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Berufskrankheit – Schmerzensgeldanspruch gegen Arbeitgeber


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 4 Sa 791/01

Urteil vom 15.11.2001


Tenor

In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.06.2001 – 4 Ca 187/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatzanspruch geltend.

Er war vom 01.04.1975 bis 25.06.1976 und vom 28.06.1977 bis 30.06.1998 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Beklagte zu 2) war seit 1983 oder 1984 als Betriebsleiter tätig. Die Beklagte betreibt in M einen Betrieb, in dem Kupplungs-, Brems- und Industriebeläge hergestellt werden. Während seiner Tätigkeit war der Kläger in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eingesetzt. Er war vom 02.01.1995 bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Ausspruch einer Kündigung durch die Beklagte, gegen die der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, auf Grund eines zwischen dem Kläger und der Beklagten am 05.11.1997 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich enthält eine Erledigungsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sowie die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten erledigt seien.

Mit der am 31.01.2001 vor dem Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrt er nunmehr die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden mit der Behauptung, die Beklagten hätten eine Berufskrankheit vorsätzlich herbeigeführt.

Eine Berufskrankheit ist anerkannt. Der Kläger hat umfänglich über die Art seiner Erkrankung vorgetragen. Er hat erstinstanzlich weiter umfänglich vorgetragen, weswegen die Beklagten nach seiner Ansicht sichere Kenntnis von der Gefährlichkeit der Stoffe, mit denen er ausgesetzt war, gehabt hätten. Gleichwohl seien die Arbeitnehmer den Stoffen in weit über den Grenzwerten liegenden Maßen ausgesetzt und entgegen besseres Wissen und ohne annähernd ausreichende Schutzmaßnahmen eingesetzt worden. Sicherheitsbelehrungen hätten in weit auseinanderliegenden Abständen stattgefunden, deren Einhaltung sei bis 1991 nicht überprüft oder angemahnt worden. Bei Messungen des Gewerbeaufsichtsamtes oder der Berufsgenossenschaft seien die Maschinen mit den höchsten Belastungen ausgeschaltet gewesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Gericht möge zur weiteren Sachaufklärung und zu Beweiszwecken entsprechende Schritte unternehmen, z.B. entsprechende Auskünfte und Berichte anfordern bei dem für die Beklagtenseite zuständigen Gewerbeaufsichtsamt, bei der Berufsgenossenschaft Chemie und bei der Staatsanwaltschaft. Allein die Anzahl der zwischenzeitlich erkrankten und verstorbenen Mitarbeiter mache es offenkundig, dass seitens der verantwortlichen Personen zumindest grob fahrlässig notwendige Fürsorgemaßnahmen unterlassen worden seien.

Ein Schmerzensgeld von wenigstens 120.000,– DM sei angemessen. Weil er seine Lebensarbeit bereits erheblich vorzeitig habe beenden müssen, werde seine Altersrente und seine Betriebsrente bei Erreichen der normalen Altersgrenze wesentlich geringer ausfallen, so dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, jedoch den Betrag von 120.000,– DM nicht unterschreitendes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4% Zinsen aus einem Betrag ‚ bis zu 50.000,– DM seit dem 28.09.1999 und 4% aus dem evtl. über 50.000,– DM hinausgehenden Betrag ab Zustellung der Klageschrift.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ersatzpflichtig sind für den derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden, der dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, dass er vorzeitig, nämlich zum 30.06.1998, ausscheiden musste für dadurch wegen geringerer Beitragsleistungen geringere Altersrente aus der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung bei Erreichen der normalen Altersgrenze.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben schlüssigen Sachvortrag des Klägers bestritten. Die Einstellung des Klägers liege 20 Jahre zurück. Selbstverständlich hätten sie seither die wissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Kenntnisse über die Gefährlichkeit der bei der Beklagten zu 1) verarbeiteten Inhaltsstoffe und die zu treffenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen entscheidend fortentwickelt. Zu den einzelnen Sachdarstellungen hat die Beklagte umfänglich Stellung genommen. Wegen dieser Stellungnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den ausführlichen Tatbestand im Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.06.2001 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zum einen ausgeführt, gegenüber dem geltend gemachten Anspruch könne sich die Beklagte zu 1) auf dem Inhalt der vergleichsweise vereinbarten Ausschlussklausel berufen. Im Übrigen sei der Sachvortrag des Klägers nicht schlüssig. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, durch welche Handlung oder Schutzgesetzverletzung die Beklagte zu 1) oder ihre Rechtsvorgänger seine Erkrankungen schuldhaft verursacht haben sollen. Er habe nicht konkret dargetan, in welchem Ausmaß wann jeweils an seinen Arbeitsplätzen Expositionen welcher Chemikalien vorhanden waren, die gesundheitsschädigende Wirkung hatten, und inwieweit diesen Expositionen unter Verstoß gegen konkret Sicherheitsvorschriften nicht mit Unfallverhütungsmaßnahmen begegnet wurde. Er habe sich pauschal darauf beschränkt vorzutragen, unvorstellbaren Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein und nie die erforderlichen Schutzmaßnahmen erhalten zu haben. Seinem Vortrag sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die jeweils geltenden MAK-Werte konkret an seinen jeweiligen Arbeitsplätzen überschritten waren, ohne dass entsprechende Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Schutzmasken zur Verfügung gestellt wurden. Soweit er sich zur Überschreitung von Werten geäußert habe, habe er von Messergebnissen gesprochen, die während mehrerer Jahre im Betrieb ermittelt worden seien. Es sei nicht erkennbar, wann und wo welche Ergebnisse gemessen worden sein sollen. Auch sei nicht ersichtlich, welche berufsgenossenschaftlichen Vorgaben in den einzelnen jeweiligen Jahren existierten und inwieweit die Beklagte zu 1) oder ihre Rechtsvorgänger konkret gegen diese verstoßen haben. Gerade angesichts der Tatsache, dass er während seiner jahrelangen Tätigkeit in unterschiedlichen Arbeitsbereichen eingesetzt wurde, sei es erforderlich gewesen, genau darzulegen, welche konkreten schädigenden Handlungen der Beklagten zu 1) oder ihrer Rechtsvorgänger bzw. welche schädigende Organisationsverschulden ihrerseits zu welchen Erkrankungen geführt hätten. Nur in diesem Falle wäre die Überprüfung möglich gewesen, inwieweit ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu 1) oder ihrer Rechtsvorgänger vorliege, das Voraussetzung für deren Haftung für die anerkannte Berufskrankheit des Klägers nach § 104 Abs. l SGB VII wäre. Soweit der Kläger beantragt habe, das erkennende Gericht möge zur weiteren Sachaufklärung beim Gewerbeaufsichtsamt der Berufsgenossenschaft oder der Staatsanwaltschaft eigene Erkundigungen einholen, sei dies mit den zivilprozessualen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Auch wenn teilweise Beweiserleichterungen greifen könnten, so sei regelmäßig zumindest erforderlich, dass die beweisbelastete Partei greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes vortrage. Der Kläger sei vorliegend als behaupteter Anspruchsinhaber darlegungs- und beweispflichtig für die Anspruchsvoraussetzungen seines Schmerzensgeldanspruchs. Er habe jedoch lediglich seine Erkankungen darlegen können, ohne konkreten Sachvortrag dazu zu halten, durch welches deliktische Verhalten der Beklagten zu 1) es zu welchen gesundheitsschädigenden Emissionen gekommen sei, die seine Erkrankungen hervorgerufen haben. Da insbesondere auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte vorlagen, könne aus den dargelegten Gründen eine Beweisaufnahme ebenso wenig in Betracht kommen wie die Einholung von Auskünften vom Amts wegen. Aus den gleichen Gründen sei eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 19.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.07.2001 eingelegte Berufung. Der Kläger hat die Berufung, nach dem die Frist bis einschließlich 03.09.2001 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er greift die Ansicht des Arbeitsgerichts an, sein Vortrag sei nicht schlüssig. Im Wesentlichen macht er geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen und zu konkreterem Vortrag aufgefordert, im Hinblick auf Gefährlichkeit der Mittel bzw. Lösungsmittel und der Gifte, denen der Kläger ausgesetzt sei und hinsichtlich dereri Konzentration und zulässigen Messwerte. Das Gericht habe auch trotz klägerischen Antrags keine sonstigen Schritte zwecks Einholung von Auskünften vorgenommen, nicht einmal die Strafakte der Staatsanwaltschaft Trier beigezogen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, jedoch den Betrag von 120.000,– DM nicht unterschreitendes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4% Zinsen aus einem Betrag bis zu 50.000,– DM seit dem 28.09.1999 und 4% Zinsen aus dem evtl. über 50.000,–DM hinausgehenden Betrag ab Zustellung der Klageschrift,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ersatzpflichtig sind für den derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden, der dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, dass der Kläger vorzeitig, nämlich zum 30.06.1998, ausscheiden muss für dadurch wegen geringerer Beitragsleistungen geringere Altersrente aus der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung bei Erreichung der normalen Altersgrenze.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten nach wie vor den Sachvortrag des Klägers für nicht schlüssig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2001.


Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 46 Abs. l ArbGG i.V.m. § 518, 519 ZPO). Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Dabei lässt die Kammer es ausdrücklich offen, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach die streitgegenständlichen Ansprüche, insbesondere der Schmerzensgeldanspruch von der Ausgleichsklausel des Vergleichs umfasst sind. Die Entscheidung dieser Frage kann deswegen dahingestellt bleiben, weil die weitere tragende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dem Kläger sei es nicht gelungen, schlüssig die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Schadensersatzverpflichtung darzutun, richtig ist.

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Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, nimmt die Berufungskammer zur Meidung unnötiger Wiederholungen voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 543 Abs. l ZPO), jedenfalls soweit die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen wurde.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger nochmals auf Folgendes hinzuweisen:

Der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, ist zutreffend. Weiter ist zutreffend die Annahme des Arbeitsgerichts, dass im Arbeitsgerichtsverfahren nicht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht vielmehr auf konkreten Tatsachenvortrag erst in die Tatsachenermittlung eintreten kann. Darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung ist der Geschädigte. Anhaltspunkte dafür, dass von der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hier abgewichen werden müsste, sind nicht ersichtlich, auch hier wird auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung verwiesen. Bei dem Ereignis, weswegen der Kläger Schadensersatz verlangt, handelt es sich um Ersatz von Personenschaden. Nach § 104 Abs. IS. l SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. l bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die zweite Alternative liegt erkennbar nicht vor. Zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches reicht es also nicht aus darzutun, dass die Beklagten den Versicherungsfall, die Berufskrankheit, fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, es muss vielmehr die vorsätzliche Herbeiführung feststehen. Die Frage ob bewusste Fahrlässigkeit, die im hier gegebenen Fall nicht für eine Schadensersatzverpflichtung ausreicht, oder bedingter Vorsatz vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher zu treffender tatsächlicher Feststellungen beantwortet werden. Das folgt daraus, dass der Schädiger in beiden Fällen den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht. Hofft er, der Erfolg werde nicht eintreten, oder ist es ihm gleichgültig ob der Erfolg eintritt, so liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Nur dann, wenn er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, handelt er mit bedingtem Vorsatz. Es kommt also auf die innere Einstellung des Schädigers an. Diese innere Einstellung kann nur aus äußeren Tatsachen geschlossen werden.

Zwar hat hier der Kläger versucht, eine Fülle von gesammelten Daten, offensichtlich auch aus Erfahrungen von ebenfalls betroffenen Kollegen, dem Gericht zu unterbreiten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, sind aber die tatsächlichen Angaben derart unpräzise, so dass nicht aus ihnen geschlussfolgert werden kann, Verantwortliche der Beklagten hätten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, d.h. ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt. Auch dies ist vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil wird verwiesen.

Da wie dargestellt, eine Umkehr der Beweislast nicht eintritt, ist es nicht Sache der Beklagten, konkret vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergriffen hat, es ist Sache des Klägers konkret vorzutragen, gegen welche einzeln bezeichnete Bestimmungen die Beklagten verstoßen haben sollen, dass sie die Gefährlichkeit dieser Handlungsweisen erkannt haben, und es zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Handlungsweisen beim Kläger den Versicherungsfall herbeiführen werden. Hierzu genügt der klägerische Sachvortrag auch nicht ansatzweise.

Offensichtlich ist der Kläger der Auffassung, dass allein seine gewiss als tragisch zu bezeichnende schwere Erkrankung Schadensersatzansprüche der Beklagten auslösen muss. Allein die Haftungsprivilegierung aus dem Recht der gesetzlichen Unfall bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung, die dadurch gerechtfertigt ist, dass die Unternehmer mit Beitragsleistungen Ersatzleistungen der Berufsgenossenschaft erst finanzieren, löst die Rechtsfolge aus, dass an die Geltendmachung derartiger Ersatzansprüche verschärfte Anforderungen zu stellen sind, d.h. insbesondere die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles dargelegt und Streitfall auch nachgewiesen werden muss.

Der Beklagte zu 2) genießt nach § 105 Abs. l SGB VII ebenfalls das Haftungsprivileg, auch er hätte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben müssen, um eine Schadensersatzverpflichtung auszulösen.

III.

Nach allem folgt, dass die klägerische Berufung nicht erfolgreich sein konnte. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. l ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.


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