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Beschädigung Hofeinfahrt – Umfang Schadensersatzanspruch

Ein LKW beschädigte eine frisch gepflasterte Hofeinfahrt – doch die Eigentümer bekommen nicht den vollen Schadenersatz für die Reparatur. Das Landgericht Stade wies die Klage auf weitere Zahlungen ab, da der genaue Umfang der durch den LKW verursachten Schäden nicht mehr nachweisbar war. Obwohl die Versicherung bereits für eine Teilreparatur aufkam, bleibt der Streit um die vollständige Wiederherstellung der Hofeinfahrt ungelöst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stade
  • Datum: 06.10.2021
  • Aktenzeichen: 5 O 235/19
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks mit beschädigter Hofeinfahrt. Sie fordern eine vollständige Wiedergutmachung der durch einen LKW verursachten Schäden.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft des LKW, die die Schäden bereits teilweise durch Reparatur begleichen ließ und jegliche weitere Schadenersatzforderungen ablehnt, da sie den Schaden als behoben betrachtet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger forderten Schadensersatz für die Beschädigung ihrer gepflasterten Hofeinfahrt, die durch einen LKW verursacht wurde. Die Beklagte hatte die ursprünglichen Reparaturkosten übernommen. Die Kläger argumentierten jedoch, dass weitere Schäden vorliegen würden, die nicht vollständig behoben seien, vor allem das Gefälle, welches Regenwasser ableiten sollte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die durchgeführten Reparaturen ausgereicht haben, um die Hofeinfahrt in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, oder ob weitere Reparaturen notwendig waren, die die Beklagte übernehmen sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger erhielten keinen weiteren Schadensersatz über die bereits bezahlten 6.668,76 Euro hinaus.
  • Begründung: Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass der Schaden an der Pflasterfläche eine weitergehende Reparatur erfordert hätte. Es konnte nicht konkret aufgezeigt werden, dass ein weiterer Reparaturaufwand notwendig war, um den ursprünglichen Zustand der Einfahrt wiederherzustellen.
  • Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung zieht keine weiteren Schadensersatzverpflichtungen für die Beklagte nach sich.

Schadensersatzansprüche bei beschädigter Hofeinfahrt: Ein konkreter Fall

Eine beschädigte Hofeinfahrt kann nicht nur ein optisches Ärgernis sein, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen für den Eigentümer nach sich ziehen. Bei einem Verkehrsunfall oder durch andere Einflüsse kann es zu Schäden kommen, die auf die Verantwortlichkeit Dritter hinweisen. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage nach einem Schadensersatzanspruch. Der Eigentümer muss darauf achten, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Reparaturkosten für die Hofeinfahrt zu belegen und die Haftung geltend zu machen.

Um Ansprüche auf Schadensersatz erfolgreich durchzusetzen, sind sorgfältige Nachweise der Beschädigung und gegebenenfalls rechtliche Schritte erforderlich. Ein Grundbuchauszug kann weitere Informationen über die Grundstückseigentümerschaft liefern. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die wichtigsten Aspekte rund um die Beschädigung einer Hofeinfahrt und die daraus resultierenden Ansprüche zusammenfasst.

Der Fall vor Gericht


LKW-Befahren einer Hofeinfahrt führt zu Pflasterschäden: Kein weiterer Schadensersatz wegen fehlenden Nachweises

Beschädigte Hofeinfahrt mit leicht verschobenen Naturstein-Pflastersteinen nach LKW-Passage.
Schadensersatzanspruch bei Hofeinfahrtsschäden | Symbolfoto: Ideogram gen.

Eine gepflasterte Hofeinfahrt wurde durch das Befahren eines LKW im Juni 2018 beschädigt. Das Landgericht Stade wies die Klage der Grundstückseigentümer auf weiteren Schadensersatz über die bereits gezahlten 6.668,76 Euro hinaus ab. Die Versicherung des LKW hatte diese Summe für die durchgeführte Teilreparatur bereits übernommen.

Schäden an neu verlegtem Pflaster nach LKW-Befahrung

Die Eigentümer hatten die rund 250 Quadratmeter große Hofeinfahrt im Mai 2018 mit Natursteinen im Läufer- oder Reihenverband pflastern lassen. Dabei wurde ein Gefälle für den Wasserablauf eingearbeitet. Als ein versicherter LKW die Fläche im Juni 2018 befuhr, entstanden Spurrillen durch eingedrückte Steine sowie Verschiebungen im Verlegemuster und der Fugenführung.

Teilreparatur statt kompletter Neuverlegung

Nach einer Ortsbegehung erfolgte eine Reparatur durch Aufnahme und Neuverlegung der Steine in einem etwa 150 Quadratmeter großen Bereich. Die Versicherung übernahm die Kosten von 6.668,76 Euro. Die Eigentümer machten jedoch geltend, der Schaden sei nicht vollständig behoben worden. Das zuvor bestehende Gefälle und die gerade Fugenführung seien nicht wiederhergestellt. Sie forderten weitere 12.550 Euro für eine komplette Neuverlegung.

Schadensumfang nicht mehr nachweisbar

Das Gericht stellte fest, dass den Klägern der Nachweis über den konkreten Schadensumfang nicht gelungen sei. Weder die vernommenen Zeugen noch der gerichtliche Sachverständige konnten den ursprünglichen Schaden genau abgrenzen. Der Sachverständige bestätigte zwar Fugenverschiebungen bis zu 3,5 Zentimeter, konnte aber nicht feststellen, wann und wodurch diese entstanden waren. Nach seiner Einschätzung könnten bereits PKW-Befahrungen bei dem gewählten Verlegemuster zu solchen Verschiebungen führen.

Gericht sieht keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz

Da die Kläger für den Schadensumfang beweispflichtig waren und dieser nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden konnte, wies das Gericht die Klage ab. Ein höherer Schadensersatzanspruch als die bereits gezahlte Summe konnte nicht begründet werden. Auch der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller Schäden wurde mangels Hauptanspruch abgelehnt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei Sachschäden an Grundstücken (hier: Hofeinfahrt) der Geschädigte keinen Anspruch auf eine komplette Neuherstellung hat, wenn eine Reparatur den Schaden bereits ausreichend behebt. Die Versicherung muss nur die Kosten für die tatsächlich notwendige Schadensbeseitigung übernehmen. Für weitergehende Ansprüche muss der Geschädigte konkret nachweisen, dass die durchgeführte Reparatur unzureichend war.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer haben Sie bei Sachschäden durch Dritte zwar Anspruch auf Schadensersatz, müssen aber mit der kostengünstigeren Reparaturlösung vorlieb nehmen, wenn diese den Schaden vollständig beseitigt. Wollen Sie eine teurere Komplettlösung durchsetzen, müssen Sie konkret nachweisen, warum die Reparatur nicht ausreicht – bloße Behauptungen genügen nicht. Lassen Sie sich daher am besten direkt nach dem Schadensfall von einem unabhängigen Sachverständigen beraten und dokumentieren Sie den Schaden sowie eventuelle Mängel der Reparatur sorgfältig mit Fotos und Gutachten.


Schadensersatz richtig durchsetzen

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine präzise Dokumentation und Beweisführung bei Schadensfällen ist. Gerade bei komplexen Sachverhalten, wie der Beurteilung von Reparaturmaßnahmen, ist es entscheidend, die eigenen Ansprüche rechtssicher zu belegen. Um im Schadensfall Ihre Rechte optimal zu wahren und unnötige finanzielle Einbußen zu vermeiden, lohnt es sich, frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen und die bestmögliche Entschädigung zu erzielen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beweise sollten Hausbesitzer nach einer Beschädigung der Hofeinfahrt sofort sichern?

Sofortige Dokumentation des Schadens

Nach einer Beschädigung Ihrer Hofeinfahrt ist es entscheidend, umgehend Beweise zu sichern, um spätere Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Hier sind die wichtigsten Schritte:

  • Fotografische Dokumentation: Machen Sie klare und detaillierte Fotos der Schäden. Achten Sie darauf, verschiedene Perspektiven und Details festzuhalten, um den gesamten Umfang der Beschädigung zu dokumentieren. Verwenden Sie einen Zollstock oder ein Maßband auf den Fotos, um die Größe der Schäden zu verdeutlichen.
  • Schriftliche Aufzeichnungen: Notieren Sie das Datum und die Uhrzeit des Schadensereignisses sowie alle relevanten Umstände, die zum Schaden geführt haben könnten. Halten Sie auch fest, ob es Zeugen gibt und welche Aussagen diese gemacht haben.

Einholung von Gutachten

Falls der Schaden erheblich ist oder die Ursache unklar bleibt, kann es sinnvoll sein, ein Beweissicherungsgutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Dieser kann den Zustand der Einfahrt professionell bewerten und dokumentieren, was besonders hilfreich sein kann, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 249 BGB haben Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder auf Ersatz in Geld, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Bei Schäden an gepflasterten Hofeinfahrten kann es jedoch Fälle geben, in denen eine vollständige Neupflasterung als unverhältnismäßig angesehen wird, insbesondere wenn es sich nur um optische Mängel handelt. Daher ist eine umfassende Beweissicherung entscheidend, um die Angemessenheit der geforderten Maßnahmen nachweisen zu können.

Durch diese Maßnahmen stellen Sie sicher, dass Sie im Falle eines Schadensereignisses gut vorbereitet sind und Ihre Ansprüche effektiv geltend machen können.


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Welche Pflichten hat der Verursacher eines Hofeinfahrtsschadens?

Der Verursacher eines Hofeinfahrtsschadens muss unverzüglich nach dem Schadensereignis aktiv werden. Die erste und wichtigste Pflicht besteht darin, den Schaden dem Geschädigten und der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden.

Unmittelbare Handlungspflichten

Bei einem Schaden an einer Hofeinfahrt muss der Verursacher seine vollständigen Kontaktdaten hinterlassen. Dazu gehören: Kfz-Kennzeichen, Name des Fahrers mit Adresse und Telefonnummer sowie die Versicherungsdaten mit Versicherungsscheinnummer.

Dokumentationspflichten

Der Schadensverursacher muss an der Dokumentation des Schadens mitwirken. Hierzu gehört die Anfertigung einer Skizze der Schadensstelle sowie eines kurzen Berichts zum Schadenshergang. Bei größeren Schäden oder unklarer Schuldfrage ist die Polizei hinzuzuziehen.

Schadensminderungspflicht

Eine zentrale Verpflichtung des Verursachers ist die Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Höhe des Schadens zu begrenzen und mögliche Folgeschäden zu vermeiden. Der Verursacher muss dabei mit dem Geschädigten und der Versicherung kooperieren.

Mitwirkung bei der Schadensregulierung

Der Schadensverursacher muss bei der Schadensregulierung aktiv mitwirken. Dazu gehört das korrekte und vollständige Ausfüllen des Schadensbogens der Versicherung. Wenn Reparaturen erforderlich sind, sollte die Vergabe mit der Versicherung abgestimmt werden. Der Verursacher muss auch die Besichtigung des Schadens durch einen Sachverständigen ermöglichen.

Bei der Regulierung des Schadens muss der Verursacher beachten, dass er verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand der Hofeinfahrt wiederherzustellen. Dies umfasst nicht nur die optische Wiederherstellung, sondern auch die Funktionalität, wie beispielsweise die korrekte Entwässerung der Einfahrt.


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Wie wird die Schadenshöhe bei beschädigten Hofeinfahrten ermittelt?

Die Schadenshöhe bei beschädigten Hofeinfahrten wird nach dem Differenzprinzip ermittelt. Dabei wird der Zustand vor dem Schadensereignis mit dem tatsächlichen Zustand nach der Beschädigung verglichen.

Grundsätzliche Bewertungskriterien

Der Geschädigte muss den Eintritt und den Umfang eines Schadens konkret nachweisen. Stellen Sie sich vor, Ihre Hofeinfahrt wurde beschädigt – dann müssen Sie belegen können, in welchem Zustand sich die Einfahrt vor dem Schadensereignis befand.

Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit

Bei der Schadensermittlung spielt die Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle. Wenn beispielsweise nur ein Teil der Hofeinfahrt beschädigt wurde, muss geprüft werden, ob eine komplette Neupflasterung erforderlich ist. Die Kosten für die Wiederherstellung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

Technische und funktionale Aspekte

Bei der Schadensermittlung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Funktionale Beeinträchtigungen: Etwa ob die Entwässerung noch ordnungsgemäß funktioniert oder sich Wasser auf der Fläche sammelt
  • Optische Mängel: Zum Beispiel Unregelmäßigkeiten im Fugenbild oder Abplatzungen an Steinen
  • Technische Aspekte: Die Einhaltung von Gefällen und die fachgerechte Verlegung der Pflastersteine

Ermittlung der konkreten Schadenshöhe

Die konkrete Schadenshöhe wird durch einen Sachverständigen ermittelt, der den Umfang der Beschädigung und die notwendigen Reparaturmaßnahmen feststellt. Dabei wird auch geprüft, ob eventuell vorhandene Vorschäden oder unsachgemäße Ausführungen den Schaden beeinflusst haben.

Die Kosten für die Wiederherstellung müssen durch einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten nachgewiesen werden. Wenn Sie einen Schaden an Ihrer Hofeinfahrt haben, sollten Sie die Beschädigung umgehend dokumentieren und einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen.


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Wann besteht Anspruch auf komplette Neuverlegung statt Teilreparatur?

Rechtliche Grundlagen

Ein Anspruch auf komplette Neuverlegung statt einer Teilreparatur kann bestehen, wenn die Schäden so umfangreich sind, dass eine Reparatur nicht ausreichend oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Hier sind einige rechtliche Grundlagen und technische Aspekte zu beachten:

  • Prognoserisiko des Auftraggebers: Wenn Sie als Auftraggeber auf Basis eines Sachverständigengutachtens den kompletten Austausch der Dämmung als notwendig erachten, müssen die Kosten dafür auch dann vom Auftragnehmer getragen werden, wenn sich später herausstellt, dass eine weniger umfangreiche Maßnahme ausgereicht hätte.
  • Erforderlichkeit und Zumutbarkeit: Der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten bemisst sich nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Wenn eine Teilreparatur nicht ausreichend ist, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, kann eine komplette Neuverlegung erforderlich sein.

Technische Aspekte

  • Umfang der Schäden: Wenn die Schäden so groß sind, dass eine Teilreparatur nicht mehr sinnvoll ist, weil sie den ursprünglichen Zustand nicht wiederherstellen kann, ist eine komplette Neuverlegung gerechtfertigt. Ein Beispiel wäre, wenn durch eine Rohrbrüche eine große Fläche des Fußbodens beschädigt wurde und nur noch wenige Ersatzfliesen beschaffbar sind.
  • Gebrauchswert: Wenn durch die Baumaßnahme ein höherer Gebrauchswert erreicht wird, wie z.B. durch eine bessere Oberflächennutzbarkeit und Befahrbarkeit, kann dies eine komplette Neuverlegung rechtfertigen.

Beispiel

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Hofeinfahrt, die durch eine umfassende Erneuerung der Befestigung erheblich verbessert wurde. Wenn die ursprüngliche Asphaltfläche große Löcher und Risse aufwies und durch die Baumaßnahme eine ebenere, mit Verbundsteinpflaster versehene Fläche entstanden ist, könnte dies als Erhöhung des Gebrauchswerts gewertet werden, die eine komplette Neuverlegung rechtfertigt.

Handlungsschritte

  1. Sachverständige Beratung: Holen Sie sich vor der Maßnahme eine sachverständige Beratung ein, um die Notwendigkeit einer kompletten Neuverlegung zu beurteilen.
  2. Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass Sie eine lückenlose Dokumentation der Schäden und der durchgeführten Maßnahmen haben, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
  3. Rechtliche Durchsetzung: Wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder eine angemessene Frist zur Nachbesserung erfolglos verstrichen ist, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Zusammenfassung

Ein Anspruch auf komplette Neuverlegung statt Teilreparatur besteht, wenn die Schäden so umfangreich sind, dass eine Reparatur nicht ausreichend ist oder wenn durch die Maßnahme ein höherer Gebrauchswert erreicht wird. Es ist wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und eine sachverständige Beratung einzuholen, um die Notwendigkeit und Durchsetzbarkeit einer kompletten Neuverlegung zu beurteilen.


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Welche Rolle spielt die Versicherung bei Hofeinfahrtsschäden?

Versicherungsarten und ihre Relevanz

Bei Schäden an einer Hofeinfahrt können verschiedene Versicherungsarten relevant sein:

  • Wohngebäudeversicherung: Diese deckt in der Regel Schäden ab, die durch Naturereignisse wie Sturm oder Hagel verursacht werden. Schäden durch Fahrzeugunfälle fallen jedoch nicht unter diese Versicherung.
  • Haftpflichtversicherung: Wenn ein Dritter, beispielsweise ein Autofahrer, die Hofeinfahrt beschädigt, haftet dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden. Der Geschädigte kann direkt Ansprüche gegen diese Versicherung geltend machen (§ 115 VVG).
  • Eigene Kfz-Versicherung: Falls Sie selbst mit Ihrem Fahrzeug die Hofeinfahrt beschädigen, könnte Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung relevant sein, abhängig von den Vertragsbedingungen und der Art des Schadens.

Regulierungsprozess

Um einen Schaden an der Hofeinfahrt regulieren zu lassen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Schadenmeldung: Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung. Eine schnelle Meldung ist entscheidend, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
  2. Dokumentation: Dokumentieren Sie den Schaden gründlich mit Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen. Dies hilft, den Schadenshergang nachvollziehbar zu machen.
  3. Gutachten: In vielen Fällen wird ein Gutachter beauftragt, um den Schaden zu bewerten und die Kosten für die Wiederherstellung zu schätzen.

Typische Probleme und Herausforderungen

  • Verhältnismäßigkeit der Reparaturmaßnahmen: Bei der Regulierung von Schäden kann es zu Streitigkeiten über die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen kommen. Beispielsweise könnte eine vollständige Neupflasterung als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn nur ein kleiner Teil der Einfahrt beschädigt ist.
  • Ablehnung durch die Versicherung: Versicherungen lehnen manchmal die Schadensregulierung ab, wenn Zweifel am Schadensverlauf bestehen oder der Schaden nicht im Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Es ist wichtig, die Gründe für eine Ablehnung genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen.

Wenn Sie mit einem solchen Schadensfall konfrontiert sind, ist es hilfreich, sich über die genauen Bedingungen Ihrer Versicherungsverträge im Klaren zu sein und bei Unklarheiten professionelle Unterstützung in Betracht zu ziehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das gesetzlich verankerte Recht, von einem Schädiger die Wiedergutmachung eines erlittenen Schadens zu verlangen. Grundlage ist meist § 823 BGB bei unerlaubten Handlungen oder § 280 BGB bei Vertragsverletzungen. Der Anspruch kann auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Naturalrestitution) oder Geldzahlung gerichtet sein. Die geschädigte Person muss dabei den Schaden, die Verursachung und die Verantwortlichkeit des Schädigers nachweisen. Beispiel: Ein Autofahrer beschädigt einen Gartenzaun – der Eigentümer kann Reparaturkosten verlangen.


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Beweispflicht

Die Beweispflicht (auch Beweislast) bestimmt, welche Partei in einem Rechtsstreit bestimmte Tatsachen beweisen muss. Grundsätzlich muss nach § 286 ZPO derjenige die Beweise erbringen, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft. Bei Schadensersatzansprüchen muss der Geschädigte Schaden, Kausalität und Verschulden nachweisen. Gelingt der Beweis nicht, trägt die beweispflichtige Partei die negativen Folgen. Beispiel: Ein Hausbesitzer muss beweisen, dass sein Schaden tatsächlich durch einen bestimmten LKW verursacht wurde.


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Naturalrestitution

Die Naturalrestitution bezeichnet die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, der vor einem Schadensereignis bestand. Sie ist nach § 249 BGB die primäre Form des Schadensersatzes. Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Erst wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, kommt Geldzahlung in Betracht. Beispiel: Nach einem Unfall muss die beschädigte Sache repariert oder durch eine gleichwertige ersetzt werden.


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Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist die fachliche Beurteilung eines Sachverhalts durch einen neutralen Experten. In Gerichtsverfahren wird es nach § 404 ZPO zur Klärung technischer oder fachlicher Fragen eingeholt. Der Sachverständige untersucht den Sachverhalt und erstellt eine fundierte Expertise als Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Seine Feststellungen sind meist ausschlaggebend für die Beweisführung. Beispiel: Ein Bausachverständiger beurteilt Art und Umfang von Gebäudeschäden.


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Feststellungsantrag

Ein Feststellungsantrag ist ein Klagebegehren, mit dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich geklärt werden soll. Nach § 256 ZPO kann damit die grundsätzliche Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden, auch wenn die konkrete Schadenshöhe noch unklar ist. Dies sichert Ansprüche für die Zukunft. Beispiel: Feststellung der Ersatzpflicht für mögliche Spätfolgen eines Unfalls.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Norm regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und tritt ein, wenn der Schaden kausal auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist. Dies soll sicherstellen, dass Geschädigte, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs zu Schaden kommen, einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
    Im vorliegenden Fall ist § 7 Abs. 1 StVG relevant, da der Schaden an der Hofeinfahrt durch das Befahren mit einem LKW verursacht wurde. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters ist demnach grundsätzlich schadensersatzpflichtig, da die Hofeinfahrt durch den LKW beschädigt wurde.
  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift legt fest, dass der Geschädigte den Zustand wiederhergestellt bekommen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Dabei hat der Ersatzpflichtige entweder die erforderlichen Kosten zu tragen oder den Schaden direkt zu beseitigen. Ziel ist die sogenannte Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
    Im Fall der beschädigten Hofeinfahrt fordert der Kläger eine vollständige Wiederherstellung, inklusive der Neuverlegung der Pflastersteine, um den Zustand wie vor dem Schadensereignis herzustellen. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die bereits durchgeführte Teilreparatur ausreiche.
  • § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Diese Regelung begründet die unmittelbare Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten. Der Versicherer tritt an die Stelle des Schädigers und ist verpflichtet, berechtigte Ansprüche zu erfüllen.
    Die Relevanz liegt hier darin, dass die Kläger ihren Schadensersatzanspruch direkt gegenüber der Haftpflichtversicherung des LKW-Halters geltend gemacht haben. Die Versicherung hat bereits eine Teilreparatur finanziert, wobei über den weiteren Umfang der Schadensersatzpflicht gestritten wird.
  • Beweislastregelungen nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO): Nach dieser Norm muss der Kläger den Beweis für das Vorliegen und den Umfang eines Schadens erbringen. Der Nachweis muss so überzeugend sein, dass das Gericht ohne Zweifel vom Vorliegen des Schadens ausgehen kann.
    Im vorliegenden Fall haben die Kläger behauptet, dass die Hofeinfahrt durch die Teilreparatur nicht in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wurde. Da jedoch ein Sachverständiger den genauen Umfang der Schäden nicht mehr klären konnte, konnten die Kläger den erforderlichen Nachweis nicht vollständig erbringen.
  • § 839 BGB in Verbindung mit Amtshaftung (analoge Prüfung): Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Urteil erwähnt wurde, kann die Pflichtverletzung durch den Begutachter und die Durchführung der Reparatur überprüft werden, da diese möglicherweise den Schaden nicht vollständig behoben haben. Die Amtshaftung könnte eine weitergehende Prüfung der Gutachterleistung in Betracht ziehen.
    Im konkreten Fall könnte das Handeln des Schadensgutachters, der die Nacharbeiten nicht vollständig dokumentiert oder korrekt angeordnet hat, überprüft werden. Die Kläger könnten darauf hinweisen, dass der ursprüngliche Zustand der Hoffläche aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung nicht wiederhergestellt wurde.

Das vorliegende Urteil


Landgericht Stade – Az.: 5 O 235/19 – Urteil vom 06.10.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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