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Autovertrag: Leasing – Verwertung

„Bestmögliche Verwertung des Leasinggutes und Einräumung eines  Drittkäuferbenennungsrechtes“


 Oberlandesgericht Dresden

Az.: 8 U 3066/97

vom 11. November 1998

Vorinstanz: LG Chemnitz – Az.: 2 O 548/97


Leitsätze:§§ 254, 535 ff BGB, § 9 ABGB

l. Der herstellergebundene Kfz-Leasinggeber, der das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages und Einholung eines Schätzgutachtens zu einem mehr als 10% unter dem Verkehrswert liegenden Händlereinkaufspreis an den Lieferanten (zurück-) verkaufen will, ist mit der vorherigen Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechtes grundsätzlich nur dann von weiteren Verwertungsbemühungen freigestellt, wenn das Recht dem Leasingnehmer eine echte Chance gibt, sich selbst mit Erfolg um einen Käufer zu bemühen.

2. Eine Frist zur Benennung eines Käufers, die dem Leasingnehmer weniger als zwei Wochen Zeit lässt, ist im Allgemeinen zu kurz. Dies gilt für eine Fristbestimmung in den AGB des Leasinggebers und eine Fristsetzung in einem gesonderten Anschreiben gleichermaßen.

3. Erfüllt das Drittkäuferbenennungsrecht die ihm zugedachte Kompensationsfunktion nicht, verletzt der Leasinggeber, der sonstige Verwertungsbemühungen unterlässt, durch Veräußerung an den Händler zu dessen Einkaufspreis regelmäßig seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung. Die Höhe des Anspruchs auf Restwertausgleich oder Vollamortisation vermindert sich dann grundsätzlich um den vollen Verkehrswert. Dieser ist ggf. durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu ermitteln oder gem. § 287 ZPO zu schätzen.

4. Schäden des Leasingfahrzeugs wie Kratzer und geringfügige Dellen sind, selbst wenn sie über das dem Alter und der Nutzung entsprechende Maß hinausgehen, lediglich mit einem pauschalierten Abschlag vom Fahrzeugwert zu berücksichtigen . Ein Abzug des geschätzten jeweiligen Reparaturaufwandes ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Verwertung voraussichtlich nur nach Instandsetzung möglich oder sinnvoll ist oder wenn der zu erwartende Mehrerlös die Kosten wahrscheinlich übersteigt.

 


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26 . August 1998

für Recht erkannt:

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der Einzelrichterin der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 12. September 1997 auf die Berufung des Beklagten teilweise

abgeändert

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der  Beklagte  wird  verurteilt,  an  die  Klägerin 2.111,73 DM nebst  4 %  Zinsen über dem  jeweiligen Diskontsatz  der  Deutschen  Bundesbank  seit  dem 13. August 1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 5/6, dem Beklagten zu 1/6 zur Last.

3 . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-DM (Beklagter) und von 5.000,-DM (Klägerin) abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

4. Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60 . 000, – DM nicht. 5 . Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Streitwert der Berufung: 12.647,46 DM-

Tatbestand:

Die Klägerin, die                           der      , macht Restwertausgleichsansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend. Die Parteien streiten in tatsächlicher Hinsicht um den Zustand und Wert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe, in

Die Parteien schlössen Anfang 1993 einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw ab. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 98.500 auf und war erstmals im April 1990 zugelassen worden. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich, ausgehend von einem Vertragswert von 66 . 900,- DM, auf 1.610,- DM (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer). Von den beiden Vertragsalternativen ist diejenige mit „Restwert-Abrechnung“ angekreuzt. An der betreffenden Stelle auf der Vorderseite des Formularvertrages heißt es unter 2 . :

„Ist   Restwertabrechnung    vereinbart,   garantiert    der Leasingnehmer den kalkulierten Restwerfc von DM 28.688,46 [Betrag handschriftlich eingefügt] zuzüglich MWSt. Beim ursprünglich vereinbarten Vertragsende wird der vereinbarte kalkulierte Restwert dem geschätzten Netto-Händlereinkaufs-preis gegenübergestellt. Ist der Schätzwert höher als der kalkulierte Restwert, so erhält der Leasingnehmer 75 % der Differenz zuzüglich MWSt. Ist er niedriger, so ist der Leasingnehmer zur Nachzahlung des Differenzbetrages (zuzüglich MWSt.) verpflichtet.“

Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB; „Stand 8.90“) sehen unter „XVI Rückgabe des Fahrzeuges“ Folgendes vor:

„l – Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich beim ausliefernden Händler während dessen Geschäftszeit zurückzugeben…

2 – Bei Rückgabe muß das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie Verkehrs- und betriebssicher sein.

Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3 – Nach Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluß vereinbarten   Leasingzeit gilt folgende Regelung:

(Abs. 3) Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder – bei Verträgen mit Restwertabrechnung – über den Wert des Fahrzeuges

(Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens 2 Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

4 – Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden überschrittenen Tag als Grunubetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet…

5 – Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber … durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen…

6 – Bei Schätzung des Händlereinkaufspreises (XV.l oder XVI.3)   informiert der   Leasinggeber den   Leasingnehmer schriftlich über die Höhe des Schätzwertes und sein Recht, binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens einen Käufer zu benennen, der zur Zahlung eines höheren Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer bereit ist. Nimmt dieser Käufer das Verkaufsangebot nicht an oder hat der Leasingnehmer nicht fristgemäß einen Käufer benannt, wird der geschätzte Händlereinkaufspreis der Vertragsabrechnung zu Grunde gelegt.

Die Vertragshändlerin der, die  GmbH mit Sitz in         (bei         ), lieferte das Fahrzeug am 11.02.1993 in          aus. Dort unterhielt sie – wie in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist – zu jener Zeit eine Art Vertriebsstelle, in der sie auch dem Beklagten den Leasingvertrag vermittelt hatte .

Am 07.02.1996 gab der Beklagte das Fahrzeug, das nunmehr eine Laufleistung von 131.848 km aufwies, bei der Niederlassung  in zurück. Von dort gelangte es am 13.02.1996, also drei Tage nach Ablauf der Leasingzeit

zur mittlerweile nur noch in        tätigen Lieferantin. Ein erstes unverzüglich von der Klägerin in Auftrag gegebenes Schätzgutachten des DEKRA-Sachverständigen aus vom 27.02.1996 ergab einen Händlereinkaufswert von 13.565,22 DM sowie einen Verkaufswert von 16 . 869, 57 DM, jeweils netto. Das Gutachten und eine Abrechnung, der der geschätzte Händlereinkaufswert zugrunde lag, gab die Klägerin dem Beklagten mit Einschreiben vom 11.03.1996 (Anlage K 6) bekannt. Darin kündigte sie ferner an, sie werde das Fahrzeug

„zum Schätzwert an einen Händler veräußern, es sei denn. Sie benennen uns innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens einen Käufer, der das Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis zuzüglich MWSt. zu kaufen bereit ist. Zur Wahrung der Frist muß ein verbindliches schriftliches Angebot des Kaufinteressenten bei uns eingegangen sein.“

Da der Beklagte mit Schreiben vom 17. und 18.03.1996 (GA 196 und 164) Einwendungen gegen die Abrechnung und das Gutachten erhob, veranlasste die Klägerin bei der DEKRA AG eine Überprüfung

Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug habe bei Rücklauf an. die ausliefernde Händlerin diejenigen Schäden, ausstehenden Wartungsarbeiten und übermäßigen Abnutzungen auf gewiesen, die   im  zweiten  Gutachten  des  DEKRA-Sachverständigen aufgeführt  seien  (GA 43  bis  51) .  Das Gutachten veranschlage die einzelnen Beträge für Minderung und/oder Wartungs-/Reparaturaufwand richtig und gelange  auf  diese Weise zu zutreffenden Händlereinkaufs- und -verkaufswerten. Sie hat gemeint,  infolge des dem Beklagten eingeräumten Drittkäuferbenennungsrechtes  sei  sie  zur Veräußerung  zum Händlereinkaufswert  berechtigt  gewesen.  Darüber  hinaus schulde der Beklagte für drei Tage Nutzungsentschädigung, da allein eine Rückgabe an die                  GmbH in vertragsgerecht gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den  Beklagten  zu  verurteilen,  an  die  Klägerin 12.958,46 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 13.08.1996 sowie 23, – DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs bei der Niederlassung der        in , die – unstreitig – ebenfalls Leasingverträge vermittelt habe, für ordnungsgemäß gehalten. Eine ausreichende Möglichkeit, Drittkäufer zu benennen, sei ihm nicht gewährt worden. Deswegen sei die Klägerin zu weiteren Verwertungsbemühungen verpflichtet gewesen. Solche hätten zu einem deutlich höheren Veräußerungserlös geführt. In diesem Zusammenhang hat er den von der Klägerin behaupteten schlechten Fahrzeugzustand und die sich daran anknüpfende Bewertung im Einzelnen bestritten.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 12.647,46 DM nebst Zinsen und Mahnkosten stattgegeben. Allein die Nutzungsentschädigung (161,00 DM) sowie der für Reinigung und Fahrzeugaufbereitung verlangte Betrag (150,00 DM) stehe der Klägerin nicht zu. Wegen der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 12.09.1997 verwiesen.

Mit der zulässigen  Berufung  verfolgt   der  Beklagte sein   Klageabweisungsbegehren   unter   Vertiefung   seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.09.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt die vom Landgericht vorgenommene Teilabweisung hin. Im Übrigen wiederholt und vertieft auch sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend behauptet sie, sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1997 (GA 188) anlässlich der korrigierten Abrechnung erneut ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Drittkäufer zu benennen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18.02.1998, auf den Bezug genommen wird (GA 229 ff) , ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Fotodokumentation des sachverständigen Zeugen (GA 104a) und auf die Sitzungsniederschriften der Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht in der Hauptsache lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.111,73 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu. Während ihr auf diesen Betrag Verzugszinsen wie verlangt zuzusprechen sind, begehrt sie die Erstattung von Mahnkosten vergebens .

I.

Der Beklagte schuldet aus der in Ziff. 28. l des Vertragstextes wirksam übernommenen Restwertgarantie  (BGH WM 1997,  1904 unter II 2 a [„Lancia“] ; BGH WM 1996, 1690 unter III 3 c;

OLG Celle NJW-RR 1997,  1008, 1009) noch einen Betrag von 2.111,73 DM brutto. Die restliche nach Verwertung des Fahrzeugs verbliebene Amortisationslücke hat die Klägerin selbst zu verantworten, weil ihr in diesem Umfang ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht anzulasten ist.

