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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen

BGH

Az.: IV ZR 118/95

Urteil vom 12.06.1996


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss ein im Betrieb mitarbeitender Betriebsinhaber zunächst darlegen und beweisen, daß er seine zu Letzt im Betrieb konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das notwendige Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers um Leistungen aus dem bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu erhalten (z.B. mind. 50 %), hängt jeweils von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen ab. Ferner muß der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen.


Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall der Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zugesagten Leistungen ab 1. April 1990 bis längstens 1. Januar 2013 (Vertragsende) beanspruchen kann.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1981 eine (dynamische) Kapitallebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer liegen Bedingungen zugrunde, die den Begriff Berufsunfähigkeit in Übereinstimmung mit § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2 ff.) definieren. Die für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zugesagte monatliche Rente belief sich ab 1. Januar 1990 auf 2.202, 84 DM, der monatliche Beitrag auf 730, 90 DM.

Der 1948 geborene Kläger schloß 1969 eine Ausbildung zum Krankenpfleger mit dem Staatsexamen ab und war danach bis 1974 als Stationspfleger in einer Klinik tätig. Seit 1974 ist er Alleingesellschafter und Geschäftsführer der „Krankentransporte W. K. GmbH“. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Rettungsfahrten und Kranken- und Behindertentransporten sowie die Personenbeförderung mit Taxen. Die Gesellschaft beschäftigte vor Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles Ende 1989 mindestens acht Arbeitskräfte, davon zwei Bürokräfte, von denen eine halbtags Büroarbeiten erledigte, während die andere ganztags den Telefondienst verrichtete. Ferner waren – einschließlich des Klägers – vier Arbeitskräfte im Kranken- und Rettungstransport, zwei weitere als Taxifahrer tätig.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei aufgrund krankhafter Veränderungen im Wirbelsäulenbereich, den dadurch verursachten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, seit Oktober 1989 nicht mehr in der Lage, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen. Das gelte insbesondere für die von ihm bisher hauptsächlich wahrgenommenen Aufgaben beim Kranken- und Rettungstransport, die 80% seiner bisherigen Tätigkeit ausgemacht hätten. Er sei den körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Auf die Wahrnehmung von Geschäftsführeraufgaben sei demgegenüber nur ein Tätigkeitsanteil von 10% entfallen; weitere 10% seiner Arbeitsleistung habe er für Wartungsarbeiten und Materialbeschaffung aufwenden müssen. Er sei demgemäß nicht mehr in der Lage, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Maße nachzugehen. Auch eine Umorganisation des Betriebes könne ihm kein ausreichendes und ihm auch zumutbares Arbeitsfeld verschaffen, auf dem er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu mehr als 50% tätig werden könnte.

Die Beklagte hat behauptet, bei der Größe des Betriebes des Klägers sei dieser schon vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen zu mehr als 50% mit Tätigkeiten befaßt gewesen, die keinen körperlichen Einsatz erfordert hätten. Jedenfalls aber könne sich der Kläger ein solches Betätigungsfeld durch Umorganisation des Betriebes verschaffen.

Mit seiner Klage hat der Kläger rückständige Rentenleistungen ab 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 1991 und Rückzahlung der für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge sowie fortlaufende Rentenleistungen und Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ab 1. Januar 1992 verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen ab 1. April 1990 für begründet, weil dieser aufgrund einer Bandscheibenvorwölbung und eines Wurzelsyndroms seit Ende 1989 zu mindestens 50% berufsunfähig sei.

Dabei legt es zugrunde, daß bis zum Eintritt der Erkrankung der überwiegende Teil – 80% – der Tätigkeit des Klägers im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens auf die Durchführung von Rettungsfahrten, auf Kranken- und Behindertentransporte sowie auf den Nachtbereitschaftsdienst entfallen sei. Der Anteil von Büro- und Verwaltungstätigkeiten habe weitere 10%, der Anteil für die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten und für Ersatzanschaffungen nochmals 10% seiner Mitarbeit im Unternehmen ausgemacht.

Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Tätigkeitsbereiche und der unterschiedlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf diese gelangt das Berufungsgericht zu der Annahme, der Kläger habe die Fähigkeit, dieser zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit weiter nachzugehen, zu mindestens 50% verloren. Dabei stellt es im Schwerpunkt darauf ab, daß es dem Kläger nicht mehr möglich sei, größere Lasten zu heben oder zu bewegen, insbesondere einen Patienten zu bergen oder hochzuheben. Für den umfangreichsten Tätigkeitsbereich (Rettungsfahrten, Kranken- und Behindertentransporte) sei der Kläger deshalb nach sachverständiger Einschätzung zu 60% (Dr. J.) oder zu 70% (Prof. Dr. D.) gehindert, diese Aufgaben weiter wahrzunehmen. Das führe in jedem Falle unter Berücksichtigung der auch in den anderen Tätigkeitsbereichen gegebenen – wenn auch geringen – gesundheitsbedingten Einschränkungen dazu, daß die Grenze zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit überschritten werde.

Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, geänderte Tätigkeitsbereiche innerhalb des von ihm betriebenen Unternehmens auszuüben, noch müsse er sich auf eine Tätigkeit außerhalb seines Unternehmens verweisen lassen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings ist es zutreffend, wenn das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen, ob der Kläger den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bewiesen hat, zunächst darauf abhebt, zu welchem Grade der Kläger die Fähigkeit verloren hat, in seinem zuletzt konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein. Denn der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist in erster Linie davon abhängig, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen den Versicherten außerstande setzen, seinem bislang ausgeübten Beruf nachzugehen. Will ein mitarbeitender Betriebsinhaber gegenüber seinem Versicherer geltend machen, er habe gegen ihn Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit, so hat er deshalb vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er bis dahin mitgearbeitet hat (Senatsurteil vom 25. September 1991 – IV ZR 145/90 – VersR 1991, 1358 unter 2 b).

Die angefochtene Entscheidung trägt dem jedenfalls im Ansatz auch Rechnung. Denn sie stellt fest, in welchen betrieblichen Bereichen der Kläger vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seinem Unternehmen mitgearbeitet hat und welcher Anteil seiner Gesamttätigkeit auf jeden dieser Bereiche entfallen ist. Die insoweit von ihm getroffenen Feststellungen sind nicht von Verfahrensfehlern beeinflußt. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Anteil an vom Kläger wahrgenommenen leitenden und organisatorischen Aufgaben habe nur 10% betragen. Die hierzu von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).

2. a) Das Berufungsgericht durfte es bei diesen Feststellungen aber nicht bewenden lassen. Es hat nicht ausreichend beachtet, daß es zur Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit nicht schon ausreicht, wenn die vom Kläger wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden, wie dies hier insbesondere mit dem Bereich „Rettungsfahrten, Kranken- und Behindertentransporte“ geschehen ist. Soll festgestellt werden, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken, muß bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist, welche Anforderungen im einzelnen es an ihn stellt. Als Sachvortrag muß vielmehr eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGHZ 119, 263, 266). Sache des Gerichts ist es dann, zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem dann einzuschaltenden Sachverständigen vorzugeben ist – sei es in alternativer Form, sei es in Form von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag. Jedenfalls muß der Sachverständige wissen, welchen – für ihn unverrückbaren – außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.

Das Verfahren des Berufungsgerichts trägt dem nicht im erforderlichen Maße Rechnung. Deshalb bieten auch die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten bislang keine tragfähige Grundlage für seine Annahme, der Kläger sei im zuletzt ausgeübten Beruf als berufsunfähig zu betrachten.

b) Bei der vom Berufungsgericht angeordneten Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen hat es diesem mit dem Beschluß vom 21. April 1993 keine ausreichenden Feststellungen dazu vorgegeben, welche konkrete Ausgestaltung der bisherigen Tätigkeit des Klägers der sachverständigen Beurteilung zugrunde zu legen war, ob oder in welchem Maße der Kläger diese gesundheitsbedingt noch ausüben kann. Im genannten Beschluß sind neben der allgemein gefaßten Beweisfrage zwar Einzelheiten dazu angeführt, welche Arbeiten der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit wahrgenommen hat; auch der Bereich der Wartungsarbeiten wird durch Aufzählung einzelner Tätigkeiten näher konkretisiert. Das gilt aber gerade nicht für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit, in dem der Kläger hauptsächlich – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu 80% – mitgearbeitet hat, nämlich bei der Ausführung von Rettungsfahrten, Kranken- und Behindertentransporten. Gerade zu den konkretisierenden Tätigkeitsmerkmalen dieser Fahrten und Transporte verhält sich der Beschluß vom 21. April 1993 nicht. Für den Sachverständigen blieb danach offen, von welchen (insbesondere auch körperlichen) Anforderungen er bei den jeweiligen Tätigkeiten auszugehen hatte, ob oder inwieweit sich Rettungsfahrten, Krankentransporte oder auch Behindertentransporte in diesen Anforderungen unterschieden haben und schließlich auch, in welcher Häufigkeit Rettungsfahrten anfielen, wie oft Kranken- oder Behindertentransporte durchzuführen waren. Dem Sachverständigen wurde vielmehr eine Beurteilung von Berufsunfähigkeit abgefordert, die sich letztlich nur auf die pauschale Umschreibung „Rettungsfahrten, Kranken- und Behindertentransporte“ gründen konnte. Ihm ist damit insoweit der seiner Beurteilung zugrunde zu legende außermedizinische Sachverhalt nicht in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise vorgegeben worden.

