Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Stuttgart Urteil: Kein Schadensersatz mit Umsatzsteuer nach Leasing-Kündigung wegen Zahlungsverzug – Betrugsvorwurf bleibt bestehen
- Ausgangslage: Leasingvertrag über ein „Maisgebiss“ und Zahlungsverzug
- Streitpunkt 1: Umfangreicher Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin nach Kündigung
- Streitpunkt 2: Vorwurf des Betrugs und Feststellung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
- Das Urteil des Landgerichts Ellwangen: Voller Erfolg für die Leasinggeberin
- Die Berufung des Leasingnehmers: Angriff auf Umsatzsteuer und Betrugsfeststellung
- Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Schadensersatz reduziert, Betrugsfeststellung bleibt bestehen
- Begründung des OLG Stuttgart: Strenge Anforderungen an die Berufungsbegründung (§ 520 ZPO)
- Fazit: Teilerfolg für Leasingnehmer bei der Schadenshöhe, aber Betrugsfeststellung bleibt rechtskräftig
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann darf ein Leasinggeber einen Vertrag außerordentlich kündigen?
- Wie berechnet sich der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach einer Kündigung?
- Muss der Leasingnehmer auf den Schadensersatz Umsatzsteuer zahlen?
- Was bedeutet die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und welche Konsequenzen hat sie?
- Welche formalen Anforderungen gelten für eine Berufung vor Gericht?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 4 O 72/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 25.03.2025
- Aktenzeichen: 6 U 110/24
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Leasinggeberin, die nach außerordentlicher Kündigung eines Leasingvertrages Schadensersatz (offene Raten, Restwert) sowie die Feststellung der Haftung aus unerlaubter Handlung geltend machte.
- Beklagte: Der Leasingnehmer, der den Zugang der Kündigung bestritt, die Höhe der Forderung (insbesondere Umsatzsteuer) anzweifelte und den Vorwurf des Betrugs bestritt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestand ein Leasingvertrag über ein landwirtschaftliches Gerät. Die Leasinggeberin kündigte den Vertrag außerordentlich wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und verlangte die Zahlung zukünftiger Raten sowie des Restwerts als Schadensersatz. Zudem behauptete die Leasinggeberin, der Vertrag sei durch Betrug des Leasingnehmers zustande gekommen.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentralen juristischen Fragen waren, ob der Leasinggeber auf Schadensersatzforderungen nach Kündigung Umsatzsteuer verlangen kann und welche Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen ein Urteil gestellt werden, das verschiedene Ansprüche und Grundlagen (vertragliche Haftung, unerlaubte Handlung) betrifft.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Der Leasingnehmer wurde zur Zahlung eines geringeren Betrages verurteilt, die Feststellung der Haftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde jedoch bestätigt. Die weitergehende Klage und der größte Teil der Berufung des Leasingnehmers wurden abgewiesen bzw. als unzulässig verworfen.
- Begründung: Das Gericht befand die Berufung des Leasingnehmers in weiten Teilen als unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet war, insbesondere hinsichtlich des Einwandes gegen den Zahlungsverzug und der Anfechtung der Feststellung aus unerlaubter Handlung. Soweit die Berufung zulässig war (hinsichtlich der Umsatzsteuerfrage), gab das Gericht dem Leasingnehmer Recht, da nach ständiger Rechtsprechung auf Schadensersatzleistungen nach Kündigung keine Umsatzsteuer anfällt.
- Folgen: Der Leasingnehmer muss einen reduzierten Betrag zahlen, haftet aber weiterhin aus unerlaubter Handlung. Der Großteil der Kosten beider Instanzen wurde dem Leasingnehmer auferlegt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.
Der Fall vor Gericht
OLG Stuttgart Urteil: Kein Schadensersatz mit Umsatzsteuer nach Leasing-Kündigung wegen Zahlungsverzug – Betrugsvorwurf bleibt bestehen
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem bemerkenswerten Fall (Az.: 6 U 110/24) entschieden, dass ein Leasinggeber nach einer außerordentlichen Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zwar Schadensersatz für die entgangenen zukünftigen Leasingraten und den Restwert verlangen kann, dieser Betrag jedoch keine Umsatzsteuer enthält. Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass die Berufung des Leasingnehmers gegen die Feststellung, seine Schulden resultierten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Betrug), unzulässig war, da sie nicht ausreichend begründet wurde. Dieses Urteil beleuchtet wichtige Aspekte des Leasingrechts, insbesondere die Berechnung von Schadensersatzansprüchen und die strengen formalen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Ausgangslage: Leasingvertrag über ein „Maisgebiss“ und Zahlungsverzug
Den Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildete ein Leasingvertrag mit Teilamortisation über ein landwirtschaftliches Gerät, ein sogenanntes „Maisgebiss“. Ein Landwirt (im Folgenden als Leasingnehmer bezeichnet) hatte im Mai 2023 einen entsprechenden Antrag gestellt, woraufhin der Vertrag mit einer Leasinggesellschaft (im Folgenden als Leasinggeberin bezeichnet) zustande kam.

