Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 144/05
Urteil vom 31.08.2006
Landgericht Hannover, Az.: 18 O 271/03
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
b) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 24.848,82 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.760,98 ? seit dem 02.04.2003,
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2005 zu zahlen;
c) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs Nr. vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 ?, erstmals fällig zum 01.01.2006, längstens bis zum 01.10.2009, zu zahlen;
d) es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1 zu 60 % und die Beklagte zu 2 zu 40 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus den jeweils mit ihnen geschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen auf Gewährung bedingungsgemäßer Leistungen (Rentenzahlung und Beitragsbefreiung) in Anspruch. Zwischen den Parteien gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Anlagenheft [im Folgenden: AH] I und II, jeweils K1).
Der Kläger schloss mit der Lebensversicherungs AG, die in der Folge mit der Beklagten zu 1 verschmolzen wurde, eine 1995 beginnende Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (vgl. AH I, K1). Außerdem schloss er mit der Beklagten zu 2 eine Kapitallebensversicherung mit einer zum November 1985 beginnenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (vgl. Bl. 30 d. A.).
Der Kläger erlitt im Mai 2000 einen Herzinfarkt, der stationär behandelt wurde. Die Beklagte zu 1 erkannte mit Rücksicht auf die Erkrankung des Klägers mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung rückwirkend ab dem 1. Juni 2000 an (vgl. AH I, K6). Die Beklagte zu 2 erkannte ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Schreiben vom 28.Februar 2001 ebenfalls rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 an (AH II, K5). Nach 2 Jahren haben beide Beklagten nach § 7 BBBUZ eine Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen gefordert (AH I, K7; Bl. 33 d. A.). Auf Grund eines insoweit von der Beklagten zu 1 eingeholten kardiologischen Gutachtens des Krankenhauses in H. vom Januar 2003, in dem eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt wird (Bl. 36 ff. (38) d. A.), lehnte die Beklagte zu 1 es ab, nach dem 1. Mai 2003 weitere Beitragsbefreiung zu gewähren, und die Beklagte zu 2 lehnte es ab, nach dem 31. März 2003 weitere Rentenzahlungen zu erbringen und eine weitere Beitragsbefreiung zu gewähren (AH I, K8; AH II, K7).
Der Kläger hat bestritten, in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Architekt einer Planungsgesellschaft nicht mehr zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Er hat insoweit auf einen ärztlichen Bericht des Dr. E. J. vom Juli 2003 verwiesen (AH II, K8 und K9), der dort ausgeführt hat, dass der Kläger immer noch nicht kardial stabil sei und bei psychischer und körperlicher Belastung Stenokardien auftreten, aufgrund derer er zumindest zu 50 % berufsunfähig sei.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 16 d. A.),
festzustellen, dass er seit dem 1. April 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungs Nr. sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
sowie die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
1. an den Kläger 5.521,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.790,98 ? seit dem 2. April 2003 sowie von weiteren 2.760,98 ? seit dem 2. Juli 2003 zu zahlen;
2. an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs Nr. vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. sowie 1.10. eines Jahres 2.760,98 Euro, erstmals fällig zum 1.10.2003 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. April 2003 von der Beitragspflicht zur Lebensversicherungs Nr. sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
Die Beklagten haben beantragt (Bl. 14, 29 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei und eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht mehr vorliege.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Februar 2005 über die Behauptung des Klägers, er sei weiterhin zu mehr als 50 % berufsunfähig, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 95 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom Juni 2004 (Bl. 115 ff. (124) d. A.), dessen Ergänzung aufgrund des Beschlusses vom 15. September 2004 (Bl. 174 d. A.), vom Januar 2005 (Bl. 193 ff. (198 f.) d. A.) und auf das zweite Folgegutachten vom April 2005 (Bl. 226 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 26. Juli 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 262 ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Herzerkrankung aus dem Jahre 2000 keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mehr herleiten. Aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ergebe sich keine nachhaltige Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers. Anhand des Gutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger noch in nennenswertem Umfang gehindert sei, seine bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit weiter wahrzunehmen (Bl. 265 f. d. A.).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, das Urteil sei auf unrichtiger Tatsachengrundlage ergangen. Der Kläger habe vorgetragen, dass in dem zweiten kardiologischen Gutachten vom 19. April 2005, das auf der invasiven Untersuchung beruhte, erheblichen Widersprüche enthalten seien. In der Zusammenfassung der Katheteruntersuchung auf Blatt 4 des Gutachtens sei ausgeführt, dass eine koronare Herzkrankheit mit deutlich artherosklerotischen Veränderungen in allen Koronarien feststellbar sei und sich insbesondere im Hinblick auf den RPLD eine relevante Stenosierung ergebe. In der weiteren zusammenfassenden Beurteilung auf Blatt 6 des Gutachtens heiße es dann jedoch, dass alle zuvor festgestellten Stenosen funktionell irrelevant seien, die RPLD-Stenose werde an dieser Stelle nunmehr lediglich als eine mittel bis höhergradige Veränderung eingestuft und eben dennoch als irrelevant bezeichnet (Bl. 312 d. A.). Wegen dieses Widerspruchs habe es einer Erläuterung des Gutachters, wie vom Kläger beantragt, bedurft. Das Gericht habe die Entscheidung nicht auf die ihm vom Gutachter telephonisch gegebene Erläuterung stützen dürfen.