c) Die Erwägungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. verdeutlichen das nachdrücklich. Mangels gerichtlicher Vorgaben dazu, welche Aufgaben in welchem Umfang und mit welchen Anforderungen der Kläger bei Rettungsfahrten oder Kranken- und Behindertentransporten wahrzunehmen hatte, hat der Sachverständige selbst außermedizinische Anknüpfungstatsachen entwickelt. So hat er unterschieden zwischen Transporten gehfähiger Kranker und liegend zu transportierender Kranker, zwischen der Bergung von Patienten bei Rettungseinsätzen und planenden, koordinierenden Aufgaben eines leitenden Rettungssanitäters, obwohl dies alles in dem ihm vorgegebenen Sachverhalt keine Stütze findet. Seine auch darauf beruhende Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit des Klägers fußt daher nicht auf einem vom Gericht vorgegebenen Sachverhalt. Sein Gutachten bietet schon deshalb keine ausreichende Grundlage, auf die verfahrensfehlerfrei die Annahme gestützt werden konnte, beim Kläger liege hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.

Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht kommt es deshalb schon nicht mehr an.

d) Der Kläger ist zudem seiner Vortragslast bislang nur unzureichend nachgekommen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, es fehle ausreichendes Vorbringen dazu, in welchem Umfang der Kläger Rettungsfahrten einerseits, Kranken- oder Behindertentransporte andererseits durchgeführt habe, welche Anforderungen sich für ihn bei Rettungsfahrten regelmäßig ergeben hätten, inwieweit seine körperliche Leistungsfähigkeit bei Kranken- und Behindertentransporten in Anspruch genommen worden sei. Bisher kann dem Vortrag des Klägers auch nicht hinreichend deutlich entnommen werden, worin und inwieweit sich die von ihm ausgeführten Krankentransporte von Taxifahrten unterschieden haben, ob diese regelmäßig höhere Leistungsanforderungen stellten oder ob dies nur teilweise – in welcher Häufigkeit – der Fall war. Auch insoweit geht es um die vom Kläger vorzutragende und zu beweisende Ausgestaltung seines konkret ausgeübten Berufes, der bedingungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitsbedingter Berufsunfähigkeit abgibt.

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Da das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtet und demgemäß auf dessen Unvollständigkeit auch nicht hingewiesen hat, wird dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrages einzuräumen sein. Danach wird das Berufungsgericht – soweit erforderlich nach ergänzender Beweisaufnahme – die gebotenen weiteren Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu treffen und diese dem Sachverständigen als Grundlage für dessen (neuerliche) Beurteilung vorzugeben haben, ob oder in welchem Ausmaß der Kläger den Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitsbedingt noch gewachsen ist.

3. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren erneut zu der Annahme gelangen, der Kläger sei in seiner Fähigkeit, seinen Beruf in seiner bisherigen konkreten Ausgestaltung auszuüben, zu mehr als 50% eingeschränkt, wird zu berücksichtigen sein:

a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der mitarbeitende Betriebsinhaber auch vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, daß ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senatsurteil vom 3. November 1993 – IV ZR 185/92 – VersR 1994, 205 unter 2 b).

Auch insoweit wird daher zunächst von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang im Bereich der Rettungsfahrten, Kranken- und Behindertentransporte noch Tätigkeiten anfallen, die der Kläger trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen noch wahrnehmen kann. Schon danach wird zu prüfen sein, ob der Kläger – nimmt man die weiteren von ihm gesundheitlich noch ausübbaren Tätigkeitsbereiche hinzu – noch in der Lage ist, seiner bisherigen Tätigkeit in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang nachzugehen. Die insoweit zu treffenden Feststellungen werden aber auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen sein, ob sich der Kläger durch eine ihm zumutbare Betriebsumorganisation ein von ihm gesundheitlich noch wahrnehmbares Betätigungsfeld dieses Umfangs verschaffen kann.

b) Soweit das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen hierzu bisher zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Kläger sei eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten, kann schon dem Ansatz seiner rechtlichen Prüfung nicht gefolgt werden:

aa) Das Berufungsgericht prüft die Frage, ob der Kläger im Wege der Umorganisation in einem anderen als von ihm bisher wahrgenommenen betrieblichen Aufgabenfeld tätig werden könnte (Telefondienst, Durchführung von Taxifahrten) daran, ob die Ausübung der anderen betrieblichen Tätigkeit seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner Lebensstellung entspricht, ob er auf eine solche berufliche Tätigkeit verwiesen werden könnte. Es mißt also die Zumutbarkeit der Betriebsumorganisation letztlich an der Zumutbarkeit einer Verweisung auf das einzelne, vom Kläger neu auszufüllende Tätigkeitsfeld. Das wird deutlich, wenn es davon ausgeht, daß der Beruf eines Taxifahrers nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspräche und ihm deshalb auch eine Betriebsumorganisation dahin, daß er auch Taxifahrten durchzuführen habe, nicht zuzumuten sei.

bb) Dieser Ansatz berücksichtigt die besondere berufliche Stellung des mitarbeitenden Betriebsinhabers nicht ausreichend. Kann dieser nach einer Betriebsumorganisation – gegebenenfalls ergänzend – ein für ihn neues betriebliches Aufgabenfeld gesundheitsbedingt noch wahrnehmen, geht es für ihn insoweit nicht um eine Verweisung „auf eine andere Tätigkeit“ im Sinne des § 2 (1) BB-BUZ.

Die berufliche Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers wird zum einen dadurch gekennzeichnet, daß er ein bestimmtes betriebliches Arbeitsfeld durch eigene Tätigkeit ausfüllt, zum anderen – und vor allem – aber auch dadurch, daß ihm das betriebliche Direktionsrecht, die Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern zukommt. Dieses Direktionsrecht, das auch die Möglichkeit einer Umverteilung der Arbeit einschließt, gibt seiner Stellung im Betrieb das Gepräge. Sein „Beruf“ ist daher die Leitung des Betriebes unter seiner Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle (vgl. Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, S. 135, 136).

Er übt ihn grundsätzlich auch dann noch aus, wenn er eine bisher ihm vorbehaltene betriebliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen kann, er statt dessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auszuüben und – sei es im Wege der Umorganisation der Arbeit – zu übernehmen in der Lage ist. Deshalb geht es bei einer solchen Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers innerhalb seines Betriebes auch nicht um eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) BB-BUZ. Die Frage einer möglichen Verweisung auf eine andere Tätigkeit stellt sich vielmehr erst dann, wenn der Betriebsinhaber auch bei Vornahme möglicher und zumutbarer Umorganisationen seines Betriebes, die ihm keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen eintragen würden, außerstande bleibt, in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang im Betrieb mitzuarbeiten (Senatsurteil vom 5. April 1989 – IVa ZR 35/88 – VersR 1989, 579 unter II, 2).

Demgemäß kann auch die Zumutbarkeit einer betrieblichen Umorganisation entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein daran gemessen werden, ob der vom Betriebsinhaber ergänzend zu übernehmende Teilbereich betrieblicher Tätigkeiten für sich betrachtet eine Tätigkeit darstellt, auf die der Betriebsinhaber nach Maßgabe des § 2 (1) BB-BUZ verwiesen werden könnte. Die Beurteilung der Zumutbarkeit verlangt vielmehr eine Gesamtbetrachtung der dem Betriebsinhaber nach einer – betrieblich sinnvollen – Umorganisation trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verbleibenden Tätigkeitsfelder. Denn erst eine solche Gesamtbetrachtung ermöglicht es festzustellen, ob die – mit dem Direktionsrecht verbundene – Ausübung dieser Tätigkeiten seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist, seine bisherige Lebensstellung wahren kann.

cc) Das Berufungsgericht wird deshalb im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen haben, daß dem Kläger nach Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung noch Tätigkeitsfelder verblieben sind, die er zuvor bereits ausgefüllt hat und die auszuüben er auch weiterhin in der Lage ist. Sie sind in die Betrachtung einzubeziehen, wenn es um die Frage geht, ob dem Kläger eine Betriebsumorganisation zuzumuten ist, die ihn in den Stand setzt, ergänzend zu diesen Tätigkeiten in einem anderen betrieblichen Arbeitsbereich jedenfalls insoweit tätig zu werden, daß er noch zu mehr als 50% in seinem Betrieb tätig bleiben kann. Als solcher ergänzender Tätigkeitsbereich scheidet auch die Durchführung von Taxifahrten nicht von vornherein aus.

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