Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Hintergrund des Falls: Vereinsverbot und Ermittlungen gegen das Islamische Zentrum E. e.V.
- Argumentation des Antragsgegners und Begründung des Oberverwaltungsgerichts
- Rechtliche Grundlagen für die Beschlagnahme im Vereinsverbotsverfahren
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Beschwerde
- Bedeutung des Urteils für Vereinsverbotsverfahren
- Mögliche Rechtsmittel gegen das Urteil
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich bei einer Vereinsdurchsuchung und Beschlagnahme?
- Was darf bei einer Vereinsdurchsuchung beschlagnahmt werden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen eine Durchsuchungsanordnung?
- Welche Voraussetzungen müssen für ein Vereinsverbot vorliegen?
- Wie kann ich beschlagnahmte Gegenstände zurückbekommen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
- Datum: 19.12.2024
- Aktenzeichen: 13 OB 144/24
- Verfahrensart: Verwaltungsbeschwerdeverfahren
- Beteiligte Parteien:
- Antragsgegner: Beschwerdeführer, der gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vorgegangen ist.
- Verwaltungsgericht Oldenburg: Instanz, die am 11. Juli 2024 den Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme erlassen hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Gegenstand war ein Beschluss, der die Durchsuchung der Wohnung, eines möglichen Briefkastens bzw. Postfachs, der in Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge und der betroffenen Person anordnete, um die Vereinsstruktur des Islamischen Zentrums E. e.V. (IZH) inklusive des „F. “ Verlags aufzuklären. Zudem wurde die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und Unterlagen als Beweismittel verfügt.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig und zulässig war.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig sei, da in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen die zulässigen Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu richten sind. Eine inhaltliche Prüfung ergab zudem keine Begründung für den Beschlussanfecht.
- Folgen: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der ursprüngliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg bleibt in Kraft.
Der Fall vor Gericht
Hintergrund des Falls: Vereinsverbot und Ermittlungen gegen das Islamische Zentrum E. e.V.

Der vorliegende Fall betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg, der die Durchsuchung der Wohnung, des Briefkastens, des Postfachs, der Kraftfahrzeuge und der Person des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und Unterlagen anordnete.
Diese Maßnahmen wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Verein Islamisches Zentrum E. e.V. (IZH) einschließlich des „F.“ Verlags als möglicher Teilorganisation angeordnet. Ziel der Durchsuchung und Beschlagnahme war die weitere Aufklärung der Vereinsstruktur des IZH. Es besteht der Verdacht auf Straftaten, die im Zusammenhang mit der Vereinsstruktur stehen könnten. Die Staatsanwaltschaft führt die Ermittlungen. Der Fall spielt vor dem Hintergrund möglicher präventiver Maßnahmen im Rahmen des Vereinsverbots.
Argumentation des Antragsgegners und Begründung des Oberverwaltungsgerichts
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen wies die Beschwerde jedoch zurück. Zunächst wurde die Beschwerde als unzulässig eingestuft, da das Begehren des Antragsgegners nicht hinreichend deutlich erkennbar war. Selbst wenn die Beschwerde zulässig gewesen wäre, wäre sie nach Auffassung des Gerichts unbegründet gewesen. Die relevanten Rechtsmittel richten sich, in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen, nach der Strafprozessordnung.
Rechtliche Grundlagen für die Beschlagnahme im Vereinsverbotsverfahren
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtslage, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmungen im Rahmen eines Vereinsverbots auch dem Zweck der Beweissicherung dienen können. Die Beweissicherung ist ein wesentlicher Bestandteil des Strafrechts. Hierbei ist insbesondere auf die Vereinssatzung und das Organisationsrecht des Vereins zu achten. Im vorliegenden Fall ging es darum, Beweise für die Struktur und die Aktivitäten des IZH zu sichern, um die Grundlage für ein mögliches Vereinsverbot zu schaffen. Entscheidend ist, ob die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden verhältnismäßig sind.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Beschwerde
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragsgegners zurück und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme. Das Gericht argumentierte, dass die angeordneten Maßnahmen erforderlich seien, um die Vereinsstruktur des IZH aufzuklären und Beweise für mögliche Verstöße gegen das Strafrecht zu sichern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Eine Anhörung des Antragsgegners hatte stattgefunden. Die Verteidigung konnte ihre Argumente vorbringen.
Bedeutung des Urteils für Vereinsverbotsverfahren
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen unterstreicht die Bedeutung der Beweissicherung im Rahmen von Vereinsverbotsverfahren. Es bestätigt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmungen zulässig sind, wenn sie dem Zweck dienen, die Struktur und die Aktivitäten eines Vereins aufzuklären und Beweise für mögliche Verstöße gegen das Strafrecht zu sichern. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte den Ermittlungsbehörden einen gewissen Spielraum bei der Durchführung von Ermittlungen im Zusammenhang mit möglichen Vereinsverboten einräumen, solange die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Eine Vermögensauskunft kann im Rahmen der Ermittlungen ebenfalls eine Rolle spielen, insbesondere wenn der Verdacht auf Geldwäsche besteht.
Mögliche Rechtsmittel gegen das Urteil
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen gibt es möglicherweise Rechtsmittel, die der Antragsgegner prüfen kann. Dies hängt von den konkreten Umständen des Falls und den geltenden Gesetzesänderungen ab.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Rahmen vereinsrechtlicher Ermittlungen, auch wenn diese bereits durchgeführt wurden. Bei Beschwerden gegen solche Maßnahmen muss das Begehren konkret formuliert werden – eine pauschale Beschwerde ohne klares Ziel ist unzulässig. Das Gericht bekräftigt damit die Bedeutung präziser Rechtsbehelfe und die weitreichenden Ermittlungsbefugnisse der Behörden bei Vereinsermittlungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme betroffen sind, müssen Sie bei einem Rechtsbehelf genau angeben, was Sie erreichen möchten – zum Beispiel die Aufhebung der Maßnahme, die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit oder die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände. Eine allgemeine Beschwerde ohne konkretes Ziel wird vom Gericht nicht akzeptiert. Auch nach bereits durchgeführter Durchsuchung können Sie deren Rechtmäßigkeit noch gerichtlich überprüfen lassen. Bei Vereinsermittlungen haben die Behörden weitreichende Befugnisse zur Durchsuchung von Privaträumen und Beschlagnahme von Beweismitteln, wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt.
Benötigen Sie Hilfe?
Vertrauen in klare rechtliche Beratung bei Ermittlungsverfahren
Bei Ermittlungsverfahren im Kontext eines möglichen Vereinsverbots können komplexe Fragen zur Beweissicherung und den verhältnismäßigen Maßnahmen aufkommen. Diese Situation wirft oft Unsicherheiten hinsichtlich individueller Rechte und der rechtlichen Rahmenbedingungen auf, die sorgfältig geprüft werden müssen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die wesentlichen Aspekte Ihres Falls transparent zu analysieren und die rechtlichen Möglichkeiten präzise abzuwägen. Dabei begleiten wir Sie mit fundierter Beratung, sodass Sie in einem schwer überschaubaren Rechtsumfeld die passende Orientierung finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich bei einer Vereinsdurchsuchung und Beschlagnahme?
Bei einer Vereinsdurchsuchung steht Ihnen ein grundlegendes Anwesenheitsrecht während der gesamten Durchsuchung zu. Dies gilt sowohl für Sie als betroffene Person als auch für Ihren rechtlichen Beistand.
Voraussetzungen der Durchsuchung
Eine Durchsuchung darf nur auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Der Beschluss muss schriftlich vorliegen und darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie haben das Recht, sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen zu lassen.
Ihre Rechte während der Durchsuchung
Sie haben folgende konkrete Rechte während der Durchsuchungsmaßnahme:
- Das Recht auf Anwesenheit bei der Durchsicht von sichergestellten Unterlagen und Daten
- Ein Anwesenheitsrecht während der gesamten Durchsuchung, das sich aus dem Hausrecht ergibt
- Die Möglichkeit, die Durchsicht sensibler Daten zu begleiten, insbesondere wenn große Datenmengen betroffen sind
Beschlagnahme und Sicherstellung
Bei der Beschlagnahme von Vereinsvermögen muss Ihnen vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und vollziehbarer Sicherstellungsbescheid zugestellt werden. Sie müssen dann die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen dulden.
Der zuständige Richter muss vor der Durchsuchungsanordnung die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen. Bei offenkundigen Mängeln muss der Antrag auf Durchsuchung abgelehnt werden.
Was darf bei einer Vereinsdurchsuchung beschlagnahmt werden?
Bei einer Vereinsdurchsuchung dürfen Gegenstände beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die Aufklärung der Vereinsstruktur von Bedeutung sein können. Die Beschlagnahme muss sich dabei auf konkret definierte Gegenstände beschränken:
Beschlagnahmefähige Gegenstände
Folgende Objekte können beschlagnahmt werden:
- Dokumente und Unterlagen
- IT-Technik wie Computer und Speichermedien
- Postsendungen
Die Beschlagnahme darf sich auf Gegenstände im Besitz von Vereinsmitgliedern erstrecken, wenn aufgrund äußerer Umstände die begründete Annahme besteht, dass diese Person tatsächlich in die Vereinsaktivitäten eingebunden war.
Rechtliche Voraussetzungen
Eine rechtmäßige Beschlagnahme erfordert:
Eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahmeanordnung muss vorliegen. Die Beschlagnahme muss hinreichend bestimmt sein und sich auf Gegenstände beziehen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für ihre Bedeutung als Beweismittel bestehen.
Grenzen der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme unterliegt wichtigen Einschränkungen:
Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Die Maßnahme muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs stehen. Bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen dürfen nur solche Gegenstände beschlagnahmt werden, die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich oder nützlich sind.
Berufsgeheimnisträger genießen besonderen Schutz. Ihre Unterlagen dürfen nur beschlagnahmt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen eine Durchsuchungsanordnung?
Gegen eine Durchsuchungsanordnung stehen Ihnen mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, die Sie je nach Situation nutzen können.
Beschwerde nach StPO
Die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO ist das zentrale Rechtsmittel gegen eine rechtswidrige Durchsuchungsanordnung. Diese Beschwerde ist beim Gericht einzureichen, das die Durchsuchung angeordnet hat. Ein wichtiger Vorteil: Die Beschwerde ist nicht fristgebunden und verursacht keine Kosten.
Antrag bei Gefahr im Verzug
Bei Durchsuchungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug können Sie einen Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO stellen. Nach der gerichtlichen Entscheidung steht Ihnen wiederum das Beschwerderecht zu.
Beanstandung der Durchführung
Wenn Sie die konkrete Durchführungsweise der Durchsuchung beanstanden möchten, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 EGGVG einreichen. Dieser muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Kammergericht gestellt werden.
Verfassungsbeschwerde
Als letztes Rechtsmittel steht die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht werden. Bei der Verfassungsbeschwerde fallen keine Gerichtskosten an.
Wichtige Verfahrenshinweise
Ein Durchsuchungsbeschluss ist maximal sechs Monate gültig. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kann auch noch nach Abschluss der Durchsuchung überprüft werden. Während der Durchsuchung sollten Sie einen förmlichen Widerspruch gegen die Beschlagnahme zu Protokoll geben.
Welche Voraussetzungen müssen für ein Vereinsverbot vorliegen?
Ein Vereinsverbot kann nur ausgesprochen werden, wenn bestimmte verfassungsrechtlich verankerte Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz erfüllt sind.
Verbotsgründe
Ein Verein kann verboten werden, wenn:
- seine Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen
- er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet
- er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet
Strenge Prüfungskriterien
Die Verbotsbehörde muss bei der Prüfung besonders strenge Maßstäbe anlegen, da die Vereinigungsfreiheit grundgesetzlich geschützt ist. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:
Die bloße Vermutung staatsfeindlichen Verhaltens reicht nicht aus. Die zuständige Behörde muss konkret feststellen, dass der Verein den Zweck hat, gegen Strafgesetze zu verstoßen.
Zuständigkeit und Verfahren
Die Verbotsentscheidung liegt bei der obersten Landesbehörde des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Bei bundesweit agierenden Vereinen ist das Bundesinnenministerium zuständig.
Das Verbot wird durch eine schriftliche Verfügung ausgesprochen, die begründet werden muss. Mit dem Verbot wird in der Regel auch die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet.
Rechtliche Folgen
Nach Ausspruch des Verbots ist dem Verein untersagt:
- weiterhin werbend aufzutreten
- am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen
- Vereinsaktivitäten fortzuführen
Das Verbot erstreckt sich auch auf alle Organisationen, die in den Verein organisatorisch eingegliedert sind. Sie können gegen das Verbot vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen, wobei das Verbot während des Verfahrens grundsätzlich wirksam bleibt.
Wie kann ich beschlagnahmte Gegenstände zurückbekommen?
Beschlagnahmte Gegenstände werden zurückgegeben, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die Rückgabe erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern erfordert bestimmte Schritte.
Voraussetzungen für die Rückgabe
Die Herausgabe ist nur möglich, wenn die Gegenstände nicht mehr als Beweismittel benötigt werden und keine Einziehung erfolgt. Bei der Rückgabe müssen Sie eine justizielle Verfügung zur Aushändigung vorweisen können.
Ablauf der Rückgabe
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert Sie, wenn die Gegenstände zur Abholung bereitstehen. Die Abholung erfolgt bei der zuständigen Asservatenstelle der Polizei oder der Justizbehörden. Die Rückgabe ist eine Holschuld – das bedeutet, Sie müssen die Gegenstände selbst am Aufbewahrungsort abholen.
Kostenerstattung
Wenn Sie als unbeteiligter Dritter von der Beschlagnahme betroffen sind, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und sonstiger notwendiger Aufwendungen für die Abholung.
Falls Ihre beschlagnahmten Gegenstände während der Verwahrung beschädigt wurden, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu, sofern die Behörde ihre Pflicht zur pfleglichen Behandlung verletzt hat.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vereinsverbot
Eine behördliche Anordnung, die die Tätigkeit eines Vereins untersagt und ihn auflöst. Dies ist möglich, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 9 Abs. 2 GG und im Vereinsgesetz (VereinsG).
Beispiel: Ein Verein wird verboten, weil nachgewiesen wurde, dass er extremistische Ideologien verbreitet oder zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten aufruft.
Beschlagnahme
Eine hoheitliche Maßnahme, bei der Gegenstände, Dokumente oder andere Vermögenswerte vorläufig sichergestellt werden. Sie dient der Beweissicherung oder Gefahrenabwehr und ist in § 94 StPO geregelt. Die Beschlagnahme greift in das Eigentumsrecht ein und bedarf einer richterlichen Anordnung.
Beispiel: Bei der Durchsuchung eines Vereinsbüros werden Computer, Akten und Speichermedien beschlagnahmt, um Beweise für illegale Aktivitäten zu sichern.
Beweissicherung
Die rechtlich geregelte Sammlung und Dokumentation von Beweismitteln, die für ein Verfahren relevant sind. Sie erfolgt nach den Vorschriften der StPO und dient der späteren Verwendung vor Gericht. Besonders wichtig ist die ordnungsgemäße Dokumentation und Aufbewahrung der Beweise.
Beispiel: Fotografische Dokumentation von Beweismitteln, Erstellung von Protokollen, fachgerechte Sicherung elektronischer Daten.
Ermittlungsverfahren
Das erste Stadium eines Strafverfahrens, in dem Staatsanwaltschaft und Polizei Beweise sammeln und den Sachverhalt aufklären (§§ 151 ff. StPO). Ziel ist es festzustellen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage vorliegt. Die Ermittlungsbehörden haben verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung.
Beispiel: Nach Hinweisen auf Geldwäsche werden Konten überprüft, Zeugen vernommen und Durchsuchungen durchgeführt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 146 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Verwaltungsakte. Er legt fest, welche formalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde vor Gericht angenommen wird. Eine Beschwerde muss klar und bestimmt sein, um geprüft werden zu können.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig eingestuft, da das Beschwerdebegehren nicht hinreichend bestimmt war. Die gerichtliche Entscheidung basiert somit auf den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 1 VwGO.
- § 4 Vereinsgesetz (VereinsG): Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von eingetragenen Vereinen in Deutschland. Insbesondere definiert es die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereinsstrukturen und deren Auflösung sowie staatliche Eingriffsmöglichkeiten bei Verdacht auf rechtswidrige Aktivitäten.
Im Fall des Islamischen Zentrums E. e.V. ermöglichte § 4 VereinsG den Behörden, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchzuführen, um die Vereinsstruktur weiter aufzuklären und mögliche Beweise zu sichern.
- Artikel 13 Grundgesetz (GG): Artikel 13 schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und garantiert das Grundrecht, dass Wohnung nur durch Gesetz und unter strengen Voraussetzungen durchsucht werden darf. Jede Durchsuchung muss durch einen richterlichen Beschluss legitimiert sein.
Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners unterliegt dem Schutz von Artikel 13 GG. Die gerichtliche Entscheidung stellt sicher, dass diese Grundrechte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewahrt wurden.
- § 102 Strafprozessordnung (StPO): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für Durchsuchungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Er legt fest, wann und wie eine Durchsuchung angeordnet werden kann, um Beweise zu sichern.
Die Durchsuchungen und Beschlagnahmungen im Zusammenhang mit dem Verein und den betroffenen Personen wurden gemäß § 102 StPO durchgeführt, um relevante Beweismittel für die Ermittlungen zu sichern.
- § 147 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph behandelt die Unbestimmtheit des Beschwerdebegehrens und verlangt, dass ein Beschwerdebegehren hinreichend bestimmt sein muss, um vom Gericht geprüft werden zu können.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet ausgelegt, da das Beschwerdebegehren unklar und nicht konkretisiert war. Dadurch konnte das Gericht die Beschwerde nicht inhaltlich prüfen.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen – Az.: 13 OB 144/24 – Beschluss vom 19.12.2024
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