AG Ratingen, Az.: 9 C 468/08, Urteil vom 18.02.2010
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 148,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 397,72 € vom 04.10.2008 bis 04.11.2008 und aus 148,63 € seit dem 05.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 84 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 16 % auferlegt. Die Beklagten tragen die Kosten der Streitverkündeten zu 16 %. Im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre Kosten selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagten waren vormals Mieter einer Wohnung im Hause der Kläger, … .., R. . Zusätzlich war von den Beklagten auch ein KFZ-Stellplatz gemietet. Der Monatsmietzins nebst Betriebskostenvorauszahlung betrug 590,00 €. Die Beklagten zahlten den Mietzins für die Monate August und September 2008 zunächst nicht und auf den „Rückstand“ sodann am 05.11.2008 einen Teilbetrag von 249,09 €. Die Kläger fordern mit der Klage den Differenzbetrag.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 930,91 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 590,00 € vom 04.09.2008 bis 03.10.2008, aus 1.280,00 € vom 04.10.2008 bis 04.11.2008 und aus 930,91 € ab dem 05.11.2008.
Die von den Klägern Streitverkündete ist den Klägern beigetreten und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 930,91 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 590,00 € vom 04.09.2008 bis 03.10.2008, aus 1.280,00 € vom 04.10.2008 bis 04.11.2008 und aus 930,91 € ab dem 05.11.2008.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie argumentieren, eine Gegenforderung auf Schadensersatz gegen die Kläger zu haben, die daraus resultiere, dass der PKW der Beklagten im März 2008 bei einem Sturm durch einen von den Klägern neben dem Parkplatz aufgestellten Müllcontainer beschädigt worden sei, weil dieser Container, der nicht windsicher befestigt gewesen sei, gegen den Wagen der Beklagten geweht worden und diesen beschädigt habe. Eine Haftung gegen die Kläger ergebe sich insbesondere deshalb, weil es bereits im Jahr 2005 zu einem ähnlichen Schadensereignis gekommen sei und die Kläger daher hätten Vorsorge treffen müssen.
Die Kläger und die Streitverkündete argumentieren, die Kläger hätten den Müllcontainer durch eine Bremse arretiert, für das Ereignis trügen die Kläger keine Schuld. Im Übrigen hätten die Beklagten ihr Fahrzeug auf einem von ihnen nicht gemieteten Platz abgestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Beklagten schulden die zuerkannte Forderung aus vormaligem Mietvertrag.
Danach waren die Beklagten grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Vorliegend ist indes die Mietzinsforderung der Kläger teilweise durch wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten aus einem Schadensereignis, für das die Kläger haften, erloschen, und zwar in Höhe von 782,28 €.
Die Beweiserhebung hat ergeben, dass es bereits vor dem hier streitigen Schadensereignis aus März 2008 schon wiederholt dazu gekommen ist, dass die neben dem Parkplatz aufgestellten Müllcontainer in entleertem Zustand bei starkem Wind trotz Arretierung mittels einer „Fußbremse“ weggeweht wurden. Dies bestätigte der Zeuge S., der dort für das Mietobjekt als Hausmeister fungierte und das Herausstellen der Müllcontainer zum Entleeren besorgte. Ihm war der Zustand, dass Müllcontainer wegwehen konnten, bekannt, die Kenntnis ist den Klägern als Vermietern zurechenbar. Zwar wollte der Zeuge S. einem wiederholten Wegwehen der Container dadurch vorbeugen, dass er diese zusätzlich an einem angrenzenden Stahlgitter ankettete, indes wurde nach seinem eigenen Bekunden zwei oder drei der Ketten, mit denen die Container gesichert waren, vor dem Sturm im März 2008 gestohlen. Dies ermöglichte es, dass die bzw. ein nunmehr nicht angeketteter Container durch den Starkwind gegen den Wagen der Beklagten geweht wurde und diesen beschädigte.
Den Klägern bzw. ihrem Hausmeister oblag es, die Container vor dem Sturm zu sichern bzw. die Sicherung zu kontrollieren, da es bereits zuvor zu einem vergleichbaren Schadensfall mit dem PKW der Beklagten gekommen war. In Kenntnis der Umstände war eine Kontrolle geboten und auch zumutbar.
Die Beklagten haben zwar die Reparaturkosten an ihrem beschädigten PKW mit 930,91 € beziffert, jedoch eine Reparatur nicht nachgewiesen, sondern lediglich einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur vorgelegt. Die Beklagten können dann aber auch nur die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Dann ergibt sich eine Gegenforderung von lediglich 782,28 €. Nach Aufrechnung gegen die Mietzinsforderung der Kläger verblieb zu deren Gunsten zunächst eine Restforderung von 397,72 €, wovon nach vorprozessualer Teilzahlung von 249,09 € eine Restforderung von 148,63 € verbleibt.
Die Mehrforderung war aufgrund berechtigter Aufrechnung abzuweisen.
Die zuerkannte Nebenforderung ist gem. §§ 284, 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 930,91 Euro.