Skip to content

Berufung: Streitwerterhöhung bei erklärter Hilfsaufrechnung und Berufungsrücknahme

OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 38/97, Urteil vom 20.11.1997

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Januar 1997 verkündete Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.425,64 DM nebst 4 % Zinsen von 22.622,06 DM seit dem 7. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird der Klageantrag zu Ziff. 1 abgewiesen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin eine Computeranlage, bestehend aus

a)

Berufung: Streitwerterhöhung bei erklärter Hilfsaufrechnung und Berufungsrücknahme
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

1 Unisys Unix-Systems 6000/15 mit Intel 80486-33 MHz Prozessor
240 MB SCSI-Festplatte
425 MB SCSU-Festplatte
150 MB-Tape-Streamer
Diskettenlaufwerk 5 1/4, 1,2 MB
12 seriellen Anschlüssen
1 Parallel-Anschluß
1 USV
1 Multi View Unix
einschließlich aufgespielter Software
Unix-Betriebssystemlizenz V.4 Runtime für bis zu 32 Benutzer,
Informix Runtime-Version,
Terminalemulation,
Anschluß Personal-Computer an ein Unix-Host-System,
Standard-Software-Paket WoBau für 5 – 8 Benutzer,
Konvertierungsprogramm MTOS-Unix,
WEG und WordPerfect für Unix
5er Lizenz

c)

1 PC 386 SX/25 MHz mit 4 MB Hauptspeicher 60 MB Festplatte VGA-Farbbildschirm‘ Multi View Desktop,
herauszugeben.

3. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit bezüglich des früheren Klageantrages 2 b), d) und e) in der Hauptsache erledigt ist.

4. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11 % der Klägerin und zu 89 % dem Beklagten auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1) Nachdem der Beklagte seine mit der Rechtsmittelschrift vom 28. Februar 1997 eingelegte Berufung gegen das angefochtene Urteil durch Schriftsatz vom 30. Mai 1997 zurückgenommen hat, und der Senat durch Beschluß vom 20. Juni 1997 ihn des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt hat, ist insoweit nur noch die ausdrücklich dem Schlußurteil vorbehaltene Kostenentscheidung zu treffen.

2) Hinsichtlich des durch die Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgten Zahlungsanspruches im Umfang von 22.622,06 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (7. Februar 1995) entfällt ebenfalls die Notwendigkeit einer streitigen Hauptsacheentscheidung durch den Senat, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1997 diesen Anspruch in voller Höhe anerkannt hat. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist somit den Zahlungsanspruch von 22.622,06 DM nebst Zinsen betreffend teilweise als Anerkenntnisurteil gem. § 307 Abs. 1 ZPO neu zu fassen. Damit ergibt sich auch die Notwendigkeit einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt.

3) Unabhängig davon bedarf auch die durch das Landgericht am Ende der Entscheidungsgründe vorgenommene Streitwertfestsetzung der Korrektur (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG), da erstinstanzlich die streitwerterhöhende Wirkung der Hilfsaufrechnung des Beklagten nach § 19 Abs. 3 GKG in Höhe von 28.803,58 DM unberücksichtigt geblieben ist.
Insgesamt ist der Streitwert für die erste Instanz wie folgt neu zu bestimmen:

a)

Der bezifferte Zahlungsantrag zu Ziffer 1 der Klage ist mit dem Forderungsbetrag von 63.700,00 DM in Ansatz zu bringen.

b)

Soweit das Landgericht den Gegenstandswert des Herausgabeverlangens zu den Ziffern 2 und 3 der Klage mit insgesamt 25.000,00 DM beziffert und dazu ausgeführt hat, der Objektwert der herauszugebenden Anlage sei für den Zeitpunkt der Klageerhebung auf ca. 25 % des Anlagewertes gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag zu bestimmen, also mit 25.000,00 DM, erscheint dieser Ansatz um 10.000,00 DM überhöht. In ihrer Berufungsbegründung legt die Klägerin dar, der Listenverkaufspreis aller aufgeführten Hardware-Komponenten habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 73.182,00 DM belaufen, wobei sich der geringere Auftragswert von 60.000,00 DM infolge eines einheitlichen Nachlasses auf alle Komponenten in Höhe von 13.182,00 DM ergeben habe. Die gesamte Anlage ist im Januar 1993 an den Beklagten zur Auslieferung gelangt. Die Parteien einigten sich darauf, den Beginn der dreijährigen Laufzeit des Vertrages auf den Monat Mai 1993 zu datieren, so daß das Vertragsende in den Monat Mai 1996 fiel. Die Herausgabeklage ist unter dem Datum des 9. Mai 1995 erhoben, also ein Jahr vor dem Erreichen des Endes der vertraglichen Laufzeit. Zwar erscheint die Berücksichtigung eines Restwertes der Anlage im Umfang von 25 %, gegen die sich auch keine der Parteien wendet, angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist dieser Prozentsatz auf den durch die Klägerin unstreitig mit 60.000,00 DM angegebenen Auftragswert zu beziehen, so daß sich für die Herausgabeklage ein Streitwert von 15.000,00 DM ergibt. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages mit Rücksicht auf die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin kommt nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 17. November 1992, Aktz.: 10 W 61/92 abgedr. in JurBüro 1994, 114) richtet sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung unverändert nach dem Hauptsachewert. Entsprechend bleibt auch nach einer teilweisen einseitigen Erledigungserklärung der unveränderte Wert der davon betroffenen Teilforderung maßgeblich (Beschl. v. 14. April 1994, Aktz.: 10 W 146/92).

c)

Die Beklagte hat in erster Instanz hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von 156.731,42 DM erklärt. In Höhe der der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Zahlungsforderung von 28.803,58 DM ist ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit der Feststellung des Nichtbestehens einer Gegenforderung des Beklagten nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 ZPO eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen (Bl. 18 UA), so daß sich der Streitwert für die erste Instanz gem. § 19 Abs. 3 GKG um 28.803,58 DM erhöht.

d)

Für den ersten Rechtszug errechnet sich somit ein Gesamtstreitwert von 107.503,58 DM (63.700,00 DM + 15.000,00 DM + 28.803,58 DM).
Da die Klägerin im Ergebnis hinsichtlich ihres Zahlungsbegehrens im Umfang von 51.425,64 DM (28.803,58 DM + 22.622,06 DM), hinsichtlich des Herausgabeverlangens mit dem Wert von 15.000,00 DM und im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung mit dem Betrag von 28.803,58 DM obsiegt, macht ihr Gesamtobsiegen mit der Summe von 95.229,22 DM einen Anteil von 88,58 % oder aufgerundet 89 % des erstinstanzlichen Streitwertes aus.

4) Der Streitwert für den Berufungsrechtszug stellt sich bis zum 2. Juni 1997, dem Tag des Eingangs der Berufungsrücknahmeschrift des Beklagten, auf insgesamt 70.425,64 DM und für die Zeit danach auf 26.622,06 DM. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

a)

Auf die Berufung der Klägerin entfällt durchgehend ein Streitwertanteil von 26.622,06 DM entsprechend ihrem mit dem Rechtsmittel geltend gemachten Zahlungsbegehren.

b)

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. März 1997 ohne jede Einschränkung Berufung gegen das angefochtene Urteil eingelegt, ohne deren Umfang vor der Rücknahme betragsmäßig konkretisiert zu haben. Für den Gegenstandswert seines Rechtsmittels sind zunächst seine Verurteilung in der Hauptsache zur Zahlung von 28.803,58 DM sowie zur Herausgabe der Computeranlage mit dem anteiligen Gegenstandswert von 15.000,00 DM in Ansatz zu bringen, wobei sich die durch das Landgericht berücksichtigte einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht wertverringernd auswirkt.

c)

Zu erörtern bleibt nur noch, ob sich auch im Berufungsrechtszug eine Streitwerterhöhung nach § 19 Abs. 3 GKG wegen der erstinstanzlichen Hilfsaufrechnung des Beklagten ergibt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift tritt nur dann eine Anhebung des Streitwertes ein, wenn über die im Rahmen der Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Der Senat trifft jedoch wegen der Rechtsmittelrücknahme des Beklagten keine derartige Entscheidung.

aa)

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, wenn der Beklagte die unter anderem mit solchen Ansprüchen begründete Berufung zurücknimmt (OLG Köln JurBüro 1995, 144 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rdnr. 474; Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl., § 3, Rdn. 16, Stichwort „Aufrechnung“ mit Hinweis auf OLG Celle JurBüro 1985, 911, KG JurBüro 1985, 913, OLG Schleswig JurBüro 1986, 1064 und OLG Karlsruhe KoRsp GKG § 19, Nr. 16). Auch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf – 16. Zivilsenat – findet bei einer Hilfsaufrechnung des Beklagten eine Streitwertaddition nur für die Instanz statt, in welcher über die Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Eine solche Entscheidung ist im Berufungsverfahren nicht vorhanden, wenn zwar in erster Instanz über die Gegenforderung sachlich entschieden worden ist, die Berufung indes als unzulässig verworfen wird (Beschl. v. 4. September 1996, Aktz.: 16 U 181/93, OLGR-Düsseldorf, 1996, 236). Zur Begründung wird ausgeführt, daß nach dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 GKG nur dann eine Wertaddition zu rechtfertigen sei, wenn sich das Gericht mit der Gegenforderung befaßt und eine Entscheidung über sie getroffen habe. Folglich müsse eine Wertaddition für das Berufungsverfahren unterbleiben, wenn zwar in erster Instanz über die streitige Gegenforderung entschieden worden sei, das Berufungsgericht aber wegen Berufungsrücknahme oder aus sonstigen Gründen nicht entschieden habe (OLG Düsseldorf, a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln a.a.O.). Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, wenn sie im Hinblick auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht zugelassen wird (Urt. v. 30. April 1997, Aktz.: 10 U 73/96), liegt auf der Linie der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung. Zur Begründung hat der Senat nämlich ausgeführt, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung liege nicht vor, wenn über die Aufrechnungsforderung nicht entschieden werde, weil sie für unzulässig oder unwirksam erachtet werde. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, daß das Gericht die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Aufrechnungsverbotes verneint habe.

bb)

Die Rechtspraxis der Oberlandesgerichte zur streitwerterhöhenden Wirkung einer erstinstanzlich erklärten Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz steht allerdings in Widerspruch zu einer Entscheidung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1978. Danach soll sich der Streitwert einer Revision, die vor Stellung von Anträgen zurückgenommen wird, nach § 14 Abs. 2 Satz 2 GKG richten – § 19 Abs. 3 letzter Halbsatz GKG greife nicht ein -, wenn das Berufungsgericht die Klageforderung zuerkannt und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet habe (BGH Rpfleger 1978, 440 = MDR 1979, 133 = NJW 1979, 1208). Zur Begründung ist ausgeführt, wenn der Revisionskläger sein Rechtsmittel vor Stellung von Anträgen zurücknehme, so bestimme sich der Streitwert nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Urteil, das dem Kläger die Klageforderung zuspreche, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, beschwere den Beklagten in zweifacher Weise: Es belaste ihn mit der Pflicht, die Klageforderung zu bezahlen, und erkenne ihm die Aufrechnungsforderung ab, soweit sie zur Aufrechnung benötigt werde (§ 322 Abs. 2 ZPO). Erst die Zusammenrechnung der Forderungen ergebe deshalb den Streitwert. Zwar erhöhe sich der Streitwert nach § 19 Abs. 3 GKG nur dann um den Wert der Gegenforderung, wenn rechtskräftig über sie entschieden werde. Diese Bestimmung müsse aber für die Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 GKG gesehen werden. Entscheidend sei demnach, ob das angefochtene Urteil den Revisionskläger durch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung beschwere (BGH a.a.O.; so auch Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 51. Aufl., Anhang zu § 3, Rdn. 21).

cc)

Diese Entscheidung steht – was die Wertezusammenrechnung bei Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz anbelangt – in Widerspruch zu einem Beschluß des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1990. Danach kann die Beschwer des Rechtsmittelklägers grundsätzlich nicht höher sein als der Streitwert der Klage. Eine Ausnahme gilt für die Wertezusammenrechnung bei Hilfsaufrechnung, die aber voraussetzt, daß das Berufungsgericht über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erlassen habe (§§ 19 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO). Daran fehle es, wenn das Berufungsgericht wegen eines von ihm für eingreifend erachteten Aufrechnungsverbots über die Aufrechnungsforderung gerade nicht entschieden habe (Beschl. v. 26. September 1990, Aktz.: VIII ZA 5/90, NJW-RR 1991, 127 = MDR 1991, 240). Konsequenterweise kann es nach dieser Rechtsprechung auch dann nicht zu einer Streitwertaddition im Berufungsrechtszug kommen, wenn es wegen einer Rechtsmittelrücknahme der Partei, die sich in erster Instanz mit einer Hilfsaufrechnung verteidigt hat, diesbezüglich zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung des Berufungsgerichts kommt.

dd)

Im Ergebnis ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit der oberlandesgerichtlichen Rechtspraxis im vorliegenden Fall keine Streitwertzusammenrechnung nach § 19 Abs. 3 GKG vorzunehmen ist. Für die Feststellung der Beschwer des Rechtsmittelklägers, auf die der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner bezeichneten Entscheidung abstellt, kommt es nämlich nicht auf die Begründung des Urteils an, sondern lediglich auf das Ergebnis und das Ausmaß des Unterschiedes zu den erstinstanzlichen Anträgen des Rechtsmittelführers (Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 3. Aufl., § 14, Anm. 3 mit Hinweis auf BFH-BStBl. II 76, 713 sowie Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 GKG, Rdn. 7 mit Hinweis auf OLG Celle MDR 1975, 767). Der Beklagte hatte in erster Instanz Abweisung der Zahlungs- und Herausgabeklage beantragt. Das Landgericht ist diesem Antrag hinsichtlich des Zahlungsbegehrens teilweise und in bezug auf das Herausgabeverlangen einschränkungslos nicht gefolgt mit der Folge einer Beschwer des Beklagten im Umfang von 28.803,58 DM sowie 15.000,00 DM.

5)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 22.622,06 DM.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos