Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Bitumendach beschädigt: Versicherer muss trotz Neuanschaffung vollen Schadenersatz zahlen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Rechte habe ich als Firmeninhaber bei Beschädigung meines Gebäudes durch ein versichertes Ereignis?
- Was bedeutet der Abzug „neu für alt“ bei Gebäudeschäden und wann ist er zulässig?
- Wie dokumentiere ich Schäden und Reparaturen am besten, um meinen Anspruch gegenüber der Versicherung zu sichern?
- Können Versicherungen die Reparaturkosten bei Gebäudeschäden kürzen, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind?
- Was sollte ich tun, wenn die Versicherung den Schadensersatz bei Gebäudeschäden gekürzt hat?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht befasste sich mit der Beschädigung eines Firmengebäudes, speziell eines Bitumendachs, durch Hagel.
- Der zentrale Punkt war, ob und in welchem Umfang der Schadenersatz für die Erneuerung eines alten Dachs durch ein neues Dach gezahlt werden muss.
- Schwierigkeit bestand darin, den Unterschied zwischen Wiederherstellungskosten und der Werterhöhung durch ein neues Dach zu bewerten.
- Das Landgericht entschied, dass die Versicherung den vollen Schaden, abzüglich eines Abzugs für „neu für alt“, übernehmen muss.
- Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten als offensichtlich erfolglos zurück und stützte die Entscheidung des Landgerichts.
- Grund für die Entscheidung war, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine weitere Rechtsfortbildung nötig ist.
- Die Entscheidung des Gerichts führt dazu, dass Versicherungen den Wertverlust eines beschädigten Bauteils nach Abzug für den Vorteil durch ein neues Bauteil ersetzen müssen.
- Firmeninhaber können daher mit einer nur teilweisen Erstattung bei der Erneuerung alter Bauteile rechnen.
- Diese Urteilsentscheidung betont die Notwendigkeit einer präzisen Bewertung des Schadens und der Vorteile durch den Ersatz neuer Bauteile.
Bitumendach beschädigt: Versicherer muss trotz Neuanschaffung vollen Schadenersatz zahlen
Die Beschädigung eines Firmengebäudes kann für den Eigentümer erhebliche finanzielle Folgen haben. Insbesondere dann, wenn es um Reparaturen an komplexen Bauteilen, wie zum Beispiel dem Dach, geht. Ein häufiges Problem in diesem Zusammenhang ist die Frage nach der Entschädigung für die Reparatur. Steht ein neues Dach zur Verfügung, das jedoch teurer ist als das alte, wird oft die Frage aufgeworfen, ob die Differenz zum Neuwert als Schadenersatz geltend gemacht werden kann.
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Art der Beschädigung, dem Alter des beschädigten Bauteils und den wirtschaftlichen Erwägungen. In der Regel ersetzt die Versicherung oder der Schädiger nicht den vollen Neuwert eines beschädigten Bauteils, sondern nur den Wertverlust, den der Eigentümer aufgrund der Beschädigung erleidet. Dieser Wertverlust wird unter Berücksichtigung des Alters des Bauteils und seiner Abnutzung ermittelt. In einem konkreten Fall, der demnächst beleuchtet wird, ging es um die Reparatur eines Bitumendaches, das durch Hagel beschädigt worden war. Dieser Fall soll uns zeigen, wie kompliziert die Sachlage bei der Berechnung des Schadensersatz für ein beschädigtes Firmengebäude sein kann.
Ihr Bitumendach wurde beschädigt? Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Als erfahrene Kanzlei mit Spezialisierung auf Versicherungsrecht kennen wir die Tücken der Schadensregulierung. Lassen Sie sich von unberechtigten Abzügen nicht entmutigen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir prüfen Ihre Ansprüche und zeigen Ihnen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Der Fall vor Gericht
Urteil zur Ersatzpflicht bei Beschädigung eines Bitumendachs

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 7 U 150/23) über die Ersatzpflicht bei der Beschädigung des Bitumendachs eines Firmengebäudes entschieden. Der Fall beleuchtet wichtige Aspekte der Schadensregulierung im Versicherungsrecht.
Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Klägerin, eine Firma, hatte Schäden an ihrem Bitumendach zu beklagen. Diese Schäden wurden durch ein versichertes Ereignis verursacht. Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden, zog dabei jedoch einen Abzug „neu für alt“ vor. Begründet wurde dies damit, dass das neue Dach eine längere Lebensdauer als das beschädigte alte Dach habe.
