Skip to content

Berufsunfähigkeitsrente – Anspruch auf Zahlung gegenüber Ärzteversorgungswerk

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 21 ZB 17.928 – Beschluss vom 09.08.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.608,04 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Berufsunfähigkeitsrente des Ärzteversorgungswerks für die Zeit ab 1. April 2016.

Der am … 1960geborene Kläger ist seit 15. Dezember 1988 Mitglied der Beklagten, zunächst als Pflichtmitglied, seit Februar 1989 als freiwilliges Mitglied (Stabsarzt in Lüneburg). Ab 1992 war der Kläger freiberuflich als Notarzt tätig.

Am 23. Oktober 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage ärztlicher Unterlagen einen Antrag auf dauernde Einweisung des Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit. Beigefügt war eine Bestätigung der Landesärztekammer Hessen, dass der Kläger mit Ablauf des 15. Januar 2013 seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben habe. Er versicherte, dass er keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe bzw. ausüben werde. In der Folgezeit legte er ärztliche Unterlagen vor.

Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 17. Dezember 2013 stellt beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen: Coxarthrose rechts, Z.n. Hüftkopfnekrose links mit Implantation einer Hüft-TEP, Z.n. medialer Gonarthrose rechts mit Implantation einer Hemiprothese medial, Gonarthrose links, HWS-Syndrom und LWS-Syndrom mit Muskelhartspann und Blockaden ohne sensomotorische Defizite, unspezifische Polyarthritis. Der Kläger sei praktischer Arzt, habe jedoch während seines gesamten Arbeitslebens als Notarzt im Rettungsdienst gearbeitet. Hierbei kämen Zwangshaltungen vor (z.B. Heben und Tragen schwerer Lasten, kniende Tätigkeiten, Kopfüberarbeiten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern und Gerüsten), die ihm nicht mehr zugemutet werden könnten (negative Leistungsbilder). Eng begrenzt auf das orthopädische Fachgebiet könnten ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs in folgender Form noch in nennenswertem Umfang fähig: Ihm sei zuzumuten, die Praxis eines praktischen Arztes zu betreiben, Vertretungen durchzuführen, gutachterliche Tätigkeiten sowie redigierende Literaturtätigkeiten. Hausbesuche sowie Notarzt- und Rettungsdienstfahrten sollten nicht mehr durchgeführt werden. Mit einer Besserung des Zustands sei nicht zu rechnen. Die Krankheiten des Klägers seien chronisch progredient, evtl. operative Maßnahmen könnten für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Mit Anhörungsschreiben vom 13. Januar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung eine Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht angenommen werden könne (§ 36 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung) und sein Antrag daher abgelehnt werden müsse. Daraufhin verwies der Kläger u.a. auf seine Medikation (Celebrex, Palexia) und teilte mit, dass in seinem Falle eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und sein Anspruch auf Ruhegeld auch bei vorübergehender Berufsunfähigkeit bestehe. Aufgrund von Einwänden des Klägers gegen eine weitere Begutachtung durch einen weiteren Orthopäden bat die Beklagte Prof. Dr. K. (obergutachterlich tätiger Mediziner) um Stellungnahme dazu, ob eine weitere Begutachtung erforderlich sei. Dieser empfahl, eine Ruhegeldeinweisung vorübergehend für ein Jahr (befristet bis 31. März 2015) vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 20. März 2014 wurde dem Kläger vom „23.10.2013 bis 31.03.2015 (Befristung) Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 501,68 EUR gewährt“ (ab 1. Januar 2015 Erhöhung auf 511,77 EUR). Als Begründung hinsichtlich der „zeitlichen Befristung“ der Ruhegeldzahlung wurde auf das Schreiben vom 13. März 2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Auszahlung des Ruhegeldes bei vorübergehender Berufsunfähigkeit mit Fristablauf ende und eine Weiterzahlung erst nach einer neuen ärztlichen Stellungnahme über die weitere, voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit möglich sei.

Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 die unbefristete Fortführung der Berufsunfähigkeitsrente. In der Folgezeit hat die Beklagte verschiedene mögliche Gutachter kontaktiert – zunächst wegen vom Kläger vorgetragener Reiseunfähigkeit in Wohnortnähe des Klägers, später, nachdem von einer Reiseunfähigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden konnte, in Bayern. Die angefragten Gutachter gaben jedoch wegen der aus ihrer Sicht im speziellen Fall des Klägers nicht zutreffenden fachlichen Ausrichtung den Gutachtensauftrag zurück. Die Beklagte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 22. Juni 2015 Herrn Prof. Dr. K. um Stellungnahme, ob angesichts des Umstands, dass der nunmehr zu beauftragende Gutachter für Orthopädie und Schmerztherapie Dr. M. in Nürnberg frühestens ab Ende September 2015 ein Gutachten erstellen könne, die Ruhegeldzahlung über den 31. März 2015 hinaus für einige Monate verlängert werden könne. Daraufhin sprach sich Prof. Dr. K. dafür aus, vorübergehend für ein Jahr eine Ruhegeldeinweisung und zusätzlich eine Begutachtung durch einen Schmerztherapeuten vornehmen zu lassen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung durch den obergutachterlich tätigen Mediziner ergeben habe, dass dem Kläger das Ruhegeld entgegenkommender Weise zunächst noch ohne das Ergebnis der vorgesehenen Begutachtung über den 31. März 2015 hinaus bis 31. März 2016 weitergezahlt werde. Zur weiteren Entscheidung, ob und für welche weitere Dauer der Ruhegeldanspruch bestehe, sei eine Beurteilung durch einen Orthopäden/Schmerztherapeuten des Gutachterdienstes der Bayerischen Ärzteversorgung unabdingbar.

Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. M., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, spezielle Schmerztherapie, kommt in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2015 zu folgender Beurteilung: Der Kläger könne nicht mehr als Notarzt tätig sein. Die bei dieser Arbeit notwendigen Abläufe könne er auf Grund seiner orthopädischen Erkrankungen nicht mehr bewältigen. Bei der Tätigkeit des Notarztes seien monotone Zwangshaltungen unter beengten räumlichen Bedingungen, häufiges Knien, rasches Bewältigen von Treppen oder unebenen Geländen notwendig. Die schnelle sichere Beweglichkeit des Bewegungsapparates des Antragstellers sei hierfür nicht in notwendigem Maße gewährleistet.

Allerdings könne er andere Tätigkeiten seines Berufsfeldes noch vollschichtig ausüben. Er könne sich selbst vorstellen, beispielsweise bei einem niedergelassenen Arzt als Assistenzarzt tätig zu sein. Der Kläger könne auch bspw. Verwaltungstätigkeiten in Institutionen wie beim Roten Kreuz erbringen oder für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen als Gutachter tätig sein. Er könne als Praxisassistent in einer Allgemeinpraxis arbeiten oder Praxisvertretungen übernehmen. Eine regelmäßige den Richtlinien der WHO entsprechende Schmerzmedikation werde nicht eingenommen.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 wurde dem Kläger eröffnet, dass für ihn über den 31. März 2016 hinaus kein Anspruch mehr auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit von der Bayerischen Ärzteversorgung bestehe. Seinem Antrag auf Weiterzahlung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit könne daher nicht entsprochen werden. Aus dem Gutachten des Dr. M. ergebe sich, dass beim Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung mehr vorliege. Er sei auf orthopädischem Gebiet in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt in nennenswertem Umfang nachzugehen.

Der Kläger erhob am 22. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Juni 2015 sowie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Januar 2016 zu verpflichten, dem Kläger Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in satzungsmäßiger Höhe über den 31. März 2016 hinaus zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen. Der Kläger hat am 13. April 2017 gegen das ihm am 17. März 2017 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Berufsunfähigkeitsrente - Anspruch auf Zahlung gegenüber Ärzteversorgungswerk
(Symbolfoto: Von Irenaphoto/Shutterstock.com)

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 f. und v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl. 2004, 883).

Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1. April 2016 abgelehnt, weil der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 36 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung i.d.F. v. 1.12.1995 (Bayer.Staatsanzeiger 1995 Nr.51/52 S.2), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2015 (Bayer. Staatsanzeiger 2015 Nr. 48 S. 1; im Folgenden: Satzung) ist.

1.1 Der Kläger begehrt nach seinem Klageantrag „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Juni 2015 sowie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Januar 2016 zu verpflichten, dem Kläger Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in satzungsmäßiger Höhe über den 31. März 2016 zu gewähren“.

Dem Klageantrag und den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren ist eindeutig zu entnehmen, dass er der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, ihm unbefristet ab dem 1. April 2016 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Er hat damit zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts eine Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) erhoben. Bei Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage spricht das Gericht die Verpflichtung der zuständigen Behörde aus, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Es entspricht allgemeiner Übung der Verwaltungsgerichte, zur Klarstellung neben der Verpflichtung der Behörde die Aufhebung des diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheids auszusprechen. Dieser unselbständige „Anfechtungsannex“ der Verpflichtungsklage macht die Klage nicht zu einer Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 40). Die Kassation erfolgt unmittelbar durch das Gericht. Da vorliegend der Antrag des Klägers auf unbefristete Gewährung von Ruhegeld bei dauerhafter Berufsunfähigkeit ab 1. April 2016 mit Bescheid vom 26. Januar 2016 abgelehnt wurde, entspricht es in vollem Umfang dem auch in seinem Klageantrag zum Ausdruck gekommenem Begehren des Klägers „unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2016 die Beklagte zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab 1. April 2016 zu verpflichten“. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil (Entscheidungsgründe, Nr. II. 2, UA S. 20ff.) befassen sich vollumfänglich mit dem Verpflichtungsbegehren des Klägers.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

1.2 Soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren mit einer Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 30. Juni 2015, mit dem das Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit bis zum 31. März 2016 gewährt worden war, in Zusammenhang bringt, ist ein solcher nicht gegeben. Der Kläger hat, nachdem ihm mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 bis 31. März 2015 Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit gewährt worden war, vor Fristablauf am 26. Januar 2015 die unbefristete Fortführung der Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Nachdem eine ärztliche Begutachtung aus verschiedenen Gründen zunächst gescheitert war und letztlich das Ergebnis einer Begutachtung nicht zeitnah zu erreichen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2015 mit, dass dem Kläger das Ruhegeld entgegenkommender Weise zunächst noch ohne das Ergebnis der vorgesehenen Begutachtung über den 31. März 2015 hinaus bis 31. März 2016 weitergezahlt werde. Zur weiteren Entscheidung, ob und für welche weitere Dauer der Ruhegeldanspruch bestehe, sei eine Beurteilung durch einen Orthopäden/Schmerztherapeuten des Gutachterdienstes der Bayerischen Ärzteversorgung unabdingbar. Die für den Kläger klar erkennbare Intention der Behörde war, dass mit der Weiterzahlung die am 31. März 2015 ablaufende Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei vorübergehender Berufsunfähigkeit vorübergehend verlängert werden sollte, bis das erforderliche Gutachten vorliege, das als Grundlage für eine Entscheidung im Hinblick auf eine unbefristete Berufsunfähigkeit des Klägers dienen könne. Es sollte mit dieser Entscheidung die „Zwischenzeit“ bis eine Entscheidungsgrundlage, d.h. insbesondere das orthopädisch/schmerztherapeutische Gutachten vorliegt, zugunsten des Klägers „überbrückt“ werden. Diese Entscheidung kann schon hinsichtlich des darin geregelten Zeitraums nicht als „Anfechtungsannex“ für das ab 1. April 2016 geltend gemachte Verpflichtungbegehren in Betracht kommen. Im übrigen hat der Kläger die Leistungen entgegengenommen und nicht erkennen lassen, dass er mit dieser „Übergangslösung“ bis zum Ergehen einer Entscheidung über seinen Antrag auf Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit nicht einverstanden ist. Alle Beteiligten gingen ersichtlich zu Gunsten des Klägers davon aus, dass diese „Übergangslösung“ die Thematik der Gewährung von (befristet weitergezahltem) Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit im benannten Zeitraum endgültig regelt und erst mit Bescheid vom 26. Januar 2016 der Antrag des Klägers auf unbefristete Ruhegeldgewährung wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit verbeschieden wurde. Der Bescheid vom 30. Juni 2015 entfaltet nach seinem Zeitablauf keine Wirkung mehr. Ein Anfechtungsbegehren hinsichtlich einer Aufhebung der Befristung kann dem klägerischen Antrag der Sache nach nicht entnommen werden. Eine „Anfechtungsklage“ wäre ersichtlich wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Den (nicht entscheidungserheblichen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann nach alldem insoweit nicht gefolgt werden, als es dargelegt hat, soweit sich der Kläger gegen die im Bescheid vom 30. Juni 2015 enthaltene Befristung wendet, sei das Klagebegehren „als Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung auszulegen“ (vgl. UA S. 16 bis 20). Dem klägerischen (Verpflichtungs-)Begehren kann nicht zusätzlich eine Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen eine Nebenbestimmung (Befristung im Bescheid vom 30. Juni 2015) entnommen werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Thematik, nach deren Ergebnis die Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung zwar zulässig aber unbegründet sei, waren nach dem insoweit eindeutigen Klagebegehren nicht veranlasst, haben keinen Einfluss auf das Ergebnis und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Der Frage, ob es sich bei der befristeten Gewährung von Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit bei der Befristung um eine Nebenbestimmung oder vielmehr eine Inhaltsbestimmung handelt und welche Klageart zulässig ist, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden.

Soweit der Klägerbevollmächtigte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Juni 2015 im Hinblick auf die Befristung der Ruhegeldzahlungen bis zum 31. März 2015 gemacht hat, ist schon nicht ersichtlich, wie diese das Begehren des Klägers stützen sollen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Ruhegeld bis zum 31. März 2016 kann der Kläger nicht erreichen wollen, denn für diesen Zeitraum wurde ihm Ruhegeld gewährt. Der darauffolgende Zeitraum wurde mit Bescheid vom 26. Januar 2016 geregelt.

1.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. November 2016 rechtsfehlerfrei und ausführlich dargelegt, dass der Kläger nicht berufsunfähig i. S. des § 36 Abs. 1 der Satzung ist und ab 1. April 2016 keinen Anspruch auf die beantragte Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat.

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung, das vor Vollendung des 65. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist (Berufsunfähigkeit). Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit entsteht nicht, solange das Mitglied nicht seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat (§ 32, § 36 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).

Berufsunfähig im Sinne dieser Vorschriften ist ein Mitglied, das nicht mehr in der Lage ist, seiner ärztlichen beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Ein wesentliches Merkmal jeder beruflichen Tätigkeit ist, dass sie dem Grunde nach geeignet ist, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (UA S. 20f., BayVGH, U.v. 27.07.1995 – 9 B 93.2788 – NJW 1996, 1613ff. m.w.N.). Die Unmöglichkeit die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit – im Falle des Klägers als Notarzt – aus gesundheitlichen Gründen weiter wahrnehmen zu können, führt noch nicht zur Berufsunfähigkeit i.S. des § 36 Abs. 1 der Satzung. Die in dieser Satzungsbestimmung enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit knüpft bewusst nicht an die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern an die gesamte ärztliche Tätigkeit („zur Ausübung seines Berufs“). Diese Formulierung „zur Ausübung seines Berufs unfähig“ ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (UA S. 21, BayVGH, U.v. 27.07.1995 – 9 B 93.2788 – NJW 1996, S.1614).

Als Verweisungstätigkeiten kommen solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen (§§ 3, 10 der Bundesärzteordnung; vgl. auch OVG Lüneburg U. v. 26.4.2007 – 8 LB 212/05 – juris Rn. 34). Eine solche die Approbation voraussetzende Verweisungstätigkeit muss nicht nur abstrakt vorhanden sein. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers zitieren, wird weiter gefordert, dass dann, wenn bei abstrakter medizinischer Betrachtung ein Restbestand an Leistungsfähigkeit verbleibe, ausdrücklich zusätzlich zu fragen sei, in welchem Umfang diese Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben noch nutzbar gemacht werden könne, ob diese der ärztlichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeiten geeignet seien, noch Erwerbseinkommen zu erzielen, oder ob dem Mitglied des Alterversorgungswerks der Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustands praktisch verschlossen sei (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 – 8 LB 212/05 – juris Rn. 38). Einem Arzt, der nur noch über ein gesundheitlich eingeschränktes Leistungsvermögen verfüge und deshalb seine bisherige ärztliche Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen könne, müsse zur Abwendung seiner Berufsunfähigkeit als Verweisungstätigkeit zwar kein konkreter Arbeitsplatz benannt werden. Zumindest müsse ihm aber eine noch mögliche übliche Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen bezeichnet werden. Habe der Betroffene bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch bieten könne, eine, wenn auch schlechte Chance, eine Verweisungstätigkeit zu erhalten, so sei er nicht berufsunfähig. Habe er dagegen bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine derartige Chance mehr, so sei er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 – 8 LB 212/05 – juris Rn. 39 m.w.N. u.a. auf die Rspr. des BSG). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt im Zusammenhang mit Verweisungstätigkeiten aus, verwiesen werden könne nicht auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebs geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden seien (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem „Arbeitsmarkt“ praktisch nicht mehr die Rede sein könne. Darauf, ob das Mitglied sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Mitarbeitern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen könne, komme es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht an. Denn von der Satzung nicht erfasst sei das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-) Markt nicht zum Zuge zu kommen (OVG NW, U.v. 26.10.2017 – 17 A 1163/15 – juris Rn. 45; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 21 ZB 11.721 – juris Rn. 5).

1.3.1 Die Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die medizinischen Umstände unzutreffend beurteilt, weil dem Gutachten des Dr. M. vom 22. Oktober 2015 sowie seine Aussagen als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege und zudem widersprüchliche Aussagen enthalten seien, greifen nicht durch.

1.3.1.1 Nach Auffassung des Klägers habe Dr. M. seinem Gutachten vom 22. Oktober 2015 schlichtweg unzutreffende Angaben zur Medikamenteneinnahme zugrunde gelegt. Die Angaben des behandelnden Orthopäden zur Häufigkeit der Verordnung von Palexia 150mg seien nicht belastbar, da sich der Kläger die Medikamente selbst in der Apotheke bestellen könne. Da die Schmerzen des Klägers in Schüben verliefen, nehme er das Opioid Palexia 150mg tatsächlich nicht – wie im Gutachten dokumentiert – tagtäglich ein, sondern nur im Falle von Schmerzattacken ein. Ansonsten nehme er Voltaren dispers 75mg und Ibuprofen. Angesichts des Hinweises auf dem Beipackzettel des Medikaments überzeugten die Ausführungen des Dr. M. in der mündlichen Verhandlung nicht, wonach der Kläger auch unter Einnahme von Palexia nach einer Einstellungsphase Auto fahren könne. Wegen der erheblichen Nebenwirkungen (u.a. Schwindel, Benommenheit, Kopfschmerz) habe der Kläger das Medikament inzwischen gar absetzen müssen.

Der Kläger, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, hat im Hinblick auf eine Schmerztherapie, insbesondere im Hinblick auf eine Einnahme des Schmerzmittels Palexia, nicht näher dargelegt, dass andere als die nachvollziehbar von Dr. M. in seinem Gutachten und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zugrundegelegten Feststellungen zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit führen könnten. Die Angabe des Klägers die Substanz Tapentadol (Palexia) in einer Dosierung von 300mg täglich einzunehmen (vgl. Gutachten S. 21), habe – so Dr. M in seinem Gutachten – durch eine Auskunft beim allein verordnenden Arzt nicht plausibel gemacht werden können. Eine regelmäßige den Richtlinien der WHO entsprechende Schmerzindikation werde also nicht eingenommen.

Die Richtigkeit der Annahme des Dr. M., dass der Kläger das Medikament nicht täglich, sondern nur bei Schmerzschüben einnehme, hat der Kläger mit dem o.g. Einwand bestätigt. Es obliegt dem Kläger die Bezeichnung, Dosierung und Einnahmehäufigkeit des Schmerzmittels anzugeben, das er einnimmt. Daran fehlt es hier. Ein unsubstantiiertes Bestreiten der wegen fehlender bzw. nicht glaubhafter Angaben des Klägers aus den Umständen und Akten gezogenen gutachterlichen Annahme genügt nicht. Nachdem der Kläger das Medikament nach eigenen Angaben im Zulassungsantrag abgesetzt hat, ist eine Auswirkung der Einnahme dieser Substanz auf die Berufsfähigkeit nicht ersichtlich. Auf die Auswirkungen einer regelmäßigen Einnahme eines retardierten Stufe II- oder Stufe III- Opioids auf eine berufliche Tätigkeit kommt es daher nicht an, im Übrigen sind die Ausführungen des Dr. M. insoweit – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – nachvollziehbar.

1.3.1.2 Weiter trägt der Kläger vor, widersprüchlich sei die Annahme des Dr. M. zum einen, die Arthrose verlaufe progredient, zum anderen will er aber festgestellt haben, dass die im Rahmen der Untersuchung vom 22. Oktober 2015 erhobenen klinischen Befunde besser sein sollen als die klinischen Befunde, die Dr. K. bei seiner Untersuchung knapp zwei Jahre zuvor festgestellt habe (Gutachten vom 17. Dezember 2013). Dieser Einwand ist zu allgemein gehalten und nicht geeignet, Widersprüche des Gutachtens des Dr. M. aufzuzeigen. Dr. M. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, der Krankheitsverlauf sei progredient. Die Befunde seien wohl im Wesentlichen gleich geblieben aber die Bewertung sei damals eine andere gewesen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in zutreffender Weise zugrundegelegt, dass Dr. M. seinem Gutachten das ihm von der Beklagten übergebene Aktenexzerpt (einschließlich des Gutachtens des Dr. K. vom 17. Dezember 2013) sowie die beigezogenen Akten und radiologischen Fremdbefunde umfassend ausgewertet hat (UA S. 24).

1.3.1.3 Auch an anderer Stelle des Gutachtens des Dr. M. gebe es nach Auffassung der Klägerseite Widersprüche. So hätten die Erstgutachter Dr. K. und der Behandler Q. beim Kläger u.a. eine unspezifische bzw. undifferenzierte Polyarthritis diagnostiziert. Von einer Verdachtsdiagnose, die sich nicht bestätigt habe, könne damit – entgegen den Ausführungen des Dr. M. in der mündlichen Verhandlung keineswegs die Rede sein.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat Dr. M auf Frage des Klägervertreters erklärt, aus den Begriffen „unspezifisch“ und „undifferenziert“ sei zu schließen, dass der Arzt nicht gewusst habe, um welche Art von Arthritis es sich gehandelt habe. Jedenfalls könne man aus den Diagnosen nichts für die Berufs(un)fähigkeit des Klägers herleiten. Damit hat der sachverständige Zeuge seine im Gutachten getroffene Einschätzung bestätigt und eine klare nachvollziehbare Aussage in Bezug auf die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers getroffen, die der Kläger unter diesem hier entscheidungserheblichen Blickwinkel in keiner Weise in Frage gestellt hat.

1.3.1.4 Widersprüchlich seien auch die Feststellungen des Dr. M., wonach er einerseits feststelle, dass ein radiologischer Befund nicht zwingend mit der Leistungsfähigkeit korreliere und andererseits, dass sich aus dem – nach der gutachterlichen Untersuchung angefertigten – MRT-Befund der Schulter vom 9. Juni 2016 keine Berufsunfähigkeit ableiten lasse. Wenn aber der bildgebende Befund nicht stets mit dem klinischen Befund korreliere, hätte sich eine Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens allein anhand des MRT-Befundberichts verboten. Die Feststellungen des Dr. M. führten zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung, soweit das Gericht hierauf sein Urteil gestützt habe. Tatsächlich sei der Kläger wegen der ebenfalls progredient verlaufenden Omarthrose erheblich eingeschränkt und selbst im Alltag kaum mehr zur Nutzung seines rechten Armes im Stande.

Der sachverständige Zeuge Dr. M hat sich in der mündlichen Verhandlung zu dem ihm vorliegenden MRT-Bericht der rechten Schulter des Klägers vom 9. Juni 2016 wie folgt geäußert: Der Begriff „Omarthrose“ heiße Schulterarthrose mit Chondropathia Grad IV (Knorpelschaden). Bei der persönlichen Untersuchung des Klägers im Rahmen der Gutachtenserstellung habe er die freie Beweglichkeit der Schulter festgestellt. Der Kläger habe über Beschwerden geklagt und gesagt, dass die enggradige Anhebung des Armes schmerzhaft sei. Im Kernspinbefund sei jetzt ein Knorpelschaden festgestellt worden, der im Alter des Klägers häufiger vorkomme. Der radiologische Befund korreliere aber nicht zwingend mit der Leistungsfähigkeit, so dass allein aus der Beurteilung nicht geschlossen werden könne, welche Leistungen der Kläger mit dem Arm erbringen könne. Dass sich an der vom sachverständigen Zeugen festgestellten Leistungsfähigkeit des Klägers im Oktober 2015 etwas Wesentliches verändert habe, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Keinesfalls sei der Kläger wegen des MRT-Befundes berufsunfähig. Eine weitere Untersuchung halte er nicht für erforderlich, weil jedenfalls das MRT keine weitere Befundung aufdränge.

Entgegen dem Einwand der Klägerseite hat der sachverständige Zeuge die berufliche Leistungsfähigkeit nicht vornehmlich anhand des radiologischen Befundes beurteilt, sondern hat sich in nachvollziehbarer widerspruchsfreier Weise im wesentlichen auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse aus dem Oktober 2015 gestützt, die sich von Oktober 2015 bis Juni 2016 aus seiner Sicht nicht wesentlich verändert haben. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachaufklärung die Aussage des sachverständigen Zeugen in seinem Urteil rechtsfehlerfrei gewürdigt.

1.3.2 Der Kläger trägt weiter vor, es bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass sich der Kläger keiner adäquaten Schmerzbehandlung unterziehe und nicht „alles in seiner Macht Stehende getan“ habe, um seine Erkrankung zu behandeln. Der in § 36 Abs. 1 der Satzung geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Unvermögen, den Beruf auszuüben, entfalle allenfalls dann, wenn das Mitglied eine ihm zumutbare und ärztlich angeordnete Therapie verweigere. Die Beklagte habe nicht einmal vorgetragen, dass der Kläger sich einer solchen ärztlichen Anordnung widersetzt habe. Ohnehin seien medikamentöse Behandlungen mit Opioiden nicht erzwingbar.

Entgegen den Einwänden der Klägerseite hat das Verwaltungsgericht den Kläger nicht darauf verwiesen, zur Abwendung von Berufsunfähigkeit eine entsprechende schmerztherapeutische adäquate Schmerzbehandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass im Falle einer schmerztherapeutischen Behandlung mit der Substanz Tapentadol (Palexia) eine regelmäßige Einnahme der Berufsfähigkeit i.S. der Satzung der Beklagten nicht entgegenstünde (UA S. 26). Insoweit sei den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen zu folgen. Da der Kläger die Substanz aber nie wie bei der Begutachtung angegeben und verordnet regelmäßig zweimal täglich eingenommen hat, sondern nur bei Schmerzschüben und nach eigenen Angaben in der Zulassungsbegründung jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr einnimmt, kommt es für die Beurteilung der Berufs(un)fähigkeit des Klägers hierauf nicht entscheidungserheblich an. Auch das Verwaltungsgericht hat hierauf nicht entscheidungserheblich abgestellt. Der Kläger hat vielmehr im Hinblick auf seine Schmerzsituation durch seine nicht plausiblen und unvollständigen sowie im Laufe des Verfahrens geänderten Angaben zu einer Schmerzbehandlung nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich seine Schmerzsituation bzw. deren Behandlung auf die Berufsunfähigkeit bzw. eine Verweisungstätigkeit auswirken kann. Die Ausführungen des Klägers gehen daher insoweit ins Leere. Vorliegend liegt kein Fall vor, in dem einem Mitglied eine ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, aber in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 4.3.2010 – 3 A 341/09 – juris Rn. 4 – 10).

1.3.3 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel wendet der Kläger weiter ein, der Bescheid vom 26. Januar 2016 sei rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht das für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens maßgebliche Berufsbild verkenne. Nach den ärztlichen Gutachten stehe auf jeden Fall fest, dass der Kläger seine ausgeübte Tätigkeit „Notarzt“ nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte hätte sich daher ihrer Leistungspflicht allenfalls durch Verweisung des Klägers auf eine andere Tätigkeit entledigen können. Hierzu hätte sie konkrete Tätigkeiten aufzeigen müssen, die ihres Erachten zumutbar sind und zu deren Ausübung der Kläger gesundheitlich in der Lage ist. Eine solche „Aufzeigelast“ treffe nicht nur den Versicherer im Privaten Rentenversicherungsrecht (BGH, Urteil v. 29.6.1994 – IV ZR 129/93), sondern auch der gesetzliche Rentenversicherungsträger müsse seinem Versicherten in zahlreichen Fällen eine zumutbare Verweisungstätigkeit nennen, so etwa in Fällen, in denen fraglich bleibt, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustandes praktisch verschlossen bleibt (vgl. BSG, U.v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R). Es gebe keinen vernünftigen Grund, warum diese Grundsätze nicht auch für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen gelten sollten. Die vom Verwaltungsgericht beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten seien nicht zur Verweisung geeignet. So erforderten reine Verwaltungstätigkeiten in Institutionen wie dem Roten Kreuz schon nicht zwingend eine Approbation. Zwar mögen medizinische Kenntnisse für derartige Tätigkeiten von Vorteil sein, dies sei jedoch nicht ausreichend, um eine satzungsmäßige Berufsunfähigkeit abzuwenden. Eine Tätigkeit als Gutachter für den Medizinischen Dienst scheide aus, weil der Kläger bislang weder theoretisch noch praktisch in irgendeiner Weise gutachterlich tätig gewesen sei. Bei Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers, bestehe kaum eine realistische Möglichkeit als Gutachter beim Medizinischen Dienst oder als Praxisassistent in einer Praxis für Allgemeinmedizin eingestellt zu werden. Solche ärztlichen „Eingangsstellen“ seien regelmäßig für noch am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn befindliche, jüngere Ärzte vorgesehen. Bei der ohnehin nur begrenzten Anzahl von Assistenzstellen, unter Berücksichtigung der regelmäßig mindestens fünf Jahre betragenden Weiterbildungszeit und den gesundheitlichen Einschränkungen unter denen der im Jahre 1960 geborene Kläger leide, sei es realistischerweise auszuschließen, dass dieser eine Anstellung als Assistenzarzt in einer Praxis finde. Gleiches gelte für die vorgeschlagenen Praxisvertretungen.

1.3.3.1 Der Kläger kann – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – seine zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit als Notarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er ist allerdings, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht berufsunfähig. i.S. des § 36 Satz 1 der Satzung, weil er auf eine zumutbare ärztliche berufliche Tätigkeit (z.B. ärztliche Tätigkeit in einer Allgemeinarztpraxis) verwiesen wurde, der er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in nennenswertem Umfang – sogar vollschichtig – nachgehen kann und sich damit eine materielle Lebensgrundlage schaffen und erhalten kann.

1.3.3.2 Das Verwaltungsgericht hat zur Thematik der dem Kläger zumutbaren ärztlichen Verweisungstätigkeit ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des von der Beklagten eingeholten fachärztlichen Gutachtens sowie den ausführlichen Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dr. M. hierzu in der mündlichen Verhandlung feststehe, dass es dem Kläger aufgrund der Knie- und Hüftgelenkserkrankung zwar nicht möglich sei als Notarzt tätig zu sein, bei ihm ansonsten aber keine schwerwiegenden Erkrankungen vorlägen. Er sei hinreichend belastbar, eine existenzsichernde ärztliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dr. M. sei in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass er andere Tätigkeiten seines Berufsfeldes – sogar vollschichtig – ausüben könne, z.B. als Praxisassistent in einer Allgemeinarztpraxis oder auch die Übernahme von Praxisvertretungen. Dieses Ergebnis werde durch das ebenfalls von der Beklagten eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. K. vom 17. Dezember 2013 bestätigt. Dieser sei ebenfalls zur der Einschätzung gelangt, dass dem Kläger zuzumuten sei, etwa die Praxis eines praktischen Arztes zu betreiben, und Vertretungen durchzuführen.

Der Kläger wird vorliegend zur Abwendung seiner Berufsunfähigkeit u.a. auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in seiner typischen Grundform verwiesen, nämlich auf eine ärztliche Tätigkeit etwa in der Praxis eines praktischen Arztes, sei es als Mitarbeiter (Assistenzarzt) oder als Praxisvertreter. In einem solchen Fall, in dem ein Arzt über ein gesundheitlich eingeschränktes Leistungsvermögen verfügt, mit dem er zwar nicht mehr die erhöhten körperlichen Anforderungen seiner bisher ausgeübten spezialisierten ärztlichen Tätigkeit erfüllen kann, aber ihm in gesundheitlicher Hinsicht die Möglichkeit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in seiner typischen Grundform eröffnet ist, genügt für das Aufzeigen einer Verweisungstätigkeit zur Abwendung der Berufsunfähigkeit, wenn ihm diese mögliche und übliche Berufstätigkeit bezeichnet wird, deren Anforderungsprofil allgemein bekannt ist. Diese Voraussetzung wurde vorliegend erfüllt. Der Kläger ist approbierter Arzt. Seit der Weiterbildungsordnung 1992 wird die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ für einen niedergelassenen Arzt nicht mehr vergeben. Eine Niederlassung als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherungen ist ohne Weiterbildung zum Facharzt in Deutschland seit 2003 nicht mehr möglich. Der Kläger kann aber als Assistenzarzt, die nicht nur von Krankenhäusern, sondern auch von Arztpraxen eingestellt werden, tätig sein bzw. Praxisvertretungen übernehmen.

Die Einwände des im Jahre 1960 geborenen Klägers, dass er wegen seines Alters keine Chance habe, eine Assistenzarztstelle zu erhalten, weil diese jüngeren Bewerbern vorbehalten seien, greift nicht. Allgemein zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass bei den Ärzten „Vollbeschäftigung“ herrscht und der steigende „Facharztbedarf“ kaum gedeckt werden kann, gerade für Kliniken bestehe das Problem, offene Arztstellen zu besetzen. Bei der derzeitigen allgemein bekannten Arbeitsmarktlage für Ärzte und dem Umstand, dass der Kläger zwar keine Weiterbildung als „Facharzt“ besitzt, aber viele Jahre als Notarzt tätig war, daher unzählige wertvolle Erfahrungen für die ärztliche Tätigkeit gesammelt hat und eine große Berufserfahrung aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner noch vorhandenen Leistungsfähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine Chance hat, eine Verweisungstätigkeit, die den Anforderungen eines „praktischen Arztes“ entspricht, zu erhalten, um damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Für die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene Einschätzung, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen sei (vgl. Rspr. des OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 – 8 LB 212/05) bestehen aus o.g. Gründen in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte, so dass auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg insoweit keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Auf eine Lebensstandardsicherung zielt die Berufsunfähigkeitsrente nicht ab.

Da nach alldem eine zumutbare ärztliche Verweisungstätigkeit für den Kläger besteht, sind Ausführungen zu den übrigen benannten Verweisungstätigkeiten (wie z.B. Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen) nicht veranlasst.

2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27) ergeben sich daraus nicht.

3. Die vom Kläger behauptete grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt wird, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Weiter ist zu erläutern, weshalb die formulierte Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es wird schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn haben soll und fallübergreifend beantwortet werden könnte.

Soweit das Zulassungsvorbringen der Frage der Zulässigkeit von Befristung von Ruhegeldbescheiden im Falle fehlender Satzungsregelungen grundsätzliche Bedeutung beimessen will, wird schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit.

Soweit eine grundsätzliche Bedeutung daraus gefolgert wird, „weil auch über die Frage der Pflicht zur Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten bei Inanspruchnahme berufsständischer Versorgungseinrichtungen bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden ist“, fehlt es auch am Darlegungserfordernis der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die insbesondere einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich wäre.

4. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; das Verwaltungsgericht hat die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Das Zulassungsvorbringen wendet ein, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, soweit es trotz entsprechender Beweisangebote kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl sich eine solche Notwendigkeit angesichts der nicht überzeugenden Feststellungen des Dr. M. aufgedrängt habe. Die gutachterlichen Feststellungen des Dr. M. gingen von unzutreffenden Voraussetzungen auf und wiesen unauflösbare Widersprüche auf, weshalb sich das Verwaltungsgericht zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hätte veranlasst sehen müssen.

Weiter berufen sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf, dass das Verwaltungsgericht seine ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt habe, indem es zumutbare und ausübbare Verweisungstätigkeiten nicht aufgezeigt und zur Überprüfung gestellt habe. Tatsächlich hätte es Ermittlungen zu dem Anforderungsprofil in Betracht kommender Verweisungstätigkeiten anstellen und entsprechende Auskünfte und Anforderungsprofile geeigneter Arbeitgeber einholen müssen.

Mit der Rüge, durch die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens habe das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, kann der anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil er in der mündlichen Verhandlungen keinen entsprechenden Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier nicht.

Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110/127; U.v. 17.10.1978 – BVerwG 8 C 48.68 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; B.v. 18.1.1982 – BVerwG 7 B 254.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Das Verwaltungsgericht war damit verfahrensrechtlich nicht gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweise als Urteilsgrundlage zu verwerten (vgl. u.a. B.v. 3.9.1980 – BVerwG 2 B 63.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130). Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 6.10.1987 – BVerwG 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 193 a; B.v. 13.3.1992 – 4 B 39/92 – juris Rn. 5).

Verwertet das Gericht im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises, ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. B.v. 30.9.2010 – 8 B 15/10 – juris Rn.4).

Das Vorliegen solcher Mängel hat das Verwaltungsgericht mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, verneint (s.o. Nr. 1.3.1).

Das Verwaltungsgericht hat im Urteil ausführlich dargelegt und im Einzelnen begründet, dass es dem Gutachten des Dr. M. sowie seinen Ausführungen als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung folgt. Das Gutachten überzeuge nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Dr. M. habe die beigezogenen Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Begutachtung die Beschwerden des Klägers eruiert. Aufgrund seiner persönlichen Untersuchung des Klägers habe er des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Seine Folgerungen beruhten sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise im Gutachten selbst angegeben seien (UA S. 24f.). Das Gutachten gehe weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weise es offen erkennbare Mängel auf (UA S. 25ff.). Nach alldem hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass es den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Dr. M. in dessen Gutachten sowie seinen Erläuterungen als sachverständiger Zeuge folgt, so dass sich ihm die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung in Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufdrängen musste.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang). Bei Ansprüchen aus berufsständischen Versorgungswerken wird der dreifache Jahresbetrag der einzuweisenden Versorgungsleistung zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Kläger hätte zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in Höhe von 516,89 EUR monatlich. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird daher auf 18.608,04 EUR festgesetzt (36 x 516,89 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos