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Berichterstattung über eine Liebesbeziehung: Wann die Namensnennung verboten ist

Ein privates Treffen mit einem Reality-TV-Star – plötzlich steht ein Immobilienunternehmer gegen seinen ausdrücklichen Willen mitten im Fokus der bundesweiten Boulevardpresse. Das Oberlandesgericht Frankfurt klärt nun, ob die Prominenz der Partnerin ausreicht, um die eigene Privatsphäre auszuhebeln. Fraglich bleibt, ob eine bloße Geschäftsadresse für die Zustellung einer solchen Klage genügt.
Ein hell leuchtendes Tablet auf einem dunklen Schreibtisch zeigt einen Klatschartikel über eine geheime Liebesbeziehung.
Das OLG Frankfurt schützt den Kernbereich der Privatsphäre vor identifizierender Berichterstattung über Liebesbeziehungen in der Boulevardpresse. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 U 138/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: 16 U 138/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Medienrecht, Persönlichkeitsrecht
  • Streitwert: 100.000,00 EUR
  • Relevant für: Medienhäuser, Journalisten, Unternehmer, Personen des öffentlichen Interesses

Verlage dürfen nicht namentlich über Liebesbeziehungen von Unternehmern berichten, wenn diese ihre Privatsphäre schützen.
  • Liebesbeziehungen gehören zur geschützten Privatsphäre und genießen daher einen besonders hohen Schutz.
  • Das Verbot greift, wenn die Person ihr Privatleben zuvor stets vor der Öffentlichkeit verbarg.
  • Journalisten müssen bei Berichten über Promi-Beziehungen die Anonymität weniger bekannter Partner wahren.
  • Ehrenämter in Wirtschaftsverbänden machen einen Unternehmer noch nicht zu einer öffentlichen Person.
  • Kläger dürfen ihre Geschäftsadresse angeben, sofern dort eine zuverlässige Zustellung der Post erfolgt.

OLG Frankfurt verbietet Berichte über geheime Liebesbeziehung

Der Schutz der eigenen Privatsphäre ist in Deutschland durch das Grundgesetz nach Artikel 1 und 2 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 8 verankert. Wenn Medien in diesen geschützten Bereich eingreifen, können sich Unterlassungsansprüche aus den Paragrafen 823 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog ergeben. Das bedeutet konkret: Auch wenn das Gesetz den Schutz der Privatsphäre hier nicht wörtlich nennt, wenden Gerichte diese Vorschriften passend an, damit Betroffene eine weitere Berichterstattung rechtlich verbieten lassen können. Gerichte müssen bei einem Konflikt stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und der Pressefreiheit vornehmen. Informationen über Liebesbeziehungen gehören dabei zum absoluten Kernbereich der Privatsphäre und unterliegen einem besonders strengen Schutz.

Genau diese heikle Grenzziehung musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem juristischen Streit klären.

Ein Online-Portal hatte in mehreren Artikeln behauptet, ein bekannter Immobilienunternehmer sei der neue Freund einer prominenten Reality-TV-Teilnehmerin. Die Veröffentlichungen enthielten weitreichende Details zu angeblichen gemeinsamen Urlauben, Geschenken und Spekulationen über einen Kinderwunsch. Der betroffene Geschäftsführer, der sein Privatleben stets strikt geheim hält und die Beziehung sofort dementierte, wehrte sich erfolgreich gegen diese Eingriffe und gewann den Prozess in zweiter Instanz vollumfänglich.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 16 U 138/24) eine zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2024 (Az. 2-03 O 254/24). Dem Online-Portal wird damit unter der Androhung von Ordnungsmitteln endgültig untersagt, die identifizierende Berichterstattung über die angebliche Liebesbeziehung weiter zu verbreiten. Ordnungsmittel sind in diesem Fall staatliche Druckmittel wie ein hohes Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft, falls das Portal den Artikel trotz des gerichtlichen Verbots wieder veröffentlicht.

Infografik: Entscheidungsbaum zur rechtlichen Zulässigkeit von Medienberichten über Beziehungen anhand von drei Faktoren.
Gerichtliche Prüfung: Wann die Privatsphäre vor Medienberichten schützt.

Promi-Status des Partners erlaubt keine Medienberichte

In der rechtlichen Beurteilung von Medienberichten spielt die Theorie der Selbstöffnung eine zentrale Rolle für die Bewertung des Informationsinteresses. Das bedeutet konkret: Wenn eine Person intime Details von sich aus öffentlich macht, öffnet sie ihre Privatsphäre selbst für die Medienberichterstattung und verliert dadurch teilweise ihren rechtlichen Schutz. Ein abgeleitetes Informationsinteresse durch die Bekanntheit eines prominenten Partners rechtfertigt jedoch nicht jeden Eingriff in das Leben der anderen Person. Eine namentliche Nennung und die Preisgabe privater Details sind bei einer fehlenden Selbstöffnung der betroffenen Person rechtlich unzulässig.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip an den Argumenten der Prozessparteien sehr deutlich.

Kein Freibrief durch eine prominente Bekannte

Das verklagte Online-Portal versuchte, den Eingriff mit der großen Bekanntheit der Reality-TV-Teilnehmerin zu rechtfertigen. Da die Frau bereits in Dating-Formaten wie dem „Bachelor“ aufgetreten war und in der Öffentlichkeit über ihr Leben sprach, leite sich daraus ein Informationsinteresse an ihrem neuen Partner ab. Die Richter verwarfen diese Ansicht jedoch deutlich. Frühere öffentliche Äußerungen der Frau über vergangene Beziehungen bewirken keine automatische Selbstöffnung für den Immobilienunternehmer bei einer nachfolgenden Partnerschaft. Zudem hatte die Frau die angebliche neue Liebe selbst öffentlich dementiert:

Single

Das Gericht wertete die Nennung des Namens, des Wohnorts und des Berufs des Unternehmers in Verbindung mit den intimen Details zu Geschenken als einen schweren Eingriff in die Privatsphäre. Da der Unternehmer die Öffentlichkeit nie an seinem Privatleben teilhaben ließ, fehlte den Berichten jeglicher Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung. Auch den Versuch des Portals, einen offensichtlichen Widerspruch in der öffentlichen Darstellung der Frau als Aufhänger für die Berichterstattung zu nutzen, wies der Senat zurück. Das Portal blieb den nötigen Beweis für einen solchen Widerspruch gänzlich schuldig.

Praxis-Hinweis: Keine Strahlkraft von Prominenz

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist das Ausbleiben einer sogenannten Selbstöffnung. Dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner in der Öffentlichkeit steht, entzieht Ihnen nicht automatisch den Schutz Ihrer Privatsphäre. Wenn Sie selbst – wie der Unternehmer in diesem Fall – konsequent keine privaten Details preisgeben und keine gemeinsamen öffentlichen Auftritte in privaten Kontexten forcieren, bleibt Ihr Kernbereich geschützt. Die Prominenz des Partners allein rechtfertigt keine identifizierende Berichterstattung über Ihr Liebesleben.

Klage zulässig: Geschäftsadresse reicht als Anschrift aus

Für eine gültige Klage verlangt die Zivilprozessordnung in den Paragrafen 253 und 130 in der Regel die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Darunter versteht man eine Adresse, unter der eine Person tatsächlich anzutreffen ist, damit ihr offizielle Gerichtsdokumente rechtssicher übergeben werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dabei die Angabe einer Geschäftsadresse anstelle der privaten Wohnungsanschrift rechtlich zulässig. Insbesondere die Möglichkeit der sogenannten Ersatzzustellung in Geschäftsräumen gemäß Paragraf 178 der Zivilprozessordnung sorgt dafür, dass gerichtliche Dokumente wirksam zugestellt werden können. Eine Ersatzzustellung bedeutet hierbei: Wenn der eigentliche Empfänger nicht anwesend ist, kann das Dokument auch einem Mitarbeiter im Büro übergeben werden und gilt rechtlich dennoch als wirksam zugestellt.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie Gerichte diese Zustellungsfragen in der Praxis handhaben.

Zustellung am Arbeitsplatz reicht aus

Das Online-Portal griff das Verfahren formal an und rügte die Unzulässigkeit des Eilantrags. Der Unternehmer hatte dem Gericht lediglich seine c/o-Geschäftsadresse und keinen privaten Wohnsitz mitgeteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies diesen Einwand unter Verweis auf eine Neufassung der Gesetze vom 1. Juli 2022 ab. Da der Immobilienunternehmer der offizielle Geschäftsführer der GmbH ist, reicht die Anschrift der Firma für eine sichere Ersatzzustellung völlig aus. Ein gesonderter Nachweis, dass der Empfänger in den Räumlichkeiten stets anzutreffen ist, wird vom Gesetzgeber nicht mehr verlangt.

Praxis-Hürde: Die ladungsfähige Anschrift

In medienrechtlichen Streitigkeiten scheuen Betroffene oft den Gang zum Gericht, um ihre Privatanschrift nicht offenlegen zu müssen. Der entscheidende Faktor für die Zulässigkeit war hier die Funktion als offizieller Geschäftsführer. Wenn Sie eine solche Organstellung innehaben, können Sie die Geschäftsadresse nutzen. Das Gericht stellt klar: Eine Ersatzzustellung ist dort rechtlich sicher möglich, ohne dass Sie nachweisen müssen, dort ständig persönlich anzutreffen zu sein.

Eilinteresse bleibt trotz einmonatiger Wartezeit bestehen

Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, muss ein Antragsteller die besondere Dringlichkeit nach den Paragrafen 935 und 940 der Zivilprozessordnung nachweisen. Eine einstweilige Verfügung ist eine schnelle, vorläufige Entscheidung des Gerichts, um akute Verletzungen der Privatsphäre sofort zu stoppen. Ein langes Zuwarten nach der Kenntnis einer Veröffentlichung kann diesen Verfügungsgrund der Dringlichkeit rechtlich widerlegen. Das bedeutet konkret: Wer zu lange wartet, zeigt dem Gericht, dass die Angelegenheit offenbar doch nicht so eilig ist, und verliert damit das Recht auf dieses vorteilhafte Schnellverfahren. Die in einem Gerichtsbezirk geltende Regelfrist für die Einreichung eines Antrags stellt dabei keine starre Grenze dar, sondern bedarf einer Einzelfallprüfung.

Bei der zeitlichen Einordnung der juristischen Schritte musste das zuständige Gericht genau hinsehen.

Ein Monat Wartezeit ist nicht zwingend zu lang

Das Online-Portal argumentierte, der Antrag auf eine einstweilige Verfügung sei nicht mehr dringlich gewesen. Der Unternehmer hatte nach der Kenntnis der Artikel und einer erfolglosen Abmahnung noch einen ganzen Monat gewartet, bevor er den gerichtlichen Eilantrag einreichte. Das Gericht stufte diesen Zeitraum im konkreten Einzelfall jedoch als unschädlich ein. Die Richter berücksichtigten, dass insgesamt 17 verschiedene Äußerungen juristisch geprüft werden mussten. Durch den hohen Abstimmungsbedarf mit dem Mandanten und dazwischenliegende Feiertage wie Pfingsten blieb das Eilinteresse bestehen. Die sonst übliche sechswöchige Regelfrist im Bezirk des Oberlandesgerichts wurde nicht überschritten.

Handeln Sie bei Medienberichten sofort: Sichern Sie umgehend Beweise wie Screenshots der Artikel samt URL und Datum. Kontaktieren Sie zügig einen Anwalt, um den Verlag abzumahnen. Dass das Gericht in diesem speziellen Fall eine Wartezeit von einem Monat akzeptierte, ist eine absolute Ausnahme, die nur durch die hohe Anzahl der angegriffenen Äußerungen und Feiertage gerechtfertigt war. Im Normalfall werten Gerichte ein wochenlanges Zuwarten als fehlende Dringlichkeit. Ihr Eilantrag wird dann abgewiesen und Sie müssen das deutlich längere Hauptsacheverfahren führen, während der Artikel ungestört weiter abrufbar bleibt.

Ehrentitel machen Unternehmer nicht zu öffentlichen Personen

Im Presserecht wird streng zwischen echten Berufspolitikern und sonstigen Personen des öffentlichen Lebens unterschieden. Ein weitreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit existiert meist nur unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Transparenz. Die funktionale Einordnung von Verbandsmitgliedschaften und wirtschaftlichen Ehrentiteln spielt bei dieser rechtlichen Bewertung der Privatsphäre eine entscheidende Rolle.

Anhand der beruflichen Ämter des betroffenen Unternehmers zeigte sich diese Differenzierung sehr detailliert.