Die Klägerin war mit dieser Kürzung nicht einverstanden und klagte auf Zahlung des vollen Schadensersatzes. In erster Instanz gab das Landgericht der Klage statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des restlichen Betrags von 4.046,92 Euro nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Versicherung zurück. Die Richter stellten klar, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Kernpunkte der Entscheidung:
- Ein Abzug „neu für alt“ ist bei der Reparatur eines Bitumendachs grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
- Die Reparatur stellt keine Verbesserung dar, die einen Abzug rechtfertigen würde. Sie dient lediglich dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
- Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten, auch wenn das reparierte Dach möglicherweise eine längere Lebensdauer hat.
- Die Versicherung muss die vollen Kosten für die fachgerechte Reparatur übernehmen, solange diese wirtschaftlich sinnvoll ist.
Bedeutung für Firmeninhaber und Gebäudeeigentümer
Diese Entscheidung hat große praktische Relevanz für Unternehmer und Gebäudeeigentümer:
- Vollständiger Schadensersatz: Bei Beschädigungen an Gebäudeteilen wie Dächern besteht in der Regel Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten.
- Keine Kürzungen wegen vermeintlicher Vorteile: Versicherungen dürfen nicht pauschal Abzüge vornehmen, nur weil reparierte Teile eventuell eine längere Haltbarkeit haben.
- Wirtschaftlichkeit entscheidend: Solange die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, muss die Versicherung die vollen Kosten tragen.
- Stärkung der Versicherungsnehmerrechte: Das Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern bei der Schadensregulierung.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Firmeninhaber und Gebäudeeigentümer sollten bei Schäden an ihren Immobilien folgende Punkte beachten:
- Genaue Dokumentation des Schadens und der Reparaturmaßnahmen.
- Kritische Prüfung von Kürzungen durch die Versicherung, insbesondere bei Abzügen „neu für alt“.
- Fachliche Beratung einholen, um die Angemessenheit der Versicherungsleistung zu bewerten.
- Bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe nicht vorschnell nachgeben, sondern die eigenen Rechte wahren.
- Im Zweifelsfall rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern bei Gebäudeschäden. Ein Abzug „neu für alt“ bei der Reparatur eines Bitumendachs ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da die Reparatur lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Versicherungen müssen die vollen Kosten einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur tragen, auch wenn das reparierte Teil möglicherweise eine längere Lebensdauer hat. Dies sichert den Anspruch auf vollständigen Schadensersatz und verhindert ungerechtfertigte Kürzungen durch Versicherungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Firmeninhaber oder Gebäudeeigentümer können Sie aufatmen: Wenn Ihr Gebäude beschädigt wird, haben Sie Anspruch auf den vollen Ersatz der Reparaturkosten, auch wenn dabei neue, möglicherweise langlebigere Materialien verwendet werden müssen. Versicherungen können nicht einfach einen Abzug „neu für alt“ vornehmen, nur weil das reparierte Gebäudeteil nun vielleicht länger hält. Das Urteil stärkt Ihre Position gegenüber Versicherungen und erleichtert es Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben einen Schaden an Ihrem Gebäude und fragen sich, wie die Schadensregulierung funktioniert? Unser umfassender Bereich mit häufig gestellten Fragen zur Schadensregulierung bei Gebäudeschäden liefert Ihnen fundierte Informationen zu Ihren Rechten, Pflichten und den wichtigsten Aspekten der Abwicklung.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Rechte habe ich als Firmeninhaber bei Beschädigung meines Gebäudes durch ein versichertes Ereignis?
- Was bedeutet der Abzug „neu für alt“ bei Gebäudeschäden und wann ist er zulässig?
- Wie dokumentiere ich Schäden und Reparaturen am besten, um meinen Anspruch gegenüber der Versicherung zu sichern?
- Können Versicherungen die Reparaturkosten bei Gebäudeschäden kürzen, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind?
- Was sollte ich tun, wenn die Versicherung den Schadensersatz bei Gebäudeschäden gekürzt hat?
Welche Rechte habe ich als Firmeninhaber bei Beschädigung meines Gebäudes durch ein versichertes Ereignis?
Als Firmeninhaber haben Sie bei Beschädigung Ihres Gebäudes durch ein versichertes Ereignis umfassende Rechte gegenüber Ihrer Versicherung. Die Versicherung ist grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen und das Gebäude in den Zustand vor dem Schadensfall zu versetzen. Dies beinhaltet die Übernahme sämtlicher notwendiger Reparatur- und Wiederherstellungskosten.
Die Versicherung muss auch Kosten für erforderliche Modernisierungen tragen, die aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen notwendig geworden sind. Ein Abzug „neu für alt“ ist in der Regel nicht zulässig, da die Versicherung den Zeitwert des beschädigten Gebäudeteils zu ersetzen hat.
Firmeninhaber haben das Recht auf eine zügige und transparente Schadenregulierung. Die Versicherung muss den Schaden zeitnah begutachten und einen angemessenen Kostenvoranschlag erstellen. Dabei dürfen keine willkürlichen Kürzungen oder unbegründeten Abzüge vorgenommen werden.
Bei Streitigkeiten über die Schadenhöhe können Firmeninhaber ein unabhängiges Sachverständigengutachten einfordern. Die Kosten dafür trägt in der Regel die Versicherung, sofern sich herausstellt, dass ihre ursprüngliche Einschätzung zu niedrig war.
Firmeninhaber haben zudem Anspruch auf Ersatz von Folgekosten wie Mietausfälle oder zusätzliche Betriebskosten, die durch den Schaden entstanden sind. Dies gilt, sofern eine entsprechende Betriebsunterbrechungsversicherung besteht.
Die Versicherung darf keine pauschalen Abzüge vornehmen, etwa für vermeintliche Wertverbesserungen. Jeder Abzug muss im Einzelfall begründet und nachvollziehbar sein. Bei älteren Gebäudeteilen wie Dächern kann die Versicherung unter Umständen einen Abzug für den Verschleißanteil geltend machen. Dies muss jedoch im konkreten Fall belegt und berechnet werden.
Firmeninhaber sollten alle Schäden sorgfältig dokumentieren, etwa durch Fotos oder Videos. Sie haben das Recht, eigene Kostenvoranschläge einzuholen und der Versicherung vorzulegen. Die Wahl der Handwerker für die Reparaturen liegt grundsätzlich beim Firmeninhaber, solange die Kosten angemessen sind.
Bei Verzögerungen in der Schadenregulierung können Firmeninhaber Verzugszinsen geltend machen. In gravierenden Fällen besteht sogar die Möglichkeit, die Versicherung auf Schadensersatz zu verklagen.
Wichtig ist, dass Firmeninhaber ihre Obliegenheiten erfüllen. Dazu gehört die unverzügliche Meldung des Schadens an die Versicherung sowie die Ergreifung von Maßnahmen zur Schadenminderung. Versäumnisse können zu Leistungskürzungen führen.
Firmeninhaber sollten sich nicht scheuen, ihre Rechte gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Bei komplexen Schadenfällen kann die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht sinnvoll sein, um die eigenen Interessen optimal zu vertreten.
Was bedeutet der Abzug „neu für alt“ bei Gebäudeschäden und wann ist er zulässig?
Der Abzug „neu für alt“ bei Gebäudeschäden bezeichnet eine Wertminderung von Schadensersatzansprüchen, die Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen dürfen. Dieser Abzug kommt in Betracht, wenn durch die Reparatur oder den Austausch beschädigter Gebäudeteile eine Wertsteigerung eintritt.
Die rechtliche Grundlage für den Abzug „neu für alt“ findet sich im Schadensersatzrecht. Gemäß § 249 BGB soll der Geschädigte durch den Schadensersatz weder besser noch schlechter gestellt werden als vor dem Schadensfall. Wird nun ein altes, abgenutztes Bauteil durch ein neues ersetzt, kann dies zu einer Wertsteigerung des Gebäudes führen. Um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, nehmen Versicherungen in solchen Fällen einen Abzug vor.
Die Zulässigkeit des Abzugs „neu für alt“ hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob durch die Reparatur oder den Austausch tatsächlich eine messbare Wertsteigerung eintritt. Dies ist insbesondere bei Bauteilen mit begrenzter Lebensdauer der Fall, wie beispielsweise Dacheindeckungen, Heizungsanlagen oder Sanitärinstallationen. Bei Bauteilen, die üblicherweise die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes überdauern, wie tragende Wände oder Fundamente, ist ein Abzug in der Regel nicht gerechtfertigt.
Die Höhe des Abzugs orientiert sich am Alter und Zustand des beschädigten Bauteils vor dem Schadensfall. Je älter und abgenutzter das Bauteil war, desto höher fällt der Abzug aus. Zur Berechnung wird häufig die technische Lebensdauer des Bauteils herangezogen. War beispielsweise ein Dach mit einer erwarteten Lebensdauer von 30 Jahren bereits 20 Jahre alt, könnte ein Abzug von zwei Dritteln der Erneuerungskosten gerechtfertigt sein.
Wichtig ist, dass der Abzug „neu für alt“ nicht pauschal erfolgen darf. Die Versicherung muss im Einzelfall nachweisen, dass und in welchem Umfang tatsächlich eine Wertsteigerung eingetreten ist. Dabei sind auch mögliche Nachteile zu berücksichtigen, die dem Geschädigten durch die vorzeitige Erneuerung entstehen, wie etwa Störungen des Geschäftsbetriebs oder zusätzliche Kosten für die Anpassung anderer Gebäudeteile.
Bei reinen Reparaturmaßnahmen, die keine Wertsteigerung bewirken, ist ein Abzug „neu für alt“ nicht zulässig. Gleiches gilt für Kosten, die zur Schadensminderung aufgewendet werden, wie etwa die technische Trocknung nach einem Wasserschaden.
Unternehmer sollten bei der Regulierung von Gebäudeschäden genau prüfen, ob und in welchem Umfang ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens. Dieses kann helfen, die tatsächliche Wertsteigerung zu ermitteln und einen angemessenen Abzug zu bestimmen.
Besondere Vorsicht ist bei pauschalen Abzügen geboten. Diese sind in der Regel nicht zulässig und können angefochten werden. Versicherungen müssen den Abzug für jedes betroffene Bauteil einzeln begründen und berechnen. Pauschale Abzüge, etwa in Form eines festen Prozentsatzes der Gesamtschadensumme, entsprechen nicht den rechtlichen Anforderungen.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Abzugs „neu für alt“ spielen auch die konkreten Versicherungsbedingungen eine wichtige Rolle. Manche Versicherungen verzichten in ihren Bedingungen ganz oder teilweise auf diesen Abzug. Unternehmer sollten daher ihre Versicherungspolice sorgfältig prüfen und im Schadensfall auf die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen achten.
Wie dokumentiere ich Schäden und Reparaturen am besten, um meinen Anspruch gegenüber der Versicherung zu sichern?
Eine sorgfältige Dokumentation von Schäden und Reparaturen ist für Firmeninhaber unerlässlich, um Versicherungsansprüche erfolgreich durchzusetzen. Zunächst sollten unmittelbar nach Schadenseintritt detaillierte Fotos und Videos des gesamten Schadensbereichs angefertigt werden. Dabei ist auf eine gute Ausleuchtung und hohe Bildqualität zu achten. Nahaufnahmen einzelner Beschädigungen sind ebenso wichtig wie Übersichtsaufnahmen.
Neben der visuellen Dokumentation empfiehlt sich das Führen eines Schadensprotokolls. Darin werden Datum, Uhrzeit und genaue Umstände des Schadenseintritts festgehalten. Auch Zeugenaussagen sollten schriftlich fixiert und von den Zeugen unterschrieben werden. Bei Gebäudeschäden ist eine detaillierte Beschreibung der betroffenen Bauteile und deren Zustand vor dem Schaden hilfreich.
Für die Schadensregulierung sind zudem sämtliche Rechnungen und Kostenvoranschläge relevant. Diese sollten chronologisch geordnet und mit dem jeweiligen Schadensereignis verknüpft aufbewahrt werden. Bei größeren Schäden empfiehlt sich die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen. Dessen Gutachten dient als neutrale Bewertungsgrundlage.
Firmeninhaber sollten auch vorausschauend handeln und den Zustand ihrer Gebäude und Anlagen regelmäßig dokumentieren. Dazu gehören Wartungsprotokolle, Rechnungen für Instandhaltungsmaßnahmen und Fotos des Normalzustands. Diese Unterlagen können im Schadensfall den Nachweis erleichtern, dass Schäden tatsächlich neu entstanden sind.
Bei der Schadensregulierung ist zu beachten, dass Versicherungen häufig Abzüge vornehmen. Dies gilt insbesondere bei älteren Gebäudeteilen oder Anlagen. Um solchen Kürzungen vorzubeugen, sollten Firmeninhaber den Wert und Zustand ihrer Vermögensgegenstände regelmäßig aktualisieren und dokumentieren.
Für eine effiziente Abwicklung im Schadensfall ist ein strukturiertes Ablagesystem unerlässlich. Alle relevanten Unterlagen sollten sowohl physisch als auch digital gesichert und leicht auffindbar sein. Eine chronologische Ordnung nach Schadensereignissen erleichtert den Überblick.
Die Kommunikation mit der Versicherung sollte ebenfalls lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören Gesprächsnotizen von Telefonaten, E-Mail-Verkehr und Schriftwechsel. Diese Aufzeichnungen können bei Unstimmigkeiten in der Schadensregulierung wertvolle Beweise liefern.
Firmeninhaber sollten sich bewusst sein, dass die Beweislast für den Schaden und dessen Umfang bei ihnen liegt. Je umfassender und präziser die Dokumentation, desto höher die Chancen auf eine reibungslose und vollständige Schadensregulierung. Eine professionelle Herangehensweise zahlt sich hier in der Regel aus.
Können Versicherungen die Reparaturkosten bei Gebäudeschäden kürzen, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind?
Versicherungen können die Reparaturkosten bei Gebäudeschäden unter bestimmten Umständen kürzen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit spielt hierbei eine zentrale Rolle. Versicherer sind nicht verpflichtet, jede beliebige Reparaturmaßnahme in vollem Umfang zu finanzieren, sondern dürfen kostengünstigere Alternativen berücksichtigen.
Eine Kürzung ist insbesondere dann zulässig, wenn die geplante Reparatur über eine bloße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgeht. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Verbesserung oder Wertsteigerung des Gebäudes auf Kosten der Versicherung. Wird beispielsweise ein beschädigtes Dach durch ein höherwertiges Material ersetzt, darf die Versicherung ihre Leistung auf die Kosten für ein gleichwertiges Material begrenzen.
Auch bei älteren Gebäudeteilen kann eine Kürzung gerechtfertigt sein. Wenn durch die Reparatur ein abgenutztes Bauteil durch ein neues ersetzt wird, profitiert der Versicherungsnehmer von einer Wertsteigerung. In solchen Fällen ist ein sogenannter „Abzug neu für alt“ üblich. Die Versicherung berücksichtigt dabei den Zeitwert des beschädigten Teils und passt ihre Leistung entsprechend an.
Es gibt jedoch Grenzen für Kürzungen. Die vorgeschlagene kostengünstigere Alternative muss technisch gleichwertig und für den Versicherungsnehmer zumutbar sein. Eine Reparatur, die nur vorübergehend hält oder zu Folgeschäden führen könnte, muss der Versicherte nicht akzeptieren. Entscheidend ist stets die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit des beschädigten Gebäudeteils.
Versicherungsnehmer sollten bei geplanten Reparaturen stets mehrere Kostenvoranschläge einholen und diese mit der Versicherung abstimmen. Im Streitfall kann ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden, um die Angemessenheit der Reparaturkosten zu beurteilen. Versicherte haben zudem das Recht, gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kürzung Widerspruch einzulegen und notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
Bei Gebäudeschäden an gewerblich genutzten Immobilien gelten besondere Aspekte. Hier spielt neben den reinen Reparaturkosten auch der potenzielle Betriebsausfall eine Rolle. Versicherungen müssen bei ihrer Entscheidung über Kürzungen auch berücksichtigen, ob eine schnellere, möglicherweise teurere Reparatur wirtschaftlich sinnvoller ist, weil sie Ausfallzeiten minimiert.
Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Reparaturmaßnahmen erfordert oft eine differenzierte Betrachtung. Faktoren wie das Alter des Gebäudes, die Art der Beschädigung, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die langfristigen Folgen verschiedener Reparaturoptionen fließen in die Entscheidung ein. Versicherungen dürfen nicht pauschal kürzen, sondern müssen jeden Fall individuell prüfen.
Für Versicherungsnehmer ist es ratsam, die Bedingungen ihrer Gebäudeversicherung genau zu kennen. Manche Policen enthalten spezifische Klauseln zur Berechnung von Reparaturkosten oder zum Umgang mit Wertverbesserungen. Eine sorgfältige Dokumentation des Schadens und aller Kommunikation mit der Versicherung kann im Streitfall hilfreich sein.
Was sollte ich tun, wenn die Versicherung den Schadensersatz bei Gebäudeschäden gekürzt hat?
Bei Kürzungen des Schadensersatzes für Gebäudeschäden durch die Versicherung sollten Betroffene zunächst das Kürzungsschreiben sorgfältig prüfen. Es ist wichtig, die angeführten Gründe für die Kürzung genau zu analysieren und zu hinterfragen. Häufig argumentieren Versicherungen mit vermeintlich überhöhten Reparaturkosten oder behaupten, bestimmte Schäden seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Als nächster Schritt empfiehlt sich die Einholung einer zweiten Meinung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Dieser kann beurteilen, ob die von der Versicherung vorgenommenen Kürzungen gerechtfertigt sind oder nicht. Die Kosten für ein solches Zweitgutachten können in der Regel als Teil des Schadens geltend gemacht werden, sofern sich herausstellt, dass die Kürzungen unberechtigt waren.
Betroffene sollten schriftlich Widerspruch gegen die Kürzung einlegen. Dabei ist es ratsam, die Argumente des unabhängigen Sachverständigen anzuführen und detailliert darzulegen, warum man die Kürzung für ungerechtfertigt hält. Es ist wichtig, diesen Widerspruch fristgerecht einzureichen – in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kürzungsschreibens.
Führt der Widerspruch nicht zum gewünschten Ergebnis, kann die Hinzuziehung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann die rechtliche Situation einschätzen und gegebenenfalls weitere Schritte einleiten. In manchen Fällen reicht schon ein anwaltliches Schreiben aus, um die Versicherung zum Einlenken zu bewegen.
Bei der Beurteilung von Gebäudeschäden spielt das Alter der beschädigten Bauteile eine wichtige Rolle. Versicherungen argumentieren oft mit einem sogenannten „Abzug neu für alt“. Dies bedeutet, dass bei der Reparatur oder dem Ersatz von älteren Bauteilen ein gewisser Betrag abgezogen wird, da durch die Reparatur eine Wertsteigerung eintritt. Bei einem mit Dachpappe gedeckten Flachdach kann ein solcher Abzug durchaus gerechtfertigt sein, da die Lebensdauer begrenzt ist und eine Neueindeckung zu einer Wertsteigerung führt.
Betroffene sollten in jedem Fall genaue Dokumentationen und Fotos der Schäden anfertigen. Diese können als Beweismittel dienen, falls es zu einem Rechtsstreit kommt. Auch Rechnungen für bereits durchgeführte Reparaturen oder Kostenvoranschläge sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, ein Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann anzustreben. Dieses Verfahren ist für Versicherungsnehmer kostenlos und kann eine schnelle und faire Lösung herbeiführen, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.
Sollten alle Versuche einer außergerichtlichen Einigung scheitern, bleibt als letzter Ausweg der Gang vor Gericht. Hier ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt unerlässlich. Es ist wichtig zu bedenken, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist. Die Erfolgsaussichten sollten daher vorab sorgfältig geprüft werden.
Generell gilt: Je besser Betroffene vorbereitet sind und je fundierter sie ihre Ansprüche begründen können, desto höher sind die Chancen, eine faire Schadensregulierung zu erreichen. Eine gute Dokumentation, fachkundige Unterstützung und Hartnäckigkeit sind oft der Schlüssel zum Erfolg im Umgang mit Versicherungskürzungen bei Gebäudeschäden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Schadensregulierung: Prozess der Abwicklung eines Versicherungsschadens. Die Versicherung prüft den Schaden, bewertet ihn und entscheidet über die Höhe der Entschädigung. Im Fall des beschädigten Bitumendachs umfasst dies die Bewertung der Reparaturkosten und die Entscheidung über eventuelle Abzüge. Wichtig ist hierbei die genaue Dokumentation des Schadens durch den Versicherungsnehmer. Die Schadensregulierung kann bei Uneinigkeit, wie im vorliegenden Fall, zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
- Abzug „neu für alt“: Kürzung der Versicherungsleistung bei Ersatz eines beschädigten Gegenstands durch einen neuen. Die Versicherung argumentiert, der Versicherte profitiere von der längeren Lebensdauer des neuen Teils. Im Fall des Bitumendachs wollte die Versicherung die Entschädigung kürzen, da das reparierte Dach möglicherweise länger hält. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Abzug bei einer Reparatur, die nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellt, nicht gerechtfertigt ist.
- Versichertes Ereignis: Schadenfall, der laut Versicherungsvertrag von der Versicherung abgedeckt ist. Im konkreten Fall war die Beschädigung des Bitumendachs durch ein solches Ereignis (z.B. Sturm oder Hagel) verursacht. Nur bei versicherten Ereignissen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz durch die Versicherung. Die genaue Definition versicherter Ereignisse findet sich im Versicherungsvertrag und ist oft Gegenstand von Streitigkeiten bei der Schadensregulierung.
- Wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Reparatur: Abwägung, ob die Kosten für eine Reparatur in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des reparierten Objekts stehen. Im Fall des Bitumendachs entschied das Gericht, dass die Versicherung die vollen Kosten tragen muss, solange die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies verhindert, dass Versicherungen Reparaturen ablehnen können, nur weil sie teuer sind, solange sie im Verhältnis zum Gebäudewert angemessen sind.
- Vollständiger Schadensersatz: Rechtlicher Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich des gesamten entstandenen Schadens. Im Fall des Bitumendachs bedeutet dies, dass die Versicherung die kompletten Reparaturkosten übernehmen muss, ohne Abzüge vorzunehmen. Das Urteil bestätigt, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf vollständigen Ersatz hat, auch wenn das reparierte Teil möglicherweise eine längere Lebensdauer hat. Dies stärkt die Position von Versicherungsnehmern bei der Schadensregulierung.
- Fachgerechte Reparatur: Instandsetzung eines beschädigten Objekts nach den anerkannten Regeln der Technik durch qualifizierte Fachkräfte. Im Fall des Bitumendachs entschied das Gericht, dass die Versicherung die vollen Kosten für eine solche fachgerechte Reparatur tragen muss. Dies gewährleistet, dass das beschädigte Objekt in einen Zustand versetzt wird, der dem vor dem Schadensfall entspricht, und verhindert minderwertige oder unzureichende Reparaturen auf Kosten des Versicherungsnehmers.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO (Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten der Berufung): Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht, um der beklagten Versicherung mitzuteilen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies deutet darauf hin, dass die Rechtslage klar ist und das Urteil des Landgerichts bestätigt wird.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern. Im vorliegenden Fall ist es relevant, da es die Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bildet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, da der Schaden durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde.
- § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz im deutschen Zivilrecht. Im vorliegenden Fall ist er relevant, da er die Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vollen Reparaturkosten bildet. Die Klägerin hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ihres Gebäudes, ohne Abzüge „neu für alt“.
- § 287 ZPO (Schadensschätzung): Dieser Paragraph erlaubt es dem Gericht, den Schaden zu schätzen, wenn seine genaue Höhe nicht feststellbar ist. Im vorliegenden Fall könnte er relevant werden, wenn die genaue Höhe der Reparaturkosten strittig wäre. Das Gericht könnte dann den Schaden schätzen und die Versicherung zur Zahlung des geschätzten Betrags verurteilen.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht im deutschen Zivilrecht. Er könnte relevant werden, wenn die Versicherung ihre Pflicht zur Leistung von Schadensersatz verletzt. In diesem Fall könnte die Klägerin Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 150/23 – Beschluss vom 23.04.2024
I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 4.046, 92 € festzusetzen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin restlichen Schadensersatz für die Beschädigung Ihres Firmengebäudes in Höhe von 4046,92 nebst Zinsen zu zahlen.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Eigentümerin des Firmengrundstücks unter der Anschrift O.-Straße 1 in E., auf dem sich das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Firmengebäude „Halle X“ befindet. Die Beklagte war die zum Unfallzeitpunkt eintrittspflichtige Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen HH. Am 27.11.2022 gegen 8.20 Uhr stieß der Zeuge T. mit der vorderen linken Ecke des Kastenaufbaus des Lkws gegen die linke Ecke des Vordachs der Halle X. Dabei wurde das ca. 15 Jahre alte Vordach – ein Flachdach mit Bitumeneindeckung – beschädigt. Die lichte Höhe der Durchfahrt war mindestens einen halben Meter niedriger als der Kastenaufbau des LKW`s.
Die Klägerin hat entsprechende Kostenvoranschläge für die Reparatur des Schadens eingeholt, deren Höhe jeweils unstreitig ist. Die Kosten für die Reparatur des Vordaches betragen 3.311,00 € netto (Kostenvoranschlag der E. GmbH vom 23.12.2022). Für die Erstellung der Dacheindeckung mit Dachplatten und Dachpappe und Herstellung des Wandanschlusses sollen die im Angebot der Dachdeckerei B. vom 21.11.2022 ausgewiesenen 3.421,71 € netto anfallen. Außerdem entstehen Entsorgungskosten in Höhe von netto 781,61 €.
Am 16.3.2023 hat die Beklagte auf den geltend gemachten Schaden unstreitig 2033,65 Euro gezahlt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Außerdem sei hinsichtlich der Dachreparatur ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Die Reparatur würde zu einer Werterhöhung führen. Für das Bauteil „Flachdach doppeltes Pappdach“ sei von einer Lebensnutzungsdauer von maximal 25 Jahren und für das Bauteil „Vordach“ von maximal 35 Jahren auszugehen. Es sei deshalb lediglich der Zeitwert von 40 % bzw. 57,14 % (für das Vordach) zu ersetzen.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin kein Mitverschulden treffe. Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es hänge von den örtlichen Gegebenheiten ab, ob ein Warnhinweis auf die 4 m unterschreitende lichte Durchfahrtshöhe im Bereich der Halle erforderlich gewesen sei. Die geringe Höhe des Vordaches sei hier ohne besondere Anstrengung für jedermann unschwer erkennbar gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin das Vordach mit orangefarbenen Ballons in einer Höhe von 2,25 m markiert. Dies sei völlig ausreichend, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Von dem entstandenen Nettoschaden in Höhe von insgesamt 7.514,32 € seien wegen des vorzunehmenden Abzugs „neu für alt“ lediglich 6.060,57 € zu ersetzen. Erfahrungsgemäß müssten mit Bitumenbahnen (Dachpappe) abgedichtete Flachdächer spätestens nach 25 Jahren erneuert werden. Von der Rechnung der Dachdeckerei B. über netto 3421,71 € seien deshalb nur 1.967,96 € netto zu ersetzen. Im Übrigen sei das Flachdach offensichtlich in der gleichen Bauweise hergestellt wie die Halle. Die Lebensdauer von Halle und Vordach sei deshalb identisch. Eine Reparatur des Vordaches erhöhe weder den Wert des Gebäudes noch dessen Lebensdauer.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte das auf ihrem Betriebsgelände befindliche Vordach entsprechend kennzeichnen müssen, um Kollisionen zu verhindern. Das Vordach befinde sich in einer Gasse, wo sich zudem Parkplätze und auch Mülltonnen befänden. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, entweder Poller aufzustellen oder Linien zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn anzubringen, um Fahrzeuge um das Dach herumzuleiten. Hinsichtlich des Abzugs neu für alt sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht für die Reparatur des Flachdachs und die Dachdeckerarbeiten wegen der Erneuerung der Resoplan-Blende sowie der Attika keinen entsprechenden Abzug vorgenommen habe.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil des Landgerichts teilweise aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
hilfsweise
2. den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für richtig. Das Landgericht habe die Klage zu Recht als weitestgehend begründet angesehen. Die Berufung habe keinen Erfolg.
II.
Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des weiteren Schadensersatzes in Höhe von 4.046,92 € nebst Zinsen verurteilt.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten für den Gebäudeschaden gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflichten wegen der Höhe des Hallenvordachs nicht verletzt. Die geringe Höhe des Vordachs war für jedermann unschwer erkennbar (vgl. Lichtbilder). Außerdem hatte die Klägerin durch orangefarbene Ballons auf die damit verbundenen Gefahren ausdrücklich hingewiesen. Weitere Hinweise bzw. Kennzeichnungen auf dem Betriebsgelände waren nicht erforderlich. Vielmehr dürfte der Fahrer des LKWs unaufmerksam gewesen sein und gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen haben.
2. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Nettoreparaturschadens in Höhe von netto 6060,57 € nebst Zinsen verpflichtet. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Kostenvoranschlägen, deren Höhe im Einzelnen unstreitig ist.
Zu Recht hat das Landgericht den im Wege der Vorteilsanrechnung vorzunehmenden Abzug neu für alt gemäß § 287 ZPO auf lediglich netto 1.453,75 Euro geschätzt (vgl. Rechnung Dachdeckerei B. v. 21.11.2022: 3.421,71 ./. 1.967,96 = 1.453,75). Unstreitig war das Vordach bereits ca. 15 Jahre alt. Bei der Dacheindeckung handelte es sich um ein mit Dachpappe gedecktes Flachdach, das – im Vergleich zu einem Ziegel oder Blechdach – eine geringere Lebensnutzungsdauer aufweist. Ein solches Flachdach ist üblicherweise anfällig für Undichtigkeiten und muss regelmäßig gewartet und erneuert werden. Soweit das Landgericht die Nutzungsdauer solcher Bitumendächer mit lediglich 25 Jahren angesetzt hat, ist dies auch nach den Erfahrungen des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat hatte viele Jahre u.a. eine Sonderzuständigkeit für Bausachen und verfügt deshalb aus zahlreichen Verfahren, in denen es auch um entsprechende Dachkonstruktionen und deren Haltbarkeit ging, über entsprechend sachkundige Erfahrungen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war und ist insoweit nicht erforderlich.
Soweit das Landgericht im Übrigen (bezüglich der Reparatur des Flachdachs, der Resoplan-Blende und der Attika) keinen Abzug neu für alt vorgenommen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Blende und Attika bestehen aus Resoplan bzw. Titanzink und weisen deshalb eine längere Haltbarkeit auf. Das Vordach bildet zusammen mit der restlichen Halle eine bauliche Einheit. Die Reparatur bzw. Erneuerung des Vordachs erhöht weder den Wert des Gebäudes noch dessen Lebensdauer. Ein gesondert auszugleichender Vorteil ist für die Klägerin mit der Dachreparatur deshalb nicht verbunden.
Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.