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Beschränkung der Unternehmerhaftung bei Arbeitsunfall

LG Göttingen – Az.: 5 O 168/10 – Urteil vom 18.04.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund des Unfalls des am 03.11.2009 verstorbenen … auf dem Gelände der Firma … am 15.10.2008 zum Schadensersatz verpflichtet ist, wobei sich die Klägerin eine Mitverschuldensquote von 50 % zurechnen lassen muss.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall mit einem Gabelstapler auf dem Firmengelände der Firma … .

Die Klägerin ist Erbin ihres am 03.11.2009 verstorbenen Ehemanns …, sie macht Schadensersatzansprüche als Gesamtrechtsnachfolgerin geltend.

Die Kammer sieht es als unstreitig an, dass sich am 15.10.2008 auf dem Firmengelände der … ein Unfall im Zusammenhang mit der Verwendung eines sogenannten Gabelstaplers ereignete.

Unstreitig ist, dass der verstorbene … bei der Firma … in dem dortigen Logistikzentrum beschäftigt war. Die Beklagte hatte an die Firma … bzw. andere auf diesem Gelände ansässige Firmen Gabelstapler gemietet und war aufgrund von entsprechenden Verträgen zur Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge verpflichtet. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug fiel unter eine solche Vereinbarung.

Nach dem Vortrag der Klägerin ereignete sich der Unfall in der Weise, dass der Erblasser außerhalb einer Halle mit dem Gabelstapler unterwegs war. Es handelte sich dort um leicht abschüssiges Gelände. Der Erblasser habe dieses Gelände mit dem Gabelstapler befahren, das Fahrzeug dann angehalten, dieses verlassen und sich auf zwei dort tätige Personen zubewegt und sich mit diesen unterhalten. Dabei habe er bemerkt, dass das Gabelstaplerfahrzeug ins Rollen gekommen sei. Er sei zu dem Fahrzeug zurückgeeilt, auf dieses aufgesprungen und habe sich bemüht, das Fahrzeug anzuhalten. Dabei sei letztlich der Fuß des Erblassers zwischen Bordsteinkante und Gabelstapler geraten und teilweise abgetrennt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei es zur Amputation des Fußes gekommen.

Verstorben sei der Ehemann jedoch später nicht infolge dieser Verletzung, sondern aufgrund eines Bauchspeicheldrüsenkrebsleidens.

Die Klägerin sieht die Beklagte als Verursacherin des Unfallgeschehens.

In dem Zusammenhang ist unstreitig, dass 13 Tage vor dem Unfallgeschehen am 02.10.2008 die Beklagte durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen …, Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug hat vornehmen lassen.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass diese Wartungs- und Reparaturarbeiten fehlerhaft vorgenommen worden seien. Sie verweist auf ein Gutachten der Firma … vom 10.11.2008, welches von der Firma … in Auftrag gegeben und durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … erstellt worden ist, nachdem dieser eine Besichtigung am 27.10.2008 vorgenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das bei den Akten befindliche Gutachten. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass bei den Wartungs- und Reparaturarbeiten die Feststellbremsanlage über zwei Schrauben mechanisch blockiert worden sei. Nach Abschluss der Arbeiten sei vergessen worden diese Blockade zu lösen, was im täglichen Betrieb auf dem ebenen Firmengelände zunächst nicht aufgefallen sei. Die ausgefallene Bremse sei letztlich Ursache für das Unfallgeschehen gewesen.

Soweit der Erblasser selbst gegen Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstige Sicherheitsbestimmungen verstoßen habe, rechnet sich die Klägerin eine Mitverschuldensquote von 1/3 an.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr nach dieser Maßgabe aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR, ein Haushaltsführungsschaden von 2.456,49 EUR, ein Verdienstausfallschaden von 593,90 EUR, sogenannte vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 9.672,00 EUR sowie ein weiterer Schadensersatz in Höhe von 3.299,00 EUR zustehe. Sie verfolgt im Wege der Teilklage die Schadensposition vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 9.672,00 EUR.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.672,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Einzelheiten des Unfallhergangs sowie der eingetretenen Verletzungen mit Nichtwissen.

Die Wartungsreparatur durch den Zeugen … sei ordnungsgemäß vorgenommen worden, insbesondere seien nach Durchführung der Reparatur die vom Sachverständigen angesprochenen zwei Schrauben wieder gelöst worden. Die Feststellbremse sei auch nach der Reparatur einer Funktionsprüfung unterzogen worden.

Die Beklagte verweist darauf, dass angesichts des Zeitablaufs zwischen Wartungs-/Reparaturvorgang und Unfall auch davon ausgegangen werden müsse, dass das Nichtfunktionieren der Bremse im täglichen Betrieb hätte auffallen müssen, so verursache z.B. die Feststellbremse bei ihrer Betätigung ein sogenanntes Klackgeräusch und eine Vibration. Deren Ausbleiben falle jedem Fahrer zwangsläufig auf. Es sei auch so, dass es hierzu umfangreiche Sicherheitsbestimmungen gebe, so sei jeder Nutzer z. B. angewiesen, vor Nutzung die Funktionsfähigkeit alle Bremsen einschließlich der Feststellungsbremse zu prüfen. Auch der verletzte Erblasser sei – unstreitig – über alle sicherheitsrelevanten Aspekte geschult worden im Jahre 2006.

Auch habe der geschädigte Erblasser in erheblicher Form gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen. Die Beklagte verweist insoweit auf das Fahrerhandbuch, welches unstreitig allen Gabelstaplerfahrern ausgehändigt worden ist. Danach sei es z. B. nicht gestattet, mit dem Fahrzeug zu fahren, wenn ein Körperteil sich außerhalb des Fahrerplatzes befinde, es sei auch verboten, das Fahrzeug auf schräger Fläche abzustellen sowie den Zündschlüssel stecken zu lassen. Die tägliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion aller Bremsen sei angeordnet. All dies führe dazu, dass das Verschulden des geschädigten Erblassers so schwer wiege, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Das Aufspringen auf das fahrende Fahrzeug sei zudem sehr gefährlich gewesen, es sei auch nicht zum Schutz fremder Rechtsgüter insbesondere zur Vermeidung von Personenschäden erforderlich gewesen.

Sie habe im Übrigen den Zeugen … ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Es handele sich um einen zuverlässigen und gewissenhaften Mitarbeiter.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass auch ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII vorliege, zudem müsse sich die Klägerin nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld ein Fehlverhalten/Unterlassen des Arbeitgebers des geschädigten Erblassers zurechnen lassen. Offenbar seien Kontrollen von diesem nicht vorgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Beigezogen wurde ebenfalls der polizeiliche Ermittlungsvorgang, auf den Bezug genommen wird. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.02.2012.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist jedenfalls dem Grunde nach teilweise begründet. Es war, wie aus dem Tenor ersichtlich, festzustellen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % der Klägerin aus übergegangenem Recht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Anspruchsgrundlage ist zum Einen der Miet- und Wartungsvertrag in Bezug auf den streitgegenständlichen Gabelstapler, den die Beklagte unstreitig mit dem Arbeitgeber der geschädigten Erblassers bzw. jedenfalls weiteren Firmen, deren Gabelstapler der Geschädigte vereinbarungsgemäß benutzen durfte, abgeschlossen hatte. Derartige Miet- und Wartungsverträge entfalten aus Sicht der Kammer Schutzwirkung zugunsten dritter Personen, die üblicherweise mit den vermieteten/gewarteten Geräten umgehen. Für die Beklagte ist erkennbar, dass ein derartiger Umgang stattfindet und dass der Vertragspartner grundsätzlich für das Wohl und Wehe der tatsächlichen Nutzer dieser Fahrzeuge einzustehen hat.

Darüber hinaus haftet die Beklagte auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

a)

Die Kammer sieht es als bewiesen an, dass sich der Vorfall in der von der Klägerin vorgetragenen Weise ereignet hat, sie sieht es ferner als bewiesen, dass der Zeuge …, dessen Verhalten sich die Beklagte nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB zurechnen lassen muss, die Wartungs-/Reparaturarbeiten fehlerhaft vorgenommen hat und diese Fehlerhaftigkeit ursächlich geworden ist für den Unfall am 15.10.2008.

Zum Beweis des eigentlichen Unfallhergangs stützt sich die Kammer auf die Aussage des Zeugen … wie aber auch den beigezogenen Ermittlungsvorgang.

So hat der Zeuge … bekundet, er habe sich damals zusammen mit einem Mitarbeiter auf dem Firmengelände befunden und Folienmaterial entsorgt, als sich der Herr … mit dem Stapler genähert habe. Der Stapler sei stehengeblieben, Herr … sei auf sie zugekommen. Nachdem Herr … fünf bis zehn Meter gegangen sei, habe sich der Stapler in Bewegung gesetzt. Herr … sei auf den Stapler zugelaufen und habe dann einen Fuß auf der Bremse, einen Fuß vor dem Stapler stehend gehabt. Der Stapler sei auf die Bordsteinkante zugefahren, der Fuß sei eingeklemmt worden. Er sei sofort zur Unfallstelle gelaufen. Etwa fünf bis zehn Minuten später sei der Krankenwagen da gewesen.

Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen …, der zwar selbst bei dem Unfall nicht anwesend war, jedoch bekundet hat, dass er auf einem Überwachungsvideo den Vorgang selbst sich angeschaut habe. Der Zeuge hat den Vorgang entsprechend beschrieben.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeugen bzw. an der Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst. Anhaltspunkte, die insoweit Zweifel wecken können, sind nicht ersichtlich.

Die Aussagen stimmen auch überein mit den Ermittlungsergebnissen des Polizeikommissariats …. Insbesondere ist dort beschrieben worden, dass ein Polizeibeamter … sowie eine weitere Polizeikommissarin zur Ausbildung … am 15.10.2008 zur Unfallstelle gerufen worden seien. Es wird festgehalten, dass das linke Fußgelenk am Unterschenkel fast abgetrennt sei, die Schilderungen des Berichtes stimmen überein mit den Aussagen der Zeugen.

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Die geschilderten Verletzungen stimmen überein mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zur Anlage K 3 zur Klagschrift bzw. Anlage K 4. Dort werden die ärztlichen Behandlungen näher beschrieben und eine Zuordnung findet statt.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einordnung oder sonstige Manipulationen bestehen nicht. Eine Gesamtschau aller dieser Beweismittel lässt aus Sicht der Kammer keinen Zweifel entstehen, so dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie die Klägerin ihn beschrieben hat.

b)

Es ist ferner als bewiesen anzusehen, dass die unstreitig vorgenommenen Wartungs-/Reparaturarbeiten am 02.10.2008 ursächlich waren für den 13 Tage später eingetretenen Arbeitsunfall. Die Kammer stützt sich dabei im Wesentlichen auf das vorgelegte Gutachten der Firma … vom 10.11.2008.

In dem Gutachten des Dipl.-Ing. … wird zunächst (Seite 2) der Vorfall beschrieben, sodann im Anschluss daran auf Seite 3 f. werden die sachverständigen Feststellungen niedergelegt. Es wird beschrieben, dass der Schubmaststapler polizeilich abgesperrt worden sei, die Polizeiabsperrung sei immer noch vorhanden gewesen. Die nähere Funktion der Feststellbremse wird erläutert und sodann ausgeführt, dass nach dem Entfernen der Polizeiabsperrung der Stapler mit mehreren Personen von der Stelle geschoben werden konnte, obwohl weder die Zündung eingeschaltet noch jemand auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte. Daraufhin sei die Wartungsklappe bzw. die Fahrerkanzel nach hinten gekippt worden und die Antriebseinheit mit aufgesetzter Feststellbremseinrichtung in Augenschein genommen. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Feststellbremseinrichtung über zwei Schrauben mechanisch gesperrt gewesen sei, nach dem Entfernen dieser beiden Schrauben habe die Feststellbremse einwandfrei funktioniert. Der Gutachter verweist insoweit auch auf die bei dem Gutachten befindlichen Fotos. Der Gutachter beschreibt, dass im Falle der Reparatur durch das Einsetzen von zwei Imbusschrauben die Feststellbremseinrichtung dauerhaft gelöst werde. Er geht davon aus, dass augenscheinlich bei der letzten Reparatur, die nach Angaben am 02.10.2008 abgeschlossen worden war, vergessen worden sei, die Sperrschrauben der Feststellbremse zu entfernen. Es wird ausgeführt, dass im normalen Fahrbetrieb auf ebener Strecke der Ausfall der Feststellbremsanlage nicht auffalle, da eine normale Bremsung bei diesem Stapler über die Antriebseinheit, den Elektromotor, realisiert werde. Bleibe der Stapler auf ebener Fahrbahn stehen, so benötige man schon zwei bis drei Personen, um diesen von der Stelle zu bewegen, obwohl die Feststellbremse nicht eingelegt sei. Da sich der Stapler zu einem sehr großen Prozentsatz lediglich in den Lagerhallen des Auftragsgebers bewege, die alle eben seien, falle dies im normalen Betrieb nicht auf. Lediglich das mechanische Schalten der Feststellbremsanlage, was bei jedem Anfahren aus dem Stand und beim Abbremsen kurz vor dem Stillstand zu hören sei, könne Hinweise auf eine Fehlfunktion der Feststellbremsanlage ergeben. In dem Ergebnis und in der Zusammenfassung kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Arbeitsunfall eindeutig auf eine Fehlfunktion der Feststellbremsanlage zurückzuführen sei. Diese sei vor Kurzem gewartet worden, der Sachverständige verweist auf den Reparaturvorgang am 02.10.2008. Aufgrund der mechanischen Blockade der Feststellbremse sei das Fahrzeug auf dem abschüssigen Gelände losgerollt, woraufhin sich der Arbeitsunfall ereignet habe.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser getroffenen Feststellungen. Irgendwelche Ungereimtheiten oder Widersprüche vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen, sie werden auch von der Beklagten in Bezug auf diese Begutachtung nicht konkret aufgezeigt.

Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich – unstreitig – nicht um ein Gerichtsgut- achten handele, sondern um ein von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführtes Gutachten, mithin um ein sogenanntes Parteigutachten.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass dieses Gutachten nicht prozessual zu berücksichtigen ist. Vielmehr ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die von dem Dipl.-Ing. … getroffenen Feststellungen und Einschätzungen fehlerhaft sind. Dass der Dipl.-Ing. … die Begutachtung tatsächlich vorgenommen hat, insbesondere auch die Besichtigung durchgeführt hat, wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, steht aber auch im Übrigen durch das vorgelegte Gutachten in Urkundenform zur Überzeugung des Gerichts fest.

Wesentlich und damit zusammenfassend festzustellen ist, dass der Dipl.-Ing. … keinen Zweifel hat, dass das Unfallgeschehen auf die Reparaturarbeiten am 02.10.2008 zurückzuführen ist. Der Dipl.-Ing. … äußert diese Einschätzung in Kenntnis sämtlicher äußeren Umstände, insbesondere auch der Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände und den Nutzungsgepflogenheiten in Bezug auf den streitgegenständlichen Gabelstapler.

Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht insbesondere auch der Umstand, dass bei den Wartungsarbeiten am 02.10.2008 gerade die Arbeitsgänge vorgenommen wurden, die es mit sich bringen, dass die sogenannten Sperrschrauben eingesetzt worden sind. Der Zeuge … hat beschrieben, dass er die Bremse erneuert habe, dass sie ausgewechselt worden sei. Der Zeuge hat zwar auch bekundet, dass er diese Schrauben wieder entfernt hätte, insbesondere hat er beschrieben, dass er eine sogenannte Bremsprobe nach Erledigung des Reparaturvorgangs durchgeführt habe.

Indes vermag die Aussage insoweit den geführten Beweis nicht zu erschüttern. Entscheidend ist, dass der Zeuge … – nachvollziehbar – konkrete Erinnerungen an den Reparaturvorgang vom 02.10.2008, insbesondere die technischen Einzelheiten nicht mehr hatte. Auch wenn der Zeuge mehrfach betont hat, dass er die Schrauben wieder entfernt habe und auch betont hat, er könne sich an die Bremsprobe erinnern, bestehen jedoch nicht unerhebliche Zweifel, ob insoweit wirklich ein konkretes Erinnerungsvermögen vorhanden war. So hat der Zeuge auch ausgesagt, dass er vielfach Wartungsarbeiten durchgeführt habe. Es seien 40 bis 45 Geräte dort oben gewesen. Er habe nach seinem Urlaub von den Geschehnissen erfahren. Er hat diese Arbeiten als Routinearbeiten beschrieben, die Bremsprobe in der Weise, dass er sich von dem Sitz erhebe und das Pedal betätige, mache er immer so. Danach befragt, hat er angegeben, dass er diese Geschehnisse jedenfalls nicht als „Film“ vor Augen habe.

Angesichts des Umstandes, dass es sich, wie der Zeuge nachvollziehbar beschrieben hat, bei dieser Wartungs- und Reparaturarbeit um eine Routinearbeit gehandelt hat, die von dem Zeugen … häufig vorgenommen wurde, ist es eher nachvollziehbar und glaubhaft, dass ein konkretes Erinnerungsvermögen an diesen einzelnen Vorgang nicht mehr vorhanden ist, sondern es sich im Ergebnis um eine Schlussfolgerung des Zeugen handelt, die darauf basiert, dass er eben diesen Vorgang immer so mache. Damit ist aber im Ergebnis nicht bewiesen, dass er tatsächlich im konkreten Fall die fraglichen Imbusschrauben wieder entfernt hat. Die insoweit eindeutigen Feststellungen des Gutachters … sprechen dagegen. Zu beachten ist, dass letztlich der Vorgang des Entfernens der Schrauben nur ganz wenige Handgriffe und Sekunden in Anspruch nehmen dürfte, so dass es vorstellbar ist, dass ein derartiger Arbeitsschritt vergessen wird.

Die Kammer sieht es auch nicht als bewiesen an, dass eine anschließend durchgeführte Bremsprobe die ordnungsgemäße Funktion der Feststellbremse ergeben hat.

Zwar hat der Zeuge … dies so beschrieben. Auch hier gilt jedoch, dass es die Kammer nicht für bewiesen ansieht, dass der Zeuge tatsächlich noch konkrete Erinnerung an die konkrete Bremsprobe hat, da es sich wie sonst auch um eine Routinearbeit gehandelt hat, bei der es schwer vorstellbar ist, dass im Nachhinein noch eine konkrete Erinnerung an einen bestimmten einzelnen Vorgang vorhanden ist. Entscheidend ist auch, dass der Zeuge … an viele sonstige Details, die mit dem eigentlichen Vorfall nichts zu tun haben, keine konkreten Erinnerungen mehr hatte. So wusste er nicht mehr, ob er mehrere Fahrzeuge an dem Tag warten musste. Er konnte auch nicht sagen, ob die Wartung des hier streitgegenständlichen Gerätes die letzte Wartungshandlung vor dem Urlaub war oder noch weitere Geräte gewartet werden mussten. Er wusste z. B. auch nicht, ob ihn der Zeuge … an dem Tag konkret etwas zu dem Arbeitsvorgang gefragt habe und konnte sich auch an den Gesprächsgegenstand nicht mehr erinnern. Er hatte auch keine konkreten Erinnerungen mehr an die Örtlichkeiten, insbesondere an die Halle bei den Wartungsarbeiten des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zeuge an alle Details, die nichts mit dem eigentlichen Arbeitsvorgang zu tun haben bzw. das weitere Umfeld betreffen, keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, sich jedoch noch daran erinnert haben will, dass er die Schrauben entfernt habe und eine Bremsprobe vorgenommen habe. Dies wirkt nicht glaubhaft und lässt sich mit dem Befund, dass es sich letztlich um eine Routinearbeit gehandelt hat, nicht in Einklang bringen. Der Zeuge hat auch bekundet, er habe zu dem Zeugen … gesagt, er mache jetzt die Bremsprobe. An eine derartige Aussage konnte sich hingegen der Zeuge … licht erinnern.

Die Kammer sieht es auch aufgrund der Aussage des Zeugen … nicht als bewiesen an, dass tatsächlich an dem vorliegenden Fahrzeug am 02.10.2008 nach Durchführung der Reparaturarbeiten durch den Zeugen … eine Bremsprobe in der Weise durchgeführt worden ist, dass auf eine Funktion der Feststellbremse nach Durchführung der Reparatur hinreichend sicher rückgeschlossen werden kann. Zwar hat der Zeuge bekundet, er könne sich noch daran erinnern, dass der Zeuge … auf das Fahrzeug gestiegen sei, ein Stück gefahren sei, die Bremse betätigt habe und das Fahrzeug angehalten habe. Er habe gesehen, wie er den Fuß „rübergemacht habe“, das sehe man bei dem Fahrzeug, weil man da so quer drauf sitze.

Mit dieser Aussage ist eine ordnungsgemäße Bremsüberprüfung nicht bewiesen. Zum Einen hat auch der Zeuge … nicht bekundet, dass sich etwa der Zeuge … in der Weise von der Funktionsfähigkeit der Feststellbremse überzeugt hat, dass er sich von dem Sitz des Gabelstaplers erhoben hat, so dass die Feststellbremse ausgelöst wurde. Allein die Beobachtung, dass „der Fuß rübergemacht wurde“, lässt auf eine sichere Prüfung der Funktionsfähigkeit der Feststellbremse nicht hinreichend sicher zurückschließen. Zweifel ergeben sich aufgrund der Aussage des Zeugen … zur Funktion von Gaspedal und Bremspedal (vgl. Seite 9 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 22.02.2012). So hat der Zeuge beschrieben, dass das rechte Pedal das Gaspedal sei, das kleinere Pedal daneben sei das Bremspedal, links befinde sich der sogenannte Linksfußschalter oder Sicherheitspedal, wenn der Fahrer den Fuß nicht auf diesem Pedal habe, erklinge ein Ton. Er hat dann weiter ausgeführt, dass dann, wenn man das kleine Bremspedal ganz durchdrücke und ein bis zwei Sekunden gedrückt halte, die Feststellbremse arretiere.

Aus dieser Beschreibung in dem Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen … lässt sich folgern, dass keineswegs allein dadurch, dass der Fuß vom sogenannten Gaspedal genommen und auf das Bremspedal gestellt wird, die ordnungsgemäße Funktion der Feststellbremse geprüft werden kann. Vielmehr hat ja insoweit der Sachverständige ausgeführt, dass eine normale Bremsung bei diesem Gabelstapler über die Antriebseinheit, also den Elektromotor realisiert wird. Dies bedeutet, dass bereits dann, wenn der Fuß vom Gaspedal genommen wird, das Fahrzeug über den Elektromotor zum Stillstand kommt, mithin abbremst. Darüber hinaus lässt sich aus der Aussage des Zeugen … auch entnehmen, dass durch Betätigung des Bremspedals an sich noch nicht die Funktion der Feststellbremse geprüft werden kann, dieses vielmehr erst dann geschieht, wenn das Bremspedal für längere Zeit durchgedrückt wird. Eine solche Beobachtung hat aber der Zeuge … nicht gemacht.

Nach alledem lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich weder aus der Aussage des Zeugen … noch aus der Aussage des Zeugen … noch aus einer Gesamtschau hinreichend sicher ableiten lässt, dass zum Einen die Reparatur der Bremsen ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und zum Ändern dies durch eine ordnungsgemäße Bremsprobe überprüft worden ist. Jedenfalls vermögen aus Sicht der Kammer diese Aussagen die Feststellungen des Sachverständigen der …, des Dipl.-Ing. …, nicht zu erschüttern. Eine zusammenfassende Würdigung aller Indizien ergibt aus Sicht der Kammer einen hinreichend sicheren Rückschluss. So steht fest, dass eben 13 Tage vor dem Vorfall die Bremse genau in der Weise repariert worden ist, dass eben die beiden Imbusschrauben zur Blockade der Feststellbremse eingeschraubt worden sind. Derartige Schrauben waren jedoch am Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen … noch in dem Gabelstapler montiert. Es kann aber kein Zufall sein, dass genau dieser technische Vorgang so noch vorhanden war.

Dass es insoweit durch dritte Personen in der Zeit von der Reparatur am 02.10.2008 bis zum Vorfallszeitpunkt am 15.10.2008 zu Manipulationen an dem Gabelstapler in dieser Weise gekommen ist, hält die Kammer zwar für möglich, aber so unwahrscheinlich, dass dieser Fall letztlich nicht angenommen werden kann. Es ist kein Grund erkennbar, warum dritte Personen sich insoweit und in diesem Zusammenhang an dem Gabelstapler zu schaffen machen sollten. Irgendwelche Aufbruchspuren oder sonstige Manipulationshinweise sind nicht vorgetragen worden. Dass irgendeine Person ein konkretes Interesse gehabt hätte, derartig vorzugehen, ist ebenfalls nicht erkennbar. So ist von keiner Partei vorgetragen worden, dass es etwa Personen in dem Betrieb gab, die entweder den Erblasser bewusst schädigen wollten oder aber sonst irgendwelche Manipulationen an Gabelstaplern oder anderen Geräten vorgenommen haben. Es wäre auch kaum zu erklären, dass eine derartige Manipulation gerade mit dem Arbeitsvorgang übereinstimmen sollte, nämlich dem Einsetzen der beiden Imbusschrauben zur Blockade der Feststellbremse, der eben von dem Zeugen … unstreitig am 02.10.2008 vorgenommen wurde. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass, was sich sowohl aus den Beschreibungen des Gutachters … als auch aus der Aussage des Zeugen … ergibt, der Zugang zu der Feststellbremse grundsätzlich über ein Ankippen der Fahrkabine erfolgte. Es erscheint aber sehr unwahrscheinlich, dass sich jemand die Mühe macht, derartig umständlich vorzugehen, dass zunächst die Fahrkabine angekippt wird, um sodann bewusst Imbusschrauben zur Loslösung der Feststellbremse hineinzuschrauben. Hinzukommt, dass auch im normalen Betrieb auf dem ebenen Hallengelände eine derartige Manipulation kaum bis gar nicht zum Tragen kommen würde, weil allein nach den Beschreibungen des Sachverständigen … das Gerät ohne Weiteres durch einfaches Wegnehmen vom Gas zum Stehen kommen würde. Dass aber diese unbekannte Person, die diese Manipulation vorgenommen haben sollte, aus welchen Gründen auch immer damit rechnen konnte und wollte, dass das Fahrzeug außerhalb der Hallen auf abschüssigem Gelände bewegt, dort stehengelassen wird und sogar der Fahrer das Gerät verlässt, erscheint sehr unwahrscheinlich.

Auch eine Manipulation in der Zeit ab Vorfall am 15.10.2008 ist ebenfalls als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Hier hat der Zeuge … beschrieben, dass man das Fahrzeug sichergestellt habe. Es sei noch am gleichen Abend nach dem Unfall rübergebracht worden und mit einem rotweißen Flatterband gesperrt worden. Genau dieses Flatterband hat aber wiederum der Sachverständige … beschrieben und auch fotografisch festgehalten. Insbesondere sind dort keine Anhaltspunkte gefunden worden, dass dieses Flatterband in irgendeiner Weise manipuliert worden ist.

Unter Würdigung aller vorgenannten Umstände, insbesondere auch der technischen Abläufe, wie sie der Sachverständige … sowie aber auch der Zeuge … selbst und der Zeuge … beschrieben haben bzw. sich diese auch aus den vorgelegten Beschreibungen ergeben, erscheinen andere Kausalverläufe sehr unwahrscheinlich und nicht naheliegend. Sie bleiben letztlich im Bereich der theoretischen Möglichkeiten, die zwar denkbar sind, aber keinen realen Bezugspunkt im hier streitgegenständlichen Geschehen haben. Vor dem Hintergrund steht der Beweiseinschätzung durch die Kammer auch nicht entgegen, dass die Sicherheitsbestimmung tägliche Überprüfungen durch den Fahrer anordnen bzw. durch ein Ausbleiben des Klackgeräusches bei Aufstehen vom Fahrersitz ein Warnhinweis erteilt wird. Entscheidend ist, dass all dies dem Sachverständigen … bekannt war, er gleichwohl die eindeutige Einschätzung abgegeben hat, dass die Ursache durch die Wartungs-/Reparaturarbeiten gesetzt worden ist. Wesentlich ist bei Zugrundelegung der Einschätzung des Sachverständigen …, dass die normale Bremsung des Gabelstaplers eben über den Elektromotor stattfindet, so dass bei ebenem Gelände die fehlende Funktion der Feststellbremse nicht auffällt. Dies bedeutet, dass im alltäglichen Betrieb trotz fehlender Klackgeräusche die fehlende Funktion der Feststellbremse nicht bemerkt werden muss und dies auch von dem Sachverständigen … für wahrscheinlich gehalten wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch dem Sachverständigen … die technischen Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschriften wie das tägliche Überprüfen der Bremsen bekannt war, er gleichwohl sich an den Gegebenheiten, wie sie in der alltäglichen Betriebspraxis vorhanden sind, offenbar orientiert hat.

2.

Neben der vertraglichen Haftung besteht aus Sicht der Kammer auch eine deliktische Haftung gemäß §§ 823, 831 BGB. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht hinreichend Umstände dargelegt, die zu einer Entlastung i. S. d. § 831 BGB führen können. Der Vortrag der Beklagten, wonach der Zeuge … etwa 20 Jahre für die Beklagte gearbeitet habe und es nennenswerte Beanstandungen an seiner Arbeit nicht gab, reicht nicht für eine Entlastung im o. g. Sinne aus. Denn es wird nicht vorgetragen, dass der Zeuge … zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Tätigkeit konkret überprüft worden ist durch – wenn auch stichprobenartige – Kontrollen. Bei derart gefährdungsträchtigen Arbeiten gehört aus Sicht der Kammer aber auch bei langjährigen Mitarbeitern eine stichprobenweise Überprüfung zu einer ordnungsgemäßen Überwachung dazu.

3.

Unter Berücksichtigung der für den geschädigten Erblasser geltenden Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitshinweise hält die Kammer eine Quote von 50 % Mitverschulden für angemessen und ausreichend, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass das Mitverschulden des geschädigten Erblassers derart schwer wiegt, dass das Fehlverhalten der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter demgegenüber zurücktritt. Festzustellen ist, dass der Geschädigte … zum Einen offenbar eine Überprüfung der Feststellbremse vor Fahrtantritt nicht vorgenommen hat, er zum Ändern das Fahrzeug auf einer geneigten Fläche abgestellt hat und schließlich auch auf den rollenden Gabelstapler aufgesprungen ist, er hat damit in erheblicher Weise gegen die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften verstoßen. Es kann auch angenommen werden, dass die übrigen von der Beklagten jeweils dargestellten sicherheitsrelevanten Aspekte insoweit von dem Geschädigten verletzt worden sind (vgl. etwa die Beschreibung in dem Schriftsatz vom 12.11.2010, Bl. 25 ff. d. A.). Auch kann durchaus angenommen werden, dass dem Geschädigten … hätte auffallen müssen, dass beim Aufstehen von dem Fahrersitz ein sogenanntes Klackgeräusch nicht ertönt. Es kann auch angenommen werden, dass der Geschädigte … durch Hinweisschilder und durch Schulungen auf all dies in hinreichend sicherer Weise aufmerksam gemacht worden ist.

Es liegt somit ein erheblicher Verstoß gegen Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten vor, der sich auf das Unfallgeschehen kausal ausgewirkt hat. Gleichwohl wiegt er nicht so schwer, dass demgegenüber das Verschulden der Beklagten zurücktritt. Dabei ist zum Einen zu bedenken, dass sich der eigentliche Vorfall am 15.10.2008 in einem ganz kurzen Zeitraum ereignete, mithin die von dem Geschädigten zu treffenden Entscheidungen innerhalb weniger Sekunden erfolgen mussten. Bei dem Ganzen ist auch zu beachten, dass jedenfalls nach den Darlegungen des Sachverständigen … im alltäglichen Betrieb eine derartige Gefahrensituation kaum auftreten konnte mit Blick auf die Ebenheit der Hallenfußböden. Bei Abwägung aller dieser Gesichtspunkte hält die Kammer daher eine jeweils hälftige Verursachungs- und Verschuldensquote für angemessen.

4.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass nach den §§ 104 ff. SGB VII die gesetzliche Haftung entfiel. Es fehlt insoweit an einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. dieser Bestimmungen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten und mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH, Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 227/09, NJW 2011, Seite 3296). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat das Gericht es für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht genügen lassen, dass ein Betriebshandwerker einem mit der Überprüfung von Druckbehältern beauftragten Mitarbeiter eines anderen Unternehmens die Kühlzentrale aufschließt, die Abschaltung der Anlage veranlasst und von der Überprüfung ansonsten unabhängige Arbeiten in unmittelbarer räumlicher Nähe ausführt. Die Kammer sieht den vorliegenden Fall mit dem vom BGH entschiedenen Fall als vergleichbar an.

Schließlich führen auch die Grundsätze der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht dazu, dass der Haftungsanteil der Beklagten als geringer anzusehen ist. Es ist schon nicht erkennbar, gegen welche konkreten Handlungsbestimmungen der Arbeitgeber bzw. der sonst für den streitgegenständlichen Gabelstapler Verantwortliche verstoßen haben soll in einer konkreten Art und Weise. Substantiierter Vortrag hierzu findet sich in der Gerichtsakte nicht. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer aber in jedem Fall der Haftungsanteil der Beklagten nicht weiter herabgesetzt.

5.

Die Übersendung der Videoaufnahme vom Unfallgeschehen, die nach dem Vortrag der Klägerin zur Gerichtakte gereicht worden ist, an die Beklagte musste nicht erfolgen, da die Kammer selbst diese Aufnahmen weder zur Kenntnis genommen und noch sie bei der Entscheidungsfindung verwertet hat.

6.

Ein Grundurteil war im vorliegenden Fall angezeigt, da auch Streit zur Höhe besteht.

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