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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit trotz weiterer Berufsausübung

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 291/03

Urteil vom 25.05.2005

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.374,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Mai 2004 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.840,64 EUR, zahlbar in vierteljährlichen Raten zu je 460,16 EUR zum Beginn eines jeden Kalendervierteljahres, erstmals zum 1. Juli 2004 und längstens bis zum 1. September 2028, zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. August 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … in Höhe von 30 % des jeweiligen monatlichen Beitrages zu befreien.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. September 2003 zu zahlen.

V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit trotz weiterer Berufsausübung
Symbolfoto: starfotograf/Bigstock

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Versicherungsschein–Nr. … Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 6 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien folgende Konditionen:

– Vertragsdauer vom 1. September 1997 bis 1. September 2038; versicherter Zeitraum gegen Berufsunfähigkeit (31 Jahre seit Vertragsschluß): bis 1. September 2028

– Versicherungssumme bei Ablauf am 1. September 2038: 104.527,– DM;

– Versicherungssumme bis zum 1. September 2028: 100.000,– DM;

– bei Tod Kapitalzahlung in Höhe der Versicherungssumme zum nächstfolgenden Termin;

– eine Unfall–Zusatzversicherung in gleicher Höhe;

– bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen Beitragsbefreiung und eine Jahresrente von 12.000,– DM.

Bestandteil des Vertrages sind die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits–Zusatzversicherung (BBUZ 94, Bl. 38 ff. d. A.). Als monatlicher Beitrag zur Versicherung ist für die Zeit seit 1. September 1997 ein Betrag von 112,42 DM und für die Zeit ab 1. September 2002 von 179,17 DM vereinbart.

Der Kläger ist Bühnentechniker und Seitenmeister …. Er leidet an degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden. Es findet sich im Segment L4/L5 eine intraforminale Protrusion, weiterhin im Segment L5/S1 ein dorso–medialer Bandscheibenvorfall mit Verlagerung der Nervenwurzel S 1 ohne Impression des Duralschlauches. Der Kläger ist wegen seiner Beschwerden, die in Intervallen auftreten, im Abstand von etwa sechs Monaten in ärztlicher Behandlung. Das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung hat bei ihm einen Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Seinen Beruf übt der Kläger weiterhin ohne Einschränkungen aus.

Unter dem 5. September 2002 zeigte der Kläger bei dem Beklagten zunächst telefonisch Berufsunfähigkeit an und begehrte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Mit Schreiben vom 30. September 2002 (Bl. 13 f. d. A.) lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung: eine Berufsunfähigkeit des Klägers sei von ihm nicht nachgewiesen worden, erklärte jedoch seine Bereitschaft zu einer nochmaligen Prüfung bei Vorlage weiterer Beweismittel. Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 (Bl. 21 d. A.) an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wiederholte er seine Leistungsablehnung.

Der Kläger behauptet, seine berufliche Tätigkeit bestehe überwiegend aus handwerklichen Tätigkeiten und schwerer Handarbeit, nur etwa 1 Stunde am Tag entfalle auf Vorarbeitertätigkeit. Zu seinen Aufgaben gehöre im wesentlichen, gemeinsam mit anderen Kollegen die Bühnen für die Proben und Vorstellungen im Staatstheater auf– und abzubauen. Diese Tätigkeit beinhalte das körperliche Transportieren von Holz– und Stahlteilen wie Zargen und Bühnenbildern und nehme den überwiegenden Teil der täglichen Arbeitszeit in Anspruch. Die hierbei zu bewegenden Teile seien von hohem Gewicht. Die weitere Arbeitszeit bestehe in handwerklichen Werkstattätigkeiten, vornehmlich in der Herstellung von Bühnenbildern aus Stahl– und Holzkonstruktionen.

Der Kläger behauptet, er sei zu 100 % berufsunfähig. Jedenfalls betreibe er Raubbau mit seiner Gesundheit, wenn er weiterhin seinen Beruf ausübe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.271,– EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen daraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie ab 2004 jeweils zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres 6.135,50 EUR jährlich bis zur Höchstdauer von 31 Jahren zu zahlen.

