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Rückbau ohne Gestattungsbeschluss: Eigentümer scheitert trotz Nachgenehmigung

Ein Shisha-Bar-Umbau reißt Wände auf und greift in die Fassade ein – die Gemeinschaft ist alarmiert. Dass einige Eigentümer später zustimmen, könnte alles heilen, so der Plan. Der BGH hat dazu eine unbequeme Klarstellung.
Ein großes kreisrundes Loch in einer Hausfassade, durch das ein silbernes Lüftungsrohr geführt wird, mit Rissen im Beton.
Der BGH bestätigt: Ohne vorherigen Beschluss führen bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum meist zur Pflicht zur vollständigen Beseitigung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 1/24

Das Wichtigste im Überblick

Wohnungseigentümerin muss Umbauten oft zuerst beschließen lassen; ein späterer Gestattungsanspruch hilft meist nicht.
  • Der BGH lässt den Rückbau bei Umbauten ab Juli 2021 meist bestehen.
  • Ohne Beschluss sind Bohrungen und Lüftungsanlage rechtswidrig.
  • Die Beklagte haftet auch für Umbauten ihrer Pächter, wenn sie sie kennt.
  • Für die 2020 entfernte tragende Wand muss das Berufungsgericht neu prüfen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 21.03.2025
  • Aktenzeichen: V ZR 1/24
  • Verfahren: Revision in einem Wohnungseigentumsstreit
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Eigentumsschutz, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Gemeinschaften, Verwalter, Bauwillige

Wann ist die Beseitigung baulicher Veränderungen Pflicht?

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfordern nach § 20 Abs. 1 WEG zwingend einen legitimierenden Beschluss der Eigentümer. Fehlt eine solche Erlaubnis, stellt die eigenmächtige Maßnahme eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB dar. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in diesen Fällen berechtigt, Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellungsmaßnahmen zielgerichtet nach § 9a Abs. 2 WEG geltend zu machen.

In einem Streit aus Frankfurt am Main kam es zu gravierenden Eingriffen in die Bausubstanz, als eine Teileigentümerin ihren Pächtern weitreichende Umbauten ohne jeglichen Gestattungsbeschluss überließ. Teileigentum ist dabei das Gegenstück zum Wohnungseigentum: Es bezeichnet das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen – hier also eine Gewerbeeinheit –, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Die Frau besitzt eine ehemals als Restaurant genutzte Gewerbeeinheit, aus der die neuen Betreiber eine Shisha-Bar machen wollten. Bereits im Oktober 2020 rissen die Handwerker der Shisha-Bar-Betreiber ohne vorherige statische Berechnung eine tragende Wand der Immobilie ab. Dieser schwere Eingriff verursachte Setz- und Haarrisse in mehreren darüberliegenden Wohnungen sowie im Treppenhaus und provozierte einen temporären Baustopp durch das örtliche Bauaufsichtsamt.

Massenhafte Durchbohrungen

Ab Juli 2021 drängten die Pächter auf die Fertigstellung und ließen handfeste Fakten schaffen: Sie durchbohrten die Deckenplatte, die Gebäudefassade sowie weitere empfindliche Teile des Gemeinschaftseigentums. Die massiven Durchbrüche wiesen teils Dimensionen von 80 bis 100 Zentimetern im Durchmesser auf und dienten der Installation groß angelegter Lüftungsanlagen, Kabelstränge und Abwasserrohre. Obwohl die zuständige Hausverwaltung die Teileigentümerin unmissverständlich aufforderte, die gravierenden Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum sofort zu unterlassen, setzte sich der Ausbau fort und gipfelte im April 2022 in der Eröffnung der Bar. Zuvor hatten die Wohnungseigentümer im Oktober 2021 den rechtlichen Weg beschritten und beschlossen, den Rückbau gerichtlich zu erzwingen.

Der Rechtsstreit landete nach einem Urteil des Amtsgerichts und der Berufung am Landgericht Frankfurt am Main letztlich vor dem Bundesgerichtshof. Die obersten Richter bestätigten die zwingende Wiederherstellung und damit den Rückbau sämtlicher baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die ab Juli 2021 vorgenommen wurden (Az. V ZR 1/24). Lediglich hinsichtlich der bereits im Herbst 2020 eingerissenen tragenden Wand hob der juristische Senat das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur differenzierten Prüfung der alten Rechtslage an das Berufungsgericht zurück.

Der Gesetzgeber hat sich für den in § 20 Abs. 1 WEG normierten sogenannten Beschlusszwang entschieden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Im aktuellen Wohnungseigentumsrecht steht ein fachlicher Anspruch auf Genehmigung dem geforderten Rückbau einer eigenmächtigen baulichen Veränderung nicht mehr entgegen; ein legitimierender Beschluss muss stets vor Baubeginn vorliegen.
  2. Für bauliche Maßnahmen, die vor dem 1. Dezember 2020 endgültig abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Gesetzeslage, nach der ein berechtigter Anspruch auf Duldung die Beseitigungspflicht wirksam abwehren kann.
  3. Ein Eigentümer haftet als mittelbarer Störer für die sachgerechte Wiederherstellung, wenn er von weitreichenden, unrechtmäßigen Eingriffen seiner Pächter in das Gemeinschaftseigentum Kenntnis hat und ein entschlossenes Einschreiten unterlässt.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich der WEG-Rechtslage für Rückbauansprüche vor und nach dem Stichtag 1.12.2020.
Eigenmächtige Umbauten: Wann die WEG Beseitigung fordert

Wer haftet als Störer für bauliche Veränderungen?

Die rechtliche Haftung für die Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen richtet sich nach den Vorgaben der unmittelbaren und mittelbaren Handlungsstörerschaft gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Ein „Störer“ ist imPropertyrecht jeder, der in das Eigentum eines anderen eingreift und dafür auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Das Gesetz unterscheidet dabei: Wer selbst Hand anlegt oder Handwerker beauftragt, ist unmittelbarer Handlungsstörer. Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft wird hingegen rechtlich zum mittelbaren Störer, wenn es von den weitreichenden Bautätigkeiten seiner eingesetzten Pächter erfährt und ein resolutes Einschreiten unterlässt – es haftet dann also mit, obwohl es nicht selbst gebaut hat. Die bewertete Störereigenschaft einer Person entfällt vor Gericht nicht allein durch die bloße Begründung, man habe nicht gegen den Willen der anderen gehandelt, sondern sich um ein Einvernehmen bemüht.

Der Bundesgerichtshof musste diese spezifische Haftungsfrage aufarbeiten und stufte die Teileigentümerin für die weitreichenden Arbeiten ab Juli 2021 eindeutig als haftbare mittelbare Störerin ein. Die Frau verhinderte die drastischen Fassaden- und Deckendurchbohrungen ihrer Pächter zur Bewerkstelligung der Lüftungsanlage nicht, obwohl sie von den andauernden Baumaßnahmen genaue Kenntnis hatte. Den Versuch der Immobilienbesitzerin, ihre Untätigkeit mit einem Streben nach gütlicher Einigung zu verteidigen, schmetterte der Senat ab.

Eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer trifft in wertender Betrachtung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls denjenigen, der eine Störung durch einen anderen in adäquater Art und Weise durch seine Willensbetätigung kausal (mit)verursacht und dem es möglich und zumutbar ist, die Störung zu verhindern. – so der Bundesgerichtshof

Vermieten Sie Ihre Eigentumswohnung oder Gewerbeeinheit, müssen Sie aktiv eingreifen, sobald Sie von eigenmächtigen Umbauten Ihrer Mieter am Gemeinschaftseigentum erfahren. Fordern Sie die Mieter nachweisbar schriftlich auf, die Arbeiten sofort zu stoppen, und dokumentieren Sie jeden Schritt. Passivität oder der Hinweis auf angebliche Einigungsbemühungen schützen Sie nicht vor der Haftung als Störer – die Gemeinschaft kann den vollständigen Rückbau dann direkt von Ihnen verlangen.

Verantwortung als unmittelbare Handlungsstörerin

Zusätzlich ordneten die Richter sie für einen isolierten Zwischenfall im Januar 2022 sogar als unmittelbare Handlungsstörerin ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Teileigentümerin eigenverantwortlich Handwerker beauftragt, im Treppenhaus einen Teil des Wandputzes abzuschlagen, um den infolge des Wanddurchbruchs entstandenen Setzriss sanieren zu lassen. Vor dem Revisionsgericht bestritt die Frau nachträglich energisch, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Veranlassung an diesen Arbeiten überhaupt rechtsfehlerfrei bewiesen habe. Das Gericht belehrte sie jedoch bezüglich der prozessualen Grenzen in der Revisionsinstanz: Der Tatbestand des vorherigen Berufungsurteils ist nach § 314 ZPO juristisch bindend. Wenn die Frau diese Feststellungen des Landgerichts anzweifeln wollte, hätte sie formal ein Berichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO initiieren müssen. Einen nachträglichen Begründungsmangel oder einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO erkannten die Richter nicht, da die Teileigentümerin bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung zwingend mit ihrer konsequenten Einordnung als Störerin rechnen musste.

Das bedeutet konkret: In der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof werden nur noch Rechtsfehler überprüft, keine Tatsachen neu bewertet. Was das Landgericht als erwiesen festgestellt hat – etwa wer welche Handwerker beauftragt hat – ist für den BGH bindend. Wer diese Tatsachenfeststellungen angreifen will, muss zuvor beim Landgericht ein formelles Berichtigungsverfahren beantragen; das versäumen die meisten Parteien.

Hilft ein Anspruch auf Gestattung gegen den Rückbau?

Nach den Vorgaben des aktuellen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) strukturiert ein strikter Beschlusszwang das Verfahren vor, wonach ein legitimierender Beschluss zwingend vor Baubeginn vorliegen muss. Einem entschiedenen Beseitigungsanspruch kann folglich ein behaupteter materieller Gestattungsanspruch aus § 20 Abs. 3 WEG nicht mehr einfach über den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nachträglich entgegengehalten werden. Diese klare Systematik gilt unmissverständlich auch in solchen Sachverhalten, in denen die bauliche Veränderung bereits handwerklich vollständig erledigt ist.

Ein solcher Gestattungsanspruch bedeutet: Ein Eigentümer kann von der Gemeinschaft verlangen, eine bauliche Veränderung dulden zu müssen, weil er unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn die Maßnahme niemanden wesentlich beeinträchtigt – ein gesetzliches Recht auf Genehmigung hat. Unter der alten Rechtslage vor der WEG-Reform 2020 konnte dieser Anspruch auch noch nachträglich als Verteidigung gegen eine Rückbauklage geltend gemacht werden.

Bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof versuchte die Teileigentümerin dennoch, den umfangreichen Rückbau der maßgeschneiderten Lüftungsanlage mit dem simplen Verweis abzuwehren, ihr stehe inhaltlich letztlich ohnehin ein Gestattungsanspruch zu. Nach Ansicht der Revisionsrichter durchkreuzt das reformierte Gesetz diese Argumentation vollends. Ein Bauwilliger muss einen legitimierenden Beschluss zwingend herbeiführen, bevor er tätig wird – wenn sich die Miteigentümer weigern, bleibt zur rechtlichen Überwindung nur die fristgerechte Beschlussersetzungsklage. Da die Shisha-Bar-Betreiber die Decken und Wände ohne dieses vorausschauende Prozedere durchbohrten, manifestierte sich eine unrechtmäßige Störung des Eigentums. Die Verurteilung zur vollen Wiederherstellung der Ursprungsbausubstanz blieb in der Konsequenz trotz des nachgeschobenen Hinweises auf einen mutmaßlichen Gestattungsanspruch rechtmäßig bestehen.

Praxis-Hinweis: Strikte Reihenfolge seit der WEG-Reform

Das Urteil offenbart eine häufige Falle: Eigentümer bauen erst und wollen sich später auf einen theoretischen Anspruch auf Erlaubnis berufen. Seit der WEG-Reform im Dezember 2020 ist diese Taktik chancenlos. Der entscheidende Hebel-Faktor ist die Chronologie: Sie benötigen zwingend vor dem ersten Hammerschlag einen Beschluss. Verweigern die Miteigentümer diesen, müssen Sie vor Baubeginn auf Beschlussersetzung klagen. Wer diese Reihenfolge missachtet, riskiert den kompletten Rückbau – selbst wenn die Maßnahme an sich sinnvoll oder notwendig war.

Gilt für alte bauliche Veränderungen noch das alte WEG?

Für handwerkliche Anpassungen an Immobilien, die vor dem rechtlichen Stichtag am 1. Dezember 2020 baulich endgültig abgeschlossen wurden, ist weiterhin das Wohnungseigentumsgesetz in seiner Vorgängerfassung (aF) maßgeblich. Nach dem damaligen § 22 Abs. 1 WEG aF konnte einem Beseitigungsbegehren im Streitfall ein veritabler Gestattungsanspruch auf Grundlage von § 242 BGB rechtlich wirkungsvoll entgegenstehen. Ein unbedingter Anspruch auf Beseitigung ist bei diesen Altfällen juristisch nicht automatisch entscheidungsreif, solange nach der Verkehrsanschauung nicht sicher belegt ist, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Nachbarschaft vorliegt.

Das alte Recht kannte also eine grundlegend andere Systematik: Ob ein Rückbau verlangt werden konnte, hing davon ab, ob die Maßnahme nach den Maßstäben ordnungsgemäßen Zusammenlebens in einer Wohnungseigentümergemeinschaft als unzumutbare Störung einzustufen war. Selbst eigenmächtige Umbauten konnten daher unter Umständen bestehen bleiben, wenn die Nachbarn dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wurden.

Rückverweisung wegen falscher Normen

Bei der tieferen Prüfung des abgerissenen Mauerwerks stießen die Mitglieder des Zivilsenats auf einen fundamentalen Kategorisierungsfehler des vorherigen Landgerichts. Der komplette Abriss der tragenden Wand ohne statische Berechnung war im Oktober 2020 vorgenommen worden und deshalb streng in den rechtlichen Bereich vor der WEMoG-Reform einzuordnen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte fälschlicherweise das neue Reformrecht auch auf dieses isolierte Altgeschehen gestülpt. Der Bundesgerichtshof urteilte messerscharf, dass diese bauliche Maßnahme zeitlich von den Sommer-Umbauten trennbar ist und für sie daher die alte Gesetzgebung strikt maßgeblich bleibt.

Unter dem alten Recht kann eine Verurteilung zum Mauer-Neuaufbau nicht ohne eine detaillierte Begutachtung der tatsächlichen Einschränkungen für die Miteigentümer deklariert werden. Die fehlenden Statik-Unterlagen rechtfertigen einen definitiven Beseitigungsanspruch nämlich nicht zwingend, da für das betroffene Treppenhaus inzwischen ein nachgereichter Standsicherheitsnachweis durch die Teileigentümerin vorliegt. Ob der abenteuerliche Mauerdurchbruch die Hausbewohner noch heute massiv in ihren wesentlichen Rechten stört, muss die Vorinstanz nun in einer komplett neuen Verhandlung nach dem alten Gesetzestext abwägen.

Haben Sie bauliche Veränderungen vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen, profitieren Sie vom alten Recht: Die Gemeinschaft kann nicht automatisch den Rückbau verlangen, sondern muss eine konkrete und wesentliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer nachweisen. Sammeln Sie jetzt Nachweise darüber, dass Ihre Umbauten die Nachbarn nicht wesentlich stören – etwa durch Gutachten, Fotos oder nachgereichte Statik-Unterlagen. Im Streitfall entscheidet das Gericht nach der alten Rechtslage, die Ihnen mehr Verteidigungsspielraum lässt.

