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Berufsunfähigkeitsversicherung – selbstständiges Beweisverfahren

Oberlandesgericht Celle

Az: 8 W 32/10

Beschluss vom 18.10.2010


Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 16. August 2010 wird aufgehoben.

Es ist nach Maßgabe der Antragsschrift vom 30. Juni 2010 Beweis zu erheben.

Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht Verden übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien verbindet eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Beginn ab dem 1. Juli 1998. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Stand 1996 zugrunde (BUZ96). Hinsichtlich des Inhalts der BUZ96 wird auf Bl. 15, 16 d.A. Bezug genommen.

Der Antragsteller ist selbstständiger Landwirt. Der genaue Umfang der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit ist streitig.

Im Jahr 2003 wurde beim Antragsteller erstmals eine bipolare Störung (manischdepressive Erkrankung) diagnostiziert. In der Folge beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Versicherungsleistungen. Die Antragsgegnerin beauftragte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B. mit der Begutachtung des Antragstellers. Der Sachverständige erstellte zwei Gutachten mit Datum vom 30. Juli 2009 und vom 1. März 2010. In seinem letzten Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten nicht um solche mit hohen Anforderungen an Konzentration, Koordination schwieriger Arbeitsabläufe und Personalführung handele. Bei einer adäquaten und konsequenten Behandlung sei die Prognose keineswegs ungünstig (Bl. 39 – 43 d. A.).

Die Antragsgegnerin lehnte eine Gewährung von Versicherungsleistungen daraufhin ab.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 hat der Antragsteller die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt. Gegenstand des Verfahrens solle unter anderem die Frage sein, ob der Antragsteller aufgrund einer bipolaren Störung zu mindestens 50 % außerstande sei, seinen Beruf als Leiter und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auszuüben.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Voraussetzungen für ein selbstständiges Beweisverfahren lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bereits zu dem von ihm ausgeübten Beruf keine hinreichend konkreten Angaben gemacht, sodass der Sachverständige das Vorliegen einer etwaigen Berufsunfähigkeit auch nicht beurteilen könne. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht dargelegt, inwieweit ihm die Aufnahme einer Ersatztätigkeit nicht zumutbar sei. Schließlich sei das Verfahren auch nicht geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, weil die Antragsgegnerin einen näheren Vortrag des Antragstellers zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit ohnehin bestreiten werde.

Mit Beschluss vom 16. August 2010 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Verfahren sei zur außergerichtlichen Streitbeilegung ungeeignet, weil es nur auf einer streitigen Tatsachengrundlage erstellt werden könnte. Damit könne ein Rechtsstreit aber nicht vermieden werden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im selbstständigen Beweisverfahren werde der Tatsachenstoff vom Antragsteller vorgegeben. Dementsprechend sei das Bestreiten der vom Antragsteller ausgeübten Berufstätigkeit durch die Antragsgegnerin unmaßgeblich.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt.

Die sofortige Beschwerde führt auch insoweit zum Erfolg, als der Senat den angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landgericht eine Beweisaufnahme nach Maßgabe der Antragsschrift aufgegeben hat.

Die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens setzt gemäß § 485 ZPO voraus, dass entweder die Besorgnis eines Beweismittelverlustes besteht (Absatz 1) oder der Zustand u. a. einer Person festgestellt werden soll und der Antragsteller an der Durchführung des Verfahrens ein rechtliches Interesse besitzt (Absatz 2). Das Vorliegen der ersten Alternative wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Das Vorliegen der zweiten Alternative hat das Landgericht zu Unrecht verneint.

Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Zwar kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich aber nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH VersR 2010, 133 [BGH 20.10.2009 – VI ZB 53/08]. BGH NJW 2004, 3488. OLG Celle OLGR Celle 2004, 281. OLG Celle OLGR Celle 2003, 241. OLG Celle BauR 2000, 601).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ohne eine vorherige Feststellung des konkreten Berufsbildes keine validen Feststellungen zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit getroffen werden könnten. Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend. Eine Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zur Ausübung seines Berufs außerstande ist. Bei der Beurteilung ist auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten abzustellen. Maßgeblich ist deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherungsnehmers. Hierzu hat der Versicherungsnehmer substanziiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH NJWRR 2004, 1679. BGH NJWRR 1996, 345. BGH NJW 1993, 202 [BGH 30.09.1992 – IV ZR 227/91]).

Allerdings führt ein Bestreiten des vom Antragsteller vorgetragenen Berufsbildes durch den Antragsgegner nicht zum Verlust des rechtlichen Interesses an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.

1. Zunächst verkennt das Landgericht, dass in Ausnahmefällen eine Berufsunfähigkeit auch ohne vorherige Feststellung des konkreten Berufsbildes positiv festgestellt werden kann. Das kommt insbesondere bei schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht, bei denen der Versicherungsnehmer an einer beruflichen Tätigkeit jeglicher Art zu mindestens 50 % gehindert ist, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 2010, Az. 8 U 184/07). Gerade bei schweren depressiven Erkrankungen ist eine solche Möglichkeit keineswegs fernliegend und kann auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Steht aber zumindest die Möglichkeit einer generellen Berufsunfähigkeit des Antragstellers unabhängig von der konkreten beruflichen Tätigkeit im Raum, kann ihm das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bereits deshalb nicht abgesprochen werden.

2. Hinzu kommt, dass eine Vermeidung des Rechtsstreits nicht notwendigerweise nur bei einem für den Antragsteller positiven Beweisergebnis in Betracht kommt. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % gelangt. In dem Fall müsste sich der Antragsteller aber fragen, inwieweit die Durchführung eines Rechtsstreits erfolgversprechend wäre. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbstständiges Beweisverfahren aber auch dann, wenn ein in Betracht kommendes Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2000, 3439. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 485, Rn. 7a. Huber in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 485, Rn. 13).

3. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von den weiteren Anforderungen des vermeintlichen Anspruchs jeder Antragsteller nach § 485 ZPO Gefahr läuft, dass das von ihm erwirkte Gutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Gefahr eines letztlich vergeblich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens kann deshalb nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber ganz bewusst weit gefassten Antragsvoraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf angebliche Besonderheiten bestimmter Streitsachen wieder einzuschränken (vgl. BGH VersR 2003, 794. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2001, 279). Deshalb kann die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Grundlage des Gutachtens unsicher sei und hierüber später ohnehin weiterer Beweis erhoben werden müsse. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein von einer Partei in die Wege geleitetes selbstständiges Beweisverfahren aufgrund der Bindung des Gerichts an die vom Antragsteller vorgegebenen Beweisfragen die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs mitunter nur ausschnittsweise behandelt und dass im anschließenden Hauptsacheverfahren ggf. weiter Beweis zu erheben ist. Dies kann auch dazu führen, dass das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens wieder entwertet wird. Gleichwohl ändert das nichts an der Zulässigkeit eines hierauf gerichteten Antrags.

Der Senat hat von der ihm eingeräumten Sachentscheidungsbefugnis teilweise Gebraucht gemacht und die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme angeordnet. Die weiter erforderlichen Maßnahmen hat der Senat demgegenüber dem Landgericht übertragen (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 572, Rdnrn. 22, 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2003 (VersR 2003, 794) geklärt. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2008 (VersR 2008, 1340 [OLG Köln 11.04.2008 – 20 W 11/08]) ändert daran nichts.

Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem vollen Hauptsachewert bemessen (vgl. BGH NJW 2004, 3488).

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