Anforderungen an eine wirksame Ersatzzustellung in Geschäftsräumen?
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2024 (Az. 2-03 O 254/24) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über presserechtliche Unterlassungsansprüche.
Der Verfügungskläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) ist Immobilienunternehmer, Gründer und CEO der X GmbH. Er ist seit 2017 Teil des Wirtschaftsrats der CDU, eines unternehmerischen Berufsverbands, und ist vom Bundeswirtschaftssenat im Jahre 2022 zum „(…)“ ernannt worden (vgl. Anlage AG5, Bl. 105 f. LGA).
Die Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) verantwortet die angegriffenen Berichterstattungen unter www.(…).de (vgl. Anlage AST 2, Bl. 21 f. LGA).
Am 08.05.2025 veröffentlichte die Beklagte den Artikel mit der Überschrift „Wirbel um Q: Reality-Star angeblich mit Politiker zusammen!“ auf www.(…).de sowie den weiteren Artikel mit der Überschrift „Q: Verliebt! Ihr neuer Freund ist kein Unbekannter“ auf www.(…).de. Bezüglich des Inhalts der jeweiligen Artikel, welche sich beide damit befassen, dass Q vermeintlich eine Beziehung mit dem Kläger habe und die über vermeintliche diesbezügliche Details berichten, wird auf das Anlagenkonvolut AST 1 (Bl. 12 ff. LGA) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2024 ließ der Kläger die Beklagte u.a. wegen der streitgegenständlichen Äußerungen in den vorgenannten Artikeln fruchtlos abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl. Anlagen AST 3-5, Bl. 30 ff. LGA).
Auf den Antrag des Klägers vom 13.06.2024 (Bl. 2 ff. LGA) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. – nach Anhörung der Beklagten (Bl. 59 ff. LGA) – mit Beschluss vom 24.06.2024 (Bl. 296 ff. LGA) es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
I. In Bezug den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereitzuhalten (wie unterstrichen),
1. „Q: Verliebt! Ihr neuer Freund ist kein Unbekannter“
bzw.
2. „Q ist wieder verliebt -und der ist kein Unbekannter…“
und/oder
3. „Die TV-Blondine soll seit einigen Monaten vergeben sein. Wer ist ihr neuer Freund?“
und/oder
4. „Q soll seit einigen Monaten mit dem Politiker Z zusammen sein“
und/oder
5. „Das ist der neue Freund von Q. Obwohl Q. Obwohl Q offiziell noch als Single unterwegs ist, soll sie seit Spätsommer letzten Jahres mit Politiker Z auf Wolke 7 schweben“
und/oder
6. „Das Paar war demnach sogar schon gemeinsam im Urlaub auf Ibiza“
und/oder
7. „Auf aktuellen Bildern laufen sie verliebt durch den (…)“
und/oder
8. „Offiziell bestätigt hat Q die Beziehung zwar noch nicht, doch optisch passt Z genau in ihr Beuteschema“
und/oder
9. „Doch mit ihrem Z könnte ihr Wunsch jetzt ganz ohne eingefrorene Eizellen in Erfüllung gehen“
wie geschehen in dem Artikel mit dem Titel „Q: Verliebt! Ihr neuer Freund ist kein Unbekannter““ abrufbar unter www.(…).de seit dem 08.05.2024 und aus Anlage AST1 ersichtlich.
II. In Bezug auf Z zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereitzuhalten (wie unterstrichen),
1. „Wirbel um Q: TV-Star soll in Politiker verliebt sein!“
und/oder
2. „Dauer-Single und Reality-Sternchen Q soll verliebt sein.
Und das nicht in irgendwen, sondern einen bekannten Politiker“
und/oder
3. „Jetzt hat sie anscheinend ihren Traummann gefunden, wie F berichtet. So soll die Blondine seit Spätsommer letzten Jahres mit Bauunternehmer und Politiker Z aus Stadt1 zusammen sein“
und/oder
4. „Angeblich waren die beiden bereits gemeinsam auf Ibiza“
und/oder
5. „Aktuell wurde das Paar verliebt in Stadt2 gesichtet“
und/oder
6. „Z soll Q verwöhnen – ihr bereits teuren Schmuck und mehrere Luxus-Handtaschen geschenkt haben“
und/oder
7. „Vor Q war Z mit Y, der Ex-Frau von V (52), zusammen“
und/oder
8. „Wie ernst es zwischen Q und Z ist, ist noch unklar. Auf eins muss er aber gefasst sein. Wie Q oft erzählt hat, ist Heiraten und Nachwuchs ein großer Traum von ihr“
wie geschehen in dem Artikel mit dem Titel „Wirbel um Q: TV-Star soll in Politiker verliebt sein!“ abrufbar unter www.(…).de und aus Anlage AST1 ersichtlich.
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.06.2024 (Bl. 308 LGA) Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 24.09.2024 (Bl. 437 ff. LGA) begründet.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 hat die Beklagte ferner Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO erhoben und Gegenvorstellung eingelegt, da die angefochtene Entscheidung die Beklagte in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör sowie in ihrem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletze. Die Kammer habe durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in Form des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit verstoßen. Eine weitere Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör liege darin, dass die Kammer die Stellungnahme der Beklagten vom 24.06.2024 in ihrem Beschluss nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 24.06.2024 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.07.2024 (Bl. 351 ff. LGA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen den Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des BVerfG v. 22.07.2024, Bl. 395 f. LGA).
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Verfügungsantrag angegriffenen Äußerungen gem. §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.
Die antragsgegenständlichen Berichterstattungen thematisierten eine vermeintliche Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und Frau Q. Diese Behauptung sei falsch. Der Kläger und Frau Q befänden sich in keiner festen (Paar-) Beziehung. Dies ergebe sich auch aus einem Post der Frau Q auf ihrem Instagram Account, auf welchem sie klargestellt habe, dass sie Single sei (Screenshot abgedruckt im Eilantrag S. 7, Bl. 7 LGA). Die Äußerung von Unwahrheiten über eine solche vermeintliche Liebesbeziehung fielen daher nicht einmal in den Schutzbereich des Art. 5 GG, weshalb es einer Interessenabwägung nicht bedürfe.
Im Übrigen griffen die Äußerungen auch in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers ein. Der Kläger sei eine Privatperson. Auch wenn der Kläger als Immobilienunternehmer mit gewisser Außenwirkung tätig gewesen sei, sei er der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt gewesen. Der jedenfalls nicht prominente Kläger werde durch Nennung seines Namens, seines Herkunfts- und aktuellen Wohnortes (im Falle der Berichterstattung unter www.(…).de zusätzlich durch Nennung seines Berufs und seiner Firma) als vermeintlich neuer Partner von Frau Q gegen seinen Willen aus der Anonymität herausgehoben.