Wie wirkt eine Beschlussersetzungsklage auf das Verfahren?

Eine inhaltliche Aussetzung des laufenden Beseitigungsprozesses gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kommt für Richter nicht in Betracht, wenn ein Streitteilnehmer eine Beschlussersetzungsklage erst spät im Verfahrensverlauf vorlegt. Die formale Entscheidung über einen Beseitigungsanspruch bleibt unabhängig von den theoretischen Erfolgschancen eines später eingeforderten Erlaubnisbeschlusses. Um seine eigenen Vorhaben verfahrenstechnisch korrekt abzusichern, muss ein Eigentümer diese Rechte idealerweise durch eine direkte Widerklage auf Gestattung im unmittelbaren ersten Rechtszug durchsetzen.

Eine Widerklage ist dabei eine Gegenklage im selben Verfahren: Der beklagte Eigentümer erhebt seinerseits Klage gegen die Gemeinschaft und lässt so seinen eigenen Gestattungsanspruch parallel zur Beseitigungsklage gerichtlich prüfen. Das Gericht entscheidet dann in einem einzigen Urteil sowohl über den Rückbau als auch über die Genehmigung.

Die angesprochene Teileigentümerin hatte ihre juristischen Schritte entkoppelt und erst während der hitzigen Auseinandersetzung eine zusätzliche, aktuell ruhende Beschlussersetzungsklage an das zuständige Amtsgericht gerichtet. Mit dieser in der Warteschleife hängenden Klage forderte sie vor den Berufungsrichtern die Aussetzung des Beseitigungsverfahrens – das Urteil zum Rückbau der Lüftungskanäle sollte pausiert werden, bis die Gestattungsfrage separat geklärt sei. Der Bundesgerichtshof wies diesen prozessualen Versuch zurück, da die isolierte Beurteilung über die eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung nicht von einer späten Gestattungsklage abhängt. Hätte die Frau ihre Investitionen wirkungsvoll abschirmen wollen, wäre eine weitaus frühere Erhebung der Widerklage unabdingbar gewesen. Da sie diese Reaktion erst tief im Berufungsverfahren artikulierte, war sie laut rechtsbindendem Spruch aufgrund der klaren Vorschrift des § 533 Nr. 2 ZPO ohnehin ausgeschlossen.

Die Beklagte hätte während des erstinstanzlichen Beseitigungsverfahrens eine auf Beschlussersetzung gerichtete Widerklage erheben können und müssen; der erforderliche Zusammenhang hätte bestanden. – so der Bundesgerichtshof

Wann hilft Widerklage gegen Rückbau nicht?

Der Bundesgerichtshof hat als oberste Zivilinstanz eine bindende Leitentscheidung getroffen, die alle Untergerichte bei künftigen Verfahren zur Beseitigung ungenehmigter baulicher Veränderungen beachten müssen. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern legt verbindlich fest, dass seit der WEG-Reform im Dezember 2020 jeder Eigentümer vor dem ersten Hammerschlag einen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft braucht – andernfalls droht der vollständige Rückbau auf eigene Kosten, ohne dass ein nachträglicher Gestattungsanspruch noch schützt.

Für Ihre eigene Situation bedeutet das: Planen Sie bauliche Veränderungen, erzwingen Sie vor Baubeginn einen Beschluss oder erheben Sie bei Verweigerung sofort eine Beschlussersetzungsklage. Haben Sie bereits ohne Beschluss gebaut, müssen Sie mit einer Rückbauklage rechnen und sollten im ersten Rechtszug eine Widerklage auf Gestattung erheben. Als Vermieter haften Sie zusätzlich für eigenmächtige Umbauten Ihrer Mieter – unterbinden Sie diese nachweisbar, sobald Sie davon erfahren. Für vor Dezember 2020 abgeschlossene Umbauten gilt das alte Recht mit besseren Verteidigungsmöglichkeiten: Hier muss die Gemeinschaft eine konkrete wesentliche Beeinträchtigung nachweisen.

