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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung auf anderen Beruf

LG Coburg

Az: 11 O 480/05

Urteil vom 21.08.2009


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.615,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 23.227,38 Euro seit dem 03.06.2005 und aus einem Betrag von 16.388,00 Euro seit 07.08.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bis einschließlich Februar 2007 sowie Freistellung von der Zahlung der Versicherungsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt.

Der Kläger war, nachdem er dort auch seine Ausbildung absolviert hatte, seit Februar 2002 als Elektriker im elterlichen Betrieb tätig. Er stellte bei der Beklagten am 11.12.2002 Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers mit Versicherungsschein vom 8.1.2003 an, so dass der Kläger ab 1.1.2003 Versicherungsschutz hatte. Am 13.4.2004 machte der Kläger Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung wegen angeblicher Berufsunfähigkeit infolge eines Bandscheibenvorfalles ab dem 27.3.2003 geltend. Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Leistungsprüfungsverfahrens holte diese Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Ferner stellte die Beklagte fest, dass bei der Antragstellung der Kläger die Fragen nach Gesundheitsstörungen, Krankheiten oder Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates (z. B. Wirbelsäule, Bandscheibe etc.) in den letzten 10 Jahren mit „Nein“ beantwortet hatte (vgl. Anlage B 1). Im Dezember 2004 trat die Beklagte vom Versicherungsvertrag der Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung zurück. Der Kläger schloss Ende Februar 2007 die Umschulung zum staatlich geprüften Elektrotechniker ab.

Der Kläger behauptet, aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalles am 26.3.2003 sei er seit 27.3.2003 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber im April 2004 arbeitsunfähig gewesen. Die Erkrankung habe zur Berufsunfähigkeit seit 27.3.2003 bis Ende 2/07 geführt. Er sei nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Elektriker wenigstens zu 50 % auszuüben. Die Beklagte werfe ihm zu Unrecht vor, er habe seine vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt. Den Vertrag mit der Beklagten die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffend habe er auf Vorschlag des Agenten der Beklagten, Herrn … abgeschlossen. Der Versicherungsantrag sei, was die Beklagte nicht bestreitet, von deren Agenten ausgefüllt worden. Er, der Kläger, habe sämtliche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und auch von den Rückenschmerzen berichtet. Der Agent der Beklagten habe aber ihm gegenüber geäußert, dass Angaben im Antrag nicht erforderlich seien und das entsprechende Kästchen mit „Nein“ angekreuzt, nachdem beim Kläger im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen weder Behandlungsmaßnahmen noch Massagen stattgefunden hätten.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.615,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 23.227,38 Euro seit dem 03.06.2005 und aus einem Betrag von 18.044,38 Euro seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Versicherungsvertrag des Klägers bei der Beklagten Nr. … auch nach dem Vertragsrücktritt der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2004 unverändert in vollem Umfang fortbesteht.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte lässt vortragen, sie sei wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, weil der Kläger die Antragsfragen schuldhaft unvollständig und unrichtig beantwortet habe. Der Kläger habe damit seine vertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, da er bereits sie 21.3.2001 rezidivierend wegen Lumbalbeschwerden ärztlich behandelt worden sei. Der Versicherungsagent, Herr …, habe den Antrag entsprechend den Angaben des Klägers ausgefüllt. Andere Angaben, als die im Antragsformular aufgenommenen, habe der Kläger nicht gemacht. Es liege auch keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beim Kläger vor, was sich schon aus dem Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad Aibling ergebe. Wenn überhaupt, sei Berufsunfähigkeit nicht während der Vertragslaufzeit eingetreten. Außerdem müsse der Kläger sich auch auf andere zumutbare Berufe verweisen lassen, wie Baumarktfachverkäufer in einer Elektroabteilung, Mitarbeiter im Autoverleih, im Copy- und Mail-Center oder als Garagenwart und Hausmeister.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird vollumfänglich auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 15.11.2005 (Bl. 67 d. A.) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … Aufgrund Beweisbeschlusses vom 6.12.2005 und vom 18.7.2006 durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. … (Gutachten vom 4.2.2006, Bl. 98 ff d. A., und vom 17.3.2007, Bl. 144 ff d. A.) in Verbindung mit der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 4.2.2006 im Termin vom 20.6.2006 und weiteren schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 21.7.2007 aufgrund Beweisbeschlusses vom 25.7.2006 (Bl. 194 ff d. A.) sowie durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens aufgrund Beweisbeschlusses vom 14.2.2008 unter Hinweis auf die schriftlichen Gutachten vom 7.5.2008 (Bl. 264 ff d. a.), vom 22.8.2008 (Bl. 348 ff d. A.) und vom 20.10.2008 (Bl. 391 ff d. A.) in Verbindung mit der mündlichen Erläuterung der Gutachten im Termin vom 23.6.2009.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2005, Bl. 67 d. A., wurde die Klage teilweise zurückgenommen.