Das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre entfalle auch nicht etwa durch eine Selbstöffnung. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit – insoweit unstreitig – weder zu seinen Beziehungen im Allgemeinen noch zu einer etwaigen Verbindung zu Frau Q in der Öffentlichkeit geäußert, sondern im Gegenteil sein Privat- und insbesondere sein Liebesleben konsequent vor der Öffentlichkeit verschlossen gehalten.
Auch das Dementi einer Beziehung durch Frau Q in ihrem Post auf Instagram (vgl. Bl. 7 LGA) begründe keine Selbstöffnung des Klägers. Das Statement von Frau Q sei auf Druck der Medien öffentlich gemacht worden und stelle daher schon keine Selbstöffnung dar. Darüber hinaus sei eine etwaige Selbstöffnung von Frau Q dem Kläger nicht zuzurechnen.
Die Berichterstattungen leisteten auch keinerlei Beitrag zu einer sachlichen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit. Vielmehr gehe es allein darum, die Neugier und Sensationslust der Leserschaft zu befriedigen.
Der Kläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24.06.2024 zu bestätigen.
Die Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.06.2024 (Az. 2-03 O 254/24) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger führe (offenbar) seit mehreren Monaten eine Liebesbeziehung zu Q.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Eilantrag sei bereits nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO unzulässig, da der Kläger keine ladungsfähige Adresse angegeben habe, sondern lediglich die Geschäftsanschrift seines Unternehmens im Sinne einer c/o-Anschrift. Konkreter und substantiierter Vortrag zu Umständen, die eine Ausnahmesituation begründen könnten, auf Grund derer die Nennung einer c/o-
Anschrift ausnahmsweise zulässig sein könne, fehle hier gänzlich. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, ob und in welchem Verhältnis er zur „X“ und der für diese Firma angegebenen Adresse stehe und ob er dort regelmäßig persönlich anzutreffen sei. Auch zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen seiner Wohnanschrift habe der Kläger weder vorgetragen noch seien diese ersichtlich. Die schlichte Bekanntheit und Prominenz einer Person begründeten kein relevantes Geheimhaltungsinteresse.
Es fehle überdies am Verfügungsgrund der Dringlichkeit, da der Kläger das Verfügungsverfahren nachlässig betrieben habe. Denn obwohl der Kläger die Beklagte wegen der Berichterstattung vom 08.05.2024 am selben Tage unter kurzer Fristsetzung bis zum 10.05.2024 und unter Verweis auf „äußerste Dringlichkeit“ abgemahnt habe und die Beklagte bereits am 14.05.2024 auf diese Abmahnung reagiert habe, habe der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst einen Monat später am 13.06.2024 eingereicht. Das nachlässige Verhalten des Klägers könne auch nicht durch die Annahme einer etwaigen Regelfrist „geheilt“ werden, denn es dürfe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen per se keine „Regelfristen“ in diesem Sinne (mehr) geben. Die Zeitspanne von einem Monat ließe sich auch nicht mit der Komplexität des Falles oder dem Umfang des Verfügungsantrages rechtfertigen.
Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch.
Bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen und daran anknüpfende Bewertungen.
Der Kläger sei, soweit er sich auf die Unwahrheit der Berichterstattung berufen wolle, darlegungs- und beweisbelastet. Das Dementi von Frau Q auf Instagram sei zur Glaubhaftmachung des Nichtbestehens der Beziehung schon deswegen gänzlich ungeeignet, weil Frau Q in einem Interview selbst zugegeben habe, dass sie dort gelegentlich lüge.
An dem Kläger bestehe aufgrund seiner eigenen öffentlichen Selbstdarstellung ein relevantes Berichterstattungsinteresse. Der Kläger sei ein bekannter deutscher Immobilienunternehmer und Politiker mit Kontrast und Leitbildfunktion. Das politische und gesellschaftliche Engagement des Klägers finde seit Jahren im Lichte der Öffentlichkeit statt, was durch die mediale Selbstinszenierung des Klägers aktiv gefördert werde. Der beachtenswerte wirtschaftliche Erfolg seiner Unternehmen sei – insoweit unstreitig – bereits mehrfach Gegenstand von Presseberichterstattungen gewesen (vgl. Anlage AG1, Bl. 90 f. LGA). Auch habe der Kläger als Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft unzählige Interviews für Fachzeitschriften und Wirtschaftsmagazine gegeben (vgl. Anlagenkonvolut AG 2, Bl. 93 ff. LGA). Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger – insoweit unstreitig – 2017 in den Wirtschaftsrat der CDU berufen worden sei und er versuche, seine parteipolitischen Aktivitäten öffentlichkeitswirksam zu vermarkten (vgl. Auszüge aus der Unternehmenswebseite und den persönlichen Social-Media Profilen des Klägers auf Bl. 66 ff. LGA und in Anlage AG4, Bl. 103 f. LGA).
Zu dem originär bestehenden öffentlichen Informationsinteresse an der Person des Klägers müsse sich dieser ein „abgeleitetes“ Informationsinteresse an seiner prominenten Freundin, Q, zurechnen lassen, welche – insoweit unstreitig – u.a. an diversen Reality TV Formaten, darunter auch Dating Shows wie z.B. „Der Bachelor“ oder „Bachelor in Paradise“, teilnahm und sich – insoweit unstreitig – zudem mehrfach öffentlich zu ihrem Liebes- bzw. Single-Leben äußerte. Das erhebliche öffentliche Informationsinteresse sei ganz maßgeblich durch die umfassenden Selbstbegebungen von Q hervorgerufen und gefördert worden. Die Berichterstattung in Bezug auf Q sei zulässig.
Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, wenn ein erfolgreicher Politiker und Unternehmer mit einer erheblich jüngeren TV-Persönlichkeit zusammenkomme, die sich seit Jahren als „Dauer-Single“ mit „unerfülltem Familienwunsch jenseits des 30. Lebensjahres“ verkaufe. Sowohl dem Kläger als auch Frau Q kämen ebenso wie der Beziehung zwischen den beiden eine Leitbild- und Kontrastfunktion zu.
Das erhebliche öffentliche Informationsinteresse an der Person des Klägers überwiege das als geringfügig zu bewertende Interesse des Klägers an seinem Persönlichkeitsschutz.
Auch unterhaltende Presse nehme am Schutz der Pressefreiheit teil. Es liege ein allenfalls marginaler Eingriff in den Randbereich der Privatsphäre vor. Die angegriffenen Äußerungen könnten wegen der geringen Detailtiefe keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt.
Der Verfügungsantrag sei nicht nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO wegen der vermeintlich fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Die konkrete Angabe einer Arbeitsstätte reiche zur hinreichenden Bezeichnung der Parteien i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Angabe einer ladungsfähigen Anschrift regelmäßig, so auch hier, aus.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus
§ 1004 BGB analog,
§ 823 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu.
Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die angegriffenen Äußerungen beeinträchtigten das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Denn sie gäben das (vermeintliche) Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und Frau Q preis, enthielten Spekulationen über einen gemeinsamen Urlaub sowie einen möglichen Kinderwunsch und – im Artikel mit dem Titel „Wirbel um Q: TV-Star soll in Politiker verliebt sein!“ – sogar Informationen hinsichtlich einer vermeintlichen früheren Beziehung des Klägers.
Der Schutz der Privatsphäre des Klägers sei nicht durch eine Selbstöffnung gemindert oder entfallen. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht durch das „Dementi“ einer Beziehung durch die Äußerung von Frau Q auf Instagram, dass sie Single sei.
Diese stamme nicht vom Kläger und sei diesem auch nicht zuzurechnen.
Der Kläger habe sich unstreitig nicht zu einer Beziehung mit Frau Q öffentlich geäußert und auch mögliche frühere Beziehungen nicht öffentlich gelebt. Eine Selbstöffnung hinsichtlich seines möglichen Beziehungslebens könne sich auch nicht aus seiner Tätigkeit als Unternehmer und seinem sonstigen politischen und gesellschaftlichen Engagement ergeben.
Der Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die angegriffenen Äußerungen sei auch rechtswidrig. Die Interessenabwägung falle hier zu Lasten der Beklagten aus.
Die Kammer habe bei der gebotenen Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Immobilienunternehmer – in gewissem Maße – an die Öffentlichkeit getreten sei; im Rahmen dieser Tätigkeit etwa auch Interviews in Tages/Wochenzeitungen und Wirtschaftsmagazinen zu seiner geschäftlichen Tätigkeit und damit zusammenhängenden wirtschaftspolitischen Fragen gegeben habe und sich am Rande von öffentlichen Veranstaltungen mit bekannten Politikern habe ablichten lassen. Er sei indes keineswegs Berufspolitiker, erst recht nicht als solcher der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagten insoweit nicht gefolgt werden, dass sich ein öffentliches Berichterstattungsinteresse an einer vermeintlichen Beziehung des Klägers schon originär aufgrund dessen eigener Bekanntheit ergäbe.
Die Kammer habe berücksichtigt, dass sich ein in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben könne, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Kläger bestehe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch Q habe sich zu der vermeintlichen Beziehung zum hiesigen Kläger nicht öffentlich geäußert; sie habe im Gegenteil sogar öffentlich erklärt, Single zu sein. Mit diesem bloßen Dementi einer wie auch immer gearteten Beziehung habe sie sich insbesondere auch nicht hinsichtlich der vermeintlichen Beziehung zum Kläger selbst geöffnet.
Im Hinblick auf Frau Q sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser um eine im Fokus der Öffentlichkeit stehende Person handele, welche Kontrast- und Leitbildfunktion erfüllen könne. Auch habe Frau Q durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Interesse an ihrem Liebensleben geweckt, indem sie sich wiederholt umfassend hierzu geäußert, frühere Beziehungen teilweise öffentlich gelebt und an verschiedenen Dating-Reality-TV-Sendungen teilgenommen habe. Jedoch führe auch eine Selbstöffnung zu früheren Beziehungen und allgemein zum eigenen Liebesleben nicht automatisch zu einer umfassenden Selbstöffnung zu jedweder möglichen nachfolgenden Liebesbeziehung. Insoweit sei (auch) hinsichtlich Frau Q lediglich von einer partiellen Selbstöffnung hinsichtlich der jeweils vergangenen Beziehungen auszugehen.
In die Abwägung weiter einzustellen sei, dass die streitgegenständlichen Berichterstattungen über eine mögliche Beziehung zwischen Frau Q und dem Kläger in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser am Privatleben der betroffenen Personen dienten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Kammer im Ergebnis ein das Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre übersteigendes öffentliches Berichterstattungsinteresse gerade auch daran, den Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattungen namentlich zu benennen, ihn damit insofern aus seiner Anonymität herauszureißen und die Öffentlichkeit über seine angebliche Beziehung zu Frau Q unter Spekulation über einen möglichen gemeinsamen Urlaub oder einen Kinderwunsch des vermeintlichen Paares zu informieren, nicht erkennen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Berichterstattungen lediglich das Privatleben von Frau Q als einer aus dem Fernsehen bekannten Person diskutierten, ohne darüber hinausgehende, im öffentlichen Interesse stehende Fragen ernsthaft und sachbezogen zu erörtern.
Angesichts des unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre müsse der Frage der Wahrheit bzw. Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen nicht nachgegangen werden.
Auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit sei nach den Gesamtumständen zu bejahen. Bei der im hiesigen OLG-Bezirk regelmäßig geltenden Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntniserlangung handele es sich nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfe, sondern es könne bei Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände auch bei kürzerer Untätigkeit ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegen. Dies sei im Streitfall indes (noch) nicht der Fall. Der Kläger habe noch am Tag der Veröffentlichung der beiden Artikel die Beklagte (unter nur zweitägiger Frist) abmahnen lassen. Er habe etwa einen Monat nach Zurückweisung der Abmahnung durch die Beklagte den hiesigen Eilantrag eingereicht. Dieser Zeitraum sei noch nicht geeignet, den Schluss zu rechtfertigen, dem Kläger sei es in Wahrheit mit der Verfolgung seines Unterlassungsbegehrens nicht eilig gewesen.
Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich an.
Sie hebt hervor, das Landgericht habe verkannt, dass mangels Dringlichkeit schon kein Verfügungsgrund bestehe. Es bleibe jede Begründung schuldig, weshalb im konkreten Fall die Dringlichkeit trotz Zuwartens von einem Monat ab Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens durch die Beklagte nicht widerlegt sei. Und schließlich begründe das Landgericht nicht, wie es trotz dessen eine „besondere Dringlichkeit“ im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO habe annehmen können und die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen habe. Dabei verkenne es nicht nur die Anforderungen an die positive Begründung der Dringlichkeit im Eilverfahren, sondern ignoriere auch den unzureichenden Vortrag der Klägerseite zur Begründung des zögerlichen gerichtlichen Vorgehens. Obwohl das Bundesverfassungsgericht kürzlich in einem obiter dictum betont habe, dass einzelfallunabhängige „Regelfristen“ verfassungsrechtlich bedenklich seien, stelle das Landgericht im Ergebnis in seiner Begründung letztlich allein auf die „im hiesigen OLG-Bezirk“ geltende Regelfrist von sechs Wochen zwischen Kenntniserlangung und Verfügungsantrag ab. Abgesehen von der Darstellung des zeitlichen Ablaufs nehme es zur Begründung der Dringlichkeit nicht einmal im Ansatz Bezug auf die Umstände des Einzelfalls.
Der Kläger habe durch sein zögerliches Vorgehen die Dringlichkeit selbst widerlegt. Jedenfalls hätte er sein zögerliches Vorgehen – wie hier nicht geschehen – begründen und entschuldigen müssen.
Auch habe das Landgericht verkannt, dass der Verfügungsantrag mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gem. §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO unzulässig sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne es, da der Kläger Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, teils mit Sitz im Ausland, sei, nicht „auf der Hand liegen“, dass dieser an der in der Antragsschrift genannten Adresse regelmäßig anzutreffen sei. Konkreter Vortrag der Klägerseite zu Umständen, aufgrund derer ausnahmsweise auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden könne, fehle gänzlich. Es fehle u.a. jeglicher Vortrag dazu, dass der Kläger bei der X regelmäßig persönlich anzutreffen sei, was – vorsorglich – mit Nichtwissen bestritten werde; zumal der Kläger Geschäftsführer mehrere Unternehmen sei, von denen einige ihren Sitz an jeweils verschiedenen Orten im In- und Ausland hätten.
Auf materieller Ebene habe das Landgericht verkannt, dass der begehrte Anspruch auf Unterlassung dem Kläger nicht zustehe.
An der in den Berichterstattungen thematisierten Liebesbeziehung bestehe primär aufgrund der prominenten Partnerin des Klägers ein erhebliches öffentliches Interesse, da diese ihr Liebes- und Beziehungsleben – insbesondere ihr Dasein als Single und die erfolglose Suche nach einem Partner – zum zentralen Aspekt ihres Persönlichkeitsprofils und damit auch zum Gegenstand ihrer Selbstvermarktung mache. Aber auch der Kläger sei als erfolgreicher Unternehmer und politischer Einflussnehmer eine public figure. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Landgericht den Kläger fehlerhaft als „ordinary person“ und nicht als „public“ oder gar „political figure“ angesehen.
Auch habe es fehlerhaft angenommen, dass kein originäres öffentliches Informationsinteresse an der Person des Klägers bestehe. Insbesondere könne dem Kläger nicht unterstellt werden, er sei gegenüber der Öffentlichkeit gänzlich anonym und werde durch die Berichterstattung aus seiner Anonymität „herausgerissen“.
Jedenfalls aber bestehe ein ganz erhebliches abgeleitetes Informationsinteresse von Q, welches im Rahmen der Abwägung zu einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses führe. Die Berichterstattung gegenüber Q sei rechtmäßig. Zu Unrecht habe das Landgericht hier eine nur partielle Selbstöffnung von Frau Q angenommen. Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht, dass das Liebesleben von Q längst nicht mehr „privat“ im eigentlichen Sinne sei, sondern von dieser zur unterhaltenden Selbstvermarktung genutzt werde. Aus dem Dementi von Frau Q folge ein gesteigertes Informationsinteresse aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der öffentlichen Selbstvermarktung als Single und dem tatsächlichen Bestehen einer Liebesbeziehung.
Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten zudem keinen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Mitteilung darüber, ob und mit wem jemand neuerdings in einer Beziehung sei, stelle per se keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar.
Daraus folge, dass bezüglich der streitgegenständlichen Berichterstattungen ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse – jedenfalls abgeleitet von Q – bestehe, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre überwiege.
Das Landgericht habe verkannt, dass auch unterhaltende Beiträge – gerade auch betreffend das öffentliche Verhalten prominenter Personen – von der Berichterstattungsfreiheit geschützt seien.
Gleichzeitig verkenne das Landgericht aber auch, dass die Berichterstattung durchaus auch ernsthaftere Fragen von gesellschaftlichem Interesse betreffe, da Q sich öffentlich über ihre – und bei kinderlosen Single-Frauen Mitte 30 weit verbreite Sorge – des unerfüllten Kinderwunsches geäußert habe, weshalb sie Eizellen einfrieren lassen habe. Dies habe die Beklagte in der Berichterstattung aufgegriffen.
Ferner habe das Landgericht zwar nicht ausdrücklich, aber dennoch erkennbar zu Unrecht in die Abwägung eingestellt, dass die Berichterstattung unwahr sei und dies, obwohl der Tatsachengehalt der Berichterstattung (prozessual) als wahr anzusehen sei.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2024 (Az. 2-03 O 254/24) die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Die Dringlichkeit habe das Landgericht zu Recht bejaht und hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur auf die geltende „Regelfrist“ abgestellt.
Zweifel an einer ladungsfähigen Anschrift i.S.d.
§ 253 ZPO bestünden nicht. Der Kläger sei – insoweit unstreitig – Gründer und CEO der „X GmbH“ und halte sich als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens regelmäßig in seinem Büro auf, ebenso wie seine Mitarbeitenden, die zu gewöhnlichen Arbeitszeiten stets vor Ort seien. Die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung sei mithin sichergestellt. Dass es sich um die Adresse der Arbeitsstätte des Klägers handele, sei auch nach ständiger Rechtsprechung des BGH völlig ausreichend.
Zutreffend habe das Landgericht den begehrten Anspruch auf Unterlassung bejaht. Die Beklagte übersehe, dass im vorliegenden Fall nicht die Frage der Wahrheit der berichteten Information im Mittelpunkt stehe, sondern vielmehr die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Berichterstattung. Es sei falsch, den Kläger als „public figure“ zu bezeichnen. Das Landgericht habe hierzu alle relevanten Umstände berücksichtigt und richtig bewertet. Der Privatsphärenschutz des Klägers überwiege. Bei dem Kläger handele es sich um eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson.
Auch bestehe an der der breiten Öffentlichkeit weitestgehend unbekannten Privatperson des Klägers kein originäres Informationsinteresse. Darüber hinaus habe sich der Kläger in der Vergangenheit niemals zu vergangenen oder bestehenden Liebesbeziehungen oder auch zu seinem Privatleben insgesamt geäußert.
Das Landgericht habe zudem zutreffend festgestellt, dass sich ein vermeintliches
Informationsinteresse auch nicht von Frau Q ableiten lasse. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Selbstöffnung bezüglich früherer Beziehungen und allgemein zum eigenen Liebesleben nicht automatisch zu einer umfassenden Selbstöffnung zu jedweder möglichen nachfolgenden Liebesbeziehung führe; zumal Frau Q die hier in Rede stehende Liebesbeziehung lediglich dementiert und sich hierzu gerade nicht öffentlich geäußert habe. Die von der Beklagten angenommene Diskrepanz zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und der tatsächlichen Lebensführung bestehe mithin nicht.
Auch wenn es durchaus so sein möge, dass über eine neue Beziehung von Frau Q, wenn diese tatsächlich bestünde, im Einzelfall von der Presse berichtet werden dürfe, so existiere eine solche Beziehung vorliegend bereits nicht. Zudem gebe es keinerlei berechtigte Gründe, identifizierend über den – der Öffentlichkeit bisher unbekannten – Kläger zu berichten. Auch handele es sich aufgrund der Detailtiefe, mit welcher über Einzelheiten der (vermeintlichen) Beziehung berichtet werde, um einen schweren Eingriff.
II.
Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet (§§ 520, 519, 517 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift im Eilverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, BauR 2014, 1525; Senat, BeckRS 2014, 11223; OLG Hamburg, NJW-RR 2019, 361; OLG Köln, BeckRS 2021, 22732, Rn. 2), muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gem. § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1, 1. HS ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.
Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund – wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen (vgl. hierzu BVerfG, BeckRS 1999, 15406, Rn. 1; BGH, NJW 1988, 2114, 2115; BGH, NJW-RR 2019, 61, Rn. 14) – verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger – wie auch hier – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 694, Rn. 13; NJW-RR 2019, 61, Rn. 14; BGH, NJW-RR 2022, 714, Rn. 14 m.w.N.).
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1503; BGH, NJW 2005, 3773 unter II 1 a; BGH, NJW-RR 2019, 61).
Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 61; BGH, NJW-RR 2009, 1009, Rn. 11). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weitergehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 61, Rn. 18; BGH, NJW-RR 2022, 714, Rn. 15).
Bei natürlichen Personen ist das regelmäßig unter ihrer Wohnanschrift der Fall. Der BGH hat im Jahre 2000 in Bezug auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Beklagten entschieden, dass keine Verpflichtung des Klägers bestehe, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 181, 182 ZPO a.F. (§§ 178 ff. ZPO n.F.) möglich wäre. Vielmehr könne vom Kläger nur die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei der auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO a.F. (§§ 177 ff. ZPO n.F.) die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden könne. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne sei nicht nur eine solche zu verstehen, unter der auch eine Ersatzzustellung in Betracht komme. Die Zustellung habe grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO a.F. (§ 177 Abs. 1 ZPO n.F.)). Hierfür komme nicht nur dessen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen könne vielmehr auch die Angabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO a.F. (§ 177 ZPO n.F.) ermögliche auch eine dort erfolgende Zustellung. Dies setze jedoch voraus, dass die Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet würden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden könne, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen. Auch dürfe es nicht fern liegen, dass der Empfänger dort zwecks Zustellung einer Klageschrift angetroffen werden könne (BGH, NJW 2001, 885, 887 – zur ladungsfähigen Anschrift des Beklagten).
Aufgrund der Einführung der Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum 01.07.2022, wonach eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigten Person erfolgen kann, kann nicht an dem strengen Erfordernis des nicht fernliegenden Antreffens des Empfängers in dem Geschäftsraum festgehalten werden. Denn in einem solchen Falle ist dort – genauso wie in der Wohnung – eine Ersatzzustellung möglich. Die Ersatzzustellung nach §§ 178-181 ZPO setzt lediglich voraus, dass ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (BGH, WM 2011, 2017, Rn. 13 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn ein dafür bestimmter Raum – und sei er auch nur zeitweilig besetzt – geschäftlicher Tätigkeit dient und die Gesellschaft dort erreichbar ist (vgl. BGH, NJWRR 2008, 1565, Rn. 7; BGH, WM 2010, 683, Rn. 17; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl. § 180 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Ist der Zustellungsadressat – wie hier der Kläger – der gesetzliche Vertreter einer nichtnatürlichen Person, so gilt der Geschäftsraum der vertretenen Person als sein Geschäftsraum (BayObLG, DGVZ 2024, 262; VGH Baden-Württemberg, NJW 2018, 2507; OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2016, 644; wohl auch BGH, MDR 2015, 415 Rn 10; Zöller/ Schultzky, ZPO, a.a.O.,
§ 178 ZPO, Rn. 16,). Auch setzt die Zustellung in einem Geschäftsraum an den gesetzlichen Vertreter nicht voraus, dass das Schriftstück eine geschäftliche Tätigkeit betrifft. Die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch in einer – wie hier vorliegenden – persönlichen Angelegenheit erfolgen; denn die Erwartung, dass eine Weitergabe der Zustellungssendung gewährleistet ist, ist hier ebenso begründet (OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2025, 226, Rn. 103; BayObLG, DGVZ 2024, 262; Zöller/ Schultzky, ZPO, a.a.O., § 178 ZPO, Rn. 16 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dessen setzt die Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht voraus, dass der gesetzliche Vertreter als Adressat dort weit überwiegend oder gar stets während der Geschäftszeiten angetroffen werden muss (in diese Richtung weisend auch BGH, NJW-RR 2008, 1565, Rn. 7 f.). Maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Zustellung durch Weitergabe der Zustellungssendung gewährleistet ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger vorliegend der Fall. Aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der X GmbH kann nach üblichen innerbetrieblichen Abläufen erwartet werden, dass für ihn eingehende Zustellungssendungen an ihn weitergeleitet werden. Anhaltspunkte, welche einer solchen Annahme entgegenstünden, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dass der Kläger – unter Zugrundelegung des streitigen Vortrags der Beklagten – Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, teils mit Sitz im Ausland sein soll, steht der o.g. Annahme nicht entgegen.
II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung begründet ist. Dem Kläger steht ein Verfügungsgrund (hierzu nachfolgend unter 1.) und ein Verfügungsanspruch (hierzu nachfolgend unter 2.) zu.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Dringlichkeit für den Erlass der erstrebten einstweiligen Verfügung und damit den Verfügungsgrund i.S. von §§ 935, 940 ZPO im vorliegenden Fall bejaht.
a) Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann, weshalb in der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt. Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22, Rn. 21). Bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist handelt es sich freilich nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf; vielmehr ist diese nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallprüfung überflüssig macht, sondern lediglich einen Rahmen setzt. Demnach kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch bei einer kürzeren Untätigkeit die Vermutung der Dringlichkeit schon früher widerlegt sein. Ein Antragsteller, dem der begehrte Rechtsschutz so wichtig ist, dass es gerechtfertigt erscheint, auf Grund eines nur summarischen Verfahrens und mit eingeschränktem Rechtsweg über sein Begehren zu entscheiden, wird alles tun, was zu einer schnellen Erlangung des begehrten Schutzes erforderlich ist. Er hat das Verfahren mithin in jeder Lage des Verfahrens mit dem Ziel, schnellen Rechtsschutz zu erhalten, zu beobachten und zu betreiben. Unterlässt er dies, gibt er durch sein Verhalten zu erkennen, dass ihm die Sache nicht so eilbedürftig ist, dass die mit dem Verfügungsverfahren verbundene Einschränkung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gerechtfertigt ist (Senat, Beschluss v. 14.03.2023, Az. 16 W 7/23; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 16904, Rn. 9).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger die in Pressesachen, so auch hier, gegebene Vermutung der Dringlichkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch ein zu zögerliches, dringlichkeitsschädliches Vorgehen selbst widerlegt.
So hat der Kläger die angegriffenen Äußerungen noch am Tag des Erscheinens der streitgegenständlichen Artikel am 08.05.2024 unter Setzung einer kurzen Frist von nur zwei Tagen abmahnen lassen. Hierdurch und insbesondere auch durch die weitere Angabe einer Uhrzeit („Freitag; den 10. Mai, 10:00 Uhr (Eingang hier)“, vgl. Anlage AST 3, Bl. 30 ff. LGA), hat er gezeigt, dass ihm die Angelegenheit besonders eilig ist. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers – obwohl die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche schon mit Schreiben vom 14.05.2024 zurückwies (vgl. Anlage AST 5, Bl. 42 f. LGA) – den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst am 13.06.2024 bei Gericht einreichten, steht der Annahme der Dringlichkeit im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Dass zwischen der Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagte und der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung hier knapp ein Monat liegt, widerlegt die Vermutung der Dringlichkeit vorliegend nicht.
Dass der hier in Rede stehende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hochkomplex ist, steht dem genauso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Antragsschrift nur etwa fünf Seiten länger ist als das Abmahnschreiben nebst vorformulierter Unterlassungsverpflichtungserklärung. Zu beachten ist, dass hier 17 Äußerungen angegriffen werden, welche alle gesondert geprüft werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht der einzige Mandant seiner gerichtsbekannt mit einer Vielzahl von presserechtlichen Eilverfahren betrauten Prozessbevollmächtigten ist, was es – auch bei hinreichender personeller Ausstattung und durchaus zügigem Arbeiten – faktisch ausschließt, dass in jeder eiligen Angelegenheit innerhalb weniger Tage oder gar taggleich agiert werden kann; zumal die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten sich nicht auf das reine Verfassen der Antragsschrift beschränkt. Denn bevor eine solche bei Gericht eingereicht werden kann, ist diese sowie das weitere Vorgehen regelmäßig mit dem Mandanten abzustimmen, was wiederum eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Schlussendlich ist zu beachten, dass in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zwischen dem 14.05.2024 und dem 13.06.2024 gerichtsbekannt der Feiertag Pfingsten lag, welcher – neben weiteren Feiertagen im Mai/Juni – zu einer Reduktion der Arbeitstage und mithin zu einer höheren Arbeitslast an den verbleibenden Arbeitstagen in diesem Zeitraum führte. Nach alldem lässt der Zeitraum von knapp einem Monat zwischen Zurückweisung der Ansprüche durch die Beklagte und Einreichung der Antragsschrift bei Gericht hier (noch) nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihm nicht so eilig ist.
2. Der Kläger kann von der Beklagten die begehrten Unterlassungen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangen.
a) Die angegriffenen Berichterstattungen beeinträchtigen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.
Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. BGH, NJW 2025, 3499, Rn, 11; BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 24; BGH, NJW 2020, 3715, Rn. 34; BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 11, jew. m.w.N.). Dazu gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH, NJW 2025, 3499, Rn. 11; BGH, NJW 2024, 747, Rn. 12; BGH, NJW 2023, 769, Rn. 15; BGH, NJW-RR 2022, 1409, Rn. 9; Senat, GRUR-RS 2025, 1201, Rn. 48).
In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (BGH, GRUR 2025, 1517, Rn. 12 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen betreffen die angegriffenen Wortberichterstattungen die Privatsphäre des Klägers.
Der Kläger ist in persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Zwar zielen die angegriffene Berichterstattungen auf Q, welche im Mittelpunkt dieser steht, doch ist der in den jeweiligen Berichterstattungen mit vollem Namen genannte Kläger als deren vermeintlich neuer Freund auch Gegenstand des Artikels.
Die Frage, mit wem der Kläger (vermeintliche) Liebesbeziehungen führt(e), was er mit seiner (vermeintlichen) Partnerin unternimmt, was er ihr schenkt und wie die (vermeintliche) Beziehung ausgestaltet ist, ist eine Angelegenheit, die als „privat“ einzustufen ist.
b) Der Schutz der Privatsphäre ist auch nicht durch eine Selbstöffnung des Klägers entfallen.
Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH, GRUR 2024, 68, Rn. 42 – Poetry-Slam; BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin, NJW 2016, 1966; Erman/Klass, BGB, 17. Aufl. 2023, Anh. § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27). Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-)Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH, NJW 2016, 789, Rn. 27; BGH, NJW 2009, 754, Rn. 24; BGH, NJW 2005, 594, 596).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger sich nicht in Bezug auf die (vermeintliche) Beziehung zu Q sowie diesbezügliche Details oder der vergangenen (vermeintlichen) Beziehung zu Y geöffnet.
Unstreitig hat der Kläger sich weder zu einer Beziehung mit Frau Q öffentlich geäußert noch eine solche der Öffentlichkeit präsentiert. Auch mögliche vergangene Beziehungen lebte der Kläger nicht öffentlich.
Auch kann – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – aus dem „Dementi“ von Frau Q auf Instagram dahingehend, dass diese Single sei, eine Selbstöffnung des Klägers mangels Zurechenbarkeit nicht hergeleitet werden.
c) Die demnach gegebene Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers erweist sich als rechtswidrig. Das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre überwiegt das durch Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, GRUR 2025, 1517, Rn. 19; BGH, NJW 2024, 747, Rn. 19; BGH, NJW 2023, 769, Rn. 25; jew. m.w.N.).
Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, GRUR 2025, 1517, Rn. 20; BGH, NJW 2024, 747, Rn. 20; BGH, NJW 2023, 769, Rn. 26; jew. m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für werthalten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (BGH, GRUR 2025, 1517, Rn. 20; BGH, NJW-RR 2017, 1516, Rn. 24; jew. m.w.N.).
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird, oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. BGH, GRUR 2025, 1517, Rn. 21; BGH, NJW 2024, 747, Rn. 20; BGH, NJW 2023, 769, Rn. 26; BGH, NJW-RR 2022, 1409, Rn. 15 f., jew. m.w.N.).
Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 39; BGH GRUR 2021, 879, Rn. 25; vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen auch Senat, Urteil vom 29.02.2024, Az. 16 U 50/23).
bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen, welches die Interessen des Klägers zurücktreten lässt.
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kläger entgegen der Ansicht der Berufung nicht als Politiker anzusehen ist. Dies ist insbesondere weder aufgrund seiner Berufung in den Wirtschaftsrat der CDU noch aufgrund seiner Benennung als „(…)“ der Fall. Denn der Wirtschaftrat ist nur ein CDU-naher unternehmerischer Berufsverband, der die Interessen der unternehmerischen Wirtschaft gegenüber der Politik vertritt. Auch die Ernennung (…), sondern ist ein Ehrentitel, welcher der Würdigung der Leistungen für Wirtschaft und Mittelstand dient (vgl. auch Anlage AG5, Bl. 105 f. LGA).
Demnach lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens und insbesondere seiner vermeintlichen Beziehung mit Q nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2024, 747, Rn. 29; NJW 2023, 769, Rn. 35). Die von der Beklagten in Bezug genommene Inka-Bause-Entscheidung (BGH, NJW 2012, 763, Rn. 17 f.) ist schon aus diesem Grunde nicht einschlägig.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger – anders als Frau Q – keine prominente Person ist, die weiten Teilen der Öffentlichkeit in Deutschland bekannt ist.
Dennoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger als Immobilienunternehmer, der zugleich Teil des Wirtschaftsrates des CDU ist und im Jahr 2022 zum „(…)“ ernannt wurde, Teilen der Öffentlichkeit durchaus bekannt ist, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass das politische und gesellschaftliche Engagement der Klägers zumindest auch in der Öffentlichkeit stattfindet, was durch die mediale Selbstinszenierung des Klägers – u.a. durch Interviews und Social-Media Beiträge – gefördert wird (vgl. Anlagen AG 1 bis 5, Bl. 90 ff. LGA sowie Bl. 66 ff. LGA). Mithin besteht ein gewisses Informationsinteresse an der Person des Klägers; zumindest für Teile der Gesellschaft. Auch wenn dieser nicht mit privaten, sondern primär mit unternehmerischen Angelegenheiten in die Öffentlichkeit getreten ist, mag auch ein gewisses Berichterstattungsinteresse an dessen Liebesbeziehungen und diesbezüglichen.
Details bestehen, weil so das Bild, welches sich Teile der Öffentlichkeit durch die Erlangung auch privater Informationen von dem Kläger als erfolgreicher Unternehmer machen können, abgerundet bzw. um die „private Komponente“ vervollständigt wird. Dies mag insbesondere dann gegeben sein, wenn es sich bei der vermeintlich neuen Partnerin um eine jüngere, prominente Persönlichkeit – wie z.B. Q – handelte und es mithin ein neues „ungleiches Paar“ – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonte – gäbe.
Die in Rede stehenden Äußerungen befriedigen jedoch in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung kann den der Unterhaltung dienenden Artikeln zwar nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Die somit in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallenden Berichterstattungen befassen sich – soweit sie vom Kläger angegriffen wurden – aber weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, vielmehr „enthüllen“ und „verraten“ sie private Angelegenheiten des Klägers und zielen damit vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Soweit die Berufung sich darauf beruft, dass das Landgericht auch verkenne, dass die Berichterstattung durchaus auch ernsthaftere Fragen von gesellschaftlichem Interesse betreffe, da Q sich öffentlich über ihre – und bei kinderlosen Single Frauen Mitte 30 weit verbreite Sorge – des unerfüllten Kinderwunsches geäußert habe, weshalb sie Eizellen habe einfrieren lassen, so verfängt dies nicht. Denn dieser Teil der Berichterstattung wurde nicht von dem Kläger angegriffen und betrifft zudem nur Frau Q.
Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist demnach als eher gering einzustufen, so dass der Schutz der Privatsphäre des Klägers tendenziell schwerer wiegt.
(c) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger zu dem demnach gegebenen gewissen öffentlichen Informationsinteresse an seiner Person auch kein „abgeleitetes“ Informationsinteresse an seiner (vermeintlichen) Freundin Q zurechnen lassen, welches die Berichterstattung rechtfertigen würde.
Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Kläger besteht. Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Klägers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falls beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also „abgeleiteten“ Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist (BGH, GRUR 2025, 1517 Rn. 25; BGH, NJW 2024, 747, Rn. 24; BGH, NJW 2023, 769, Rn. 30). Ist die Berichterstattung gegenüber der Person (noch) zulässig, derentwegen von einem Informationsinteresse ausgegangen werden kann, ist weiter zu prüfen, ob dieses Informationsinteresse auch im Verhältnis zur mitbetroffenen Person die Berichterstattung rechtfertigt. Beides kann, wenn die angegriffene Berichterstattung gerade gegenüber der mitbetroffenen Person belastend ist, unterschiedlich zu beurteilen sein.
Die angegriffenen Äußerungen sind jedenfalls dem Kläger gegenüber auch unter Berücksichtigung des von Frau Q abgeleiteten Informationsinteresses rechtswidrig.
Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Berichterstattungen über die vermeintliche Liebesbeziehung von Frau Q und dem Kläger bereits dieser gegenüber im Hinblick auf die Identifizierung des Klägers und die Preisgabe vermeintlicher Details der vermeintlichen Beziehung unzulässig waren. Denn unabhängig davon ist das Frau Q gegenüber bestehende Informationsinteresse jedenfalls nicht so gewichtig, dass es die in Bezug auf den Kläger unter dessen namentlicher Nennung angegriffenen Äußerungen auch diesem gegenüber rechtfertigen könnte.
Zwar ist Frau Q eine bekannte Persönlichkeit und als solche eine Person des öffentlichen Lebens, so dass Informationen zu ihrem Beziehungsleben aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, NJW, 2025, 3499, Rn. 28; BGH, NJW 2020, 3715, Rn. 23; BGH, NJW-RR 2017, 1516, Rn. 30). Für die angegriffene Berichterstattung mag dies etwa hinsichtlich des Aspekts gelten, dass Frau Q sich vielfach öffentlich zu ihrem Liebes- und Singleleben und auch zu ihrem unerfüllten Kinderwunsch geäußert hat (vgl. Anlagen AG 6 – AG 10, Bl. 108 ff. LGA und Ausführungen auf Bl. 72 ff. LGA).
Zwar wiegt die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass keine dem Kläger abträglichen Informationen ausgebreitet werden. Doch richten sich die streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren nicht gegen die bloße allgemeine Erörterung einer (vermeintlichen) neuen Beziehung von Q. Vielmehr wendet der Kläger sich gegen seine insoweit erfolgte Identifizierung durch die Nennung seines Namens, seines Herkunfts- und aktuellen Wohnortes (im Falle der Berichterstattung unter www…..de zusätzlich durch Nennung seines Berufs und seiner Firma) und dies, obwohl Frau Q selbst sich nicht zu der vermeintlichen Beziehung zu dem Kläger geäußert hat, sondern vielmehr mit dem auf Bl. 7 LGA ersichtlichen Instagram Post dementiert hat, in einer Beziehung zu sein. Zudem werden neben der bloßen Tatsache des Bestehens der (vermeintlichen) Beziehung auch (vermeintliche) Details zu dieser (wie Urlaube, Aktivitäten, Geschenke, Nachwuchsplanung) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hieran ist – wie obenstehend dargelegt – jedoch als eher gering einzustufen.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Frau Q durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer (vermeintlichen) Beziehung zum Kläger geweckt hätte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 m.w.N.). Frau Q hat sich – wie dargelegt – nicht öffentlich zu einer Beziehung mit dem Kläger geäußert. Auch kann in dem auf Bl. 7 LGA ersichtlichen Instagram Post, mit welchem sie klarstellt „Single“ zu sein, nicht die Erweckung eines besonderen Informationsinteresses gesehen werden, da sie hiermit nur auf die Gerüchte reagiert und diese dementiert. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass ein gesteigertes Informationsinteresse aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen öffentlicher Selbstvermarktung als Single und dem tatsächlichen Bestehen einer Liebesbeziehung bestehe und hervorhebt, dass die berichtete Information bezüglich der Beziehung hier als prozessual wahr zu unterstellen sei, so verkennt sie, dass sie für den in diesem Zusammenhang für sie günstigen Umstand darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet ist. Denn in diesem Zusammenhang geht es nicht darum, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung aufgrund der Behauptung / Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung geltend macht, sondern darum, dass die Beklagte sich auf das für sie günstige gesteigerte Informationsinteresse aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen öffentlicher Selbstvermarktung als Single und dem tatsächlichen Bestehen einer Liebesbeziehung beruft. Dafür, dass ein solcher Widerspruch aufgrund des Bestehens einer Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und Frau Q besteht, bleibt die Beklagte jedoch glaubhaftmachungsfällig.
Dass Frau Q sich in der Vergangenheit öffentlich zu Beziehungen geäußert hat, steht der Verneinung der Erweckung eines besonderen Informationsinteresses ebenfalls nicht entgegen (in diese Richtung weisend: BGH, NJW 2025, 3499, Rn. 31). Auch wenn Frau Q sich in der Vergangenheit öffentlich zu Beziehungen geäußert hat, kann hierin keine Selbstöffnung dieser in Bezug auf die davon völlig unabhängige (vermeintliche) Beziehung zum Kläger gesehen werden. Denn auch wenn die Erwartung, dass die Umwelt Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden muss, ist die Privatsphäre zum einen Untergliederungen in thematischer Hinsicht zugänglich und es sind zum anderen auch Abstufungen in der Intensität der Selbstbegebung möglich, so dass allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu einem Thema dieses nicht in Gänze der Öffentlichkeit preisgeben (vgl. BGH, GRUR 2017, 304 – Michael Schumacher). Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, so dass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (vgl. OLG Köln, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40 m.w.N.). Dabei können gerade Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen ein typisches Beispiel für Untergliederungen der Privatsphäre in thematischer Hinsicht sein, wobei zusätzlich auch noch graduell zwischen allgemeinen Aussagen sowie Detailangaben zu (einzelnen) Liebesbeziehungen unterschieden werden kann (so auch Senat, GRUR-RS 2025, 1201, Rn. 55; OLG Köln, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40 m.w.N.; offengelassen KG, GRUR-RS 2023, 32581, Rn. 43).
Auch ist der hiesige Fall nicht mit dem von der Beklagten zitierten Fall vergleichbar, über welchen der BGH mit Urteil vom 02.08.2022 entschieden hat (Az. VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 – Sex-Bloggerin). Denn in dem dort entschiedenen Fall leitete der BGH das besondere Informationsinteresse an der Liebesbeziehung des Klägers mit der „Sex-Bloggerin“ nicht nur daraus ab, dass dieser sich in der Vergangenheit mehrfach öffentlich bezüglich einer Beziehung zu einer Frau geäußert und dabei seinen Status als Single in den Vordergrund gestellt und sich zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin erklärt habe. Vielmehr betonte er, dass der dortige Kläger durch die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf seinem Instagram Account einen weiteren Anlass zur Befassung auch mit diesem Teil seines Privatlebens gegeben habe; zumal seine (vermeintliche) Partnerin zeitgleich auf ihrem Instagram-Account ähnliche Urlaubsfotos veröffentlicht habe, was die Frage aufwerfe, ob die beiden gemeinsam einen Urlaub verbracht hätten und wie ihr Verhältnis zueinander sei (BGH, NJW-RR 2022, 1409, Rn. 19-21). Ein derartiges Verhalten von Frau Q und dem Kläger liegt hier aber nicht vor.
Ferner ist Frau Q keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und insbesondere ihrer vermeintlichen Beziehung mit dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2024, 747, Rn. 29; NJW 2023, 769, Rn. 35).
Der Sachverhalt des von der Beklagten auf Bl. 440 LGA in Bezug genommenen Hinweises des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Hinweis vom 08.03.2023 – 324 O 71/23) ist schon deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil der Kläger – wie obenstehend dargelegt – anders als der dortige Antragsteller gerade kein (ehemaliger) Politiker ist.
Zudem ist der auf Bl. 441 LGA in Bezug genommen Fall, der dem Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln, Urt. v. 29.03.2023 – 28 O 58/23) zugrunde lag, nicht mit dem hiesigen vergleichbar, weil der Kläger selbst sich – anders als die dortige Verfügungsklägerin – unstreitig nicht zu vergangenen Beziehungen geäußert und hierdurch ein mögliches Interesse an der hier in Rede stehenden (vermeintlichen) Beziehung geweckt hat.
(d) Zu Gunsten des Klägers ist einzustellen, dass der Eingriff in seine Privatsphäre schwer wiegt. Es handelt es sich bei der Preisgabe der (vermeintlichen) damaligen und aktuellen Liebesbeziehung nebst diesbezüglicher (vermeintlicher) Details – u.a. bezüglich getätigter Reisen, gemachter Geschenke und möglichem gemeinsamen Nachwuchs – nicht nur um die Mitteilung bloßer Belanglosigkeiten, die den Kläger nur oberflächlich betreffen. Sie berühren die Privatsphäre des Klägers und geben einen tieferen Einblick in jene persönliche Lebensumstände, die dieser konsequent vor der Öffentlichkeit verborgen hält (s.o.).
Anders als die Beklagte meint, stellt die Mitteilung darüber, ob und mit wem jemand neuerdings in einer Beziehung ist, nach der Rechtsprechung des BGH nicht „per se keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar.“ Auch insoweit betrifft die von der Beklagten auf S. 23 der Berufungsbegründung zitierte Passage aus dem Urteil des BGH vom 02.08.2022 (Az. VI ZR 26/21)
keine vergleichbare Fallkonstellation. Denn anders als im dortigen Fall hat der hiesige Kläger sich gerade nicht öffentlich zu Beziehungsthemen geäußert, sondern sich stets um Geheimhaltung seines Beziehungslebens bemüht.
Nach alldem überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre das Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die von der Beklagten eingelegte Berufung keinen Erfolg hat.
IV.
In einstweiligen Verfügungsverfahren sind Urteile der Berufungsgerichte, weil rechtskräftig (§ 542 Abs. 2), endgültig vollstreckbar. Sie fallen daher nicht unter die Regelung des § 708 Nr. 6 ZPO (vgl. hierzu MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 708 Rn. 13).
V.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47, 48 Abs. 1, 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien – mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen – je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus.
Das Interesse des Klägers an den begehrten Unterlassungen ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 auf insgesamt 100.000,00 EUR zu bemessen. Dieser Wert schlüsselt sich auf wie folgt: […]