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Beschwer bei Widerruf Negativeintrag bei der Schufa im Eilverfahren

OLG Koblenz – Az.: 12 U 2228/19 – Beschluss vom 25.03.2020

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az.: 3 O 137/19, wird als unzulässig verworfen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten den Widerruf eines Negativeintrages bei der Schufa Holding AG (im Folgenden: Schufa) hinsichtlich einer durch Vollstreckungsbescheid vom 16.07.2019 titulierten Forderung der Firma …[A] GmbH.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Anhörung antragsgemäß verpflichtet den im Verfügungsantrag näher bezeichneten Negativeintrag gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.

Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2019 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Verfügungskläger hat in erster Instanz beantragt, den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 08.11.2019 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.11.2019 den Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

Mit am 18.12.2019 verkündetem Urteil, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht den Verfügungsbeschluss vom 08.11.2019 bestätigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.12.2019 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.12.2019, Az.: 3 O 137/19, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Verfügungsbeklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600 € beschwert ist.

Der Senat hält insoweit an seiner mit Beschluss vom 09.03.2020 dargelegten Rechtsauffassung fest. Die mit Schriftsatz vom 20.03.2020 erfolgte Gegenerklärung der Verfügungsbeklagten führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung.

Mit der Berufung wendet die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 (BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 174/11 -, juris) im Wesentlichen ein, die Berufungsbeschwer sei nicht allein nach dem mit der Erfüllung der konkreten Unterlassungsanordnung verbundenen tatsächlichen Aufwand zu beurteilen, sondern unter Einbeziehung der weitreichenden, generellen Folgen eines solches Verbots für ihre Unternehmens- und Organisationsstruktur und den etablierten Verfahrensablauf zu bewerten. Diese Auffassung ist – bezogen auf die von dem BGH zu beurteilende Fallkonstellation – zutreffend und entspricht für vergleichbare Fälle auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Im Hinblick auf die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts jedoch, sowohl in tatsächlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, erfährt diese generalisierende Betrachtung der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Fall eine Einschränkung.

Der BGH hatte in einem Hauptsacheverfahren darüber zu befinden, wie ein Verbot zu bewerten ist, das sich gegen eine von zwei im gleichen Geschäftsfeld tätigen Parteien richtet, die sich in einem ständigen geschäftlichen Wettbewerb gegenüberstehen. Er ist hier in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das anlassbezogene Verbot, in der praktizierten Form (Anwendung des Postident-Verfahrens) gegenüber potentiellen Kunden tätig zu werden, in seinem Bedeutungshorizont nicht lediglich auf den konkreten Verstoß und die zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Rechtszustands erforderlichen Maßnahmen beschränkt, sondern darüber hinaus Auswirkungen auf die generelle Geschäftspraxis der dortigen Schuldnerin entfaltet und damit von einer weitreichenden Rechtswirkung der Unterlassungsanordnung auszugehen ist.

So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Die Verfügungsbeklagte als Inkassounternehmen ist zunächst gegenüber einem einzelnen säumigen Schuldner, bezogen auf einen individuell zu beurteilenden Verzugs- und Erfüllungstatbestand und – wie das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat – gerichtet an eine einzige Adressatin, die Schufa, tätig geworden. Schon die in dem landgerichtlichen Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2005, Az. I-15 U 196/04) gewählte Formulierung: „Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen“, macht deutlich, dass die angefochtene Entscheidung zu einem konkreten Lebenssachverhalt eines privaten Verbrauchers vor dem Hintergrund einer individuell zu beurteilenden Tatsachen- und Interessenlage ergangen ist und erkennbar nicht auf die rechtliche Bewertung einer generellen Verfahrenspraxis der Verfügungsbeklagten zielt. Dies spiegelt sich auch in der weiteren Feststellung des Landgerichts wider, wenn es dort heißt: „Nach diesen Maßstäben überwiegen bei summarischer Prüfung im konkreten Fall (Hervorhebung durch Unterstreichung seitens des Senats) die Interessen des Verfügungsklägers die der Verfügungsbeklagten“.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich daher bereits in seinem tatsächlichen Ausgangspunkt von der der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Sachkonstellation, in der das ergangene Verbot sich gegen eine von der Beklagten als (ständiger) Wettbewerberin bei der Kundenakquise geübten Praxis unter Verwendung des Postident-Verfahrens richtete und der Ausspruch des Verbots damit weitreichende Konsequenzen erforderte, die quasi einem allgemeinen Eingriff in das auf Dauer angelegten Unternehmenskonzept der dortigen Beklagten gleichkamen und damit den Kernbereich unternehmerischen Handelns tangierten. Von dieser Tragweite ist, wie im Folgenden noch unter einem anderen rechtlichen Aspekt darzulegen ist, nicht auszugehen.

Über die aufgezeigten bedeutsamen Unterschiede hinsichtlich des tatsächlichen „Entscheidungshorizonts“ hinaus ist vorliegend vor allem entscheidend, dass die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sich in rechtssystematischer Hinsicht deutlich von der vom BGH getroffenen Entscheidung über ein Handlungsverbot unterscheidet.

Beschwer bei Widerruf Negativeintrag bei der Schufa im Eilverfahren
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat vorliegend mit dem angefochtenen Urteil aufgrund summarischer Prüfung im Rahmen des von dem Verfügungskläger eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Die mit dieser Entscheidung gegen die Verfügungsbeklagte ergangene Anordnung hatte die vorläufige Regelung eines einstweiligen Zustands zum Ziel. Die Entscheidung des Landgerichts diente daher allein der vorläufigen Sicherung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um einen – auch bei vorläufigem Bestand des Negativeintrags – irreversibel drohenden Schaden für den Verfügungskläger zu vermeiden. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser verfahrenssystematischen Überlegungen erscheint es – entgegen der Argumentation der Verfügungsbeklagten – gerechtfertigt, auch wertmäßig zwischen dem Verfügungsinteresse des Klägers einerseits und der Beschwer für die Verfügungsbeklagte andererseits, die aus den Rechtswirkungen der gegen sie ergangenen landgerichtlichen Anordnung resultiert, zu differenzieren. Während sich das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers an dem Verfügungsausspruch an den nachteiligen wirtschaftlichen, gegebenenfalls existenzbedrohenden Folgen orientiert, die für ihn bei einer – auch nur vorübergehenden – Aufrechterhaltung des Negativeintrags drohen und irreversible Folgen begründen können, wird durch die mit der Anordnung verbundene einstweilige Regelung zu Lasten der Verfügungsbeklagten kein manifester, unumkehrbarer, mit weitreichenden Folgen verbundener Zustand geschaffen, der nicht im Rahmen eines von der Verfügungsbeklagten initiierbaren Hauptsacheverfahrens wieder revidiert werden könnte.

Daher kann die Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, bereits aus Gründen der Waffengleichheit sei eine wertmäßige Gleichstellung der beiderseitigen Interessen geboten, so dass die zur Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Wertgrenze erreicht sei. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte erhebliche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Auswirkungen eines auch nur temporär verbleibenden Negativeintrags für den Verfügungskläger als Forderungsschuldner und einer (vorübergehenden) Löschung der gemeldeten Forderung zu Lasten der Verfügungsbeklagten als die Forderung mitteilender Institution ist ein solches zeitweises geringfügiges Ungleichgewicht im Interesse der Aufrechterhaltung eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes hinzunehmen.

Entgegen der mit der Berufung dargelegten Auffassung bedarf das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Abwendung der landgerichtlichen Verfügungsanordnung auch keiner wertmäßigen „Aufwertung“ im Hinblick auf eine ansonsten erforderliche Änderung ihrer (der Verfügungsbeklagten) Organisationsstruktur. Da es sich bei der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Tätigkeit der Verfügungsbeklagten um die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten handelt, deren rechtmäßige Weitergabe ohnehin einer intensiven vorherigen Abwägung ihres Handelns mit den Schutzinteressen des Schuldners bezogen auf die drohende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordert, ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte als anerkanntes, professionelles Inkassounternehmen ohnehin mit den Verfahrensabläufen und den erforderlichen Prüfungsroutinen hinreichend vertraut ist und diese in ihren Arbeitsablauf und die Entscheidungen über die Weiterleitung fremder Daten zur Anwendung bringt. Das Erfordernis einer besonderen, im Vergleich zu der in der Vergangenheit geübten Praxis gesteigerten Überwachung der Mitarbeiter und Beauftragten und einer verstärkten Einweisung, Einwirkung und Belehrung der hiermit befassten Personen wäre allenfalls dann als den Wert der Beschwer beeinflussend in Erwägung zu ziehen gewesen, wenn diese Arbeitsabläufe nicht ohnehin in dem erforderlichen Maße in den bereits bestehenden Prüfungs- und Ausführungsprozess der Verfügungsbeklagten integriert gewesen wären. Von der Beachtung einer solchen – unabhängig von der streitgegenständlichen Problematik – auch bislang angewandten Prüfungsroutine bei der Weiterleitung fremder, personenbezogener Daten durch die Verfügungsbeklagte als anerkanntes Inkassounternehmen geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall aus.

Auch der weiterhin von der Verfügungsbeklagten erhobene Einwand, die Verpflichtung zum Widerruf greife in den Gewährleistungsbereich ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit ein, so dass die Befolgung der landgerichtlich tenorierten Verpflichtung einer besonderen „inneren Überwindung“ bedürfe und den Kern ihres unternehmerischen Handelns beeinträchtige, trägt im Ergebnis nicht und rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Da das von dem Landgericht titulierte Widerrufsgebot, wie dargelegt, als Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen der von dem Verfügungskläger glaubhaft gemachten dauerhaften Gefährdung seiner wirtschaftlichen Integrität und den Belangen der Verfügungsbeklagten lediglich einen vorübergehenden, im Hauptsacheverfahren revidierbaren Zustand regelt, steht der gegen die Verfügungsbeklagte wirkende Unterlassungsaspekt und damit auch der von ihr beanstandete Eingriff in ihren grundrechtlich geschützten Status vorliegend nicht im Vordergrund. Sofern die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen, von dem Verfügungskläger beanstandeten Verhaltens in einem Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, würde sich das mit der Berufung angegriffene Widerrufsgebot lediglich als eine temporäre Regelung darstellen, durch die die grundrechtlich gesicherte Position der Verfügungsbeklagten in keiner Weise in Frage gestellt würde. Bei einer die vorläufige Anordnung bestätigenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre die Verfügungsbeklagte indes ohnehin nicht in rechtswidriger Weise tangiert. Bei der hier streitgegenständlichen, den Schutz des Schuldners bezweckenden temporären Maßnahme handelt es sich daher nicht um einen Eingriff von Verfassungsrang (und auch nicht nach der Grundrechtecharta) zu Lasten der Verfügungsbeklagten, so dass vor diesem Hintergrund auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist.

Auch der weiteren Argumentation der Verfügungsbeklagten, bei der Bemessung des Gegenstandswertes seien auch die an ein vermeintlich datenschutzrechtswidriges Verhalten geknüpften Schadensersatzansprüche des Verfügungsklägers zu berücksichtigen, vermag der Senat nicht zu folgen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Verfügungskläger künftig Schadensersatzforderungen wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verfügungsbeklagte ihr gegenüber geltend machen wird, kann für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Berufungsverfahren dahinstehen. Solche Sekundäransprüche waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits und sind daher auch von dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Landgerichts nicht umfasst, so dass sich das landgerichtliche Urteil entsprechend der in § 308 ZPO normierten Bindung des Gerichts an die Parteianträge hierauf nicht erstrecken durfte. Zudem kann auch hier eine endgültige Klärung der Rechtslage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens herbeigeführt werden, so dass es auch vor diesem Hintergrund keiner wertmäßigen Angleichung der Klage- und Anfechtungsbeschwer bedurfte.

Gleiches gilt auch in Bezug auf – von der Verfügungsbeklagten angeführte – mögliche Regressansprüche der Schufa wegen eines unmittelbaren Datenschutzverstoßes (§ 31 BDSG).

Jedenfalls im Rahmen der hier zu beurteilenden Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Beseitigung der Verurteilung mit dem Aufwand zu bemessen, den die Verfügungsbeklagte betreiben muss, um die Einhaltung des tenorierten Verbots sicherzustellen. Ein weitergehendes Interesse ist aus den dargelegten Gründen zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ersichtlich. Über die Frage, wie sich die Wertbemessung für ihre Rechtsverfolgung im Rahmen eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens darstellen würde, hatte der Senat vorliegend nicht zu befinden.

Die Verfügungsbeklagte ist nach allem durch die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangene Entscheidung des Landgerichts nicht in einem den Wert des § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO begründenden Maße beschwert; der Senat geht hier unter Berücksichtigung aller von der Verfügungsbeklagten dargelegten, relevanten Umstände von einem Wert der Beschwer von allenfalls 100,00 € aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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