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BU-Zusatzversicherung: Wegfall der Berufsunfähigkeit

Wegfall BU wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten – maßgeblicher Zeitpunkt

BGH, Az: IV ZR 238/95, Urteil vom 11.12.1996

Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1995 aufgehoben, soweit darin die Abweisung des Klageantrages auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 30. September 1995 hinaus die aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geschuldete Rente zu zahlen und den Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus beitragsfrei weiterzuführen, bestätigt und über die Kosten entschieden worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wegfall der BerufsunfähigkeitDie Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall der Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zugesagten Leistungen ab 15. Oktober 1990 bis längstens zum Vertragsende beanspruchen kann.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit April 1990 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer liegen Bedingungen der Beklagten (B-BUZ) zugrunde, die bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit (§ 2 BBUZ) den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) entsprechen. In § 7 B-BUZ wird u.a. bestimmt:

„1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen.

4. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen …“

Mit der Zusatzversicherung ist für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine jährliche Rente von 7.200 DM (mit Erhöhungsmöglichkeit) und Befreiung von der Beitragspflicht für die Haupt- und Zusatzversicherung vereinbart worden; das Vertragsende ist auf den 1. April 2010 bestimmt.

 

Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt und seine Ausbildung 1978 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach übte er diesen Beruf zunächst in seinem Ausbildungsbetrieb und schließlich bis Ende 1985 in einer Großschlachterei aus. Von 1986 bis April 1990 war er bei einem Viehhändler als Kraftfahrer (mit Führerschein der Klasse 3) mit der Durchführung von Viehtransporten beschäftigt. Ab Mai 1990 war er wiederum als Metzgergeselle in einer Metzgerei angestellt. Diese Tätigkeit gab er Mitte Oktober 1990 wegen gesundheitlicher Beschwerden, die vor allem zu Schwierigkeiten beim Stehen führten, auf. Er erwarb im Mai 1992 den Führerschein der Klasse 2 und wenig später die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Ab Oktober 1992 war er als angestellter Busfahrer im Linienverkehr und für Schülertransporte tätig. Nach betriebsbedingten Kündigungen verlor er Ende 1994/Anfang 1995 seinen Arbeitsplatz.

Im März 1991 zeigte der Kläger der Beklagten an, er sei in seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Metzger berufsunfähig. Mit Schreiben vom 31. Januar 1992 lehnte es die Beklagte ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Der Kläger sei zwar als Metzger berufsunfähig, ihm sei es aber zumutbar, eine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben, wie er dies schon bis April 1990 getan habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Rentenleistung bis Dezember 1992 (16.804 DM) und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch ab Januar 1993 die für den Fall der Berufsunfähigkeit zugesagten Leistungen zu erbringen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.996 DM (Rente bis Dezember 1993) nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm von Januar 1994 bis 14. Oktober 2010 Rente zu zahlen und ihn von der Beitragspflicht (vom 15. Oktober 1990 bis 14. Oktober 2020) freizustellen. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 16. September 1994 hat das Berufungsgericht über diese Anträge entschieden, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1992 erstrecken. Es hat dem Leistungsantrag in Höhe eines Betrages von 13.200 DM nebst Zinsen stattgegeben und ihn in Höhe eines weiteren Betrages von 3.604 DM abgewiesen. Dem Feststellungsantrag hat es – soweit er die Beitragsfreiheit betrifft – für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1992 stattgegeben und ihn für den Zeitraum vom 15. Oktober 1990 bis 28. Februar 1991 abgewiesen.

Mit Schlußurteil vom 14. Juli 1995 hat das Berufungsgericht schließlich dem Leistungsantrag in Höhe von weiteren 7.200 DM nebst Zinsen stattgegeben und ihn im übrigen abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1995 Rente zu zahlen und den Versicherungsvertrag für diesen Zeitraum beitragsfrei zu führen; den weitergehenden Feststellungsantrag hat es abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge, soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil vom 16. September 1994 entschieden und ihnen mit dem Schlußurteil nicht stattgegeben worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Soweit mit der Revision das Berufungsurteil auch dahin angefochten wird, als der nach dem Teilurteil noch unbeschiedene Leistungsantrag (Zahlung weiterer 8.192 DM nebst Zinsen – Berufsunfähigkeitsrente von Januar bis Dezember 1993) in Höhe eines Betrages von 992 DM abgewiesen worden ist, ermangelt es der Revision an einer Begründung (§ 554 Abs. 3 Ziffer 3 ZPO); sie erweist sich daher insoweit als unzulässig.

B.

Dagegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen über den 30. September 1995 hinaus verneint hat.

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger stehe auch für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. September 1995 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsbefreiung zu. Dagegen müsse er sich mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 auf die berufliche Tätigkeit eines Omnibusfahrers im Linienverkehr und für Schülertransporte verweisen lassen; ab Oktober 1995 liege demgemäß bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vor.

Bei diesen Erwägungen geht das Berufungsgericht nach seinen im Teilurteil vom 16. September 1994 getroffenen Feststellungen davon aus, daß der Kläger seit dem 15. Oktober 1990 in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Metzger berufsunfähig gewesen und eine Verweisung des Klägers auf eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) B-BUZ zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gekommen sei. Soweit der Kläger später weitere Fahrerlaubnisse erworben und ab Oktober 1992 eine Tätigkeit als Busfahrer aufgenommen habe, gehe es um „neu erworbene berufliche Fähigkeiten“ (§ 7 (1) B-BUZ). Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Busfahrer komme aber erst ab Oktober 1995 in Betracht; erst dann könne sie der früheren Tätigkeit als Metzger in sozialer Hinsicht gleichgestellt werden. Von einer solchen Gleichstellung sei nämlich dann auszugehen, wenn die Tätigkeit als Busfahrer den anerkannten Ausbildungsberufen mit mehr als zweijähriger Ausbildung auch tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt werde. Nach den hier einschlägigen Lohntarifverträgen würden Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 2 den Berufskraftfahrern mit abgeschlossener Ausbildung dann gleichgestellt, wenn sie drei Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen. Dieser Maßstab sei auch hier anzulegen. Die vom Kläger ab dem 1. Oktober 1992 aufgenommene Tätigkeit könne daher erst nach einer betrieblichen Praxis von drei Jahren seiner früheren Tätigkeit gleichgestellt werden. Eine Verlängerung dieses Zeitraums komme auch wegen des inzwischen nach Kündigung eingetretenen Arbeitsplatzverlustes nicht in Betracht. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei keine Arbeitsplatzversicherung. Der Versicherer brauche demgemäß Versicherungsleistungen nur bis zum Ablauf des Zeitraumes zu erbringen, der generell erforderlich sei, damit die ab Oktober 1992 aufgenommene Tätigkeit der früheren gleichgestellt werden könne.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger seit dem 15. Oktober 1990 berufsunfähig (§ 2 (1) B-BUZ). Wenngleich die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis gemäß § 5 B-BUZ nicht erklärt hat, folgt daraus nicht, daß der Kläger für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab Januar 1993 nachzuweisen hatte, daß bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit fortbesteht. Denn es kann die Beklagte nicht freistellen von den Regeln, die sie selbst in § 7 BBUZ für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, daß sie ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (Senatsurteil vom 27. September 1989 – IVa ZR 132/88 – VersR 1989, 1182 unter 4). Demgemäß wird die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nur dann wieder frei, wenn sie beweist, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers in bedingungsgemäß erheblicher Weise gebessert hat oder Berufsunfähigkeit deshalb nicht mehr fortbesteht, weil der Kläger – auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten (§ 7 (1) B-BUZ) – eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§§ 7 (4), 2 (1) B-BUZ).

b) Die Leistungseinstellung setzt nach § 7 (4) B-BUZ voraus, daß die Berufsunfähigkeit weggefallen ist, daß sich also die insoweit maßgeblichen Umstände bereits geändert haben. Zukünftige Änderungen – mögen sie auch wahrscheinlich sein – geben der Beklagten dagegen ein Recht zur Leistungseinstellung nicht. Das gilt uneingeschränkt auch bei Berücksichtigung „neu erworbener beruflicher Fähigkeiten“. Sollen gerade sie den Wegfall der Leistungspflicht begründen, weil der Versicherte durch sie in den Stand gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung entspricht, müssen sie erworben sein, nicht erst erworben werden können. Das gilt gleichermaßen für die weitere Voraussetzung der Verweisung auf eine andere Tätigkeit, nämlich, daß diese Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung müssen sämtliche Voraussetzungen der Verweisung auf eine andere Tätigkeit gegeben sein, nicht erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt. Ein Abstellen auf künftige Änderungen in den für die Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit maßgeblichen Umständen erlauben die eine Leistungseinstellung regelnden Bedingungen der Beklagten auch insoweit nicht. Wird im Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – um den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers gestritten, muß deshalb die von ihm zu beweisende Änderung der maßgeblichen Umstände jedenfalls bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sein.

2. Die angefochtene Entscheidung trägt dem nicht ausreichend Rechnung.

a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe zwar mit dem Erwerb des Führerscheins der Klasse 2, der Erlaubnis zur Personenbeförderung und der Ausübung der Tätigkeit als Busfahrer neue berufliche Fähigkeiten im Sinne des § 7 (1) B-BUZ erworben. Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Busfahrer komme aber erst ab dem 1. Oktober 1995 in Betracht, weil diese Tätigkeit erst nach einer betrieblichen Praxis von drei Jahren seiner früheren Tätigkeit als Metzger in sozialer Hinsicht gleichgestellt werden könne.

b) Legt man diese Annahmen des Berufungsgerichts zugrunde, gab es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (9. Juni 1995) eine andere Tätigkeit, auf die der Kläger aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten bedingungsgemäß verwiesen werden konnte, nicht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach die Tätigkeit als Busfahrer seiner bisherigen Lebensstellung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Schon deshalb hatte die Beklagte die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nicht bewiesen, so daß für eine Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf den Zeitraum bis zum 30. September 1995 kein Raum war.

Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sicher davon ausgegangen werden kann, daß der Versicherte die – vom Berufungsgericht für entscheidend erachtete – Betriebspraxis von drei Jahren kurz darauf (hier am 30. September 1995) erreichen wird, kann auf sich beruhen. Denn der Kläger mußte seine Tätigkeit als Busfahrer unstreitig bereits Ende 1994/Anfang 1995 aufgeben, konnte demgemäß eine betriebliche Praxis von drei Jahren auch bis Ende September 1995 nicht erreichen. Also fehlt es auch für diesen Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht an der vom Berufungsgericht geforderten Voraussetzung für die soziale Gleichstellung der Tätigkeit als Busfahrer mit der früheren Tätigkeit des Klägers als Metzger.

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c) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber für die Leistungseinstellung durch den Versicherer nur darauf abstellen will, welcher Zeitraum generell – und damit unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Versicherten – erforderlich ist, damit die neue Tätigkeit mit der früheren gleichgestellt werden kann, verkennt es den Regelungsgehalt des § 7 B-BUZ. Denn die Klausel gibt dem Versicherer – wie dargelegt – nur dann ein Recht zur Leistungseinstellung, wenn sich die für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Umstände geändert haben, nicht aber in Fällen, in denen sich diese Umstände hätten ändern können.

Auch die Bestimmung des § 7 (1) B-BUZ begründet für den Versicherten keine Verpflichtung zur Umschulung oder Fortbildung. Zwar sind von ihm neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen, eine Obliegenheit, solche zu erwerben, folgt daraus aber nicht. Selbst wenn sich dem Versicherten aufgrund neu erworbener Fähigkeiten die Möglichkeit eröffnet, einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist das für die Leistungseinstellung durch den Versicherer wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit erst dann relevant, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht (§ 2 (1) B-BUZ). Fehlt es an letzterem, weil der Versicherte erst nach längerer beruflicher oder betrieblicher Praxis einer seiner früheren Tätigkeit entsprechende Lebensstellung erreichen kann, er diese Praxis aber nicht aufweist, fehlt es demgemäß auch an einer Verweisungsmöglichkeit des Versicherers. Auf die bloße Möglichkeit, daß die fehlende Praxis erworben werden könnte, daß sie „generell“ in einer bestimmten Zeit erwerbbar sei, kommt es nach dem die Leistungseinstellung regelnden Bedingungen der Beklagten dagegen gerade nicht an.

Auch der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Arbeitsplatzversicherung sei, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Das Arbeitsplatzrisiko ist zwar nicht versichert, wenn es um eine andere Tätigkeit geht, auf die der Versicherte gemäß § 2 (1) B-BUZ verweisbar ist (weil er sie nach Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und sie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht), die aber auf dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung steht (vgl. Senatsurteil vom 5. April 1989 – IVa ZR 35/88 – VersR 1989, 579 unter II, 2). Hier aber geht es darum, daß berufliche oder betriebliche Praxis über einen bestimmten Zeitraum hinweg erst die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit ermöglichen soll. Fehlt diese Möglichkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes, geht das nach den Bedingungen der Beklagten nicht zu Lasten des Versicherten.

Selbst wenn man also mit dem Ansatz des Berufungsgerichts davon ausgehen wollte, daß ein Omnibusfahrer nach dreijähriger betrieblicher Praxis einem angestellten Metzgergesellen in sozialer Hinsicht gleichgestellt werden könne, rechtfertigt das im vorliegenden Falle die Leistungseinstellung ab Oktober 1995 schon deshalb nicht, weil dem Kläger eine solche Praxis fehlte.

3. Aber auch den Erwägungen des Berufungsgerichts zur sozialen Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit des Klägers als Metzger mit einer Tätigkeit als Busfahrer kann schon in ihrem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.

a) Das Berufungsgericht erachtet insoweit für entscheidend, daß eine Tätigkeit als Omnibusfahrer dann den anerkannten Ausbildungsberufen mit mehr als zweijähriger Ausbildung „zugeordnet“ werden könne, wenn sie – insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb – den Ausbildungsberufen tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt worden sei. Kraftfahrern mit abgeschlossener Ausbildung würden tarifvertraglich gleichgestellt solche Kraftfahrer, die einen Führerschein der Klasse 2 und eine dreijährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hätten. Aufgrund dieser tariflichen Einstufung könne eine Tätigkeit des Klägers als Busfahrer nach betrieblicher Praxis von drei Jahren der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers und mithin dann seiner früheren Tätigkeit als Metzger gleichgestellt werden.

b) Dieser Ansatz beachtet die sich aus § 2 (1) B-BUZ ergebenden Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit, auf die sich der Versicherte verweisen lassen muß, nicht ausreichend.

Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit – auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten – nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht (§ 2 (1) B-BUZ). Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutliche geringere Erfahrung und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (Senatsurteil vom 17. September 1986 – IVa ZR 252/84 – VersR 1986, 1113 unter 3 b, c; vgl. auch Richter, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., S. 267 ff.).

c) Diesen Anforderungen wird eine Betrachtungsweise nicht gerecht, die hinsichtlich der sozialen Vergleichbarkeit – und damit im Hinblick auf die Wahrung der bisherigen Lebensstellung – formal darauf abhebt, wann die neue (ohne Ausbildung auszuübende) Tätigkeit als Omnibusfahrer tarifvertraglich der Tätigkeit eines ausgebildeten Berufskraftfahrers gleichgestellt wird. Denn diese Gleichstellung sagt über die Vergleichbarkeit der Tätigkeit als ausgebildeter Metzger mit der des Omnibusfahrers ohne Ausbildung nichts aus. Sie mag für die Einkommenssituation von Belang sein und auch für die Wertschätzung, die der jeweiligen Kraftfahrertätigkeit beigemessen wird, von indizieller Bedeutung sein. Sie kann aber nicht die notwendige konkrete Betrachtung ersetzen, welche Kenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten die zu vergleichenden Tätigkeitsbereiche des ausgebildeten Metzgers einerseits und des Omnibusfahrers andererseits erfordern und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Klägers zu wahren geeignet ist. An einem solchen konkreten Vergleich der Anforderungsprofile der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der aufgezeigten Verweisungstätigkeit hat es das Berufungsgericht fehlen lassen. Seine Erwägungen zu den Einkommens- und Aufstiegsmöglichkeiten allein genügen dem nicht.

d) Das Berufungsgericht wird deshalb die insoweit noch erforderliche Sachaufklärung vorzunehmen und die gebotenen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Sollte es im weiteren Verfahren auch auf die Möglichkeit einer Verweisung auf die Tätigkeit eines Busfahrers im Reiseverkehr oder auf die Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer ankommen, kann schließlich zu berücksichtigen sein, daß der Kläger seine gesundheitliche Eignung hierfür bestritten hat.

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