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Beschwerde gegen Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO

OLG Frankfurt – Az.: 3 W 5/18 – Beschluss vom 28.02.2018

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.11.2017 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 23.10.2017 (7 OH 17/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 23.10.2017 (Bl. 256f. d.A.) hat das Landgericht der Antragsgegnerin gemäß § 142 ZPO aufgegeben von der Antragstellerin benannte Unterlagen vorzulegen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 02.11.2017 zugestellt.

Mit am 15.11.2017 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 289f. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 23.10.2017 aufzuheben.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2018 (Bl. 309f. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die – wohl sofortige – Beschwerde der Antragsgegnerin war als unzulässig zu verwerfen, da diese mangels Statthaftigkeit unzulässig ist. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet nämlich die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, so dass es an der Statthaftigkeit fehlt. Eine Beschwerde gegen die Anordnung nach § 142 ZPO findet mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nämlich nicht statt (vgl. OLG Hamburg (15 W 1/14) BeckRS 2014, 04076; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 142 Rn. 13; BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 142 Rn. 20). Zudem wurde ein Gesuch gerade nicht zurückgewiesen.

Als unterlegene Partei hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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