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Beschäftigungsanspruch: Anspruch auf Ausübung seiner konkreten Berufstätigkeit

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 9 Ga 188/03

Urteil vom 20.08.2003


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 9 – auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2003 für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger als verantwortlichen Mitarbeiter im Unternehmensbereich Corporates & Markets, Bereich Corporate Banking/IT Basic Services zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.250,– festgesetzt.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (im Folgenden nur noch: Kläger) verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur noch: Beklagten) Beschäftigung.

Der am … geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten, einer Großbank, beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 1992 (Bl. 4-6 d. A.) sowie auf die Schreiben der Beklagten vom 06. März 1996 (Bl. 7 d. A.), 12. Juli 2000 (Bl. 8d. A.), 21. Dezember 2001 (Bl. 9 d. A.) und Juni 2002 (Bl. 10 d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ist dem Unternehmensbereich Corporates & Markets zugeordnet und fungierte als fachverantwortlicher Ablauforganisator in dem Referat International Banking Solutions Basic Services mit den Aufgaben Architektur und Standards, Qualitätsmanagement und Test-Support sowie Arbeitsplatz-Support. Der Bereich International Banking Solutions ist zuständig für IT-Systeme, über die die diversen ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen ihre Geschäfte abwickeln. Das Jahreseinkommen des Klägers beläuft sich auf € 63.000,– brutto.

Im Herbst 2002 führte die Beklagte mit dem Kläger Gespräche und wies ihn auf Bewerbungsmöglichkeiten innerhalb des Hauses hin. Sie gab ausländische Geschäftsstellen auf. Der Arbeitsanfall für den Kläger nahm ab. Einen Teil der bisher vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben verlagerte die Beklagte auf ein innerhalb des gleichen Bereiches existierendes Team. Die dem Kläger ursprünglich unterstellten viereinhalb Arbeitnehmer waren ihm nicht mehr zugeordnet; teils wurden sie in anderen Bereichen tätig. Am 20. September 2002 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, was der Kläger ablehnte. Er war in der Folgezeit nur noch teilweise – nach dem Vorbringen des Klägers zu ca. 70 %, nach dem Vorbringen der Beklagten zu ca. 50 % – ausgelastet, erschien aber täglich an seinem Arbeitsplatz. Seine internen Bewerbungen blieben erfolglos.

Am 02. Juni 2003 und 18. Juli 2003 bot die Beklagte dem Kläger wiederum erfolglos den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Ihr Schreiben vom 05. August 2003 an den Kläger hat folgenden Wortlaut (Bl. 11 d. A.):

„… wir teilen Ihnen mit, dass wir Sie mit Wirkung zum 11. August 2003 von Ihrer Arbeitspflicht widerruflich freistellen.

Mit Ihrer Freistellung sind alle Ihnen von der Bank überlassenen Gegenstände und Unterlagen zurückzugeben. Hierzu zählen unter anderem Schlüssel, Geschäftspapiere, Geschäftsunterlagen sowie Kopien und Abschriften dieser Unterlagen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. …“

Der Kläger widersprach am gleichen Tag mündlich und mit anwaltlichem Schreiben vom 06. August 2003 (Bl. 12 d. A.) schriftlich.

Mit seinem am 08. August 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag verlangt der Kläger tatsächliche Beschäftigung im Unternehmensbereich Corporates & Markets. Er verweist auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis, innerhalb dessen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung habe, der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe. Eine tatsächliche Beschäftigung sei auch möglich. EDV müsse vorab getestet werden.

Den Verfügungsgrund sieht der Kläger darin, dass sein Beschäftigungsanspruch im Falle der Nichterfüllung unwiederbringlich verloren gehe.

Darüber hinaus habe er ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse. Durch den Entzug der Zutrittskarte habe er keinen Zugriff auf das Intranet mehr und erfahre dadurch nichts über innerbetrieblich ausgeschriebene freie Stellen. Er hält die Freistellung für rufschädigend.

Der Kläger beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, den Antragsteiler zu ansonsten vertraglichen Bedingungen als verantwortlichen Mitarbeiter im Unternehmensbereich Corporates & Markets, Bereich Corporate Banking/IT Basic Services, weiter zu beschäftigen;

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, den Antragsteller zu ansonsten vertraglichen Bedingungen mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die den Kenntnissen und der Vorbildung des Antragstellers entsprechen und den Tätigkeiten eines verantwortlichen Mitarbeiters im Unternehmensbereich Corporates & Markets, Bereich Corporate Banking/IT Basic Services, gleichwertig sind.

Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Nach ihrer Behauptung habe sie im Herbst 2002 eine Restrukturierung durchgeführt, was dazu geführt habe, dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos und endgültig gestrichen worden sei. Seit dem 20. September 2002 habe sie den Kläger nur noch mit für ihn herbeigeschafften kleineren Koordinierungs-, Abwicklungs- und Überwachungsarbeiten beschäftigt.

Über andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger verfüge sie nicht. Sie habe ihn anderen Personalbetreuern angeboten, bisher aber erfolglos.

Nach Auffassung der Beklagten existiert kein Verfügungsgrund. Einen irreparablen Nachteil durch die Nichtbeschäftigung erleide der Kläger nicht. Die erfolgte Freistellung sei auch in seinem Interesse, damit er sich beruflich anderweitig orientieren könne. Den Nachteil des fehlenden Zugangs zum Intranet sei sie bereit dadurch auszugleichen, dass sie dem Kläger in ihrem Haus oder in seiner Wohnung einen PC mit Zugang zum Intranet und ein Telefon zur Verfügung zu stellen bereit sei.

Die Parteien haben ihr tatsächliches Vorbringen glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherungen (eidesstattliche Versicherung des Klägers Bl. 13 d. A., eidesstattliche Versicherungen dreier Beschäftigter der Beklagten Bl. 36 -38d.A.).

Entscheidungsgründe:

Gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG ist eine einstweilige Verfügung zulässig, wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder es zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers nötig erscheint, eine einstweilige Regelung zu treffen.

Die beantragte einstweilige Verfügung war zu erlassen, weil sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben ist.

1.

Der Verfügungsanspruch besteht darin, dass der Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Ausübung seiner konkreten Berufstätigkeit hat, die für die Erhaltung seiner beruflichen Fähigkeiten und dem beruflichen und sozialen Status eines erwerbstätigen Menschen und damit für die Gewährleistung seiner Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG) regelmäßig von hoher Bedeutung ist (grundlegend BAG, Urteil vom 10. November 1955, 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, unter II.; eingehend BAG Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, unter C I.).

Wegen der grundrechtssichernden Funktion des Beschäftigungsanspruches kommt eine Suspendierung nur ausnahmsweise in Betracht, zum Beispiel im Fall der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit.

Ein Fall der Unmöglichkeit ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben.

Unstreitig hat das auf dem Arbeitsplatz des Klägers anfallende Arbeitsvolumen abgenommen. Es ist aber nicht vollständig weggefallen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass, solange EDV-Systeme eingesetzt werden, deren Arbeitsablauf zu organisieren ist. Auch das Qualitätsmanagement stellt eine Daueraufgabe dar. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn … enthält die ausdrückliche Aussage, dass Tätigkeiten des Klägers „auf andere übertragen wurden“. Unstreitig ist ein Teil der Aufgaben des Klägers einer bereits im gleichen Bereich bestehenden Arbeitsgruppe übertragen worden. Dies macht eine Beschäftigung des Klägers im Rahmen seiner bisherigen Aufgaben aber nicht unmöglich.

Dafür, dass es ihr unzumutbar ist, den Kläger in seinem bisherigen Aufgabenbereich mit den noch verbliebenen Aufgaben zu betrauen, hat die hierfür darlegungs- und glaufhaftmachungsbelastete Arbeitgeberin (LAG München, Entscheidung vom 19. August 1992, 5 Ta 185/92, LAGE Nr. 32 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) nichts vorgetragen. Gegen eine Unzumutbarkeit einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers bestehen seitens des Gerichts auch erhebliche Bedenken, nachdem der Arbeitsvertrag des Klägers in Ziffer 1. eine nach Tätigkeit und Arbeitsort weit gefasste Versetzungsklausel enthält und der Kläger seine Bereitschaft, sich versetzen zu lassen, durch mehrere interne Bewerbungen bekundet hat. Demnach steht der Beklagten das Mittel der Ausübung ihres Direktionsrechtes zur Verfügung. Dieser steht jedenfalls nicht entgegen, dass sich andere Personalbetreuer bisher nicht für den Kläger entschieden haben.

2.

Dem Kläger steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Es kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund bereits daraus folgt, dass der Beschäftigungsanspruch unwiederbringlich verloren geht (ablehnend LAG Hamm, Urteil vom 18. Februar 1990, 3 Sa 297/98, NZA RR 1998, 422; bejahend LAG München, Entscheidung vom 19. August 1992, a.a.O.). Jedenfalls hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, aus denen sich herleiten lässt, dass er durch die Nichtbeschäftigung Beeinträchtigungen erleidet.

Diese liegen zum einen darin, dass der Kläger seinem bisherigen Arbeitsbereich, soweit er noch vorhanden ist, entfremdet wird, ohne dass er eine konkrete Aussicht darauf hat, einen anderen Arbeitsplatz bei der Beklagten einzunehmen.

Zum anderen sind dem Kläger interne Bewerbungen dadurch erschwert, dass er nur im Betrieb der Beklagten selbst Zugriff auf deren Intranet hat. An einer neuen Position im Hause der Beklagten ist der Kläger aber berechtigterweise sehr interessiert, was auch mit den im Verhandlungstermin bekundeten Interessen der Beklagten im Einklang steht. Zwar hat die Beklagte dem Kläger angeboten, ihm im Betrieb die Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet zu ermöglichen. Die Umstände, unter denen dies geschehen würde, wären dem Ansehen des Klägers aber abträglich: Es würde bei jeder Person, die einen Raum betreten würde, in welchem sich – bis auf PC und Telefon – keinerlei Arbeitsmittel befinden, zwangsläufig der Eindruck entstehen, der Kläger sei abgeschoben und für keinerlei Aufgabe mehr geeignet.

Zuletzt wird das Ansehen des Klägers im Unternehmen der Beklagten durch die Suspendierung beeinträchtigt. Er, der bis zum Herbst letzten Jahres Vorgesetzter mehrerer Mitarbeiter war, könnte sich für Positionen, auf die er sich innerbetrieblich bewirbt, nicht mit aktuell erbrachten Leistungen empfehlen. Da die Beklagte ihm, obwohl sie ihn nur widerruflich freigestellt hat, sämtliche Schlüssel und auch die Zutrittskarte abverlangt hat, müsste er in jedem Fall des Betretens des Betriebsgeländes sich den erforderlichen Formalitäten unterziehen, was bei den übrigen Mitarbeitern und insbesondere den Personalbetreuern Verdacht erwecken könnte.

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Die Beklagte hat, da sie im Verfahren unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer in Höhe eines Monatseinkommens festgesetzt, § 3 ZPO. Für eine Herabsetzung des für Beschäftigungsansprüche in der Regel anzusetzenden Wertes von einem Bruttomonatsgehalt im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz besteht wegen der Befriedigungsfunktion der vorliegenden Entscheidung kein Anlass.

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