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Berufsunfähigkeitsversicherung – vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und Leistungsfreiheit

LG Berlin

Az: 23 O 341/12

Urteil vom 12.06.2013

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, selbständiger Vermittler von Finanz- und Versicherungsprodukten, der von Dezember 2008 bis September 2009 für die … Versicherungs-AG und ab November 2009 als Bezirksleiter für die … Hessen-Thüringen tätig war, begehrt von der Beklagten, einer Lebensversicherungsgesellschaft, die Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen (Rentenzahlung und Beitragsbefreiung, je ab Mai 2010) auf Grund der aus der Anlage K1 ersichtlichen und seit dem 01. April 2009 in materieller Hinsicht bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung (… Berufsunfähigkeits-Police Invest) mit der Begründung, er sei auf Grund einer depressiven Erkrankung und Burnout-Syndroms bedingungsgemäß berufsunfähig.

In § 22 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Anlage K2) heißt es auszugsweise wörtlich unter der Überschrift „Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden ?“:

„(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen einzureichen:

a) pp.

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens (…)

c) – d) pp.

 (2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige Nachweise (…) verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen (…). Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden (…) zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.“

§ 23 der AVB („Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab ?“) lautet in Satz 1 wörtlich:

„Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen.“

Mit dem aus der Anlage K8 ersichtlichen Formschreiben vom 12. Februar 2011 meldete der Kläger bei der Beklagten förmlich Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge an. Zur Begründung bezog er sich auf einen vollständigen Erschöpfungszustand im Sinne eines Burnout-Syndroms und Krankschreibungen seit dem 06. Mai 2010.

Im Zuge der Leistungsprüfung der Beklagten entstand zwischen den Parteien ein Streit über die Frage, ob die Beklagte vertraglich berechtigt sei, Auskünfte des den Kläger behandelnden Arztes Dr. M. und zweier gesetzlicher Krankenversicherer des Klägers über dessen gesundheitliche Verhältnisse in der Zeit von 2002 bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, also für den vorvertraglichen Zeitraum, einzuholen. Nachdem der Kläger das Ersuchen der Beklagten um Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung auch für den vorvertraglichen Bereich vorprozessual durch Anwaltsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt hatte, teilte die Beklagte ihm mit, dass sie die Leistungsprüfung wegen unterlassener Mitwirkung einstelle.

Der Kläger meint, dass die Beklagte ihre Leistungsprüfung nicht, jedenfalls nicht ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, von der Ermöglichung der Einholung von Auskünften abhängig machen dürfe, die den vorvertraglichen Zeitraum betreffen, und behauptet, dass er seit Mai 2009 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bezirksleiter der … bedingungsgemäß berufsunfähig sei.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.112,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 27.548,00 EUR seit dem 01.06.2012, sowie aus weiteren Teilbeträgen von jeweils 1.141,12 EUR seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.07.2012 bis einschließlich 01.10.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn, beginnend ab 01.11.2012 bis längstens zum 31.043.2024, zum 1. eines jeden Monats jeweils eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.060,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen;

3 . festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über das Jahr 2012 hinaus die monatliche Berufsunfähigkeitsrente jährlich zu erhöhen, jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres, längstens bis 31.03.2024, jeweils um 3 % der Rente des Vorjahres;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.11.2012 bis längstens zum 31.03.2024 freizustellen.

Die Beklagte, die sich auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen der Weigerung des Klägers beruft, eine Überprüfung auch seiner vorvertraglichen Gesundheitsverhältnisse gegenüber den Krankenversicherern und gegenüber Dr. M. zu ermöglichen, beantragt, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Denn unabhängig davon, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalles im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 AVB erfüllt sind oder nicht, ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung (§ 1 Abs. 1 lit. a), b) AVB) jedenfalls nicht fällig (§§ 23 AVB, 14 VVG).

Gemäß § 23 AVB hat die Beklagte spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang die Leistungspflicht anerkannt wird. Solange allerdings die „für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen“ nicht vorliegen, kann auch die Fälligkeit der vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen nicht eintreten. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ gehören die in § 22 Abs. 1 und 2 AVB bezeichneten Auskünfte bzw. Unterlagen, mithin auch schriftliche Auskünfte von Krankenversicherern und behandelnden Ärzten, und zwar auch, soweit sie den zeitlichen Bereich vor Abschluss des Versicherungsvertrages betreffen, auf den der Leistungsanspruch gestützt wird.

Da der Kläger sich weigert, seine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherern und gegenüber Dr. M. in zeitlicher Hinsicht auf den „vorvertraglichen“ Bereich zu erstrecken, ist die Beklagte gehindert, die „erforderlichen Unterlagen“ für ihre Leistungsprüfung zu beschaffen, der Leistungsanspruch wird nicht fällig. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Im Einzelnen:

Die von der Beklagten erstrebten und den vorvertraglichen Bereich betreffenden Auskünfte der Krankenversicherer des Klägers und des Dr. M. sind für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten im Sinne der §§ 213 Abs. 1 VVG, 23 AVB erforderlich.