Wollen Sie sich gegen eine Beseitigungsklage der Gemeinschaft wehren und sich auf einen Gestattungsanspruch berufen, müssen Sie diesen Anspruch als Widerklage direkt im ersten Rechtszug erheben. Eine erst in der Berufung oder gar während des laufenden Verfahrens separat eingereichte Beschlussersetzungsklage stoppt den Beseitigungsprozess nicht – das Gericht entscheidet unabhängig über den Rückbau. Versäumen Sie den ersten Rechtszug, ist die Widerklage nach § 533 Nr. 2 ZPO regelmäßig ausgeschlossen und Sie verlieren Ihre letzte Chance, die Genehmigung noch im selben Verfahren zu erwirken.


Rückbau droht? Ihre Rechte und Pflichten als Eigentümer

Ob unerlaubter Umbau Ihrer Mieter oder eigener Streit um bauliche Veränderungen – die seit Dezember 2020 geltende Gesetzeslage lässt kaum Spielraum. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, prüfen, ob für Ihre Maßnahme noch das alte Recht mit besseren Verteidigungsmöglichkeiten gilt, und sichern entscheidende Fristen für eine mögliche Widerklage. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im WEG-Recht.

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Experten-Kommentar

Der eigentliche Brandbeschleuniger in solchen Fällen ist meist ein schlecht formulierter Gewerbemietvertrag. Eigentümer versprechen ihren Pächtern im Vorfeld oft maximale Freiheit für den Umbau, ohne die Teilungserklärung oder die übrigen Miteigentümer überhaupt auf dem Schirm zu haben. Erst wenn die Baumaschinen anrollen und die Verwaltung mit der Klage droht, merken sie, dass sie rechtlich zwischen allen Stühlen sitzen.

Für Vermieter gibt es daher nur einen klugen Ausweg: Bereits im Mietvertrag muss jede bauliche Maßnahme ganz klar unter den Vorbehalt der vorherigen WEG-Zustimmung gestellt werden. Zudem schützt im Ernstfall nur sofortiges, nachweisbares Handeln gegenüber dem Mieter vor der teuren Haftung als Störer. Wer hier aus Bequemlichkeit wegschaut oder auf Zeit spielt, zahlt am Ende den Rückbau aus eigener Tasche.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich für den Rückbau, wenn mein Mieter eigenmächtig das Gemeinschaftseigentum verändert?

Ja, Sie haften als mittelbarer Störer auf Rückbau, wenn Sie von den eigenmächtigen Umbauten Ihres Mieters am Gemeinschaftseigentum wissen und nicht unverzüglich einschreiten. Als Vermieter müssen Sie die Störung nicht selbst verursacht haben; es genügt, dass Sie sie kennen und rechtlich sowie tatsächlich stoppen können.

Die Haftung folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil die Gemeinschaft vom Eigentümer die Beseitigung einer fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung verlangen kann. Wer als Vermieter oder Teileigentümer einen Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzer gewähren lässt, macht sich dessen Verhalten zurechenbar zu eigen, wenn er untätig bleibt. Gerade bei Eingriffen in tragende Wände, Decken, Fassaden oder Leitungen liegt regelmäßig eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG vor. Ein bloßes mündliches „Bitte stoppen“ oder der Verweis auf Verhandlungen mit der Eigentümergemeinschaft reicht dann meist nicht aus.

Die Haftung entfällt nur, wenn Sie den Baustopp nachweisbar und entschlossen durchsetzen, etwa mit einem sofortigen schriftlichen Verbot, Dokumentation und weiteren rechtlichen Schritten. Bei Gewerbeeinheiten gilt dasselbe, wenn der Pächter ohne Beschluss in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Für Umbauten vor dem 1. Dezember 2020 kann ausnahmsweise altes WEG-Recht einschlägig sein, das die Rückbaupflicht anders beurteilt.


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Kann ich den Rückbau abwenden, wenn mir inhaltlich ein Genehmigungsanspruch zusteht?

NEIN, ein bloß theoretischer Genehmigungsanspruch verhindert den Rückbau nach der WEG-Reform 2020 nicht mehr, wenn Sie ohne vorherigen Beschluss gebaut haben. Entscheidend ist heute der legitimierende Beschluss vor Baubeginn nach § 20 Abs. 1 WEG, nicht die spätere materielle Rechtslage.

Der Grund ist der seit der Reform geltende Beschlusszwang: Eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist nur rechtmäßig, wenn die Gemeinschaft vorher zustimmt oder ein Gericht den Beschluss ersetzt. Fehlt diese Grundlage, liegt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vor, aus der die Gemeinschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung verlangen kann. Ein nachträglicher Hinweis, Sie hätten die Maßnahme vielleicht ohnehin verlangen können, heilt den Verfahrensfehler nicht mehr. Das Gesetz verlangt die Klärung vor dem ersten Hammerschlag.

Anders kann es nur bei Altmaßnahmen aussehen, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden; dort kann das frühere Recht noch einen stärkeren Duldungsschutz bieten. Für neue Vorhaben gilt das jedoch nicht, und eine erst später erhobene Beschlussersetzungsklage stoppt den Rückbau regelmäßig ebenfalls nicht automatisch.


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Welche Regeln gelten für die Beseitigung von Umbauten, die vor Dezember 2020 endeten?

Für vor dem 1. Dezember 2020 fertiggestellte Umbauten gilt grundsätzlich noch das alte WEG-Recht, sodass ein Rückbau nicht automatisch verlangt werden kann. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung, nicht das spätere Reformrecht. Die neue, strengere Beschlusslogik des § 20 WEG wirkt nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Altfälle.

Nach § 22 Abs. 1 WEG aF war eine bauliche Veränderung nicht schon deshalb zu beseitigen, weil sie ohne heutige Beschlussanforderungen entstanden ist. Entscheidend war vielmehr, ob andere Eigentümer dadurch über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wurden, etwa durch Lärm, Substanzschäden oder spürbare optische und funktionale Nachteile. Die Gemeinschaft muss deshalb im Streitfall eine konkrete, wesentliche Störung darlegen und beweisen; pauschale Hinweise auf das neue Recht reichen dafür nicht aus. Für die Verteidigung helfen historische Unterlagen wie Genehmigungen, Fotos, Gutachten oder Nachweise, dass der Umbau seit Jahren störungsfrei besteht.

Eine Grenze gibt es dort, wo die Maßnahme nicht wirklich vor dem Stichtag abgeschlossen war oder spätere Arbeiten rechtlich als neue bauliche Veränderung zu bewerten sind. Dann kann bereits das neue Recht greifen und ein Rückbau leichter durchsetzbar sein.


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Muss ich den Rückbau bezahlen, wenn ich eine Wohnung mit ungenehmigten Umbauten kaufe?

Ja, als neuer Eigentümer haften Sie gegenüber der Gemeinschaft für den Rückbau ungenehmigter Umbauten, weil der Beseitigungsanspruch an die Einheit und nicht an die Person des Vorbesitzers anknüpft. Mit dem Eigentumsübergang werden Sie zum richtigen Anspruchsgegner für die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rechtlich folgt das aus § 9a Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB: Die Gemeinschaft kann die Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung vom aktuellen Zustandsstörer verlangen. Es spielt deshalb keine Rolle, wer die Wand versetzt oder den Durchbruch veranlasst hat, solange der ungenehmigte Zustand noch besteht. Der Rückbauanspruch zielt auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und trifft denjenigen, der die Beeinträchtigung als Eigentümer tatsächlich beherrschen kann.

Eine wichtige Ausnahme gilt für vor dem 1. Dezember 2020 endgültig abgeschlossene Umbauten, denn insoweit kann noch altes Recht maßgeblich sein. Dann kommt es eher darauf an, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und ob ein Duldungs- oder Gestattungsanspruch entgegensteht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 1/24 – Urteil vom 21.03.2025




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