Skip to content

Beschränkung Ausübung von Sport/Bewegung im Freien: 15 Km Umkreis

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 26/21 – Beschluss vom 04.03.2021

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. 2021, S.213) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat – soweit hier streitgegenständlich – nachfolgenden Wortlaut:

㤠2b

Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

1. – 18. (…)

19. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,

20.- 22. (…)

(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

a) abweichend von Absatz 1 Nummer 7 die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben,

b) Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie der in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen zulassen.

Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen aufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2c

Ausgangssperre

(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,

2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,

3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen, jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Wege,

4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,

7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und

10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, soll der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die Aufhebung der Ausgangssperre aufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“

Die in der D. wohnende Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 2., 8., 15. und 25. Februar 2021 zusammengefasst vor: Durch § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO sei es ihr nicht möglich, ihre regelmäßigen sportlichen Betätigungen durch längere Fahrradtouren auszuüben. § 2c SächsCoronaSchVO bewirke, dass sie ihrer Gewohnheit zwischen 22 und 6 Uhr spazieren zu gehen, nicht nachgehen könne. Ihr Rechtschutzbedürfnis entfalle auch nicht deswegen, weil die D. mit Allgemeinverfügung vom 13. Februar 2021 die angegriffenen Vorschriften aufgehoben habe. Denn es bestehe jederzeit die Gefahr, dass die D. ihre Allgemeinverfügung zurücknehme, so dass die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder unmittelbare Wirkung erhalten würden.

§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO verstoße gegen den Grundsatz der Bestimmtheit, weil für den Normadressaten nicht hinreichend ersichtlich sei, welchen räumlichen Geltungsbereich die ihn hieraus treffende Pflicht, keinen Sport oder Bewegung im Freien im Umkreis von 15 km um den Wohnbereich zu unternehmen, habe. Die verwendeten Begriffe „des Wohnbereichs oder der Unterkunft“ seien zu unbestimmt. In § 2b Satz 1 SächsCoronaSchVO werde der Begriff „Wohnbereich“ nicht erwähnt. Laut Definition von Wikipedia (Wiktionary) könne der Wohnbereich sowohl eine Region, ein Stadtviertel oder auch der Teilbereich einer Wohnung sein. Insoweit sei nicht ersichtlich, von welchem Punkt aus der maßgebliche Radius von 15 Kilometern zu messen sei. Auch die interaktive Karte auf der Homepage des Antragsgegners führe zu keiner Klarheit, denn auch unter ihrer Zuhilfenahme werde nicht geklärt, ob mit dem „Wohnbereich“ eine Region, ein Stadtteil oder ein konkreter Punkt gemeint sei. Unabhängig davon müsse sich die Bestimmtheit aus der Norm selbst ergeben.

§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. So würden Personen ohne Wohnsitz wie Obdachlose von der Norm nicht erfasst und könnten sich ohne räumliche Beschränkung in Sachsen bewegen. Dies gelte auch für Personen, die eine mobile Unterkunft wie einen Wohnwagen besäßen.

Schließlich sei § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht geeignet, den Pandemieverlauf positiv zu beeinflussen. Aufgrund des Fehlens einer konkreten Begründung sei schon der mit der Norm verfolgte Zweck unklar. Welchen messbaren Einfluss die Beschränkung von Sport und Bewegung auf einen 15-KilometerRadius um den „Wohnbereich oder die Unterkunft“ haben solle, erschließe sich nicht. Es handle sich um keine tatsachengestützte Beschränkung. Damit werde der Antragsgegner seiner Rechtfertigungspflicht für den von ihm verübten Grundrechtseingriff nicht gerecht. Zur Kontaktvermeidung sei die Norm weder geeignet noch erforderlich, da hierzu bereits in § 2 SächsCoronaSchVO verschiedene Maßnahmen angeordnet seien. Es sei auch keine klare Strategie oder Linie in der CoronaBekämpfung erkennbar. Es habe wenig Sinn, die gesamte Bevölkerung „in Geiselhaft zu halten“, wenn die schweren und tödlichen Fälle zu mehr als zwei Drittel ausschließlich den vulnerablen Personenkreis der über 70-jährigen aus den Seniorenheimen und Altersheimen beträfen. Es sei daher unverständlich, weshalb auch der Personenkreis, der mit Alters-, Pflege- und Seniorenheimen nicht in Berührung komme, von den weitreichenden und harten Beschränkungen der Grundrechte betroffen sein müsse.

Hinsichtlich der in § 2c SächsCoronaSchVO normierten Ausgangssperre fehle die Ermächtigungsgrundlage. Es handle sich auch nicht nur um eine Ausgangsbeschränkung, da der Katalog der triftigen Gründe, der ein Verlassen der Wohnung zwischen 22 und 6 Uhr zulasse, derart eng sei, dass die Regelung aus Sicht der Normadressaten als „Sperre“ des Ausgangs zu verstehen sei. Dafür spreche auch der Wortlaut der Normüberschrift sowie deren Sinn und Zweck. Die Norm verstoße aber jedenfalls auch gegen § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Danach müsse der Antragsgegner bei Erlass einer Ausgangsbeschränkung prüfen, ob die weiteren angeordneten Maßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 bewirken. Dies könne er jedoch nicht, da es keine wissenschaftlich fundierte Untersuchung des Robert-Koch-Instituts zum Erfolg der einzelnen Maßnahmen gebe.

Ferner seien beide Regelungen auch deswegen aufzuheben, weil es erkennbar an einer Abwägungsentscheidung des Antragsgegners fehle. Erforderlich sei eine ausdifferenzierte Bewertung der verschiedenen Maßnahmen sowie eine Begründung der ausgewählten Schutzmaßnahmen. Es sei auch im vorliegenden Verfahren seitens des Antragsgegners nicht darlegt worden, welche Erwägungen den angegriffenen Normen zugrunde lägen und welche Güterabwägung er vorgenommen habe. Es sei daher unklar, weshalb die angegriffenen Maßnahmen eine Schutzwirkung zugunsten des,,Lebens und der Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems“(§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) haben sollten. Der pauschale Verweis darauf, dass es sich bei COVID-19 um eine gefährliche Erkrankung handle, genüge nicht. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, für welche Personengruppe das Corona-Virus gefährlich sei. Es sei objektiv falsch, COVID-19 pauschal über alle Bevölkerungsgruppen als gefährliche Erkrankung zu bezeichnen. Für die vulnerable Gruppe der über 70-jährigen stünden mehrere Impfstoffe zur Verfügung, so dass die Krankheit auch für diese Altersgruppe nicht mehr gefährlich sei. Schließlich sei auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weder in Sachsen noch in der Bundesrepublik gefährdet. Derzeit gebe es nicht einmal annähernd eine Überbelegung der Intensivbetten.

Letztlich fehle es bei den angegriffenen Maßnahmen an einer räumlichen Differenzierung und einem abgestuften Vorgehen, orientiert an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen.

Die Antragstellerin beantragt, § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 werden bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er trägt zusammengefasst vor, dass die ausgangsbeschränkenden Maßnahmen der §§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG fänden. Der Begriff der „Ausgangsbeschränkungen“ in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG umfasse jegliche Arten dieser Beschränkungen, gleichviel, wie eng oder weit sie seien und aus welchen als triftig angesehenen Gründen von ihnen dispensiert werden solle. Dabei könne es sich allenfalls dann, wenn ein Ausgang überhaupt nicht mehr gestattet werde, um eine durch die Vorschrift nicht mehr erlaubte Ausgangsbeschränkung handeln. Dies sei dann allerdings nicht aus begrifflichen Gründen in Abgrenzung zur „Ausgangssperre“ anzunehmen, sondern deshalb, weil dann ein Fall einer Absonderung im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG oder ein solcher der Beobachtung nach § 29 IfSG vorläge, für den die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Auch der Gesetzesbegründung sowie der Gesetzessystematik lasse sich in Zusammenschau mit § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG entnehmen, dass das Infektionsschutzgesetz Ausgangsbeschränkungen jeglicher Art ermögliche, sofern kein völliges Ausgangsverbot angeordnet werde. Ein solches werde aber auch in § 2c Sächs-CoronaSchVO nicht angeordnet. Daran ändere auch die amtliche Überschrift „Ausgangssperre“ nichts. Dieser Begriff sei in § 2c Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO legaldefiniert als „eine erweiterte Ausgangsbeschränkung“.

Die angegriffenen Regelungen genügten den Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. In der Zeit des „lock down“ während der ersten Welle der Verbreitung der Corona-Pandemie (auch) im Freistaat Sachsen im Frühjahr 2020 hätten einschränkende Maßnahmen sehr globaler Art die Wirkung gehabt, dass die drohende rapide Verbreitung des Virus weitestgehend unterbunden haben werden können. Die Maßnahmen hätten nahezu das gesamte Wirtschaftsleben und sonstige öffentliche Leben betroffen. Lediglich kleinere Handelsbetriebe mit entsprechenden Versorgungsangeboten seien aufrechterhalten worden. Die wirtschaftlichen und menschlichen Schwierigkeiten, die daraus für breiteste Bevölkerungskreise entstanden seien, seien bekannt. Nach der positiven Entwicklung der Infektionszahlen über den Sommer des vergangenen Jahres seien die Infektionszahlen im Herbst 2020 wieder vermehrt gestiegen. Dabei sei je länger je weniger die Masse der Ansteckungen bestimmten Quellen zuzuordnen gewesen. Einzelne gut identifizierbare „hotspots“ hätten die Ausnahme gebildet. Die daraufhin in Sachsen wieder verstärkt verfügten Einschränkungen durch die Corona-Schutz-Verordnungen seit dem 21. Oktober 2020 hätten trotz der in diesen auch vorgenommenen Verschärfungen weder einen Rückgang der Zahl der Neuinfektionen im Freistaat Sachsen noch deren Stagnation bewirken können. Daher habe man mit der (14.) Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 zu Maßnahmen des sogenannten harten „lock down“ zurückzukehren müssen. Teil dieses „harten lock down“ seien auch die Maßnahmen der Ausgangsbeschränkungen, welche in den nachfolgenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen fortgeschrieben worden seien. Zu ihrer Rechtfertigung seien Ausführungen in der Begründung zu der angegriffenen Verordnung (SächsGVBl. S. 162 [173]) enthalten.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO genüge dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Begriff der „Unterkunft“ bedürfe ersichtlich keiner weiteren Bestimmung. Auch der Begriff des „Wohnbereichs“ sei hinreichend bestimmt. Dies ergebe sich bereits aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen. In dem Auszug aus der online-Quelle „Wiktionary“ werde die Bedeutung des Begriffs „Wohnbereich“ definiert als „Teil einer größeren Einheit, der bewohnt wird/werden kann“. Damit handle es sich gerade nicht um eine Erweiterung weg von dem unmittelbaren Ort des eigenen Wohnens („eigene Häuslichkeit“), sondern eher noch um eine Verengung dieses Begriffs. Erst recht sei eine Erweiterung hin auf ganze Stadtteile oder gar eine Region dieser Definition nicht zu entnehmen.

Auch in Hinblick auf den Umkreis von 15 km sei die Regelung hinreichend bestimmt. Sowohl der Wohnbereich als auch die Unterkunft seien geographisch präzise feststellbar. Schließlich sei auch die Bestimmung des 15 km-Umkreises selbst in der maximal möglichen Präzision erfolgt. Aufgrund der Anknüpfung an die jeweils eigene Örtlichkeit (Wohnbereich oder Unterkunft) verbiete sich eine statische kartenmäßige, für alle Betroffenen inhaltsgleiche Bekanntmachung der Natur der Sache nach. Andernfalls wären Regelungen, die an die örtliche Verwurzelung der Betroffenen anknüpften und dadurch die bei den anderweitig denkbaren Regelungsalternativen sich unvermeidlich ergebenden Unbestimmtheiten oder Ungerechtigkeiten vermeiden, normativ nicht möglich. Schließlich sei ein digitales Instrument („Tool“) zur Verfügung gestellt worden, mit welchem sich unter Eingabe der postalischen Adresse des Wohnbereichs oder der Unterkunft präzise ermitteln lasse, bis zu welchen Kreispunkten sich der erlaubte Bewegungsbereich für Sport und Erholung erstrecke (https://www.coronavirus.sachsen.de/15-kilometer-umkreis-8884.html).

Die angegriffenen Regelungen seien auch in der Sache selbst zur Pandemiebekämpfung geeignet, erforderlich und für die Grundrechte der Rechtsbetroffenen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigend. Die Eignung der Ausgangsbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung ergebe sich aus der amtlichen Begründung zu §§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO. Insbesondere die in § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 Sächs-CoronaSchVO vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten für die Kommunen mit niedrigeren Inzidenzwerten trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Ausgehend von der allgemeinen Erkenntnis, dass sich die Corona-Pandemie vorzugsweise durch interpersonelle Kontakte verbreite, dienten die Regelungen möglichst weitgehenden Beschränkungen derartiger Kontakte. Dabei gehe es nicht um diejenigen interpersonellen Kontakte, die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelt seien, sondern um zufällige Begegnungen unbeabsichtigter Art. Es müsse davon ausgegangen werden, dass jeder mögliche interpersonelle Kontakt auch eine Infektionsgefahr mit sich bringe. Es lägen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass in bestimmten Konstellationen Kontakte von vornherein unproblematisch wären, auch nicht, soweit eine Begegnung mit einem gegen COVID-19 Geimpften erfolge. Schließlich seien die Ausgangsbeschränkungen auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. § 2b SächsCoronaSchVO enthalte einen umfangreichen Ausnahmekatalog. Der Umkreis von 15 km um den Wohnbereich oder die Unterkunft belasse zumutbare Entfaltungsmöglichkeiten für Sport und Bewegung im Freien. Gemessen am Zweck der Regelung, es insbesondere an touristischen „Hotspots“ nicht zu einer Ballung von Besuchern kommen zu lassen, stelle die Regelung damit keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin dar.

Ferner lägen die gerügten Gleichheitsverstöße nicht vor. Auch Besitzer eines Wohnmobils oder Personen ohne einen festen Wohnsitz seien an den 15 km-Radius rund um den Standort gebunden, an dem sie zur Nachtzeit ihr Gefährt abstellen oder in Bezug auf ihren jeweiligen nächtlichen Verweilort.

Auch die in § 2c SächsCoronaSchVO enthaltenen Ausgangsbeschränkungen beeinträchtigten die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Es handle sich insoweit nicht um Freiheitsentziehungen im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, Art. 17 Abs. 2 SächsVerf. Auch der in § 2c SächsCoronaSchVO enthaltene Ausnahmekatalog berücksichtige die Belange und Interessen des Einzelnen im angemessenen Maß. Dass zur Nachtzeit der anlasslose Aufenthalt oder der Aufenthalt zum Zweck der Bewegung an der frischen Luft nicht gestattet werde, habe seinen Sinn darin, dass insbesondere das Phänomen des nächtlichen „Umherherziehens“ größerer Personengruppen im öffentlichen Raum nicht anders verhindert werden könne. Solche Aktivitäten hätten sich aber aufgrund der regelmäßigen Missachtung der sonstigen Infektionsschutzvorkehrungen als infektionsgefährlich erwiesen.

Schließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

II.

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-über in der Besetzung von fünf Berufsrichtern.

Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 14. Februar 2021 geltenden Fassung bezog. Denn die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 ihren Antrag auf die gleichlautende Nachfolgeregelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 umgestellt. Dass dies in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig ist, entspricht aus prozessökonomischer Sicht und weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG der ständigen Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 – 3 B 187/20 -, juris Rn. 26; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.).

Dabei zielt ihr Antrag entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) nicht auf eine vollständige Außervollzugsetzung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, denn dies hätte aufgrund der dann gegebenen Unanwendbarkeit des in dieser Norm geregelten Ausnahmetatbestands zur Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO zur Folge, dass künftig jeglicher Sport und Bewegung im Freien untersagt wäre, was die Antragstellerin ersichtlich nicht bewirken will. Ihr Antrag zielt vielmehr auf die Außervollzugsetzung der Norm, soweit Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattet wird, sowie auf die Außervollzugsetzung von § 2c SächsCoronaSchVO.

Hinsichtlich eines so verstandenen Antrags ist die Antragstellerin auch antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 28. März 2019 – 5 CN 1/18 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 17. Juli 2019 – 3 BN 2/18 -, juris Rn. 11). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens die Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 – 5 CN 1.12 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

Beschränkung der Ausübung von Sport und Bewegung im Freien
(Symbolfoto: Von pagua/Shutterstock.com)

Ist ein Antrag auf eine künftige Anwendung einer Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschl. v. 03. November 1993 – 7 NB 3.93 -, juris Rn. 7). Insoweit lässt sich kein abstrakt genereller Maßstab bestimmen, so dass der Inhalt der entsprechenden Norm in den Blick zu nehmen ist (BVerwG a. a. O.). Erweist sich deren Anwendung in naher Zukunft als so wahrscheinlich, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließt, ist von einer Antragsbefugnis auszugehen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. April 2014 – 1 S 1458/12 -, juris Rn. 35; Hess-VGH, Beschl. v. 28. September 1976 – V N 3/76 – juris Rn. 23; Schenke; a. a. O. Rn. 60). Eine nur mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, steht dem Bestehen einer Antragsbefugnis hingegen entgegen.

Gemessen an diesen Grundsätzen besteht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, obwohl die D. mit Allgemeinverfügung vom 13. Februar 2021 am Wohnsitz der Antragstellerin sowohl § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 als auch § 2c SächsCoronaSchVO aufgehoben hat. Denn Grund für die Aufhebung der streitgegenständlichen Vorschriften ist ausweislich der Begründung dieser Allgemeinverfügung allein, dass die D. den Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf Tagen andauernd unterschritten hat. Sobald dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die D. ihre Allgemeinverfügung aufheben wird. Dass es dazu kommen wird, ist angesichts der Entwicklung der Inzidenzwerte in der D. ebenfalls nicht fernliegend, denn diese zeigen einen deutlichen Aufwärtstrend. Lagen sie am 23. Februar 2021 noch bei 48,7, so betrug der Wert am 1. März 2021 schon 59,4 (vgl. RKI Dashboard für die D., Stand: 1. März 2021, 12:00 Uhr). Damit zeichnet sich auch für die Antragstellerin eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bereits ab.

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 – 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 – 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 – 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 – 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 – 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, soweit diese Norm Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattet, und § 2c SächsCoronaSchVO Erfolg, da sich die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden und auch deren weiterer Vollzug bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.

1. Soweit im Vortrag der Antragstellerin formelle Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung anklingen, teilt diese der Senat jedoch nicht.

1.1 Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung (vgl. dazu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 – 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.).

1.2 Diese genügt ferner den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind.

Die Verpflichtung, die Rechtsverordnung mit einer allgemeinen Begründung zu versehen, dient ausweislich der im Gesetzgebungsverfahren umgesetzten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages „dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen und dient damit insbesondere der Verfahrensrationalität wie auch die Legitimationssicherung. Sie gewährleistet als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine empirische und umfassende Erläuterung ist nicht geschuldet.“ (BT-Drs. 19/24334, S. 74).

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung weist sowohl einen allgemeinen als auch einen besonderen Begründungsteil auf, der diesen Anforderungen noch gerecht wird.

In der allgemeinen Begründung wird unter anderem angeführt, dass die Neuinfektionszahlen in Sachsen zurückgingen und auch die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig sei. Allerdings bewege sich diese immer noch auf hohem Niveau. Auch sei mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gelte. Dabei sei problematisch, dass es hinsichtlich dieser noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gebe. Fest stehe aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden seien. Bund und Länder hätten sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen vorsorglich fortzuführen und teilweise zu verschärfen. § 2b SächsCoronaSchVO regle Ausgangsbeschränkungen. Es werde davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet werde. Die in Satz 2 aufgeführten triftigen Gründe und die damit verbundenen Ausnahmen dienten der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. § 2c SächsCoronaSchVO regle in Ergänzung zu § 2b SächsCoronaSchVO eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre).

Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) entwickelte Maßnahmenkonzeption auch angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens grundsätzlich fortzuführen ist. Dass er diese nicht mehr vollumfänglich wie noch in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) im Rahmen des Allgemeinen Teils seiner Verordnungsbegründung darstellt, genügt deswegen noch dem Begründungserfordernis, weil ausweislich des allgemeinen Begründungsteils der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 die bisherigen Regelungen ausdrücklich fortgeschrieben werden sollen, womit auch die Erwägungsgründe für die seit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) fortgeschriebene Maßnahmenkonzeption inkorporiert werden. Inwieweit ein Festhalten an dieser Maßnahmenkonzeption noch von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit und keine der Wahrung des in § 28a Abs. 5 IfSG normierten formellen Begründungserfordernisses. Angesichts des dargestellten Normverständnisses des Gesetzgebers wird sich aber auch in formeller Hinsicht zukünftig ggf. die Frage stellen, inwieweit noch von einer Weiterverfolgung der Maßnahmenkonzeption vom 11. Dezember 2020 ausgegangen werden kann. Denn umso weiter sich die Infektionslage von der damaligen entfernt und umso mehr Öffnungsschritte unternommen werden, umso mehr wird man auch in formeller Hinsicht nicht mehr auf die Maßnahmenkonzeption vom 11. Dezember 2020 Bezug nehmen können.

Soweit im Vortrag der Antragstellerin anklingt, dass sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen lasse, dass die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG erfüllt seien, so beschreibt dies eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften, denn das in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG normierte Begründungserfordernis erfordert gerade keine Begründung der Notwendigkeit einzelner Schutzmaßnahmen und stellt auch in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG in formeller Hinsicht keine besonderen Begründungsanforderungen auf.

2. Die angegriffenen Regelungen erweisen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtswidrig.

Zwar erachtet der Senat trotz der im Freistaat Sachsen weiter gesunkenen Inzidenzzahlen die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG nach wie vor als erfüllt (vgl. insoweit zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 33 ff.). Aber die für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG erforderliche besondere Notwendigkeit dieser Maßnahmen ist derzeit weder offensichtlich noch lässt sich diese der Verordnungsbegründung oder sonstigen Abwägungsentscheidungen des Verordnungsgebers entnehmen.

2.1 Für den Freistaat Sachsen waren in den letzten sieben Tagen 3.307 neue Fälle einer Erkrankung an den Coronavirus zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 81,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Dabei weisen alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner auf. Der Landkreis Vogtlandkreis weist mit einer Inzidenz von 232,3 den höchsten Inzidenzwert auf, gefolgt vom Landkreis Nordsachsen mit einer Inzidenz von 149,2. Die weiteren Landkreise und kreisfreien Städte liegen unterhalb einer Inzidenz von 100 Fällen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (vgl. zu den vorgenannten Werten insgesamt: RKI, COVID-19-Dashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 2. März 2021).

Auch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert haben – am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von 364 Fällen je 100.000 Einwohner auf (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 – 3 B 424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch keine Infektionslage, bei der ein grundsätzliches Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint. Dies gilt insbesondere angesichts der in Deutschland und auch in Sachsen (https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/corona-mutation-suedafrika-nachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des Coronavirus in Gestalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder B1.1.7) und südafrikanischen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon ausgegangen, dass beide Virusvarianten deutlich ansteckender sind (https://www.who.int/csr/don/31-december-2020-sars-cov2-variants/en/) und daher auch in kürzester Zeit zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen führen können. So war etwa in Irland die Sieben-Tage-Inzidenz binnen weniger Wochen auf über 900 gestiegen, was in über der Hälfte der Fälle durch die britische Virusmutation bedingt gewesen sein soll (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Kliniken-nehmen-fast-nur-noch-COVID-19-Kranke-auf-416312.html). Hinzu kommt, dass nach einem kontinuierlichen Rückgang der Infektionszahlen seit Mitte Januar 2021 seit der vergangenen Woche im Freistaat Sachsen wieder ein deutliches Ansteigen der Neuinfektionen zu verzeichnen ist. So lag die 5-Tage-Inzidenz am 24. Februar 2021 bei 66 und stieg seither kontinuierlich auf 78 am 28. Februar 2021. Inzwischen liegt sie über 81 Fällen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen.

Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – teil-weise immer noch massiv – überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Insoweit haben sich Bund und Länder seit dem 28. Oktober 2020 auf eine sodann im Rahmen nachfolgender Beratungen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin stetig fortgeschriebene Maßnahmenkonzeption verständigt (vgl. dazu ausführlich SächsOVG a. a. O. Rn. 38 ff). Diese wurde mit dem am 10. Februar 2021 geschlossenen Beschluss fortgeführt. In diesem bekräftigten die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin zuvorderst die Notwendigkeit der Beibehaltung der Kontaktbeschränkungen und die Beibehaltung der bisher getroffenen Maßnahmen, soweit der Beschluss – wie etwa hinsichtlich der beschlossenen Öffnung der Friseurbetriebe zum 1. März 2021 – keine Abweichungen vorsieht. Vor dem Hintergrund der in einigen Bundesländern deutlich gesunkenen Zahl der Neuinfektionen skizzierten sie dabei aber auch erste Voraussetzungen für die Öffnung verschiedener Bereiche, wobei sie betonten, dass diese vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise zu erfolgen habe.

Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-wägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Beschränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 – 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 36).

b) § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sieht hierbei Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwar ausdrücklich vor. Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG aber, dass andernfalls auch unter Berücksichtigung aller bisher getroffener Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre.

Ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 19/24334, S. 73) wollte der Gesetzgeber mit dieser in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG niedergelegten Voraussetzung unter anderem die Möglichkeit zur Anordnung von Ausgangsbeschränkungen in Hinblick auf ihre erhebliche Eingriffsintensität in Individualgrundrechte materiell eingrenzen. Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (BayVGH, Beschl. v. 14. Dezember 2020 – 20 NE 20.2907 -, juris Rn. 33 m. w. N.; Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK, InfSchR, 3. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 28a IfSG Rn. 35).

Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre, hat der Verordnungsgeber eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, a. a. O. Rn. 34,und Beschl. v. 12. Januar 2021 – 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42; VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2021 – 1 S 321/21 -, juris Rn. 28; Johann/Gabriel a. a. O.).

Insoweit hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die seit dem 21. Oktober 2020 erlassenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen bis zur erstmaligen Anordnung der Ausgangsbeschränkungen mit der (14.) Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 weder eine Stagnation noch ein Sinken der Zahl der Neuinfektionen bewirkt hätten, so dass man zu Ausgangsbeschränkungen als Teil eines „harten lock downs“ hätte greifen müssen. Im Rahmen der Begründung der (14.) Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 hat er dazu ausgeführt, dass ausschlaggebend für die angeordneten Ausgangsbeschränkungen „das exponentiell ansteigende Infektionsgeschehen und der mittlerweile auf landesweit durchschnittlich über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angestiegene Inzidenzwert“ sei. Damit bestehe „grundsätzlich die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens und eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung.“ Auch in seiner Verordnung vom 8. Januar 2021 tätigte der Antragsgegner entsprechende Ausführungen. In seiner anschließend am 26. Januar 2021 erlassenen Verordnung verweist er im Rahmen seiner Begründung nur noch darauf, dass „ohne Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre.“ Entsprechend hat er auch die streitgegenständliche Verordnung begründet.

Dieser allgemeinen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner eine auf die jetzt gegebene Pandemiesituation bezogene Gefährdungsprognose vorgenommen hat. Er scheint vielmehr seine am 11. Dezember 2020 und am 8. Januar 2021 selbst angestellte Prognose aufgegeben zu haben, was der Umstand zeigt, dass er auf diese in den zuletzt erlassenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen nicht mehr zurückgriff. Diese ist angesichts einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 81,2 Fällen je 100.000 Einwohnern anstelle eines Inzidenzwerts von über 300 Fällen je 100.000 Einwohnern auch ersichtlich nicht mehr zutreffend. Auch der Umstand, dass der Landkreis Vogtlandkreis den landesweiten Inzidenzwert deutlich überschreitet, streitet schon allein aufgrund der Singularität dieses Umstands nicht dafür, dass sich der Verordnungsgeber trotz der jeweils vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit für die Kommunen von diesem hinsichtlich der Erforderlichkeit der landesweit getroffenen Regelung leiten lassen hat.

Auch die Tatsache, dass die Ausgangsbeschränkungen Bestandteil des zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 verabredeten Maßnahmenkonzepts waren, welches – wie ausgeführt – seither fortgeführt wird, lässt inzwischen angesichts der seither stark gesunkenen Inzidenzwerte keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die dargelegte notwendige besondere Erforderlichkeit der Maßnahme zu. Schließlich lässt sich auch dem Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 nicht entnehmen, warum die fortgeführten Schutzmaßnahmen ohne die angeordneten Ausgangsbeschränkungen nicht ausreichend wären, um eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen, oder auch nur, dass diese Frage einer Erörterung zugeführt wurde.

Auch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber im Vorfeld des Verordnungserlasses am 12. Februar 2021 eine entsprechende Bewertung hinsichtlich der Notwendigkeit der weiteren Anordnung von Ausgangsbeschränkungen vorgenommen hat. Soweit sich im Rahmen des Normerlasses mit den streitgegenständlichen Regelungen auseinandergesetzt wurde, ging es nur um die Anwendbarkeit auf Urlauber sowie um die Aufnahme der in Absatz 2 geregelten Abweichungsmöglichkeit. Soweit im Rahmen der Anhörung (vgl. Bl. 204 Verwaltungsakte) vor dem Hintergrund sinkender Inzidenzwerte eine Aufhebung der streitgegenständlichen Regelung angeregt wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dagegen entschieden wurde und ob überhaupt eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Bedenken erfolgt ist.

Auch aus dem Umstand, dass man den Kommunen mit § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO die Möglichkeit eröffnet hat, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner die Ausgangsbeschränkungen aufzuheben, folgt zwar im Ergebnis, dass der Verordnungsgeber beim vorgenannten Inzidenzwert davon ausgeht, dass die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr erforderlich sind, aber nicht, worauf sich seine Prognose stützt, dass bei einer diese Inzidenz übersteigenden Zahl eine solche Maßnahme erforderlich ist, zumal er im Dezember 2020 und Januar 2021 die Maßnahmen unter Verweis auf einen Inzidenzwert von 300 begründet hatte (anders in Bezug auf vorgesehene lokale Abweichungen: ThürOVG, Beschl. v. 18. Februar 2021 – 3 EN 67/21 -, juris Rn. 75 f.). Aus diesen Erwägungen folgt zwar nicht, dass Ausgangsbeschränkungen nicht schon bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 400 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner erforderlich sein können, dies muss sich dann aber aus einer entsprechend nachvollziehbaren Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers ergeben, auch wenn insoweit die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (VGH BW, a. a. O. Rn. 38). Es muss aber zumindest erkennbar werden, dass sich der Verordnungsgeber situationsbezogen mit den Vorgaben des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG auseinandergesetzt hat.

Auch in Zusammenschau mit § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG, wonach bei einer Überschreitung eines Schwellenwerts von fünfzig Neuinjektionen je 100.000 Einwohnern landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind, lässt sich – unabhängig von der Frage, inwieweit Inzidenzwerte allein zur Bestimmung der Erforderlichkeit bestimmter Schutzmaßnahmen herangezogen werden können – nicht abstrakt bestimmen, ab welchem Inzidenzwert stets von einer Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinn des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG auszugehen ist. Denn andernfalls wäre es bereits am Gesetzgeber gewesen, auch für die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen Bezugnahmen zu Inzidenzwerten herzustellen, so wie er es in § 28a Abs. 3 IfSG gemacht hat.

3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch dringend geboten. Die dargestellten voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen dabei zu einem deutlichen Überwiegen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den vom Antragsgegner geltend gemachten Interessen.

Zwar sind die für eine Fortgeltung der Regelung streitenden Interessen von sehr hohem Gewicht, denn die angegriffenen Regelungen bezwecken den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche auch angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens noch in hohem Maße gefährdet sind und zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist. Aber hieraus folgt nicht, dass die Antragstellerin den mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Gewährleistung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat.

Angesichts der ohnehin nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 und des Umstands, dass diese in der weit überwiegenden Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats ohnehin aufgrund entsprechend erlassener Allgemeinverfügungen derzeit keine Anwendung findet, sieht der Senat davon ab, die angegriffene Vorschrift mit einer zeitlichen Maßgabe außer Vollzug zu setzen. Unabhängig davon steht es den derzeit vom Infektionsgeschehen in Sachsen besonders betroffenen Gebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO frei, verschärfende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits das Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos