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Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Was bei Fehlern und Gebühren gilt

Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte eine Firma nach einem Frankfurter Zivilprozess ein, da sie hunderte Euro für ein kurzes Telefonat und Reisekosten nicht zahlen wollte. Obwohl ein Gehörsverstoß vorlag, hing die volle Terminsgebühr bei einer Erörterung plötzlich nur noch an der bloßen Versicherung des Anwalts.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 30 W 158/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 17.10.2025
  • Aktenzeichen: 30 W 158/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht

Gegner müssen volle Anwaltskosten zahlen, wenn Gespräche im Termin stattfanden.

  • Das Gericht heilt fehlendes Gehör durch spätere Antworten im Beschwerdeverfahren.
  • Anwälte erhalten die volle Gebühr für fachliche Gespräche im Gerichtstermin.
  • Eine Versicherung des Anwalts beweist den genauen Gesprächsverlauf im Termin.
  • Verlierer zahlen Reisekosten auswärtiger Anwälte bis zur fiktiven Höchstgrenze.
  • Kanzleistandorte am Gerichtsort verhindern die Zahlung notwendiger Reisekosten nicht.

Wann lohnt sich die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss?

Der Rechtsstreit ist vorbei, das Urteil gesprochen – doch der Frieden währt oft nur kurz. Wenn die unterlegene Partei die Rechnung präsentiert bekommt, entbrennt häufig ein neuer Konflikt: das Ringen um die sogenannten festgesetzten Kosten. Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ab. In einem Beschluss vom 17. Oktober 2025 (Az. 30 W 158/25) musste der Senat klären, ob Verfahrensfehler des Gerichts und Zweifel an der anwaltlichen Tätigkeit die Zahlungspflicht mindern können.

Ein dunkler PKW fährt an einem regnerischen Morgen auf einer Autobahn auf die Frankfurter Skyline zu.
Nach einem Prozess entstehen oft Streitigkeiten über die Erstattung von Anwaltsgebühren und notwendigen Verfahrenskosten. Symbolbild: KI

Im Zentrum stand eine Schuldnerin, die nach einem verlorenen Prozess nicht nur die Hauptforderung begleichen, sondern auch 9.504,46 Euro an Verfahrenskosten an die Gegenseite erstatten sollte. Sie fühlte sich vom Landgericht übergangen und legte Rechtsmittel ein. Der Fall demonstriert exemplarisch, welche Hürden bei der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu nehmen sind und warum ein Schweigen im Gerichtsprotokoll nicht immer entscheidend ist.

Welche Gebühren darf der Anwalt berechnen?

Bevor wir in die Details des Streits eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Spielregeln. Das deutsche Kostenrecht, geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), ist strikt formalisiert. Für den Laien wirken die Positionen auf der Rechnung oft abstrakt, doch sie entscheiden über Tausende von Euro.

Was ist die Terminsgebühr?

Ein zentraler Streitpunkt in vielen Kostenverfahren ist die Terminsgebühr. Diese fällt an, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt. Hier unterscheidet das Gesetz zwei Varianten:

  • Die reduzierte Gebühr (Faktor 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG): Sie entsteht, wenn der Anwalt im Termin lediglich einen Antrag auf ein Versäumnisurteil stellt, weil die Gegenseite nicht erschienen ist oder nicht verhandelt.
  • Die volle Gebühr (Faktor 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG): Sie wird fällig, sobald im Termin auch die Sach- und Rechtslage erörtert wird.

Der Unterschied ist finanziell gewaltig. Die volle Gebühr ist mehr als doppelt so hoch wie die reduzierte Variante.

Das Recht auf Gehör

Neben den Gebühren ging es in diesem Fall um ein Grundrecht: das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Gericht darf keine Entscheidung treffen, ohne dass die betroffene Partei zuvor die Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Passiert dies doch, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor. Doch führt dieser Fehler automatisch dazu, dass der Beschluss aufgehoben wird? Genau diese Frage musste das OLG Frankfurt beantworten.

Warum wehrte sich die Schuldnerin gegen die Kosten?

Die Ausgangslage für die Schuldnerin war denkbar schlecht. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 26. Juni 2024 ein Urteil zu ihren Lasten gefällt. Monate später, am 10. Dezember 2024, folgte der Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Gericht verpflichtete sie zur Zahlung von über 9.500 Euro nebst Zinsen an die Gläubigerin.

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein und brachte drei gewichtige Argumente vor:

Erstens rügte sie einen massiven Verfahrensfehler. Das Landgericht habe den Kostenantrag der Gegenseite einfach durchgewunken, ohne ihr diesen vorher zur Stellungnahme zu schicken. Sie habe also gar keine Chance gehabt, sich vor dem Erlass des Beschlusses zu verteidigen. Eine Anhörung im Kostenfestsetzungsverfahren sei aber zwingend vorgeschrieben.

Zweitens griff sie die Höhe der Anwaltsgebühren an. Im Termin vom Juni sei lediglich der Anwalt der Gegenseite erschienen. Dieser habe nur kurz den Antrag auf ein Versäumnisurteil gestellt. Eine echte Verhandlung oder Erörterung habe es nie gegeben. Daher dürfe nur die reduzierte 0,5-Gebühr angesetzt werden, nicht die volle 1,2-Gebühr.

Drittens wehrte sie sich gegen die Erstattung der Reisekosten. Die Gläubigerin hatte einen Anwalt aus einer anderen Stadt beauftragt, obwohl der Prozess in Frankfurt stattfand. Die Schuldnerin argumentierte, dass die Gegenseite auch eine Kanzlei direkt in Frankfurt hätte nehmen können. Die Fahrtkosten und das Tagegeld für den auswärtigen Anwalt seien daher unnötig und reine Verschwendung.

Wie entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main?

Der Senat prüfte die Einwände detailliert, wies die Beschwerde jedoch in allen Punkten zurück. Die Richter nutzten den Fall, um grundlegende Prinzipien des Kostenrechts zu schärfen.

Die Heilung von einem Gehörsverstoß

Das Gericht gab der Schuldnerin in einem Punkt recht: Das Landgericht hatte tatsächlich einen Fehler gemacht. Es hätte den Antrag der Gegenseite vor dem Beschluss an die Schuldnerin weiterleiten müssen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gilt uneingeschränkt auch im Kostenverfahren.

Doch dieser Fehler half der Frau nicht weiter. Das Zauberwort der Juristen lautet hier „Heilung“. Da die Schuldnerin nun im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht alle ihre Argumente vortragen konnte und der Senat diese prüfte, wurde das versäumte Gehör nachträglich gewährt.

Das Beschwerdegericht ist im Rahmen der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der Kostenfestsetzung nicht gehindert, ergänzendes Vorbringen […] zu berücksichtigen. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren heilt den Verfahrensmangel.

Eine Aufhebung des Beschlusses allein wegen des Formfehlers wäre nur dann nötig gewesen, wenn die vorherige Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Da die inhaltlichen Argumente der Schuldnerin jedoch nicht durchgriffen – wie wir gleich sehen werden – blieb der Fehler im Ergebnis folgenlos.

Volle Gebühr trotz kurzem Prozess?

Der spannendste Teil der Entscheidung betraf die Frage: War es eine bloße Antragstellung oder eine echte Erörterung? Die Höhe der Terminsgebühr nach dem RVG hing davon ab.

Die Schuldnerin verwies auf das Sitzungsprotokoll. Dort stand nichts von einer langen Diskussion. Doch das OLG Frankfurt stellte klar: Das Protokoll ist nicht das einzige Beweismittel. Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt eine sogenannte Glaubhaftmachung. Das ist eine Beweiserleichterung im Vergleich zum strengen Vollbeweis (etwa durch Zeugen).

Der Anwalt der Gläubigerin hatte eine „anwaltliche Versicherung“ vorgelegt. Darin erklärte er, dass er im Termin nicht nur den Antrag stellte, sondern den Klageantrag an eine zwischenzeitliche Teilzahlung der Schuldnerin angepasst hatte. Über diese Anpassung und die Zulässigkeit der Klageänderung habe er mit dem Richter gesprochen.

Für das OLG reichte das aus. Schon kleine Gespräche über den Antrag, die über das bloße Vorlesen hinausgehen, lösen die volle Gebühr aus:

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der vollen Terminsgebühr ist, dass der Anwalt in dem Termin […] an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Erörterung der Sach- und Rechtslage teilnimmt.

Das Gericht betonte, dass solche Gespräche oft nicht im Protokoll landen, aber dennoch stattfinden. Da die Schuldnerin (bzw. ihr Anwalt) im Termin nicht anwesend war, konnte sie die Versicherung des gegnerischen Anwalts auch nicht wirksam widerlegen. Sie konnte nur vermuten, dass nichts besprochen wurde – das reichte dem Gericht nicht.

Streit um die Reisekosten

Auch beim dritten Punkt, den Reisekosten, blieb die Schuldnerin erfolglos. Sie hatte argumentiert, Frankfurt sei ein „ausschließlicher Gerichtsstand“ und die Gegenseite hätte einen lokalen Anwalt nehmen müssen.

Das Gericht wandte hier die Grundsätze zum Rechtsanwalt am dritten Ort an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf eine Partei grundsätzlich einen Anwalt an ihrem eigenen Wohn- oder Geschäftssitz beauftragen. Die Kosten für dessen Reise zum Gericht sind erstattungsfähig, solange sie die Kosten eines fiktiven Anwalts am Sitz der Partei nicht wesentlich übersteigen.

Das OLG rechnete vor: Selbst wenn die Gläubigerin einen Anwalt an ihrem eigenen Sitz beauftragt hätte, wären Reisekosten entstanden. Dass der tatsächlich beauftragte Anwalt aus einer anderen Stadt („Stadt1“) anreiste, war unschädlich, solange seine Kosten nicht höher lagen als die fiktiven Kosten eines Anwalts am Parteisitz.

Die Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig.

Die Argumentation der Schuldnerin, die Kanzlei habe auch ein Büro in Frankfurt und hätte interne Kollegen schicken können, ließ der Senat nicht gelten. Eine Partei ist nicht verpflichtet, ihre Anwaltswahl davon abhängig zu machen, ob eine Großkanzlei zufällig auch am Gerichtsort ein Büro hat, wenn das Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt an einem anderen Standort besteht.

Das Gericht bestätigte daher die Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt in Höhe von 33,60 Euro sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 30,00 Euro. Diese Beträge sind zwar im Vergleich zur Gesamtsumme gering, zeigen aber die Prinzipientreue der Richter.

Was bedeutet der Beschluss für die Praxis?

Der Beschluss des OLG Frankfurt (Az. 30 W 158/25) sendet klare Signale an alle Prozessparteien.

Erstens: Ein Verfahrensfehler wie die vergessene Anhörung ist ärgerlich, aber oft kein „Joker“, der den gesamten Zahlungsanspruch vernichtet. Solange das Gericht im Beschwerdeverfahren zuhört, ist die Heilung von einem Gehörsverstoß die Regel.

Zweitens: Wer sich gegen eine volle Terminsgebühr wehrt, hat schlechte Karten, wenn der gegnerische Anwalt an Eides statt versichert, er habe mit dem Richter gesprochen. Die Glaubhaftmachung durch eine anwaltliche Versicherung wiegt schwer. Das Schweigen des Protokolls ist kein Beweis dafür, dass nicht gesprochen wurde. Für Anwälte bedeutet dies: Ein kurzes Gespräch über Anträge oder Formalien im Termin kann den Unterschied zwischen einer 0,5- und einer 1,2-Gebühr ausmachen – und damit bares Geld wert sein.

Drittens: Die Hürden, um Reisekosten der Gegenseite abzulehnen, bleiben hoch. Die Gerichte gestehen Parteien weite Spielräume zu, „ihren“ Anwalt mitzunehmen, auch wenn dieser anreisen muss.

Für die unterlegene Schuldnerin ist das Ergebnis bitter: Sie muss nicht nur die ursprünglich festgesetzten 9.504,46 Euro zahlen, sondern trägt nun auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein wichtiges Rechtsmittel, doch ohne durchschlagende materielle Argumente droht sie, die Kostenlast nur weiter zu erhöhen.


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Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss nicht das letzte Wort sein, wenn Gebühren falsch berechnet oder Verfahrensrechte verletzt wurden. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der gegen Sie festgesetzten Beträge und unterstützen Sie bei der Einlegung wirksamer Rechtsmittel. So stellen wir sicher, dass Sie nur die Kosten tragen, die gesetzlich tatsächlich geschuldet sind.

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Experten Kommentar

Das Sitzungsprotokoll ist im Kostenfestsetzungsverfahren oft ein trügerischer Freund. Wer glaubt, eine volle Terminsgebühr abwehren zu können, nur weil keine Erörterung protokolliert wurde, läuft ins offene Messer. Eine anwaltliche Versicherung über ein kurzes Gespräch mit dem Richter sticht das Schweigen des Protokolls fast immer.

Zudem wird die „Heilung“ von Verfahrensfehlern von Mandanten oft falsch eingeschätzt. Dass das Gericht vergessen hat, rechtliches Gehör zu gewähren, führt fast nie zur Aufhebung des Beschlusses, sondern verlagert die Diskussion nur in die nächste Instanz. Eine Beschwerde lohnt sich daher nur, wenn man inhaltlich harte Fakten hat, nicht bloß formale Argumente.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Reisekosten der Gegenseite kürzen, wenn deren Anwaltskanzlei zwar ein Büro am Gerichtsort hat, aber ein Anwalt von einem anderen Standort angereist ist?


NEIN. Eine Kürzung der Reisekosten ist meist nicht möglich, da Parteien den Anwalt ihres Vertrauens frei wählen dürfen. Laut OLG Frankfurt müssen Unternehmen kein lokales Büro einer Großkanzlei nutzen. Die Kostenberechnung richtet sich nach dem Sitz der Partei.

Das Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt wiegt rechtlich schwerer als die Kostenminimierung. Der Artikel Streit um die Reisekosten erläutert diesen Vorrang der freien Anwaltswahl. Maßgeblich sind die fiktiven Kosten vom Geschäftssitz der Partei zum Gericht. Diese Grenze darf die Abrechnung des auswärtigen Anwalts nicht überschreiten.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die geltend gemachten Kosten mit den fiktiven Reisekosten vom Sitz des Gegners. Vermeiden Sie pauschale Ablehnungen allein aufgrund lokaler Kanzleizweigstellen.


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Was kann ich tun, wenn die Gegenseite eine volle Terminsgebühr verlangt, obwohl im Protokoll nur die Antragstellung für ein Versäumnisurteil vermerkt ist?


Prüfen Sie die Forderung und verlangen Sie detaillierte Angaben zum Gesprächsverlauf. Das Gerichtsprotokoll beweist nicht abschließend, dass keine gebührenauslösenden Gespräche stattgefunden haben. Eine Erörterung der Sachlage mit dem Richter reicht oft für die volle 1,2-Gebühr aus.

Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die Glaubhaftmachung durch eine anwaltliche Versicherung. Das Protokoll bildet informelle Gespräche zur Erledigung des Rechtsstreits häufig nicht ab.

Der Hauptartikel erläutert dazu die Anforderungen an die Beweiskraft. Ohne Versicherung muss die Gegenseite den konkreten Gesprächsinhalt aber detailliert darlegen.

Unser Tipp: Fordern Sie bei Zweifeln eine anwaltliche Versicherung über die Gesprächsinhalte an. Vermeiden Sie es, den Widerspruch allein auf das Schweigen des Protokolls zu stützen.


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Wie kann ich eine ‚anwaltliche Versicherung‘ der Gegenseite zum Verlauf des Termins wirksam entkräften, wenn ich oder mein Anwalt selbst gar nicht anwesend war?


In der Praxis ist das kaum möglich, wenn Sie selbst nicht anwesend waren. Bloße Vermutungen über den Terminverlauf können eine konkrete anwaltliche Versicherung der Gegenseite nicht erschüttern. Das OLG Frankfurt bestätigt diese strenge Sichtweise bei Abwesenheit im Termin.

Wer eine Tatsache bestreiten will, muss deren Unrichtigkeit kennen. Ohne eigene Anwesenheit im Termin fehlt Ihnen jedoch die notwendige Tatsachengrundlage für einen wirksamen Gegenbeweis. Der anwesende Anwalt versichert den Verlauf hingegen an Eides statt. Wie im Hauptartikel erläutert, gilt diese Versicherung mangels konkreter Gegenbeweise als wahr. Eine bloße Bestreitung reicht hierfür nicht aus.

Unser Tipp: Prüfen Sie stattdessen, ob der geschilderte Gesprächsinhalt rechtlich für eine Terminsgebühr ausreicht. Vermeiden Sie rein tatsächliche Behauptungen zum Ablauf ohne eigene Anwesenheit.


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Lohnt sich die Beschwerde allein wegen einer fehlenden Anhörung, wenn ich inhaltlich eigentlich keine neuen Argumente gegen die festgesetzten Kosten habe?


NEIN, eine Beschwerde lohnt sich allein wegen der fehlenden Anhörung meist nicht. Ein Formfehler führt nicht automatisch zur Aufhebung des Kostenbeschlusses. Wenn Sie inhaltlich keine Einwände haben, bleibt die Zahlungspflicht trotz des Verfahrensmangels bestehen.

Zwar verletzt das Gericht durch die fehlende Anhörung Ihr rechtliches Gehör nach Artikel 103 Grundgesetz. Dieser Mangel wird im Beschwerdeverfahren jedoch geheilt. Das Gericht holt Ihre Stellungnahme dann einfach nachträglich ein. Wie unser Hauptartikel erläutert, ändert ein geheilter Verfahrensfehler das inhaltliche Ergebnis nicht.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Kostenrechnung stattdessen auf inhaltliche Rechenfehler oder falsche Gebührensätze. Vermeiden Sie: Eine Beschwerde, die nur auf den Formfehler ohne inhaltliche Argumente setzt.


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Welche zusätzlichen Kostenfolgen drohen mir, wenn meine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wird?


Sie tragen bei einer Niederlage sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zusätzlich zur ursprünglichen Summe. Dieser Betrag setzt sich aus weiteren Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten der Gegenseite für die zweite Instanz zusammen.

Das Gesetz folgt dem Verursacherprinzip der Zivilprozessordnung. Wer ein Rechtsmittel erfolglos einlegt, muss für die dadurch entstandenen Gebühren aufkommen. Wie im Hauptartikel beschrieben, erhöhen diese Kosten die ursprüngliche Zahlungsverpflichtung erheblich.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie vorab genau, ob die Erfolgsaussicht das zusätzliche Kostenrisiko wirtschaftlich rechtfertigt. Vermeiden Sie Beschwerden ohne neue Sachargumente.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 30 W 158/25 – Beschluss vom 17.10.2025


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