2. festzustellen, daß der Kläger ab August 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … befreit ist

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Beitrag für die Zeit von September 2002 bis August 2003 in Höhe von 77,06 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen daraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet das Vorliegen einer bedingungsgemäßen vollständigen oder teilweisen Berufsunfähigkeit von mehr als 25 %. Da der Kläger seinem Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiter nachgehe, sei auch von einer überobligationsmäßigen Fortsetzung der Berufstätigkeit nicht auszugehen.

Darüber hinaus beruft er sich auf seine Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers. Der Kläger habe den von ihm im September 2002 eingereichten Leistungsantrag (Bl. 8 ff. d. A.) falsch ausgefüllt, indem er unter Ziffer 4.5 nicht alle Ärzte angegeben habe, bei denen er in Behandlung gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 4. Mai und vom 2. Juni 2004(Bl. 67 f. und 86 d. A.). Ferner hat es den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschriften vom 20. April 2004 (Bl. 61 ff. d. A.) und vom 4. Mai 2005 (Bl. 194 ff. d. A.) sowie die Sachverständigengutachten vom 13. Juli 2004 (Bl. 98 ff. d. A.), vom 8. September 2004 (Bl. 129 ff. d. A. und vom 21. Februar 2005 (Bl. 176 ff. d. A.) wird verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird im übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I

Die Klage ist – allerdings nur zum Teil – begründet.

1.Der Kläger hat in eingeschränktem Umfange Anspruch auf die begehrten Versicherungsleistungen, denn er hat eine teilweise Berufsunfähigkeit nachzuweisen vermocht.

Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen kann der Kläger Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente verlangen, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1 BBUZ 94). Der Anspruch besteht in voller Höhe bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75 % und entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit, wenn diese mindestens zu 25 % besteht (§ 1 Abs. 1 BBUZ 94). Dem Versicherungsnehmer, hier dem Kläger, obliegt es dabei, darzulegen und zu beweisen, daß er weder seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch einen – von dem Versicherer zuvor substantiiert aufzuzeigenden – Verweisungsberuf im vorgenannten Sinne ausüben kann (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ, Rn. 57; Rixecker, in: Beckmann/Matusche–Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 46, Rn. 163 ff., jeweils m. w. N.). Maßgebend für die Beurteilung der Berufunfähigkeit ist hierbei stets die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein oder das allgemeine Berufsbild (vgl. BGH, VersR 1996, 830).

a)Aufgrund der Beweisaufnahme gelangt das Gericht hier zu der Überzeugung, daß der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf seit 1. September 2002 im Umfange von 30 % berufsunfähig ist und ihm daher in entsprechendem Umfange gemäß § 1 Abs. 1 BBUZ 94 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustehen.

Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen des Beklagten setzt voraus, daß der Kläger infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauernd zur Berufsausübung außerstande ist. Daß der Kläger hier an einem degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden leidet, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Beklagte selbst hat vorgetragen, daß sich an der Wirbelsäule des Klägers im Segment L4/L5 eine intraforminale Protrusion finde, weiterhin im Segment L5/S1 ein dorso–medialer Bandscheibenvorfall mit Verlagerung der Nervenwurzel S 1 ohne Impression des Duralschlauches. Der Sachverständige … hat diesen Befund aufgrund der von ihm durchgeführten orthopädischen Begutachtung bestätigt. Er hat insoweit festgestellt, daß bei dem Kläger im Segment L4/5 der Wirbelsäule ein deutlicher Bandscheibenvorfall erkennbar sei; ferner, darüber hinaus, ein flacher medialer Bandscheibenvorfall im darunter liegenden Segment L5/S1. Eine Wurzelkompression werde hierdurch derzeit nicht verursacht, weshalb es derzeit nur zu gelegentlichen Irritationen der Nervenwurzel komme, die eine Ischialgie mit Ischiasschmerzen verursachen könne. Die Intervalle einer derartigen Attacke seien relativ groß und könnten mit entsprechender ärztlicher Behandlung jeweils einer wesentlichen Besserung zugeführt werden. Gleichwohl handele es sich hierbei um einen eindeutig objektivierbaren Krankheitszustand, der sich auch als dauerhaft darstelle. Der Sachverständige hat dies in nachvollziehbarer Weise damit begründet, daß sich aufgrund des Vergleiches einer Computertomographie aus dem Jahre 2000 mit einer im Rahmen der Begutachtung im Jahre 2004 erstellten Kernspintomographie eine eindeutige Verschlechterung des Zustandes feststellen lasse. So habe im Jahre 2000 im Segment L4/5 lediglich eine Protrusion der Bandscheibe vorgelegen, während er im Rahmen der Untersuchung im Jahre 2004 einen echten Bandscheibenvorfall habe feststellen müssen. In Ansehung dessen erschließt sich zur Überzeugung des Gerichtes, daß der Kläger an einer objektivierbaren Erkrankung der Wirbelsäule leidet, die sich im Sinne einer Prognose als dauerhaft darstellt und auf absehbare Zeit einer wesentlichen Besserung nicht zugänglich erscheint.

b)Infolge seiner Wirbelsäulenerkrankung ist der Kläger auch im Umfange von 30 % außerstande, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Seitenmeister im Saarländischen Staatstheater auszuüben.

Allerdings hat der Sachverständige … im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 4. Mai 2005 unumwunden ausgeführt, daß der Kläger derzeit alle Tätigkeiten, die in seinem Berufsbild anfallen, ausüben könne. Dieser Feststellung entspricht es auch, daß der Kläger trotz seiner Beschwerden bis heute seinem Beruf nachgeht. Er hat dieses Verhalten nachvollziehbar damit begründet, daß er sich aufgrund seiner familiären Lage ausgedehnte Krankheitszeiten und eine damit verbundene mögliche Gefährdung seines Arbeitsplatzes nicht erlauben könne. Übt ein Versicherungsnehmer seine bisherige Tätigkeit trotz behaupteter Berufsunfähigkeit in einem den Grad der behaupteten Berufsunfähigkeit übersteigenden Umfange aus, so ist Berufsunfähigkeit aber nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit des Versicherungsnehmers auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligationsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers besteht. Unter welchen Voraussetzungen ein überobligationsmäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, läßt sich nicht allgemein sagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es genügen, wenn sie bereits eingetreten oder ernsthaft zu befürchten sind (BGH, VersR 2001, 89; BGH, VersR 1991, 450; Saarl. OLG, 30. September 2002, 5 U 603/01 –45–)

Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben. Es gewinnt diese Überzeugung aufgrund der sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen … im Rahmen des von ihm erstatteten schriftlichen Gutachtens sowie der mündlichen Erläuterung im Termin. Im Rahmen seines Gutachtens vom 13. Juli 2004 hatte der Sachverständige bei dem Kläger degenerative Prozesse im Bereich der Wirbelsäule festgestellt, die im Verhältnis zur früheren Untersuchung aus dem Jahre 2000 erhebliche Verschlechterungstendenzen aufweisen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es sei insoweit ein eindeutiger Zusammenhang mit der doch schweren körperlichen Arbeit gegeben, die der Kläger im Rahmen seines zuletzt ausgeübten Berufes zu leisten habe. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige auf Befragung seine Befunde dahingehend präzisiert, daß der Kläger aufgrund seiner Erkrankung eine Tätigkeit ausübe, die für ihn als wirbelsäulenkranken Menschen nicht geeignet sei. Der Kläger könne also die Tätigkeiten seines Berufes zwar grundsätzlich wahrnehmen; eine Wahrnehmung in unbeschränktem Umfange aber führe zu einer Beschädigung seiner Person. Eine unbegrenzte Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit werde dazu führen, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers an der Wirbelsäule verschlechtern werde.

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Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen überzeugend und auch aus nichtmedizinischer Sicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine derzeitige Tätigkeit im Rahmen eines typischen Tagesablaufes glaubhaft geschildert. Er hat ausgeführt, im Rahmen seiner täglichen Arbeit als Seitenmeister im Staatstheater in weitem Umfange schwere körperliche Tätigkeiten wahrnehmen zu müssen. Bereits etwa die Hälfte der täglichen Arbeitszeit verbringe er mit Auf– und Abbauarbeiten der Bühne. Hierbei müßten bis zu 100 kg schwere Zargen gehoben werden; zudem Bühnenbilder von unterschiedlicher Größe und Schwere. Eine Umorganisation oder Delegation schwerster Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter sei mangels ausreichenden Personals nicht möglich. Das Gericht ist daher davon überzeugt, daß es sich bei den vom Kläger zu erbringenden Berufstätigkeiten um schwere körperliche Tätigkeit handelt, die mit erheblichem Körpereinsatz gerade auch im Bereich des Skeletts und der Wirbelsäule verbunden ist. Es vermag infolgedessen auch ohne weiteres nachzuvollziehen, daß der Sachverständige Asbach diese mit dem Beruf des Klägers verbundenen Tätigkeiten als für den an der Wirbelsäule erkrankten Kläger ungeeignet gewertet hat.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, daß die fortgesetzte berufliche Tätigkeit für den Kläger weitere Schäden nach sich ziehen wird. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig dargelegt, es sei aus medizinischer Sicht bei ungebremster Fortführung der Tätigkeit durch den Kläger eine weitere Verschlechterung zu befürchten. Der Sachverständige hat seine Auffassung insoweit ohne Einschränkungen vertreten und dieses auch an der aktuell bereits zu beobachtenden Verschlechterung der Wirbelsäule im Bereich L4/5 zu belegen vermocht. Daß er sich hierbei nicht festzulegen vermochte, auf welche zeitliche Sicht seine Prognose einer weiteren Verschlechterung gestellt werden könne, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme einer gesundheitlichen Überforderung genügt es, wenn aufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit eine m meßbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen (BGH, a.a.O.); auf die zeitlichen Dimensionen, die sich im Rahmen einer Prognose ohnehin nie mit Sicherheit bestimmen lassen, kann es insoweit nicht ankommen.

Der Annahme einer Berufsunfähigkeit des Klägers wegen gesundheitlicher Überforderung steht auch nicht entgegen, daß der Sachverständige … festgestellt hat, der Kläger sei für seinen Beruf nicht geeignet. Zwar trifft es zu, daß es Berufe gibt, von deren Ausübung altersentsprechend gesunden Versicherten oder solchen mit Dispositionen zu bestimmten Erkrankungen abgeraten werden muß, weil sie mit ihrer Ausübung ein durchaus meßbares Risiko von Gesundheitsschäden eingehen, das nicht versichert ist (Rixecker, in: Beckmann/Matusche–Beckmann, a.a.O., § 46, Rn. 89). Dann ist nicht berufsunfähig, wer derzeit keine aktuellen Beschwerden aufweist, aufgrund seines Berufes aber einem im Vergleich zu anderen Personen erhöhten Risiko ausgesetzt ist, in Zukunft Beschwerden zu erleiden und damit unter Umständen künftig berufsunfähig zu werden. Ist jedoch der Versicherungsnehmer bereits erkrankt oder in einem das altersübliche Maß überschreitendem Umfange gebrechlich, so ist er als berufsunfähig anzusehen, wenn ihm aus medizinischer Sicht bei Fortführung seiner Tätigkeit als solcher oder durch die sie erst ermöglichende Einnahme von Medikamenten die Gefahr einer Verschlimmerung seines Leidens droht (Rixecker, in: Beckmann/Matusche–Beckmann, a.a.O.). So aber verhält es sich auch hier. Der Sachverständige … hat bei dem Kläger bereits eindeutige objektivierbare Erkrankungszustände an der Wirbelsäule festgestellt, die sich seit dem Jahre 2000 in erkennbarer Weise verschlimmert haben. Zudem hat er im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, daß bei dem Kläger degenerative Prozesse im Gange seien, die für einen Menschen seines Alters durchaus ungewöhnlich seien, was sich auch an einer vom Kläger vor geraumer Zeit erlittenen Ruptur an der Achillessehne verdeutliche. Daß der Kläger mit seinem Beruf als Seitenmeister eine Tätigkeit ausübt, für die er nach der Auffassung des Sachverständigen auch generell ungeeignet ist, steht daher der Annahme einer bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Berufsunfähigkeit nicht entgegen.

