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Beschlussersetzung nach dem WEG: Badumbau und Klimagerät durchgesetzt

Brand in der Wohnung, die einzige Dusche ein Trümmerfeld. Der geplante barrierearme Umbau kommt bei der Eigentümerversammlung nicht an, das Klimagerät gleich mit dazu. Was viele vergessen: Der übliche Angriff gegen die Ablehnung reicht oft nicht.
Ältere Person mit Rollator im engen Badezimmer zwischen Toilette, Waschtisch und Dusche, die enge Drehfläche zeigt den Umbaub
Die beengte Badfläche verdeutlicht den notwendigen barrierefreien Umbau, der per Beschlussersetzung nach dem WEG gerichtlich durchgesetzt wird. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 56 S 40/24 WEG

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Berlin II entschied am 25.07.2025 (56 S 40/24 WEG): Wohnungseigentümer können die gerichtliche Gestattung einer Badezimmervergrößerung, einer bodentiefen Dusche und eines Klimageräts durchsetzen, wenn die Maßnahmen andere Eigentümer nicht unbillig benachteiligen. Andere Eigentümer können bei unzulässigem Lärm später gegen den Betrieb vorgehen.

  • Gestattete Maßnahmen: Das Gericht gestattete Wandversetzung, Dusche und Klimagerät mit technischen Auflagen.
  • Privilegierter Zweck: Badumbau und Dusche erleichtern die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen.
  • Kosten und Pflichten: Eigentümer tragen Kosten, holen Genehmigungen ein und beauftragen Fachfirmen.
  • Keine Aufhebung: Die Anfechtung scheiterte, weil mehrere zulässige Ausführungen möglich waren.

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 25.07.2025
  • Aktenzeichen: 56 S 40/24 WEG
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, bauliche Veränderungen
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften bei baulichen Veränderungen

Warum scheiterte die Anfechtung trotz Beschlussersetzung?

Eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG hat Erfolg, wenn der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den von ihm gewünschten Beschluss hat, weil nur diese Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das bedeutet konkret: Das Gericht fasst den gewünschten Beschluss an Stelle der Eigentümerversammlung, statt nur einen ablehnenden Beschluss aufzuheben. Dabei genügt regelmäßig ein Grundlagenbeschluss über das Ob der Maßnahme – die konkrete Ausgestaltung, das Wie, bleibt der Gemeinschaft vorbehalten. Anders liegt der Fall bei der Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses: Hier hat der Eigentümer nur Erfolg, wenn ausschließlich die von ihm beantragte positive Fassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte und das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert war. Ermessen auf null bedeutet: Es gab für die Gemeinschaft rechtlich gar keine andere zulässige Entscheidung als zuzustimmen.

Wie diese beiden Klagearten auseinanderfallen, zeigt der Berliner Fall. Das Landgericht Berlin II ersetzte mit Urteil vom 25.07.2025 (Az. 56 S 40/24 WEG) die ablehnenden Beschlüsse der Untergemeinschaft 2 vom 14.12.2023 zu drei Tagesordnungspunkten durch eigene Gestattungen – für die Vergrößerung des Badezimmers mit Wandversetzung, den Einbau einer bodentiefen Dusche und die Installation eines Klimageräts. Eine Untergemeinschaft ist ein abgetrennter Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft, der über bestimmte gemeinsame Gebäudeteile eigenständig beschließt. Die Eigentümer der Wohnung 201 hatten diese Maßnahmen beantragt; das Amtsgericht Berlin-Pankow hatte die Klage am 24.04.2024 unter dem Aktenzeichen 7 C-24/24 WEG noch vollständig abgewiesen.

Die zugleich erhobene Anfechtungsklage gegen die Negativbeschlüsse blieb allerdings erfolglos. Negativbeschlüsse sind förmliche Ablehnungen der gestellten Anträge durch die Eigentümerversammlung. Zwar war sie zulässig, in der Sache verletzte die Ablehnung der Anträge die Eigentümer jedoch nicht in ihrem Recht aus § 18 Abs. 2 WEG – also dem Anspruch jedes Wohnungseigentümers darauf, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungsmäßig erfolgt. Zulässige Alternativen zur konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen waren möglich, und die Eigentümer hatten nicht dargelegt, dass das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert gewesen wäre. Der Weg zum Erfolg führte also nicht über die Anfechtung, sondern ausschließlich über die Beschlussersetzung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet, wenn der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den begehrten Beschluss hat, weil nur diese Fassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; regelmäßig genügt ein Grundlagenbeschluss über das Ob der Maßnahme.
  2. Die Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses hat nur Erfolg, wenn ausschließlich die beantragte positive Fassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte und das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert war; zulässige Alternativen zur Ausgestaltung schließen diesen Erfolg aus.
  3. Bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG privilegiert, wenn sie für eingeschränkte Personen erforderlich oder förderlich sind; vollständige Barrierefreiheit und eigene Betroffenheit des Antragstellers sind nicht erforderlich, die bloße Erleichterung der Bewegungsmöglichkeit genügt.
Ikonische Checkliste mit vier Voraussetzungen für privilegierte Behinderten-Umbauten nach §20 WEG.
Privilegierten Umbau erkennen und richtig beantragen
Achtung Falle:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Weiche zwischen Anfechtung und Beschlussersetzung: Die Anfechtung der Negativbeschlüsse scheiterte, weil zulässige Alternativen denkbar waren und das Ermessen der Gemeinschaft nicht auf null reduziert war. Die Beschlussersetzung gelang dagegen, weil hier nur prüft wird, ob die beantragte Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wenn du mehrere gleichwertige Ausführungen anbieten kannst, liegst du für eine Anfechtung meist schlecht, für eine Beschlussersetzung aber gut – solange dein konkreter Antrag für sich genommen ordnungsgemäß ist.

Warum genügte ein fünf Quadratmeter großes Bad?

Bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG privilegiert. Privilegiert heißt: Der einzelne Eigentümer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung; die Gemeinschaft darf nur aus engen Gründen widersprechen. Erfasst sind alle Maßnahmen, die für körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind – unabhängig davon, ob der konkrete Eigentümer selbst betroffen ist. Eine vollständige Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG verlangt die Vorschrift nicht; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände. Typische Nachteile wie Eingriffe in die Bausubstanz oder optische Veränderungen begründen dabei regelmäßig keine Unangemessenheit, und für Nachteile, die sich nicht bereits aus der Maßnahme selbst ergeben, trägt die Gemeinschaft eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Wer sich auf solche zusätzlichen Nachteile beruft, muss sie nachvollziehbar vortragen und belegen, nicht der Bauwillige.

Ob Vergrößerung und Dusche darunterfielen, war im Streit um Wohnung 201 zentral. Nach einem Brand im Juli 2023 wollten die Eigentümer ihr Bad vergrößern und eine bodentiefe Dusche einbauen. Ihr Argument: Die Dusche sei nur mit der Vergrößerung sinnvoll nutzbar, weil sonst die Drehfläche für Rollstuhl oder Rollator zu knapp bemessen wäre.

Warum das Gericht beide Maßnahmen als privilegiert einstufte

Das Landgericht bejahte die Privilegierung für beide Maßnahmen. Die bodengleiche Dusche war ohnehin unstreitig förderlich für eingeschränkte Personen; auch die bloße Vergrößerung des Bades erleichtere die Bewegungsmöglichkeiten im Raum. Für die Kammer war offensichtlich, dass ein Badezimmer von rund 5 Quadratmetern mit Toilette, Waschbecken und bodengleicher Dusche nicht ausreicht, wenn sich dort eine Person mit Rollstuhl, Rollator oder eine Pflegeperson bewegen muss. Ob das Bad nun 4,5 oder 5 Quadratmeter groß war, ob die Tür breit genug für einen Rollstuhl war und ob zusätzlich eine Badewanne eingebaut werden sollte, hielt das Gericht für unerheblich – die bloße Erleichterung der Bewegungsmöglichkeit reichte aus.

Wie das Gericht die Einwände der Gegenseite verwarf

Die Gemeinschaft und die beigetretenen Streithelfer hielten dem entgegen, die Vergrößerung diene in Wahrheit nicht behinderten Menschen, sondern vor allem dem Einbau einer zusätzlichen Badewanne – die Maßnahme sei für den behaupteten Zweck objektiv gar nicht geeignet. Das Gericht ließ dies nicht durchgreifen: Es genügt, dass die Vergrößerung die Bewegungsmöglichkeiten erleichtert, weitere Absichten der Eigentümer spielen keine Rolle. Auch der Einwand, Badvergrößerung und Duscheinbau seien zwei getrennt zu behandelnde Tagesordnungspunkte, die gemeinsam hätten beantragt werden müssen, verfing nicht – der Gesetzeswortlaut verlangt keinen gemeinsamen Antrag für gleichgelagerte privilegierte Maßnahmen. Pauschale Hinweise der Streithelfer auf Staub- und Lärmbelästigungen durch die Bauarbeiten reichten ebenfalls nicht aus, um eine Unangemessenheit oder unbillige Benachteiligung zu begründen. Auf die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – vergleichbare Umbauten seien bei anderen Eigentümern bereits genehmigt worden – stützte das Gericht seine Entscheidung nicht tragend, stellte aber klar, dass eine solche Gleichbehandlung ohnehin auf die gesamte Wohnungseigentümerschaft und nicht nur auf die Untergemeinschaft zu beziehen wäre.

Praxis-Hinweis:

Ob dein Umbau privilegiert nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ist, hing hier an einem einzigen Punkt: Das Gericht verlangte keine vollständige Barrierefreiheit und keine eigene Betroffenheit, sondern ließ die bloße objektive Erleichterung der Bewegungsmöglichkeit genügen – selbst bei einem nur rund 5 qm großen Bad. Auch die zusätzliche Absicht, eine Badewanne einzubauen, und Fragen zu Türbreite oder exakter Fläche waren unerheblich. Prüfe daher, ob deine Maßnahme – Vergrößerung oder bodengleiche Dusche – die Nutzung mit Rollator, Rollstuhl oder Pflegeperson erleichtert; dann liegst du ähnlich.

Warum erlaubte Berlin die Wandversetzung trotz Statikbedenken?

Bei einer privilegierten Maßnahme führt nur eine unbillige Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 WEG zur Versagung – gefordert ist eine besonders schwere, einem verständigen Eigentümer nicht zumutbare Beeinträchtigung. Bei fachkundiger Planung, statischer Berechnung und Ausführung durch ein Fachunternehmen kann sogar schon eine Beeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 3 WEG fehlen. § 20 Abs. 3 WEG betrifft bauliche Veränderungen ohne Privilegierung: Sie sind nur erlaubt, wenn kein anderer Eigentümer beeinträchtigt wird. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, etwa nach der Bauordnung, dürfen dabei regelmäßig der späteren Durchführung vorbehalten bleiben; ein Grundlagenbeschluss ist nur zu versagen, wenn die Maßnahme in jeder denkbaren Ausführung gegen öffentliches Recht verstoßen würde.

Eine unbillige Benachteiligung setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich alleine nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. – so das Landgericht Berlin II

Am Umgang mit der 90-Zentimeter-Versetzung der Badezimmerwand lässt sich das ablesen. Der Tenor – also der verbindliche Entscheidungssatz am Anfang des Urteils – gestattet die Versetzung nach den vorgelegten Planungsunterlagen, verbunden mit einer fachgerechten Abfangung durch eine Stahlrahmenkonstruktion, die die Wandlasten aus dem Obergeschoss in die Kellerwand einleitet. Bei vollständiger Wandöffnung ist zwingend ein Abfangträger vom Typ HE140A vorzusehen, damit sich für die darunterliegende Wand eine der ursprünglichen Situation vergleichbare Auflastverteilung ergibt.

Warum genügte das Privatgutachten zur Wandversetzung?

Die Eigentümer hatten ein Privatgutachten ihres Tragwerkplaners vom 29.09.2023 vorgelegt und im Berufungsverfahren durch ein ergänzendes Schreiben vom 17.10.2025 bestätigen lassen, dass die Berechnungen dem aktuellen Stand der Technik entsprächen und bei fachgerechter Ausführung keine Bedenken gegen die Gesamtgebäudestandsicherheit bestünden. Ein Privatgutachten ist ein von einer Partei selbst beauftragtes Fachgutachten; es bindet das Gericht nicht wie ein gerichtliches Gutachten, kann die Entscheidung aber maßgeblich stützen, wenn die Gegenseite keine greifbaren Gegenbeweise liefert. Während das Amtsgericht noch eine erhebliche Beeinträchtigung und eine nicht auszuschließende Gefahr für die konstruktive Stabilität angenommen hatte, verneinte das Landgericht eine unbillige Benachteiligung der übrigen Eigentümer.

Warum reichten pauschale Statikbedenken nicht?

Die Gemeinschaft hatte eingewandt, es bestehe stets die Gefahr von Setz- und Spannungsrissen, und der Gutachter habe die darüberliegenden Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss nicht besichtigt. Das Gericht bewertete dies als pauschal und nicht ausreichend substantiiert: Es fehlte die Darlegung, weshalb die fehlende Begehung die statischen Berechnungen beeinflussen sollte, und auch der Hinweis auf bereits vorhandene Risse im zweiten Obergeschoss belegte nicht, dass diese durch die geplante Versetzung vertieft würden. Der Einwand der Streithelfer, es fehle bereits an einer Genehmigung nach der Berliner Bauordnung, scheiterte daran, dass die Gemeinschaft nicht dargelegt und bewiesen hatte, dass die Maßnahme in jeder denkbaren Ausführung zwingend gegen öffentliches Recht verstoßen würde. Zusätzlich relativierten mehrere bereits genehmigte, vergleichbare Deckendurchbrüche in anderen Wohnungen – dokumentiert unter anderem durch Lichtbilder – die statischen Bedenken, weil dort keine unmittelbaren Beeinträchtigungen vorgetragen worden waren.

Praxis-Hürde: Beweislast

Bei der tragenden Wand kippte das Verfahren an der Substantiierung: Das Privatgutachten mit Stahlrahmenkonstruktion und konkreter Auflastverteilung genügte dem Gericht, während pauschale Einwände zu Setzrissen, fehlender Begehung der Obergeschosse oder fehlender BauO-Genehmigung nicht durchgriffen. Die Gemeinschaft muss konkret darlegen, warum die vorgelegte Statik fehlerhaft sein soll, und eine Genehmigung muss nur nachgewiesen werden, wenn die Maßnahme in jeder denkbaren Ausführung gegen öffentliches Recht verstieße. Ohne fachkundige Unterlagen hast du es schwer, mit allgemeinen Befürchtungen kommt die Gegenseite nicht durch.

Warum durfte die Dusche trotz Deckendurchbruch gebaut werden?

Für die Angemessenheit einer privilegierten Maßnahme kommt es auf eine Gesamtwürdigung an; typische Nachteile begründen regelmäßig keine Unangemessenheit. Allerdings kann ein Bauwilliger grundsätzlich auf eine gleich geeignete, aber weniger belastende Alternative verwiesen werden, wenn eine solche tatsächlich existiert.

Vor diesem Hintergrund prüfte das Gericht den Einbau mit Bohrung in den Keller. Der Tenor gestattet die Errichtung und Installation der bodentiefen Dusche einschließlich der Bohrung durch das Mauerwerk in das Kellergeschoss. Das Amtsgericht hatte hier noch eine nicht zweifelsfrei auszuschließende Gefahr für die Stabilität angenommen; das Landgericht verneinte durchgreifende Bedenken gegen die konkrete Ausführung.

Die Gemeinschaft hatte argumentiert, die Bohrung sei unangemessen, weil die Dusche auch ohne Deckendurchbruch allein im Sondereigentum verwirklicht werden könne – ein Anspruch auf die einfachste oder kostengünstigste Lösung bestehe nicht. Sondereigentum ist der Teil des Gebäudes, der dem einzelnen Eigentümer allein gehört (etwa die Wohnung selbst), im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum wie tragenden Wänden, Decken und Leitungssträngen. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Die Eigentümer hatten nachvollziehbar dargelegt, dass eine Hebeanlage im konkreten Fall ungeeignet sei, weil ihre Wohnung oberhalb der Abwasserleitung liegt und eine solche Anlage gerade dazu dient, Abwasser von unterhalb der Grundleitung nach oben zu befördern. Zusätzlich verwies das Gericht auf bereits genehmigte und ausgeführte vergleichbare Deckendurchbrüche in anderen Wohnungen, darunter eine im März 2025 erteilte Genehmigung für eine bodengleiche Dusche mit Deckendurchbohrungen und neuer Leitungsverlegung, ohne dass dort statische Beeinträchtigungen dargelegt worden waren.

Was Sie daraus für Ihren Dusch-Antrag ableiten: Rechnen Sie mit dem Einwand, die Maßnahme ginge auch ohne Deckendurchbruch im Sondereigentum. Widerlegen Sie das schon im Antrag schriftlich – hier gelang das mit dem Argument, die Wohnung liege oberhalb der Grundleitung und eine Hebeanlage sei technisch gerade für darunterliegende Leitungen gedacht und daher ungeeignet. Legen Sie Kostenvoranschlag, Leitungsplan und – wenn vorhanden – Fotos bereits genehmigter Durchbrüche im Haus bei. Das Gericht stützte seine Ablehnung der Alternative genau darauf.

Wie prüft die Beschlussersetzung nach dem WEG das Klimagerät?

Für Klimageräte sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen zu berücksichtigen, nicht die Folgen des späteren Gebrauchs wie tieffrequenter Schall. Diesen Grundsatz übertrug das Landgericht auch auf § 20 Abs. 3 WEG. Eine spätere unzulässige Nutzung kann unabhängig von der bestandskräftigen Gestattung über die Beschlusskompetenz für die Hausordnung geregelt oder abgewehrt werden. Bestandskräftig heißt: Die Gestattung ist rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Nach § 20 Abs. 3 WEG darf eine Beeinträchtigung dabei nicht über das beim geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen.

Diese Maßstäbe wandte die Kammer auf das Splitgerät auf dem Balkon an. Gestattet wurde die Installation eines Geräts vom Typ Mitsubishi Electric oder eines vergleichbaren Modells, verbunden mit mehreren Bedingungen: eine optisch nicht sichtbare Verkleidung, Betrieb im Slowmodus, Einhaltung des Landesimmissionsschutzgesetzes Berlin sowie der Ausschluss von Kondensatschäden am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum. Das Amtsgericht hatte den im Angebot genannten Schalldruckpegel von 49/50 dB(A) noch als relevante Beeinträchtigung gewertet; das Landgericht sah darin keine über das unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Warum die Lage des Balkons entscheidend war

Das Gericht stellte fest, dass das für den heimischen Markt zugelassene Gerät im Regelfall anerkannten Standards genüge und nichts dafür spreche, dass es bei Einhaltung der TA-Lärm-Grenzwerte gar nicht betrieben werden könne. Die TA Lärm ist eine technische Verwaltungsvorschrift, die konkrete Dezibel-Grenzwerte für Immissionen in der Nachbarschaft festlegt. Der betroffene Balkon liegt unter dem Balkon der Streithelfer bei einer Geschosshöhe von 2,50 Metern; nach dem vorgelegten Lichtbild sollte das Gerät nicht unmittelbar neben einem Fenster, sondern mehrere Meter davon entfernt aufgestellt werden. Verkleidung und Balkonbrüstung würden die Schallachse zusätzlich mindern. Eine ebenso geeignete, aber weniger belastende Alternative war nach Auffassung des Gerichts weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Einwände der Gemeinschaft zu direkten Schallachsen und fehlenden Parametern für eine Lärmbeurteilung ließ das Gericht nicht gelten: Die Parameter ergaben sich bereits aus dem eingereichten Kostenvoranschlag, und maßgeblich seien ohnehin nur die unmittelbaren baulichen Auswirkungen. Sollte das Gerät später etwa im Tagmodus während der Nachtzeit betrieben werden, bleibt ein Vorgehen gegen solche Immissionen über die Hausordnung möglich – unabhängig von der erteilten Gestattung.

Jedoch schließt auch im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 WEG die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, spätere Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen infolge der Nutzung der baulichen Veränderung nicht aus. Ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss hindert die GdWE nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung auf der Grundlage der für die Hausordnung eingeräumten Beschlusskompetenz (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG) zu regeln; derartige Nutzungsregelungen müssen nicht zugleich mit der Gestattung beschlossen werden. – so das Landgericht Berlin II

So beantragen Sie ein Split-Klimagerät erfolgreich: Stellen Sie den Antrag von vornherein mit den Auflagen, die das Gericht hier als entscheidend angesehen hat: Gerätetyp benennen (z. B. Mitsubishi Electric oder vergleichbar), optisch nicht sichtbare Verkleidung, Aufstellung mehrere Meter vom nächsten Nachbarfenster entfernt, verbindlicher Betrieb nur im Slowmodus unter Einhaltung des Landesimmissionsschutzgesetzes Berlin und Ausschluss von Kondensatschäden. Fügen Sie Kostenvoranschlag mit Schallwerten (hier 49/50 dB(A)) und ein Lichtbild Ihres Balkons bei – damit weist der Antrag nach, dass die TA-Lärm-Grenzwerte eingehalten werden können. Verklagen Sie späteren Lärm im Tagmodus nachts nicht über die Gestattung, sondern über die Hausordnung.

Was verlangt die Beschlussersetzung nach dem WEG zur Vorbefassung?

Eine Beschlussersetzungsklage setzt eine ausreichende Vorbefassung der Eigentümerversammlung voraus. Vorbefassung heißt: Die Eigentümerversammlung muss sich mit dem Begehren befasst und darüber abgestimmt haben, bevor das Gericht tätig wird – ohne diesen Schritt ist die Klage unzulässig. Sie liegt vor, wenn die Eigentümer eine Beschlussfassung über die spätere Maßnahme verlangt und diese ausreichend beschrieben haben; weitere Informationen oder Unterlagen müssen der Versammlung nicht zwingend vorgelegt werden. Auch die Bestimmtheit der Anträge muss nicht den vollen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen – es genügt, wenn das Rechtsschutzziel hinreichend deutlich wird.

Ob die Eigentümer diese Hürde nahmen, entschied das Gericht anhand der Versammlung vom 14.12.2023. Zu den drei Tagesordnungspunkten hatten die Eigentümer der Wohnung 201 Anträge mit technischen und rechtlichen Bedingungen gestellt und Planungsunterlagen vorgelegt; das Landgericht hielt diese Beschreibung für ausreichend. Der Einwand der Gemeinschaft, es fehle an ausreichender Vorbefassung wegen fehlender Unterlagen, griff nicht durch – ein Eigentümer muss nur darlegen, in welcher Weise das Gemeinschaftseigentum verändert werden soll. Auch der Vorwurf der Unbestimmtheit verfing nicht, weil die begehrten Gestattungen für Badezimmervergrößerung, Dusche und Klimagerät klar erkennbar waren. Der Einwand einer Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO wegen getrennter Anträge scheiterte schließlich daran, dass es sich um eine reine Rechtsfrage handelte und die Eigentümer bereits erstinstanzlich erklärt hatten, Wand und Dusche gemeinsam versetzen zu wollen. Präklusion bedeutet: Neues Vorbringen darf in der Berufungsinstanz unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr berücksichtigt werden.

So sichern Sie die Zulässigkeit Ihrer Beschlussersetzungsklage: Bringen Sie jede Maßnahme – Badvergrößerung, Dusche, Klimagerät – als eigenen Tagesordnungspunkt mit konkreter Beschreibung (was am Gemeinschaftseigentum wie verändert wird) plus technische Bedingungen und Planunterlagen in die Eigentümerversammlung ein und lassen Sie darüber abstimmen. Erst nach dem ablehnenden Beschluss können Sie klagen. Sie müssen nicht alle Detailunterlagen vorlegen und der Antrag muss nicht zivilprozessual voll bestimmt sein – entscheidend ist, dass Ihre begehrte Gestattung eindeutig erkennbar ist. Sichern Sie Antrag und Negativbeschlüsse im Protokoll vom 14.12.2023-Stil als Nachweis.

Warum trugen Streithelfer ihre Kosten selbst?

Kosten einer Streithilfe auf Seiten der Gemeinschaft sind nach § 44 Abs. 4 WEG nur zu erstatten, wenn die Streithilfe geboten war. Streithilfe (auch Nebenintervention) bedeutet: Ein Dritter – hier einzelne Eigentümer – tritt einem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei, um deren Position zu unterstützen, ohne selbst Partei zu sein. Im Anschluss an die Sachentscheidung zog das Gericht die entsprechenden Kostenfolgen: Die Kosten erster Instanz und der Berufung tragen die Gemeinschaft zu zwei Drittel und die Eigentümer der Wohnung 201 zu einem Drittel. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden.

Die Streithelfer hatten ihre Nebenintervention für geboten gehalten, weil sie unmittelbar betroffen seien, eine andere Rechtsauffassung verträten als die Gemeinschaft und sich in einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Pankow erfolgreich gegen Baumaßnahmen gewehrt hätten. Das Gericht ließ das nicht gelten: Eine unterschiedliche Betroffenheit einzelner Eigentümer begründet die Gebotenheit der Streithilfe nicht, und auch eine abweichende Rechtsauffassung reicht dafür nicht aus. Maßgeblich ist der konkrete Rechtsstreit, die Rechtslage ist für jede Instanz gesondert zu beurteilen. Der von den Streithelfern angeführte frühere BGH-Fall stützte ihre Position nicht, weil die dortige Kostenentscheidung auf einer anderen Vorschrift beruhte.

Für sämtliche gestatteten Maßnahmen gelten zusätzliche Auflagen: Die Arbeiten müssen durch konzessionierte Firmen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden, erforderliche behördliche Genehmigungen sind vorab einzuholen, sämtliche Kosten und etwaige Schadensbeseitigung tragen die Eigentümer der Wohnung 201 selbst. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Verwaltung eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, und bei einem Verkauf der Wohnung müssen die Eigentümer diese Festlegungen dem neuen Eigentümer auferlegen. Die Revision wurde zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob auch im Rahmen des § 20 Abs. 3 WEG bei der Beurteilung einer Klimaanlage nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Revision heißt: Das Urteil kann noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden; bis zu dessen Entscheidung ist die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt.

Was bestätigt das Urteil zu Badumbau und Klimagerät?

Das Urteil stammt vom Landgericht Berlin II als Berufungsinstanz – es bindet nur die Parteien des Hauses, ist aber wegen zugelassener Revision noch nicht höchstrichterlich geklärt, insbesondere ob bei Klimaanlagen nach § 20 Abs. 3 WEG nur die unmittelbaren baulichen Auswirkungen zählen. Inhaltlich ist es übertragbar: Die bloße Erleichterung der Bewegungsmöglichkeit genügt für die Privilegierung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG, und pauschale Statik- oder Lärm-Befürchtungen ohne substantiierte Gegenbelege reichen nicht.

Für Sie heißt das: Beantragen Sie privilegierte Umbauten mit fachkundiger Statik (Stahlrahmen/HE140A-Prinzip, aktuelle Berechnung) und konkreten Schall- und Standortangaben samt Auflagen, und wählen Sie für die Durchsetzung die Beschlussersetzung statt der Anfechtung – nur so nutzen Sie die hier bestätigte niedrigere Hürde.

Was droht ohne Klage oder Auflagen?

Wer einen ablehnenden Beschluss zu Barriere-Umbau, Deckendurchbruch oder Klimagerät erhalten hat, darf sich nicht allein auf die Anfechtung verlassen – die scheitert, sobald eine zulässige Alternative denkbar ist. Erfolg hat nur die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, und zwar nur wenn Ihr konkreter Antrag für sich genommen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wer bereits eine Gestattung wie hier erhalten hat, darf nur mit konzessionierter Fachfirma, vorab eingeholter behördlicher Genehmigung, auf eigene Kosten und mit anschließender Fachunternehmererklärung an die Verwaltung bauen – und muss die Auflagen beim Verkauf dem Käufer auferlegen. Bauen Sie ohne diese Auflagen, riskieren Sie Rückbau und Schadensersatz; klagen Sie nicht, bleibt der Negativbeschluss bestandskräftig.


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Experten-Kommentar

Ich halte die genaue Formulierung des Gestattungsbeschlusses für fast so wichtig wie die Gestattung selbst. Wer technische Vorgaben zu eng fasst, bindet sich später an einen Bauplan, der sich möglicherweise nicht mehr sinnvoll umsetzen lässt. Änderungen an Statik, Leitungsführung oder Gerätemodell können dann erneut einen Beschluss der Gemeinschaft erfordern.

Betroffene sollten deshalb vor der Versammlung klären, welche Details wirklich verbindlich sein müssen und wo eine fachgerechte Ausführung genügen kann. Meine Empfehlung wäre, den Antrag technisch belastbar, aber nicht unnötig starr zu formulieren. Das spart später Streit über die Frage, ob noch gebaut oder bereits erneut abgestimmt werden muss.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich trotz abgelehntem Antrag Beschlussersetzung verlangen, wenn mehrere Ausführungsvarianten zulässig wären?

Ja. Eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch bei mehreren zulässigen Ausführungsvarianten Erfolg haben. Entscheidend ist, dass Ihr konkret beantragter Beschluss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Bei der Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses gelten strengere Voraussetzungen. Sie gewinnen nur, wenn das Ermessen der Gemeinschaft auf null reduziert war, also rechtlich ausschließlich Ihre beantragte Fassung zulässig gewesen wäre. Mehrere vertretbare Varianten schließen diesen Erfolg regelmäßig aus, weil die Gemeinschaft über die konkrete Ausgestaltung entscheiden darf. Für die Beschlussersetzung genügt dagegen regelmäßig ein Grundlagenbeschluss über das „Ob“ der Maßnahme; das „Wie“ kann der Gemeinschaft verbleiben. Besteht ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG, etwa wegen ordnungsmäßiger Verwaltung oder einer privilegierten baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG, kann das Gericht Ihren Antrag ersetzen.

Voraussetzung ist außerdem eine ausreichende Vorbefassung: Die Eigentümerversammlung muss über einen hinreichend klaren Antrag abgestimmt haben. Prüfen Sie deshalb Protokoll, Antragstext und Abstimmungsergebnis, bevor Sie ausschließlich gegen den Negativbeschluss vorgehen. Die Anfechtungsfrist von grundsätzlich einem Monat nach § 45 WEG darf dabei nicht versehentlich verstreichen.


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Darf ich eine bodengleiche Dusche mit Deckendurchbruch durchsetzen, wenn eine Hebeanlage ungeeignet wäre?

JA. Eine bodengleiche Dusche mit Deckendurchbruch kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG durchsetzbar sein, wenn eine Hebeanlage technisch ungeeignet ist. Die Privilegierung setzt weder vollständige Barrierefreiheit noch eine eigene Behinderung voraus; eine objektive Erleichterung genügt.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erfasst bauliche Veränderungen, die Menschen mit Rollstuhl, Rollator oder Pflegebedarf die Bewegungsmöglichkeit erleichtern. Deshalb kann auch ein kleines Bad mit etwa fünf Quadratmetern und bodengleicher Dusche darunterfallen. Auf eine weniger belastende Alternative darf die Gemeinschaft nur verweisen, wenn diese tatsächlich gleich geeignet ist. Liegt Ihre Wohnung oberhalb der Grundleitung, pumpt eine Hebeanlage das Abwasser nicht in die erforderliche Richtung und ersetzt den Durchbruch möglicherweise nicht. Legen Sie deshalb einen Leitungsplan, eine technische Stellungnahme und einen Kostenvoranschlag vor.

Der Eingriff darf trotzdem nicht zu einer unbilligen Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 WEG führen; fachgerechte Planung und Ausführung bleiben erforderlich. Bereits genehmigte und ausgeführte Deckendurchbrüche im Gebäude, etwa bis März 2025, können zusätzliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit entkräften. Beschreiben Sie im Antrag ausdrücklich, warum die Hebeanlage keine gleich geeignete Lösung darstellt, und beantragen Sie bei Ablehnung grundsätzlich eine Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.


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Reicht mein Privatgutachten für eine tragende Wandversetzung, wenn die Gemeinschaft nur pauschale Statikrisiken behauptet?

Ja, ein Privatgutachten kann für die 90 cm große Versetzung einer tragenden Wand ausreichen, wenn es die Stahlrahmenkonstruktion und den HE140A-Abfangträger konkret berechnet. Pauschale Hinweise der Gemeinschaft auf Setzrisse oder fehlende Besichtigungen genügen dagegen nicht, solange ihr Bezug zur Statik ungeklärt bleibt.

Bei einer privilegierten Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG darf die Gestattung nur wegen einer unbilligen Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 WEG versagt werden. Dafür braucht es eine besonders schwere Beeinträchtigung, die einem verständigen Eigentümer nicht zugemutet werden kann. Eine fachkundige Planung, statische Berechnung und Ausführung durch ein Fachunternehmen können bereits eine Beeinträchtigung nach § 20 Abs. 3 WEG ausschließen. Die Gemeinschaft muss deshalb konkret erklären, weshalb etwa die fehlende Begehung im ersten oder zweiten Obergeschoss die Berechnung entwertet. Lassen Sie den Tragwerksplaner die Unterlagen aktuell bestätigen und die fachgerechte Ausführung ausdrücklich festlegen.

Das Gutachten vom 29.09.2023 mit der Bestätigung vom 17.10.2025 bindet ein Gericht nicht wie ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Legt die Gemeinschaft jedoch keine fachliche Gegenberechnung oder nachvollziehbaren konkreten Einwände vor, kann das Gericht Ihre Unterlagen als ausreichende Entscheidungsgrundlage bewerten. Anders kann es liegen, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger Rechenfehler, unberücksichtigte Lasten oder eine öffentlich-rechtlich unzulässige Ausführung feststellt. Fügen Sie daher Berechnung, Plan, HE140A-Typ und die Verpflichtung zur Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik bei.


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Kann ich ein Split-Klimagerät durchsetzen, obwohl spätere Lärmbelastungen erst nach der Gestattung entstehen?

JA, ein Split-Klimagerät kann nach § 20 Abs. 3 WEG trotz später möglicher Lärmbelastungen gestattet werden. Maßgeblich sind grundsätzlich die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung, nicht jede spätere Nutzung des Geräts.

Das Gericht prüft daher, ob die konkrete Installation bei geeigneten Auflagen keine unzumutbare Beeinträchtigung verursacht. Dazu gehören ein bestimmter Gerätetyp, etwa Mitsubishi Electric oder ein vergleichbares Modell, sowie die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Schallwerte. Auch eine optisch nicht sichtbare Verkleidung, der Betrieb im Slowmodus und die Einhaltung des Landesimmissionsschutzgesetzes Berlin können die Beurteilung beeinflussen. Entscheidend sind außerdem der Standort mehrere Meter vom Nachbarfenster entfernt und die Schallminderung durch Balkonbrüstung oder Verkleidung. Kondensat darf weder am Sondereigentum noch am Gemeinschaftseigentum Schäden verursachen. Legen Sie deshalb Kostenvoranschlag, Schallangaben und ein Lichtbild mit eingezeichnetem Standort vor.

Spätere Immissionen aus einem unzulässigen Betrieb, beispielsweise im Tagmodus während der Nacht, können unabhängig von der bestandskräftigen Gestattung geregelt werden. Bestandskräftig bedeutet, dass die Gestattung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Die Gemeinschaft kann die Nutzung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch die Hausordnung begrenzen oder Abwehransprüche geltend machen. Die Gestattung scheitert deshalb nicht allein an der abstrakten Befürchtung tieffrequenten Schalls, sofern die beantragte Ausführung die maßgeblichen Grenzwerte einhalten kann.


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Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 56 S 40/24 WEG – Urteil vom 25.07.2025




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