LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 142/12, Urteil vom 27.09.2017
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 für Recht erkannt:
Die Berufung der Berufungsführer gegen das am 3. August 2012 verkündete Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Offenbach am Main – berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27. März 2013 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil nicht auf einem Anerkenntnis beruht und die Beklagten die Kosten der ersten Instanz zu tragen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
GRÜNDE:
I.
Von der Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Berufungsführer – und damit kostenbelastet für die Rechtsmittelzüge – sind lediglich die unter 1 genannten Beklagten. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (V ZR 76/14, NJW 2016, 716) wirkt die in erster Instanz von den Beklagten zu 2 und 3 abgegebene Erklärung, sich nicht durch den von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, auch in den weiteren Instanzen, obwohl sich die jeweiligen Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite unter Bezugnahme auf die vom Verwalter erteilte Vollmacht ausdrücklich für sämtliche „übrigen Wohnungseigentümer“ legitimiert haben: Insoweit ist auch für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass Berufungsführer lediglich die unter 1 genannten Beklagten sind.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben.
1. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung der Beschlüsse besteht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob das Gerichtsverfahren, das Gegenstand der Beschlussfassung geworden war, zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Denn ein Rechtschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Beschluss durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkung mehr haben könnte (Niedenführ/Vandenhouten § 46 Rn 101). So liegt der Fall hier allerdings nicht, denn wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zumindest im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer Folgenbeseitigungsansprüche in Betracht kommen (vgl. dazu Kammer, NJW 2015, 1767 mwN).
2. Der Beschluss ist auch auf die Anfechtungsklage für ungültig zu erklären, da die Beschlussfassung an einem formellen Fehler litt und nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Fehler kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.
Wie die Kammer bereits in einem auch die hier streitgegenständliche Versammlung betreffenden Parallelfall (2-13 S 32/13, ZMR 2015, 959) entschieden und ausführlich begründet hat, besteht eine Beschlusskompetenz für den gefassten Beschlüsse. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
Allerdings hat die Kammer im dortigen Verfahren auch entschieden, dass der Beschluss deshalb für ungültig zu erklären war, weil entgegen § 174 BGB auf Aufforderung des …. vor der Abstimmung Vollmachten des Wohnungserbbauberechtigten … nicht vorgelegt worden sind und dieser daraufhin diese Vollmachten zurückgewiesen hat.
Die Kammer hat insoweit (aaO) ausgeführt:
„Wird ein Vertreter, der keine schriftlichen Vollmachten vorlegen kann, daraufhin zurückgewiesen, wird seine Stimmabgabe insoweit unwirksam (§ 174 BGB). Ein Nachreichen der Vollmachten kommt jedenfalls im Falle einer – wie hier – ausdrücklich vorgenommenen Rüge nicht in Betracht. Vielmehr ist, wenn auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird, vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen (OLG München, NZM 2008, 92).“
Hieran hält die Kammer fest.
3. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen folgt aus § 97 ZPO. Die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils war – entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs – zu korrigieren (§308 ZPO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG und folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.