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Beschränkung der Sachverständigenvergütung im Zivilprozess

LG Osnabrück, Az.: 10 T 631/15, Beschluss vom 11.01.2016

1. Die Beschwerde vom 29.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Sachverständige begehrt die Festsetzung seiner Vergütung für seine schriftliche Gutachtenerstattung auf 6.673,22 Euro.

Mit Beweisbeschluss vom 09.05.2014 ordnete das Amtsgericht Osnabrück die Einholung eines schriftlichen Gutachtens an. Gleichzeitig machte es die Beauftragung des Sachverständigen … von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 1.500,- Euro abhängig.

Beschränkung der Sachverständigenvergütung im Zivilprozess
Symbolfoto: Tashatuvango / Shutterstock.com

Nach Zahlung des Vorschusses in Höhe von 1.500,- Euro beauftragte das Amtsgericht Osnabrück den Sachverständigen mit Schreiben vom 20.06.2014, gemäß Beweisbeschluss vom 09.05.2014, ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Mit Übersendung der Akte nebst Beweisbeschluss wies es den Sachverständigen darauf hin, dass ein Auslagenvorschuss in Höhe von 1 .500,- Euro angefordert sei. Ferner hieß es in dem Schreiben u. a.: „Teilen Sie dem Gericht vor Aufnahme oder Fortsetzung der Begutachtung bitte sofort mit, wenn Ihre Tätigkeit Kosten verursachen sollte, die außer jedem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes/Verfahrensgegenstandes stehen. Das Gleiche gilt, wenn Ihre Tätigkeit Kosten verursachen sollte, die den angeforderten Vorschuss von 1.500,- Euro erheblich übersteigt.“

Der Sachverständige teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.07.2014 mit, dass der angeforderte Vorschuss nicht ausreichend sei und mit Schreiben vom 26.08.2014, dass weitere Untersuchungen durch einen Geologen erforderlich seien und ein weiterer Vorschuss in Höhe von 3.000,- Euro nötig sei. Daraufhin zahlte der Antragsteller einen weiteren Vorschuss in Höhe von 3.000,- Euro.

Der Sachverständige reichte mit Schreiben vom 20.05.2015 die Rechnung in Höhe von 2.549,58 Euro einer … mit der Bitte um Kostenerstattung direkt an die … oder ersatzweise an ihn ein. Den Rechnungsbetrag wies das Amtsgericht am 03.06.2015 an den Sachverständigen an. Der Sachverständige reichte sein Gutachten mit Schreiben vom 03.07.2015 beim Amtsgericht ein und forderte für sein Gutachten weitere 4.123,64 Euro. Insgesamt kostete sein Gutachten damit 6.673,22 Euro.

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Osnabrück vertritt in seinen Stellungnahmen vom 06.10.2015 und vom 16.12.2015 die Auffassung, die Vergütung des Sachverständigen sei gemäß § 8a JVEG auf insgesamt 4.500,- Euro, entsprechend den geleisteten Vorschüssen, festzusetzen.

Auf Antrag des Bezirksrevisors beim Landgericht Osnabrück setzte das Amtsgericht die Vergütung des Sachverständigen durch Beschluss vom 14.10.2015 gerichtlich fest (§ 4 JVEG) und zwar auf insgesamt 4.500,- Euro. In seinen Gründen führt das Amtsgericht aus, der Sachverständige sei seiner Pflicht nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. Seine Forderung übersteige den Vorschuss um mehr als 40 %‚ daher könne er lediglich eine Vergütung in Höhe des Vorschusses verlangen.

Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 JVEG statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kürzung des Sachverständigenhonorars auf 4.500,- Euro ist gerechtfertigt. Der Sachverständige hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 900,- Euro.

Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen in Höhe des Auslagenvorschusses auf insgesamt 4.500,- Euro beschränkt.

Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung auf die eingezahlten Vorschüsse beschränkt, wenn der Sachverständige seiner durch § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO begründeten Pflicht nicht nachgekommen ist, das Gericht auf eine „erhebliche“ Überschreitung des angeforderten Kostenvorschusses hinzuweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat, § 8a Abs. 5 JVEG.

Dies ist hier der Fall: Der Sachverständige möchte eine Vergütung abrechnen, die den angeforderten Vorschuss um mehr als 40 % überschreitet. Diese Überschreitung ist auch erheblich.

Eine Legaldefinition zum Begriff der „Erheblichkeit“ ist nicht vorhanden. Teilweise wird vertreten, eine erhebliche Überschreitung liege bereits dann vor, wenn die Rechnungssumme des Sachverständigen den Vorschuss um 20 % übersteige (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: 24 U 220/12; OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 10 U 104/11; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 407 a Rn. 3, § 413 Rn. 8).

Die Rechnungen des Sachverständigen in Höhe von insgesamt 6.673,22 Euro übersteigen den Auslagenvorschuss in Höhe von 4.500,- Euro um mehr als 40 %. Es kann daher dahinstehen, ob die Überschreitung in Höhe von 20-25 % bereits eine solche erhebliche Überschreitung darstellt. Jedenfalls ist bei einer Überschreitung von mehr als 40 % die Erheblichkeitsschwelle überschritten.

Auf die Überschreitung des Vorschusses hat der Sachverständige nicht hingewiesen.

Diese Verletzung der Hinweispflicht hat er auch zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigten obliegt, entlastende Umstände darzutun (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 260). Solche entlastenden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung, auf eine etwaige Vorschussüberschreitung hinzuweisen, war ihm aus dem gerichtlichen Schreiben, mit welchem ihm die Akten übersandt wurden, bekannt. Zwar enthält das Schreiben des Amtsgerichts keinen eindeutigen Hinweis auf die aus der Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG folgende Konsequenz der Verletzung seiner Hinweispflicht nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dies kann aber dahinstehen, denn es kommt alleine auf die tatsächliche Verletzung dieser Hinweispflicht an. Belehrungspflichten seitens des Gerichts im Hinblick auf den Gutachter bestehen nicht. Im Übrigen trägt der Sachverständige hier selber vor, dass ihm der Hinweis auf § 8a JVEG aus einem anderen Schreiben des Landgerichts bekannt war.

Entgegen der Auffassung des Gutachters ist die kurzfristige Einzahlung des weiteren Vorschusses durch die Antragstellerin auch kein Zeichen dafür, dass das Gutachten auf jeden Fall erstellt werden solle. Die Einzahlung erfolgte vielmehr deshalb, weil ein weiterer Vorschuss durch ihn angezeigt wurde und das Gericht den Antragsteller sodann zur Zahlung aufforderte. Die Zahlung des weiteren Vorschusses setzt jedoch die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht außer Kraft.

Ferner kann dem Sachverständigen, entgegen seiner Auffassung, auch kein weiterer Betrag in Höhe von 900,- Euro gezahlt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige nur den Auslagenvorschuss, soweit die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige die Mitteilung nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO unterlassen hat (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 413 Rn. 8). In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 260 linke Spalte) heißt es: „Wenn die Vergütung einen geforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden“. Dem steht auch nicht eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (vgl. Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013, Az.: 3 OH 72/11) entgegen, in dem die Vergütung des Sachverständigen insoweit gerichtlich festgesetzt wurde, als dass der Sachverständige 20 % zusätzlich zum Auslagenvorschuss erhielt, denn diese Entscheidung erging vor Einführung des § 8a Abs. 4 JVEG.

Gemäß § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 JVEG liegen nicht vor, so dass die weitere Beschwerde nicht zugelassen wird.

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