Der Kläger beantragt (Bl. 310 f. d. A.),
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts
1. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten zu 1 befreit ist;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 24.848,82 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.760,98 ? seit dem 2. April 2003,
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2003
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2004
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.01.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.04.2005
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.07.2005, sowie
von weiteren 2.760,98 Euro seit dem 02.10.2005 zu zahlen;
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungs Nr. vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres 2.760,98 ?, erstmals fällig zum 1. Januar 2006, längstens bis zum 1. Oktober 2009, zu zahlen;
4. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1.4.2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Lebensversicherungsnummer sowie der angeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.
Die Beklagten beantragen (Bl. 326, 329 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass es keine Widersprüche in dem kardiologischen Folgegutachten vom 19. April 2005 gebe und es eines Obergutachtens nicht bedurft habe (Bl. 329 f., 341 f. d. A.).
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16. März 2006 durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob gegenüber dem Gesundheitszustand, der bei Zusage der Leistungen am 19. Februar 2001 bestand, der Grad der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 BBBUZ unter 50 % gesunken sei, also seither eine Verbesserung des Gesundheitszustands festzustellen sei (Bl. 363 d. A.), sowie durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2006 (Bl. 389 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 20. Juni 2006 (Bl. 385 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 21. Juli 2006 (Bl. 389 ff. d. A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Die Beklagten sind dem Kläger zur Gewährung der bedingungsgemäßen Leistungen verpflichtet.
1. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben vom 19. Februar 2001 und vom 28. Februar 2001 jeweils die mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit des Klägers und ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausdrücklich und uneingeschränkt im Sinne des § 5 BBBUZ anerkannt. Die Beklagten sind nach ihren Versicherungsbedingungen an diese Zusage gebunden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Leistungszusage des Versicherers bindende Wirkung entfaltet (vgl. BGH, VersR 84, 51; VersR 86, 277 ff.; VersR 86, 1113 (1114)).
2. Die Beklagten konnten von diesen Anerkenntniserklärungen hier auch nicht nach § 7 BBBUZ abrücken. § 7 Abs. 4 der jeweils einschlägigen BBBUZ sieht vor, dass der Versicherer nur dann nicht mehr an seine Leistungszusage gebunden ist, wenn sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 % vermindert hat. Es muss mithin eine nachträgliche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers eintreten. Es genügt nicht, dass der Versicherer lediglich den unveränderten Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nachträglich anders bewertet (vgl. BGH, VersR 86, 1113 (1114); OLG Hamm, VersR 88, 793 (794)). Der Versicherer ist nicht befugt, seine bisherige Bewertung dahin abzuändern, dass der Versicherte nicht berufsunfähig sei oder sich der Grad der Minderung der Berufsunfähigkeit geändert habe, wenn sich weder an dem Gesundheitszustand des Versicherten noch an dem Kenntnisstand des Versicherers von diesem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf dem Versicherten verbliebene Berufsausübungsmöglichkeiten etwas geändert hat (vgl. Benkel/ Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, München 1990, § 7 BUZ Rdnr. 4). Nur dann, wenn sich die anerkannte Berufsunfähigkeit des Versicherten in einem nach den Bedingungen leistungsrelevanten Umfang geändert hat, was der Versicherer beweisen muss, darf er die Leistungen einstellen oder herabsetzen (vgl. Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 BUZ Rdnr. 10).
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich zunächst bereits die Annahme des Landgerichts als unzutreffend, es sei Sache des Klägers zu beweisen, dass er weiterhin berufsunfähig im Sinne von § 2 BBBUZ sei. Vielmehr oblag nach ihren Leistungsanerkenntnissen die Beweislast den Beklagten (vgl. nur BGH, NJW 1993, S. 1532 ff.). Die Beklagten mussten im Nachprüfungsverfahren beweisen, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, wie sie zum Zeitpunkt der Anerkenntnisse angenommen wurde, des Klägers nicht mehr besteht.
Darüber hinaus war es auch verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 286 ZPO, dass das Landgericht dem Erläuterungsantrag des Klägers nach § 411 Abs. 3 ZPO nicht nachgegangen ist. Das Landgericht konnte den Antrag nicht durch telefonische Rückfrage des Einzelrichters bei dem Gehilfen des Sachverständigen Dr. T. nachkommen, weil dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstieß. Der Kläger hat auch nicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 295 ZPO verzichtet, weil er, soweit dies dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu entnehmen ist (vgl. Bl. 260 d. A.), nicht erkennen konnte, dass das Gespräch eine Beweisaufnahme ersetzen sollte.
b) Desweiteren und vor allem hat die Beweisaufnahme durch das Landgericht, entgegen dessen Ansicht, und auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat gerade nicht ergeben, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers gegenüber dem Zustand eingetreten ist, der zur Zeit der Leistungsanerkenntnisse der Beklagten 2001 bestanden hat. Der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. R. hat vielmehr bereits in seinem Gutachten vom Juni 2004 ausgeführt: ?Nach kurzer Rekonvaleszenz war Herr W. unter sekundärpräventiven Lebenswandel und effektiver Bereinigung des individuellen kardiovaskulären Risikoprofils geraume Zeit bei guter (sportlicher) Belastbarkeit beschwerdefrei?. Und weiter wird ausgeführt: ?Post infarctionem bestand echokardiographisch jeder Zeit eine gute systolische linksventrikuläre Funktion, nie kam es zu klinischen Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz oder einer kardialen Dekompensation? (Bl. 124 d. A.). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich kein struktureller Hinweis auf eine Einschränkung der Belastbarkeit ergebe (Bl. 125 d. A.). Den Ausführungen des Gutachters ist damit zu entnehmen, dass beim Kläger bereits nach einer gewissen Rekonvaleszenzzeit keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 BBBUZ mehr vorgelegen und dieser Zustand sich seither nicht verändert habe. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hat der Gutachter Prof. Dr. R. dies noch einmal explizit bestätigt. Er hat dort ausgeführt, dass nach dem Herzinfarkt und kurzer Rehabilitierungsphase bereits nach sehr kurzer Zeit von vielleicht 3 Wochen der Normalzustand des Herzens wiederhergestellt gewesen sei und dieser Normalzustand seither gleichmäßig andauere. Nach Ablauf dieser kurzen Phase vermöge er aus kardiologischer Sicht keine Berufsunfähigkeit des Klägers zu sehen (vgl. Bl. 389 d. A.).
Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich damit eindeutig, dass beim Kläger bereits im Zeitpunkt der Leistungsanerkenntnisse der Beklagten zu 1 und zu 2 keine Berufsunfähigkeit mehr vorgelegen hat und sein Zustand seither unverändert ist. Ergibt sich aber, dass Berufsunfähigkeit schon im Zeitpunkt des Anerkenntnisses in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat, sodass sie sich auch nicht in leistungsrelevanter Weise bessern kann, dann liegen die Voraussetzungen des § 7 nicht vor, und der Versicherer ist an sein Anerkenntnis gebunden (vgl. Voit/Knappmann, a. a. O., § 7 BUZ Rdnr. 13). Die Leistungsanerkenntnisse der Beklagten beruhten damit auf einer Fehleinschätzung. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers ist seit 2001 nicht eingetreten, vielmehr ist sein Zustand seither gleichbleibend unauffällig.
Richtig ist zwar, dass unmittelbar nach dem Infarkt für kurze Zeit eine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben mag. Den Beklagten war vor ihren Anerkenntnis-Entscheidungen durch den Arztbericht Dr. G. (Bl. 70 ff. d. A.) aber bereits bekannt, dass die Berufsunfähigkeit vom 12.05.00 bis 30.11.00 mit zu 50 % und vom 01.12.00 bis auf weiteres mit zu 35 % einzuschätzen war. Der Entlassungsbericht des Krankenhauses S. enthielt dazu keine Angaben. Unter diesen Umständen war den Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung also die Erkenntnis zugänglich, dass dem Kläger in die Zukunft gerichtete Ansprüche nicht zustanden. Damit aber müssen sie sich – unabhängig von den vorstehenden Erwägungen – im Nachprüfungsverfahren so behandeln lassen, als habe kein Fall der Berufsunfähigkeit und damit keine Veränderung der Situation vorgelegen.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 der jeweils einschlägigen BBBUZ sind damit aber gerade nicht erfüllt. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben, wobei der Senat im Antrag zu 1. das Datum 01.04. als Schreibfehler wertet (richtig: 01.05.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.