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Berufung Zivilsachen – Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

OLG Koblenz – Az.: 2 U 293/12 – Beschluss vom 20.12.2012

Der Senat erwägt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier vom 09. Februar 2012 als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum. 25.01. 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Im Einzelnen:

I.

Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Glasflaschen an Wein abfüllende Betriebe. Seit 10 Jahren bestehen Geschäftsbeziehungen dergestalt, dass die Beklagte sowie die mit ihr verbundene O. GmbH die von ihr benötigten Flaschen über die Klägerin von den Herstellern bezieht. Im Jahr 2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin ca. 1,3 Mio. €.

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Begleichung ihrer Rechnungen über insgesamt 609.992,35 € gemäß Aufstellung in Seite 4-6 des landgerichtlichen Urteils, vermindert um die auf S. 8 des Urteils aufgelisteten Gutschriften in Höhe von 159.335,81 €.

Die Parteien streiten darüber, ob die in den berechneten Lieferungen bestellten Flaschen von der Beklagten bestellt und abgeholt wurden. Ferner besteht Streit darüber, ob die der Beklagten zustehenden Gegenansprüche gemäß Schriftsatz vom 22.12.2011 (GA 93 ff.) und 03.01.2012 (GA 105 ff.) in der Abrechnung der Klägerin vollständig berücksichtigt worden sind und ob Gegenforderungen in Höhe von 225.327,63 € wegen von der Klägerin zu Unrecht nicht erteilter Gutschriften für die in den Jahren 2003 bis 2006 von den Abfüllbetrieben zurückgegebenen Zwischenlagen bestehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 450.656,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3.761,40 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage als begründet erachtet und ausgeführt, dass der Klägerin gemäß § 433 Abs. 2 BGB ein Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte entsprechend ihrer Aufstellung zustehe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie die Lieferscheine nicht nachvollziehen könne, weil dies im Hinblick auf die langjährig praktizierte Geschäftsabwicklung der Parteien gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO ein unbeachtliches Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen sei. Die Beklagte müsse bei Anwendung der zu fordernden kaufmännischen Sorgfalt innerhalb ihres Organisationsbereichs in der Lage sein aufzuklären, ob sie die von der Klägerin in Rechnung gestellten Waren bestellt und bei den Herstellern abgeholt habe. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung mit Rechnungen gemäß Schriftsatz vom 03.01.2012 (GA 105 ff.) sowie wegen der angeblichen Forderungen aus Reklamationen der Kunden B. und R. und wegen weiterer Palettenrückgaben sei nicht berechtigt. Die Klägerin habe entsprechende Gutschriften zugunsten der Beklagten bei ihrer Abrechnung berücksichtigt (LU 12). Soweit die Beklagte für weitere Palettenrückgaben einen Betrag von 10.000,00 € einfordere, sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Der Beklagten stünden auf der Grundlage der Rückgaben von Zwischenlagen durch die Endkunden an die Firma C. vor dem 01.02.2008 keine Ansprüche zu. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Bepfandung von Zwischenlagen sei erst für die Zeit ab dem 01.02.2008 getroffen worden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, etwaige Einkaufsvorteile aus der Rückgabe von Zwischenlagen an die Beklagte weiterzugeben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, ohne einen konkreten Berufungsantrag zu stellen.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und bestreitet den vom Landgericht festgestellten Lieferumfang der Klägerin. Darüber hinaus beanstandet die Berufung, dass das Landgericht ihre Gegenansprüche nicht ausreichend berücksichtigt habe, wobei sie aber nicht auf sämtliche vom Landgericht abgehandelte Positionen eingeht.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, die Berufung sei bereits nicht zulässig. Es fehle sowohl an einer Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen werde als auch an einem konkreten Berufungsantrag. Ungeachtet dessen sei die Berufung auch unbegründet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht zulässig.

Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 – IX ZB 5/90 – MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VII ZB 29/04 – NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufungserwiderung zu Recht, dass die Berufung der Beklagten bereits nicht zulässig ist.

Die Berufungsbegründung der Beklagten lässt nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. Die gesamte Berufungsbegründung setzt sich nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Aus der Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Zudem fehlt es an einem Berufungsantrag. Es lässt sich anhand der Berufungsbegründung nicht erkennen, in welchem Umfange die auf die Lieferscheine der Klägerin gestützte Forderung angegriffen werden soll.

Das Landgericht hat tatbestandlich festgestellt, dass die Klägerin bei jeder Bestellung der benötigten Glasmengen eine vierstellige Auftrags-/Bestellnummer zugeteilt habe, welche der Beklagten mitgeteilt worden sei (LU 2). Die Klägerin habe dann auftragsbezogen unter Angabe ihrer vierstelligen Auftrags-/Bestellnummer die Ware beim Hersteller bestellt, wo sie dann durch einen von der Beklagten beauftragten Spediteur abgeholt worden sei.

Die Berufung (GA 151) setzt sich mit dieser Begründung des Landgerichts bereits im Ansatz nicht auseinander und lässt nicht erkennen, in welchem Umfange das landgerichtliche Urteil angegriffen werden soll. Die Berufung rügt lediglich, dass die der Klage zugrundeliegenden Lieferscheine nicht auf die Beklagte, sondern auf Firmen völlig außerhalb des Verfahrens adressiert seien. Diese Ware sei nicht an die Beklagte übergeben worden (BB 3, GA 152). Die Lieferscheine wiesen die Klägerin sowohl als Auftraggeber als auch als Empfänger der Ware aus (BB 3, GA 152).

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte nicht mit Nichtwissen die einzelnen Lieferungen bestreiten könne. Die Berufung der Beklagten setzt sich auch hier mit dieser Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht auseinander.

Das Landgericht hat ferner ausgeführt, dass der Beklagten für die Zeit vor dem 01.02.2008 keine Gegenansprüche gegenüber der Klägerin aufgrund der Rückgabe von Zwischenlagen durch die Endkunden an die Firma C. zustehen (LU 13 f.), da eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Bepfandung von Zwischenlagen nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin erst für die Zeit ab dem 01.02.2008 getroffen worden sei. Aus der bis dahin bestehenden allgemeinen Absprache der Parteien aus dem Jahre 2003 zur Zusammenarbeit zwecks Optimierung der Einkaufsvorteile lasse sich eine Vergütungspflicht der Klägerin nicht herleiten.

Die Berufung führt hierzu aus, die Klägerin habe sich seit 2003 die Zwischenlagen (Kunststoff) angeeignet. Es fehle eine Rückvergütung für Zwischenlagen, die ein bepfandetes Wirtschaftsgut im Transportkreislauf des Flaschenhandels seien. Die Klägerin sei an die C. herangetreten, habe dort ein Verrechnungskonto eingerichtet, aus der wirtschaftlichen Verwertung sei ihr, der Klägerin, ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 225.327,63 € entstanden.

Der Berufungsbegründung fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Argumentation, dass es vor dem 01.02.2008 keine Absprache gegeben habe, dass der Beklagten für die Zeit vor dem 01.02.2009 Ansprüche über die Bepfandung von Zwischenlagen gegenüber der Klägerin aufgrund der Rückgabe von Zwischenlagen durch die Endkunden an die Firma C. zustehen (LU 13 f.).

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Soweit die Beklagte sich auf von der Klägerin vermeintlich anerkannte Rechnungen vom 31.03., 06.05. und 6.10.2010 und eine Absprache mit dem Mitarbeiter der Klägerin Beck bezieht (BB 8; GA 157), betrifft das einen Zeitraum nach dem 01.02.2008, als eine Absprache über die Vergütung aus der Bepfandung der Zwischenlagen bestanden hat (LU 13 f.). Entsprechendes gilt für den Hinweis, dass der Zeuge B. laut einer handschriftlichen Notiz vom 25.09.2009 der Rücknahme von 25.0000 Zwischenlagen zugestimmt habe. Das Argument, die Gutschrift der R. 9418 sei von ihr, der Beklagten, nicht gebucht worden, ist unerheblich, da die Beklagte durch die Gutschrift der Klägerin begünstigt wurde.

Die Rechnungen Nr. …9775 über 54.776,30 € und Nr. …0061 über 146.290,03 € betreffen ausweislich des Urteils des Landgerichts (LU 13) die Mieten für Zwischenlagen für den Zeitraum 2003 bis 2006. In diesem Zeitraum hat zwischen den Parteien noch keine Vereinbarung über die Bepfandung der Zwischenlagerung bestanden.

Die Rechnung Nr. …5035 über 55.240,44 € betrifft die Rückgabe von Zwischenlagen gemäß einem Lieferschein N. …, die Gutschrift ist gemäß Feststellungen des Landgerichts (LU 12) unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.12.2011 (GA 99 f.) bei der Ermittlung der Klageforderung bereits berücksichtigt worden. Einwände hiergegen werden von der Berufung nicht erhoben.

Soweit das Landgericht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.01.2012, dort S. 4 (GA 102, 105) angeblich sich ergebenden Gegenforderungen gemäß Reklamationen der Kunden Berg und Reis und wegen weiterer Palettenrückgabe nicht für begründet erachtet hat, wird dies von der Berufungsbegründung nicht angegriffen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 450.656,54 € festzusetzen.

 

 

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