoweit nicht zu. Ob und in welcher Höhe der durch die Bürgschaft besicherte Anspruch bestehe, sei grundsätzlich erst im Rückforderungsprozeß zu klären. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, sie, die Klägerin, sei um die streitgegenständliche Bürgschaft ungerechtfertigt bereichert. Vielmehr habe sie mit der F. GmbH vereinbart, daß Mietsicherheiten erst nach Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen freigegeben würden. Demgemäß sei in dem Nachtrag zu dem Mietvertrag nicht vereinbart worden, daß die Mietsicherheiten Zug um Zug auszutauschen seien. Außerdem sei die F. GmbH nach dem Ausgangsvertrag verpflichtet gewesen, eine verbrauchte Mietsicherheit wieder aufzufüllen. Ohnehin stünde ein eventueller Kondiktionsanspruch nicht der Beklagten als Bürgin, sondern der F. GmbH als Mieterin zu. Neben der Zahlung auf die Bürgschaft schulde die Beklagte die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren aus Verzugsgesichtspunkten. Die Beklagte sei nämlich mehrfach vergeblich gemahnt worden.

Die Klägerin beantragt, im Urkundenprozeß klagend, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.817,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten weitere 382,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; der Beklagten die Wahrung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Sie behauptet und ist der Auffassung, sie wisse nichts davon, daß die Hauptschuldnerin mit 18.299,99 EUR in Rückstand sei. Der als Anlage K 2 vorgelegten Forderungsaufstellung könne insbesondere nicht entnommen werden, daß die einzelnen Ansprüche allesamt nach dem 04.06.2020 fällig geworden seien, wie dies von der Zweckerklärung der Bürgschaft vorausgesetzt werde. Außerdem sei die Bürgschaft kondizierbar. Die Klägerin und die Hauptschuldnerin hätten sich in dem Nachtrag nämlich nicht auf eine weitere, zusätzliche Mietsicherheit geeinigt, sondern darauf, daß die neue Bürgschaft über 9.817,50 EUR die alte über 14.250,00 EUR ersetzen solle. Auf Mietsicherheiten im Gegenwert von 24.067,50 EUR hätten sich die Klägerin und die Hauptschuldnerin niemals geeinigt. Die hieraus resultierende Bereicherungseinrede könne auch die Beklagte als Bürgin erheben. Daß die Klägerin die alte Bürgschaft über 14.250,00 EUR nicht zurückgegeben, sondern in Anspruch genommen habe und nunmehr auch noch Zahlungen auf die neue Bürgschaft über 9.817,50 EUR fordere, sei offensichtlich rechtsmißbräuchlich und vom angerufenen Gericht auch im Urkundenprozeß zu beachten. Wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei die Klage aber bereits unschlüssig. Unerheblich sei die Anzahl der Mahnungen. Entscheidend sei, daß die Beklagte über den vermeintlichen Sicherungsfall erstmals von dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten und damit vor Verzugseintritt unterrichtet worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten mit Rücksicht auf die von dieser übernommene Bürgschaft nicht die Zahlung von 9.817,50 EUR verlangen (§ 765 BGB), weil einem möglichen Anspruch der Klägerin jedenfalls die Einrede der Kondizierbarkeit entgegensteht (§ 821 BGB), welche der Klägerin auch von der Beklagten als Bürgin entgegengehalten werden kann (§ 768 BGB). Im einzelnen:

Ob der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 18.299,99 EUR aus der Zeit nach dem 04.06.2020 zustehen, für welche die Beklagte entsprechend der von ihr unter dem 04.06.2020 übernommenen Bürgschaft bis zu einem Betrag von 9.817,50 EUR einzustehen hätte, kann im Ergebnis dahinstehen. Entscheidend ist, daß die Beklagte dem Anspruch aus der Bürgschaft erfolgreich die Einrede der Kondizierbarkeit entgegensetzen kann (§§ 768, 821 BGB).

Es ist anerkannt, daß Einwände des Bürgen gegen den Anspruch ausnahmsweise schon im Erstprozeß beachtlich sind, sofern deren Berechtigung sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt. In solchen Fällen mißbraucht der Gläubiger, der sich gleichwohl auf die ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozeß sofort erstatten müßte. Ein solches Verhalten begründet den Arglisteinwand aus § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2001 zu IX ZR 236/00). Einer solchen Einschränkung der Gläubigerrechte bedarf es nach der hier vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, daß aus der dem Bürgschaftsvertrag zugrundeliegenden Sicherungsabrede sich überhaupt kein wirksamer Anspruch darauf ableiten läßt, als Mietkaution eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen zu dürfen, sondern auch dann, wenn der Sicherungsabrede entnommen werden kann, daß eine Besicherung in dem tatsächlich stattgehabten Umfang nach dem Inhalt der Sicherungsabrede gläubigerseits erst gar nicht verlangt werden durfte. In beiden Fällen erscheint die Verwertung einer dessenungeachtet erlangten Bürgschaft als mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbar. So liegt der Fall auch hier.

Einen Einwand in dem vorbeschriebenen Sinne erhebt die Beklagte vorliegend zu Recht. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und unter Berücksichtigung der wechselseitig vorgelegten Urkunden steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß die Klägerin, indem sie aus der Bürgschaft vom 04.06.2020 vorgeht, ein Sicherungsmittel zu verwerten sucht, welches sie nur im Austausch gegen die Bürgschaft über 14.250,00 EUR fordern durfte. Dies folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Deutlichkeit aus dem letzten Satz der in der Nr. 4 des Nachtrags vom 25.05.2020 getroffenen Regelung. Unerheblich ist, daß die alte Bürgschaft nicht Zug um Zug gegen Hingabe der neuen zurückzugewähren war. Entscheidend ist, daß nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin diese als Mietsicherheit niemals mehr als den Gegenwert von drei Monatsmieten schuldete. Dies kann sowohl § 6 des Ausgangsvertrages als auch der Nr. 4 des Nachtrags entnommen werden. Indem die Klägerin die nach dem Nachtrag geschuldete neue Bürgschaft entgegennahm ohne die alte zurückzugewähren, erreichte sie de facto eine Sicherung im Gegenwert von sechs Monatsmieten. Eine solche schuldet die Hauptschuldnerin indes nicht. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, daß nach § 6 Abs. 2 des Ausgangsvertrages eine ganz oder teilweise in Anspruch genommene Mietsicherheit wieder aufzufüllen sei. An der hier angenommenen Übersicherung ändert sich dadurch nichts. Denn die Verpflichtung, eine ganz oder teilweise in Anspruch genommene Mietsicherheit wieder aufzufüllen, dient ersichtlich nur dem Zweck, dem Vermieter die nach dem Vertrag geschuldete Mietsicherheit in dem geschuldeten Umfang – wieder – zur Verfügung zu stellen, vorliegend im Gegenwert von drei Monatsmieten. Eine Besicherung in dem vorliegend tatsächlich stattgehabten Umfang, namentlich im Gegenwert von gleich sechs Monatsmieten, und zwar bedingt dadurch, daß die neue Bürgschaft zwar ausgereicht, aber die alte nicht zurückgewährt wurde, vermag auch § 6 Abs. 2 des Ausgangsmietvertrages nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin macht schließlich vergeblich geltend, daß die Rückgabe der alten Sicherheit seinerzeit unterblieben sei, weil es ihr auf eine vollständige Absicherung sämtlicher Rückstände durch Bürgschaften angekommen sei. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Entscheidend ist, daß die Klägerin entsprechenden Vortrag urkundlich nicht zu belegen vermag, die entgegenstehenden mietvertraglichen Regelungen in § 6 des Ausgangsvertrages und in der Nr. 4 des Nachtrags aber hinsichtlich des Umfangs der mieterseits zu gestellenden Mietsicherheit eindeutig sind, namentlich dahingehend, daß als Mietsicherheit eine Bürgschaft im Gegenwert von drei Monatsmieten geschuldet werde. Daß die Klägerin zeitweise tatsächlich über Mietsicherheiten im Gegenwert von sechs Monatsmieten verfügte, folgt aber zwanglos daraus, daß die streitgegenständliche Bürgschaft unter dem 04.06.2020 ausgereicht wurde, wohingegen die Beklagte auf die alte Bürgschaft erst unter dem 30.11.2020 zahlte.

Ist wegen der von der Klägerin beanspruchten Mietsicherheit nach allem von Übersicherung auszugehen, für welche die Klägerin einen Rechtsgrund weder zu benennen noch urkundlich zu belegen vermag, so setzt die Beklagte dem klageweise geltend gemachten Anspruch aus der Bürgschaft vom 04.06.2020 mit Recht die Einrede gemäß § 821 BGB entgegen, welche sie gemäß § 768 BGB als Bürge selbst dem Gläubiger entgegenhalten kann.

Die als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren teilen das Schicksal der in der Hauptsache unbegründeten Klage. Diese unterlag auch insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung in der Hauptsache und beträgt 9.817,50 EUR.

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