Die Vertragslaufzeit war auf 60 Monate festgesetzt, beginnend am 1. Juni 2023. Als monatliche Brutto-Leasingrate wurden 2.496,62 Euro vereinbart. Zusätzlich wies der Vertrag einen Brutto-Restwert von 36.295,00 Euro am Vertragsende aus.
Nach Darstellung der Leasinggeberin geriet der Leasingnehmer jedoch mit seinen Zahlungen in Verzug. Aus diesem Grund sprach die Leasinggeberin nach eigenen Angaben Ende Januar 2024 die Außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages aus, die sie sowohl per E-Mail als auch durch Einwurf eines Kündigungsschreibens zugestellt haben will.
Streitpunkt 1: Umfangreicher Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin nach Kündigung
Aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung forderte die Leasinggeberin vom Leasingnehmer einen erheblichen Betrag als Schadensersatz. Sie machte insgesamt 171.164,72 Euro geltend. Dieser Betrag setzte sich hauptsächlich zusammen aus:
- Den 54 noch ausstehenden Brutto-Leasingraten für den Zeitraum von November 2023 bis zum ursprünglich geplanten Vertragsende im Mai 2028 (insgesamt 134.817,48 Euro).
- Dem vertraglich vereinbarten Brutto-Restwert des „Maisgebisses“ (36.295,00 Euro).
- Nebenkosten wie Lastschriftgebühren und eine Verzugskostenpauschale (zusammen 52,24 Euro).
Die Leasinggeberin argumentierte, dass ihr dieser Betrag als Ersatz für den Schaden zustehe, der ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages seitens des Leasingnehmers entstanden sei.
Streitpunkt 2: Vorwurf des Betrugs und Feststellung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Zusätzlich zu den finanziellen Forderungen trug die Leasinggeberin vor, dass der Leasingnehmer sie bereits beim Abschluss des Vertrages betrogen habe. Sie beantragte daher beim Gericht die Feststellung, dass ihre gesamten Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers resultieren. Eine solche Feststellung hat erhebliche Konsequenzen für den Schuldner, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Privatinsolvenz, da Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Der Leasingnehmer bestritt die Vorwürfe umfassend. Er behauptete, die Kündigung sei ihm nie zugegangen. Er widersprach auch der Höhe der Forderung. Insbesondere argumentierte er, dass die Leasinggeberin nach einer Kündigung keine Umsatzsteuer auf die zukünftigen Raten und den Restwert als Schadensersatz verlangen könne. Zudem müsse die Forderung abgezinst werden, da die Zahlungen erst in der Zukunft fällig geworden wären. Den Vorwurf des Betrugs und die angeblichen Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungen bestritt der Leasingnehmer pauschal mit Nichtwissen.
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen: Voller Erfolg für die Leasinggeberin
Das Landgericht Ellwangen folgte in erster Instanz vollständig der Argumentation der Leasinggeberin. Es verurteilte den Leasingnehmer zur Zahlung der vollen geforderten Summe von 171.164,72 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass diese Schulden tatsächlich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierten.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine wirksame Kündigung spätestens mit der Zustellung der Klageschrift erfolgt sei. Die Leasinggeberin habe Anspruch auf die bis dahin fälligen Raten sowie als Schadensersatz auf die ausstehenden zukünftigen Raten und den Restwert. Entgegen der Ansicht des Leasingnehmers entschied das Landgericht, dass auch die Umsatzsteuer auf die zukünftigen Schadensersatzleistungen geschuldet sei und eine Abzinsung nicht notwendig sei. Die Feststellung des Betrugsvorwurfs begründete das Gericht damit, dass der Leasingnehmer den Vorwurf nicht ausreichend substantiiert bestritten habe.
Die Berufung des Leasingnehmers: Angriff auf Umsatzsteuer und Betrugsfeststellung
Gegen dieses Urteil legte der Leasingnehmer Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. In seiner Berufungsbegründung konzentrierte er sich auf mehrere Punkte:
- Er sei nicht zur Zahlung der Umsatzsteuer auf den Schadensersatzanteil (zukünftige Raten und Restwert) verpflichtet.
- Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen, da er – entgegen der Feststellung des Landgerichts – alle Leasingraten bis dahin fristgerecht bezahlt habe.
- Die Annahme des Landgerichts, ihm sei die Herausgabe des Leasinggegenstandes nicht möglich, sei eine unzulässige Spekulation gewesen.
Die Leasinggeberin beantragte die Zurückweisung der Berufung.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Schadensersatz reduziert, Betrugsfeststellung bleibt bestehen
Das OLG Stuttgart änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und traf eine differenzierte Entscheidung:
- Der Leasingnehmer wurde zur Zahlung von 146.235,96 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dies entspricht der ursprünglichen Forderung abzüglich der Umsatzsteuer auf die zukünftigen Raten und den Restwert.
- Die Feststellung, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers resultieren, wurde bestätigt.
- Im Übrigen, also hinsichtlich des Differenzbetrages von 24.928,76 Euro (der strittige Umsatzsteueranteil) und weitergehender Zinsen, wurde die Klage abgewiesen.
- Die Berufung des Leasingnehmers wurde in weiten Teilen, insbesondere bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung und der Anfechtung der Betrugsfeststellung, als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden anteilig verteilt: Der Leasingnehmer trägt 85 %, die Leasinggeberin 15 %.
- Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Begründung des OLG Stuttgart: Strenge Anforderungen an die Berufungsbegründung (§ 520 ZPO)
Das OLG Stuttgart begründete seine Entscheidung ausführlich und legte dabei besonderes Augenmerk auf die prozessualen Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Teilweise Unzulässigkeit der Berufung mangels ausreichender Begründung
Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Leasingnehmers in wesentlichen Punkten unzulässig war, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Da das Urteil des Landgerichts verschiedene, voneinander trennbare Teile umfasste (Zahlungsanspruch aus Vertrag, Höhe des Anspruchs, Feststellung aus unerlaubter Handlung), hätte sich die Berufungsbegründung mit jedem angefochtenen Teil spezifisch auseinandersetzen müssen.
- Unzulässiger Teil 1: Einwand gegen die Kündigung wegen angeblicher Zahlungen: Der Einwand des Leasingnehmers, er habe alle Raten bezahlt und die Kündigung sei daher unwirksam, stellte neuen Sachvortrag im Berufungsverfahren dar. Das Landgericht hatte im Tatbestand seines Urteils (der gemäß § 314 ZPO Beweiskraft hat) als unstreitig festgestellt, dass nach Oktober 2023 keine Raten mehr gezahlt wurden. Neues Vorbringen ist in der Berufung nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Leasingnehmer hätte in seiner Berufungsbegründung darlegen müssen, warum diese Voraussetzungen vorliegen (z.B. warum er dies nicht schon in erster Instanz vorgetragen hat). Da eine solche Darlegung fehlte (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO), war die Berufung insoweit unzulässig. Die Feststellung des Landgerichts zum Zahlungsverzug und zur grundsätzlichen Berechtigung der Kündigung blieb somit bestehen.
- Unzulässiger Teil 2: Rüge der Spekulation des Landgerichts: Der Vorwurf, das Landgericht habe spekuliert, als es annahm, eine Herausgabe des Leasingobjekts sei wohl nicht möglich, griff ebenfalls nicht durch. Diese Anmerkung des Landgerichts war keine tragende Begründung für die Entscheidung über die Schadenshöhe oder die Frage der Abzinsung. Sie war daher für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend.
- Unzulässiger Teil 3: Anfechtung der Feststellung aus unerlaubter Handlung: Besonders schwer wog, dass sich der Leasingnehmer in seiner gesamten Berufungsbegründung mit keinem Wort mit der Feststellung des Landgerichts auseinandergesetzt hatte, dass seine Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Betrug) resultieren. Um diesen eigenständigen Teil des Urteils wirksam anzufechten, hätte er konkrete Rechts- oder Tatsachenfehler in der Begründung des Landgerichts aufzeigen müssen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Da dies vollständig unterblieb, war die Berufung auch in diesem Punkt unzulässig.
Begründetheit der Berufung bezüglich der Umsatzsteuer
Lediglich in dem Punkt, in dem die Berufung zulässig war – nämlich der Frage der Umsatzsteuer auf den Schadensersatz – hatte der Leasingnehmer Erfolg. Das OLG Stuttgart folgte hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
- Schadensersatz statt Leistung: Grundsätzlich kann der Leasinggeber nach einer berechtigten Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Dies umfasst die ausstehenden Raten und den kalkulierten Restwert als Schadensersatz.
- Keine Umsatzsteuer auf „echten Schadensersatz“: Der BGH hat wiederholt entschieden (z.B. Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06), dass solche Schadensersatzleistungen nach einer vom Leasingnehmer verursachten Kündigung ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind. Es handelt sich hierbei um echten Schadensersatz, dem keine steuerbare Leistung (wie die Gebrauchsüberlassung während der Vertragslaufzeit) gegenübersteht. Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung der Finanzbehörden (Abschnitt 1.3 Abs. 17 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE).
- Keine Ausnahme für Finanzierungsleasing als „Lieferung“: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die bei bestimmten Formen des Finanzierungsleasings greifen könnte, wenn der Vertrag umsatzsteuerlich als „Lieferung“ an den Leasingnehmer zu werten ist (Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE), lag hier nicht vor. Eine solche Lieferung setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum von vornherein auf den Leasingnehmer übergehen soll, was sich typischerweise in Klauseln zum automatischen Eigentumsübergang oder einer verbindlichen Kaufoption für den Leasingnehmer zeigt. Der vorliegende Vertrag enthielt jedoch lediglich ein Andienungsrecht zugunsten der Leasinggeberin. Diese konnte am Vertragsende wählen, ob sie das Gerät zurücknimmt, den Vertrag verlängert oder es dem Leasingnehmer zum Kauf anbietet. Ein solches Andienungsrecht führt gerade dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber verbleibt.
- Ergebnis zur Umsatzsteuer: Folglich war der vom Landgericht zugesprochene Betrag um den Umsatzsteueranteil auf die 48 nach Kündigung ausstehenden Raten (48 * 398,62 Euro = 19.133,76 Euro) und den Umsatzsteueranteil auf den Restwert (5.795,00 Euro) zu kürzen. Dies ergab die Reduzierung um insgesamt 24.928,76 Euro.
Fazit: Teilerfolg für Leasingnehmer bei der Schadenshöhe, aber Betrugsfeststellung bleibt rechtskräftig
Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht zweierlei: Zum einen bestätigt es die gefestigte Rechtsprechung, dass Schadensersatzansprüche des Leasinggebers nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind. Dies führte im konkreten Fall zu einer erheblichen Reduzierung der Zahlungspflicht des Leasingnehmers.
Zum anderen zeigt der Fall exemplarisch die hohen Hürden für eine erfolgreiche Berufung. Insbesondere wenn ein erstinstanzliches Urteil auf mehreren voneinander unabhängigen Begründungen oder Anspruchsgrundlagen beruht (hier: vertraglicher Schadensersatz und Feststellung aus Delikt), muss die Berufungsbegründung jeden angefochtenen Punkt spezifisch und substantiiert angreifen. Das Versäumnis des Leasingnehmers, die Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in seiner Berufungsbegründung überhaupt zu thematisieren, führte dazu, dass dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils trotz der eingelegten Berufung rechtskräftig wurde – mit allen schwerwiegenden Konsequenzen für ihn. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Argumentation im Rechtsmittelverfahren. Da keine grundsätzliche Bedeutung oder Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung gesehen wurde, ließ das OLG Stuttgart die Revision zum BGH nicht zu.
Die Schlüsselerkenntnisse
Aus diesem Urteil lernen wir, dass bei vorzeitig gekündigten Leasingverträgen der Schadensersatz für entgangene Raten ohne Umsatzsteuer berechnet werden muss, was die finanzielle Belastung für Leasingnehmer erheblich reduzieren kann. Die Quintessenz liegt in der strengen formellen Anforderung an Berufungsbegründungen, da jeder angefochtene Punkt spezifisch angegriffen werden muss – andernfalls bleiben Teile des Urteils (hier die Betrugsvorwürfe) trotz Berufung rechtskräftig. Dieses Urteil ist besonders bedeutsam für Personen in Leasingverträgen und unterstreicht die Wichtigkeit qualifizierter Rechtsberatung beim Einlegen von Rechtsmitteln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf ein Leasinggeber einen Vertrag außerordentlich kündigen?
Ein Leasingvertrag kann vom Leasinggeber nur unter bestimmten, schwerwiegenden Umständen vorzeitig beendet werden, noch bevor die reguläre Laufzeit endet. Dies nennt man eine außerordentliche Kündigung. Sie ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es dem Leasinggeber wegen dieses Grundes nicht zugemutet werden kann, den Vertrag bis zum vereinbarten Ende fortzuführen. Stellen Sie sich vor, etwas Gravierendes ist passiert, das das Vertrauensverhältnis so stark stört oder das finanzielle Risiko so erhöht, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Der häufigste wichtige Grund, der eine außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber rechtfertigen kann, ist der Zahlungsverzug des Leasingnehmers.
Doch nicht jede kleine oder kurze Verspätung bei der Zahlung einer Rate berechtigt sofort zur Kündigung. Im Allgemeinen – insbesondere bei Verbraucher-Leasingverträgen über bewegliche Sachen wie ein Auto – darf der Leasinggeber wegen Zahlungsverzugs in der Regel erst dann kündigen, wenn der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise im Rückstand ist. Alternativ kann auch ein Rückstand von mehr als zwei Raten über einen längeren Zeitraum oder ein erheblicher Betrag, der die Höhe von zwei Raten erreicht, unter bestimmten Bedingungen eine Kündigung ermöglichen.
Bevor der Leasinggeber wegen Zahlungsverzugs außerordentlich kündigen darf, muss er in den meisten Fällen einen gesetzlich vorgeschriebenen Weg einhalten:
- Mahnung mit Fristsetzung: Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer zunächst abmahnen. Das bedeutet, er muss den Leasingnehmer schriftlich auf den Rückstand hinweisen. Wichtig ist, dass er dem Leasingnehmer eine angemessene Frist setzt, um die offenen Raten zu bezahlen.
- Kündigungsandrohung: In dieser Mahnung muss der Leasinggeber klar darauf hinweisen, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist das Recht hat, den Leasingvertrag außerordentlich zu kündigen.
- Kündigungserklärung: Erst wenn der Leasingnehmer die offenen Raten trotz dieser Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt, darf der Leasinggeber die außerordentliche Kündigung erklären. Diese Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
Es gibt auch andere Umstände, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Beispiele hierfür sind erhebliche Beschädigungen am Leasingobjekt, die der Leasingnehmer verursacht hat und die über den normalen Gebrauch hinausgehen, oder die unerlaubte Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte (Untervermietung), wenn dies im Vertrag verboten war. Auch in diesen Fällen ist oft eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, der Verstoß ist so schwerwiegend, dass eine sofortige Kündigung unumgänglich ist.
Wenn ein Leasingvertrag wirksam außerordentlich gekündigt wird, weil ein wichtiger Grund vorlag, hat dies zur Folge, dass der Vertrag sofort endet. Der Leasinggeber kann dann in der Regel Schadensersatz vom Leasingnehmer verlangen, um den finanziellen Nachteil auszugleichen, der ihm durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist.
Wie berechnet sich der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach einer Kündigung?
Nach der vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages hat der Leasinggeber Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht wie ursprünglich geplant zu Ende geführt wurde. Ziel der Schadensberechnung ist es, den Leasinggeber finanziell so zu stellen, als wäre der Vertrag bis zum Ende gelaufen.
Der Schaden des Leasinggebers ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem, was er bei vertragsgemäßer Erfüllung erhalten hätte, und dem, was er tatsächlich erhält.
Dabei werden in der Regel folgende Punkte berücksichtigt:
- Die entgangenen zukünftigen Leasingraten: Das sind die Leasingraten, die vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum ursprünglichen Vertragsende noch fällig geworden wären.
- Der vertraglich vereinbarte Restwert des Fahrzeugs: Dieser Wert ist der Betrag, zu dem das Fahrzeug am Ende der geplanten Vertragslaufzeit rechnerisch im „Besitz“ des Leasinggebers verblieben wäre oder verkauft werden sollte.
Von diesen Werten müssen aber bestimmte Positionen abgezogen werden, die der Leasinggeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung nun anders verwerten kann oder an Kosten spart:
- Der tatsächliche Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs: Der Leasinggeber erhält das Fahrzeug früher zurück. Der Wert, den das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt hat, muss dem Leasingnehmer zugerechnet werden. Dieser Wert wird oft durch ein Sachverständigengutachten ermittelt und ist ein entscheidender Punkt in der Berechnung.
- Ersparte Aufwendungen des Leasinggebers: Der Leasinggeber spart durch die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs Kosten, die direkt an die Nutzung des Fahrzeugs gekoppelt sind (zum Beispiel anteilige Verwaltungskosten).
- Abzinsung: Da die entgangenen Raten und der Restwert eigentlich erst in der Zukunft fällig geworden wären, müssen diese Beträge rechnerisch auf den aktuellen Tag der Vertragsbeendigung „abgezinst“ werden. Dies berücksichtigt, dass Geld, das man früher erhält, wirtschaftlich einen höheren Wert hat als Geld, das man erst später erhalten würde.
Eine sehr vereinfachte Darstellung der Berechnung könnte so aussehen:
Schaden = (Summe der entgangenen Raten + Vertraglicher Restwert) – (Tatsächlicher Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs + Ersparte Aufwendungen) [alle zukünftigen Beträge abgezinst]
Für Sie als Leasingnehmer bedeutet das, dass die Höhe des geforderten Schadensersatzes maßgeblich davon beeinflusst wird, wie hoch der Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kündigung eingeschätzt wird und wie die Abzinsung der zukünftigen Beträge vorgenommen wird. Eine fachgerechte Bewertung des Fahrzeugzustands und seines aktuellen Marktwerts ist daher oft sehr wichtig.
Muss der Leasingnehmer auf den Schadensersatz Umsatzsteuer zahlen?
Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: Schadensersatz soll den tatsächlich erlittenen Schaden ausgleichen. Das bedeutet, Sie sollen durch den Schadensersatz wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
Bei der Frage, ob Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) Teil des Schadensersatzes ist, kommt es darauf an, ob Sie die Umsatzsteuer als Geschädigter tatsächlich selbst tragen müssen.
- Wenn Sie die Umsatzsteuer nicht selbst tragen müssen, zum Beispiel weil Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind (was bei vielen Unternehmen der Fall ist) oder weil die Art des Schadensersatzes keine Umsatzsteuer einschließt, dann gehört die Umsatzsteuer nicht zum ersatzfähigen Schaden.
- Wenn Sie die Umsatzsteuer endgültig selbst tragen, wie es bei einem privaten Endverbraucher der Fall ist, der eine Reparatur in Auftrag gibt und die Rechnung inklusive Umsatzsteuer bezahlt, dann gehört die Umsatzsteuer in der Regel zum ersatzfähigen Schaden.
Speziell bei Leasingverträgen, insbesondere bei der Abrechnung von Schäden am geleasten Fahrzeug, ist die Situation oft so, dass der Leasingnehmer die Umsatzsteuer auf den Schaden oder die Reparaturkosten nicht endgültig selbst wirtschaftlich trägt.
Ein häufiger Fall ist zum Beispiel die Geltendmachung von Wertminderung. Der Ersatz für die Wertminderung eines Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig und umfasst daher keine Umsatzsteuer.
Auch bei der Abrechnung von Reparaturkosten kann es im Leasing so sein, dass die Umsatzsteuer nicht vom Leasingnehmer getragen wird oder die Abrechnung anders erfolgt (z.B. über den Leasinggeber).
Gerichte haben in der Vergangenheit, auch in relevanten Urteilen wie zum Beispiel vom Oberlandesgericht Stuttgart, die Rechtsprechung bestätigt, dass der Leasingnehmer auf den erhaltenen Schadensersatz grundsätzlich keine Umsatzsteuer zahlen muss und die Umsatzsteuer daher in vielen Fällen nicht Teil des Schadensersatzanspruchs ist.
Für Sie als Leasingnehmer bedeutet dies in der Regel: Der Betrag, den Sie als Schadensersatz erhalten, enthält keine zusätzliche Umsatzsteuer, die Sie dann „draufschlagen“ oder bezahlen müssten. Sie erhalten den Betrag, der den Schaden ohne den Umsatzsteueranteil ausgleicht, weil Sie die Umsatzsteuer auf diesen Schaden in der Konstellation des Leasings meist nicht als endgültige wirtschaftliche Last tragen.
Was bedeutet die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und welche Konsequenzen hat sie?
Wenn im rechtlichen Sinne von einer unerlaubten Handlung die Rede ist, meint man damit ein Verhalten, durch das einer anderen Person widerrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Das kann zum Beispiel eine Sachbeschädigung oder ein Betrug sein.
Der Begriff vorsätzlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die handelnde Person den Schaden oder die Rechtsverletzung bewusst und gewollt herbeigeführt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es liegt also eine Absicht oder ein bewusstes Handeln zugrunde, das auf die Schädigung abzielt oder diese ermöglicht.
Was bedeutet eine „vorsätzliche unerlaubte Handlung“?
Eine Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liegt demnach vor, wenn jemand einer anderen Person mit Absicht oder bewusster Inkaufnahme rechtswidrig einen Schaden zufügt. Stellen Sie sich vor, jemand zerstört absichtlich fremdes Eigentum oder täuscht bewusst über wichtige Fakten, um einen anderen finanziell zu schädigen.
Die Feststellung einer solchen Handlung bedeutet, dass dies offiziell anerkannt wurde. Diese Anerkennung erfolgt in der Regel durch ein Gericht, zum Beispiel in einem Urteil, in dem festgestellt wird, dass der Schaden durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung entstanden ist. Manchmal kann eine solche Forderung auch anerkannt werden, wenn der Schuldner selbst die Natur der Forderung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammend bestätigt. Diese formelle Feststellung ist rechtlich bedeutsam.
Wichtige Folge: Auswirkungen auf die Schuldenfreiheit (Restschuldbefreiung)
Eine der gravierendsten Konsequenzen der Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zeigt sich im Rahmen einer möglichen Privatinsolvenz.
Schulden, die aus einer solchen vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen und gerichtlich oder anderweitig entsprechend festgestellt wurden, sind grundsätzlich von der sogenannten Restschuldbefreiung ausgenommen.
Für Sie als Schuldner bedeutet eine solche Feststellung, dass diese spezifischen Schulden, die aus der vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren, auch nach erfolgreichem Abschluss eines Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen bleiben. Während andere Schulden, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach der Restschuldbefreiung erlassen werden können, müssen Forderungen aus einer festgestellten vorsätzlichen unerlaubten Handlung weiterhin bezahlt werden. Der Gläubiger kann diese Forderungen also auch nach der Insolvenz weiter gegen Sie geltend machen.
Dies macht die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu einem Punkt mit weitreichenden Folgen für die finanzielle Zukunft einer Person.
Welche formalen Anforderungen gelten für eine Berufung vor Gericht?
Damit ein höheres Gericht, das Berufungsgericht, ein Urteil des ersten Gerichts überprüfen kann, müssen bestimmte formale Regeln eingehalten werden. Diese Regeln stellen sicher, dass das Verfahren geordnet abläuft und für alle Beteiligten klar ist, welche Punkte angefochten werden. Wenn diese Formalien nicht beachtet werden, kann das Berufungsgericht die Berufung nicht inhaltlich prüfen und weist sie als unzulässig ab.
Wichtige Fristen bei der Berufung
Zwei wichtige Zeitgrenzen spielen eine Rolle:
- Die Frist zur Einlegung der Berufung: Innerhalb einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Frist nach Zustellung des Urteils müssen Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie Berufung einlegen möchten. Dies geschieht meist durch die sogenannte Berufungsschrift.
- Die Frist zur Begründung der Berufung: Nachdem die Berufung formell eingelegt wurde, gibt es eine weitere, ebenfalls gesetzlich geregelte Frist, innerhalb derer Sie die Berufungsbegründung beim Gericht einreichen müssen.
Diese Fristen sind sehr streng. Verpassen Sie eine dieser Fristen, kann die Berufung nicht mehr zulässig durchgeführt werden.
Die Berufungsbegründung – Warum das Urteil falsch ist
Der wichtigste Teil der formalen Anforderungen betrifft die Berufungsbegründung. Hier müssen Sie dem Berufungsgericht genau darlegen, WARUM Sie das Urteil des ersten Gerichts für falsch halten. Es reicht nicht aus, nur allgemein zu sagen, dass Ihnen das Urteil nicht gefällt oder dass Sie sich ungerecht behandelt fühlen.
Die Berufungsbegründung muss konkrete Fehler im angefochtenen Urteil aufzeigen. Das können Fehler in der rechtlichen Beurteilung sein (zum Beispiel, weil das Gericht ein Gesetz falsch angewendet hat) oder Fehler bei der Feststellung der Tatsachen (zum Beispiel, weil das Gericht bestimmte Beweise falsch bewertet oder wichtige Umstände übersehen hat).
Sie müssen also Punkt für Punkt darlegen, welche konkreten Stellen im Urteil Ihrer Meinung nach fehlerhaft sind und warum dies so ist. Dabei müssen Sie sich auch darauf beziehen, was während des Verfahrens vor dem ersten Gericht vorgebracht wurde.
Folgen einer unzureichenden Begründung
Die Anforderungen an die Berufungsbegründung sind hoch. Eine unzureichende Begründung liegt vor, wenn die Begründung die aufgezeigten Mängel nicht klar und nachvollziehbar benennt oder wenn sie nur allgemeine Kritik enthält, ohne sich konkret auf das Urteil zu beziehen.
Wenn die Berufungsbegründung nicht den formalen Anforderungen entspricht oder die Begründungsfrist versäumt wird, hat das eine ernste Folge: Die Berufung wird vom Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen. Das bedeutet, das Gericht prüft den Fall dann gar nicht erst inhaltlich und das Urteil des ersten Gerichts wird rechtskräftig, als ob keine Berufung eingelegt worden wäre. Daher ist eine sorgfältige und vollständige Berufungsbegründung von entscheidender Bedeutung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist eine sofort wirkende Beendigung eines Vertrags aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfristen. Sie ist nur zulässig, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag bis zum vereinbarten Ende unzumutbar ist, etwa wegen erheblichem Zahlungsverzug des Vertragspartners (§ 314 BGB). Im vorliegenden Fall kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag außerordentlich, weil der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug geraten war. Eine außerordentliche Kündigung beendet den Vertrag sofort und begründet in der Regel Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Schadensersatz
Schadensersatz ist das Recht, finanzielle Verluste auszugleichen, die durch die schuldhafte Pflichtverletzung eines anderen entstanden sind (§ 280 BGB). Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer Schadensersatz in Höhe der entgangenen Leasingraten und des Restwerts des Leasingobjekts verlangen, um wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag vollständig erfüllt worden. Dabei wird auch berücksichtigt, welche Kosten gespart oder Wertminderungen entstehen. Im geschilderten Fall stellte das Gericht fest, dass der Leasinggeber Anspruch auf Schadensersatz hat, allerdings ohne Umsatzsteuer auf die zukünftigen Raten.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liegt vor, wenn jemand bewusst und absichtlich rechtswidrig einen Schaden verursacht (§ 823 BGB in Verbindung mit Vorsatz). Im Unterschied zu fahrlässigem Handeln zielt der Vorsatz darauf ab, die Schädigung herbeizuführen oder wenigstens billigend in Kauf zu nehmen. Die Feststellung einer solchen Handlung hat erhebliche rechtliche Folgen, insbesondere sind dadurch resultierende Forderungen oft nicht von der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren umfasst. Im Verfahren wurde gerichtlich festgestellt, dass die Leasingschulden auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers (Betrug) beruhen.
Berufungsbegründung (§ 520 ZPO)
Die Berufungsbegründung ist das schriftliche Darlegen der konkreten Gründe, warum ein erstinstanzliches Urteil aus Sicht des Berufungsklägers fehlerhaft sein soll (§ 520 Abs. 3 ZPO). Sie muss jeden angefochtenen Punkt sachlich und rechtlich nachvollziehbar adressieren, um eine inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen. Erfüllt die Begründung diese Anforderungen nicht, ist die Berufung unzulässig und wird verworfen, ohne dass das Berufungsgericht das Urteil überprüft. Im vorliegenden Fall wies das OLG Stuttgart Teile der Berufung als unzulässig zurück, weil wesentliche Punkte, darunter die Betrugsfeststellung, nicht substantiiert angegriffen wurden.
Umsatzsteuer auf Schadensersatz
Umsatzsteuer ist eine Steuer auf die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen (§ 1 UStG). Bei Schadensersatzleistungen, die eine reine Ausgleichszahlung ohne Gegenleistung darstellen („echter Schadensersatz“), fällt keine Umsatzsteuer an, da keine steuerbare Lieferung oder Leistung erbracht wird. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Leasinggeber nach berechtigter Kündigung Schadensersatz für entgangene Leasingraten und den Restwert ohne Umsatzsteuer verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06). Im entschiedenen Fall führte dies zur Kürzung der Forderung um den Umsatzsteueranteil, weil keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorlag und das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber verblieb.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Regelt den Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt. Hier wird der Schadensersatz für entgangene Leasingraten und den Restwert geltend gemacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für den Anspruch der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer wegen Zahlungsverzugs und vorzeitiger Vertragsbeendigung.
- § 314 BGB (Außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen): Ermöglicht die außerordentliche Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund, z.B. Zahlungsverzug. Die Wirksamkeit der Kündigung bestimmt, ob Schadensersatzansprüche überhaupt entstehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die außerordentliche Kündigung durch Leasinggeberin aufgrund Zahlungsverzugs ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche.
- § 520 Abs. 3 ZPO (Begründung der Berufung): Setzt klare Anforderungen an die Substanz und Spezifität der Berufungsbegründung, um zulässig zu sein. Fehlende oder unzureichende Begründung führt zur Unzulässigkeit der Berufung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufung des Leasingnehmers wurde in wesentlichen Punkten wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen, insbesondere die Anfechtung der Betrugsfeststellung.
- Umsatzsteuergesetz (insb. UStAE Abschnitt 1.3 Abs. 17 und Abschnitt 3.5 Abs. 5): Differenziert zwischen echten Schadensersatzleistungen, die keine Umsatzsteuer auslösen, und steuerbaren Lieferungen oder Leistungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Schadensersatz für entgangene Leasingraten ist „echter“ Schadensersatz ohne Umsatzsteuer, da keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt; daher Reduzierung des Anspruchs um die Umsatzsteuer.
- § 823 Abs. 1 BGB (Unerlaubte Handlung): Begründet Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden außerhalb vertraglicher Pflichten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Feststellung, dass die Schulden des Leasingnehmers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Betrug) resultieren.
- Grundsatz des Vorrangs der vollstreckbaren Rechtkraft: Ein gerichtliches Urteil wird rechtskräftig, wenn Rechtsmittel unzulässig sind oder zurückgewiesen werden, insbesondere bei Versäumnis der Berufungsbegründung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Feststellung des Betrugs wurde rechtskräftig, weil der Leasingnehmer diese im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen hat.
Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 6 U 110/24 – Urteil vom 25.03.2025
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