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l. Eine Abrechnung auf der Grundlage des Händlereinkaufspreises ist der Klägerin verwehrt. Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert (= Händlerverkaufspreis). Ihn hätte die Klägerin bei zumutbaren Anstrengungen erzielen können. Das hat sie schuldhaft unterlassen.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Leasinggeber bei vorzeitigem wie bei regulärem Ablauf des Teilamortisationsleasingvertrages verpflichtet,  den Leasinggegenstand bestmöglich zu verwerten. Dieser Pflicht genügt er nicht ohne weiteres durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis (grundlegend BGH WM 1990, 2043 unter II 5; aus jüngerer Zeit etwa BGH WM 1997, 1904 unter II l b; WM 1996, 311 unter II l a aa [“ „]). Anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses muss er, abhängig von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjektes, nachgehen.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung fällt ihm allerdings – im Hinblick auf die mit der Verwertung notwendig verbundenen Unsicherheiten – in der Regel dann nicht zur Last, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem von einem Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert liegt (BGH WM 1990 und 1996, jeweils aaO. ) . Dasselbe kann im Einzelfall gelten, wenn der Leasinggeber dem Kunden nach Einholung eines Schätzgutachtens angeboten hat, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben oder aber einen Dritten als Käufer zu benennen (BGH WM 1997, 1904 unter II 2 b aa) .

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Veräußerung des zum vorprozessual zuletzt geschätzten Händlereinkaufspreis weder aufgrund ausdrücklicher Vertragsbestimmungen noch nach den konkreten Umständen als pflichtgemäße Verwertung angesehen werden.

a) Im Leasingvertrag selbst haben sich die Parteien nicht wirksam auf die alleinige Maßgeblichkeit des Händlereinkaufspreises verständigt.

Die  Regelungen  in  Ziff. 2  Sätze  2  und  3  des Formularvertragstextes,  die  (ebenfalls)  Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. l AGBG nicht stand (ebenso zur identischen Klausel OLG Celle NJW-RR 1997, 1008, 1009 f) . Denn sie binden den Leasingnehmer an die Schätzung des  Händlereinkaufswertes  und  sehen  ausschließlich eine Restwertabrechnung auf dieser Grundlage vor. Die nachteiligen Auswirkungen,  die  aus  der Bindung  an Händlereinkaufspreis und (ggf.) gemäß Nr. XVI.3 Abs. 3 AGB erstelltes Sachverständigengutachten resultieren, werden durch andere Vertragsbestimmungen nicht so weit herabgemildert, daß der Leasingnehmer im Ergebnis nicht mehr unangemessen benachteiligt wird.

aa) Daß das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten gemäß Nr. XVI. 3 Abs . 3 S . 4 AGB den Rechtsweg nicht ausschließt, gleicht den entscheidenden Nachteil für den Leasingnehmer ebensowenig aus wie die ihm eingeräumte Möglichkeit, auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluss zu nehmen (Nr. XVI.3 Abs. 3 S. 2 AGB) . Die beiden letztgenannten Bestimmungen verhelfen dem Leasingnehmer lediglich dazu, den Händlereinkaufswert bestmöglich feststellen und notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Die die Unangemessenheit gerade begründende Bindung an den Händlereinkaufspreis beseitigen sie nicht. Dieser bliebe auch im Rechtsstreit die maßgebliche Vergleichsgröße .

bb) Auch das in Nr. XVI. 6 AGB dem Leasingnehmer eingeräumte Drittkäuferbenennungsrecht beseitigt in seiner konkreten Ausgestaltung nicht die Unangemessenheit der Bindung an den Händlereinkaufspreis (a.A. offenbar OLG Köln NJW-RR 1993, 1016 f sowie OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 435 f; der Wortlaut der dort beurteilten Klausel ist allerdings jeweils nicht mitgeteilt) .

(l) Dies folgt schon daraus, daß die Klägerin das in Nr. XVI.3 AGB vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises, an das die Regelung zum Drittkäuferbenennungsrecht ausdrücklich anknüpft, nach ihrem eigenen Vorbringen nicht eingehalten hat. Beim durchschnittlichen Kunden können in einer solchen Situation zumindest Zweifel erwachsen, ob die Möglichkeit, einen Käufer zu benennen, überhaupt noch gegeben sein soll. Diese Unklarheit gereicht der Klägerin zum Nachteil (§ 5 AGBG).

2) Abgesehen davon schafft das in den AGB verankerte Drittkäuferbenennungsrecht auch inhaltlich keinen adäquaten Ausgleich für die Bindung an den Händlereinkaufspreis. Der Senat teilt im Ergebnis und hinsichtlich der wesentlichen Erwägungen die Auffassung, die das OLG Celle zur selben Klausel vertreten hat (NJW-RR 1997, 1008,  1009 f; vgl.  ferner BGH WM 1996,  311 unter II l a bb: dort kam der Klausel bereits mangels hinreichend transparenter Ausgestaltung der Rechtsfolgen im Falle  einer Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung [Nr. XV ABG] keine Bedeutung zu). Es kann auf sich beruhen, ob die Bestimmungen in Nr. XVI. 6 AGB schon für sich allein, wie das OLG Celle angenommen hat (aaO.) , unangemessen im Sinne von § 9 Abs. l AGBG und damit unwirksam sind. Jedenfalls birgt die abstrakte Formulierung in den AGB „binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens“ die Gefahr, daß sich die Frist, einen kauf interessierten Dritten zu bezeichnen,  im Einzelfall  noch deutlich verkürzt, etwa infolge interner Organisationsmängel der Klägerin oder verzögerter Beförderung durch die Post. Ist mithin nach der Fassung der Klausel nicht für jeden Fall zuverlässig sichergestellt, daß dem Leasingnehmer eine sinnvoll zu nutzende, ja überhaupt noch eine Zeitspanne zur Drittkäuferbenennung verbleibt, kann die Klausel aus eben diesem Grunde nicht als allgemeine Rechtfertigung für die Verbindlichkeit des Händlereinkaufspreises dienen. Unabhängig davon wäre jedoch auch eine effektive Frist von knapp zwei Wochen unangemessen kurz (dazu sogleich unter I l b aa [l] ).

b) Da die Klägerin eine von vornherein sanktionslose Verwertung zum Händlereinkaufspreis nicht auf vertragliche Regelungen stützen kann, kommt es darauf an, ob sie in concreto mit der Veräußerung zum (vermeintlichen) Händlereinkaufswert ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.  Dies  ist  bei  zusammenfassender Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles zu bejahen.

aa) Mit Recht hebt der Beklagte hervor, daß ihm die Klägerin im vorprozessualen Schriftverkehr kein hinreichendes Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt hat.

(l) Der ursprüngliche Hinweis im (automatisierten) Schreiben vom 11.03.1996 genügte hierfür – ungeachtet des Umstandes, daß die Parteien anschließend einvernehmlich eine neue Fahrzeugbewertung ansteuerten – nicht, weil die darin eingeräumte Zeitspanne zu kurz bemessen war.

Das Schreiben knüpfte, was den Fristbeginn für die Drittkäuferbenennung angeht, nahezu wörtlich an die ohnehin bedenkliche AGB-Regelung (s.o. unter I l a bb)  an  („innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens“). Es schränkte die tatsächlichen Möglichkeiten des Beklagten, die Veräußerung an einen Dritten zu vermitteln und dadurch den höheren Verkehrswert zu seinen Gunsten zu realisieren, sogar noch weitergehend ein. Denn dem unmissverständlichen Wortlaut zufolge wollte die Klägerin offenbar nur ein solches – zudem verbindliches und schriftliches – Angebot berücksichtigen, das innerhalb der bereits angelaufenen Frist bei ihr eingegangen sein würde. In dieser Situation konnte sich der Beklagte, der das Schreiben mutmaßlich am 14 . 03 .1996 erhalten hat (vgl. den Vermerk im Antwortschreiben vom 17.03 .1996; GA 196) , mit gutem Grund sagen, in den verbleibenden elf Tagen werde ihm die Beibringung eines Interessenten zu den Bedingungen der Klägerin nicht gelingen. Bei realistischer Betrachtung schied wegen der außerordentlich knappen Zeitspanne insbesondere die – für einen Privaten am ehesten erfolgversprechende – Möglichkeit aus, durch Zeitungsinserate einen oder mehrere Interessenten ausfindig zu machen, für sie eine Besichtigung zu organisieren und sie anschließend in Verhandlungen zur unverzüglichen Abgabe eines schriftlichen Angebots zu bewegen.

Ob der Beklagte derartige Verkaufsanstrengungen unternommen hätte, wenn ihm im Schreiben vom 11.03.1996  eine großzügiger bemessene  Frist eingeräumt worden wäre, ist unerheblich. Die Beklagte muss sich an ihrem eigenen Verhalten und an ihren eigenen Äußerungen festhalten und messen lassen. Es geht im Kern darum, zu welchen konkreten Bedingungen dem herstellergebundenen Kfz-Leasinggeber gestattet werden kann,  seine  Verpflichtung  zur  bestmöglichen  – also grundsätzlich  auf  Erzielung  des  Verkehrswertes  angelegten –  Veräußerung  dadurch  zu erfüllen,  daß  er  sich,  sofern  nicht  der Leasingnehmer verbindlich interessierte Dritte heranführt, ausnahmslos darauf beschränkt, eine Rückkaufgarantie des ausliefernden Vertragshändlers zum gutachterlich geschätzten Händlereinkaufspreis einzulösen. Diese Praxis weist dem Leasingnehmer, will er den Händlerabschlag oder den Schätzwert nicht hinnehmen, einseitig die Last des Tätigwerdens und die Verantwortung zu. Sie lässt sich deswegen, mag sie im allgemeinen auch zulässig sein  (vgl.  BGH WM 1997,  1904 unter II 2 b aa), nach Auffassung des Senates jedenfalls dort nicht mehr rechtfertigen, wo der Leasinggeber dem Kunden keine nach Lage der Dinge praktikable Möglichkeit einräumt,  sich mit Erfolg selbst um Drittkäufer zu bemühen. Gerade weil bei der besagten Verwertungspraxis dem Drittkäuferbenennungsrecht ausschlaggebende Bedeutung zukommt, kann sich der Leasinggeber damit – für sich allein betrachtet – nur entlasten, wenn seine Aufforderung, einen Dritten als Käufer ausfindig und namhaft zu machen, klar und verständlich gefasst, dabei aber nicht mit überspannten Anforderungen verbunden ist. Insbesondere darf er keine unverhältnismäßig kurze Frist setzen (vgl. zur Angemessenheit der Frist auch OLG Naumburg DAR 1998, 393; in der Entscheidung BGH WM 1997, 1904 spielte dieser Gesichtspunkt keine Rolle, möglicherweise wegen des dort angebotenen, hier freilich ausgeschlossenen Rechts zum Selbsterwerb, über dessen Ausübung der Kunde naturgemäß rasch entscheiden kann). Tut er dies wie mit dem vorliegenden Aufforderungsschreiben vom 11.03.1996 die Klägerin, ist das notwendige Bindeglied zwischen bestmöglicher Verwertung und derjenigen zum Händlereinkaufspreis nicht mehr vorhanden. Auf Kausalitätserwägungen, die das hypothetische Kundenverhalten im Falle angemessener Fristsetzung betreffen, kommt es dann nicht an.

(2) In der Folgezeit hat die Klägerin dem Beklagten keine Möglichkeit mehr gegeben, einen Drittkäufer zu benennen.

Nachdem   das   korrigierte   Gutachten   des DEKRA-Sachverständigen vorlag, hat es die Klägerin dem Beklagten mit dem Begleitschreiben vom 18.06.1996  zwar  zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben enthielt jedoch keinerlei Hinweis darauf, daß noch Gelegenheit zur Drittkäuferbenennung bestand. Beigefügt war lediglich  die  aktualisierte  Abrechnung  des Leasingvertrages, die die berichtigte Schätzung des Händlereinkaufswertes berücksichtigte. Der Beklagte mußte daher davon ausgehen, daß es mit dieser Abrechnung aus der Sicht der Klägerin sein endgültiges Bewenden haben sollte . Der nachfolgende Anwaltsschriftverkehr und die umgehende Einleitung des Mahnverfahrens unterstrichen dies nur.

Vergeblich bringt die Klägerin vor, sie habe dem Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1996, das mit Ausnahme des Datums exakt dem vom 11.03.1996 entspricht,   eine  weitere  Möglichkeit  zur Drittkäuferbenennung eröffnet. Zu ihren Gunsten kann unterstellt werden, daß das Schreiben vom 17.06.1996 tatsächlich – zusätzlich zur Briefsendung vom Folgetag – mit Einschreiben an den Beklagten gesandt worden ist. Damit ist der Zugang an den Beklagten nicht bewiesen. Auch bei zur Post gegebenen Einschreibebriefen besteht, wie der Klägerin aus der sie betreffenden Entscheidung BGH WM 1996, 1146 bekannt ist (dort unter II 2 m.w.N.) , kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Andere Beweismittel oder zwingende Indizien für den behaupteten Zugang hat die Klägerin nicht aufzeigen können.

Die Ansicht der Klägerin schließlich, dem Beklagten habe schon aufgrund der Bestimmung in den AGB, des Hinweises im Schreiben vom 11.03.1998 und der seit Rückgabe des Fahrzeugs verstrichenen Zeit hinlänglich bekannt gewesen sein müssen, daß sie einen Kauf willigen Dritten jederzeit akzeptiert hätte, wenn dieser nur mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen bereit gewesen wäre, überzeugt den Senat nicht. Maßgebend ist auch hier nicht ihre nicht verlautbarte innere Bereitschaft, sondern allein das tatsächlich gegenüber dem Beklagten an den Tag gelegte Verhalten. Danach räumte sie ihm nach Einholung des zweiten Schätzgutachtens gerade keine gesonderte Möglichkeit zur Drittkäuferbenenung mehr ein.

bb) Mit Ausnahme der bereits geschilderten Verwertungspraxis hat die Klägerin keinerlei Versuch unternommen, den mutmaßlichen Verkehrswert des Fahrzeugs zu Gunsten des Beklagten, aber auch im wohlverstandenen eigenen Interesse zu realisieren (zu vergeblichen, keine  Haftung  auslösenden  Bemühungen  vgl.  OLG Düsseldorf WM 1997, 2366, 2368 f) . Da sie die Möglichkeit zur Einräumung eines effektiv wahrnehmbaren Drittkäuferbenennungsrechtes und damit die Chance zur „unschädlichen“ Abrechnung auf der Basis des Einkaufspreises ungenutzt  ließ,  mußte  sie  die gravierende Abweichung des sachverständig geschätzten Händlereinkaufswertes vom ebenfalls mitgeteilten Händlerverkaufspreis (Differenz ca. 24 %) zum Anlaß nehmen, sich selbst um anderweitige Verkaufsmöglichkeiten zu bemühen. Das hat sie schuldhaft unterlassen. Bei zumutbaren Anstrengungen wäre ihr eine Verwertung zum tatsächlichen Verkehrswert möglich gewesen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es ihr unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert hätten, einen Abnehmer zu finden, der einen dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu zahlen gewillt gewesen wäre.

(l) Der zurückgegebene unterlag nach Typ, konkreter Beschaffenheit und Ausstattung sowie Zustand keinen nennenswerten Einschränkungen in der Vermarktungsfähigkeit.

Zwar handelte es sich nicht um ein besonders marktgängiges Fahrzeug. Wegen der starken Motorleistung, des entsprechenden Benzinverbrauchs und der vergleichsweise hohen Anschaffungsund Unterhaltungskosten kam es vornehmlich für besonders sportliche Fahrer in Betracht. Auch von diesen freilich gab und gibt es nicht wenige . Folgerichtig hat der vom Senat hierzu befragte Sachverständige zur Vermarktbarkeit im Jahr  1996  keine  Vorbehalte  oder  Abstriche gemacht und seine Einschätzung zusätzlich damit plausibel gemacht, daß der Gebrauchtwagenmarkt vergleichbare Fahrzeuge nur in begrenzter Zahl bereitgestellt habe. Daher kann von einem schwer verkäuflichen Fabrikat und Modell  (dazu OLG Frankfurt FLF 1998, 172) nicht die Rede sein. Auch der Umstand, daß die Laufleistung für einen die Mängel,  die  das  Fahrzeug bei  Rückgabe aufwies, schränkten seine Vermarktungsfähigkeit nicht ein. Sie bezogen sich zu einem Gutteil auf den Austausch von Verschleissteilen und auf Wartungsarbeiten. Im Übrigen betrafen sie vornehmlich optische Beeinträchtigungen (kleinere Dellen, Kratzer und Verschrammungen; auf den in Augenschein genommenen Fotos [GA 104a] kaum erkennbar). Diese sind bei einem Fahrzeug dieses Alters durchaus nicht ungewöhnlich. Der entsprechende Interessentenkreis reagiert hierauf, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, üblicherweise mit maßvollen Preisabschlägen. Abgesehen von dem Katalysator, dessen Hitzeblech defekt und der deswegen insgesamt auszutauschen war, lagen hingegen keine gravierenden, die Fahr- und Funktionstüchtigkeit oder Sicherheit des Fahrzeugs nachhaltig in Frage stellenden Mängel vor. Solche haben weder der Mitarbeiter der GmbH, der erstinstanzlich vernommene Zeug, noch der DEKRA-Sachverständige, den der Senat nochmals als Zeugen vernommen hat, bei ihren Besichtigungen ausmachen können.

(2) Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, über keine eigene  Verkaufsorganisation  für  zurückgegebene Leasingfahrzeuge  zu verfügen.  Es  ist  nicht ersichtlich, daß es ihr unzumutbar gewesen wäre,  beispielsweise Anzeigen in regionalen Zeitungen und/oder Fachzeitschriften zu schalten (vgl. OLG Celle NJW-RR 1997, 1008, 1010; das OLG Frankfurt [NJW-RR 1989, 435, 436] rechnet die Veräußerung von Gebrauchtwagen und die Aufgabe von Inseraten, allerdings aus der Perspektive des Leasingnehmers, zu den „alltäglichen Geschäften des Durchschnittsbürgers“), und daß derartige Bemühungen keinen oder nur geringfügigen Erfolg gehabt hätten. Als namhafter Leasinggesellschaft eines bekannten Fahrzeugherstellers, die bundesweit im Fahrzeugleasing tätig ist, dürfte es ihr keine unüberwindlichen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundenen Schwierigkeiten bereiten, Rückgabe, Transport und Verwertung eines Leasingfahrzeugs im Kundeninteresse bestmöglich zu organisieren. Konkret dargelegte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Verwertung könnte sie Rahmen der Vor- und Nachteilsausgleichung mindernd in die Abrechnung einstellen.

(3) Erfolglos  bleibt  der  Versuch  der  Klägerin im nachgereichten Schriftsatz vom 12.10.1998 (GA 324), Parallelen  zur  „Lancia“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes  zu  ziehen und einzelne Begründungselemente  (WM 1997,  1904 unter II 2 b bb) auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Soweit sie meint, daß es auch ihr „keinesfalls zumutbar war, hier noch weitere Zeit und Kosten zu investieren, um das Fahrzeug ggf. doch zu einem höheren Wert zu veräußern“, und daß nach ihren „zum Zeitpunkt der Verwertung offenen Erkenntnismöglichkeiten . . . die Suche nach anderen Kauf Interessenten wenig aussichtsreich war, weil auch der Beklagte keinerlei Interessenten benannt hatte“, übersieht sie grundlegende Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. In jenem Fall war dem Leasingnehmer von Anfang an und ohne erkennbare Einschränkungen angeboten worden, das Fahrzeug zum Schätzwert selbst zu erwerben. Ein zeitaufwendiges Beweissicherungsverfahren, das der Kunde angestrengt hatte, schloss sich an. Hier dagegen war ein Eigenerwerb nach den AGB der Klägerin gerade ausgeschlossen; die Möglichkeit des Beklagten zur Drittkäuferbenennung konnte die ihr zugedachte Kompensationsfunktion aus den bereits erwähnten Gründen nicht erfüllen. Darüber hinaus kann die Klägerin schon buchstäblich kaum für sich in Anspruch nehmen, es sei ihr im Zeitpunkt der Veräußerung nicht zuzumuten gewesen, „weitere“ Zeit und Kosten zu investieren. Nachdem ihr das zweite DEKRA-Gutachten spätestens Mitte Mai 1996 vorlag, ließ sie sich mit der tatsächlichen Verwertung, die in der bloßen Einlösung der Rückkaufgarantie der Vertragshändlerin bestand (19.09.1996), mehr als vier Monate Zeit.  Während dieses  Zeitraumes beschränkte sie ihren Aufwand an „Zeit und Kosten“ auf die endgültige Abrechnung gegenüber dem Beklagten und die gerichtliche Geltendmachung. Der eigentlichen Fahrzeugverwertung und der Ausschau nach möglichst attraktiven Angeboten galt der Aufwand nicht.

(4) Da schon nach dem Gesagten feststeht,  daß die Klägerin bei gehörigen Anstrengungen den tatsächlichen Verkehrswert realisiert hätte, kann der Senat – wie das OLG Celle  (aaO.) -dahinstehen lassen, ob die Klägerin außerdem gehalten war, sich ebenso wie für den Absatz der  Fahrzeuge  auch  bei  deren  Verwertung des  Vertragshändlernetzes  zu  bedienen  (bejahend OLG Koblenz NJW 1995,  1227,  1228; LG Meiningen DAR 1997, 203, 204; vgl. ferner für darlehensgewährende „Konzernbank“ OLG Oldenburg DAR 1997, 203) . Er versteht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1990, 2043 und WM 1996, 311) allerdings so, daß sie der Annahme einer solchen Verpflichtung nicht grundsätzlich entgegenstünde.

2 . Wegen der schuldhaft unterlassenen bestmöglichen Verwertung, muß die Klägerin den Beklagten so stellen, wie er stehen würde, wenn sie den tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs erlöst hätte. Erzielbar war ein Nettoerlös von 26 .852 ,17 DM.

a) Bei Rückgabe des Fahrzeugs im Februar 1996 belief sich dessen realistischer Verkehrswert auf 31.800, -DM brutto.

Der Senat folgt im Ausgangspunkt, also bei der Taxierung des Bruttogrundwertes eines dieses Alters, nicht der Bewertung des sachverständigen Zeugen. Dieser hat für seinen Ansatz (30 .204,-DM), der von der Schwacke-Notierung (34.060,-DM) um fast 4.000,-DM nach unten abweicht, außer nicht näher konkretisierten Markterfahrungen keine tragenden Gesichtspunkte anführen können. Zuverlässiger erscheint es dagegen, auf den Schwacke-Wert zurückzugreifen. So hat es auch der vom Senat bestellte Sachverständige beurteilt. Der Sachverständige hat zudem ergänzend im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Rücksprache bei Dresdner Autohändlern genommen und sich dabei vergewissert, daß die konkrete Schwacke-Notierung den Marktwert eines typ- und altersgleichen Fahrzeugs jedenfalls für den Raum ziemlich verlässlich widerspiegelte. Nach seinen Ausführungen lag der entsprechende DAT-Wert sogar noch etwas höher.

Aufzuschlagen sind dem Grundwert Beträge von 194, -DM (als Lauf leistungskorrektur) und von insgesamt 2.686,-DM für die umfangreiche Sonderausstattung. Im letztgenannten Punkt schließt sich der Senat der im Vergleich zum DEKRA-Gutachten geringfügig höheren Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen an. Addiert ergibt sich eine Zwischensumme von 36.940,-DM.

Für notwendige Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und ähnliches hält der Senat einen Abschlag von insgesamt 4.472,60 DM für angemessen. Daß die Abzüge geringer ausfallen als im zweiten DEKRA-Gutachten des Zeugen        , liegt im wesentlichen daran, daß nicht sämtliche dort unter der Rubrik „ausstehende Reparaturen“ aufgeführte Reparatur- und sonstige Arbeiten erforderlich waren.

Nach  der  Beweisaufnahme, hier  insbesondere  den Angaben der Zeugen         (Protokoll vom 23.07.1997, GA 101 ff) und, steht fest, daß die Positionen „Bremsflüssigkeit“, „Keilriemen erneuern“, „Gummilager erneuern“,  „Katalysator erneuern“,  „Handbremswirkung instandsetzen“, „Getriebehalssimmering“ und „Tür vorne rechts erneuern“ bei Rückgabe des Fahrzeugs tatsächlich dem Zustandsbild entsprachen und daß sie der DEKRA-Sachverständige – wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat – mit zutreffenden Wertansätzen in seine Bewertung eingestellt hat (Summe: 2. 995,-DM) . Speziell zur vorderen rechten Tür wußte der sachverständige Zeuge, gestützt auf ein entsprechendes Foto, noch ein relativ präzises Schadensbild zu schildern: Es hob sich von nur geringfügigen Dellen und Kratzern merklich ab und mußte deswegen vor einer Weiterveräußerung sinnvollerweise (vgl. BGH WM 1992, 231 unter II l) beseitigt werden. Ähnlich hat sich insoweit der Zeuge vor dem Landgericht geäußert.

Demgegenüber sind die übrigen in der DEKRA-Bewertung aufgeführten Positionen ihrem jeweiligen Wertansatz nach nicht anzuerkennen. Aufgrund der Angaben der Zeugen und, die das Fahrzeug eingehend inspiziert, dabei freilich einen sehr strengen Maßstab angelegt haben,  ist der Senat zwar davon überzeugt, daß auch die weiteren Fahrzeugtüren und die sonstigen im Gutachten vom 06.05.1996 erwähnten Karosserieteile leichte Verschrammungen oder geringfügige Eindellungen aufwiesen und sich zudem in der Frontscheibe Kratzer befanden. All diese einzelnen „Schäden“ waren indessen nicht derart gravierend, daß eine Instandsetzung vor dem Verkauf unerlässlich war. Maßstab hierfür musste sein, ob der Reparaturaufwand wahrscheinlich durch einen entsprechenden Mehrerlös gedeckt worden wäre (BGH aaO.) . Dies war bei den besagten Verschrammungen und Verkratzungen nicht der Fall. Schon die vorliegenden Lichtbilder vermitteln einen optisch ordentlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs. Darüber hinaus hat der Zeuge, langjähriger Verkäufer der Niederlassung          und mit Rücknahmebewertungen vertraut,  das Fahrzeug kurz vor Ablauf der Leasingzeit in besichtigt und dabei nach seiner zusammenfassenden Einschätzung von altersüblichen Abnutzungserscheinungen gesprochen, wenngleich ihm die „eine oder andere Druckstelle“ aufgefallen war. In ganz ähnlicher Weise hat der erstinstanzlich vernommene Zeuge, Arbeitskollege des Zeugen und bei jener Besichtigung zugegen, den allgemeinen Erhaltungszustand beurteilt.

In der Zusammenschau hält es der Senat in Übereinstimmung mit  dem  gerichtlichen Sachverständigen  nicht  für angezeigt,  für  die  angesprochenen  Positionen  einen Reparaturaufwand in Ansatz zu bringen und dabei jeweils grobmaschig, wie es der DEKRA-Sachverständige getan hat, die geschätzten Reparaturkosten zu 50% oder gar 100% vom Fahrzeugwert abzusetzen. Der Gebrauchtwagenmarkt nimmt derartige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes vielmehr aus wirtschaftlichen Erwägungen hin und reagiert vernünftigerweise mit maßvollen pauschalierten Abzügen. Der vom Sachverständigen hierfür veranschlagte Minderungssatz von 4 °s erscheint dem Senat angesichts des Alters des Fahrzeugs und des noch sicher feststellbaren Umfangs  der  Beeinträchtigungen  nachvollziehbar  und angemessen. Dann ergibt sich, bezogen auf die obige Zwischensumme von 36.940, -DM, ein weiterer Abzugsbetrag von 1.477,60 DM.

Insgesamt gelangt der Senat damit unter Berücksichtigung eines weiteren, auch vom gerichtlichen Sachverständigen für  richtig  befundenen  Abzuges  für  die  Bereifung (588,-DM) zu einem Bruttohändlerverkaufspreis von abgerundet 31. 800, -DM. Entsprechend belief sich die realistische Nettoerlöserwartung eines gewerblichen Veräußerers im Februar 1996 auf 27.652,17 DM.

b) Dieser der Klägerin grundsätzlich anzurechende, weil erzielbar gewesene Nettoverkaufserlös vermindert sich um den Wertverlust, den das Fahrzeug in einem Zeitraum von etwa vier Monaten seit der Rückgabe erlitt. Denn der Klägerin war in der damaligen Situation zuzubilligen, die Verwertung zunächst durch Einholung eines Gutachtens vorzubereiten und im Einvernehmen mit dem Beklagten eine Nachbewertung zu veranlassen. Ein Vorwurf trifft sie insoweit erst für die Zeit kurz nach Eingang des korrigierten DEKRA-Gutachtens, als sie keine weiteren Verwertungsbemühungen anstellte. Den ihr für jene Zeitspanne gutzuschreibenden Wertverlust schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 800,- DM netto. Dabei ist berücksichtigt, daß sich die Laufleistung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum nicht erhöhte. Danach verbleibt ein insgesamt anzurechnender Nettoerlösbetrag von 26.852,17 DM.

c) Weitere Abzüge sind nicht veranlaßt.

Aus der Rechtsprechung, die eine Händlerverwertung zu einem maximal 10% unter dem Händlerverkaufswert liegenden Preis regelmäßig als unbedenklich behandelt (BGH WM 1996, 311 unter II l a aa; BGH WM 1990, 2043 unter II 5), kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht für sich herleiten, der pflichtgemäß erzielbare Verwertungserlös müsse zu ihren Gunsten um 10 % gesenkt werden. Dieser Betrachtung liegen unzulässige hypothetische Überlegungen für den hier nicht einschlägigen Fall zugrunde, daß der erzielte Verwertungserlös allenfalls 10% hinter dem tatsächlichen Verkehrswert zurückgeblieben wäre.

Ob  eine  Verwertung  zum  Nettohändlerverkaufspreis, wie  ihn der DEKRA-Sachverständige  zuletzt  bestimmt hatte (21.652,17 DM), möglicherweise keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung begründet  hätte,  kann dahinstehen. Die Klägerin hat das Fahrzeug gerade nicht zu diesem Preis abgesetzt. Es ist nicht erkennbar, warum tatsächliche und ihr zumutbare Verwertungsbemühungen nicht zur Realisierung des nunmehr zutreffend ermittelten Verkehrswertes geführt hätten.

3. Nach alledem muß sich die Klägerin vom garantierten Nettorestwert von 28 . 688,46 DM einen Betrag von 26.852,17 DM abziehen lassen. Der Beklagte schuldet mithin die Differenz zuzüglich Mehrwertsteuer, also 2.111,73 DM.

II.

Im Gegensatz zu den geltend gemachten Verzugszinsen,  die nach Zeitraum und Zinssatz gerechtfertigt sind, waren die begehrten Mahnkosten (23,-DM) nicht zuzusprechen. Der Vortrag der Klägerin in der Anspruchsbegründung beschränkte sich auf nicht näher dargelegte „wiederholte“ Mahnungen seitens ihres Personals. Dies hätte der Konkretisierung bedurft, zumal der vorprozessuale Streit – im Anschluß an die erste Zahlungsaufforderung vom 18.06.1996 – nach Aktenlage unmittelbar zwischen den eingeschalteten Rechtsanwälten geführt wurde. Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Punkt war der Senat auch ohne ausdrücklichen Angriff befugt (vgl. BGH NJW 1994, 1656, 1657; BGH NJW 1992, 1898, 1899 jeweils für Zinsausspruch) .

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. l, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision für die Klägerin stützt sich auf § 546 Abs.2 Nr. l ZPO. Der Senat, der entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von der „Lancia“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes abzuweichen meint, mißt der höchstrichterlich nicht abschließend geklärten Frage, welche Anforderungen an das einzuräumende Drittkäuferbenennungsrecht zu stellen sind, damit der herstellergebundene Kfz-Leasinggeber das Fahrzeug „sanktionslos“ zum geschätzten Händlereinkaufspreis an den Lieferanten veräußern darf, ohne noch weitere Verwertungsbemühungen anstellen zu müssen, rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.

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