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Berufsunfähigkeitsversicherung – Selbstbindung des Versicherers durch Anerkenntnis seiner Leistungspflicht.

OLG Hamm, Az: 20 U 257/87, Urteil vom 11.05.1988

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. März 1987 für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit als Fliesenleger monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente von DM 3.307,10 nebst 4 % Zinsen von jeweils 3.307,10 DM ab 1. April 1987 sowie ab dem 1. eines jeden folgenden Fälligkeitsmonats zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen Rentenbeträge und der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 83.000,– DM sowie wegen der weiteren Beträge durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann Sicherheit durch Bankbürgschaft der Deutschen Bank, Zweigstelle Dülmen, die Beklagte durch eine solche der Deutschen Bank Köln erbringen.

Tatbestand

Berufsunfähigkeitsversicherung - Selbstbindung des Versicherers durch Anerkenntnis seiner Leistungspflicht.
Symbolfoto: viperagp / Bigstock

Der Kläger, der von Beruf selbständiger Fliesenlegermeister war, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit als Fliesenleger in Höhe von monatlich 3.307,10 DM.

Beginnend mit dem 1. November 1979 schloß der Kläger bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Fliesenleger mit dynamischer Anpassung ab. Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ), wegen deren Wortlaut auf Bl. 11/12 d.A. Bezug genommen wird, zugrunde.

Im Jahre 1982 erkrankte der Kläger an einem schweren Wirbelsäulenschaden. Am 1. Juni 1982 wurde er bei nahezu vollständiger Bewegungsunfähigkeit infolge eines Bandscheibenvorfalls in das C -Hospital in M eingeliefert, wo er am 3. Juni 1982 operiert wurde. In einem fachärztlichen neurochirurgischen Befundbericht des Chefarztes Privatdozent Dr. med. K. v W, der den Kläger operiert hatte, vom 6. Dezember 1983 wurde festgestellt, daß dem Kläger dringend angeraten wurde, eine berufsbedingte körperliche Belastung als Fliesenleger während der ersten 12 Monate nach der Operation vollständig zu vermeiden, darüber hinaus keine Arbeiten in nassen, feuchten oder kalten Räumen durchzuführen und bei Schreibtischarbeiten darauf zu achten, daß häufiger Pausen eingelegt werden, um ein längeres Sitzen mit einer Verschlechterung der Bandscheibenernährung zu vermeiden. Außerdem solle eine Gewichtsreduktion vorgenommen werden. Bezüglich der weiteren Berufsfähigkeit des Klägers wurde in dem Befundbericht vom 6. Dezember 1983 festgestellt, daß davon ausgegangen werden müsse, daß der Kläger seinen Beruf als Fliesenleger, d.h. schwere körperliche Arbeit in kniender, hockender oder gegebenenfalls auch überstreckter Körperhaltung mit Tragen schwerer Lasten in zugigen Räumen, nicht mehr werde ausführen können.

Auf der Grundlage dieses fachärztlichen neurochirurgischen Befundberichts vom 6. Dezember 1983 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Mit Schreiben vom 26. September 1984 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit: „Die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erkennen wir mit Wirkung vom 01.07.1982 an. … Außerdem zahlen wir Rente in vereinbartem Umfang. … Wir haben zum 01.07.1985 eine weitere Nachprüfung vorgesehen und schreiben Ihnen rechtzeitig.“ Die Beklagte zahlte an den Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 105.932,45 DM sowie für die Folgezeit monatlich 3.307,10 DM. Nachdem die Beklagte bereits im Juli 1986 vorübergehend die Rentenzahlungen eingestellt hatte, jedoch dann die Rückstände bis einschließlich Februar 1987 nachzahlte, stellte sie ab 1. März 1987 die Rentenzahlungen endgültig ein und teilte dem Kläger mit Einschreiben vom 4. März 1987 mit, nach Einsichtnahme in ein für die LVA Münster erstattetes Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. med. J S vom 18. Juni 1985 über den Gesundheitszustand des Klägers sei sie zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen und im leistungsauslösenden Umfang nicht mehr gegeben sei. Zwar sei der Kläger nicht mehr vollschichtig in der Lage, die Arbeiten eines Fliesenlegers auszuführen. Wohl aber könne er in vollem Umfang die Arbeiten eines Geschäftsführers mit Meistertitel in einem Fliesenlegerstudio leisten. Weil die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung bis zum 1. März 1987 begrenzt worden seien, sei § 7 Nr. 2 BB/BUZ nicht anzuwenden.