Erhebungen des Versicherers nach § 213 VVG dürfen sich im Rahmen der Leistungsprüfung bei privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen grundsätzlich auch auf den vorvertraglichen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers erstrecken (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – 9 U 186/09 – VersR 2010, 749 mit zust. Anm. Schulze, a.a.O., S. 750-751; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Höra, r+s 2008, 89, 93; derselbe, in: Bruck/M. , VVG, Elfter Band, 9. Aufl. 2013, Rn. 36 zu § 213; Spuhl, in: Marlow/Spuhl, Das Neue VVG – kompakt, 4. Aufl. 2010, Rn. 1460; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 30 zu § 213 VVG; a.A. Egger, VersR 2012, 810 ff), denn auch die Prüfung des Bestehens eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts ist Teil der konkreten Leistungsprüfung.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, dass vor dem Hintergrund des § 213 VVG zwischen der Leistungsprüfung im Hinblick auf den geltend gemachten Versicherungsfall einerseits und der Prüfung der Frage, ob der Vertrag durch Gestaltungserklärung (Rücktritt oder Anfechtung) beseitigt werden könne, andererseits unterschieden werden müsse. Dabei trifft es zwar zu, dass nicht allein das Bestehen von Rücktritts- oder Anfechtungsgründen dem geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung seine Grundlage entzieht, sondern die Leistungspflicht des Versicherers erst dann entfällt, wenn er den Rücktritt bzw. die Anfechtung auch wirksam erklärt. Die Frage allerdings, ob tatsächliche Gründe für die Ausübung eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts bestehen und dem Versicherungsanspruch folglich die (Vertrags-) Grundlage zu entziehen ist, wird seit jeher als Teil der Leistungsprüfung des Versicherers nach Geltendmachung eines Versicherungsfalles verstanden. An diesem Verständnis wollte ersichtlich auch der Gesetzgeber durch die Neuregelung in § 213 VVG nichts ändern.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kann dem Versicherer die Überprüfung der vorvertraglichen gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers auch nicht mit dem Argument versagt werden, er – der Versicherer – habe ja bereits vor Annahme des Vertragsangebots durch Ausstellung des Versicherungsscheins die Möglichkeit gehabt, die im Antragsformular enthaltenen Angaben des (zukünftigen) Versicherungsnehmers einer Überprüfung zu unterziehen. Denn der Versicherer ist gemäß § 19 ff VVG lediglich gehalten, vor Annahme des Vertragsangebots eine Risikoprüfung vorzunehmen, vom (zukünftigen) Versicherungsnehmer also in Textform die gefahrerheblichen Umstände zu erfragen. Dagegen obliegt es dem Versicherer bei der Risikoprüfung nicht, klare und eindeutige Antworten des (zukünftigen) Versicherungsnehmers auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Letzteres darf der Leistungsprüfung nach Geltendmachung eines Versicherungsfalles überlassen bleiben.

Schließlich kann für den vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob der Personenversicherer seine gesundheitlichen Erhebungen einschränkungslos auf den vorvertraglichen Bereich erstrecken darf (so etwa Fricke, a.a.O., und Schulze, a.a.O.) oder ob die „Erforderlichkeit“ der Datenerhebung für die Beurteilung der Leistungspflicht einschränkend voraussetzt, dass eine hinreichend konkrete Verdachtslage besteht, um zu verhindern, dass der Versicherer „ins Blaue hinein“ nach möglichen Rücktritts- oder Anfechtungsgründen forscht (so namentlich: Höra, in: Bruck/M. , a.a.O.; Spuhl, a.a.O., Rn. 1461).

Denn für den vorliegenden Fall liegt jedenfalls ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht, an dessen Voraussetzungen keine hohen Anforderungen zu knüpfen sind (Spuhl, a.a.O.), vor.

Dieser Verdacht ergibt sich daraus, dass der Kläger geltend macht, bereits rund ein Jahr nach Beginn des materiellen Versicherungsschutzes sei bei ihm auf Grund einer psychischen Erkrankung (depressive Erkrankung und Burnout-Syndrom) Berufsunfähigkeit eingetreten. Depressive Erkrankungen und insbesondere das Burnout-Syndrom sind jedoch Störungen, die typischerweise einen längeren zeitlichen Vorlauf aufweisen, ehe sie in vollständiger Arbeits- oder Berufsunfähigkeit kumulieren. Aus diesem Grund liegt der Verdacht nahe, dass der Kläger bereits vor Abschluss des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages wegen depressiver Symptome oder Erschöpfungszuständen in ärztlicher Behandlung gewesen sein könnte. So lange es der Kläger der Beklagten nicht ermöglicht, diese Frage zu klären, verweigert die Beklagte die Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen zu Recht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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