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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und absolute „Untauglichkeit“ den Beruf auszuüben

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 4 Ca 8294/00

Verkündet am 16.10.2001


In dem Rechtsstreithat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 4 auf die mündliche Verhandlung vom16.10.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 13.267,52 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Der am………geborene Kläger war mit Arbeitsvertrag vom 02.08.1972 bei der Beklagten als Spezialbaufacharbeiter/Feuerungsmaurer beschäftigt zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt DM 6.383,76. Die Beklagte ist ein Spezialbetrieb für Schornsteinbau. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.12.2000.

Mit Schreiben vom 14.09.2000 stellte der Arbeitsmedizinische Dienst der…..Frankfurt hinsichtlich der Bautauglichkeit des Klägers u. a. folgendes fest (vgl.Bl. 17-18d.A.):

„Unter Berücksichtigung der dabei erhobenen Befunde sowie der Untersuchungsergebnisse vom 02.06.2000 ergibt sich folgende arbeitsmedizinische Beurteilung:

Für die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als angelernter Feuerungsmaurer mit dem vom Versicherten angegebenen respektive zu unterstellenden arbeitsbedingten Belastungen bestehen dauernde gesundheitliche Bedenken.

Schicksalhafte gesundheitliche Störungen, die in den letzten Monaten verstärkt aufgetreten sind und teilweise auch zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, sind trotz der gebotenen ärztlichen Überwachung nicht hinreichend unter Kontrolle, so dass eine gesundheitlich bedingte, wesentliche und dauerhafte Tätigkeitsbezogene Leistungseinschränkung erkennbar ist.

Die bei der letzten Untersuchung im Juni 2000 aufgefallenen Störungen führten bereits zu der Beurteilung dauernde gesundheitliche Bedenken für das Arbeiten mit Absturzgefahr sowie für Tätigkeiten mit Atemschutz der Klasse 3. Inzwischen sind auch erhebliche gesundheitliche Bedenken beim Tragen der Atemschutzklasse 2 auszusprechen…. Die Untersuchung und seine Selbsteinschätzung haben kongruent ergeben, dass er künftig nur noch für leichte Arbeiten auf ebener Erde einsetzbar ist. Arbeiten mit Absturzgefahr sind zu vermeiden. Wiederholt gehäuftes Bücken oder dauernde Tätigkeit mit extremer Rumpfbeugehaltung können nicht mehr ausgeübt werden. Dauernde oder wiederholt kurzzeitige kniende Tätigkeiten können nicht mehr verrichtet werden. Arbeiten, die mit Atemschutz der Klasse 1, 2 oder 3 durchgeführt werden müssen, können von ihm künftig nicht mehr geleistet werden….

In der Synopsis aller dieser arbeits- und sozialmedizinischen Einschränkungen kann eine Tätigkeit als (angelernter) Feuerungsmaurer auf Dauer nicht weiter ausgeübt werden.“

Mit Schreiben vom 22.09.2000 bestätigte der Arbeitsmedizinische Dienst der Bediesen Befund wie folgt (vgl. Bl. 27 d. A.):

Herr………..kann unter Bezugnahme der durchgeführten Begutachtungkünftig weder als „angelernter“ Feuerungsmaurer noch als Helfer im Schornsteinbau eingesetzt werden. Da es im Baugewerbe keine leichtenTätigkeiten gibt, besteht bei Herrn………..eine absolute“Bauuntauglichkeit“.“

Ab dem 26.09.2000 war der Kläger wegen einer akuten Bronchitis arbeitsunfähig krankgeschrieben bis zum 18.10.2000. In der Zeit vom 19.10.2000 bis zum 30.11.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt wegen eines Wirbelsäulenschadens in Folge eines Arbeitsunfalls vom 22.09.2000. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 01.10.2000 keine Vergütung mehr.

Mit Schreiben vom 02.10.2000 teilte der Prozessvertreter des Klägers der Beklagten u. a. folgendes mit (vgl. Bl. 6 d. A.):

Sehr geehrte Damen und Herren,zu Ihrem Schreiben vom 28.09.2000 an unseren Mandanten weisen wir darauf hin, dass entgegen der von Ihnen vertretenen Ansicht unser Mandant wenn auch mit den von … genannten Einschränkungen einsetzbar ist. So kann unser Mandant nach wie vor als Stapler- und Windenfahrer sowie für Hilfstätigkeiten am Boden auf einer der vielen Baustellen eingesetzt werden.

Unser Mandant bietet deshalb hiermit ausdrücklich seine Arbeitskraft an, sobald er nicht mehr krankgeschrieben ist. Sie sind somit in jedem Falle zur Lohnfortzahlung verpflichtet.“

Ab dem 01.12.2000 erhielt der Kläger Krankengeld.

Mit am 05.12.2000 eingegangener Klageschrift hat der Kläger Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.10. bis zum 30.11.2000 und entsprechende Abrechnung begehrt und diesen Antrag mit am 17.05.01 eingegangenem Schriftsatz, der Beklagten zugestellt am 21.05.01, beziffert.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum 30.11.2000 zustünde. Er behauptet, er hätte noch als Stapler- und Windenfahrer eingesetzt und mit Hilfstätigkeiten am Boden betraut werden können, wie in den Monaten vor seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.09.2000.

Der Kläger beantragt,die Beklagte Zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober und November 2000 jeweils DM 6.383,76 brutto nebst 9,26 % Zinsen aus dem jeweiligen Nettobetrag seit 02.12.2000 zu zahlen und hierzu entsprechende Gehaltsabrechnungen zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne und dürfe den Kläger wegen der festgestellten Bauuntauglichkeit nicht mehr einsetzen. Die Beklagte behauptet, es gäbe in ihrem Betrieb keinen vollschichtigen Arbeitsplatz mit leichter Arbeit auf ebenerErde. Auch ein Arbeitsplatz als Stapler- und Windenfahrer sei vollschichtig nicht vorhanden. Leichte Tätigkeiten gäbe es im Baugewerbe nicht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht für die Monate Oktober und November 2000 kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu.

Zwar ist gemäß § 4 EfzG das Arbeitsentgelt für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, für die in § 3 EfzG genannten Zeiträume weiterzuzahlen. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung im Stande gewesen wäre, die vertraglich geschuldete Leistung auch zu erbringen (vgl. zuletzt BAG 23.01.01, NZA 01,1020). Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung vorübergehend oder auf Dauer unmöglich, so verliert er den Anspruch auf die Arbeitsvergütung bzw. die Entgeltfortzahlung.

Aus den Stellungnahmen des Arbeitsmedizinischen Dienstes ergibt sich, dass beim Kläger seit Mitte September 2000 absolute Bauuntauglichkeit vorliegt. In der Stellungnahme vom 14.09.2000 wird ausdrücklich gesagt, dass aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht vom Kläger die Tätigkeit als angelernter Feuerungsmaurer nicht weiter ausgeübt werden darf. Das wird im Schreiben vom 22.09.2000 noch einmal bestärkt, indem dort ausgeführt wird, dass beim Kläger eine absolute Bauuntauglichkeit vorliegt. Die Beklagte würde ihre Fürsorgepflicht verletzen, wenn sie den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag als Feuerungsmaurer entgegen diesen Befunden einsetzen würde.

Allerdings schließt der Befund der Bauuntauglichkeit nicht aus, dass die Beklagte unter Umständen verpflichtet wäre, den Kläger auf einem vorhandenen „Schonarbeitsplatz“ jedenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2000 einzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender freier Vollzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Kläger. Der Kläger hat zwar verschiedene Möglichkeiten genannt, wie er sich eine Beschäftigung vorstellen könnte. Es ist jedoch mangels hinreichender Substantiierung nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um vollschichtige und freie Arbeitsplätze, sei es als Stapler- oder Windenfahrer oder auch als Mitarbeiter, der Hilfstätigkeiten am Boden verrichtet, ggf. auch eine Kombination dieser Tätigkeiten handeln könnte. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Kläger bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.09.2000 tatsächlich beschäftigt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie ihn auch im Oktober und November 2000 vollschichtig, sei es auf einer, sei es auf verschiedenen Baustellen beschäftigen könnte.

Von daher sind sowohl die Zahlungs- wie auch die Abrechnungsklage abzuweisen, da dem Kläger für die Monate Oktober und November 2000 kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

Der Kläger trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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