Skip to content

Berufsunfähigkeitsrente für Arzt – Voraussetzungen

Ein ehemaliger Assistenzarzt kämpfte vergeblich um seine Berufsunfähigkeitsrente, obwohl Gutachter ihm eine Persönlichkeitsstörung attestierten. Trotz psychischer Belastung sah ihn das Gericht in der Lage, im öffentlichen Dienst als Gutachter zu arbeiten – und verweigerte ihm die weitere Rentenzahlung. Nun scheiterte er auch vor dem Oberverwaltungsgericht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
  • Datum: 26.07.2024
  • Aktenzeichen: 1 LA 450/21
  • Verfahrensart: Berufungszulassungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arzt, der eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk begehrt. Er argumentiert, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankungen, einschließlich einer Persönlichkeitsstörung und depressiver Episoden, weiterhin berufsunfähig ist.
  • Beklagtes Versorgungswerk: Hat den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt, da er aus ihrer Sicht für bestimmte ärztliche Tätigkeiten noch geeignet ist. Sie stützt sich auf Gutachten, die eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers feststellten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Arzt, begehrt die Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom Beklagten nach einem Verkehrsunfall, der zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führte. Die Rentenverlängerungen wurden aufgrund psychischer Diagnosen zunächst gewährt, aber schließlich abgelehnt, da Gutachten eine Besserung feststellten. Gegen die Ablehnung legte der Kläger Widerspruch und Klage ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob dem Kläger trotz der festgestellten gesundheitlichen Besserungen noch eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht, insbesondere ob zumutbare ärztliche Tätigkeiten für ihn vorhanden und realistisch sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen wurde abgelehnt. Der Kläger muss die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Verweisung des Klägers auf andere ärztliche Tätigkeiten zumutbar sei. Trotz seiner Erkrankungen sei er gesundheitlich in der Lage, mit reduzierter Stundenzahl und in weniger belastenden Positionen zu arbeiten. Die Einschätzungen aus den Gutachten wurden als schlüssig und fundiert erachtet.
  • Folgen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Berufsunfähigkeitsrente ablehnte, wird rechtskräftig. Der Kläger hat keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Das Ergebnis unterstreicht die Bedeutung der Feststellung von zumutbaren alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Entscheidung über Rentenansprüche.

Berufsunfähigkeit bei Ärzten: Wichtige Aspekte der Risikoabsicherung

Ärzte gehören zu den Berufsgruppen mit einem besonders hohen Risiko für eine Berufsunfähigkeit. Die tägliche berufliche Beanspruchung, physische und psychische Belastungen sowie das Arbeiten mit Krankheitserregern machen eine professionelle Risikoabsicherung für Mediziner unerlässlich.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung bietet Ärzten eine wichtige finanzielle Absicherung für den Fall, dass sie ihren Beruf aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr wie gewohnt ausüben können. Die Leistungen und Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente sind komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung der individuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation.

Der folgende Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte der Berufsunfähigkeitsabsicherung für Ärzte und erläutert die rechtlichen und versicherungstechnischen Rahmenbedingungen an einem konkreten Gerichtsurteil.

Der Fall vor Gericht


Arzt scheitert mit Klage auf Berufsunfähigkeitsrente

Ein ehemaliger Assistenzarzt ist vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen mit seiner Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gescheitert. Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen ab.

Vorgeschichte und gesundheitliche Entwicklung

Der Kläger hatte nach seinem Medizinstudium und der Approbation 2005 eine Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie begonnen. Nach einem Verkehrsunfall im September 2007 schied er aus dem Dienst aus, ohne die Facharztweiterbildung abzuschließen. Das beklagte Versorgungswerk gewährte ihm zwischen 2011 und 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente aufgrund psychischer Erkrankungen. Ein psychiatrisches Gutachten hatte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen sowie eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert.

Ablehnung der weiteren Rentenzahlung

Nach einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands lehnte das Versorgungswerk 2015 die weitere Rentenzahlung ab. Ein Gutachten hatte ergeben, dass der Kläger bei zumutbarer Willensanspannung eine ärztliche Tätigkeit in einem patientenfernen Bereich mit vier bis sechs Stunden täglich ausüben könne. Nach einem Vergleich wurde die Rente noch bis Ende 2017 gezahlt.