Am 1. Juli 1982, nach seiner Bandscheibenoperation, wurde das Unternehmen des Klägers in eine GmbH umgewandelt, an welcher der Kläger zu 50 % beteiligt war. Der Kläger wurde Mitgeschäftsführer dieser GmbH. Im Jahre 1984 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil auf seine Ehefrau, die neben dem zweiten Gesellschafter Geschäftsführerin wurde. Der Kläger blieb in der GmbH als Angestellter beratend tätig. Mit Schreiben vom 12. April 1986 teilte die Firma Fliesenstudio B GmbH dem Kläger mit, daß die augenblickliche Geschäftslage zu einer Einschränkung des Betriebes zwinge. Da die Mitarbeit des Klägers im wesentlichen die Baustellenführung betreffe, bei der der Arbeitsanfall in letzter Zeit stark abgenommen habe, sei sie gehalten, auf die weitere Mitarbeit des Klägers zu verzichten und das Arbeitsverhältnis zum 1. Mai 1986 zu kündigen. In einem Fragebogen der Beklagten zur Berufsunfähigkeit vom 25. Mai 1986 antwortete der Kläger auf die Frage der Beklagten, ob er selbständig oder angestellt war oder sei, er sei seit dem 1. Mai 1986 arbeitslos.

Der Kläger hat behauptet, für die Tätigkeit eines Fliesenlegers nach wie vor berufsunfähig zu sein. Die für diesen Beruf typischen Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich. Im übrigen habe die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. September 1984 verbindlich anerkannt, so daß er nur bei Änderung seines Gesundheitszustandes als arbeitsfähig bezeichnet werden könne. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes sei jedoch nicht eingetreten. Auf irgendeine andere Tätigkeit, etwa als Geschäftsführer in dem Betrieb seiner Ehefrau oder auf eine Umschulung könne er nicht verwiesen werden, zumal eine Erkundigung beim Arbeitsamt ergeben habe, daß eine Umschulung nicht finanziert werden könne.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. März 1987 für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit als Fliesenleger monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente von 3.307,10 DM nebst 10,5 % Zinsen von jeweils 3.307,10 DM ab 1. April bzw. 1. Mai 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ihrerseits behauptet, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er sei nicht voraussichtlich dauernd außerstande, seinen Beruf auszuüben. Eine etwaige dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers liege in jedem Falle unter 50 %. Zudem seien Ausmaß und Folgen der Bandscheibenerkrankung des Klägers zu mehr als 50 % auf das erhebliche Übergewicht des Klägers zurückzuführen, so daß dieses Übergewicht auch als Ursache für die vom Kläger angenommene Berufsunfähigkeit angesehen werden müsse. Dies sei ihr nicht zuzurechnen, weil dem Kläger zugemutet werden könne, durch entsprechende Vorkehrungen und Diäten sein Gewicht zu reduzieren. Hierdurch könne er sich gesundheitlich in die Lage versetzen, zu mehr als 50 % als Fliesenleger berufsfähig zu werden. In jedem Falle sei der Kläger imstande, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Abgesehen davon habe der Kläger in jedem Fall seine Obliegenheiten aus § 4 Nr. 4 BB/BUZ verletzt, so daß sie gemäß § 8 BB/BUZ leistungsfrei geworden sei. Der Kläger habe Anordnungen, die die ihn untersuchenden bzw. behandelnden Ärzte nach gewissenhaftem Ermessen getroffen hätten, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht befolgt, obwohl ihm nichts Unbilliges zugemutet worden sei. So habe der Kläger die wiederholt geäußerten dringenden Ratschläge der ihn untersuchenden Ärzte, sein Gewicht zu reduzieren, nicht befolgt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe eine Berufsunfähigkeitsrente nicht zu, weil er nicht berufsunfähig im Sinne von § 2 Nr. 1 BB/BUZ sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger in der Lage sei, jedenfalls eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne und seiner bisherigen Lebensstellung als Fliesenlegermeister entspreche. So könne der Kläger in dem jetzt seiner Ehefrau gehörenden Fliesenlegergeschäft in überwachender Funktion tätig werden; tatsächlich sei er auch in dem Geschäft seiner Ehefrau tätig. Auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 26. September 1984 könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Beklagte von den Umständen hinsichtlich der Tätigkeit bzw. der beruflichen Vergangenheit des Klägers erst im Jahre 1987 erfahren und unmittelbar danach die Zahlung der Rente eingestellt habe. Gemäß § 4 Nr. 2 c BB/BUZ sei der Kläger verpflichtet gewesen, auf seine berufliche Tätigkeit und die eingetretenen Veränderungen hinzuweisen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Beklagte sei an ihre Leistungszusage vom 26. September 1984 gebunden, weil die Umstände, die für die Leistungszusage ausschlaggebend gewesen seien, nach wie vor unverändert vorlägen. Weder der Kenntnisstand der Beklagten noch sein, des Klägers Gesundheitszustand hätten sich geändert. Die Beklagte habe es versäumt, ihn über seine Rechte aus § 6 BB/BUZ zu belehren. Die Beklagte habe ihre Leistungsverpflichtung auch endgültig und nicht lediglich abschnittsweise anerkannt. Schließlich sei die Beklagte nicht wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. Zur Zeit der Antragstellung sei er, der Kläger, nicht mehr als Fliesenlegermeister tätig gewesen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Soweit er noch beratend in seinem ehemaligen Unternehmen tätig gewesen sei bzw. als Geschäftsführer fungiert habe, sei dies nur pro forma geschehen und habe nichts daran geändert, daß das versicherte Risiko eingetreten sei. Sein Übergewicht sei der Beklagten nicht nur zur Zeit der Antragstellung, sondern bereits zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt gewesen. Im übrigen bestehe zwischen seinem Übergewicht und der Bandscheibenerkrankung kein Kausalzusammenhang. Seit Mitte 1987 führe er zudem unter Anleitung des Arztes Dr. v T eine drastische Gewichtsreduktion durch.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 24. Juni 1987 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster zu verurteilen, an ihn ab 1. März 1987 für die Dauer seiner Berufungsunfähigkeit als Fliesenleger monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente von 3.307,10 DM nebst 10,5 % Zinsen von jeweils 3.307,10 DM ab 1. April und 1. Mai 1987 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet die Behauptungen des Klägers und ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente lägen in der Person des Klägers nicht mehr vor. Seit Anerkennung der Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. September 1984 habe sich eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers ergeben, so daß dieser in der Lage sei, eine Tätigkeit im eigentlichen Bereich der Fliesenlegerarbeiten zu verrichten. In jedem Falle könne der Kläger aber beaufsichtigende oder geschäftsführende Tätigkeiten in einem Fliesenlegerunternehmen oder beratende Tätigkeiten in einem Baumarkt ausführen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, leistungsfrei zu sein, weil der Beklagte seine Obliegenheiten ihr gegenüber verletzt habe. So habe der Beklagte ärztlichen Rat und wiederholte ärztliche Empfehlungen, sein Übergewicht zu reduzieren, nicht beachtet. In einem mit Schreiben vom 21. Mai 1986 eingeleiteten Nachprüfverfahren, welches mit der Leistungsverweigerung vom 4. März 1987 abgeschlossen worden sei, habe der Kläger in dem von ihm ausgefüllten und überreichten Fragebogen die Fragen nach der Ausübung einer Berufstätigkeit falsch beantwortet, indem er sie verneint habe. Tatsächlich sei der Kläger auch zum damaligen Zeitpunkt auch nach der aus rein formellen Gründen erfolgten Kündigung durch die Firma Fliesenstudio B GmbH vom 12. April 1986, leitend und aufsichtsführend in dem Unternehmen tätig gewesen, insbesondere in der Lehrlingsausbildung. Diese Tätigkeiten habe der Kläger in dem Fragebogen zur Berufsunfähigkeit vom 25. Mai 1986 angeben müssen, daß er dies nicht getan habe, stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit führe.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Entscheidungsgründen weiter mitgeteilten näheren Einzelheiten Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben darüber, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem 26. September 1984 so gebessert hat, daß er wieder in der Lage ist, seinen Beruf als selbständiger Fliesenleger oder eine andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, zu mehr als 50 % auszuüben, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Prof. Dr. Sch im Senatstermin vom 11. Mai 1988 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch vom 17. März 1988 (Bl. 170 – 193 d.A.) Bezug genommen.

Im Senatstermin vom 11. Mai 1988 hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch ausgeführt:

Ich habe dem Kläger ebenfalls eine Gewichtsreduzierung empfohlen. Eine Gewichtsreduzierung wird jedoch in zumutbarem und möglichem Umfang nicht zu einer Änderung des Grades der Berufsunfähigkeit des Klägers führen. Jedenfalls ist das nicht wahrscheinlich. Im übrigen ist die Schmerzbekämpfung vorrangig vor der Gewichtsreduzierung. Für einen unter Schmerzen der Wirbelsäule leidenden Menschen ist es nicht einfach abzunehmen. Wenn Patienten Schmerzen haben, weichen sie nämlich in Ruhestellungen aus und versuchen dadurch, ihre Schmerzen zu lindern. Das hat zur Folge, daß unter Schmerzen leidende Patienten wenig Bewegung haben und demzufolge eher dazu neigen, zuzunehmen als abzunehmen. In dieser Situation ist es nicht so einfach, dann abzunehmen, so daß eine Gewichtsreduktion Hand in Hand gehen muß mit einer Schmerzbekämpfung.

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Bei einer Reduzierung seines Gewichts würde der Kläger nicht arbeitsfähiger. Es ist nicht das Übergewicht, das den Kläger arbeitsunfähig macht. Dieses ist vielmehr ursächlich für eine beim Kläger festzustellende Hohlkreuzbildung. Würde man durch eine Gewichtsreduzierung die Hohlkreuzbildung in den Griff bekommen, hätte der Kläger keine Schmerzen mehr. Ob er dann als Fliesenleger arbeiten könnte, kann man nicht sagen. Ohne eine weitere Operation halte ich das für nicht wahrscheinlich. Ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist ein Gelenkverschleiß, seine Knorpel sind kaputt. Diese Schäden lassen sich nicht wiedergutmachen. Allenfalls kann der Zustand gebessert werden, eine Sicherheit hierfür kann man jedoch nicht geben.

Der derzeitige gesundheitliche Zustand des Klägers erlaubt keine Tätigkeit als Fliesenleger. Der Kläger ist zu mehr als 50 % berufsunfähig. Bei Versuchen des Klägers, seine Arbeit wiederaufzunehmen, traten erneut akute Beschwerden auf. Mit Wahrscheinlichkeit kann man eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers nicht mehr erwarten. Dies gilt bei einer Beurteilung aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustands des Klägers. Auch eine Reduktion des Gewichts des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist unwahrscheinlich, daß der Kläger bei einer Reduzierung seines Gewichts eine Besserung der hier interessierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen könnte. Mit letzter Sicherheit auszuschließen ist dies jedoch nicht.

Ich habe dem Kläger eine Gewichtsreduktion angeraten und ihm hierfür konkrete Vorschläge gemacht. Zunächst wäre, um die Schmerzen des Klägers zu lindern, eine Haltungskorrektur vorzunehmen. Dies könnte durch ein Korsett geschehen, welches die Rumpfmuskulatur des Klägers stützt, man kann auch die Wirbelsäule des Klägers versteifen. Danach kann dann gezielt an einer Reduzierung des Gewichts des Klägers gearbeitet werden. Diese Umstände habe ich dem Kläger auch mitgeteilt.

Der Kläger persönlich hat erklärt:

Bei Beantragung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahre 1979 habe ich 85 kg gewogen. Nach meiner Wirbelsäulenerkrankung konnte ich nichts mehr tun und mich nur langsam bewegen, so daß ich automatisch zunahm. Die Ärzte, die mich behandelt bzw. untersucht haben, haben mir wohl gesagt, daß es sinnvoll wäre abzunehmen, sie haben mir geraten, eine Gewichtsreduzierung vorzunehmen, keiner hat mir jedoch konkret geraten und vorgeschlagen, was ich tun und wie ich mich verhalten solle. Inzwischen habe ich begonnen, mein Gewicht zu reduzieren, ich habe eine entsprechende Kur beantragt.

Den Fragebogen zur Berufsunfähigkeit vom 25. Mai 1986 habe ich selbst ausgefüllt, auf dem Formular findet sich meine Schrift. Seitdem mir von meiner ehemaligen Firma gekündigt wurde, d.h. seit dem 1. Mai 1986, bin ich offiziell beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, ich beziehe seitdem Arbeitslosengeld. Ich arbeite für meine ehemalige Firma praktisch nicht mehr, ich führe für die Firma keine Verhandlungen, ich gehe auch nur ganz selten zu Baustellen. Eigentlich stelle ich für meine ehemalige Firma nur meinen Meistertitel zur Verfügung. Dies war auch vor dem 1. Mai 1986 so, praktisch hat sich nichts geändert. Meine ehemalige Firma bildet gegenwärtig keine Lehrlinge mehr aus, den letzten Lehrling hatte die Firma vor 5 oder 6 Jahren. Ich beziehe von meiner ehemaligen Firma kein Einkommen mehr, bis zum 1. Mai 1986, als ich mich offiziell arbeitslos meldete, bekam ich von meiner ehemaligen Firma monatlich 1.000,– DM brutto.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger kann aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab 1. März 1987 von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.307,10 DM für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit als Fliesenleger verlangen.

Das Schreiben der Beklagten vom 26. September 1984 ist ein unbedingtes und unbefristetes Leistungsanerkenntnis. Seitdem hat sich weder der Gesundheitszustand des Klägers noch der Kenntnisstand der Beklagten geändert.

Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.

I.

In ihrem Schreiben vom 26. September 1984 erkannte die Beklagte die dauernde mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit des Klägers und ihre Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger ausdrücklich und uneingeschränkt an. Der Kläger machte der Beklagten gegenüber geltend, ab 1. Juni 1982 berufsunfähig geworden zu sein. Er legte der Beklagten eine ärztliche Beurteilung seines Zustandes vor. In dem fachärztlichen neurochirurgischen Befundbericht des Chefarztes Privatdozent Dr. K v W vom 6. Dezember 1983, der der Beklagten unter dem 2. April 1984 erneut unmittelbar zugeleitet wurde, stellte der den Kläger behandelnde Arzt beim Kläger aufgrund seines Zustandes nach rechtsseitiger Lumboischialgie, die eine Operation und mehrere Nachbehandlungen erforderlich machte, eine Gesundheitsbeeinträchtigung fest, die nach seiner Beurteilung den Kläger in seinem Beruf als Fliesenleger zu 100 % arbeitsunfähig machte. Daneben hielt er aber Schreibtischarbeiten für möglich, wenn der Kläger darauf achtete, daß häufiger Pausen eingelegt werden, um ein längeres Sitzen mit einer Verschlechterung der Bandscheibenernährung zu vermeiden. Die Frage einer Umschulung sei unter Berücksichtigung des Alters des Klägers zu diskutieren. Schließlich empfahl Privatdozent Dr. K v W, bezüglich der weiteren Berufsfähigkeit des Klägers ein fachorthopädisches Gutachten unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte und der aktuellen klinischen sowie röntgenologischen Untersuchungsbefunde einzuholen.

Die Beklagte nahm den ärztlichen Hinweis auf die dem Kläger verbliebene Möglichkeit, weiterhin Arbeiten im Sitzen auszuüben oder sich umschulen zu lassen, nicht zum Anlaß, ihn im September 1984 darauf zu verweisen, daß er nicht berufsunfähig geworden sei, weil er eine berufsähnliche Tätigkeit im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen noch vollwertig im Sitzen ausüben könne. Sie ging auch der ärztlichen Empfehlung nicht nach und holte wegen der weiteren Berufsfähigkeit des Klägers kein fachorthopädisches Gutachten unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte und der aktuellen klinischen sowie röntgenologischen Untersuchungsbefunde ein. Vielmehr erkannte die Beklagte in Kenntnis der ärztlichen Beurteilung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten des Klägers, der Möglichkeit einer Umschulung und des Vorbehalts einer weiteren fachorthopädischen Begutachtung die volle dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers ab 1. Juli 1984 an.

1.) Mit ihrem Anerkenntnis in dem Schreiben vom 26. September 1984 ging die Beklagte eine Bindung über den 1. Juli 1985 hinaus ein. Daß in dem Schreiben vom 26. September 1984 zum 1. Juli 1985 eine weitere Nachprüfung vorgesehen war und angekündigt wurde, stellt keine Befristung des Anerkenntnisses dar, sondern die Ankündigung eines Überprüfungsverfahrens nach § 7 BB/BUZ, dessen Ausgang völlig offen war. Abgesehen davon wäre eine vorläufige und auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit und eine damit verbundene abschnittweise Anerkennung der Leistungspflicht der Beklagten rechtlich nicht zulässig gewesen. Die dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sehen eine vorläufige oder befristete Erklärung des Versicherers über seine Leistungspflicht nicht vor. Sie sehen auch eine Anerkennung von Berufsunfähigkeit unter Ausklammerung und Zurückstellung einzelner bereits bekanntgewordener, für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Umstände nicht vor. Durch einseitige, nach Abschluß des Versicherungsvertrags abgegebene Erklärungen konnte die Beklagte rechtsverbindlich weder einen neuen Typus der Berufsunfähigkeit in das Versicherungsverhältnis des Klägers einführen noch ihre in § 7 BB/BUZ erklärte Selbstbindung aufheben (vgl. BGH VersR 1986/277 f; NJW 1988/1328 f). Nach ihren Versicherungsbedingungen war die Beklagte demzufolge nicht berechtigt, für die Beurteilung maßgebliche Elemente der ärztlichen Begutachtung vorerst einmal auszuklammern, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu berücksichtigen. Die Beklagte ist nach ihren Versicherungsbedingungen vielmehr an ihre Zusage vom 26. September 1986 gemäß §§ 5/7 BB/BUZ gebunden.

2.) Die Beklagte wäre nur dann nicht mehr an ihre Leistungszusage vom 26. September 1984 gebunden, wenn sich ihr Kenntnisstand geändert oder wenn sich der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers nachträglich gemindert hätte und wenn die Beklagte den Wegfall ihrer Leistungspflicht in der in § 7 Abs. 2 BB/BUZ vorgeschriebenen Form schriftlich geltend gemacht hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

a) Der Kenntnisstand der Beklagten über die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers maßgeblichen Umstände hat sich nicht nachträglich geändert. Der Beklagten sind keine neuen Umstände bekannt geworden, welche sie nicht schon vor ihrem Anerkenntnis vom 26. September 1984 aus dem fachärztlichen neurochirurgischen Befundbericht vom 6. Dezember 1983 hätte entnehmen können. Auch das für die Landesversicherungsanstalt Westfalen erstattete Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie Dr. J S vom 18. Juni 1984 brachte der Beklagten keine neuen Erkenntnisse. Im Gegenteil führte Dr. S ausdrücklich aus, daß die Beurteilung von Dr v. W in seinem fachärztlichen neurochirurgischen Befundbericht auf die Dauer und grundsätzlich zutreffe. Dr. S zog aus den bekannten Umständen lediglich andere Schlußfolgerungen als die Beklagte bei ihrem Anerkenntnis vom 26. September 1984. Seinerzeit wäre es auch der Beklagten möglich gewesen, aufgrund der ihr bekannten Umstände die gleichen Schlußfolgerungen zu ziehen wie Dr. S. Die Beklagte wurde auf derartige Schlußfolgerungen sogar durch Empfehlungen von Dr. v W eigens hingewiesen, ohne daß sie diesen Empfehlungen und Ratschlägen nachgegangen wäre. Der Kenntnisstand der Beklagten hat sich demzufolge seit ihrem Anerkenntnis vom 26. September 1984 nicht verändert.

b) Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt, daß sich seit dem Anerkenntnis vom 26. September 1984 eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers ergeben hätte, so daß er in der Lage wäre, sogar eine Tätigkeit im eigentlichen Bereich der Fliesenlegerarbeiten zu verrichten. Vielmehr kommt der vom Senat bestellte und im Senatstermin vom 11. Mai 1988 angehörte Sachverständige Prof. Dr. Sch aufgrund einer erneuten Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, daß sich dessen Gesundheitszustand gegenüber früheren Untersuchungen nicht gebessert hat. Die von dem Sachverständigen erhobenen Befunde weichen nicht wesentlich von den von den Vorgutachtern erhobenen Befunden ab. Hinweise, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem 26. September 1984 gebessert hätte, sind nicht gegeben. Der klinische und röntgenologische Befund erlaubt es dem Kläger weiterhin nicht, als selbständiger Fliesenleger regelmäßig tätig zu sein. Der Sachverständige Prof. Dr. Sch stellte den Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers auf mehr als 50 % fest. Der Senat hat keine Bedenken, dem überzeugenden, ausführlichen und in sich folgerichtigen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch zu folgen. Auch die Parteien greifen insoweit das Sachverständigengutachten nicht an. Der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers hat sich demzufolge gegenüber dem der Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beklagte zugrundegelegten Grad der Berufsunfähigkeit nicht gemindert. Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BB/BUZ nicht gegeben. Eine nachträgliche Besserung des Gesundheitszustands des Klägers ist nicht eingetreten. Es genügt nicht, daß der Versicherer lediglich den unveränderten Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nachträglich anders bewertet (vgl. BGH, VersR 1986/1113 ff).

c) Schließlich entsprach das Schreiben der Beklagten vom 4. März 1987 nicht der in § 7 Abs. 2 BB/BUZ zwischen den Parteien vereinbarten Regelung für die Geltendmachung des Wegfalls der Leistungen oder einer Herabsetzung infolge Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit. Eine Belehrung des Klägers über seine Rechte aus § 6 BB/BUZ findet sich in dem Schreiben vom 4. März 1987 nicht, die Vorschrift des § 6 BB/BUZ wird sogar ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Die in § 7 Abs. 2 BB/BUZ vorgeschriebene Belehrung des Klägers über seine Rechte ist keine bloße Formvorschrift, sondern Voraussetzung der Wirksamkeit der Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 1987, 20 U 422/85; BGH, NJW 1988/1328 f).

II.

Die Beklagte ist nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frei. Der Kläger hat seine der Beklagten gegenüber bestehenden Obliegenheiten nicht verletzt.

1.) Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden, entgegen § 4 Nr. 4 BB/BUZ Anordnungen nicht befolgt zu haben, die die den Kläger untersuchenden oder behandelnden Ärzte nach gewissenhaftem Ermessen trafen, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern. Anordnungen im Sinne von § 4 Nr. 4 BB/BUZ sind nicht bereits allgemeine, jedermann bekannte medizinische Ratschläge, sondern können nur konkrete Empfehlungen für detailliert vorgegebene Verhaltensweisen und konkrete Behandlungsvorschläge sein. Derartige Empfehlungen und Behandlungsvorschläge machte dem Kläger erstmals Prof. Dr. Sch., der die vorgeschlagenen Maßnahmen bei seiner Anhörung vor dem Senat erläuterte. Dabei zeigte sich, daß es im Hinblick auf die schmerzhafte Erkrankung des Klägers keineswegs damit getan war zu versuchen, das Körpergewicht durch geringere Nahrungsaufnahme oder dadurch zu reduzieren, daß sich der Kläger mehr Bewegung verschaffte, Voraussetzung für eine erfolgversprechende Gewichtsreduzierung war vielmehr eine Korrektur der Haltung des Klägers, eine Behandlung und Linderung seiner Schmerzen und eventuell eine krankengymnastische Übungsbehandlung zur Kräftigung der Bauchmuskulatur des Klägers. Ohne diese begleitenden und der eigentlichen Gewichtsreduktion teilweise vorausgehenden Maßnahmen versprach nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein Versuch, das Körpergewicht des Klägers zu reduzieren, keinen Erfolg. In dieser Bestimmtheit und auf eine konkrete Behandlung abzielenden Art und Weise waren dem Kläger zuvor von den ihn behandelnden bzw. untersuchenden Ärzten Empfehlungen und Behandlungsvorschläge nicht gemacht worden. In den verschiedenen Gutachten der verschiedenen den Kläger behandelnden bzw. untersuchenden Ärzten hieß es vielmehr lediglich, der Kläger solle eine Gewichtsreduktion vornehmen, eine Gewichtsreduktion sei dringlich angezeigt, eine Gewichtsreduktion wurde angeraten etc.. Wie der Kläger dies im Hinblick auf seine im übrigen gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewerkstelligen sollte, wurde dem Kläger demgegenüber nicht mitgeteilt und vorgeschlagen. In diesen allgemeinen und unverbindlichen Empfehlungen, die nicht mehr sind als ein jedermann bekannter allgemeiner medizinischer Ratschlag, kann eine ärztliche Anordnung im Sinne von § 4 Nr. 4 BB/BUZ nicht gesehen werden. Eine derartige ärztliche Anordnung wurde dem Kläger erstmals erteilt von Prof. Dr. Sch bei der Untersuchung des Klägers am 28. Januar 1988 in der orthopädischen Universitätsklinik Münster. Auf diese ärztliche Anordnung hat der Kläger reagiert. Im Senatstermin vom 11. Mai 1988 hat er von der Beklagten nicht widersprochen behauptet, nunmehr ernsthaft mit einer Gewichtsreduzierung begonnen und bereits eine Kur beantragt zu haben. Diese Reaktion ist mit Rücksicht auf die erst kurz zurückliegende ärztliche Anordnung durch Prof. Dr. Sch nicht verspätet, so daß der Kläger seine Obliegenheiten aus § 4 Nr. 4 BB/BUZ nicht verletzt hat.

2.) Der Kläger hat seine Obliegenheiten der Beklagten gegenüber auch nicht deshalb verletzt, weil er in dem Fragebogen zur Berufsunfähigkeit vom 25. Mai 1986 auf die Frage, ob er eine Berufstätigkeit ausübe, mit „nein“ antwortete. Es kann dahinstehen, ob diese Frage in einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung überhaupt sachdienlich ist, weil es, anders als in der Krankenversicherung, für die Berechtigung zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nicht darauf ankommt, ob eine Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird oder nicht, sondern allein darauf, ob eine Berufsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Jedenfalls aber hat der Kläger die Frage nach der Ausübung einer Berufstätigkeit nicht falsch beantwortet. Der Kläger war tatsächlich seit dem 1. Mai 1986 arbeitslos, er war arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Der Umstand, daß er für seine ehemalige Firma noch seinen Namen und seinen Meistertitel zur Verfügung stellte, besagt nicht, daß der Kläger für sein ehemaliges Geschäft berufstätig war. Bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 11. Mai 1988 hat der Kläger glaubhaft und überzeugend bekundet, praktisch nicht mehr zu arbeiten, für seine Firma keinerlei Verhandlungen zu führen und auch nur ganz selten zu Baustellen zu gehen. Lehrlinge würden nicht mehr ausgebildet, der letzte Lehrling sei vor 5 oder 6 Jahren beschäftigt worden. Angesichts dieser Gegebenheiten kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger die Frage nach der Ausübung einer Berufstätigkeit falsch beantwortet hätte.

Der Umstand, daß der Kläger seine Tätigkeit als Angestellter in seiner ehemaligen Firma vor dem 1. Mai 1986 und sein hierdurch erzieltes Einkommen von monatlich 1.000,– DM brutto der Beklagten nicht anzeigte, stellt ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung dar. Eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, derartige Umstände dem Versicherer anzuzeigen, ist in den besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht begründet. Insbesondere ergibt sich eine derartige Anzeigepflicht nicht aus § 4 Nr. 2 c BB/BUZ. Diese Vorschrift ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig, da sie nur gilt für den erstmaligen Nachweis der Berufsunfähigkeit oder für die Erhöhung des Grades der Berufsunfähigkeit, nicht jedoch für die Zeit nach Feststellung der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, wenn keine Erhöhung des Grades der Berufsunfähigkeit beansprucht wird. Abgesehen davon besagt der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, daß der Versicherungsnehmer keinerlei Berufstätigkeit mehr ausüben darf und völlig untätig bleiben muß. Maßgeblich ist vielmehr allein, daß der Versicherungsnehmer in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein kann. Daß dies beim Kläger der Fall war, hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben.

III.

Nach allem ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger auch über den 1. März 1987 hinaus für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit als Fliesenleger monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente von 3.307,10 DM zu zahlen.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 284, 288 BGB. Der Kläger kann allerdings nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % verlangen, weil er einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden, den die Beklagte bestritten hat, nicht nachgewiesen hat.

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