Ehrentitel machen nicht zum Berufspolitiker

Das Medienunternehmen versuchte, den Immobilienunternehmer als Person des öffentlichen Lebens darzustellen. Das Portal verwies auf seine Tätigkeit im Wirtschaftsrat der CDU sowie auf einen verliehenen wirtschaftlichen Ehrentitel. Das Oberlandesgericht wies diese Argumentation konsequent zurück. Der Wirtschaftsrat ist lediglich ein CDU-naher Berufsverband und stellt kein politisches Staatsorgan dar. Auch der Ehrentitel belohnt rein wirtschaftliche Leistungen und macht den Mann nicht zu einem Politiker, bei dem die Öffentlichkeit ein Recht auf demokratische Transparenz hinsichtlich des Privatlebens hätte.

Lassen Sie sich von Medienhäusern nicht einschüchtern, wenn diese Ihre beruflichen Erfolge, Ehrentitel oder Verbandsmitgliedschaften als Rechtfertigung für eine Berichterstattung anführen. Solange Sie kein politisches Wahlamt bekleiden oder direkten Einfluss auf staatliche Entscheidungen ausüben, müssen Sie sich nicht wie ein Berufspolitiker durchleuchten lassen. Ihre Privatsphäre bleibt geschützt, unabhängig davon, wie viel wirtschaftlichen Einfluss Sie besitzen.

Aus diesem Grund unterliegt das Liebesleben des Unternehmers keinem gesteigerten öffentlichen Interesse. Das Online-Portal muss sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Verfahren in der zweiten Instanz wurde auf 100.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist dabei nicht die Summe, die der Unternehmer als Entschädigung ausgezahlt bekommt. Er dient in der Justiz lediglich als rechnerische Grundlage, um die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen.

Fazit: Privatsphäre bleibt auch neben Prominenten geschützt

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entfaltet als obergerichtliche Entscheidung eine starke Orientierungswirkung für ähnliche medienrechtliche Streitigkeiten bundesweit. Es schiebt der reinen „Neugierde-Berichterstattung“ der Boulevardpresse über das Liebesleben von nicht-öffentlichen Personen einen klaren Riegel vor. Sind Sie selbst von ungewollten Artikeln über Ihre Beziehung betroffen, setzen Sie Ihre Unterlassungsansprüche konsequent und zügig durch, notfalls per Eilantrag. Nutzen Sie für die Klage Ihre offizielle Geschäftsadresse als Geschäftsführer oder Vorstand, um Ihre Privatanschrift dauerhaft aus den Prozessakten und dem Fokus der Öffentlichkeit zu halten. Behalten Sie jedoch zwingend im Hinterkopf: Dieser rechtliche Schutzschild bleibt nur intakt, wenn Sie Ihre Privatsphäre auch selbst konsequent schützen und nicht durch eigene öffentliche Statements oder gemeinsame Social-Media-Postings aufweichen.


Medienbericht stoppen? Jetzt Persönlichkeitsrechte wahren

Eine unzulässige Berichterstattung über Ihr Privatleben verletzt Ihre Persönlichkeitsrechte und erfordert schnelles, entschlossenes Handeln. Unsere Rechtsanwälte prüfen die rechtlichen Möglichkeiten gegen Medienhäuser und setzen Ihre Unterlassungsansprüche sowie Gegendarstellungen konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Privatsphäre wirksam zu schützen und weitere Veröffentlichungen rechtssicher zu verhindern.

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Experten Kommentar

Boulevardmedien kalkulieren juristische Niederlagen oft von vornherein als reine Betriebskosten ein. Die brisanten Liebesgerüchte bleiben meist genau so lange online, bis die Klickzahlen und Werbeeinnahmen ihren Höhepunkt erreicht haben. Wenn dann die gerichtliche Verfügung auf dem Schreibtisch der Chefredaktion landet, wird der Text zwar gelöscht, aber das finanzielle Ziel des Verlags ist längst erreicht.

Wer bei solchen gezielten Indiskretionen auf ein Einsehen der Redaktionen hofft, zieht unweigerlich den Kürzeren. Mein Rat an Betroffene ist daher, nicht nur die Löschung des eigentlichen Artikels zu fordern, sondern zeitgleich die Entfernung aus den Suchmaschinen-Caches und digitalen Archiven juristisch durchzusetzen. Genau diese hartnäckigen Spuren im Netz werden im ersten Schock nämlich oft völlig übersehen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen Schutz, wenn meine Partnerin öffentlich über unsere Beziehung spricht?

NEIN. Sie verlieren Ihren rechtlichen Schutz der Privatsphäre grundsätzlich nicht allein dadurch, dass Ihre Partnerin öffentlich über Ihre gemeinsame Beziehung spricht oder intime Details preisgibt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein individuelles Gut, welches nicht durch das Verhalten Dritter einseitig für Sie aufgehoben werden kann.

Nach der juristischen Theorie der Selbstöffnung büßt eine Person ihren Schutz nur dann ein, wenn sie intime Informationen aus eigenem Antrieb der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die bloße Prominenz oder Auskunftsfreudigkeit einer Partnerin führt dabei nicht zu einem abgeleiteten Informationsinteresse der Medien, welches Eingriffe in Ihr persönliches Leben rechtfertigen würde. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung bleibt Ihr privater Kernbereich rechtlich geschützt, solange Sie sich selbst gegenüber der Presse konsequent passiv verhalten und keine Details bestätigen. Da Sie keine rechtliche Kontrolle über die Äußerungen Dritter haben, kann deren Verhalten Ihre individuellen Abwehransprüche aus den Paragrafen 823 und 1004 BGB analog nicht wirksam aufheben.

Dieser Schutz entfällt jedoch, wenn Sie durch gemeinsame öffentliche Auftritte in privaten Kontexten oder gezielte Social-Media-Postings eine eigene Öffnung Ihrer Privatsphäre aktiv unterstützen und damit ein öffentliches Informationsinteresse begründen.


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Muss ich meine Privatadresse im Prozess nennen, um gegen die Berichterstattung vorzugehen?

NEIN. Sofern Sie eine offizielle Organstellung in einem Unternehmen innehaben, müssen Sie Ihre private Wohnanschrift im gerichtlichen Verfahren gegen Medienberichte nicht zwingend preisgeben. In diesen speziellen Konstellationen genügt die Angabe Ihrer offiziellen Geschäftsadresse als ladungsfähige Anschrift für die rechtssichere Zustellung sämtlicher Gerichtsdokumente.

Die Zivilprozessordnung verlangt gemäß den Paragrafen 253 und 130 grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift, damit das Gericht und der Prozessgegner alle Dokumente rechtssicher zustellen können. Für Personen in einer offiziellen Organstellung, wie etwa Geschäftsführer einer GmbH, erlaubt die Rechtsprechung die Nutzung der Firmenadresse, da dort eine sogenannte Ersatzzustellung jederzeit möglich ist. Nach Paragraf 178 der Zivilprozessordnung gilt ein Schriftstück bereits dann als wirksam zugestellt, wenn es in den Geschäftsräumen an einen dort beschäftigten Mitarbeiter übergeben wurde. Ein gesonderter Nachweis, dass Sie als betroffene Person tatsächlich zu jedem Zeitpunkt persönlich in den Büroräumen anzutreffen sind, wird vom Gesetzgeber dabei nicht mehr verlangt. Durch diese rechtliche Gestaltung bleibt Ihre Privatsphäre gewahrt, während gleichzeitig die notwendige Erreichbarkeit für das laufende Gerichtsverfahren sowie die Gegenseite vollständig gewährleistet bleibt.

Diese Erleichterung gilt jedoch primär für Funktionsträger, während Privatpersonen ohne geschäftliche Anbindung ihre Wohnanschrift nennen müssen, sofern keine konkrete Gefährdung ihrer Sicherheit im Einzelfall vorliegt. Prüfen Sie daher unbedingt mit Ihrem Rechtsanwalt, ob Ihre berufliche Position die Nutzung der Geschäftsadresse rechtfertigt, um eine Unzulässigkeit Ihres Antrags von vornherein sicher auszuschließen.


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Bleibt mein Eilanspruch bestehen, wenn ich erst vier Wochen nach Veröffentlichung klage?

ES KOMMT DARAUF AN, da ein Zuwarten von vier Wochen nach Kenntnis der Veröffentlichung für eine einstweilige Verfügung als rechtlich hochriskant einzustufen ist. Gerichte weisen derartige Anträge ohne triftige Gründe im Regelfall mangels Dringlichkeit ab, da das Zögern gegen eine akute Eilbedürftigkeit spricht.

Eine einstweilige Verfügung setzt gemäß den Paragrafen 935 und 940 der Zivilprozessordnung voraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten zwingend erforderlich macht. Wenn ein Betroffener nach der Entdeckung eines rechtswidrigen Artikels einen vollen Monat mit rechtlichen Schritten wartet, widerlegt dies nach der ständigen Rechtsprechung vieler Gerichte die akute Dringlichkeit. Die Richter gehen in solchen Fällen davon aus, dass die Belastung nicht schwerwiegend sein kann, wenn der Rechtsschutzsuchende über einen längeren Zeitraum untätig bleibt. In der juristischen Praxis muss daher nach einer erfolglosen Abmahnung die gerichtliche Hilfe unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern in Anspruch genommen werden.

Ausnahmen bestehen nur bei komplexen Sachverhalten oder wenn äußere Umstände wie Feiertage die notwendige Abstimmung mit dem Rechtsanwalt nachweislich verzögert haben.


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Was kann ich tun, wenn der Artikel gelöscht wurde, aber noch bei Google erscheint?

Sie können das Medienportal dazu verpflichten, neben der Löschung des Artikels auch die Entfernung der Suchmaschinen-Snippets aktiv sicherzustellen. Ein gerichtliches Unterlassungsverbot zwingt das Medium rechtlich dazu, die Verbreitung restlos einzustellen und auch die Spuren in den Suchmaschinen-Caches zu beseitigen.

Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem Umfang eines Unterlassungsanspruchs gemäß den Paragrafen 823 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein Verbot der weiteren Verbreitung verpflichtet den Störer im Rahmen des Zumutbaren dazu, auch auf Dritte wie Suchmaschinenbetreiber einzuwirken, um den rechtswidrigen Zustand dauerhaft zu beenden. Da das bloße Löschen auf der Quellseite bei fortbestehender Sichtbarkeit in den Snippets den Zweck des Urteils verfehlt, muss der Verlag die Löschung veralteter Inhalte aktiv beantragen. Bei einer schuldhaften Missachtung dieser Einwirkungspflicht drohen dem Medium empfindliche staatliche Ordnungsmittel wie hohe Ordnungsgelder oder im Extremfall sogar eine Ordnungshaft.

Setzen Sie dem Verlag für die Bereinigung der Suchergebnisse eine kurze Frist und weisen Sie dabei explizit auf die noch auffindbaren Snippets hin. Falls das Medium die Mitwirkung trotz des Urteils verweigert, können Sie zusätzlich direkt bei Google eine Löschung unter Berufung auf das Verbot beantragen.


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Machen mich berufliche Ehrentitel oder Verbandsmitgliedschaften automatisch zu einer Person des öffentlichen Interesses?

NEIN. Wirtschaftliche Ehrentitel oder Mitgliedschaften in Berufsverbänden machen Sie rechtlich nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens, deren Privatleben eine gesteigerte mediale Aufmerksamkeit rechtfertigen würde. Dies gilt insbesondere für Personen, die ausschließlich im wirtschaftlichen Kontext tätig sind und keine politischen Ämter oder Staatsorgane repräsentieren.

Die Rechtsprechung unterscheidet im Presserecht streng zwischen Personen des öffentlichen Lebens und Privatpersonen, wobei meist nur bei Berufspolitikern ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse besteht. Ehrenämter in Berufsverbänden oder Auszeichnungen stellen laut Rechtsprechung kein politisches Staatsorgan dar, das eine demokratische Transparenz in privaten Bereichen rechtlich erfordert. Solange Sie kein politisches Wahlamt bekleiden, überwiegt Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus den Paragrafen 823 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der Pressefreiheit der Medien. Ihr beruflicher Erfolg bleibt eine fachliche Leistung, die keinen automatischen Verzicht auf den rechtlichen Schutz Ihres Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung nach sich zieht.

Eine Ausnahme besteht bei einer sogenannten Selbstöffnung, wenn Sie aktiv private Details öffentlich machen oder gezielt mediale Aufmerksamkeit auf Ihr Privatleben lenken. Hier kann das öffentliche Informationsinteresse Ihr Recht auf Privatsphäre im Rahmen einer richterlichen Abwägung im konkreten Einzelfall rechtlich überwiegen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 16 U 138/24 – Urteil vom 15.01.2026




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