Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 326/04
Urteil vom 03.05.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung u.a. hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.07.2004 – 3 O 128/03 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit war er noch in Ausbildung zum Metallbauer. Unter Zurückstellung der Prüfung einer Verweistätigkeit sagte die Beklagte Leistungen für drei Jahre zu. In dieser Zeit ließ sich der Kläger zum Einzelhandelskaufmann ausbilden. Im Einzelhandel ist er derzeit nicht vollschichtig als Kassierer angestellt. Die Beklagte hat ihre Leistungen nach mehr als drei Jahren eingestellt. Das Landgericht hat die Klage auf weiteren Deckungsschutz abgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob beim Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.
Der Kläger hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1995 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“ zugrunde (BB – BUZ 90). Für den Fall der Berufsunfähigkeit ist danach eine monatliche Rente von DM 1.000,00 (EUR 511,29) sowie eine Beitragsbefreiung auch für die ebenfalls abgeschlossene Lebensversicherung vorgesehen.
Bei Abschluss des Vertrages befand sich der Kläger noch in der Ausbildung zum Metallbauer. Diese Ausbildung war auch noch nicht abgeschlossen, als der Kläger am Vormittag des 11.02.1996 einen epileptischen Anfall erlitt („Grand – Mal“). Da der Kläger mit weiteren Anfällen rechnen musste und er bei einem Anfall an einer Werkzeugmaschine noch zusätzlichen erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, gab er seine Ausbildung auf. Auf seinen Leistungsantrag hin sagte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.1996 bedingungsgemäße Leistungen zu mit der Einschränkung:
„Gemäß § 5 Ziff.2 der Bedingungen … befristen wir unsere zukünftig zu erbringenden Leistungen auf den 1.9.1999 unter einstweiliger Zurückstellung der Frage, ob sie eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 … ausüben können.“
Im Dezember 2000 trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Prüfung der zurückgestellten Frage der Ausübbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein. Der als schwerbehindert anerkannte Kläger hatte zum 22.06.1999 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert. Seit dem 01.04.2001 hat er eine Anstellung in einem Lebensmittelmarkt als Verkäufer und Kassierer. Er arbeitet dort regelmäßig von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden.
Mit Schreiben vom 11.09.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgehe. Der Kläger übe jedoch als Einzelhandelskaufmann eine Tätigkeit aus, die hinsichtlich ihrer Vergütung und ihrer Wertschätzung der Tätigkeit eines ausgebildeten Metallbauers entspreche. Diese Tätigkeit sei dem Kläger auch zuzumuten. Zum 1.10.2002 sind Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingestellt.
Die auf Gewährung weiteren Versicherungsschutzes gerichtete Klage hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 27.07.2004 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er macht geltend, weiterhin zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Die Voraussetzungen des § 7 BB – BUZ lägen nicht vor. Er habe überobligatorisch neue beruflichen Fähigkeiten erworben. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Kassierer würde nicht seinen erworbenen Fähigkeiten entsprechen und auch nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen, so dass bereits deshalb ein Verweis auf diese Tätigkeit ausgeschlossen sei. Außerdem seien die Vergütung der ursprünglich erlernten und die der jetzt ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.07.2004 – 3 O 128/03 – abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.10.2002 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 571,94 zu zahlen bis längstens 01.01.2030, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesen Beträgen seit der jeweiligen Fälligkeit.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Vers.-Nr.: 1703367 ab dem 01.10.2002 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Verweisbarkeit sei erstmals im Jahr 2000 geprüft worden, so dass die besonderen Anforderungen des Nachprüfverfahrens hier nicht maßgeblich seien. Die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei mit der eines ausgebildeten Metallbauers vergleichbar, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist nicht mehr berufsunfähig im Sinne der Bedingungen, da er nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist eine Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann auszuüben. Eine solche Tätigkeit steht dem von ihm angestrebten Beruf gleich. Er muss sich hierauf verweisen lassen.
1. Ob der Kläger auf eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB – BUZ verwiesen werden kann, richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach den besonderen Voraussetzungen des § 7 BB – BUZ.
Mit Schreiben vom 28.08.1996 ist gem. § 5 Abs. 2 BB – BUZ zwar die Leistungspflicht anerkannt worden. Damit käme eine Einstellung der Leistungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 7 BB-BUZ in Betracht. Anderes ergäbe sich hier auch nicht allein aus dem Umstand, dass das Anerkenntnis hinsichtlich der Frage der „Verweisbarkeit“ befristet war. Eine solche Befristung ist grundsätzlich möglich und hat regelmäßig zur Folge, dass bei fristgerechter Prüfung hinsichtlich der offen gelassenen Umstände die Regeln der Erstprüfung nach § 2 Abs. 1 BB – BUZ gelten. Im Gegensatz zu der Regelung in § 7 BB – BUZ ist eine Änderung der Verhältnisse seit Abgabe des befristeten Anerkenntnisses nicht erforderlich, um eine Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Anderes könnte allerdings gelten, wenn der Versicherer sich eine unzulässig lange Frist von 3 Jahren einräumt (vgl. Rixecker in Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch § 46 Rdn. 181; OLG Düsseldorf ZfSch 2001, 422), oder längere Zeit weitere Leistungen erbringt und erst dann zur Überprüfung seiner Leistungspflicht ansetzt.
Erhält der Versicherungsnehmer nämlich nach Ablauf der Frist weiter die volle Versicherungsleistung ausbezahlt und wird er auch nicht darauf hingewiesen, dass die weitere Leistungserbringung bis zur Überprüfung der Verweisbarkeit kulanzhalber erfolgt, so kann er unter Umständen davon ausgehen, dass der Versicherer nunmehr die dauernde Berufsunfähigkeit auch hinsichtlich der Frage der Verweisbarkeit anerkennt (§§ 133, 157 BGB). Der Versicherungsnehmer könnte sich hierin dadurch bestärkt sehen, dass der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gehalten ist, seinem Vertragspartner die ihm nach § 5 B-BUZ obliegende Entscheidung mit der erforderlichen Klarheit mitzuteilen. Der Versicherer, der sich nicht im Wege eines Anerkenntnisses binden will, muss dies so deutlich zum Ausdruck bringen, dass weder für den Versicherungsnehmer noch für Dritte irgendwelche Zweifel aufkommen können, dass die angekündigte Leistung ausschließlich kulanzhalber erfolgen soll (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1508).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen keinen berechtigten Anlass, in der weiteren Leistung ein Anerkenntnis des Versicherers zu sehen, das es der Beklagten verwehren könnte, sich auf eine Verweistätigkeit zu berufen. Es darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Schreiben vom 28.08.1996 die Befristung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer neuen dreijährigen Ausbildung erfolgte und der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen wurde, Änderungen der beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Dass dem Versicherer der Abschluss der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei Ablauf der Befristung noch nicht mitgeteilt war, wusste der Kläger.
Daneben kann die ursprünglich gesetzte Frist von drei Jahren wegen der Besonderheiten des Falls auch nicht als unzulässig lang angesehen werden. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Eintritts seiner krankheitsbedingten Unfähigkeit, als Metallbauer tätig zu sein, noch in der Ausbildung. Der dem Kläger günstige Umstand, dass bei Lehrverhältnissen im Rahmen der Versicherung der Berufsunfähigkeit die Ausbildung selbst der angestrebten beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen ist (OLG Köln, r+s 1988, 310), gestattet im Gegenzug dem Versicherer, eine Befristung zeitmäßig an einer weiteren Berufsausbildung auszurichten.
