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Berufungsschrift per Telefax – späteres Original muss dieser entsprechen

Landgericht Wiesbaden

Az.: 5 S 72/00

Verkündet am 16.05.2001

Vorinstanz: Amtsgericht Bad Schwalbach – Az.: 3 C 365/00 (1)


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht – 5. Zivilkammer – Wiesbaden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 12.10.2000 – Az. 3 C 265/00 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht innerhalb der 1-monatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. Die Originalschriftsätze vom 16.11.2000 (Blatt 69 f. und Blatt 96 f. d.A.) konnten diese Frist nicht wahren, weil sie erst am 20.11.2000 bzw. 29.12.2000 eingegangen sind, während das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 17.10.2000 zugestellt worden ist. Das noch innerhalb der Berufungsfrist am 16.11.2000 eingegangene Telefax stellt eine wirksame Berufungsschrift nicht dar, weil dieses Telefax nicht mit dem von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichneten, am 20.11.2000 eingegangenen Originalschriftsatz identisch ist und es damit nicht der Übermittlung dieses Schriftsatzes gedient, hat, und der weitere am 29.12.2000 eingegangene und mit dem Telefax identische Originalschriftsatz nicht unverzüglich nach Eingang des Telefax zu den Akten gelangt ist.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß fristwahrende Schriftsätze, wie vorliegend eine Berufungsschrift, auch durch Telefax übermittelt werden können. Insoweit ist es jedoch erforderlich, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben ist; in dieser Form muß das Telefax dem Rechtsmittelgericht fristgerecht zugehen (vgl. BGH NJW 93/1655). Diese Voraussetzung kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur dadurch erfüllt werden, daß der Originalschriftsatz, von dem ein Telefax vorab übermittelt werden soll, als Kopiervorlage bereits existent und nicht etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden ist und nach Fristablauf dem Gericht zugeleitet wird. Nur auf diese Weise kann das zum zwingenden Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Verfahrensrecht für bestimmende Schriftsätze erhobene Erfordernis erreicht werden, daß ein bestimmender Schriftsatz die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten trägt und dadurch die Identifzierung des Ausstellers ermöglicht und die eigenverantwortliche Prüfung des Textes durch den berechtigten Aussteller dokumentiert (vgl. hierzu Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdnr. 5). Dementsprechend muß grundsätzlich die Unterschrift im Original auf dem beim Gericht eingereichten Schriftsatz unter dem Schluß des Textes angebracht sein; weder genügt die nur abgelichtete Originalunterschrift, noch ein Faximelestempel, ein Handzeichen oder die Verwendung von Blankounterschriften des Anwalts durch sein Büropersonal (s. Zöller-Greger a.a.O. Rdnr. 7, 8). Soweit die Rechtsprechung von diesem grundsätzlichen Erfordernis der Originalunterschrift auf dem eingereichten Schriftsatz bei fernmeldetechnischer Übermittlung des Schriftsatzes absieht, geschieht dies allein aus der Erwägung, die Parteien, insbesondere bei fristgebundenen Prozeßhandlungen nicht von dem technischen Fortschritt des Fernmeldeverkehrs auszuschließen und von der ihnen hierdurch gegebenen Möglichkeit nicht Gebrauch machen zu können, Fristen „bis zur letzten Minute“ auszunutzen, was sonst nur durch Einschaltung persönlicher Boten zu bewerkstelligen wäre. Anstatt einen fristgebundenen Schriftsatz selber oder durch einen Angestellten vor Fristablauf in den Nachtbriefkasten des – meistens noch an einem anderen Ort residierenden – zuständigen Gerichts einwerfen zu müssen, soll der Rechtsanwalt diesen Schriftsatz auf einfache, zeit- und kostensparende Weise mittels seines Telefaxgerätes übermitteln können. Das aber setzt voraus, daß der zu übermittelnde Schriftsatz bereits existent ist, d.h. insbesondere schon von dem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, um als Kopiervorlage für das von ihm zu erstellende Telefax zu dienen, um ihn sodann nachträglich zu den Akten zu reichen. Das Telefax betrifft somit nicht die Herstellung der Rechtsmittelschrift, sondern nur die Art einer verkürzten Übermittlung, deren technischer Sinn in der Zeitersparnis besteht (vgl. Zöller-Gummer, 20. Auflage, § 518 Rdnr. 18 b, auch weiterhin in der 22. Aufl., § 518 Rdnr. 18 b). Der Sinn dieser Einrichtung kann demgemäß nur darin gesehen werden, die Bedeutung der telekopischen Übermittlung auf die Fristfrage zu beschränken, im übrigen aber auf die Originalschrift abzustellen, so daß diese dann nachträglich, wie dies in der Praxis auch weitgehend üblich ist, zu den Akten zu geben ist (ZöllerGummer a.a.O.). Nur bei einer solchen Verfahrensweise wird der gefaxten Unterschrift der ihr anhaftende Makel genommen, daß sie, auch wenn sie vom rechtmäßigen Urheber stammt, nicht notwendigerweise von diesem selbst dem betreffenden Schriftstück zugeordnet sein muß, und damit dem Faximelestempel gleichsteht, den die Rechtsprechung nicht genügen läßt, oder unmittelbar aus einer Computerdatei heraus abgesandt, aus dem Speicher des Rechners hinzugefügt oder eingescannt wird (s. Zöller-Greger, a.a.O., § 130 Rdnr. 11 ). Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. NJW 93/3141) außer der Vorlage des per Telefax mit der auf diesem wiedergegebenen Unterschrift übermittelten, von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftstück die Bestätigung der Telefaxübermittlung auf traditionellem Wege durch anschließende Einreichung des Originals des Schriftsatzes nicht erforderlich ist mit der Folge, daß das bloße Vorhandensein einer anderen mit der eigenhändigen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehenen Kopiervorlage als der später eingereichten Originalberufungsschrift bei den Akten des Prozeßbevollmächtigten ausreicht, vermag sich das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen, da sie nach den dargelegten Gründen mit dem alleinigen Sinn und Zweck der Nutzung moderner fernmeldetechnischer Übermittlungswege nicht in Einklang steht und deren Gefahren nicht hinreichend Rechnung trägt, zumal dem Berufungsgericht eine Prüfung, ob tatsächlich die Kopiervorlage für das Telefax mit einer eigenhändigen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehen ist, bei Anwendung dieser Rechtsprechung überhaupt nicht möglich ist (s. auch LG Berlin NJW 2000/3291 f.). Davon abgesehen führt diese Rechtsprechung unnötigerweise zu den durch sie ausgelösten Problemen der Mehrfacheinlegung des Rechtsmittels mittels Telefax und Originalschriftsatz, die die technischen Abläufe und den Willen des Rechtsmittelführers auf den Kopf stellt (vgl. Zöller-Gummer, 20. und 22. Auflage, § 518 Rdnr. 18 c).

Des weiteren ist erforderlich, daß das allein formgültige Original, welches als Kopiervorlage bei der Übermittlung des fristwahrend per Telefax eingereichten bestimmenden Schriftsatzes gedient hatte, unverzüglich innerhalb einer normalen Postlaufzeit zu den Akten gelangt. Nur dann nämlich kann für den Verfahrensablauf hinreichend zügig und auch hinreichend sicher überprüft werden, ob dem Telefax ein authentisches Original zu Grunde lag. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen im Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5.5.2000 (NJW 2000/3291 f.), der ihm im Zeitpunkt der Terminsbestimmung noch nicht bekannt war, in vollem Umfang an.

Für das Gericht besteht keine Veranlassung zur Änderung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 (NJW 2000/2340), nach welchem – entgegen der Auffassung des XI. Senats des Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluß vom 29.9.1998 (NJW 98/3649) – bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Abgesehen davon, daß dieser Beschluß nicht unmittelbar die Problematik des vorliegenden Falles betrifft, vermag die Kammer die mit dieser Entscheidung de facto verbundene Aufgabe des Schriftformerfordernisses wegen der dadurch geschaffenen Gefahren und Manipulationsmöglichkeiten nicht zu akzeptieren. Ob bei Versendung eines Computerfaxes mit einer im Computer abgescannten Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten die für den Gang des Verfahrens wesentlichen Prozeßhandlungen tatsächlich von der nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen worden sind, ist wegen bestehender Zugriffsmöglichkeiten auf den Computer durch dritte Personen außer den Prozeßbevollmächtigten selber kaum überprüfbar. Im übrigen ist die bestehende Möglichkeit der Übermittlung bestimmender Schriftsätze im Telefax-Verfahren für die Bedürfnisse der Praxis zur raschen Übermittlung ordnungsgemäß unterzeichneter bestimmender Schriftsätze unter Ausnutzung von Klage- und Rechtsmittelfristen bis zum Ende des entsprechenden Tages als voll ausreichend anzusehen (vgl. BGH NJW 98/3649 ff., 3650).

Da, wie eingangs dargelegt, der am 20.11.2000 eingegangene, von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eigenhändig unterschriebene Originalberufungsschriftsatz tatsächlich nicht als Vorlage für die Herstellung der fristwahrenden Telefax-Kopie diente, wie durch einfache Schriftvergleichung der auf den beiden Schriftstücken befindlichen unterschiedlichen Schriftzüge unschwer festzustellen ist, und der erst am 29.12.2000 zu den Akten gelangte Originalschriftsatz, der tatsächlich als Kopiervorlage für das zur Fristwahrung eingereichte Telefax gedient hatte, nicht unverzüglich zu den Akten übersandt worden ist, sind die nach der Rechtsprechung des Gerichts erforderlichen Voraussetzungen für eine formwirksame Berufungseinlegung per Telefax nicht erfüllt, so daß die Berufung als unzulässig zu verwerfen war.

Unabhängig hiervon könnte die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben. Dass der Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages von derjenigen rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht der Zeugin mit Wirkung für die Beklagte umfasst war, die die Beklagte der Zeugin nach dem Inhalt und dem Umfang ihres Arbeitsvertrages eingeräumt hatte, ist vom Amtsgericht unter überzeugender Würdigung der erhobenen Beweise zu Recht bejaht worden. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an. Ergänzend ist hierzu allein noch anzumerken, daß die Zeugin im Rahmen ihres frei verantwortlichen Bereiches der Gewinnung neuer Kunden, insbesondere auch von privaten Kunden, auch als bevollmächtigt anzusehen war, eine hierfür geeignete Zeitschrift zu abonieren, was gerade für den ;,Baureinigungsbereich“ gilt, in welchem die Beklagte noch keine Zeitschrift bezogen hatte. Das gilt umsomehr, als die Beklagte selber keine Annoncen aufgibt und auch sonst keine Werbemaßnahmen durchzuführen pflegt, so daß die Zeugin auf andere Weise in der Lage sein musste, sich Kenntnis von einem anderen Kundenkreis zu verschaffen. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die Bekundungen des Zeugen X ausführt, die streitgegenständliche Zeitschrift sei gerade nicht für eine Neukundengewinnung erforderlich gewesen, so kann sie allein hiermit eine Beschränkung der sich aus dem eigenverantwortlichen Aufgabenbereich der Zeugin ergebenden Vollmacht nicht begründen. Wenn sie diesen der Zeugin zustehenden eigenverantwortlichen Aufgabenbereich insoweit hätte einschränken wollen, dann hätte sie dies der Zeugin entsprechend klar sagen müssen; hierzu ist weder etwas vorgetragen worden, noch ersichtlich. Daß es nach Meinung des Zeugen erforderlich gewesen wäre, daß die Zeugin mit ihm oder dem Geschäftsführer vor Bestellung der streitgegenständlichen Zeitschrift hätte Rücksprache nehmen müssen, lässt eine tatsächlich erfolgte konkrete Einschränkung der Vollmacht im allein maßgeblichen Außenverhältnis zur Klägerin nicht erkennen.

Da die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 1 ZPO).

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