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Beschaffenheitsvereinbarung bei Kauf eines normalen Reitpferds

Ein vermeintliches Traumpferd entpuppt sich als Albtraum: Kurz nach dem Kauf wird ein Holsteiner Wallach lahm und eine kostspielige Odyssee beginnt. Wer trägt die Verantwortung, wenn aus reiterlichem Glück juristischer Zank wird und der Traum vom Springpferd auf der Strecke bleibt?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 72/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 23.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 72/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Pferderecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Holsteiner Wallach und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie suchte ein Springpferd für ihre Tochter.
    • Beklagter: Wird von der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen in Anspruch genommen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin suchte ein Springpferd für ihre Tochter und traf sich am 29.07.2022 mit dem Beklagten. Nach einer Proberunde mit dem Pferd leistete die Klägerin eine Anzahlung. Vereinbart wurde, dass die Restzahlung nach einer klinischen Untersuchung des Pferdes durch eine Tierärztin erfolgen sollte. Die Einzelheiten des Treffens sind streitig.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird voraussichtlich durch Beschluss zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 19.078,05 € festzusetzen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Der Fall vor Gericht


Streit um Pferdeverkauf: Käuferin fordert Rückzahlung nach Lahmheit

Holsteiner Wallach geht lahm in einem deutschen Stall; Käufer schaut besorgt in traditioneller Reitausrüstung.
Rückzahlung nach Lahmheit beim Pferdekauf | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 72/24) befasst sich mit einem Streitfall rund um den Kauf eines Reitpferdes. Im Zentrum steht die Frage, ob eine Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz verlangen kann, nachdem das Pferd kurz nach dem Kauf lahm wurde und sich schwerwiegende gesundheitliche Probleme herausstellten. Das Gericht hat in einem Beschluss angedeutet, dass es die Berufung der Käuferin voraussichtlich zurückweisen wird, da es keine Erfolgsaussichten sieht.

Der Pferdehandel und die Vorgeschichte des Falls

Die Klägerin, eine Pferdehalterin, suchte für ihre Tochter ein Springpferd. Sie wurde bei einem Pferdeverkäufer fündig, dem Beklagten. Am 29. Juli 2022 kam es zu einem ersten Treffen, bei dem die Klägerin das Pferd probegaloppierte und eine Anzahlung leistete. Es wurde vereinbart, dass eine tierärztliche Untersuchung ohne Röntgenbilder durchgeführt werden sollte, bevor der restliche Kaufpreis fällig wird. Diese Untersuchung verlief unauffällig.

Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss für das Reitpferd

Am 15. August 2022 wurde der Kaufvertrag über den Holsteiner Wallach geschlossen. Der Kaufpreis betrug 10.500 Euro. Ein wesentlicher Punkt des Vertrages war der Gewährleistungsausschluss. Dieser besagte, dass Mängelansprüche ausgeschlossen sind, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist im Pferdehandel nicht unüblich, kann aber rechtlich komplex sein.

Unerwartete Lahmheit und schwere Diagnose nach dem Pferde Kauf

Kurz nach dem Kauf, etwa sechs Wochen später, zeigte das Pferd Lahmheit. Die Klägerin veranlasste Röntgenaufnahmen, die zunächst unauffällig erschienen. Nachdem die Lahmheit anhielt, wurden die Röntgenbilder erneut begutachtet, und diesmal wurden Auffälligkeiten festgestellt. Eine Kernspintomographie in einer Tierklinik brachte schließlich die traurige Gewissheit: Das Pferd litt an einer schwerwiegenden Erkrankung des Hufrollenapparates, inklusive eines Strahlbeinbruchs. Aufgrund der Schwere der Erkrankung wurde das Pferd am 2. Dezember 2022 eingeschläfert.

Forderung der Käuferin: Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz

Die Käuferin forderte daraufhin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.500 Euro sowie den Ersatz weiterer Kosten, die ihr durch den Kauf und die Behandlung des Pferdes entstanden waren. Insgesamt belief sich die Forderung auf 19.078,05 Euro, zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin argumentierte, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe und der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei.

Entscheidung des Landgerichts: Klageabweisung wegen Gewährleistungsausschluss

Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Das Gericht argumentierte, dass es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handele, da der Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht als Unternehmer anzusehen sei. Daher sei der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wirksam. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers vor. Das Landgericht sah es demnach als erwiesen an, dass der Gewährleistungsausschluss rechtens war und somit die Ansprüche der Käuferin nicht bestanden.

Berufung der Käuferin zum Oberlandesgericht: Zweifel an Erfolgsaussichten

Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein. Das Oberlandesgericht hat nun jedoch in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO signalisiert, dass es die Berufung voraussichtlich zurückweisen wird. Das Gericht sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung. Es erachtet den Fall nicht als grundsätzlich bedeutsam und sieht auch keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

Begründung des Oberlandesgerichts: Keine Erfolgsaussichten der Berufung

Das Oberlandesgericht teilt die Einschätzung des Landgerichts. Es geht ebenfalls davon aus, dass der Gewährleistungsausschluss wirksam ist und die Käuferin keine Ansprüche aus Sachmängelhaftung geltend machen kann. Das Gericht deutet an, dass es keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts sieht und die Argumentation der Berufung nicht überzeugend findet. Die genauen Gründe für die Ablehnung der Berufung werden in dem vollständigen Beschluss des Oberlandesgerichts dargelegt, welcher in dieser Vorabinformation noch nicht vollständig vorliegt.

Bedeutung des Urteils für Betroffene im Pferdehandel

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Käufer und Verkäufer von Pferden. Es verdeutlicht die Wichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses in Kaufverträgen für Pferde und die damit verbundenen Risiken für Käufer. Gerade beim Pferdekauf, wo gesundheitliche Probleme und versteckte Mängel oft schwer zu erkennen sind, ist die rechtliche Lage komplex.

Risiken beim Pferdekauf und die Rolle der Sachmängelhaftung

Käufer sollten sich bewusst sein, dass ein Gewährleistungsausschluss, insbesondere im Handel zwischen Privatpersonen, in der Regel wirksam ist. Das bedeutet, dass sie das Risiko für später auftretende Mängel tragen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers zurückzuführen sind. Eine sorgfältige Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt, idealerweise inklusive Röntgenbildern, ist daher dringend anzuraten, um das Risiko zu minimieren. Allerdings kann auch die beste Untersuchung nicht alle verborgenen Leiden aufdecken.

Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerstatus des Verkäufers

Die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, spielt eine entscheidende Rolle. Wenn ein Verkäufer als Unternehmer im Sinne des Gesetzes agiert, sind die Rechte des Käufers deutlich stärker. In diesem Fall wäre ein Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher in vielen Fällen unwirksam. Die Abgrenzung, wann ein Pferdeverkäufer als Unternehmer gilt, ist jedoch nicht immer einfach und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Häufigkeit und dem Umfang der Pferdeverkäufe. Im vorliegenden Fall kam das Gericht offenbar zu dem Schluss, dass der Beklagte nicht als Unternehmer handelte.

Empfehlungen für Pferdekäufer und -verkäufer

Für Pferdekäufer bedeutet dies, vor dem Kauf eine umfassende Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen und sich der Risiken eines Gewährleistungsausschlusses bewusst zu sein. Es empfiehlt sich, klare Vereinbarungen im Kaufvertrag zu treffen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Pferdeverkäufer, die sich vor Sachmängelansprüchen schützen möchten, sollten den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag deutlich formulieren. Sie sollten sich jedoch ebenfalls bewusst sein, dass ein solcher Ausschluss in bestimmten Konstellationen, insbesondere im Verbrauchsgüterkauf, unwirksam sein kann. Eine transparente Kommunikation über bekannte gesundheitliche Probleme des Pferdes ist in jedem Fall ratsam, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das Urteil unterstreicht, dass der Pferdekauf ein komplexes Rechtsgeschäft ist, bei dem sowohl Käufer als auch Verkäufer gut beraten sind, sich umfassend zu informieren und rechtlich abzusichern.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Tierkäufen zwischen Privatpersonen ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss wirksam ist, sofern der Verkäufer nicht nachweislich als Unternehmer handelt. Eine spätere Erkrankung des Tieres berechtigt nicht automatisch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn keine Arglist des Verkäufers bewiesen werden kann. Für Käufer ist es daher entscheidend, vor dem Kauf umfassende tierärztliche Untersuchungen durchführen zu lassen und den Unternehmerstatus des Verkäufers zu klären, da die Beweislast beim Käufer liegt und Gerichte bei einer natürlichen Person zunächst vom Verbraucherhandeln ausgehen.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Pferdekäufer beim Pferdekauf

[Kurze Einleitung, max. 3 Sätze zum rechtlichen Kontext und dessen Relevanz]
Der Pferdekauf birgt neben reiterlicher Freude auch rechtliche Risiken. Unerwartete gesundheitliche Probleme des Tieres nach dem Kauf können zu Streitigkeiten führen. Um sich vor finanziellen Schäden und Enttäuschungen zu schützen, sollten Käufer wichtige Punkte beachten.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchführen lassen

Eine umfassende tierärztliche Untersuchung vor dem Kauf, idealerweise durch einen unabhängigen Tierarzt Ihres Vertrauens, ist unerlässlich. Diese Untersuchung kann versteckte Mängel aufdecken und Ihnen eine objektive Einschätzung des Gesundheitszustandes des Pferdes geben.

Beispiel: Lassen Sie eine klinische Untersuchung und gegebenenfalls Röntgenaufnahmen anfertigen, um den Zustand von Skelett und Gelenken zu beurteilen.

⚠️ ACHTUNG: Verzichten Sie nicht auf eine eigene Untersuchung, auch wenn der Verkäufer bereits eine tierärztliche Bescheinigung vorlegt. Diese könnte nicht in Ihrem Interesse erstellt worden sein.


Tipp 2: Kaufvertrag schriftlich abschließen

Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich in einem Kaufvertrag fest. Ein detaillierter Vertrag schützt beide Parteien und beugt Missverständnissen vor. Beschreiben Sie das Pferd genau (Rasse, Alter, Abstammung, Verwendungszweck) und dokumentieren Sie zugesicherte Eigenschaften (z.B. Ausbildungsstand, Eignung für bestimmte Reitweisen).

Beispiel: Nehmen Sie Klauseln auf zu Haftung für Mängel, Gewährleistungsausschluss (falls vereinbart und rechtlich zulässig) und Regelungen für den Fall von Streitigkeiten.

⚠️ ACHTUNG: Mündliche Zusagen sind schwer zu beweisen. Bestehen Sie auf einem schriftlichen Vertrag, der alle wichtigen Punkte abdeckt.


Tipp 3: Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzeigen

Sollten nach dem Kauf Mängel auftreten, informieren Sie den Verkäufer umgehend schriftlich über die festgestellten Probleme. Beschreiben Sie die Mängel detailliert und setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Stellungnahme oder Nacherfüllung (z.B. Heilungsversuch).

Beispiel: Dokumentieren Sie alle tierärztlichen Befunde, Diagnosen und Behandlungskosten, um Ihre Ansprüche zu untermauern.

⚠️ ACHTUNG: Zögern Sie nicht, Mängel anzuzeigen. Je länger Sie warten, desto schwieriger kann es werden, Ihre Rechte durchzusetzen. Beachten Sie die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie ein Pferd von einem privaten Verkäufer kaufen. Hier kann die Gewährleistungshaftung unter Umständen ausgeschlossen werden, während dies bei einem gewerblichen Verkäufer eingeschränkt ist. Informieren Sie sich über die Unterschiede und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Checkliste: Pferdekauf

  • Tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchführen lassen
  • Schriftlichen Kaufvertrag abschließen
  • Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen

Benötigen Sie Hilfe?

Mehr Klarheit bei Unstimmigkeiten im Pferdekauf?

Ein Pferdekauf kann manchmal weit über den reinen Erwerb hinausgehen und unerwartete Herausforderungen mit sich bringen – sei es durch verborgene Mängel oder unklare vertragliche Vereinbarungen. Gerade wenn Mängel wie Lahmheit auftreten, kann die Abgrenzung der Haftungsfragen schnell zu einer komplexen juristischen Fragestellung werden, die eine detaillierte Betrachtung der getroffenen Vereinbarungen erfordert.

Wir unterstützen Sie dabei, den Sachverhalt präzise zu analysieren und Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte in solchen Situationen zu erkennen. Mit einer sachlichen und transparenten Beratung legen wir den Grundstein für ein klares Verständnis Ihrer Optionen – damit Sie die richtigen Schritte einleiten können, wenn sich Unsicherheiten ergeben.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Gewährleistung beim Pferdekauf und wann kann sie ausgeschlossen werden?

Die Gewährleistung beim Pferdekauf bezieht sich darauf, dass der Verkäufer für Mängel des Pferdes haftet, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Pferden entsprechen. Diese Mängel können körperliche Defekte, Krankheiten oder Rechtsmängel sein, wie fehlendes Eigentum des Verkäufers. Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass der Käufer ein mängelfreies Tier erhält.

Rechte des Käufers:

  • Nacherfüllung: Der Käufer kann die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes verlangen. Da Pferde oft aufgrund individueller Merkmale gekauft werden, ist die Lieferung eines Ersatzpferdes selten eine praktikable Option.
  • Minderung: Wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer eine Preisminderung des Kaufpreises fordern.
  • Rücktritt: Falls der Mangel erheblich ist, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und das Pferd zurückgeben.

Ausschluss der Gewährleistung: Die Gewährleistung kann bei Privatverkäufen (Verkäufe zwischen Privatpersonen) durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden. Wenn jedoch ein Verkäufer arglistig handelt, indem er einen Mangel verschweigt oder fahrlässig nicht kennt, kann der Käufer den Vertrag trotzdem anfechten. Bei Unternehmensverkäufen (z.B. von einem Pferdehändler an einen Privatperson) dürfen die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden.

Verjährung: Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab der Übergabe des Pferdes. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer verlängert sich die Frist auf drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels.


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Welche Rolle spielt die tierärztliche Untersuchung vor dem Kauf für die spätere Gewährleistung?

Die tierärztliche Untersuchung, auch bekannt als Ankaufsuntersuchung (AKU), spielt eine entscheidende Rolle beim Pferdekauf, insbesondere im Hinblick auf spätere Gewährleistungsrechte. Sie dient als Momentaufnahme des Gesundheitszustands des Pferdes und kann je nach Umfang standardisierte Körperuntersuchungen oder zusätzliche Tests wie Röntgen oder Ultraschall beinhalten.

Vorteile der AKU für den Käufer:

  • Transparenz: Der Käufer erhält einen genauen Überblick über den Gesundheitszustand und die Eignung des Pferdes für den geplanten Verwendungszweck.
  • Gewährleistungsansprüche: Wenn der Tierarzt gesundheitliche Mängel feststellt und der Käufer das Pferd dennoch kauft, kann er für diese bekannten Mängel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.

Vorteile der AKU für den Verkäufer:

  • Schutz vor Gewährleistungsansprüchen: Wenn eine umfassende AKU durchgeführt wird und keine Mängel auftreten, schützt dies den Verkäufer vor späteren Gewährleistungsansprüchen.
  • Transparenz und Vertrauen: Eine AKU zeigt Transparenz und kann Vertrauen beim Käufer schaffen.

Typen der Ankaufsuntersuchung:

  • Kleine Ankaufsuntersuchung: Eine standardisierte, einfache körperliche Untersuchung.
  • Große Ankaufsuntersuchung: Umfasst zusätzliche Tests wie Röntgenaufnahmen, Ultraschall oder Endoskopie.

Gewährleistungsansprüche:

  • Beweislast: Der Käufer muss nach Ablauf der sechsmonatigen Vermutungsfrist nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.
  • Unbeachtete Mängel: Wenn der Tierarzt Mängel übersehen hat, kann der Käufer ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt geltend machen.

Insgesamt bietet eine Ankaufsuntersuchung sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer eine klare Einschätzung des Pferdes und kann potenzielle Streitigkeiten über Gewährleistungsansprüche vermeiden.


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Was ist ein Verbrauchsgüterkauf beim Pferdekauf und welche Besonderheiten gelten hier?

Definition und Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs:

Ein Verbrauchsgüterkauf ist gemäß § 474 BGB ein Kaufvertrag, bei dem ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Beim Pferdekauf könnte dies zutreffen, wenn ein Privatperson (Verbraucher) ein Pferd von einem gewerblichen Züchter oder Verkäufer (Unternehmer) erwirbt.

Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs:

  1. Gewährleistungsrechte: Gewährleistungsausschlüsse sind stark eingeschränkt. Ein Unternehmer kann sich nicht auf vertragliche Haftungsausschlüsse berufen, um Gewährleistungsansprüche zu vermeiden (§ 475 Abs. 1 BGB). Lediglich Schadensersatzansprüche dürfen in ihrem Umfang beschränkt werden (§ 476 Abs. 3 BGB).
  2. Beweislastumkehr: Wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftreten, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe bestand. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass dies nicht der Fall ist (§ 476 BGB).
  3. Verjährungsfrist: Die Gewährleistungsansprüche verjähren nicht früher als zwei Jahre (bei neuer Ware) und ein Jahr (bei gebrauchten Waren) nach Übergabe (§ 475 Abs. 2 BGB).
  4. Gefahrübergang: Anders als beim normalen Kaufrecht bleibt die Gefahr für den Verkäufer, solange der Verbraucher die Transportperson nicht selbst beauftragt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

Diese Besonderheiten bieten einem Verbraucher starken Schutz gegenüber einem gewerblichen Vertragspartner.


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Wie lange habe ich Zeit, Mängel nach dem Pferdekauf geltend zu machen?

Wenn Sie ein Pferd kaufen, gibt es gesetzliche Fristen, innerhalb derer Sie Mängelansprüche geltend machen können. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab der Übergabe des Pferdes, unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf von einem Privatperson oder einem Unternehmer handelt.

Besondere Fälle:

  • Arglistig verschwiegene Mängel: Wenn der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschwiegen hat, verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Mangel und dem Verhalten des Verkäufers erlangen.
  • Verbrauchsgüterkauf: Beim Kauf von einem Unternehmer als Verbraucher greift die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftritt, als bereits bei der Übergabe vorhanden gilt, es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen.

Für Krankheiten gelten gesonderte Regeln. Beispielsweise gibt es oft verkürzte Fristen für das Auftreten bestimmter Krankheiten, die innerhalb weniger Tage oder Wochen nach dem Kauf berücksichtigt werden müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss, um Ansprüche geltend machen zu können.


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Wie setze ich meine Ansprüche wegen Lahmheit des Pferdes durch?

Wenn Ihr Pferd nach dem Kauf lahm wird, gibt es bestimmte Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Hier ist eine allgemeine Übersicht über das Vorgehen:

  1. Mängelanzeige: Zunächst müssen Sie den Verkäufer schriftlich über den Mangel informieren. Dies sollte unverzüglich erfolgen, um die rechtlichen Schritte zu befolgen.
  2. Nacherfüllung: Anschließend fordern Sie den Verkäufer auf, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Pferd zu liefern. Diese „Nacherfüllung“ kann in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines Ersatzpferdes erfolgen. Für Pferde ist die Lieferung eines Ersatzpferdes jedoch aus praktischen Gründen selten eine Option.
  3. Sachverständigengutachten: Um den Mangel nachweislich zu belegen, kann es hilfreich sein, ein tierärztliches Gutachten einzuholen. Dieses kann den Beweis liefern, dass der Mangel bei der Übergabe des Pferdes bereits bestand.
  4. Gerichtliche Durchsetzung: Sollte der Verkäufer sich weigern, den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzpferd zu liefern, bleibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Sie können den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müssten Sie das Pferd zurückgeben.
  5. Beweissicherung: Achten Sie darauf, alle relevanten Beweise zu sichern, um Ihren Mangelanspruch zu untermauern. Dazu gehören Dokumente über den Kauf, die Mängelanzeige und eventuelle tierärztliche Gutachten.

Bei diesen Schritten ist es entscheidend, die gesetzlichen Fristen zu beachten und sicherzustellen, dass alle Schritte schriftlich erfolgen, um einen klaren Nachweis zu haben.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Verkäufer seine gesetzliche Haftung für Sachmängel ausschließt oder einschränkt. Bei Privatverkäufen ist ein solcher Ausschluss grundsätzlich wirksam, bei Verbrauchergeschäften jedoch nur eingeschränkt möglich. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 437, 444 BGB. Der Ausschluss greift jedoch nicht bei Arglist des Verkäufers oder bei ausdrücklichen Garantien.

Beispiel: Bei einem Pferdeverkauf zwischen Privatpersonen vereinbaren die Parteien, dass der Käufer das Pferd „wie besehen“ und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erwirbt. Später auftretende gesundheitliche Probleme des Pferdes kann der Käufer dann grundsätzlich nicht mehr als Mangel geltend machen.


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Arglist

Arglist bezeichnet im rechtlichen Kontext das bewusste und vorsätzliche Verschweigen oder falsche Darstellen von Tatsachen mit der Absicht, den Vertragspartner zu täuschen. Bei Tierkäufen ist Arglist besonders relevant, da sie einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss unwirksam macht (§ 444 BGB). Der arglistig Handelnde kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.

Beispiel: Ein Verkäufer eines Pferdes verschweigt bewusst eine chronische Erkrankung des Tieres, von der er Kenntnis hat, um den Kaufpreis nicht zu mindern. Diese Täuschung würde den vereinbarten Gewährleistungsausschluss unwirksam machen und könnte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, das eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht. Es wird bei einem höherrangigen Gericht eingelegt und dient der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 511-541 ZPO. Im Unterschied zur Revision werden nicht nur Rechtsfehler, sondern auch die Tatsachenfeststellung überprüft.

Beispiel: Im Fall des Pferdeverkaufs hat die Käuferin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, nachdem ihr Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abgelehnt wurde. Das Oberlandesgericht prüft nun erneut den gesamten Fall.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstandes in einem gerichtlichen Verfahren. Er bestimmt die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt und entspricht bei Zahlungsklagen in der Regel der eingeklagten Summe.

Beispiel: Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Gericht, den Streitwert auf 19.078,05 € festzusetzen. Dies entspricht vermutlich dem Kaufpreis des Pferdes und den geltend gemachten vergeblichen Aufwendungen der Klägerin.


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Kaufrecht

Das Kaufrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer beim Erwerb von Sachen oder Rechten. Es ist in den §§ 433-479 BGB geregelt und umfasst Bestimmungen zu Pflichten der Parteien, Gewährleistungsrechten bei Mängeln und Spezialregelungen für bestimmte Kaufarten. Bei Tierkäufen gelten teilweise besondere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsfristen.

Beispiel: Beim Pferdekauf muss der Verkäufer ein mangelfreies Tier übergeben, während der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Wenn das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe krank war, könnte dies einen Sachmangel darstellen, der Gewährleistungsrechte auslöst.


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Beweislast

Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung einer Prozesspartei, streitige Tatsachen zu beweisen. Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen (§ 286 ZPO). Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt eine Beweislastumkehr für Mängel, die binnen sechs Monaten nach Kauf auftreten (§ 477 BGB). Die Beweislastverteilung kann entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang haben.

Beispiel: Im vorliegenden Fall muss die Klägerin beweisen, dass der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat oder dass er arglistig einen Mangel verschwiegen hat, um den Gewährleistungsausschluss zu umgehen. Da dies oft schwer nachzuweisen ist, scheitern viele Klagen an der Beweislast.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB): Diese Vorschrift definiert den Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Besondere Schutzvorschriften gelten hier, um die Position der Verbraucher zu stärken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin argumentiert, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, da sie als Verbraucherin das Pferd von einem Unternehmer erworben hat. Dies ist entscheidend, weil bei einem Verbrauchsgüterkauf der Gewährleistungsausschluss eingeschränkt sein kann.
  • Unternehmer (§ 14 BGB): Das Gesetz definiert einen Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ob der Verkäufer als Unternehmer handelt, ist wichtig für die Anwendbarkeit des Verbrauchsgüterkaufs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht als Unternehmer handelte. Sollte er jedoch als Unternehmer eingestuft werden, würde dies die Rechte der Klägerin im Rahmen der Gewährleistung stärken.
  • Gewährleistungsausschluss (§ 444 BGB): Grundsätzlich können Käufer bei Mängeln einer Kaufsache Gewährleistungsrechte geltend machen. § 444 BGB setzt jedoch Grenzen für den Ausschluss dieser Rechte, insbesondere wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie übernommen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses ist zentral für den Fall, da die Klägerin nur dann Ansprüche wegen des Mangels geltend machen kann, wenn der Ausschluss unwirksam ist oder Ausnahmen greifen.
  • Sachmangel (§ 434 BGB): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Auch wenn keine explizite Vereinbarung zur Beschaffenheit getroffen wurde, muss die Sache die übliche Beschaffenheit haben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Lahmheit und die schwerwiegende Erkrankung des Pferdes stellen möglicherweise einen Sachmangel dar, wenn diese Zustände bereits zum Zeitpunkt des Kaufs oder Gefahrenübergangs latent vorhanden waren. Dies wäre relevant für die Gewährleistungsansprüche der Klägerin.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 72/24 – Beschluss vom 23.01.2025


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