2. Der vom Kläger nachträglich erlernte Beruf des Einzelhandelskaufmanns steht dem ursprünglich angestrebten Beruf des Metallbauers gleichwertig gegenüber, denn er erfordert gleichwertige (nicht gleichartige) Kenntnisse und Fertigkeiten, verspricht ein mindestens ebenbürtiges Einkommen und geniest entsprechende soziale Wertschätzung (st. Rspr. BGH VersR 1997, 436, BGHReport 2003, 431). Beide Ausbildungen setzen grundsätzlich den Hauptschulabschluss und somit gleiche Fähigkeiten voraus. Der Kläger hätte nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten als gelernter Metallbauer bei einer Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 1.533,88 erzielt. Bereits in seiner jetzt ausgeübten und von ihm als unterqualifiziert angesehenen Tätigkeit im Einzelhandel erhielt er ein Anfangsgehalt von EUR 933,76, umgerechnet auf eine Vollzeittätigkeit also EUR 1.556,27. Als anerkannte Ausbildungsberufe die den Hauptschulabschluss voraussetzen, sind beide auch in der sozialen Wertschätzung vergleichbar. Dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
3. Unerheblich ist für die Verweismöglichkeit, dass der Kläger derzeit nur 25 Stunden / Woche arbeitet, sein Verdienst entsprechend reduziert ist und er nach seinem Vortrag nicht in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden. Offen bleiben kann zudem, ob er derzeit überhaupt als Einzelhandelskaufmann beschäftigt ist oder – wie er behauptet und was nicht fern liegt – eher unterhalb seiner Qualifikation liegende Tätigkeiten im Einzelhandel ausübt.
Bei der Verweisung nach § 2 Abs. 1 BB – BUZ kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte in seinem Vergleichsberuf eine Arbeitsstelle hat. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitslosenversicherung. Das Risiko der Arbeitslosigkeit als solches wird von dieser Versicherung nicht abgedeckt. Eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf nach § 2 Abs. 1 BB – BUZ scheitert wegen eines fehlenden Arbeitsplatzes lediglich dann, wenn der Versicherte – was hier nicht der Fall ist – gerade wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihm die Fortführung seines bisherigen Berufs unmöglich macht, auch keinen Arbeitsplatz innerhalb des Vergleichsberufs finden kann (Senat VersR 2000, 1401).
Anderes würde vorliegend auch dann nicht gelten, wenn insoweit auf die Regelungen des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 BB – BUZ zurück zu greifen wäre. Der Begriff der Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 7 BB-BUZ ist inhaltlich deckungsgleich; eine Differenzierung im Prüfungsmaßstab bei Eintritt von Berufsunfähigkeit einerseits und deren Fortbestand andererseits kommt – auch was die Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt anlangt – nicht in Betracht. Die BB – BUZ verpflichten allerdings den Versicherten zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten nicht; ebenso wenig ist er gehalten, sich fortzubilden oder umschulen zu lassen. Der Versicherte muss grundsätzlich nicht erwarten, bei einem freiwilligen Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten seinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer auch und schon dann zu verlieren, wenn es ihm trotz neu erworbener Fähigkeiten und zumutbarer Bemühungen noch nicht gelungen ist, die Bedarfsdeckung durch die Erlangung eines Arbeitsplatzes zu sichern. Nach den das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben darf der Versicherer im Regelfall von seinem Recht zur Leistungseinstellung nach § 7 I, IV BB-BUZ erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um einen solchen nicht (bzw. nicht mehr) in zumutbarer Weise bemüht (BGH VersR 2000, 173).
Anderes muss allerdings gelten, wenn der Versicherte – wie hier der Kläger – noch gar nicht im Stande war, mit seiner beruflichen Tätigkeit seine Lebensstellung zu sichern, weil er noch in einem Ausbildungsverhältnis stand. Das Risiko, eine seinen erst noch vollständig zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu finden, war für seine Situation vor dem erstmaligen Auftreten seiner Krankheit prägend. In diesem Falle gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben gerade nicht, dass der Versicherer mit dem Verweis zuwartet, bis die neuen beruflichen Fähigkeiten erfolgreich in einem Dienstverhältnis zum Einsatz kommen.
4. Dem Umstand, dass der Kläger durch seine Berufsunfähigkeit Ausbildungszeit verloren hat und somit Zeit benötigte, um eine vergleichbare berufliche Position wiederzuerlangen, hat die Versicherung -vertragsgemäß – dadurch Genüge getan, dass sie während der gesamten Dauer der kaufmännischen Ausbildung ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erbrachte (vgl. OLG München, VersR 1993, 1000). Nunmehr bestehen keine Ansprüche des Klägers aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mehr.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.