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Berufung – Rügen gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts

LG Frankenthal – Az.: 2 S 52/14 – Urteil vom 04.06.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08. Januar 2014 geändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 226,25 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Dezember 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 83,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15. August 2013 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, von dem der Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 13. September 2012 entstandenen Höherstufungsschaden durch Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung bei der Versicherung AG, Schadennummer … 25 Prozent zu erstatten.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin ¾, die Beklagten als Gesamtschuldner ¼ zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Rügen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts greifen nicht durch. Die Klägerin vermag keine konkreten Tatsachen im Sinne der §§ 520, 529 ZPO aufzuzeigen, aus denen sich die Widersprüchlichkeit oder Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung herleiten ließe. In der Tat lässt sich der nähere Unfallhergang, mit Ausnahme der Abbiegeabsicht der Zeugin A nach links, nicht weiter aufklären. Das Amtsgericht, das die Aussagepersonen selbst hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit zu beurteilen vermochte, konnte sich weder für die Richtigkeit der einen, noch der anderen Unfalldarstellung entscheiden. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die Unfallstelle eher außerhalb des Einmündungsbereiches einordnen möchte, die Zeugin A dagegen weiter zurückgesetzt, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1. Auch der Beklagte zu 1 platziert die Endstellung des gegnerischen Fahrzeugs ausweislich seiner Aussage nicht vollständig außerhalb des Einmündungsbereiches, sagt lediglich zunächst, der Ford habe auf den Bildern der Beiakte noch dort gestanden, wo der Unfall stattgefunden habe. Bereits im nächsten Satz relativiert der Beklagte diese Aussage jedoch. Auch der Unterschied zur Aussage der Zeugin B ist marginal, da nach deren Angaben das Fahrzeug der Klägerseite nach dem Unfall noch etwa 2 bis 3 m vorgefahren wurde. Auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 zunächst weder einen Blinker links, noch rechts gesehen haben wollte, dann aber seine Angabe nach Vorhalt aus der Ermittlungsakte konkretisierte, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, eher sogar für ihn. Ansonsten hätte es näher gelegen, das Fahrverhalten der Unfallgegnerin von Anfang an als noch stärker fehlerhaft darzustellen als geschehen.

Die Kammer folgt auch nicht der Meinung der Berufung, dass sich Näheres zum Unfallhergang aus den Angaben der Zeugin B herleiten ließe. Die Zeugin wurde auf den Unfall erst durch das Unfallgeräusch aufmerksam und hat dann aufgeschaut. Da beide Fahrzeuge zur Kollisionszeit noch in Bewegung waren, mussten sie nach dem Zusammenstoß noch eine gewisse Auslaufbewegung hinter sich bringen. Da nicht genau feststellbar ist, wann nach dem Geräusch die Zeugin die Fahrzeuge das erste Mal gesehen hat, können aus ihren Angaben konkrete Angaben zur eigentlichen Kollisionsstelle und Position nicht hergeleitet werden. Dies betrifft auch die Frage, wie weit das Fahrzeug vom Fahrbahnrand entfernt war. Zu diesem Punkt hat immerhin die Zeugin A selbst angegeben, sich nicht zur Fahrbahnmitte hin orientiert zu haben. Auch die Angaben des Beklagten zu 1 zu einem Wendeversuch der Gegenseite sind nicht vollständig aus der Luft gegriffen. Sie entstammen vielmehr ersichtlich den ersten Äußerungen der Zeugin A vor Ort und wurden möglicherweise missverstanden. Die Zeugin gab nämlich auf Vorhalt selbst an, tatsächlich eine Wendeabsicht gehabt zu haben, allerdings nicht auf der Hauptstraße, sondern erst nach Einbiegen in die Kirchenstraße.

Nach dem weiter nicht aufklärbaren Unfallhergang streitet demgemäß gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges der Anscheinsbeweis dahingehend, dass sie ihre Pflichten – insbesondere zur doppelten Rückschau beim Linksabbiegen – gem. § 9 StVO nicht erfüllt hat. Lässt sich demgegenüber ein Linksblinken oder ein rechtzeitiges nach links hin Einordnen ihres Fahrzeuges nicht feststellen, so kann dem Beklagten zu 1 andererseits ein Verschuldensvorwurf auch unter dem Gesichtspunkt eines Überholens bei unklarer Verkehrslage nicht gemacht werden. Es verbleibt allerdings die allein durch die Tatsache des Überholens innerhalb geschlossenen Ortschaften bei ausweislich der Fotografien aus der Ermittlungsakte nur enger Ortsdurchfahrt erhöht zu gewichtende Betriebsgefahr. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Amtsgerichts, wonach dieselbe im Rahmen der nach § 17 StVG gegenüber dem Verschuldensvorwurf auf Klägerseite vorzunehmenden Haftungsabwägung vollständig zurücktrete. Letzteres nimmt die Kammer entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn bei einem Linksabbiegen in ein Grundstück erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen. Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

Im Ergebnis haften deshalb die Beklagten gem. §§ 7, 17, 18 StVG lediglich zu 25 Prozent der unfallursächlich entstandenen Schäden. Der Fahrzeugschaden ist mit 3.614,00 € unstreitig. Unstreitig ist auch, dass der Klägerin diesbezüglich nach Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ein Selbstbehalt i. H. v. 150,00 € verblieb. Diesen kann sie, auch bei einer Haftung zu nur 25 Prozent, aufgrund des Quotenvorrechtes des Kaskoversicherten gem. § 86 VVG vollständig ersetzt verlangen. Zur Höhe hatten die Beklagten im ersten Rechtszuge ausschließlich die Instandsetzung und die Reparaturdauer bestritten. Hierzu hat die Klägerin – unbestritten – im ersten Rechtszuge noch die Reparaturkostenabrechnung vom 21. September 2012 vorgelegt, wonach das Fahrzeug in der Zeit vom 14. bis zum 21. September 2012 und damit für die Dauer von 8 Tagen in der Werkstatt repariert wurde. Demgemäß fiel auch für diese Zeit i. H. v. nicht angezweifelten 280,00 € Nutzungsausfall an, von dem die Klägerin allerdings nur 25 Prozent, d. h. 70,00 € ersetzt verlangen kann, entsprechend aus der allgemeine Unkostenpauschale nur einen Betrag von 6,25 €. Insgesamt besteht deshalb ein Erstattungsanspruch gegenüber den Beklagten i. H. v. 226,25 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 83,54 € aus einem Streitwert von 226,25 € zutreffend errechnet. Auch den Rückstufungsschaden kann die Klägerin zu 25 Prozent (vgl. Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden Rn. 113) verlangen, nachdem die Beklagtenseite – wie im Übrigen aus dem Prozessverlauf ersichtlich – von Anfang an ihre Haftung in Zweifel gestellt hat und auch keinerlei Zahlungen erbracht hat, demgemäß die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung sachgerecht und beklagtenseits mitveranlasst war. Im Ergebnis war deshalb das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung hin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang abzuändern, im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 ZPO.

 

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