Der Klägervertreter hat seinen Antrag aus der Klageschrift vom 30.6.2005 unter Ziff. 2. nach Abschluss der Umschulung des Klägers im Februar 2007 teilweise für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung stimmte der Beklagte zu.

Mit Zustimmung der Parteien erfolgte aufgrund des Beschlusses vom 6.8.2009 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffend ist nicht durch den Rücktritt der Beklagten erloschen. Der Kläger ist im Sinne der Vertragsbedingungen berufsunfähig und muss sich nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen lassen.

1. Die Beklagte ist nicht mit ihrer Erklärung vom 7.12.2004 (Anlage B 3) wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

a) Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist das Versicherungsversicherungsvertragsgesetz in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung anzuwenden, Art. 1 EGVVG.

b) Die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht ergeben sich aus den §§ 16 Abs. 2, 20 VVG. Dabei hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen können, dass sie berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der seitens der Beklagten angeführte Umstand, der zur Ausübung des Rücktritts führte, als erheblich im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG anzusehen ist. Denn es ist nicht jede frühere Erkrankung eines Antragstellers geeignet, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluss eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen. Dies kann gerade für gewöhnliche Sportverletzungen in Betracht kommen, vgl. insoweit BGH NJW-RR 1991, 735 f.

Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG sind nach der Rechtsprechung nur solche Gefahrenumstände erheblich, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers über den Vertragsschluss zu beeinflussen, und dass im Zweifel als erheblich gilt, was der Versicherer ausdrücklich und schriftlich erfragt.

Dem Versicherer obliegt es dabei, den Nachweis insbesondere für ihre Risikoprüfungspraxis bei der Angabe einer erstmals infolge von Sportverletzungen aufgetretenen Lumbalgie zu führen, falls sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger bereits vor Versicherungsbeginn einen Bandscheibenvorfall erlitten und dies auch gewusst hat.

Aufgrund der schlüssigen, in sich nachvollziehbaren und fachlich kompetenten Ausführungen des Sachverständigen Dr. … ergibt sich aber gerade, dass die Behandlung des Klägers am 21.3.2001 bei Dr. … wegen Rückenschmerzen nach einer sportlichen Betätigung des Klägers erfolgte. Aus den Krankenunterlagen von Dr. … ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt bei der Untersuchung des Klägers ein Bandscheibenvorfall vorlag. Auch die anschließende Röntgenuntersuchung des Facharztes für Chirurgie Dr. … ergibt nichts anderes. Der Sachverständige hat auch anhand der ihm vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. … und Dr. … schlüssig darlegen können, dass die Formulierung in einem der Arztberichte mit „rezidivierende Lumbalbeschwerden“ nicht korrekt sein konnte.

Aufgrund der sachverständigen Feststellungen von Dr. … ist daher davon auszugehen, dass es sich um einmalige Beschwerden nach einer sportlichen Betätigung des Klägers handelte, wobei noch nicht einmal feststeht, dass dem Kläger die vom behandelnden Arzt Dr. … getroffene Diagnose bekannt war. Bekannt war ihm allenfalls die Krankschreibung, die aber nur wegen einer Erkältung erfolgte.

Daher hätte die Beklagte bereits nach Meinung des Gerichts (vgl. auch die oben zitierte Entscheidung des BGH) darlegen müssen, dass diese Diagnose nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen dazu Veranlassung gegeben hätte, den Vertragsschluss überhaupt abzulehnen oder den Vertrag zumindest zu anderen Bedingungen abzuschließen, als tatsächlich geschehen.

Jedenfalls aber kommt der Beklagten bei einer derart gewöhnlichen Sportverletzung, die im Antrag nicht angegeben wird, die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht zugute.

Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass es der Kläger unterlassen hat, bei Antragstellung für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände anzugeben bzw. dass der Kläger und der Versicherungsagent bei Abschluss des Vertrages kollusiv zusammenwirkten oder dass es für den Kläger offensichtlich sein musste, dass der Agent die vom Versicherer eingeräumte Vollmacht bei Entgegennahme eines Versicherungsantrages missbrauchte.

Unstreitig wurde der Versicherungsantrag vom Agenten der Beklagten … ausgefüllt und anschließend vom Kläger unterschrieben. Daher trifft die Beweislast dafür, dass der Kläger, wie er jedenfalls behauptet und substantiiert dargelegt hat, falsche Angaben über Vorerkrankungen gemacht zu haben, die Beklagte (vgl. BGH NJW 1989, 2060).

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Der Kläger hat hinsichtlich des Gespräches mit dem Agenten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass er dem Agenten mitteilte, dass er schon einmal Kreuzschmerzen gehabt habe und deswegen auch einen Arzt aufgesucht habe. Dies haben die Eltern des Klägers als Zeugen bestätigt, wobei sie auf das Gericht einen glaubhaften Eindruck machten. Auch der als Zeuge vernommene Agent der Beklagten … konnte bei seiner Vernehmung nicht ausschließen, dass ihm der Kläger mitteilte, dass er schon einmal Rückenschmerzen gehabt habe und deswegen auch einen Arzt aufgesucht habe. Insbesondere weil diese Beschwerden im Zusammenhang mit einer vorherigen sportlichen Betätigung standen, ist das Vorbringen des Klägers, das durch seine Eltern bestätigt wird, durchaus nachvollziehbar, dass im Zusammenhang damit auch Rückenbeschwerden auftreten können. Dass der Kläger diesen Beschwerden bei der Beantwortung der Fragen des Agenten im Zusammenhang mit dem Antragsformular keine größere Bedeutung beimaß, ist auch deswegen durchaus verständlich, weil eine ärztliche Abklärung des Beschwerdebildes zu keinem Befund führte, wie dies auch vom Sachverständigen Dr. … bestätigt wurde. Letztlich wurde der Kläger auch „nur“ wegen einer Erkältung krankgeschrieben. Ob die im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden gemachte Diagnose von Dr. … dem Kläger bekannt war, ist eher unwahrscheinlich, denn auch die Röntgenuntersuchung hatte zu keinem Befund geführt.

Jedenfalls aber hat die Beklagte nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass sie nicht zutreffend vom Kläger informiert wurde.

Aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Eltern des Klägers und des Zeugen Dr. … kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und der Versicherungsagent … zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 138 BGB kollusiv zusammengewirkt hätten. Eine solche Kollusion liegt vor, wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken, was voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegen den von ihm vertretenen Versicherer weiß (vgl. BGH NJW 1989, 26).

Aufgrund der Beweisaufnahme hat sich aber zur Überzeugung des Gerichts lediglich ergeben, dass der Versicherungsagent der Beklagten ihm gegebene Informationen vorenthalten hat. Die Beklagte konnte hingegen nicht nachweisen, dass der Kläger diesbezüglich arglistig gehandelt hätte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger gewollt oder auch nur gebilligt hätte, dass der Versicherungsagent die ihm mitgeteilten Rückenbeschwerden im Antragsformular unberechtigt unerwähnt ließ. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen der auch insoweit glaubwürdigen Zeugen …, den Eltern des Klägers, dass der Zeuge … sie davon überzeugt habe, dass derartige Beschwerden nach sportlicher Betätigung jeden treffen könnten und daher für die Risikoeinschätzung des Versicherers unmaßgeblich seien. Diese Einschätzung ist, wie bereits oben zur Frage der Erheblichkeit ausgeführt, auch gar nicht ohne weiteres falsch. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht seitens des Agenten der Beklagten vorgelegen hat, so dass bei dem Kläger hätten begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen, d. h. der Beklagten, vorgelegen hätte. Auch in einem solchen Falle wäre der Vertretene im Verhältnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmissbrauchs geschützt.

In dieser Hinsicht gilt die sog. „Auge- und Ohrrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsagent in Bezug auf den Versicherer zur Entgegennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist. Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie dieser benötigt. Er erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten. Der künftige Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Diese Umstände bestimmen zugleich die Erwartungen des künftigen Versicherungsnehmers an den ihm bei Antragstellung gegenübertretenden Agenten. Gibt der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im Antrag, greift demgemäß der Vorwurf, der Antragsteller habe insoweit seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch. Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, dass er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweiligen Fragen anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist. Dabei ist es nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers, den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren. Dies wirkt sich gleichzeitig auf die Beurteilung der Frage aus, ob für den Versicherungsnehmer ein Vollmachtsmissbrauch seitens des Versicherungsagenten offensichtlich werden muss. An die für § 242 BGB geforderte Effidenz des Vollmachtsmissbrauchs ist ein strenger Maßstab anzulegen, der der besonderen Stellung des Versicherungsagenten Rechnung trägt (vgl. BGH NJW 2002, 1797).

Einen solchen effidenten Vollmachtsmissbrauch hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der Beweisaufnahme. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es bei den in Frage stehenden Rückenbeschwerden um keine gravierende Erkrankung handelt, bei der es auf der Hand läge, dass sie im Falle einer Berufsunfähigkeitsversicherung von Bedeutung wären.

Auch insoweit ist zu bedenken, dass dem Kläger keineswegs die Diagnose von Dr. … bekannt gewesen sein musste, zumal sich diese entsprechend der Beurteilung des Sachverständigen Dr. … ohnehin als nicht zutreffend herausgestellt hat. Im Übrigen ist hierbei auch von Bedeutung, dass es zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, wie auch der Zeuge … bestätigte, auf dessen Initiative kam. Dieser wies die Eltern des Klägers darauf hin, dass doch der Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sinnvoll sein könnte. Der Kläger hätte wohl von sich aus in seinem Alter einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen. Daher ist es auch wenig nachvollziehbar, dem Kläger unterschwellig vorzuwerfen, er habe unbedingt einen entsprechenden Vertrag abschließen wollen, auch um den Preis, dass dies möglicherweise im Nachhinein bei Bekanntwerden der tatsächlichen Umstände zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen würde.

Schließlich hätte auch ein berechtigter Rücktritt der Beklagten nicht zu einer Leistungsfreiheit geführt, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … stehen die Beschwerden des Klägers, die zu der Behandlung am 21./22.3.2001 geführt haben, nicht mit dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang (vgl. Sachverständigenergänzungsgutachten vom 17.3.2007, Bl. 180/194 d. A.) Die Beklagte wäre gemäß § 21 VVG daher trotz Rücktritts leistungsverpflichtet.

2. Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne der Vertragsbedingungen, §§ 1, 2 BBUZ.

a) Bei dem Kläger liegt Berufsunfähigkeit von zumindest 50 % ab 27.3.2003 im Sinne von § 2 BBUZ in Bezug auf das maßgebliche Berufsbild, wie es vom Kläger auf Bl. 5 d. A. geschildert wurde, und vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4.2.2006 (Bl. 98 ff d. A.) zugrunde gelegt wurde, vor.

Der Sachverständige Dr. … hat in dem fachlich fundierten, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten in Verbindung mit seinen mündlichen Erläuterungen im Termin vom 20.6.2006 festgestellt, dass bei dem Kläger in Bezug auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf eine Berufsunfähigkeit von 50 % vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Gutachter auch mit dem Reha-Entlassungsbericht vom 26.1.2004 (Anlage B. 2) auseinandergesetzt.

Insbesondere hat der Gutachter auf Bl. 21 f des Gutachtens vom 4.2.2006 (= Bl. 118 ff d. A.) und bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 20.6.2006 (Bl. 139 d. A.) dargelegt, warum er die Einschätzung der Reha-Klinik im Entlassungsbericht, dass der Kläger auch weiterhin in seinem bisherigen Beruf arbeiten könne, so nicht teilen kann. Insbesondere hat der Gutachter aufgrund seiner eigenen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem ihm vorgegebenen konkreten Berufsbild (siehe Bl. 5 d. A.) es für unmöglich gehalten, dass der Kläger noch in der Lage sein soll, schwere Geräte hochzuheben oder in Überkopfhaltung Geräte oder Teile zu installieren. Z. B. sei der Kläger auch keinesfalls mehr in der Lage, Leuchtkörper an der Decke zu installieren.

Dementsprechend steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen fest, dass der Kläger infolge Krankheit außerstande ist, seinen Beruf als Elektroinstallateur in seiner konkreten Ausprägung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % auszuüben.

Der Gutachter hat weiterhin festgestellt, dass der Kläger nicht schon, wie die Beklagte behauptet, bei Beginn der Gefahrtragung, d. h. vor Vertragsabschluss, unfähig war, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein.

Auch diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. … in seinem weiteren Gutachten vom 17.3.2007 (Bl. 174 ff, insbesondere Bl. 180/194 d. A.) überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden auch ohne die vermeintlichen Vorerkrankungen wegen „rezidivierenden“ Lumbalbeschwerden denkbar sind.

Zum einen hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Wortwahl des behandelnden Arztes Dr. … zu den Lumbalbeschwerden mit „rezidivierend“ nicht zutreffend ist (vgl. Bl. 180 d. A.). Der Kläger wurde nämlich von Dr. … nur einmal wegen Lumbalbeschwerden behandelt. Die deswegen von diesem veranlasste Röntgenuntersuchung und die von Dr. … erhobenen klinischen Untersuchungsbefunde haben ebenfalls keine Diagnose einer manifesten Erkrankung der LWS im März 2001 ergeben (Bl. 180/194 d. A.). Auf die entsprechenden ausführlichen Darlegungen im Rahmen der Frage des Vorliegens von einer Vorerkrankung wird verwiesen.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages eine Erkrankung der LWS beim Kläger nicht vorlag.

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zustand der Berufsunfähigkeit im Sinne von §§ 1, 2 BBUZ seit 27.3.2003 vorliegt (vgl. Bl. 122 d. A.).

3. Der Kläger kann des Weiteren auch nicht darauf verwiesen werden, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, § 2 Abs. 1 BUZ.

a) Der Kläger ist nach Ansicht des Gerichts durch Schilderung seiner bisherigen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zuletzt ausgeübten Tätigkeit (siehe Bl. 5 d. A.), sog. Leistungs- und Tätigkeitsbild, und Vorlage von entsprechenden Verdienstnachweisen (siehe Bl. 47 d. A. mit der Anlage I/2 zum klägerischen Schriftsatz vom 26.10.2005) seiner entsprechenden Darlegungslast nachgekommen.

Der ärztliche Gutachter hat zunächst in seinem weiteren Sachverständigengutachten vom 17.3.2007 (Bl. 177 ff d. A.) in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.7.2007 (Bl. 199 ff d. A.) überzeugend aufgezeigt, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht auf die Tätigkeiten eines Baumarktfachverkäufers, Hausmeisters und Montierers verwiesen werden kann.

Aus den insoweit geschilderten prägenden Merkmale dieser Berufsbilder hat der Sachverständige den Schluss gezogen, dass aufgrund der dort verlangten Tätigkeiten, so u. a. das Arbeiten auf Leitern, die bei manchen Tätigkeiten bedingte Zwangshaltung usw., dem Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes nicht zumutbar sind. Auch insoweit liegt nach der sachverständigen und überzeugenden Einschätzung des Gutachters eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vor.

Hinsichtlich der weiteren seitens der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen … vom 7.5.2008 (Bl. 264 ff d. A.) mit dem Ergänzungsgutachten vom 22.8.2008 (Bl. 348 ff d. A.) und vom 20.10.2008 (Bl. 391 ff d. A.) keine Verweisbarkeit des Klägers.

Die Ausführungen des Sachverständigen … sind nach Ansicht des Gerichts entgegen der Einwände der Beklagten verwertbar.

So hat der Gutachter nach Ansicht des Gerichts zu Recht zunächst die jeweiligen abstrakten Berufsbilder der Verweisungsberufe aufgezeigt, damit festgestellt werden kann, ob der Kläger aufgrund seiner vorhandenen beruflichen Ausbildung hinreichend qualifiziert ist, die von Seiten der Beklagten benannten Vergleichsberufe auszuüben. Es handelt sich dabei nach Meinung des Gerichts um die Feststellung der „Ausbildung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ zur Feststellung der Tätigkeiten, zu welchen der Versicherte grundsätzlich befähigt ist (Prölss/Martin, 27. Aufl., Rdnr. 26 zu § 2 BUZ).

Die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte tatsächliche Tätigkeit ist maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit (so auch die vom Beklagtenvertreter angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in VersR 1994, 587; 1996, 830) im medizinischen Sinne.

Bei der Frage der Verweisbarkeit ist festzustellen, ob die anderen Tätigkeiten vom Versicherten nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, als sie bei ihm nach seiner Ausbildung (= als abstraktes Berufsbild) und seinen Erfahrungen (konkret) zu erwarten sind (= Obergrenze für die Anforderungen an den Versicherten) und ob hierbei die bislang erreichte Lebensstellung hinreichend berücksichtigt worden ist (= Untergrenze mit Maßstäben Vergütung und Wertschätzung).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben der Rechtsprechung ist der berufskundliche Sachverständige … nach Meinung des Gerichts richtig vorgegangen, indem er ohne ausdrückliche Berücksichtigung der konkret ausgeübten Tätigkeiten – was hier auch nicht nach der Rechtsprechung notwendig ist –, wie sie vom Kläger auf Seite 5 der Akte geschildert wird, Berufsbilder miteinander vergleicht und zur Wertschätzung/Einkommen/Aufstiegschancen Einschätzungen vornimmt aufgrund seiner fachlichen Kompetenz als für Berufskunde öffentlich bestellter Sachverständiger. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite sind daher die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Hauptgutachten und den Ergänzungsgutachten nicht zu beanstanden.

Das Gericht bezieht sich daher hinsichtlich der Verweisbarkeit des Klägers auf die seitens der Beklagten aufgezeigten Berufsbilder in Bezug auf die fachlich fundierten, widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

Soweit die Beklagte immer wieder anklingen lässt, der Sachverständige habe die Tatsache, dass der Kläger im Betrieb seines Vaters arbeitete, als weiteres Kriterium für die Verweisbarkeit herangezogen, handelt es sich wohl um ein Missverständnis. Der Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass es sich hier nur um eine Beschreibung des Arbeitsplatzes gehandelt habe und nicht um ein zu berücksichtigendes Kriterium für die Frage der Verweisbarkeit.

Des Weiteren ist das Gericht auch nicht der Meinung der Beklagten, der Sachverständige … habe sich in seinen Ausführungen zur Frage, ob der Kläger körperlich in der Lage sei, bestimmte Vergleichsberufe auszuüben, außerhalb seiner Sachkompetenz als berufskundlicher Sachverständiger bewegt. Soweit der Sachverständige … bei bestimmten Vergleichsberufen auf die körperlichen Fähigkeiten und den Gesundheitszustand des Klägers Bezug genommen hat, wich er nicht von den Einschätzungen des medizinischen Gutachters ab. Er hat vielmehr aus seiner sachverständigen Kenntnis heraus bestimmte Anforderungsprofile eines Vergleichsberufes aufgezeigt, die vom medizinischen Sachverständigen nicht berücksichtigt wurden, da er möglicherweise hierüber keine Kenntnisse hatte. Der Sachverständige … hat sodann unter Heranziehung der vom medizinischen Sachverständigen aufgestellten Kriterien die ihm zustehende Einschätzung vorgenommen, dass konkrete Tätigkeiten in einem bestimmten Vergleichsberuf nicht vom Kläger ausgeübt werden können.

Soweit die Beklagtenseite moniert, dass die Verdienstmöglichkeiten in dem vom Kläger zuletzt ausgeübten Beruf und den aufgezeigten Verweisungstätigkeiten nicht richtig eingeschätzt werden bzw. nicht richtig gewertet werden, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen das Gericht durchaus in der Lage ist, aufgrund jahrelanger Erfahrung Verdienstmöglichkeiten in bestimmten Berufen von sich aus einschätzen zu können und zum anderen ist das Kriterium des Verdienstes nur eines von vielen.

Unter Berücksichtigung des medizinischen und berufskundlichen Sachverständigengutachtens ergeben sich nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf eine Verweisbarkeit des Klägers auf die seitens der Beklagten aufgezeigten Tätigkeiten folgende Schlussfolgerungen:

Die Vergleichsberufe als Beschäftigter in einem Copy- und Mail-Center (Bl. 284 ff d. A.), als Garagenwart (Bl. 293 ff d. A.) und als Platzwart (Bl. 306 ff d. A.) scheiden als Verweisungstätigkeiten wegen der oben dargestellten Untergrenze aus, denn zum einen fehlen in diesen Berufen Aufstiegschancen und die Wertschätzung dieser Tätigkeiten, die auch keine Ausbildung erfordern, ist eher als gering einzuschätzen. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Herkunft des Klägers aus einer Kleinstadt die Wertschätzung für handwerkliche Berufe noch höher anzusetzen ist, als dies im großstädtischen Bereich der Fall wäre. Die vorstehend erwähnten drei Berufsbilder haben in der Öffentlichkeit im kleinstädtischen Bereich eher eine geringe Wertschätzung, insbesondere, da es sich auch um Nischentätigkeiten handelt, die für die Personengruppe mit Berufsausbildung, zu der der Kläger zählt, allenfalls als Verlegenheitsjob in Betracht kämen.

