Als Beschuldigter muss man nicht zur Sache aussagen. Man muss lediglich seine Personalien angeben. Es besteht im übrigen auch keine Pflicht dazu, polizeilichen Ladungen Folge zu leisten. Ladungen durch Richter, Staatsanwälte, die Bußgeldbehörde oder zum Verhandlungstermin müssen jedoch befolgt werden.
Der Beschuldigte muss bereits bei seiner ersten Vernehmung über das bestehende Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Eine Aussage die ohne eine entsprechende Belehrung gewonnen wurde, darf nicht verwertet werden. Spontanäußerungen des Beschuldigten trotz fehlender Beschuldigtenbelehrung sind jedoch regelmäßig verwertbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden, um den Beschuldigten zu einer Selbstbelastung zu verleiten (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 4 StR 170/09). Eine Beschuldigtenvernehmung kann auch nach anfänglicher Aussageverweigerung des Beschuldigten und fehlender Belehrung fortgesetzt werden, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des Beschuldigten und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 4 StR 170/09).
Der Beschuldigte hat ein Anrecht darauf, einen Anwalt zu sprechen bzw. beizuziehen. Wird ihm dies verweigert, so darf die Aussage nicht verwertet werden. Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.