LG Hamburg – Az.: 331 S 69/17 – Urteil vom 09.05.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.08.2017, Az. 6 C 15/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Anspruch auf vollen Schadensersatz. Gegen die Beklagtenseite spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Pflichtverletzung nach § 10 StVO. Dieser Anschein hat die Beklagte in der Beweisaufnahme auch nicht erschüttern können. Der streitgegenständliche Unfall hat sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Rangieren und Einfahren ereignet. Das Motorrad des Klägers ist dabei auch dem geschützten fließenden Verkehr zuzurechnen, jedoch ohne dass diesem ein Auffahrverschulden anzulasten ist. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers kann nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme daher auch nicht festgestellt werden. Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass gegen die Beklagtenseite der nicht erschütterte Beweis des ersten Anscheins spricht und die einfache Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers dahinter vollständig zurücktritt.
Dies hat das Amtsgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen festgestellt. Die Ausführungen und Erklärungen in der Berufungsbegründung führen daher auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708 Nr.10 und 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.