Gerichtliche Bewertung der aktuellen Arbeitsfähigkeit

Das Verwaltungsgericht stützte sich auf ein aktuelles fachpsychiatrisches Gutachten, das eine dekompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung feststellte, aber keine Depression oder posttraumatische Belastungsstörung mehr diagnostizierte. Der Gutachter sah den Kläger in der Lage, grundsätzlich einer ärztlichen Tätigkeit nachzugehen – wenn auch nicht in der ursprünglichen Position als chirurgischer Assistenzarzt. Empfehlenswert seien patientenferne Tätigkeiten im reduzierten Umfang, etwa die Erstellung von Gutachten oder Verwaltungstätigkeiten.

Zumutbare Verweisungstätigkeiten vorhanden

Das Gericht sah zumutbare Verweisungstätigkeiten als Gutachter bei Gesundheits- und Versorgungsämtern sowie beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als realistisch an. Diese Stellen böten flexible Arbeitszeitmodelle und seien auch in Teilzeit mit einem Anteil von etwa 50 Prozent möglich. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände, der Zeitdruck und Patientenkontakt seien auch dort zu hoch, überzeugten das Gericht nicht. Auch seine fehlende Facharztqualifikation stehe einer Beschäftigung nicht entgegen, da oft mehrjährige Berufserfahrung als ausreichend erachtet werde.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht nur die aktuelle gesundheitliche Situation, sondern auch deren Entwicklung im Zeitverlauf entscheidend ist. Medizinische Gutachten spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu einer Neubewertung des Rentenanspruchs führen kann. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass auch bei psychischen Erkrankungen wie Persönlichkeitsstörungen eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestehen kann, wenn die Tätigkeit an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Gesundheitszustand regelmäßig überprüft wird und Verbesserungen zu einer Anpassung oder Einstellung der Rentenzahlung führen können. Bei der Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit wird geprüft, ob Sie alternative Tätigkeiten ausüben können, die Ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragen – beispielsweise durch reduzierte Arbeitszeit oder einen Wechsel in weniger belastende Tätigkeitsfelder. Für einen erfolgreichen Rentenantrag ist es wichtig, dass Sie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen durch aktuelle fachärztliche Gutachten belegen können.

Benötigen Sie Hilfe?

Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt?

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden: Auch Ärzte mit psychischen Erkrankungen können in Teilzeit arbeiten. Bedeutet das auch für Sie den Verlust Ihrer Berufsunfähigkeitsrente? Die Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu prüfen und setzen uns für Ihre Rechte ein. Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie individuell und entwickeln gemeinsam die optimale Strategie für Ihre Zukunft.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche alternativen Tätigkeitsfelder stehen Ärzten bei Berufsunfähigkeit offen?

Gutachterliche und beratende Tätigkeiten

Bei gesundheitlichen Einschränkungen können Ärzte häufig noch gutachterliche Tätigkeiten ausüben. Dies umfasst Positionen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei Versicherungen oder als selbstständiger medizinischer Sachverständiger. Die Arbeitsbedingungen sind meist angenehm und bieten einen hohen möglichen Homeoffice-Anteil.

Verwaltung und Management

Im Verwaltungsbereich von Gesundheitseinrichtungen finden sich vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Dazu gehören Positionen im Prozessmanagement, Qualitätsmanagement oder Medizincontrolling. Diese Tätigkeiten ermöglichen meist einen pünktlichen Feierabend und regelmäßige Arbeitszeiten.

Forschung und Lehre

Der akademische Bereich bietet Ärzten die Möglichkeit, in der Grundlagenforschung, klinischen Forschung oder Lehre tätig zu sein. Diese Alternative eignet sich besonders für Ärzte mit wissenschaftlichem Interesse, die ihre medizinischen Kenntnisse in einem forschungsorientierten Umfeld einsetzen möchten.

Industrie und Wirtschaft

Die Pharmaindustrie und Medizintechnikbranche bieten Positionen als Medical Advisor oder Medical Consultant. Zu den Aufgaben gehören:

  • Entwicklung medizinischer Strategien
  • Verkaufsberatung zu medizinischen Produkten
  • Erstellung wissenschaftlicher Texte
  • Aufbau von Netzwerken zu Fachgesellschaften

Medizinische Fachkommunikation

Im Bereich der Fachkommunikation können Ärzte als Medizinjournalisten, Autoren oder in medizinischen Fachverlagen arbeiten. Diese Tätigkeiten ermöglichen es, medizinisches Fachwissen kreativ einzusetzen und komplexe medizinische Themen verständlich aufzubereiten.

Rechtliche Bedeutung der Verweisungstätigkeiten

Wichtig zu wissen: Ein Versorgungswerk prüft bei Berufsunfähigkeit, ob noch irgendeine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob diese Verweisungstätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat oder auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Schon die theoretische Möglichkeit einer alternativen ärztlichen Tätigkeit kann den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ausschließen.

Private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind dagegen oft großzügiger und erkennen die Berufsunfähigkeit bereits an, wenn die zuletzt ausgeübte konkrete ärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Versicherungsleistung wird dann auch gezahlt, wenn noch andere ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden können.


zurück

Ab welchem Grad der Einschränkung besteht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente für Ärzte?

Bei der Berufsunfähigkeitsrente für Ärzte muss zwischen zwei verschiedenen Absicherungssystemen unterschieden werden:

Berufsständische Versorgungswerke

Bei den ärztlichen Versorgungswerken gilt ein strenger Maßstab von 100% Berufsunfähigkeit. Sie müssen hierfür Ihre gesamte ärztliche Tätigkeit einstellen. Eine teilweise Berufsunfähigkeit reicht für einen Rentenanspruch nicht aus.

Die Versorgungswerke prüfen dabei, ob Sie noch irgendeine ärztliche Tätigkeit ausüben können – etwa in der Verwaltung, Wissenschaft oder Forschung. Können Sie eine solche alternative ärztliche Tätigkeit noch ausüben, erhalten Sie keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen gelten deutlich günstigere Bedingungen. Hier besteht in der Regel bereits dann ein Anspruch, wenn Sie:

  • mindestens zu 50% berufsunfähig sind und
  • dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert.

Die private Versicherung stellt dabei auf Ihre konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab. Wenn Sie beispielsweise als Chirurg tätig waren und diese spezifische Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50% ausüben können, besteht ein Anspruch – auch wenn Sie theoretisch noch andere ärztliche Tätigkeiten ausüben könnten.

Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe

Der entscheidende Unterschied liegt in der Beurteilung: Das Versorgungswerk prüft die Fähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit, während die private Versicherung auf die konkrete bisherige Berufstätigkeit abstellt. Dabei berücksichtigt die private Versicherung auch, ob Sie Ihre bisherige Tätigkeit in der gewohnten Art und Weise noch ausüben können.


zurück

Wie wird die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen von Ärzten bewertet?

Grundlagen der Begutachtung

Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen erfolgt durch eine umfassende sozialmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien. Der Gutachter muss dabei die Funktion und Aktivitäten berücksichtigen, die für die Teilhabe am Erwerbsleben maßgeblich sind.

Zentrale Bewertungskriterien

Die Beurteilung stützt sich auf mehrere Säulen:

Psychopathologischer Befund: Der Gutachter muss zunächst einen aktuellen psychopathologischen Befund erheben und die spezielle Anamnese klären.

Fähigkeitsbeeinträchtigungen: Es werden folgende Aspekte geprüft:

  • Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen
  • Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
  • Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
  • Durchhalte- und Konzentrationsfähigkeit
  • Kontaktfähigkeit zu Dritten
  • Gruppenfähigkeit

Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Die Leistungsbeurteilung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Erfassung der aktuellen Arbeitsanforderungen und möglichen Anforderungen im Beruf.
  2. Abgleich zwischen Anforderungen und Fähigkeitsprofil: Die vorhandenen Fähigkeitsbeeinträchtigungen werden mit den konkreten Arbeitsanforderungen verglichen.
  3. Graduierung der Beeinträchtigungen auf einer Skala von 0 bis 4:
  • 0-1: normale Arbeitsfähigkeit
  • 2: problematisch, aber noch arbeitsfähig
  • 3: teilweise arbeitsunfähig
  • 4: vollständige Arbeitsunfähigkeit

Besonderheiten der Begutachtung

Bei der Bewertung psychischer Erkrankungen gelten besondere Anforderungen:

Objektivierung: Die Attestierung muss sich auf nachvollziehbare Befunde stützen. Reine Spontanäußerungen der Patienten reichen nicht aus.

Kontextabhängigkeit: Die Bewertung muss die spezifischen Arbeitsbedingungen und mögliche Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigen.

Langzeitprognose: Bei der Beurteilung ist auch die voraussichtliche weitere Entwicklung der Erkrankung zu berücksichtigen.


zurück

Welche Bedeutung hat die Teilarbeitsfähigkeit für den Rentenanspruch bei Ärzten?

Die Teilarbeitsfähigkeit hat eine entscheidende Bedeutung für den Rentenanspruch, wobei zwischen den Leistungen des ärztlichen Versorgungswerks und einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung grundlegende Unterschiede bestehen.

Regelungen des ärztlichen Versorgungswerks

Das ärztliche Versorgungswerk gewährt eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Wenn Sie als Arzt noch in irgendeiner Form ärztlich tätig sein können – sei es in der Verwaltung, Wissenschaft oder als Gutachter – besteht kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk. Die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit ist zwingend erforderlich.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Gegensatz zum Versorgungswerk leistet eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bereits bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit. Wenn Sie beispielsweise als Chirurg nach einem Unfall nur noch die Hälfte Ihrer bisherigen Arbeitszeit tätig sein können, erhalten Sie die volle vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Dies gilt auch dann, wenn Sie noch andere ärztliche Tätigkeiten ausüben können.

Praktische Auswirkungen

Die unterschiedlichen Regelungen haben weitreichende praktische Konsequenzen:

Wenn Sie als Arzt aus gesundheitlichen Gründen Ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, erhalten Sie vom Versorgungswerk keine anteilige Rente. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen ermöglicht es Ihnen, bei einer Reduzierung der Arbeitszeit die volle vereinbarte Rente zu beziehen und gleichzeitig in Teilzeit weiterzuarbeiten.

Besonderheiten bei Praxisinhabern

Für Praxisinhaber gelten spezielle Regelungen: Die Fortführung einer Praxis durch einen Vertreter ist möglich, ohne den Rentenanspruch zu gefährden. Die Beschäftigung eines Praxisassistenten ist jedoch nicht zulässig, da hier davon ausgegangen wird, dass der Praxisinhaber noch in der Praxis tätig sein muss.


zurück

Welche Rolle spielt die fehlende Facharztqualifikation bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit?

Die fehlende Facharztqualifikation ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit kein automatisches Ausschlusskriterium. Die Beurteilung erfolgt vielmehr anhand der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die ärztliche Tätigkeit.

Beurteilung durch das Versorgungswerk

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit durch das Versorgungswerk wird die Fähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit betrachtet, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwendet werden kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob die zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit noch möglich ist.

Bedeutung für die private Berufsunfähigkeitsversicherung

Private Berufsunfähigkeitsversicherungen bewerten die Situation anders als die Versorgungswerke. Sie stellen auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit ab. Wenn ein Arzt in Weiterbildung seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, wird die Berufsunfähigkeit anhand dieser konkreten Tätigkeit beurteilt, nicht anhand einer hypothetischen späteren Facharztposition.

Gutachterliche Beurteilung

Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit erfolgt durch medizinische Gutachten. Dabei ist bemerkenswert, dass Amtsärzte häufig fachfremd begutachten. Eine Ausnahme bilden psychiatrisch-neurologische Begutachtungen, bei denen überwiegend ein Facharzt für Psychiatrie beauftragt wird.

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit setzt sich aus einer medizinischen Komponente und einer Wertungskomponente zusammen. Die medizinische Beurteilung erfolgt durch einen Arzt, während die Wertung der Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit durch die zuständigen Stellen vorgenommen wird.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufsunfähigkeit

Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Nach § 172 VVG muss die Person aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall für voraussichtlich mindestens 6 Monate zu mindestens 50% außerstande sein, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen. Im Versicherungsrecht wird zwischen vollständiger und teilweiser Berufsunfähigkeit unterschieden. Ein Beispiel ist ein Chirurg, der wegen eines Tremors nicht mehr operieren kann.


Zurück

Zumutbare Willensanspannung

Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung, welche Anstrengungen einem Versicherten bei gesundheitlichen Einschränkungen noch zugemutet werden können. Nach der Rechtsprechung muss der Versicherte alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen. Die Grenze liegt dort, wo die Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder der Gefahr einer weiteren Gesundheitsverschlechterung möglich wäre. Beispiel: Ein Arzt mit leichten psychischen Problemen kann durchaus noch Verwaltungstätigkeiten ausüben.


Zurück

Verweisungstätigkeit

Alternative berufliche Tätigkeit, auf die ein Versicherter bei Berufsunfähigkeit verwiesen werden kann. Nach § 172 VVG muss diese Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen und darf keine deutlich geringere Qualifikation oder Vergütung aufweisen. Die Verweisungstätigkeit muss dem Versicherten unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Erfahrung auch tatsächlich zugänglich und zumutbar sein. Beispiel: Ein Chirurg könnte auf eine Tätigkeit als Gutachter verwiesen werden.


Zurück

Dekompensierte Persönlichkeitsstörung

Eine psychische Störung, bei der die Betroffenen ihre Persönlichkeitsmerkmale nicht mehr ausreichend ausgleichen können und die Bewältigungsmechanismen versagen. Dies führt zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag und Beruf. Nach ICD-10 (F60-F69) gehört sie zu den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Arzt aufgrund seiner Störung den Praxisalltag und Patientenkontakt nicht mehr bewältigen kann.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Versicherungsverträgen. Insbesondere enthält es Bestimmungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, einschließlich der Definition von Berufsunfähigkeit und den Voraussetzungen für Leistungsansprüche. Das Gesetz stellt sicher, dass die Vertragsparteien klare Regelungen einhalten und schützt den Versicherungsnehmer vor unlauteren Praktiken.
    Im vorliegenden Fall ist das VVG relevant, da der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente von seinem Versorgungswerk beantragt. Die Ablehnung der Rente durch den Beklagten muss gemäß den Bestimmungen des VVG erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Das SGB IX beschäftigt sich mit der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Es legt Maßnahmen fest, die dazu beitragen sollen, die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe zu sichern oder wiederherzustellen. Das Gesetz fördert die Integration in das Arbeitsleben und sieht individuelle Unterstützungsleistungen vor.
    In diesem Fall spielt das SGB IX eine Rolle bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers und den möglichen Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit führen könnten. Die Gutachten berücksichtigen die Vorgaben des SGB IX zur Feststellung und Unterstützung bei Berufsunfähigkeit.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB bildet das zentrale Regelwerk des deutschen Privatrechts und umfasst unter anderem Vertragsrecht, Schadensersatzrecht und allgemeine Bestimmungen zu Rechtsgeschäften. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen und Institutionen, einschließlich Versicherungsverträgen.
    Der Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente basiert auf einem Versicherungsvertrag, der den Bestimmungen des BGB unterliegt. Die rechtliche Bewertung der Vertragsbedingungen und der Ansprüche des Klägers erfolgt unter Berücksichtigung der Vorschriften des BGB.
  • Versorgungswerkssatzung: Versorgungswerke haben ihre eigenen Satzungen, die spezifische Regelungen zur Versorgung ihrer Mitglieder enthalten. Diese Satzungen legen die Voraussetzungen für Rentenansprüche, Beiträge und Leistungen fest und ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen. Sie dienen als vertragliche Grundlage zwischen Mitglied und Versorgungswerk.
    Im vorliegenden Fall bestimmt die Versorgungswerkssatzung die Kriterien für die Gewährung und Verlängerung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Entscheidungsgrundlage des Beklagten zur Ablehnung der Rentenerweiterung basiert auf den Regelungen dieser Satzung.
  • Richtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK): Der MDK erstellt Richtlinien zur Beurteilung medizinischer Gutachten, insbesondere im Kontext von Berufsunfähigkeit und Leistungsansprüchen. Diese Richtlinien definieren die Anforderungen an Gutachten und die Bewertung von Erkrankungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit. Sie dienen als Orientierungshilfe für Versicherer und Gerichte bei der Entscheidungsfindung.
    Die im Fall angeführten Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers wurden unter Berücksichtigung der MDK-Richtlinien erstellt. Die Anerkennung oder Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten erfolgt auf Basis dieser medizinischen Bewertungsstandards.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 LA 450/21 – Beschluss vom 26.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben