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Beschäftigungsangebote: Arbeitslose müssen sich hierauf sofort bewerben

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 9 AL 46/04

Urteil vom 25.07.2006

Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 5 AL 356/03, Urteil vom 19.01.2004


Entscheidung:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für den Zeitraum 17. März 2003 – 6. April 2003 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von 386,10 Euro aus dem Zeitraum 17. März 2003 – 31. März 2003.

Dem 1967 geborenen Kläger wurde von der Beklagten zuletzt ab 23. Dezember 2002 bzw. ab 1. Januar 2002 am 24. Januar 2003 Arbeitslosengeld bewilligt. Die Beklagte übermittelte ihm mit Schreiben vom 12. März 2003 das Stellenangebot der Firma A.-W. GmbH in W. für eine Beschäftigung als Industriemechaniker mit der Bitte um umgehende Vereinbarung eines Vorstellungstermins dort. Die A.-W. GmbH teilte der Beklagten am 21. März 2003 mit Formblatt-Antwort vom 20. März 2003 mit, dass der Bewerber sich nicht gemeldet bzw. beworben habe. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 3. April 2003: Die Arbeit sei ihm am 12. März 2003 per Post angeboten worden. Er habe der Firma ein Bewerbungsschreiben zukommen lassen, habe aber bis heute keine Antwort erhalten. Die Bewerbung scheine auf dem Postweg verloren gegangen zu sein.

Die Beklagte hob – nach Anhörung vom 27. März 2003 – durch Bescheid vom 29. April 2003 die Arbeitslosengeldbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen Eintritt einer Sperrzeit ab 17. März 2003 auf. Der Leistungsempfänger habe Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gegeben, weil er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen der vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung als Industriemechaniker bei der Firma A.-W. GmbH vereitelt habe, indem er sich nicht bei dem Arbeitgeber beworben habe. Seine Darstellung der Gründe, die zu seiner Arbeitsablehnung bzw. Arbeitsvereitelung geführt hätten, sei durch die Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätigt worden. Für das Vorhandensein eines wichtigen Grundes seien keine Anhaltspunkte zu erkennen. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen, da erstmalig nach Entstehung des Anspruchs auf Leistung eine Arbeit abgelehnt worden sei. Das für den Zeitraum 17. März 2003 – 31. März 2003 zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 386,10 Euro sei zu erstatten und werde gegen die Ansprüche auf Geldleistungen gemäß § 333 Abs. 1 SGB III in voller Höhe aufgerechnet.

Der Kläger erhob am 5. Mai 2003 Widerspruch mit der Begründung: Es sei nicht korrekt, dass eine Bewerbung nicht erfolgt sei. Er habe im Abstand von zwei Wochen zwei komplette Bewerbungen an die Firma A.-W. GmbH veranlasst. Seine Lebensgefährtin D. W. habe nach Zweifeln am Zugang der ersten Bewerbung eine zweite Bewerbung per Post versandt. Die Beklagte holte dazu eine Auskunft bei der A.-W. GmbH ein und erstreckte ihre Anhörung darauf. Der Kläger erklärte dazu laut Aktenvermerk vom 12. Mai 2003: Er habe bei dem Arbeitgeber angerufen und die Auskunft bekommen, dass die Stelle besetzt sei. Er könne nicht jeder Bewerbung nachgehen, da er zwischen 40 und 50 Bewerbungen veranlasst habe. Die Beklagte wies darauf den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es ergänzend: Die Angaben des Widerspruchsführers zu einer Bewerbung bei der A.-W. GmbH erschienen angesichts der eigenen Erklärungen des Widerspruchsführers und der Erklärungen des Arbeitgebers widersprüchlich und unglaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Der Arbeitgeber habe am 20. März 2003 schriftlich mitgeteilt, dass eine Bewerbung des Widerspruchsführers nicht vorliege, und auf Anfrage ergänzend mitgeteilt, dass bis zum 6. Mai 2003 keinerlei Bewerbungsunterlagen des Widerspruchsführers vorlägen und die Stelle noch nicht besetzt sei. Der Widerspruchsführer habe auf seine Anhörung telefonisch angegeben, dass er die erforderliche Bewerbung getätigt habe; sodann habe er anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 29. April 2003 angegeben, dass er sich bei dem Arbeitgeber vorgestellt habe; schließlich habe er mit Widerspruch vom 5. Mai 2003 erklärt, dass er eine zweite Bewerbung veranlasst habe. Danach umfasse die Sperrzeit drei Wochen, beginnend mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, hier: 17. März 2003 – 31. März 2003. Während dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch. Der Verwaltungsakt sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Grob fahrlässig in diesem Sinne handele, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletze, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstelle, also nicht beachte, was jedem einleuchten müsse. Dies sei in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet würden. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Widerspruchsführers erfüllt. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, hätte er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Die Erstattungspflicht sowie die Aufrechnung entsprächen den gesetzlichen Maßstäben.

Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2003 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben, sich gegen die ihn belastende Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewandt und zur Begründung anwaltlich vortragen lassen: Er habe sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zweimal beworben. Die zweite Bewerbung habe er veranlasst, nachdem ihm in einem Telefonat mit der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass der potentielle Arbeitgeber gesagt habe, es seien keinerlei Bewerbungsunterlagen eingereicht worden. Diese zweite Bewerbung sei von seiner Lebensgefährtin Frau D. W. eingeworfen worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2004 persönlich ergänzt: Er führe über seine Bewerbungen nicht Buch, wisse aber, dass er sich auf jede vom Arbeitsamt nachgewiesene Stelle beworben habe. Das Anschreiben an die Firma A.-W. GmbH habe er zuhause auf dem PC geschrieben und dieses Anschreiben zwei bis drei Wochen danach wieder gelöscht. Er habe sich bei der genannten Firma zweimal beworben. Das zweite Mal habe er sich beworben, nachdem das Arbeitsamt ihn gefragt habe, warum er sich nicht beworben habe. Soweit er wisse, habe er das Anschreiben an die Firma nochmals formulieren müssen, weil es nicht im PC gespeichert gewesen sei. Die Bewerbungen werfe er zum Teil selbst ein, zum Teil erledige das seine Lebensgefährtin.

Die Beklagte hat sich dagegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt ihrer Leistungsakte sowie der Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

Das Sozialgericht Marburg hat die Verlobte des Klägers, Frau D. W., als Zeugin angehört und durch Urteil vom 19. Januar 2004 die Klage abgewiesen; es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt: Die Voraussetzungen einer Sperrzeit von drei Wochen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 c SGB III seien vorliegend erfüllt, weil durch die Auskunft der Firma A.-W. GmbH bewiesen sei, dass dort kein Bewerbungsschreiben des Klägers eingegangen sei. Der Kläger habe den Gegenbeweis für die behaupteten Bewerbungen nicht führen können. Da er über seine Bewerbungen nicht Buch führe und Bewerbungsschreiben auch schon nach zwei bis drei Wochen in seinem PC wieder lösche, habe er nicht belegen können, eine Bewerbung verfasst und abgeschickt zu haben. Es sei auch wenig glaubhaft, dass der Kläger und seine Verlobte sich angesichts der Vielzahl der Bewerbungen, die der Kläger verschickt haben wolle, gerade an die Bewerbung in W. besonders erinnern können sollten, auch wenn die Stelle interessant für ihn gewesen sei. Unwahrscheinlich sei es auch, dass gleich zwei an eine Firma gerichtete Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen seien. Auch wenn der Nicht-Eingang der zweiten Bewerbung für den Eintritt der Sperrzeit nicht ursächlich sei, mache das Vorbringen, auch die zweite Bewerbung sei auf dem Postweg verloren gegangen, den Vortrag des Klägers nicht glaubhafter.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Februar 2004 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 23. Februar 2004 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sich sowohl gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Januar 2004 wie gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 wendet. Zur Begründung lässt er durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vortragen: Die Feststellung des Eintritts der Sperrzeit sei unrechtmäßig, da er zweimal Bewerbungen abgeschickt und dies durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt habe. Frau W. sei als Zeugin glaubwürdig und ihre Aussage glaubhaft. Da das Sozialgericht zunächst in Abwesenheit der Zeugin Fragen an den Kläger gestellt habe, die es dann anschließend an die Zeugin gerichtet habe, habe die Beantwortung keinesfalls vorher abgestimmt sein können. Das Sozialgericht habe der Zeugin von vornherein keinen Glauben geschenkt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Betracht gezogen, die Zeugin habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Bewerbung im April geirrt.

Der Kläger beantragt in eigenen Worten, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld in der Zeit vom 17. März 2003 bis zum 6. April 2003 im gesetzlichen Umfang zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Würdigung der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers durch das Sozialgericht sei nicht zu beanstanden.

Der Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu der fraglichen Bewerbung des Klägers angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt, – nämlich die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2006 und der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2006.

Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro (hier: 540,54 Euro = 3 Wochen x 180,18 Euro wöchentlicher Leistungssatz) nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Januar 2004 ist rechtmäßig. Die Klage war abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2003, durch den diese dem Kläger ab 1. Januar 2003 geändertes Arbeitslosengeld weitergewährt hatte, ist seit 17. März 2003 rechtswidrig und ist deshalb von der Beklagten zu Recht aufgehoben worden. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt: Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kennt oder ohne Mühe erkennen könnte, auch mit seiner Rücknahme rechnen muss. Danach setzt die Durchbrechung des Vertrauensschutzes die Kenntnis oder das Kennen-Müssen der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre voraus (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, § 45 Rdnr. 23). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach der persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit des Begünstigten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung; Hauck/Haines, SGB X, Kommentar, Loseblatt, 32. Lieferung, § 45 Rdnr. 42 m.w.N.). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), was dann zu bejahen ist, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung; BSG vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R). Vorwerfbar kann sein, wenn Hinweise in Formularen, Schreiben und Verwaltungsakten überhaupt nicht gelesen werden (vgl. BSG vom 17. März 1981 – 7 RAr 30/80); Merkblattausführungen (etwa zur Abhängigkeit der Höhe der Lohnersatzleistung von dem zuletzt durchschnittlich erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt) müssen beachtet werden (BSG vom 21. Mai 1974 – 7 RKg 8/73). Dies gilt nicht, wenn der Begünstigte den Inhalt eines Merkblatts etc. oder einzelne hieran anknüpfende Fragen nicht verstanden hat oder nicht hat verstehen können (vgl. Grüner, SGB X, Kommentar, Loseblatt, 69. Ergänzung, § 45 Anm. 3).

Der Kläger hat grob fahrlässig den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum 17. März – 6. April 2003 verkannt. Eine Sperrzeit tritt gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Ersten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, Seite 4607), in Kraft ab 1. Januar 2003, ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. In dem vorliegenden Streitfall hat die Beklagte dem Kläger am 12. März 2003 per Post ein Beschäftigungsangebot unter Benennung des Arbeitgebers (A. –W. GmbH in W.) und der Art der Tätigkeit (Industriemechaniker/In-Betriebstechnik) angeboten, wie der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 3. April 2003 bestätigt hat. Hierbei handelt es sich auch um ein zumutbares Arbeitsangebot nach den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung (§ 36 SGB III); denn der Kläger hat die Ausbildung zum Industriemechaniker absolviert (1996 – 1998) und ist seitdem im erlernten Beruf bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen. Dem aktenkundigen Exemplar des Beschäftigungsangebotsschreibens ist auf der Rückseite der Aufdruck „Beiblatt Rechtsfolgenbelehrung zum Vermittlungsvorschlag“ (R 1 und R 2) zu entnehmen; insbesondere die Rechtsfolgen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III sind angeführt.

Der Kläger hat durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches mit der A.-W. GmbH und damit die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem potentiellen Arbeitgeber verhindert. Maßgebend ist das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des Arbeitsangebotes an den Tag legt (vgl. LSG Saarland vom 6. Oktober 1994 – L 1/2 8/94). Der Arbeitslose muss sich gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann (Wissing, Mutschler, Bartz, De Caluwe, SGB III, Kommentar, § 144 Rdnr. 72). Der Arbeitslose, der auf ein Angebot überhaupt nicht reagiert oder einen Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, verwirklicht grundsätzlich den Sperrzeittatbestand (LSG Baden-Württemberg vom 22. Mai 2003 – L 12 AL 3678/02). Dem steht derjenige gleich, der sich ungenügend um das Angebot kümmert (BSG vom 20. März 1980 – 7 RA 8/79) und sich mit dem ihm vom Arbeitsamt nachgewiesenen potentiellen Arbeitgeber nicht zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs in Verbindung setzt (BSG vom 14. Juli 2004 – B 11 AL 67/03 R). Die Vereinbarung eines Vorstellungstermins hat „umgehend“ (Beschäftigungsangebot der Beklagten vom 12. März 2003) oder „unverzüglich“ (LSG Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2004 – L 5 AL 415/04) zu erfolgen (Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 59 a unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien in Bundestagsdrucksache 14/6944, Seite 36).

Der Kläger hat jedenfalls nicht umgehend einen Vorstellungstermin bei dem im Beschäftigungsangebot genannten Herrn W. / A.-W. GmbH unter der angegebenen Telefonnummer xyxy / yyyy vereinbart und zur Vorstellung seine Bewerbungsunterlagen mitgenommen, wie es ihm mit dem Beschäftigungsangebot der Beklagten vom 12. März 2003 als Bewerbungsverhalten vorgegeben war. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der A.-W. GmbH vom 20. März 2003 sowie vom 6. Mai 2003, welche eine Meldung, Bewerbung oder ein Vorliegen von Bewerbungsunterlagen des Klägers verneint hat. Der Kläger hat die Angaben des potentiellen Arbeitnehmers weder durch eigene Erklärungen in begründete Zweifel ziehen können, noch durch den von ihm angebotenen und vom Gericht erhobenen Zeugenbeweis widerlegt. Zwar hat der Kläger am 12. Mai 2003 gegenüber der Beklagten behauptet, er habe bei dem Arbeitgeber angerufen und die Auskunft erhalten, dass die Stelle besetzt sei; er hat das Datum seines behaupteten Anrufs jedoch nicht genannt, und die A.-W. GmbH hat am 6. Mai 2003 die Stelle als noch nicht besetzt bezeichnet. Weiter hat er am 3. April 2004 schriftlich gegenüber der Beklagten und am 29. April 2004 mündlich gegenüber dem Beklagtenmitarbeiter W. erklärt, sich bei der A.-W. GmbH beworben zu haben; er hat jedoch kein Datum oder andere konkrete Bewerbungsumstände genannt. Eine persönliche Vorstellung bei dem potentiellen Arbeitgeber, wie nach Aktenvermerk des Beklagtenmitarbeiter Sch. vom Kläger zunächst noch am 29. April 2004 behauptet (Bearbeitungsbogen der Beklagten ab Blatt 117 der Leistungsakte), hat keine Stütze im ermittelten Sachverhalt. Andererseits wiegt schwer, dass der Kläger laut Aktenvermerk vom 12. Mai 2003 die Auffassung vertreten hat, er könne bei 40 bis 50 Bewerbungen nicht jeder nachgehen. Schließlich variieren die Angaben des Klägers zu den konkreten Umständen der behaupteten Absendung der fraglichen Bewerbung: In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er angegeben, er habe seine Bewerbung in einen Briefkasten der Deutschen Post geworfen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Marburg am 19. Januar 2004 hat er erklärt: Die Bewerbungen werfe er zum Teil selbst ein, zum Teil erledige das auch seine [damals noch] Lebensgefährtin, Frau W … Danach fehlt es an einer schlüssigen klägerseitigen Darlegung bereits der Einhaltung des von der Beklagten vorgezeichneten Bewerbungsverfahrens sowie im Besonderen der Unverzüglichkeit der ersten Bewerbung.

Die Zeugin W. hat vor dem Sozialgericht Marburg am 19. Januar 2004 ausgesagt: Sie denke, dass sie die Bewerbung an die A.-W. GmbH im April zusammen [mit dem Kläger] beim Postamt eingeworfen hätten. Sie hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dahin gehend relativiert, dass sie jedenfalls im Auto sitzend dabei gewesen sei, weil sie den Kläger aufgrund ihrer besseren Ortskenntnis gefahren habe. Da der Kläger seinen Wohnsitz jedoch erst am 28. März 2003 gewechselt hat, ist dieser Hinweis auf die schlechtere Ortskenntnis des Klägers ein erstes Indiz für eine verspätete Bewerbung, welches sich mit der Aussage der Zeugin, diese habe im April stattgefunden (am 19. Januar 2004 vor dem Sozialgericht), zu einem Beweis gegen eine umgehende Bewerbung des Klägers auf den Vermittlungsvorschlag der Beklagten verbindet. Im Verhältnis zu dem Beschäftigungsangebot vom 12. März 2003 ist eine Bewerbung im April 2003, also erst nach Ablauf von ca. zwei Wochen, jedenfalls keine unverzügliche Bewerbung. Eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung mit dem potentiellen Arbeitgeber wäre jedoch geeignet gewesen, die Folgen von – nach der Behauptung des Klägers – zwei abgesandten und beim Empfänger nicht zugegangenen Bewerbungsschreiben auszuschließen.

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Dem Kläger ist deshalb anzulasten, dass er grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X verkannt hat, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eintritt, wenn er sich auf das ihm übermittelte Vermittlungsangebot der Beklagten vom 12. Mai 2003 nicht nach den schriftlichen und inhaltlich unmissverständlichen Maßgaben des Angebots unverzüglich bei dem ihm benannten Arbeitgeber, der A.-W. GmbH, telefonisch um einen Vorstellungstermin bemüht.

Im Übrigen ist das Gericht auch von der klägerseitig behaupteten Absendung von zwei schriftlichen Bewerbungen an die A.-W. GmbH – ungeachtet des Zeitpunkts – als solches nicht überzeugt. Der Kläger hat mit seiner Widerspruchsbegründung vom 5. Mai 2003 und mit der Klagebegründung vom 20. Mai 2003 erklärt, dass nach Zweifeln an dem Zugang der ersten Bewerbung durch seine Lebensgefährtin (D. W.) eine zweite Bewerbung per Post zugesandt worden sei. Die A.-W. GmbH hat einen Zugang von Bewerbungsunterlagen des Klägers verneint. Die Zeugin W. hat vor dem Sozialgericht am 19. Januar 2004 ausgesagt: Sie denke, dass sie die Bewerbung der A.-W. GmbH im April zusammen beim Postamt eingeworfen hätten, und die zweite Bewerbung habe sie selbst persönlich eingeworfen. Zwischen der ersten und zweiten Bewerbung hätten nach ihrer Schätzung zwei bis drei Wochen gelegen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht befragte Zeugin hat sich im Wesentlichen auf ihre Vermutung der Richtigkeit ihrer früheren Aussage vor dem Sozialgericht und auf ihr inzwischen verschlechtertes Erinnerungsvermögen berufen. An konkretes Wissen zu den streiterheblichen Umständen der fraglichen Bewerbung bei der A.-W. GmbH hat sie nicht anknüpfen können und sich durchgängig als eine Leumundszeugin zugunsten des Klägers verhalten. Angesichts von 40 bis 50 Bewerbungen des Klägers nach eigenen Angaben (Aktenvermerk vom 12. Mai 2003) kann der Beweiswert der Zeugenaussage zu dem ursprünglich nicht besonders hervorgehobenen Bewerbungsvorgang bei der A.-W. GmbH nicht hinreichend hoch veranschlagt werden.

Der Arbeitslose hat gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Diese Regelung, die der bisherigen Rechtsprechung des BSG entspricht (BSGE 71, 256), ist auch für die übrigen Sperrzeitvoraussetzungen von Bedeutung. Die Absendung des Bewerbungsschreibens liegt in der Sphäre des Klägers. Lässt sich die behauptete Absendung von Bewerbungsschreiben an die A.-W. GmbH nicht mehr feststellen, geht dies zu Lasten des Klägers.

Dem Kläger stand für sein Verhalten kein wichtiger Grund zur Seite. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist unter Rückgriff auf den Zweck der Sperrzeitregelung auszulegen: Diese soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Arbeitslose schützen, die den Eintritt des Versichertenrisikos „Arbeitslosigkeit“ selbst herbeiführen und zu vertreten haben (vgl. BT-Drucksache V 4110, S. 21). Das Bundessozialgericht legt den Begriff des wichtigen Grundes in ständiger Rechtsprechung als Ergebnis einer Risiko- und Güterabwägung aus: Wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft kein anderes Verhalten zugemutet werden kann (stRspr.; etwa BSG vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 136/01 R -). Es ist erforderlich, aber auch genügend, dass ein wichtiger Grund objektiv vorliegt (BSG vom 28. Juni 1991 – 11 RAr 81/90 -). Der Kläger, der für sich ein ordentliches Bewerbungsverhalten in Anspruch nimmt, hat für sein nach Auffassung des Gerichts sperrzeit-relevantes Verhalten keinen Grund genannt, und nach Aktenlage ist auch kein solcher ersichtlich.

Die Sperrzeit beträgt nach § 144 Absatz 4 Nr. 1 c) SGB III im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit drei Wochen, beginnend mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Annahme einer unverzüglichen Bewerbung bis zum 16. März 2003, wie von der Beklagten zugrunde gelegt, begegnet keinen Bedenken und bestimmt den streitbefangenen Sperrzeit-Zeitraum datumsmäßig: 17. März 2003 – 6. April 2003. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III); und die Dauer des Leistungsanspruchs mindert sich um die Sperrzeitdauer von 21 Tagen (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse entspricht der eingetretenen Sperrzeit.

Die Erstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von 386,10 Euro ist aus dem Leistungsbezug an 15 Tagen à 25,74 Euro täglicher Leistungssatz im Zeitraum 17. März 2003 – 31. März 2003 zutreffend errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

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