Hier zuzurechnen ist nach Ansicht des Gerichts auch die Tätigkeit in einem Autoverleih (Bl. 280 ff d. A.), wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass ebenfalls wie bei den Verweisungstätigkeiten Fachverkäufer für Elektrogeräte, Industriearbeiter und Kommissionierer beim Kläger eine entsprechende Ausbildung und Vorkenntnisse fehlen.

Hinsichtlich der Tätigkeit in einem Autoverleih hat der Gutachter dargelegt, dass insoweit überwiegend entsprechende Vorkenntnisse des Klägers fehlen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei nicht um einen Ausbildungsberuf handelt und Aufstiegschancen eher als gering anzusehen sind.

Auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers für Elektrogeräte (Bl. 288 ff d. A.) kann der Kläger nach Meinung des Gerichts schon deshalb nicht verwiesen werden, weil er in seinem bisher ausgeübten Beruf keinerlei Verkaufstätigkeit ausübte. Zwar kommt auch jeder Elektroinstallateur mit Auftraggebern/Kunden in Kontakt. Dabei handelt es sich aber nicht um die Situation eines Verkaufsgespräches. Die Verkäufertätigkeit ist jedenfalls nicht maßgeblicher Inhalt der Ausbildung eines Elektroinstallateurs, da es im Zweifel auf Verkaufsstrategien und Kundengespräche im Rahmen dieses Berufs nicht ankommt.

Daneben fehlen, auch nach Meinung des Sachverständigen, die das Gericht teilt, die Aufstiegschancen, die ein Elektroinstallateur hat, da es sich diesbezüglich um einen Ausbildungsberuf handelt, der letztlich die Möglichkeit beinhaltet, den Meistertitel zu erlangen mit möglichen weiteren Aufstiegschancen, bis hin zu einem Studium.

Wesentliches Kriterium für eine Nichtverweisbarkeit auf den Beruf eines Industriearbeiters (vgl. Bl. 297 ff d. A.) ist nach Meinung des Sachverständigen, wie auch des Gerichts, dass dem Kläger auch diesbezüglich die erforderliche Ausbildung fehlt. Daneben sind auch hier die Aufstiegschancen nicht vergleichbar mit denen, wie sie sich dem Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf boten. Zu Recht hat der Sachverständige daneben darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Einschränkungen beim Kläger dieser bereits aus diesen Gesichtspunkten heraus unter Berücksichtigung des Berufsbildes eines Industriemechanikers nicht in der Lage wäre, diesen Beruf auf Dauer auszuüben, ohne eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu riskieren. Schließlich ist auch nach Auffassung des Gerichts von Bedeutung, dass hier zum einen im bisherigen Lebensumkreis des Klägers nur schwierig ein Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung zum Wohnort zu finden wäre und es ist auch zweifelhaft, ob hier dem Kläger auf Dauer ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde.

Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich auf den Beruf eines Kommissionierers verwiesen werden, da ihm auch diesbezüglich die entsprechende Ausbildung fehlt und auch dieser Beruf für den Kläger keine entsprechenden Aufstiegschancen bieten würde. Auch hier bestünde, ähnlich wie beim Industriearbeiter, ein erhebliches Arbeitsplatzrisiko.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Kläger auf die seitens der Beklagten aufgezeigten Vergleichsberufe nicht verwiesen werden kann.

Die Klage war von Anfang an begründet.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

II.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91 a ZPO.

Insoweit ist auf der Beklagtenseite der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 27.7.2009 maßgeblich, da Erledigung, wie vorstehend erläutert, nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme des Klägers im Februar 2007 eingetreten und die Beklagte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Die Beklagte wäre nach den vorstehenden Ausführungen auch wegen des erledigten Teiles unterlegen.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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