c)Hinsichtlich des Umfanges der Berufsunfähigkeit hat der Kläger allerdings nicht nachzuweisen vermocht, er sei vollumfänglich, jedenfalls aber zu mehr als 75 % berufsunfähig im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes, daß der Kläger nachgewiesenermaßen nur zu 30 % außerstande ist, seine bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Das Gericht gewinnt diese Überzeugung aufgrund der Erkenntnisse des Sachverständigen …. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. Juli 2004, dort S. 15 (Bl. 112 d. A.) die berufliche Einschränkung des Klägers auf 30 % beziffert. Auf Nachfrage hat er in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens die Ermittlung dieses Wertes dahingehend präzisiert, daß der Kläger, um einer weiteren Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes an der Wirbelsäule entgegenzuwirken, seine berufliche Tätigkeit im Umfange von 30 % verringern müßte. Diese inhaltlich nachvollziehbare Argumentation, die maßgeblich auf das zeitliche Element der Berufstätigkeit abstellt, erscheint dem Gericht geeignet, den in der Praxis nur schwer quantifizierbaren Umfang der Berufsunfähigkeit im vorliegenden Falle zu bestimmen. Zwar kann das Abstellen auf den zeitlich–quantitativen Umfang der Einschränkung immer nur eine erste, wenn auch wichtige Annäherung darstellen. Denn die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit hat alle Umstände des Einzelfalles miteinzubeziehen, so daß ein Versicherter, der zwar zeitlich durchaus in der Lage ist, in größerem Umfange Arbeitsleistungen zu erbringen, gleichwohl ganz oder zum Teil berufsunfähig sein kann, weil er außerstande ist, wesentliche, seinen Beruf prägende Einzelverrichtungen zu erbringen (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, a.a.O., § 2 BUZ, Rn. 15, m. w. N.). Vorliegend hat der Sachverständige ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger gegenwärtig zur Vornahme sämtlicher im Rahmen seiner Berufstätigkeit von ihm erwarteter Einzelverrichtungen in der Lage ist, weshalb sich anhand dessen eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht begründen läßt. Lautet die medizinische Einschätzung indessen – wie hier – dahingehend, daß der Versicherte zwar grundsätzlich zur Vornahme sämtlicher Einzeltätigkeiten imstande ist, diese jedoch aus medizinischen Gründen in einem bestimmten zeitlichen Anteil nicht mehr erbringen kann oder soll, erscheint es sachgerecht, diesen aus medizinischen Gesichtspunkten bemessenen Anteil, den der Sachverständige vorliegend mit 30 % beziffert hat, bei der Bemessung des Grades einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen.

Da der Kläger damit den Nachweis geführt hat, daß er infolge Krankheit zu 30 % voraussichtlich dauernd außerstande ist seinen Beruf auszuüben, ist er vorliegend als zu 30 % berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen des Beklagten anzusehen. Dabei brauchte das Gericht der Frage, inwieweit der Kläger außerstande ist, auch andere Tätigkeiten auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden können und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen (§ 2 Abs. 1 BBUZ 94), nicht nachzugehen. Denn der auch in soweit beweisbelastete Kläger hat stets behauptet, berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen des Beklagten zu sein. Sache des beklagten Versicherers ist es dann gegebenenfalls, die nach seiner Ansicht bestehenden Möglichkeiten eines Vergleichsberufs aufzuzeigen. Solange der Versicherer dieser „Aufzeigelast“ nicht nachkommt, ist es im Rahmen des Rechtsstreites nicht Sache des Gerichts, der Verweisung auf mögliche, angedeutete oder selbst naheliegende Verweisungstätigkeiten nachzugehen (BGH, VersR 1988, 234; Rixecker, in: Beckmann/Matusche–Beckmann, a.a.O., § 46, Rn. 173).

2.Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber auch nicht wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei (§§ 4, 8 BBUZ 94, 6 Abs. 3 VVG). Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 auf die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger berufen. Er hat dieses damit begründet, der Kläger habe vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu den ihn behandelnden Ärzten getätigt. Tatsächlich hat der Kläger bei Antragstellung im September 2002 einen Fragebogen ausgefüllt, und hierbei auf die Frage: „Von welchen Ärzten – bitte genaue Anschriften und Fachbereiche angeben – wurden/werden Sie zur Zeit wegen dieser Gesundheitsstörungen behandelt?“ angegeben: „Zur Zeit bin ich bei keinem Arzt in Behandlung, weil ich seit 3 Monaten regelmäßig Schmerzmittel konsumiere“. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004 hat der Kläger auf Befragen des Gerichts angegeben, er übe seinen Beruf noch aus, weil er in regelmäßigen Abständen in ärztlicher Behandlung, auch beim Chirotherapeuten, sei und er sich mit Medikamenten selber in die Lage versetze, weiterzuarbeiten. Soweit in den ärztlichen Berichten größere Intervalle vorkämen, beruhe dieses darauf, daß er in diesen Zeiträumen andere Ärzte aufgesucht habe. Insgesamt sei er in einem Abstand etwa von sechs Monaten in ärztlicher Behandlung.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten erachtet das Gericht eine – von dem Beklagten nachzuweisende, vgl. Rixecker, in: Beckmann/Matusche–Beckmann, a.a.O., § 46, Rn. 217 – vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die allerdings aufgrund § 8 BBUZ 94 auch nur zu einem zeitlich beschränkten Ausschluß der Leistungspflicht führen würde, als nicht erwiesen. Zwar rügt der Beklagte insoweit zu Recht, daß der Kläger die Frage 4.5 des – nicht datierten – Fragebogens (Bl. 10 d. A.) insoweit unvollständig beantwortet hat, als er lediglich angegeben hat, er befinde sich zur Zeit bei keinem Arzt in Behandlung, da er seit 3 Monaten regelmäßig Schmerzmittel konsumiere. Anzeichen für eine vorsätzliche Falschbeantwortung dieser Frage durch den Kläger ergeben sich hieraus indessen nicht. Aus der Formulierung seiner Antwort in dem Fragebogen erschließt sich vielmehr, daß der Kläger als in jeglicher Hinsicht durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Frage dahingehend verstanden hat, daß von ihm erfragt werde, bei welchen Ärzten er zum damaligen Zeitpunkt in Behandlung war. Daß der Kläger die so verstandene Frage von seinem damaligen Standpunkt aus wissentlich falsch beantwortet hätte, hat der Beklagte jedoch nicht nachgewiesen. Für ein Mißverstehen der Frage und gegen die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung spricht auch, daß der Kläger dem Beklagten entsprechend dessen Anforderung die ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte und Befunde zum Zwecke der Leistungsprüfung überlassen hat. Wäre es dem Kläger darauf angekommen, dem Beklagten die Behandlung durch bestimmte Ärzte zu verschweigen, so hätte er die Frage dahingehend beantwortet, daß er die Behandlungen durch diejenigen Ärzte, deren Befunde er dem Beklagten zum Zwecke der Leistungsprüfung vorgelegt hat, in den Fragebogen aufgenommen hätte. Daß er dieses nicht getan hat, verdeutlicht, daß er sich insoweit zu einer Aufzählung nicht verpflichtet sah, weshalb der Nachweis vorsätzlichen Verhaltens hier nicht als geführt erachtet werden kann.

Das Verhalten des Klägers in Bezug auf die Beantwortung des Fragebogens stellt sich auch nicht als grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung dar. Grobfahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer acht läßt und hierbei auch subjektiv unentschuldbar handelt, wer mit anderen Worten nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten mußte (BGH, BGHZ 10, 14 (16)). Auch diese Voraussetzungen erachtet das Gericht im vorliegenden Fall als nicht erwiesen. Denn die Frage 4.5 des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens – „von welchen Ärzten (…) wurden/werden Sie zur Zeit wegen dieser Gesundheitsstörungen behandelt? kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mißverstanden werden. Dieses Mißverstehen kann im vorliegenden Fall dem Kläger jedenfalls nicht als subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten angelastet werden. Bei der Bewertung eines Verhaltens als grobfahrlässig ist, anders als bei der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, kein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, sondern es ist zu fragen, ob dem Handelnden unter Berücksichtigung seiner Person in concreto ein gesteigerter Verschuldensvorwurf gemacht werden darf (BGH, BGHZ 10, 14 (17); BGHZ 119, 147 (149)). Aus den Angaben des Klägers in dem Fragebogen und der Art und Weise seiner schriftlichen Darstellung erschließt sich, daß der Kläger mit dem Verständnis und der umfassenden Beantwortung der ihm gestellten Fragen Schwierigkeiten hatte. Diese Schwierigkeiten aber führen dazu, daß die fehlerhafte bzw. unvollständige Beantwortung der Frage 4.5 durch den Kläger im vorliegenden Fall nicht als subjektiv unentschuldbares Verhalten und damit auch nicht als grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann. Auf die – im übrigen wohl zu verneinende Frage –, ob eine grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung hier überhaupt von Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten gewesen wäre (vgl. § 8 S. 2 BBUZ 94), kam es daher nicht an.

3.Nach alledem ist der Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 1 Abs. 1 BBUZ im Umfange von 30 % zur Leistung verpflichtet. Diese Leistungspflicht besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen Asbach auch seit 1. September 2002. Der Beklagte schuldet dem Kläger daher rückwirkend zum 1. September 2002 eine gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) vierteljährlich im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 3.600, – DM = 1.840,65 EUR. Des weiteren schuldet der Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 1. September 2002 in Höhe von 30 % eine anteilige Befreiung von der Zahlung der monatlichen Beiträge zu der streitgegenständlichen Versicherung. Die Leistungen aus der Versicherung sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Laufzeit bis zum 1. September 2028 zu erbringen.

Entsprechend dem Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27. April 2004 war der Beklagte demnach zunächst zur Zahlung der bei Zustellung am 4. Mai 2005 fälligen Zahlungen, hier für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 30. Juni 2004, insgesamt einen Monat und 7 Kalendervierteljahre, zu verurteilen. Dies ergibt bei einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.840,64 EUR einen aufgelaufenen Betrag von 3.374,53 EUR. Der Betrag ist dem Antrag des Klägers entsprechend gemäß § 288, 291 BGB seit dem Tage nach seiner Zustellung am 3. Mai 2004 gesetzlich zu verzinsen. Des weiteren war der Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt der nächsten fälligen Rate, zur Zahlung einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.840,64 EUR, zahlbar in vierteljährlichen Raten zu je 460,16 EUR zum Beginn eines jeden Kalendervierteljahres bis zum Ablauf der Versicherung am 1. September 2028 zu zahlen.

Soweit der Kläger bereits mit am 23. September 2003 zugestellter Klageschrift die Feststellung begehrt hat, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn ab August 2003 von der Beitragszahlungspflicht zur Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … zu befreien, war diesem Antrag nur in Höhe des festgestellten Grades der Berufsunfähigkeit von 30 % zu entsprechen. Dem mit gleichem Schriftsatz angekündigten Antrag auf Rückzahlung geleisteter Beiträge war mit der Maßgabe zu entsprechen, daß der Beklagte zur Rückzahlung von 30 % der Beiträge für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2003, mithin für 11 Monate, in unstreitiger Höhe von 77,06 EUR, insgesamt 254,30 EUR, zu verurteilen war. Auch dieser Betrag war gemäß §§ 288, 291 BGB dem Antrag des Klägers entsprechend seit Rechtshängigkeit am 24. September 2003 gesetzlich zu verzinsen.

Der Klage war demnach im vorgenannten Umfange stattzugeben. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Leistungen begehrte, war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

II

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, S. 1 und 2 ZPO.

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