Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Berichtigung des Familiennamens möglich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann zählt die aktuelle Urkunde?
- Schließt eine Angleichungserklärung die Berichtigung aus?
- Darf man diakritische Zeichen im Geburtenregister fordern?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich meinen Familiennamen berichtigen, wenn ich bereits eine Namensangleichung für meinen Vornamen abgegeben habe?
- Welches Dokument ist entscheidend, wenn verschiedene ausländische Urkunden meinen Namen unterschiedlich schreiben?
- Darf das Standesamt die Korrektur ablehnen, weil mein Name früher jahrelang anders geschrieben wurde?
- Habe ich einen Anspruch darauf, dass diakritische Zeichen aus meinem Heimatland im Register erscheinen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 Wx 173/24 e
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht berichtigt den Familiennamen im Geburtenregister, lehnt aber diakritische Zeichen ab.
- Das OLG änderte den Amtsgerichts-Beschluss und ordnete die Berichtigung an.
- Die aktuelle griechische Urkunde zeigt eine andere lateinische Schreibweise.
- Frühere Eintragungen und die Angleichungserklärung blockieren die Berichtigung nicht.
- Diakritische Zeichen lehnte das Gericht ab, weil die Urkunden sie nicht zeigen.
- Gericht: OLG München
- Datum: 25.06.2026
- Aktenzeichen: 31 Wx 173/24 e
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Personenstandsrecht, Namensrecht
- Relevant für: Standesämter, Betroffene mit ausländischen Namensurkunden, Familienrecht
Wann ist eine Berichtigung des Familiennamens möglich?
Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG setzt voraus, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war. Weichen ausländische Urkunden in der Schreibweise voneinander ab, begründet grundsätzlich die zuletzt ausgestellte Urkunde die Annahme, dass die bisherige Eintragung fehlerhaft ist – es sei denn, besondere Umstände sprechen für eine tatsächliche Namensänderung statt für eine bloß geänderte Schreibweise. Für die Namensführung in deutschen Personenstandsbüchern ist zudem das Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern maßgeblich. Diese Grundsätze bestimmen, wann Standesämter und Gerichte einen bereits eingetragenen Namen nachträglich ändern müssen. Das bedeutet konkret: Eine Berichtigung repariert nur einen ursprünglichen Fehler bei der Erstregistrierung, während eine Namensänderung ein bewusster neuer Rechtsakt ist, für den viel strengere Hürden gelten. Das erwähnte CIEC-Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das sicherstellen soll, dass Bürger grenzüberschreitend nicht mit unterschiedlichen Namensschreibweisen dastehen.
Mit diesen Maßstäben befasste sich das Oberlandesgericht München im Fall eines 1982 geborenen Mannes, der jahrelang um die Schreibweise seines griechischen Familiennamens im Geburtenregister rang. Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 (Az. 31 Wx 173/24 e) änderte der Senat den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2023 ab und ordnete an, dass das zuständige Standesamt den Familiennamen neu eintragen muss – in der Schreibweise, die sich aus den aktuellen griechischen Dokumenten ergibt. Nur den weitergehenden Antrag, zusätzlich diakritische Zeichen aufzunehmen, wies das Gericht zurück.
Vorgeschichte: Anträge seit 2008
Der Mann ist im Geburtenregister vom 10. August 1982 mit einem bestimmten Vor- und Familiennamen eingetragen. Bereits 2008 beantragte er nach § 47 PStG die Berichtigung der Schreibweise seines Vornamens sowie seines Familiennamens und legte dazu einen griechischen Reisepass vor. Das Amtsgericht München berichtigte daraufhin den Vornamen und mit weiteren Beschlüssen vom 12. September 2008 (Az. 722 UR III 252/08 und 722 UR III 253/08) auch die Namensführung seines verstorbenen Vaters und seiner Mutter. Das Standesamt nahm anschließend eine Folgebeurkundung zum Familiennamen vor.
Nach seiner Einbürgerung am 17. Juli 2017 gab der Mann gegenüber dem Standesamt eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ab und nahm dabei eine neue Form seines Vornamens an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 beantragte er erneut die Berichtigung von Vor- und Familiennamen, beschränkte den Antrag später auf den Familiennamen und verlangte zusätzlich die Eintragung diakritischer Zeichen. Zum Beleg legte er verschiedene griechische Reisepässe und eine Identitätskarte vor. Das Standesamt hielt eine Berichtigung nicht für geboten und legte den Fall dem Amtsgericht nach § 48 PStG vor, das den Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 zurückwies.
Gegen diesen Beschluss legte der Mann Beschwerde ein. Er machte geltend, die Änderung des Familiennamens im Jahr 2008 sei ohne ausdrücklichen Antrag und lediglich versehentlich erfolgt; eine konkludente Zustimmung zu dieser Schreibweise habe es nie gegeben. Eine solche konkludente Zustimmung würde bedeuten, dass er durch schlüssiges Handeln – etwa das jahrelange stillschweigende Nutzen des Namens – sein Einverständnis gezeigt hätte, ohne dies ausdrücklich auszusprechen. Zudem sah er sich durch die bisherige Eintragung in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und hielt die festgelegte Schreibweise für willkürlich und unbillig belastend. Das Standesamt beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und verwies auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2023 (Az. XII ZB 402/22, StAZ 2023, 217), wonach für die Schreibweise von Familien- und Vornamen in Personenstandseinträgen die aktuelle Urkunde maßgeblich ist.

Redaktionelle Leitsätze
- Weicht die lateinische Schreibweise eines Namens in der aktuellen ausländischen Urkunde von der bestehenden Registereintragung ab, begründet dies die Annahme einer von Anfang an unrichtigen Eintragung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG; eine bloße Änderung der Transliteration stellt keine Namensänderung dar, solange keine besonderen Umstände auf einen bewussten Namenswechsel hindeuten.
- Eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB verfestigt nur den von ihr erfassten Namensteil; sie steht einer späteren Berichtigung der lateinischen Transliteration eines nicht einbezogenen Namensteils nicht entgegen, weil Art. 47 EGBGB ausschließlich echte Namensangleichungen, -anpassungen und Eindeutschungen betrifft, nicht aber die Korrektur einer fehlerhaften Transliteration.
- Diakritische Zeichen sind nach Art. 2 Abs. 2 des Berner CIEC-Übereinkommens Nr. 14 (NamÜbk) in das Personenstandsregister aufzunehmen, wenn ihre Verwendung durch die aktuellen amtlichen Urkunden des Herkunftsstaates nachgewiesen ist; fehlen diese Zeichen in den vorgelegten Ausweisdokumenten, ist eine entsprechende Eintragung abzulehnen.
Wann zählt die aktuelle Urkunde?
Nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk ist die in einer aktuellen ausländischen Urkunde enthaltene lateinische Schreibweise für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister maßgeblich. Eine bloße Änderung dieser Transliteration – also der Übertragung eines fremdsprachigen Namens in lateinische Buchstaben – stellt dabei noch keine Namensänderung im rechtlichen Sinne dar. Angaben in der maschinenlesbaren Zone eines Ausweisdokuments sind für die verbindliche Namensführung dagegen nicht entscheidend.
Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält. – so das OLG München
Warum ältere Pässe keine Rolle mehr spielten
Der Mann legte im Beschwerdeverfahren griechische Reisepässe und eine Identitätskarte vor, um die aus seiner Sicht richtige Schreibweise seines Namens zu belegen. Bei den zuletzt vorgelegten Dokumenten vom 23. und 24. September 2024 stellte das Oberlandesgericht eine von der bisherigen Registereintragung abweichende lateinische Schreibweise fest. Besondere Umstände, die auf eine tatsächliche Namensänderung statt auf eine bloß geänderte Transliteration hindeuteten, sah der Senat nicht. Frühere Unstimmigkeiten in älteren Passkopien bewertete das Gericht als nicht mehr entscheidungserheblich, weil zuletzt ausgestellte Dokumente entscheidend waren.
Praxis-Hinweis: Das aktuellste Dokument entscheidet
Wenn Ihr Name im deutschen Register anders geschrieben wird als in Ihrem Heimatland, zählt für die Berichtigung ausschließlich Ihr aktuellster ausländischer Reisepass oder Personalausweis. Ältere Dokumente oder abweichende Schreibweisen in der maschinenlesbaren Zone des Passes sind unerheblich. Liegt bei Ihnen nur eine veränderte Transliteration (also die Übertragung in lateinische Buchstaben) vor und kein rechtlicher Namenswechsel, muss das Standesamt die Schreibweise an Ihr neuestes Ausweisdokument anpassen.
Schließt eine Angleichungserklärung die Berichtigung aus?
Art. 47 EGBGB erlaubt Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ihren Namen der deutschen Sprache anzugleichen, ihn einzudeutschen oder eine frühere Form wiederherzustellen. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur echte Namensangleichungen, -anpassungen oder Eindeutschungen – nicht die bloße Korrektur einer fehlerhaften lateinischen Transliteration. Bezieht sich eine frühere Angleichungserklärung nur auf einen Namensteil, etwa den Vornamen, verfestigt sie auch nur diesen Teil und lässt die Schreibweise anderer Namensteile unberührt.
Das Amtsgericht München hatte den Berichtigungsantrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Mann habe sich durch seine Angleichungserklärung vom 17. Juli 2017 auf die bisherige Namensform festgelegt. Das Oberlandesgericht widersprach dieser Einschätzung: Die Erklärung von 2017 betraf nur den Vornamen, nicht die Transliteration des Familiennamens. Weil der griechische Nachname als solcher fortbestand, konnte seine lateinische Schreibweise trotz der Einbürgerung weiterhin nach § 48 PStG berichtigt werden. Auch der Verweis auf Art. 48 EGBGB, der nachträgliche Namensänderungen in ausländischen Personenstandsregistern regelt, half dem Standesamt nicht – diese Norm erfasst keine bloße Änderung der Transliteration.
Haben Sie bei Ihrer Einbürgerung eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB abgegeben? Fordern Sie eine Kopie dieser Erklärung bei Ihrem Standesamt an und prüfen Sie genau, ob sie Ihren Familiennamen einschließt oder nur den Vornamen betrifft. Betrifft die Erklärung nur den Vornamen, können Sie die Schreibweise Ihres Familiennamens weiterhin über § 48 PStG berichtigen lassen – die Einbürgerung blockiert das nicht.
Darf man diakritische Zeichen im Geburtenregister fordern?
Art. 2 Abs. 2 NamÜbk sieht vor, dass diakritische Zeichen – etwa Akzente oder Sonderzeichen des Ursprungsalphabets – grundsätzlich in die Personenstandsbücher übernommen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Richtigkeit dieser Zeichen durch eine entsprechende Urkunde nachgewiesen wird.
Sollte der Beschwerdeführer die Schreibweise mit diakritischen Zeichen durch dafür geeignete Dokumente nachweisen, so wären auch diese in das Register einzutragen. – so das OLG München
Über die Namenskorrektur hinaus verlangte der Mann auch die Aufnahme diakritischer Zeichen in seinen Registereintrag. Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag zurück, weil die vorgelegten griechischen Pässe und die Identitätskarte solche Zeichen nicht erkennen ließen. Der Senat konnte sich deshalb nicht davon überzeugen, dass die von den griechischen Behörden anerkannte Schreibweise die Beifügung diakritischer Zeichen zwingend erfordert.
Lehnt Ihr Standesamt eine Berichtigung ab, müssen Sie das nicht hinnehmen. Verlangen Sie, dass die Sache dem Amtsgericht nach § 48 PStG zur Prüfung vorgelegt wird. Weist auch das Amtsgericht Ihren Antrag zurück, können Sie Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Der vorliegende Fall zeigt: Erst das OLG korrigierte die Entscheidung – nachdem Amtsgericht und Standesamt die Berichtigung abgelehnt hatten.
Praxis-Hürde: Diakritische Zeichen
Viele wünschen sich die originalgetreue Schreibweise ihres Namens mit Akzenten oder Sonderzeichen. Das Gericht stellt jedoch klar: Ein bloßer Verweis auf die Muttersprache oder das Ursprungsalphabet reicht nicht. Sie müssen durch Ihre ausländischen Urkunden (wie Reisepass oder ID-Karte) lückenlos nachweisen, dass diese Zeichen von den Behörden Ihres Heimatlandes auch in der lateinischen Umschrift offiziell verwendet werden. Fehlen diese Zeichen in Ihren aktuellen Ausweisdokumenten, wird das deutsche Standesamt die Eintragung ablehnen.
Berichtigung jetzt beantragen
Stimmt die Schreibweise Ihres Familiennamens im deutschen Geburtenregister nicht mit Ihren aktuellen ausländischen Ausweisdokumenten überein, beantragen Sie die Berichtigung bei Ihrem Standesamt. Legen Sie ausschließlich Ihre neuesten Pässe oder Personalausweise im Original vor – ältere Dokumente sind unerheblich. Prüfen Sie vor dem Antrag, ob eine frühere Angleichungserklärung Ihren Familiennamen überhaupt erfasst hat; wenn nicht, steht die Berichtigung weiterhin offen. Lehnt das Standesamt ab, verlangen Sie die Vorlage beim Amtsgericht und scheuen Sie notfalls den Weg zum Oberlandesgericht. Planen Sie für das gesamte Verfahren mehrere Jahre ein.
Unstimmigkeiten bei Ihrem Namenseintrag?
Die Abweichung zwischen Ihren aktuellen ausländischen Urkunden und dem deutschen Geburtenregister kann korrigiert werden, sofern es sich um eine fehlerhafte Transliteration handelt. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob eine Angleichungserklärung einer Berichtigung tatsächlich entgegensteht und ob die Voraussetzungen nach § 48 PStG erfüllt sind. Anschließend begleiten wir Sie durch das gesamte Verfahren – vom Standesamt über das Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht.
Experten-Kommentar
Viele unterschätzen die enorme Zurückhaltung deutscher Behörden bei ausländischen Namen. Standesbeamte lehnen solche Berichtigungen oft schlichtweg deshalb ab, weil sie die komplizierte rechtliche Verantwortung scheuen. Ohne einen förmlichen Gerichtsbeschluss bewegen sich deutsche Ämter bei schwierigen Transliterationen ohnehin fast nie.
Wer hier monatelang mit der Behörde diskutiert, verschwendet nur unnötig kostbare Zeit. Ich empfehle, nach der ersten Zurückweisung direkt die förmliche Vorlage an das Amtsgericht zu fordern. Erst die gerichtliche Anordnung zwingt das Amt letztlich zum Handeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich meinen Familiennamen berichtigen, wenn ich bereits eine Namensangleichung für meinen Vornamen abgegeben habe?
Ja, Sie können Ihren Familiennamen berichtigen lassen, wenn Ihre frühere Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB nur den Vornamen betraf. Die Verfestigung durch die Einbürgerung erfasst nur die ausdrücklich genannten Namensteile, nicht automatisch den Familiennamen.
Art. 47 EGBGB erlaubt zwar eine Namensangleichung bei der Einbürgerung, macht aber nur das rechtlich fest, was in der Erklärung tatsächlich umfasst ist. Wenn dort ausschließlich der Vorname angepasst wurde, bleibt die Schreibweise des Familiennamens für eine spätere Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG offen, sofern die Registereintragung von Anfang an unrichtig war. Eine bloße Änderung der Transliteration, also der Übertragung in lateinische Buchstaben, ist keine echte Namensänderung. Deshalb blockiert die frühere Vorname-Angleichung die Korrektur des Familiennamens nicht.
Entscheidend ist der genaue Wortlaut Ihrer Angleichungserklärung. Enthielt sie auch den Familiennamen, kann das die Berichtigung erschweren; war nur der Vorname genannt, spricht viel für eine offene Korrektur des Nachnamens. Fordern Sie daher beim Standesamt eine Kopie der Erklärung an und prüfen Sie, welche Namensteile tatsächlich erfasst wurden.
Welches Dokument ist entscheidend, wenn verschiedene ausländische Urkunden meinen Namen unterschiedlich schreiben?
Entscheidend ist ausschließlich die zuletzt ausgestellte aktuelle ausländische Urkunde, also Ihr neuester Reisepass oder Personalausweis. Ältere Dokumente mit abweichender Schreibweise muss das Standesamt für die Namensführung grundsätzlich nicht mehr heranziehen.
Der Grund ist, dass das Personenstandsrecht bei widersprüchlichen ausländischen Urkunden regelmäßig der aktuellen amtlichen Ausweislage folgt. Nach dem Berner CIEC-Übereinkommen und der Rechtsprechung, etwa des OLG München, spricht die zuletzt ausgestellte Urkunde dafür, dass die frühere Eintragung oder Transliteration nicht mehr zutrifft. Eine bloß geänderte Umschrift des Namens ist dabei keine echte Namensänderung, sondern nur eine andere Übertragung in lateinische Buchstaben. Deshalb sind ältere Pässe, Kopien und frühere Schreibweisen im Regelfall unerheblich, wenn das neue Dokument klar eine andere Form verwendet.
Die maschinenlesbare Zone ist dabei nicht maßgeblich, wenn sie von der sichtbaren Namensschreibung abweicht. Maßgeblich ist der Klartext des aktuellen Dokuments, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Namenswechsel vorliegen.
Darf das Standesamt die Korrektur ablehnen, weil mein Name früher jahrelang anders geschrieben wurde?
Nein, das Standesamt darf die Korrektur nicht allein deshalb ablehnen, weil der Name früher jahrelang anders geschrieben wurde. Bei einer Berichtigung nach § 48 PStG zählt, ob der Registereintrag von Anfang an unrichtig war, nicht ob die falsche Schreibweise lange hingenommen wurde.
Die jahrelange Nutzung einer abweichenden Schreibweise begründet keine konkludente Zustimmung, die eine spätere Berichtigung sperrt. Entscheidend ist, ob die damalige Eintragung mit der heutigen, maßgeblichen ausländischen Urkunde übereinstimmt; liegt eine abweichende Transliteration vor, muss das Standesamt den Fehler grundsätzlich korrigieren. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich klargestellt, dass ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag auch dann vorliegt, wenn die frühere Schreibweise zum damaligen Zeitpunkt dem Erkenntnisstand entsprach. Für die Berichtigung ist damit nicht die alte Verwaltungspraxis maßgeblich, sondern die aktuelle amtliche Dokumentenlage.
Beharrt das Standesamt trotzdem auf der alten Schreibweise und verweist auf Beständigkeit oder Verwirkung, sollte es den Fall nach § 48 PStG dem Amtsgericht vorlegen. Nur wenn besondere Umstände für eine echte Namensänderung sprechen, kann die Lage anders sein; eine bloße, jahrzehntelang fortgeschriebene Fehlumschrift reicht dafür nicht aus.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass diakritische Zeichen aus meinem Heimatland im Register erscheinen?
JA, diakritische Zeichen aus Ihrem Heimatland müssen im deutschen Register erscheinen, wenn sie in Ihren aktuellen amtlichen Ausweisdokumenten der Herkunftsstaaten in der lateinischen Umschrift nachgewiesen sind. Ein bloßer Wunsch nach „authentischer“ Schreibweise reicht dafür nicht aus.
Rechtsgrundlage ist Art. 2 Abs. 2 NamÜbk. Danach sind Akzente, Punkte oder andere Sonderzeichen grundsätzlich zu übernehmen, wenn ihre Verwendung durch aktuelle Urkunden des Heimatstaats belegt ist. Entscheidend ist also nicht das Herkunftsalphabet als solches, sondern die amtliche lateinische Schreibweise in Ihrem aktuellen Reisepass oder Ihrer ID-Karte. Fehlen diese Zeichen dort, darf das Standesamt sie im deutschen Personenstandsregister regelmäßig nicht ergänzen.
Die Grenze liegt damit bei der Urkunde, nicht bei der Sprache Ihres Namens. Ältere Pässe, bloße Namensgewohnheiten oder private Übersetzungen genügen nicht. Wenn Ihr aktuelles Ausweisdokument die Zeichen enthält, besteht der Anspruch; wenn es sie nicht enthält, wird der Antrag in der Regel abgelehnt.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 31 Wx 173/24 e – Beschluss vom 25.06.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




