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Bereitschaftszeiten – Berufskraftfahrer

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Az: 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09

Urteil vom 04.02.2010


In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 – 6 Ca 1050/08 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 – 6 Ca 1050/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.659,79 EUR brutto (eintausendsechshundertneunundfünfzig 79/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 23 % und dem Kläger zu 77 % auferlegt.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der bei der Beklagten, einem Unternehmen des Speditionsgewerbes, in der Zeit vom 14.02.2003 bis zum 31.03.2008 als Kraftfahrer beschäftigt war, macht mit der vorliegenden Klage Vergütungsdifferenzansprüche geltend; diese beruhen im Wesentlichen darauf, dass der Kläger von einer geschuldeten Wochenarbeitszeit von (nur) 40 Stunden (Beklagte: 48 Stunden) ausgeht und dass er umfangreich Vergütung für Arbeits- und Bereitschaftszeiten begehrt, die über diejenigen hinausgehen, die von dem digitalen Tachograf erfasst und von der Beklagten bezahlt worden sind.

Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2003 zugrunde; dort heißt es u.a.:

㤠3 Betriebsordnung, Arbeitszeit-Mehrarbeit

1. …

2. …

3. Für das Fahrpersonal richten sich die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, die Ruhezeiten und die Schichtzeit nach den Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85. Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz.

4. …

5. …

6. …“

Der Kläger war im sog. Werksverkehr eingesetzt, und zwar für die Firma G./D.. Auf den Fahrten waren überwiegend 2, teilweise auch 3 Fahrer im gleichen Lkw eingesetzt, die sich für die teilweise 30-stündigen Fahrten entsprechend abwechselten.

Den Fahrern stand ein „digitaler Tachograf“ zur Erfassung der jeweiligen Zeiten zur Verfügung. Dieser digitale Tachograf zeichnet – nach Einlegung einer Fahrerkarte – zum einen technisch die entsprechenden Fahrdaten auf; zusätzliche Arbeitszeiten, die vor Antritt der Fahrt oder danach entstehen, können per Hand eingegeben werden.

Mit der vorliegenden, bei Gericht am 2. Juni 2008 eingegangenen Klage begehrt der Kläger über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehend weitere Vergütungszahlungen; er behauptet, in dieser Zeit insgesamt 765,75 Überstunden geleistet zu haben. Dem legt er zum einen zugrunde, dass arbeitsvertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart worden sei, auf deren Grundlage im Verhältnis zu den geleisteten Stunden sich diese Mehrforderung ergebe. Zum anderen legt er eine von ihm gefertigte Stundenaufstellung vor, aus der er errechnet, dass er über die digital erfassten Zeiten hinausgehend die entsprechenden weiteren Stunden geleistet habe. Bei einer Monatsvergütung von 1.636,00 EUR brutto und einer zu leistenden durchschnittlichen Stundenzahl von 173 Stunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 9,46 EUR brutto. Für die von ihm geltend gemachten 765,75 Std. ergebe sich somit ein Betrag von 7.243,96 EUR.

Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, Überstunden seien nicht angefallen. Zwischen den Parteien sei eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (gesetzliche Höchstarbeitszeit) vereinbart worden. Im Hinblick auf die Neuregelung in § 21 a Abs. 3 ArbZG seien Zeiten, in denen der Kläger nur als Beifahrer tätig gewesen sei, nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Demnach habe der Kläger keine Überstunden geleistet und ihm stehe keine weitergehende Vergütung zu.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen; § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 14. November 2008 der Klage teilweise stattgegeben, sie im Übrigen jedoch zurückgewiesen. Dem Kläger stehe Vergütung für insgesamt 530,75 Überstunden zu, diese seien jedoch nur mit einem Stundensatz von 7.36 EUR zu berechnen, so dass sich ein Gesamtanspruch des Klägers im Umfang von 4.171,70 EUR ergebe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien gelte eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Gemäß § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages habe sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz richten sollen, dieses sehe eine Arbeitszeit von 48 Stunden vor. Soweit in den Lohnabrechnungen eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden genannt worden sei, könne dies nicht zur Grundlage der hiesigen Berechnung gemacht werden. Unter Zugrundelegung einer 48-Stunden-Woche und der vom Kläger behaupteten Arbeitsstunden ergebe sich eine Differenz von 530,75 Stunden für den strittigen Zeitraum. Diese seien dem Kläger, allerdings nur mit einem Stundenlohn von 7,86 EUR, zu vergüten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass nach § 21 a Abs. 3 ArbZG Zeiten wie Ruhepausen und Ruhezeiten, Wartezeiten etc. nicht als Arbeitszeiten gelten würden. Denn die Frage der Vergütungspflicht sei unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Behandlung der in § 21 a Abs. 3 ArbZG definierten Zeiten zu beantworten. Der Umstand, dass der Kläger sich mit einem anderen Fahrer zwecks Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten als Beifahrer abzuwechseln gehabt habe sowie der Umstand, dass es vorhersehbare Zeiten gegeben habe, in denen der Kläger nicht den Lkw habe fahren können, sondern habe warten müssen, führe nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als zu bezahlende Arbeitszeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 17. Februar 2009 und der Beklagten am 19. Februar 2009 zugestellte Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Berufung der Beklagten zum Az. 2 Sa 498/09 ist am 11. März 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Anschlussberufung des Klägers zum Az. 2 Sa 839/09 ist beim Landesarbeitsgericht am 24. April 2009 eingegangen und zugleich begründet worden.

Die Beklagte und Berufungsklägerin (2 Sa 498/09) rügt, dass das Arbeitsgericht zur Frage der Arbeitszeiten nur eine summarische Prüfung vorgenommen, nicht aber die jeweils konkreten Wochen erfasst habe. Das Arbeitsgericht unterscheide auch nicht gehörig zwischen Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Bereitschaftszeiten und Lenkzeiten. Dies aber sei seit dem Jahre 2006 nach der neu gefassten Regelung des § 21 a ArbZG notwendig gewesen. Nur die tatsächliche Arbeitszeit sei vergütungspflichtig. Überstunden seien weder angeordnet noch genehmigt gewesen. Im Übrigen sei das Urteil deswegen fehlerhaft, weil selbst bei Zugrundelegung von – wie vom Kläger behauptet – 2.386,75 Stunden die feststehenden Ruhepausen und Ruhezeiten abzuziehen gewesen seien. Diese seien jedenfalls nicht zu vergüten. Insoweit stünden allenfalls 1.641,44 vergütungspflichtige Stunden im Raum, wenn man die Zeiten, die keine Arbeitszeiten seien, überhaupt berücksichtigen könne. Unter rechtlichen Gesichtspunkten sei zu berücksichtigen, dass § 21 a Abs. 3 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz nicht der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie, sondern der Umsetzung der Richtlinie 2002/15 EG des Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 gedient hätten. Deswegen seien weder die zu § 5 ArbZG ergangene Rechtsprechung des BAG noch die Rechtsprechung des EuGH zu den Richtlinien des Rates 93/104/EG vom 23.11.1993 und 89/391/EG vom 12.06.1989 auf die vorliegende Frage übertragbar. Auf der Grundlage der Richtlinie 2002/15/EG sei jedoch davon auszugehen, dass nicht nur eine die Frage der Arbeitszeiten regelnde Schutzvorschrift erlassen worden sei, sondern vielmehr auch ein Rahmen für einheitliche Vergütungsbedingungen habe geschaffen werden sollen. Denn die fragliche Richtlinie habe insbesondere auch die Angleichung von Wettbewerbsbedingungen wie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung zum Ziel. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Richtlinie sei aber festzustellen, dass die Bereitschaftszeit explizit keine Arbeitszeit sei und deswegen auch nicht vergütungspflichtig sei. Für die Berechnung der Vergütung sei von den Aufzeichnungen des digitalen Tachografen auszugehen; die vom Kläger vorgetragenen Stundenaufstellungen seien unrichtig.

Die Beklagte und Berufungsklägerin zum Az. 2 Sa 498/09 beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte in dieser Sache beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger und Anschlussberufungskläger beantragt darüber hinaus,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.243,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen.

Der Kläger und Anschlussberufungskläger bezieht sich zur Stützung seiner Klageforderung auf die von ihm manuell gefertigten Aufzeichnungen. Die dort dargestellten Zeiten seien zum einen zutreffend; zum anderen seien die zugrunde liegenden Tätigkeiten durch die Beklagte aufgrund von Tourenplänen auch vorgegeben gewesen. Die Auswertung der digitalen Tachografendaten sei nur insoweit möglich, wenn auch die Fahrerkarte des Fahrers in den Tachografen bzw. das zu führende Fahrzeug eingesteckt worden sei. Die Karte sei von ihm nur dann in das Fahrzeug bzw. den digitalen Tachografen eingesteckt worden, wenn er auch gearbeitet habe. Darüber hinaus seien die von ihm angegebenen Zeiten zusätzlich angefallen; denn es seien über die digital erfassten Zeiten hinausgehend weitere Arbeits- und Bereitschaftszeiten notwendigerweise zu leisten gewesen. Dies betreffe etwa Arbeiten des Be- und Entladens, der Erledigung von Formalitäten etc.

Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Beide Parteien haben nach entsprechenden Auflagen durch das Landesarbeitsgericht jeweils unterschiedlich zu den an jedem einzelnen Tag im Anspruchszeitraum erfolgten Tätigkeiten im Einzelnen und umfangreich vorgetragen; die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen sind Gegenstand der Akte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten vom 20.03.2009 (Bl. 155 ff. d. A.). vom 19.05.2005 (Bl. 191 ff. d. A.),. vom 13.07.2009 (Bl. 247 ff. d. A.) und vom 28.09.2009 (Bl. 325 ff. d. A.) sowie auf diejenigen des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers vom 24.04.2009 (Bl. 166 ff. d. A.), 18.06.2009 (Bl. 226 ff. d. A.), 27.08.2009 (Bl. 296 ff. d. A.) und vom 18.11.2009 (Bl. 422 ff. d. A.) sowie auf sämtliche sonstigen Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthaften Berufungen sind form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und begründet worden.

Beide Berufungen sind daher zulässig.

2. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Dem Kläger steht über die schon geleisteten Zahlungen hinausgehend Vergütung noch im Umfange von 185,44 Stunden (digital aufgezeichnete Zeit 1.641,44 Std., abzüglich zu leistender Arbeitszeit von 1.456 Stunden) und 25,83 Stunden (über die digitalen Aufzeichnungen hinausgehende Mehrzeit) zu, mithin Vergütung für 211,17 Stunden zu einem Stundensatz von 7,86 EUR, insgesamt also 1.659,79 EUR brutto. Der darüber hinaus von ihm geltend gemachte Betrag konnte nicht zugesprochen werden.

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2.1 Bei der Berechnung der dem Kläger für den fraglichen Zeitraum zustehenden Vergütung war, wie es das Arbeitsgericht zu Recht getan hat, zunächst davon auszugehen, dass die Parteien eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vereinbart haben.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sieht in § 3 Ziff. 2, 3 vor, dass sich die Arbeitszeit „nach dem Arbeitszeitrechtgesetz“ richtet.

Die Parteien haben damit – ungeachtet der nicht ganz exakten Terminologie – bezüglich der abzuleistenden Arbeitszeit auf das Arbeitszeitgesetz verwiesen. Da das Arbeitszeitgesetz in den §§ 3 und 21 a nur „Höchstarbeitszeiten“ nennt, muss die Vereinbarung der Parteien dahin verstanden werden, dass diese „Höchstarbeitszeit“ auch diejenige Arbeitszeit sein soll, die vertraglich geschuldet ist. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages. Für die vorzunehmende Auslegung war zunächst davon auszugehen, dass sich der Vertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers im Speditionsgewerbe bezieht. Für diese Arbeitsverhältnisse gelten, und zwar sowohl europarechtlich als auch im nationalen Recht besondere Rechtsvorschriften, insbesondere auch solche über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Ruhezeiten und ähnliches mehr. Sie sollen den Besonderheiten des Speditionsgewerbes Rechnung tragen, zugleich aber auch den notwendigen Arbeitsschutz für die Fahrer sicherstellen. Wird in einer solchen Konstellation im Arbeitsvertrag auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes Bezug genommen, dann will jedenfalls der Arbeitgeber die dort vorgesehenen Möglichkeiten der Gestaltung der Arbeitszeit regelmäßig voll ausschöpfen; für den Arbeitnehmer wiederum ist dies erkennbar und entspricht den dortigen Üblichkeiten. Insoweit ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass als Arbeitszeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden als die zu leistende Wochenarbeitszeit vereinbart ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 31.05.2005 – 5 Sa 38/05 – NZA-RR 2005, 458; LAG Thüringen vom 19.03.2002 – 5/6/5 Sa 527/99 – LAGE Nr. 1 zu § 3 ArbZG).

Im Streitfalle war daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vereinbart worden war. Dem steht nicht entgegen, dass in Lohnabrechnungen teilweise auf eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Bezug genommen worden war. Die Lohnabrechnung ist für die Frage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht konstitutiv; die Darstellung in der Lohnabrechnung trifft keine „Regelung“, sondern stellt allenfalls eine Erklärung einer Berechnungsgrundlage dar. Aus einer solchen Darstellung in einer Lohnabrechnung kann der betroffene Arbeitnehmer nicht folgern, der Arbeitgeber wolle etwa die vertraglich getroffene Regelung abändern. Zu einer Abänderung der Regelung im Arbeitsvertrag wäre gemäß § 16 Nr. 1 im Übrigen Schriftform erforderlich gewesen, was durch die bloße Erteilung einer Lohnabrechnung nicht erfüllt gewesen wäre. Die Ausweisung einer entsprechenden Wochenarbeitszeit führte im Streitfalle auch nicht etwa zu einer „Beweislastumkehr“ in dem Streit über die Wochenarbeitszeit; denn diese ist konstitutiv im Arbeitsvertrag festgelegt. Die diesbezüglich vorgenommene Auslegung betrifft eine Rechtsfrage, nicht aber Tatsachenfragen.

Bei Zugrundlegung einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, also 208 Stunden monatlich, ergeben sich für den Kläger für den Anspruchszeitraum von sieben Monaten insgesamt 1456 abzuleistende Stunden. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Monatsentgelts von 1.636,00 EUR ergibt dies zugleich eine Stundenvergütung von 7,86 EUR brutto.

2.2 Mit diesem Stundensatz waren sowohl die Arbeitszeiten des Klägers als auch die – digital erfassten – Bereitschaftszeiten des Klägers zu vergüten.

Die Vergütungspflicht für die Arbeitszeiten ergibt sich aus § 611 BGB.

Zu vergüten sind darüber hinaus auch die „Bereitschaftszeiten“. Dabei sind Zeiten, die ein Berufskraftfahrer, ohne selbst zu lenken, im Führerhaus eines Lkw“s verbringt, als Bereitschaftszeiten anzusehen und zu vergüten.

2.2.1 Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Bereitschaftszeiten solche Zeiten sind, während derer der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG vom 16.03.2004 – 9 AZR 93/03 – NZA 2004, 927). Sofern sich ein Berufskraftfahrer nach Weisungen des Arbeitgebers als Beifahrer in der Führerkabine eines von einem Kollegen gesteuerten Lkw“s aufhält, erfüllt er diese Voraussetzungen. Denn der Arbeitgeber hat seine unternehmerische Tätigkeit, den Transport von Waren, so organisiert, dass bei längeren Touren im Hinblick auf die begrenzten Lenkzeitmöglichkeiten des Fahrers an dem jeweiligen Ort, an dem dessen Lenkzeit endet, der bisherige Beifahrer das Führen des Lkw“s übernehmen kann. Der Beifahrer ist mithin gerade deswegen so disponiert, dass er – zu gegebener Zeit – seine Arbeit unmittelbar, und zwar am Ort, an dem sich der Lkw zum Ende der Lenkzeit des ursprünglichen Fahrers gerade befindet, aufnehmen kann. Da dieser Ort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht stets im Vorhinein bestimmbar ist, bedarf es der ständigen Anwesenheit des Beifahrers, um zu jener Zeit an jenem Ort das Führen des Kraftfahrzeuges zu übernehmen. Dessen ungeachtet würde er auch in Fällen, in denen der Fahrer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen ausfallen würde, das Fahrzeug übernehmen sollen, wenn ihm dies unter Berücksichtigung der Lenkzeiten- und Pausenregelungen arbeitszeitrechtlich seinerseits möglich ist.

Dabei kann es dahinstehen, ob dann, wenn der Beifahrer auch für die Fahrt notwendige Tätigkeiten vornimmt, beispielsweise also Kartenlesen, Führen von Telefongespräche mit den Disponenten etc., die Tätigkeit als Beifahrer überdies sogar als Arbeitszeit zu qualifizieren wäre. Diese Frage bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

Die vom Kläger damit in den Zeiten als Beifahrer erbrachte Bereitschaftszeit ist nämlich als solche zu vergüten. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993; dies entspricht nach der SIMAP-Entscheidung des EuGH der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 28.01.2004 – 5 AZR 530/02 – NZA 2004, 656 und seitdem; vgl. etwa BAG vom 12.03.2008 – 4 AZR 616/06 – AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie).

Ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit (jedenfalls im vergütungsrechtlichen Sinne) demgemäß grundsätzlich zu vergüten, so ist allerdings anerkannt, dass nicht zwingend die volle Vergütung gezahlt werden muss. Das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum kann angesichts der geringeren Beanspruchung auch geringer sein als das Entgelt für Vollarbeit (BAG vom 12.03.2008 – 4 AZR 616/06 – aaO.). Die Höhe der Vergütung, die für Arbeitsbereitschaft zu zahlen ist, richtet sich dann nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag in seiner Ausgestaltung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Auch die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für unterschiedliche Arten der Beanspruchung durch tatsächliche Arbeitsleistung Vergütungen in unterschiedlicher Höhe vorzusehen. Die Vergütungshöhe unterliegt dabei grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien. Ebenso wie sie regeln können, dass besondere Belastungen zu einer höheren Vergütung führen, können sie bestimmen, dass Zeiten mit geringerer Belastung oder Inanspruchnahme niedriger vergütet werden. Nichts anderes gilt im Verhältnis von Vollarbeit zu Bereitschaftsdienst, der eine insgesamt minder wertvolle Dienstleistung darstellt (BAG vom 12.03.2008 – 4 AZR 616/06 – aaO.).

2.2.2 Der sich hieraus ergebenden grundsätzlichen Vergütungspflicht auch für die Bereitschaftszeiten, also für die Zeiten als Beifahrer, steht § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG nicht entgegen. Allerdings ist nach dieser Vorschrift, die für die Beschäftigung im Straßentransport gilt, keine Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Diese Vorschrift trifft – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Regelung zur Vergütungszahlung, sie bezieht sich – im Kontext des Arbeitsschutzrechtes – lediglich auf das Verhältnis der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer als Fahrer eines Lkw’s tätig sein darf, zu denjenigen Zeiten, in denen er Ruhezeiten einzuhalten hat.

Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift.

§ 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG sieht von seinem Wortlaut her keine Regelung bezüglich der Vergütungspflicht für die dort von der Arbeitszeit der Fahrer ausgenommenen Zeiten vor.

Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang ergibt sich nichts anderes.

Die Neuregelung in § 21 a ArbZG erfolgte u.a. auf der Grundlage europarechtlicher Vorgaben. Dabei ist der Beklagten zuzugestehen, dass die in § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG erfolgte Regelung nicht der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie, sondern in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG vom 11. März 2002 gedient hat. Zutreffend ist auch, dass diese Richtlinie u.a. auch die Angleichung von Wettbewerbsbedingungen und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zum Ziel hatte. Die gebotene europarechtskonforme Auslegung hat diese Zielrichtung der Richtlinie zu berücksichtigen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bereits auf dieser Grundlage dahin auszulegen wäre, dass sie (auch) Regelungen zur Vergütungspflichtigkeit getroffen hätte. Denn bei der Umsetzung der durch eine Richtlinie erfolgten Vorgaben ist der nationale Gesetzgeber darin frei, diejenigen Regelungen zu treffen, die er – gegebenenfalls auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften – zur Umsetzung der Richtlinie für einerseits erforderlich, andererseits aber auch geeignet hält. So ist beispielsweise die Frage der Wettbewerbsfähigkeit oder die Frage der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen nicht ohne weiteres (alleine) mit den Vergütungsfragen verbunden; dies ergibt sich schon daraus, dass in den unterschiedlichen Mitgliedsländern unterschiedliche Vergütungen im Kraftfahrgewerbe gezahlt werden. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede Umsetzung der genannten Richtlinie hauptsächlich oder gar nur die Harmonisierung von Vergütungsregeln zum Inhalt haben müsste.

Die Richtlinie 2002/15/EG enthält Regelungen insbesondere für den Bereich der Arbeitszeit für das Fahrpersonal ; sie befasst sich mit der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, sie unterscheidet Arbeitszeit, Ruhezeit und Bereitschaftszeit und trifft Regelungen, wie lange Fahrer ohne Ruhepause hintereinander arbeiten dürfen. Dies alles sind aber Gegenstände, die das Zusammenwirken zwischen Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhepausen betreffen und – im Interesse des Fahrpersonals – hier Begrenzungen vornehmen, was die zulässigen Lenkzeiten betrifft. Im Hinblick auf das Verhältnis dieser Kategorien zueinander und auf die hierfür notwendigen Abgrenzungen und Begrenzungen sind – nationale – Regelungen darüber nahe liegend, welche Zeiten welchen Kategorien zuzuordnen sind. Dies ist in der Norm des § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG beispielsweise dadurch geschehen, dass die Zeiten als Beifahrer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehen sind. § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG nimmt demgegenüber keine ausdrückliche weitergehende „Kategorisierung“ dieser Zeiten vor. Insbesondere ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Herausnahme dieser Zeiten aus der Arbeitszeit zugleich Aussagen über die Vergütungspflicht getroffen werden sollten. Angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie und der Schaffung der Neuregelung in § 21 a ArbZG die Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnis von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit einerseits und die erfolgte Rezeption durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts andererseits bekannt waren, hätte es nahe gelegen, dass dann, wenn der – nationale – Gesetzgeber zugleich eine Regelung hätte vornehmen wollen, die auch die Vergütung beträfe, dies ausdrücklich geschehen wäre. Dabei kann hier dahinstehen, inwieweit er diesbezügliche Möglichkeiten überhaupt hätte. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist der Gesetzesvorschrift jedoch nicht zu entnehmen. Demgemäß liegt die Annahme nicht nahe, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung zugleich eine Regelung über die Vergütungspflicht – in der Auffassung der Beklagten eine „negative“ Regelung – getroffen hätte. Vielmehr hat er lediglich im Kontext von Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit die Aussage getroffen, dass die Zeit als Beifahrer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehen ist. Hieraus ergeben sich im Gesamtzusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und der FahrpersonalRL nicht unerhebliche Konsequenzen für die Einsatzmöglichkeiten für Fahrer und Beifahrer beispielsweise, was die Höchstarbeitszeiten betrifft. Die hier vorgenommene Regelung, wenn man sie auf den genannten Kontext bezieht, macht insofern nicht nur für sich genommen Sinn, sondern hat nicht unerhebliche arbeitszeitrechtliche Konsequenzen, die ebenfalls unter Wettbewerbsgesichtspunkten relevant werden können. Insofern ist auch mit dieser Regelung dem von der Beklagten genannten wettbewerbsrechtlichen Aspekt Rechnung getragen. Dass letzterer nur eine Auslegung in dem Sinne zuließe, dass auch vergütungsrechtliche (Negativ-)Regelungen getroffen würden, kann nicht angenommen werden.

Nach alledem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG die Zeiten als Beifahrer zwar „arbeitszeitschutzrechtlich“ aus der „Arbeitszeit“ herausnimmt, nicht aber anordnet, dass diese Zeiten nicht zu vergüten seien. Die Vergütungsfrage bestimmt sich vielmehr nach den „allgemeinen“ Regeln. Da diese Zeiten – wie gezeigt – als „Bereitschaftszeiten“ anzusehen sind, sind sie vergütungspflichtig.

Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnte die Vergütung für diese Bereitschaftszeiten zwar geringer bemessen sein als die für „Vollarbeit“. Hierzu bedürfte es einer Vereinbarung individualrechtlicher oder kollektivrechtlicher Art. Die Beklagte vermochte keine solche individuelle oder kollektivrechtliche Regelung darzutun, auf deren Grundlage sich eine geringere Bemessung der Bereitschaftszeit als diejenige der Arbeitszeit ergeben würde. Mithin waren die Zeiten der Bereitschaftszeit in gleichem Umfange vergütungspflichtig wie diejenigen der Arbeitszeit.

2.2.3 Für die – digital erfassten – 185,44 Stunden Bereitschaftszeit stand dem Kläger eine (weitere) Vergütung zu, die sich bei einem Stundensatz von 7,86 EUR auf 1.457,55 EUR beläuft.

2.3 Über diesen Anspruch hinaus und über die digital erfassten Arbeitszeiten hinausgehend stand dem Kläger ein Vergütungsanspruch nur für weitere 25,83 Stunden zu. Darüber hinaus waren keine Ansprüche gegeben.

Bei der Zuerkennung dieser 25,83 Stunden ist die Kammer von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

2.3.1 Die Beklagte bezieht sich in ihrem der Klageforderung entgegenstehenden Sachvortrag auf die Aufzeichnungen des dem Kläger zur Verfügung gestandenen und von diesem bedienten digitalen Tachografen. Dieser digitale Tachograf ist nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen, § 2 FahrpersonalVO, als „Kontrollgerät im Straßenverkehr“ durch den Fahrer zu betätigen. Soweit der digitale Tachograf nicht eigenständig auf „technischem Weg“ Zeiten erfasst, sind „weitere“ Arbeitszeiten durch den Fahrer „händisch“ einzugeben. Das Gerät sieht von seiner Technik her vor, dass sonstige Arbeitszeiten vor Fahrtantritt und danach vom Fahrer manuell eingegeben werden können.

Die von dem digitalen Tachograf erfassten Zeiten sind im vorliegenden Rechtsstreit der Zeit nach unstreitig, Streit besteht über die Frage, ob es sich teilweise um Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit gehandelt hat und welche vergütungsrechtlichen Konsequenzen hieraus folgen. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Soweit der Kläger über diese dort erfassten Zeiten hinausgehend weitere Arbeits- bzw. Bereitschaftszeiten geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese Zeiten als Arbeitszeiten bzw. Bereitschaftszeiten tatsächlich angefallen sind und dass sie – sofern es sich um Überstunden handelt – von der Beklagten angeordnet oder geduldet waren, wobei sich letzteres auch aus der Organisation der Arbeitstätigkeit durch die Beklagte und den daraus folgenden zeitlichen Notwendigkeiten ergeben würde.

Dem Kläger ist es unabhängig von dem Umstand, dass er die von der Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestellte Zeiterfassungstechnik, nämlich den digitalen Tachografen, nicht genutzt hat, prozessual nicht verwehrt, sich gleichwohl auf handschriftliche Aufzeichnungen und auch „Erinnerungen“ zu beziehen; indes setzt der diesbezügliche Sachvortrag eine der Sache und Zeit nach besondere Substantiierung voraus.

Dabei ist es erforderlich, dass der Kläger konkrete, auf die jeweils geltend gemachte Arbeitszeit bezogene Abläufe und Vorgänge beschreibt. Es genügt nicht, wenn er „Erfahrungswerte“ über bestimmte Arbeitsgänge schildert oder „Plausibilitätserwägungen“ darüber anstellt, dass bestimmte Tätigkeiten zu den Aufgaben dazu zählten und bestimmte Zeiten in Anspruch nähmen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger exakt die Vergütung auch im Bezugspunkt von Minuten begehrt, genügt er seiner Darlegungslast nicht, wenn er beispielsweise (Schriftsatz 27.08.2009, Seite 304) davon spricht, dass sich aus „der auszuführenden Tätigkeit als Beifahrer“ ein „Aufschlag“ auf die digital erfasste Arbeitszeit „rechtfertige“. Gleiches gilt für Ausführungen dahin, dass die Arbeitszeit „naturgemäß“ erst 15 bzw. 20 Minuten später geendet habe (aaO.), als es die Aufzeichnungen wiedergäben.

2.3.2 Dies gilt entsprechend auch für die Beweisangebote bei bestrittenem Sachvortrag zu den einzelnen Touren und den konkreten Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang angefallen sind. Der Kläger muss die Tatsachen exakt vortragen, die seinen Klageanspruch stützen sollen, und er muss die jeweils konkret auf einzelne Behauptungen bezogenen Beweismittel benennen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte dabei nicht verpflichtet, ihm die jeweiligen seinerzeitigen Tourenpläne vorzulegen, um es ihm zu ermöglichen, sich auf einen konkreten Mitfahrer als Zeugen festzulegen. Die Beklagte trifft in dieser Beziehung nicht eine sekundäre Darlegungslast. Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufes steht und zum anderen die Beklagtenseite alle wesentlichen Tatsachen kennt, nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten der Beklagten in der Sache nicht ausreicht, sofern ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 – NJW 2008, 982). Eine solche Situation ist jedoch im Streitfalle nicht gegeben. Der Kläger steht nicht außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs; er war selbst jeweils Fahrer auf den von ihm angegebenen Touren und die Beifahrer auf den Touren waren ihm deswegen jedenfalls bekannt. Sofern er zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen seiner Prozessführung nicht mehr exakt weiß, welcher der Kollegen jeweils sein Beifahrer war, führt dieser Umstand nicht zu einer sekundären Behauptungslast der Beklagten. Eine solche wäre anzunehmen, wenn der Kläger überhaupt keine Möglichkeit hätte, sich für seinen Tatsachenvortrag auf ein taugliches Beweismittel zu berufen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger kennt die (wenigen) denkbaren Zeugen; im Rahmen seiner ihm obliegenden prozessualen Darlegungs- und später ggf. Beweislast obliegt es ihm, ggf. durch Befragung der einzelnen Zeugen festzustellen, auf wen er sich für die jeweiligen Touren berufen soll. Dass die Beklagte gegebenenfalls aufgrund etwaiger eigener Aufzeichnungen eine „leichtere“ Möglichkeit der Zuordnung hat, führt nicht zu einer prozessual erheblichen sekundären Behauptungslast der Beklagten.

Denn eine solche sekundäre Behauptungslast der Beklagten stellte sich als Modifikation der im Grundsatz bestehenden prozessualen Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers dar. Natürlich ist es unter dem Gesichtspunkt einer fairen Prozessführung denkbar, dem Anspruchsgegner in bestimmten Konstellationen bestimmte (sekundäre) prozessuale Pflichten aufzuerlegen. Dies kann jedoch nicht bereits unter dem Aspekt erfolgen, welche Partei „leichter“ an die Benennung eines Beweismittels herankommt als die andere. Vielmehr muss es hier dabei bleiben, dass die anspruchstellende Partei im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen bleibt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von solchen Fällen, in denen dem Anspruchsteller Umstände deswegen gar nicht bekannt sind, weil sie sich „im Lager“ und im Bereich der Gegenseite abgespielt haben. In solchen Fällen mag es gerechtfertigt sein, von einer sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners auszugehen; in der vorliegenden Konstellation ist dies nicht der Fall.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vom Anspruchsgegner nicht ohne weiteres die Preisgabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift von Zeugen verlangt werden kann. Die Benennung eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrages, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden darum hierauf nicht ohne weiteres Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH vom 17.01.2008, aaO.).

Dass der Beklagten in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last fiele, kann nicht angenommen werden. Das Verschulden wäre jedenfalls deswegen nicht anzunehmen, weil der Kläger die gesetzlich vorgesehene und ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Aufzeichnungsmöglichkeit – wie gezeigt – aus eigener Initiative nicht genutzt hat. Wenn die Beklagte angesichts dieses Umstandes ihm im Hinblick auf seine Beweisführung „nicht zur Seite springt“, kann dies nicht als schuldhafte Beweisvereitelung ihrerseits angesehen werden.

2.3.3 Soweit sich der Kläger zum Beweis seiner streitigen Behauptungen auf die Vernehmung seiner Person als Partei beruft, ist dieser Beweisantritt prozessual nicht zulässig.

Gemäß § 445 ZPO kann der Beweis dadurch angetreten werden, dass die Partei beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Diese Konstellation liegt nicht vor. Gemäß § 447 ZPO kann das Gericht über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn sie es beantragt und die andere damit einverstanden ist. Die Beklagte hat im Streitfalle ihr Einverständnis mit der Parteivernehmung des Klägers nicht erklärt. Gemäß § 448 ZPO kann auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Voraussetzung ist also, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall. Zum Einen gibt es nach der derzeitigen Prozesslage noch keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen; zum anderen stehen für das streitige Geschehen Zeugen, nämlich die übrigen Fahrer, zur Verfügung, so dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Parteivernehmung im Sinne von § 448 ZPO nicht ausgegangen werden kann.

Soweit in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit die Möglichkeit der eigenen Vernehmung als Partei in erweitertem Umfange zugelassen worden ist (vgl. etwa BAG vom 22.05.2007 – 3 AZN 1155/06 – NZA 2007, 885) liegen die dort aufgestellten Voraussetzungen im Streitfalle nicht vor. In jener Entscheidung wird Bezug genommen auf die Situation, in der ein „4-Augen-Gespräch“ zwischen den Parteien stattgefunden hat und die nunmehr beweisbelastete Partei in „Beweisnot“ gekommen ist. Diese Umstände sind im Streitfalle nicht gegeben. In jener Entscheidung wird auch keinesfalls einem Grundsatz das Wort geredet, dass immer dann, wenn die beweisbelastete Partei in Beweisschwierigkeiten wäre, diesen abgeholfen werden müsse.

Liegen aber die Voraussetzungen für die Durchführung einer Vernehmung des Klägers als Partei unter den genannten Gesichtspunkten nicht vor, so stellt sich sein diesbezügliches Beweisangebot bereits im Grundsatz als prozessual unzulässig dar.

2.3.4 Im Einzelnen ergibt sich auf der Grundlage dieser Feststellungen folgendes:

2.3.4.1 Für den 1. August begehrt der Kläger Vergütung für eine weitere Arbeitszeit von 53 Minuten mit der Begründung, abweichend von den Aufzeichnungen des digitalen Tachografen habe er seine Arbeit nicht um 18:53 Uhr, sondern bereits um 18:00 Uhr angetreten. Was er in dieser Zeit an Arbeitsleistung erbracht hat, bleibt unklar: Soweit sich der Kläger auf Arbeiten wie „Ladungssicherung“ und „Kontrolle des Fahrzeuges“ beruft, wird bereits nicht deutlich, in welchem Umfang diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind und inwieweit die entsprechenden Arbeitszeiten (?) für die Arbeitsgänge notwendig waren. Der Kläger räumt auch selbst ein, dass ein genaues Zeitmaß hierfür nicht feststellbar ist. Eine „Schätzung“ der Arbeitszeit durch das Gericht, etwa in analoger Anwendung des § 287 ZPO, kam nicht in Betracht. Hierzu fehlen die – unstreitigen – tatsächlichen Grundlagen. Waren die diesbezüglichen Angaben des Klägers mithin bereits nicht in hinreichendem Maße schlüssig, so kam es nicht mehr darauf an, dass er für diese – von der Beklagten substantiiert bestrittene Behauptung – kein taugliches Beweisangebot, vielmehr nur die eigene Parteivernehmung, angeboten hat.

Für den 2. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von 2 Stunden und 35 Min. als „Arbeitszeit“ statt, wie digital aufgezeichnet, „Bereitschaftszeit“. Nach den o. g. Grundsätzen der Gleichbehandlung von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit spielt dies für die Klageforderung keine Rolle.

Für den 3. August 2007 begehrt der Kläger ebenfalls die Anerkennung von digital erfassten Bereitschaftszeiten in Arbeitszeit, und zwar im Umfange von 40 Min. Auch dies spielt für die Klageforderung keine Rolle.

Für den 4. August 2007 gilt im Bezugspunkt von einer Stunde und 12 Min. das gleiche.

Für den 6. August 2007 behauptet der Kläger, zusätzlich Arbeitszeit im Umfang von 5 Stunden und 7 Min. erbracht zu haben. Schriftsätzlich (Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 4) verweist er darauf, dass er im Büro der Beklagten gewesen sei, Papiere abgeholt habe, den Lkw auf seine Ordnungsgemäßheit überprüft habe, die Ladung gesichert etc. Weiter habe er auf die Einfahrt in ein Werk gewartet. Auch diese Angaben sind von der Beklagten in zulässiger Weise bestritten worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die digitalen Aufzeichnungen den Vortrag des Klägers nicht bestätigen. Das für seinen abweichenden Vortrag genannte Beweismittel der eigenen Parteivernehmung ist unzulässig.

Für den 18. August 2007 macht der Kläger neben einer Änderung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von einer Stunde und 13 Min. geltend, seine Arbeit nicht, wie es digital aufgezeichnet worden ist, um 13:19 Uhr, sondern bereits um 12:00 Uhr begonnen. Das von ihm diesbezüglich genannte Beweisangebot der eigenen Parteivernehmung ist unzulässig. Das von ihm in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 27. August 2009 ebenfalls genannte Beweisangebot des Zeugnisses vierer Kollegen bezieht sich nicht auf diese Tatsachenbehauptung, sondern auf in diesem Zusammenhang aufgestellte Hypothesen des Klägers über die Frage der Überprüfungsdauer etc.

Für den 19. August 2007 macht der Kläger lediglich eine Verschiebung von Bereitschaftszeiten in Arbeitszeit geltend, was für die Klageforderung nach den hier vertretenen Grundsätzen keine Rolle spielt.

Für den 20. August 2007 macht der Kläger wiederum eine Veränderung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von drei Stunden 13 Min. geltend, was nach der hier vertretenen Rechtsauffassung für die Klageforderung keine Rolle spielt.

Für den 21. August 2007 macht der Kläger eine zusätzliche Bereitschaftszeit von 15 Min. geltend; diese ist von der Beklagten aufgrund ihrer eigenen Aufzeichnungen zugestanden.

Für den 22. August 2007 macht der Kläger eine Veränderung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 28 Min. geltend. Dies spielt im Umfang von 20 Min. für die Klageforderung keine Rolle, hinsichtlich der weiteren 8 Min. bleiben die Darstellungen des Klägers unklar (Schriftsatz vom 27. August 2007 S. 8). Der Kläger schildert hier, wie bereits oben im grundsätzlichen dargestellt, verschiedene Arbeitsgänge wie etwa das Ausfüllen von Papieren, Telefongespräche etc, die von Umfang und Erforderlichkeit für den konkreten Fall nicht einzuschätzen sind. Schließlich ist das angeführte Beweismittel prozessual unzulässig.

Für den 23. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von Bereitschaftszeiten im Umfang von einer Stunde 21 Min.; für die Klageforderung spielt das keine Rolle.

Für den 24. August 2007 begehrt der Kläger eine Veränderung der Wertung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit von 30 Min.; dies spielt für die Klageforderung nach der hier vertretenen Auffassung keine Rolle.

Für den 27. August 2007 macht der Kläger weitere Arbeitszeit im Umfang von 23 Min. geltend; auch hier beruft er sich erneut auf Tätigkeiten vorbereitender Art, so dass auf das bereits gesagte verwiesen werden kann. Das von ihm angebotene Beweismittel ist prozessual unzulässig.

Für den 28. August 2007 macht der Kläger eine weitere Bereitschaftszeit im Umfang von 3 Std. 43 Min. geltend, wobei er sich schriftsätzlich (Schriftsatz vom 27.08.2009) auf eine Werkstattzeit des Fahrzeuges bezieht. Die Erklärungen, weswegen diese Zeit als Arbeitszeit zu gelten habe, sind nicht schlüssig. Das angebotene Beweismittel ist prozessual unzulässig.

Für den 29. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung einer weiteren Bereitschaftszeit im Umfang von 7 Std. 24 Min. und einer weiteren Arbeitszeit im Umfang von 35 Min. Weswegen der Kläger die Zeiten in der Werkstatt im Umfange von 7 Std. 30 Min. als Bereitschaftszeit anerkannt wissen will, wird nicht deutlich. Auch die erhöhte Arbeitszeit von 35 Min. ist nicht deutlich, beides ist nicht jedenfalls nicht mit einem zulässigen Beweismittel versehen.

Für den 30. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von weiteren 21 Min. als Arbeitszeit; auch hier bezieht er sich auf vorbereitende Tätigkeiten, so dass das bereits gesagte gilt. Das von ihm angegebene Beweismittel ist prozessual unzulässig.

Für den 31. August 2007 begehrt der Kläger die Anerkennung von weiteren 32 Min. Arbeitszeit, die wiederum daraus resultiert, dass er seine Arbeit zur Ableistung von Vorbereitungstätigkeiten früher als digital aufgezeichnet begonnen hat. Auch hier kann auf das gesagte verwiesen werden; ein taugliches Beweismittel ist dem Beweisvortrag des Klägers nicht beigefügt.

Insgesamt ergibt sich daher, dass dem Kläger für den Monat August zusätzliche 15 Min. zu vergüten sind.

2.3.4.2 Für den 1. September 2007 begehrt der Kläger eine Vergütung für längere Arbeitszeit um 2 Std. 38 Min. Die Beklagte bestreitet nicht die Fahrt selbst, sondern die vom Kläger in Ansatz gebrachte Zeit. Sie geht von einer Fahrtzeit von maximal 2 Std. 13 Min. aus; da der Kläger für seine weitergehende Forderung kein taugliches Beweismittel nennt, ist davon auszugehen, dass ihm für diesen Zeitraum weitere 2 Std. 13 Min. im Grundsatz zustehen; da er die Zeit zwischen 12:30 Uhr und 12:45 Uhr nicht belegen kann, sind hiervon 15 Min. in Abzug zu bringen, so dass ihm für diesen Tag noch 1 Std. 58 Min. zustehen.

In dem Zeitraum vom 4. September bis zum 11. September 2007 war der Kläger mit einem Fahrzeug unterwegs, das nicht mit einem digitalen Tachografen ausgestattet war. Der Kläger macht für diesen Zeitraum 46 Std. 40 Min. Arbeitszeit sowie 29 Std. Bereitschaftszeit geltend. Dies sind insgesamt 75 Std. 40 Min. Nicht belegen kann er dabei am 10. September 2007 1 Std. und am 11. September 2007 15 Min. Seine Erklärungen im Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 3, sind unsubstantiiert, so dass diese 1 Std. und 15 Min. in Abzug zu bringen ist. Die übrige Zeit ist von der Beklagten nicht substanziell in Frage gestellt worden; soweit sie sich darauf beruft, der Kläger habe keine Tachoscheiben eingereicht, würde dies im Hinblick auf ihre eigene Aufzeichnungspflicht bezüglich der Arbeitszeit jedenfalls vom Grundsatz her nicht verfangen. Da Bereitschaftszeiten von der Beklagten nicht vergütet worden sind, stehen dem Kläger hier noch 29 Std. zu; diese sind – wie gezeigt – in den Aufzeichnungen des Tachografen nicht enthalten.

Für den 12. September 2007 nimmt der Kläger eine Umbewertung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 1 Std. und 7 Min. vor. Nach den hier vertretenen Grundsätzen führt dies nicht zu einer Änderung in der Berechnung der Klageforderung.

Für den 13. September 2007 gilt das gleiche.

Für den 14. September 2007 gilt im Umfang von 4 Std. 40 Min. das gleiche; soweit der Kläger weitere 16 Min. geltend machen will, ist dies ebenfalls unsubstantiiert.

Für den 15. September 2007 begehrt der Kläger eine um 21 Min. längere Arbeitszeit; die diesbezüglichen Darstellungen sind nach den Grundsätzen des bisher gesagten unsubstantiiert. Er macht eine um 1 Std. 7 Min. längere Arbeitszeit geltend, die nach den genannten Grundsätzen nicht hinreichend dargestellt und vor allem nicht mit einem hinreichenden Beweisangebot versehen ist. Allerdings macht er eine um 6 Std. 50 Min. verringerte Bereitschaftszeit geltend und erklärt diese Zeit zur Ruhezeit. Demnach sind von dem vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Bereitschaftszeiten 6 Std. 50 Min. in Abzug zu bringen.

Für den 18. September 2007 gibt der Kläger eine um 1 Std. 14 Min. längere Arbeitszeit wegen früherem Arbeitsbeginn als digital aufgezeichnet an. Des weiteren kommt es zu 9 Min. Veränderung bei der Lenkzeit, schließlich macht der Kläger eine um 1 Std. 28 Min. längere Arbeitszeit und um 20 Min. längere Bereitschaftszeit geltend. Soweit der Kläger das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit „Minutenreiterei“ (Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 11) abtut, hilft ihm dies nicht zur Substantiierung seiner eigenen Forderung weiter. Auch hier ist sein Sachvortrag unsubstantiiert, wenn er darauf verweist, dass der Lkw verspätet ankam und erklärt: „dies wird gegen 10:30 Uhr gewesen sein“. Sämtliche Veränderungen des Klägers sind nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot für die von der Beklagten zulässigerweise bestrittenen Angaben des Klägers.

Für den 19. September 2007 ergibt sich lediglich eine Verschiebung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, ohne dass dies auf die hiesige Klageforderung Auswirkungen hätte.

Für den 20. September 2007 erfolgt ebenfalls nur eine Umverteilung von Bereitschaftszeit zur Arbeitszeit; allerdings fügt der Kläger hier weitere 5 Min. hinzu, die nicht belegt sind.

Für den 21. September 2007 erfolgt wiederum eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, was sich vergütungsmäßig nach dem hier vertretenen nicht auswirkt.

Für den 22. September 2007 ergeben sich keine Differenzen.

Für den 23. September 2007 begehrt der Kläger weitere Bereitschaftszeitvergütung im Umfange von 11 Min., ohne dass dies durch substantiierten Vortrag mit Beweisantritt näher belegt sei.

Für den 27. September 2007 macht der Kläger eine weitere Bereitschaftszeit im Umfang von 1 Std. 11 Min. geltend; auch hier wird nicht substantiiert und unter ordnungsgemäßem Beweisantritt dargelegt, inwieweit diese weiteren Zeiten, die mit einem früheren Arbeitsbeginn zusammenhängen sollen, tatsächlich entstanden sind.

Für den 28. September 2007 macht der Kläger weitere 6 Min. Bereitschaftszeit geltend, ohne dies näher zu begründen.

Für den 29. September 2007 erfolgt wiederum eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, ohne dass sich dies vergütungsrechtlich auswirken würde.

Für den 30. September 2007 erfolgt erneut eine Umwidmung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit sowie eine Erhöhung von 7 Min., ohne dass dies durch Sachvortrag gestützt wäre.

Für September ergibt sich daraus, dass dem Kläger zusätzlich 22 Std. 35 Min. zustehen.

2.3.4.3 Für den 1. Oktober 2007 ergibt sich ebenfalls eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, ohne dass dies vergütungsrechtlich Bedeutung hätte; der Kläger schlägt dabei 5 Min. auf, die er nicht begründet.

Für den 2. Oktober 2007 erfolgt ebenfalls eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, auch hier erfolgt ein nicht begründeter Aufschlag im Umfange von 7 Min..

Für den 3. Oktober 2007 geht der Kläger von einer um 2 Std. 21 Min. längeren Arbeitszeit aus, er begründet dies mit einer Fahrt mit dem Firmen-Pkw von Riesa nach Ludwigsfelde, wofür die Beklagte nur 2 Std. in Ansatz bringt. Die Mehrforderung des Klägers ist nicht belegt und mit Beweisantritt versehen. Insgesamt sind ihm 2 Std. an Arbeitszeit zuzurechnen.

Für den 6. Oktober 2007 geht der Kläger von einer um 2 Std. 6 Min. längeren Arbeitszeit aus, weil er einen Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, entgegen der digitalen Aufzeichnung um 10:00 Uhr, annimmt. Soweit er diesbezüglich erklärt, er sei im Büro gewesen und habe auf den Lkw gewartet, ist dies nicht mit einem zulässigen Beweismittel versehen. Auch die Verlängerung der Bereitschaftszeit um 2 Std. 8 Min. ist vom Kläger nicht belegt.

Für den 7. Oktober 2007 erfolgt eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, jedoch schlägt der Kläger hier 7 Min. auf, ohne diese näher zu qualifizieren.

Für den 8. Oktober 2007 ist ebenfalls eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit durch den Kläger geltend gemacht, auch hier mit einer Erhöhung um 7 Min., die nicht belegt sind.

Für den 9. Oktober 2007 gilt das gleiche.

Für den 10. Oktober 2007 gilt das gleiche mit einem Aufschlag von 6 Min.

Für den 11. Oktober 2007 macht der Kläger eine um 28 Min. verlängerte Arbeitszeit und um 25 Min. verlängerte Bereitschaftszeit geltend. Die diesbezüglich vom Kläger vorgenommenen Erläuterungen tragen diesen „Aufschlag“ indes nicht; zulässige Beweisangebote sind nicht erfolgt.

Für den 14. Oktober 2007 macht der Kläger ebenfalls eine um 1 Std. 11 Min. verlängerte Arbeitszeit geltend, was wiederum – unsubstantiiert – mit Bürozeiten begründet wird. Auch macht er eine um 1 Std. 11 Min. verlängerte Bereitschaftszeit geltend, was ebenfalls nicht belegt oder mit einem ordnungsgemäßen Beweisantritt versehen wird.

Für den 15. Oktober 2007 macht der Kläger eine längere Arbeitszeit um 21 Min. geltend, ohne dass er die diesbezüglichen Zeiten – wie bereits mehrfach gezeigt – näher substantiiert oder mit einem zulässigen Beweismittel versehen hätte.

Für den 22. Oktober 2007 macht der Kläger wiederum eine verlängerte Arbeitszeit von 2 Std. 18 Min. und eine verlängerte Bereitschaftszeit von 2 Std. 20 Min. geltend. Auch hier begründet er dies mit Aufenthaltszeiten im Büro und Wartezeiten auf den Lkw, ohne dies näher darzulegen und mit einem gehörigen Beweisangebot zu versehen.

Für den 23. Oktober 2007 begehrt der Kläger eine um 20 Min. verlängerte Bereitschaftszeit. Auch dies hat er in der Sache nicht näher dargelegt und mit einem zulässigen Beweismittel versehen.

Für den 24. Oktober 2007 schlägt der Kläger 9 Min. auf die Bereitschaftszeit zu, ohne dies näher zu begründen.

Für den 25. Oktober 2007 begehrt der Kläger – auf der Grundlage seines zuletzt erfolgten Vortrages – Vergütung für eine um 2 Std. 20 Min. verlängerte Arbeitszeit und eine um 1 Std. 20 Min. verlängerte Bereitschaftszeit. Der Kläger begründet dies (Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 5) mit u.a. Wartezeiten, im Schriftsatz vom 18.06.2009 u.a. mit Entladung/Beladung. Die diesbezüglichen Angaben sind indes nicht substantiiert genug, um dem klägerischen Begehren Rechnung tragen zu können; sie sind auch nicht mit einem zulässigen Beweismittel versehen.

Am 26. Oktober 2007 begehrt der Kläger im Hinblick auf einen früheren Arbeitsbeginn weitere 24 Min. Vergütung für Arbeitszeit, rechnet indes Bereitschaftszeit im Umfange von 1 Std. 45 Min. zu 2 Std. 13 Min. Arbeitszeit ein. Die geltend gemachte Mehrforderung im Umfang von 24 Min. ist nicht substantiiert dargelegt und mit einem tauglichen Beweismittel versehen.

Für den 27. Oktober 2007 begehrt der Kläger, unter Umbenennung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Übrigen, weitere 20 Min. Arbeitszeit, ohne dies näher zu begründen und mit einem tauglichen Beweismittel zu versehen.

Für den 30. Oktober 2007 begehrt der Kläger weitere 1 Std. und 4 Min. Arbeitszeit, dies im Hinblick auf einen früheren Arbeitsbeginn; auch hier sind die Forderungen nicht substanziell belegt und mit einem zulässigen Beweismittel versehen.

Für den 31. Oktober 2007 macht der Kläger eine um 5 Std. 5 Min. längere Arbeitszeit geltend, reduziert indes die Bereitschaftszeit um 2 Std. 2 Min. Die Beklagte hat hier im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 40 auf die Unstimmigkeiten im diesbezüglichen klägerischen Vortrag hingewiesen, ohne dass der Kläger hierauf in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 eingegangen wäre. Auch ansonsten sind nähere Erläuterungen des Klägers nicht erfolgt, so dass auch der diesbezügliche Vortrag nicht hinreichend substantiiert und mit einem tauglichen Beweismittel versehen ist.

Für Oktober 2007 ergibt sich daraus, dass dem Kläger noch weitere 2 Std. zustehen.

2.3.4.4 Für den 1. November 2007 erfolgt lediglich eine Umbenennung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit; wobei 4 Min. ohne nähere Begründung aufgeschlagen werden.

Für den 2. November 2007 erfolgt ebenfalls eine Umbenennung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 1 Std. 45 Min., wobei – begründungslos – 10 Min. aufgeschlagen werden.

Für den 3. November 2007 erfolgt ebenfalls eine Umbenennung von Bereitschaftszeit im Umfang von 47 Min. in Arbeitszeit, wobei auch hier – begründungslos – 8 Min. hinzugefügt werden.

Für den 4. November 2007 macht der Kläger eine um 1 Std. 39 Min. längere Arbeitszeit geltend, wobei er hierauf 1 Std. 05 Min. Bereitschaftszeit verrechnet. Die 28 Min. Mehrforderung resultieren aus einem späteren Arbeitszeitende, was der Kläger indes nicht substantiiert begründet.

Für den 8. November 2007 macht der Kläger eine um 2 Std. 10 Min. und zum anderen 57 Min. längere Arbeitszeit und eine um 10 Std. 47 Min. längere Bereitschaftszeit geltend. Die Beklagte hat diesbezüglich bestritten, dass der Kläger bereits um 2:00 Uhr in Ludwigsfelde war, statt eines im Tachografen erkennbaren Beginns um 4:09 Uhr. Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom 18.11.2009 keine weitergehende Stellungnahme abgegeben; seine Ausführungen im Schriftsatz vom 18.06.2009 sind nicht hinreichend substantiiert. Die Geltendmachung von weiteren 57 Min. Arbeitszeit gegenüber der digital erfassten ist nicht näher begründet; gleichfalls nicht die um 10 Std. 47 Min. erhöhte Bereitschaftszeit. Jedenfalls aber liegt kein taugliches Beweisangebot vor.

Für den 9. November 2007 geht der Kläger von einem um 3 Std. 19 Min. späteren Ende der Arbeitszeit als digital erfasst aus. Der diesbezügliche Vortrag weicht in großem Umfange von den digitalen Aufzeichnungen ab, dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 44 deutlich gemacht. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.11.2009 vermögen seinen Sachvortrag nicht hinreichend zu erläutern; ein taugliches Beweisangebot liegt ebenfalls nicht vor.

Für den 10. November 2007 ist vergütungsrechtlich nur die Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit relevant, bei der der Kläger allerdings 10 Min. hinzufügt, ohne dies näher zu begründen.

Für den 11. November 2007 ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag gänzlich andere Umstände, als sie digital erfasst sind. Der Kläger gelangt hier zu einer um 3 Std. 6 Min. längeren Arbeitszeit und zu einer 2 Std. 44 Min. längeren Bereitschaftszeit. Die Erläuterungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.11.2009 S. 6 helfen hier nicht weiter; der Kläger stellt dort eine denkbare Situation dar, die die einzelnen von ihm geltend gemachten Stunden und Minuten nicht hinreichend erläutern. Ein taugliches Beweisangebot fehlt. Auf die weiteren Unstimmigkeiten weist die Beklagte im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 45 hin.

Für den 12. November 2007 ergibt sich lediglich eine Umverteilung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit; die hinzugefügten 4 Min. sind nicht begründet.

Für den 13. November 2007 macht der Kläger eine um 21 Min. verlängerte Arbeitszeit und eine um 23 Min. verlängerte Bereitschaftszeit geltend. Der Kläger begründet dies mit Zeiten der „Ablösung“, „der Fahrzeugübergabe“ und dem „Verbringen der Papiere in den Keller/das Büro“. Dies ist im Hinblick auf die anzusetzenden Zeiten nicht hinreichend substantiiert und auch nicht mit einem tauglichen Beweisangebot versehen.

Für den 15. November 2007 ergibt sich eine Mehrforderung von 35 Min. Arbeitszeit und 35 Min. Bereitschaftszeit, die nicht hinreichend, auch nicht im Schriftsatz vom 18.11.2009, dargelegt worden sind.

Gleiches gilt für die Forderung des Klägers für den 16.11.2007 und fortfolgend bis zum 21.11.2007. Der Kläger gibt hierzu im Schriftsatz vom 18.11.2009 an, dass er „ohne Unterbrechung“ für die Beklagte mit dem Lkw unterwegs gewesen sei. Teilweise sei er in einen Stau gekommen; da die Schicht- und Lenkzeiten vorüber gewesen seien, hätten die Fahrerkarten gezogen werden müssen. All dies erklärt nicht die von der Beklagten im Schriftsatz vom 28.09.2009 ab S. 47 dargestellten Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag, insbesondere, wenn man diesen mit den digitalen Aufzeichnungen kontrastiert. Für die klägerischen Behauptungen fehlt es auch an einem tauglichen Beweisangebot, wenn man sie denn nicht ohnehin als unsubstantiiert qualifizieren wollte.

Für den 25. November 2007 ergibt sich eine Umdefinition von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, die aufgeschlagenen 3 Min. bleiben begründungslos.

Für den 26. November 2007 gilt sinngemäß das gleiche; die Hinzufügung von 24 Min. an Arbeitszeit bleibt auch hier begründungslos.

Ähnliches gilt für den 27. November 2007, die Mehrforderung von 6 Min. bleibt ebenfalls begründungslos.

Für den 28. November 2007 macht der Kläger eine Mehrforderung an Bereitschaftszeit um 13 Min. geltend, ohne dies hinreichend zu begründen und mit einem tauglichen Beweismittel zu versehen.

Für den 29. November 2007 erfolgt eine Umdefinition von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit mit einem – begründungslosen – Aufschlag von 8 Min.

Für den 30. November 2007 macht der Kläger eine um 26 Min. längere Arbeitszeit geltend, auch dies ist nicht hinreichend substantiiert begründet; die Beklagte hat im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 54 hierzu zu Recht Zweifel angemeldet.

Aus allem ergibt sich für den Monat November keine begründete Mehrforderung.

2.3.4.5. Für den 3. Dezember 2007 ergibt sich eine Mehrforderung an Arbeitszeit im Umfange von 2 Std. 17 Min.; diese wird vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.06.2009 – jedenfalls im Umfange von 2 Stunden – damit begründet, dass er in Ludwigsfelde auf den Lkw gewartet habe. Für die von der Beklagten bestrittenen Behauptungen bietet er kein taugliches Beweismittel an.

Für den 4. Dezember 2007 ergibt sich eine Veränderung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit, was vergütungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt, sowie eine Erhöhung um 7 Min., die ihrerseits nicht hinreichend substantiiert begründet sind.

Für den 5. Dezember 2007 ergibt sich lediglich eine Erhöhung der Bereitschaftszeit um 6 Min., die nicht substantiiert begründet ist.

Für den 6. Dezember 2007 ergibt sich eine Veränderung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 1 Std. und 7 Min., was vergütungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt; der vom Kläger vorgenommene Aufschlag von 12 Min. wird nicht substantiiert begründet.

Für den 7. Dezember 2007 ergibt sich vergleichbares; die Veränderung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 32 Min. fällt vergütungsmäßig nicht ins Gewicht, der Aufschlag von 4 Min. wird nicht weiter substantiiert begründet. Dabei ist für diesen Tag, für die Tage zuvor und für die Tage danach festzustellen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 die Differenzen zwischen Bereitschafts- und Arbeitszeit so erklärt, dass sie Zeiten des Be- und Entladens seien. Diese Darstellung des Klägers ist für sich genommen nicht geeignet, die jeweils minutengenau geltend gemachten Forderungen hinreichend substantiiert zu belegen. Es ist – wie bereits mehrfach gezeigt – dem Kläger zuzugestehen, dass ggf. solche Arbeitszeiten angefallen sind; für die Zuerkennung von Vergütung für solche Tätigkeit wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Tätigkeiten exakt der Art und der Zeit nach zu konkretisieren. Es ist dem Gericht nicht möglich, diesbezüglich von „Erfahrungswerten“ oder „Schätzungen“ auszugehen.

Für den 8. Dezember 2007 ergibt sich eine Mehrforderung bezüglich Arbeitszeit im Umfang von 27 Min. und eine Mehrforderung bezüglich Bereitschaftszeit im Umfang von 28 Min. Die Beklagte verweist diesbezüglich (Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 57) zu Recht darauf, dass sich hierbei erhebliche Differenzen zu den zuvor vom Kläger genannten Zeiten ergeben. Die von der Beklagten dort aufgeführten Unklarheiten und Widersprüche vermochte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 nicht aufzuklären; er nimmt in diesem Zusammenhang vielmehr zu diesem Tag nicht gesondert Stellung; die diesbezüglich von ihm geltend gemachten Mehrforderungen erweisen sich damit nicht als hinreichend substantiiert.

Für den 11. Dezember 2007 begehrt der Kläger einen höheren Arbeitszeitanteil im Umfang von 28 Min.; hierzu weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 58 auf verschiedene Widersprüche hin, die der Kläger seinerseits in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 nicht aufklärt. Die klägerischen Behauptungen bleiben insoweit unklar und nicht hinreichend substantiiert.

Für den 12. Dezember 2007 erfolgt eine Umqualifizierung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von 3 Std. 7 Min., was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt, sowie ein Aufschlag von 5 Min., der vom Kläger nicht näher begründet ist.

Für den 13. Dezember 2007 gilt vergleichbares, hier beträgt der Aufschlag 7 Min.

Für den 14. Dezember 2007 macht der Kläger weitere 4 Min. Bereitschaftszeit geltend; hinsichtlich seiner Erklärung von Be- und Entladezeiten wird auf das bereits gesagte verwiesen.

Für den 15. Dezember 2007 qualifiziert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 42 Min. in Arbeitszeit um und fügt einen Aufschlag von 11 Min. hinzu, hierfür gilt das soeben gesagte.

Für den 16. Dezember 2007 macht der Kläger weitere Arbeitszeit im Umfang von 26 Min. geltend; die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 61 auf die Unstimmigkeiten hingewiesen, die vom Kläger seinerseits in seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 nicht ausgeräumt worden sind. Die Umqualifizierung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfang von 54 Min. fällt vergütungsmäßig nicht ins Gewicht, die von ihm hinzugesetzten 30 Min. bezüglich der Arbeitszeit sind von ihm nicht näher erklärt.

Für den 19. Dezember 2007 macht der Kläger insgesamt 3 Std. geltend, davon 2 Std. als Arbeitszeit und 1 Std. als Bereitschaftszeit. Nach seiner Darstellung (Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 7) ist er, ohne die Fahrerkarte eingecheckt zu haben, von Ludwigsfelde nach Fürstenwalde gefahren. Die Karte habe er erst nach Beladung des Fahrzeuges in Fürstenwalde eingesteckt, da ab diesem Moment 21 Stunden Schichtzeit möglich gewesen sei. Ohne diese tatsächlich vorgenommene Manipulation habe ein kompletter „Umlauf“ mit dem Fahrzeug, d. h. die Durchführung der Tour, nicht gewährleistet werden können. Soweit die Beklagte hierzu in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 62, die Angaben bestreitet und sie als „nicht glaubhaft“ bezeichnet, reichte das angesichts der ihr bekannten Bewegungsdaten des Fahrzeuges nicht aus. Schlüssig ist demgegenüber ihr Hinweis darauf, dass der Kläger für diese Fahrt 1 Std. und 20 Min. angesetzt hat, er aber zu anderen Zeiten mit einer Stunde, mit 50 Min. und an anderen Tagen nur mit 45 Min. ausgekommen sein will. Legt man zugrunde, dass es zu dem Zeitpunkt keinen nennenswerten Verkehr gegeben haben dürfte, ist eine Stunde für die Fahrt einzurechnen; die Be- und Entladezeiten, die der Kläger geltend macht, sind nicht substantiiert dargelegt und mit einem tauglichen Beweismittel versehen. Demnach ist ihm für den 19. Dezember 2007 eine weitere Stunde zuzuerkennen.

Für den 20. Dezember 2007 macht der Kläger eine um 2 Std. und 22 Min. längere Arbeitszeit geltend und erklärt hierzu, dass es sich um Zeiten der „Beladung“ handele, wobei eine „schleppende Freigabe der Ware“ vorgelegen habe. Diese Angaben sind wiederum nicht hinreichend substantiiert, insbesondere aber nicht mit einem zulässigen Beweismittel versehen.

Für den 21. Dezember 2007 nimmt der Kläger eine Umqualifizierung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit im Umfange von 3 Std. 34 Min. vor, was vergütungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Er nimmt weiter einen Aufschlag von 4 Min. vor, hierzu gilt das bereits gesagte.

Für den 22. Dezember 2007 nimmt der Kläger eine Umqualifizierung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit vor, die sich vergütungsmäßig nicht auswirkt; zugleich fügt er weitere 4 Min. Arbeitszeit an, diesbezüglich gilt das bereits gesagte.

Für den 23. Dezember 2007 geht der Kläger von einer um 18 Min. längeren Arbeitszeit und einer um 1 Std. 30 Min. längeren Bereitschaftszeit aus. Diese Angaben korrespondieren nicht mit seinen Angaben im Schriftsatz vom 18.06.2009. Der Kläger erklärt hierzu im Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 8, dass er sich in der Tabelle vertan und die Lenkzeit nicht korrekt vermerkt habe. Die Lenkzeit von 1 Std. 40 Min. treffe zu. Darüber hinaus habe es nach Beendigung der Fahrtätigkeit noch die Übergabe des Fahrzeuges, den Fahrerwechsel und das Verbringen der Papiere in das Büro zu erledigen gegeben, was die Differenz hinsichtlich des Endes der Arbeitszeit erklärt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass auch diese Angaben des Klägers – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht substantiiert genug sind. Hinsichtlich der übrigen Angaben liegt zumindest kein taugliches Beweismittel vor.

Für den 27. Dezember 2007 macht der Kläger eine um 26 Min. längere Arbeitszeit geltend, schließlich begehrt er die Anerkennung einer längeren Bereitschaftszeit im Umfange von 31 Min. Hierzu hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 65 entsprechende Rügen vorgebracht. Auch für das Gericht ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, wie der Kläger zu seinen Berechnungen gekommen ist; schließlich fehlt ein taugliches Beweismittel.

Für den 28. Dezember 2007 qualifiziert der Kläger Ruhezeit im Umfang von 20 Min. Bereitschaftszeit um und macht einen Aufschlag von 6 Min. geltend. In seinem Schriftsatz vom 18.11.2009 erklärt er dies damit, dass die zeitliche Differenz mit Fahrzeugübergabe, Fahrzeugwechsel und Verbringen von Papieren zusammenhänge. Dies ist – wie bereits mehrfach gezeigt – von der Art und Zeit her nicht substantiiert genug; schließlich fehlt es auch an einem tauglichen Beweismittel.

Für den 30. Dezember 2007 macht der Kläger insgesamt 6 zusätzliche Stunden geltend, und zwar in Form von Bereitschaftszeit. Die klägerischen Angaben sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. In seinem Schriftsatz vom 18.06.2009 erklärt der Kläger hierzu, in der Zeit von 11:15 Uhr bis 16:30 Uhr mit dem Firmen-Pkw und anderen Kollegen nach Ludwigsfelde gefahren zu sein. Die Lkw seien in Hanau stehengeblieben. Gleichzeitig gibt er (Schriftsatz vom 18.11.2009, S. 8) an, in Hanau um 11:15 Uhr abgefahren zu sein und bis nach Ludwigsfelde 5 Std. und 15 Min. gebraucht zu haben. Hier wird für die Kammer – und auch für die Beklagte – wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 67 ergibt – nicht deutlich, welche Zeiten der Kläger auf welcher Grundlage nun geltend machen will. Ein taugliches Beweismittel ist hier – wiederum – nicht benannt.

Für Dezember 2007 steht dem mithin zusätzlich 1 Std. zu.

2.3.4.6 Für den 8. Januar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 2 Std. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt; hinzu kommen 7 Min. Aufschlag, die ihrerseits nach den bereits dargelegten Gesichtspunkten nicht substantiiert dargestellt sind.

Für den 9. Januar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im Umfange von 2 Std. 38 Min. in Arbeitszeit um, ohne dass dies vergütungsrechtlich relevant würde; sein vorgenommener Aufschlag in Höhe von 6 Min. bleibt unsubstantiiert.

Für den 10. Januar 2008 gilt das gleiche.

Für den 11. Januar 2008 gilt ebenfalls das gesagte.

Für den 12. Januar 2008 gilt das gesagte.

Für den 13. Januar 2008 geht der Kläger von einer um 17 Min. verlängerten Arbeitszeit aus, dies ist nicht substantiiert belegt. Der Kläger rechnet Bereitschaftszeit im Umfang von 1 Std. 6 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt; der von ihm vorgenommene Aufschlag von 17 Min. ist nicht substantiiert dargetan.

Für den 15. Januar 2008 geht der Kläger von einem früheren Arbeitsbeginn aus und rechnet 32 Min. Arbeitszeit hinzu, was nicht mit einem tauglichen Beweisantritt versehen ist. Im Umfange von 1 Std. und 41 Min. widmet er Bereitschaftszeit in Arbeitszeit um, dies macht sich vergütungsrechtlich nicht bemerkbar.

Für den 17. Januar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im Umfange von 2 Std. und 22 Min. um, macht aber lediglich Arbeitszeit im Umfange von 2 Std. 15 Min. geltend; vergütungsrechtlich ergibt sich hier keine Änderung.

Für den 18. Januar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 5 Std. 11 Min. in Arbeitszeit um, ebenfalls Ruhezeit im Umfange von 18 Min. Die Umrechnung von Bereitschaftszeit in Arbeitszeit fällt vergütungsrechtlich nicht ins Gewicht, für die Umrechnung von Ruhezeit in Arbeitszeit fehlt ein substantiierter Sachvortrag, jedenfalls aber ein taugliches Beweismittel.

Für den 19. Januar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfang von 4 Std. 43 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt; sein vorgenommener Aufschlag von 10 Min. ist unsubstantiiert und nicht mit einem tauglichen Beweismittel versehen.

Für den 20. Januar 2008 gilt im Umfange von 36 Min. Umrechnung von Bereitschaftszeit und Arbeitszeit und einem Aufschlag von 7 Min. das gleiche.

Für den 21. Januar 2008 macht der Kläger weitere Bereitschaftszeit im Umfang von 32 Min. geltend; dies beruht darauf, dass er das Ende der Arbeitszeit auf 5:00 Uhr legt, statt, wie der Tachograf es ausweist, auf 4:28 Uhr. Hierzu erfolgt keine substanzielle Sachdarstellung, dazu fehlt es an einem tauglichen Beweismittel.

Für den 24. Januar 2008 geht der Kläger von einem um 31 Min. vorverlegten Arbeitszeitbeginn aus, ohne dies hinreichend substantiiert zu belegen.

Für den 25. Januar 2008 macht der Kläger eine erhöhte Bereitschaftszeit um 49 Min. geltend; hier verweist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 76 auf die diesbezüglichen Unstimmigkeiten. Die Ausführungen der Beklagten sind nachvollziehbar, dem klägerischen Vortrag fehlt die entsprechende Schlüssigkeit und Substantiiertheit.

Für Januar 2008 steht dem Kläger keine weitere Zeit zu.

2.3.4.7 Für den 7. Februar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im Umfange von 2 Std. 26 Min. auf Arbeitszeit um, was sich vergütungsmäßig nicht auswirkt; der Aufschlag von 10 Min. ist wiederum nicht substantiiert begründet.

Für den 9. Februar 2008 geht der Kläger von einem um 20 Min. früheren Arbeitsbeginn aus und gelangt zu einer um 16 Min. höheren Arbeitszeit und um 31 Min. höheren Bereitschaftszeit. Auch hier sind die Einwände der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 77 schlüssig: Eine substanzielle Begründung für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass ein taugliches Beweisangebot nicht vorliegt.

Für den 10. Februar 2008 rechnet der Kläger Bereitschaftszeit im Umfang von 1 Std. 56 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsmäßig nicht niederschlägt; sein Aufschlag um 7 Min. bleibt ohne Substanz.

Für den 11. Februar 2008 rechnet der Kläger wiederum Bereitschaftszeit im Umfange von 4 Std. 29 Min. in Arbeitszeit um, was vergütungsrechtlich keine Auswirkungen hat; sein Aufschlag von 4 Min. ist nicht schlüssig.

Für den 12. Februar 2008 geht der Kläger von einem um 19 Min. verlängerten Arbeitszeitende aus und rechnet 21 Min. Bereitschaftszeit hinzu. Dies korrespondiert – worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 79, zu Recht hinweist – nicht mit seinen Tagebuchaufzeichnungen. Die diesbezüglichen Ausführungen bleiben unsubstantiiert.

Für den 16. Februar 2008 geht der Kläger von einem gegenüber dem Tachografen um 32 Min. vorgezogenen Beginn der Arbeitszeit aus und gelangt mit einer Umbenennung von Bereitschaftszeit im Umfang von 1 Std. 9 Min. zu einer Arbeitszeiterhöhung von 1 Std. 45 Min. Auch die diesbezüglichen tatsächlichen Grundlagen sind nicht hinreichend schlüssig dargetan. Ein taugliches Beweismittel fehlt.

Für den 17. Februar 2008 definiert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfang von 22 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsrechtlich nicht auswirkt; sein Aufschlag um 3 Min. bleibt ohne Substanz.

Für den 18. Februar 2008 gilt das gleiche, hier beträgt der Aufschlag 10 Min.

Ebenfalls das gleiche gilt für den 19. Februar 2008 und den dort vorgenommenen Aufschlag um 6 Min.

Für den 20. Februar 2008 erfolgt ein Aufschlag von 6 Min., der nicht substanziell dargelegt und mit einem tauglichen Beweismittel versehen ist.

Für den 21. Februar 2008 definiert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 1 Std. 19 Min. in Arbeitszeit um und macht einen Aufschlag im Umfang von 4 Min., wobei er weitere 2 Min. Arbeitszeit hinzurechnet. Die diesbezüglichen Angaben sind nicht näher begründet, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 82 zu Recht hinweist. Ein taugliches Beweismittel ist nicht erkennbar.

Für den 24. Februar 2008 geht der Kläger von einem um 34 Min. früheren Arbeitsbeginn aus, den er zu 20 Min. in Arbeitszeit und zu 15 Min. in Bereitschaftszeit erläutert. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Annahme sind nicht substantiiert genug, ein taugliches Beweismittel liegt für den bestrittenen Vortrag nicht vor.

Für den 25. Februar 2008 definiert der Kläger Bereitschaftszeit im Umfange von 4 Std. und 16 Min. in Arbeitszeit um, was sich vergütungsmäßig nicht auswirkt; sein Aufschlag im Umfang von 4 Min. bleibt ohne substanziellen Sachvortrag.

Für den 26. Februar 2008 gilt das gleiche.

Für den 27. Februar 2008 geht der Kläger von einer längeren Bereitschaftszeit aus, und zwar um 17 Min. Das und wie diese 17 Min. in Abweichung von der digitalen Aufzeichnung entstanden sind, ergibt sich nicht hinreichend schlüssig aus dem Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz im 18.06.2009, S. 12. Das Gericht vermochte hier nicht zu erkennen, wie der Kläger zu dieser Berechnung gelangt ist.

Für den 28. Februar 2008 nimmt der Kläger ein um 3 Min. verändertes Ende der Arbeitszeit an, geht von einer um 1 Std. verlängerten Lenkzeit aus und gelangt im Ergebnis zu einer um 1 Std. 36 Min. längeren Bereitschaftszeit. In seinem Schriftsatz vom 18.06.2009, S. 12 werden diese Zusammenhänge nicht deutlich. Die Zeiten der Be- und Entladung sind nicht substantiiert dargelegt, so dass das Gericht hieraus nicht die Berechnung des Klägers hinreichend nachvollziehen konnte. Die Beklagte rügt dies zu Recht im Schriftsatz vom 28.09.2009, S. 85.

Für Februar 2008 steht dem Kläger keine zusätzliche Zeit zu.

2.3.4.8 Aus alledem ergibt sich, dass dem Kläger über die digital aufgezeichneten Zeiten (nur) noch 25 Std. 50 Min. hinausgehend zustehen, die mit einem Stundensatz von 7,86 EUR zu vergüten waren.

3. Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam entsprechend des hiesigen Urteilstenors teilweise abzuändern; im Übrigen waren die Berufungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 ZPO.

4. Für die Beklagte war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 21 a ArbZG zuzulassen; gesetzliche Zulassungsgründe für den Kläger lagen nicht vor.

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