AG Hamburg, Az.: 644 C 689/04, Urteil vom 14.08.2006
Der Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück der Klägerin, , Hamburg, Flurstück befindlichen Jägerzaun zu beseitigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl. Ing. F. entstanden sind; diese Kosten hat die Klägerin alleine zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.500,00. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Versetzung, hilfsweise die Entfernung eines Jägerzaunes sowie die Veränderung der Flachdachkonstruktion seiner Garage.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist seit 1983 Eigentümerin des Grundstücks, der Beklagte ist seit 1998 Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in. Der Beklagte erwarb das Grundstück von dem Voreigentümer, Herrn H.. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich im Abstand von 20-30 cm zu der Grundstücksgrenze ein Jägerzaun, der parallel zur Grundstücksgrenze der Parteien verläuft. Der Beklagte ist beim Erwerb des Grundstücks über den Grenzverlauf und die Lage des Zauns nicht informiert worden.
Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich ein Carport sowie eine Garage, die bis an die Grundstücksgrenze gebaut sind. Die Garage verfügt über ein zum Grundstück der Klägerin abgeschrägtes Flachdach. Der Carport wurde von dem Beklagten aufgrund der Mitteilung des Bezirksamts Harburg – Bauabteilung – vom 23.4.2004 auf das baurechtlich zulässige Maß zurückgeführt.
Wegen der Einzelheiten über die Lage der Gebäude sowie des Grenzverlaufs wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Grenzanweisungsprotokolls des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung vom 9.7.2003 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, bei erheblichen Niederschlägen laufe Regenwasser vom Dach des Hauses des Beklagten auf das Flachdach der Garage und von dort auf ihr Grundstück. Hierdurch sei es bereits zu massiven Feuchtigkeitseintritten in der im Souterrain gelegenen Wohnung auf ihrem Grundstück gekommen. Auch vom Dach des Carports aus laufe Niederschlagswasser auf ihr Grundstück. Das Niederschlagswasser laufe über das auf ihrem Grundstück befindliche Beet durch die Rasenfläche und das Rosenbeet in die ca. 1,5 m breite und vor den Fenstern des Souterrains gelegene Kasematte. Von dort aus fließe es über das rechte Fenster in das dahinter gelegene Zimmer und über den Flur in das benachbarte Zimmer und die Küche. Weiter behauptet die Klägerin, der Zaun habe sich in den 80er Jahren zunächst auf dem Grundstück des Beklagten befunden; im Rahmen von Umbauarbeiten sei er dort beseitigt und erst wieder Mitte der 90er Jahre von dem Rechtsvorgänger des Beklagten dorthin gesetzt worden, wo er sich heute befindet. Von dem genauen Grenzverlauf habe sie erstmals im Juli 2003 durch das Grenzanweisungsprotokoll erfahren.
Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, den auf ihrem Grundstück (Hamburg, Flurstück) befindlichen Jägerzaun auf sein Grundstück (Hamburg, Flurstück 798) zu versetzen, hilfsweise den auf ihrem Grundstück (Hamburg, Flurstück) befindlichen Jägerzaun zu beseitigen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Flachdachkonstruktion seiner Garage zu verändern, so dass kein Wasser über dieses Flachdach auf ihr Grundstück (Hamburg, Flurstück) abfließen kann.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, es könne kein Oberflächenwasser von der Garage auf das Nachbargrundstück fließen, weil das Oberflächenwasser von der Garage ordnungsgemäß entsorgt werde. Hinsichtlich des Jägerzauns behauptet er, dieser sei von dem Vorgänger seines Voreigentümers, dem Herrn Dr. I., an derselben Stelle errichtet worden, wo er sich heute befindet. Der Zaun sei bereits über 40 Jahre an gleicher Stelle gewesen. Der Klägerin sei dabei von Anfang an klar gewesen, dass sich der Jägerzaun auf deren Grundstück befunden habe; dies habe sie gegenüber dem Voreigentümer, Herrn H., auch so geäußert. Sie habe es ausdrücklich geduldet, dass der Zaun auf ihrem Grundstück steht.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 25.7.2005 über die Behauptung der Klägerin, Niederschlagswasser laufe von der Garage des Beklagten auf das Grundstück der Klägerin und in den vor den Fenstern der Souterrainwohnung der Klägerin gelegenen Lichtschacht und von dort über das Fenster in die Wohnung oder das von der Garage stammende Niederschlagswasser sei in sonstiger Weise ursächlich für Feuchtigkeitseintritte in der Souterrainwohnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K. Bezug genommen (Bl. 58-73 d.A.).
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.1.2006 die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. zurückgenommen. Der Beklagte hat dieser Klagrücknahme mit Schriftsatz vom 2.2.2006 widersprochen.
Weiter hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.5.2006 über die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe gegenüber dem Voreigentümer, Herrn H., geäußert, ihr sei bewusst gewesen, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befinde, durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.7.2006 Bezug genommen (Bl. 143-144 d.A.).
Nach Durchführung der Zeugenvernehmung hat sich der Beklagte die Aussage des Zeugen H., der Jägerzaun sei vermutlich von den Rechtsvorgängern der Klägerin, der Familie S., errichtet worden, zueigen gemacht.
Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren über die Klage entschieden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
I.
Die Klägerin kann von dem Beklagten zwar nicht die Versetzung des auf ihrem Grundstück befindlichen Jägerzauns verlangen (unten 1.), wohl aber die hilfsweise geltend gemachte Entfernung desselben (unten 2.). Der Klägerin steht darüber hinaus jedoch kein Anspruch auf eine Veränderung der Flachdachkonstruktion der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Garage zu (unten 3.).
1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die mit ihrem Hauptantrag begehrte Versetzung des auf ihrem Grundstück befindlichen Jägerzauns verlangen. Für ein solches Begehren besteht keine Rechtsgrundlage.
a. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil dessen Rechtsfolge das Begehren der Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht deckt. Nach dieser Bestimmung ist der Störer zur „Beseitigung der Beeinträchtigung“ verpflichtet. Der Beklagte ist also von vorneherein lediglich verpflichtet, die Störung zu beseitigen und – bei einer andauernden Störung – künftige Störungen damit zu unterlassen. Auf welche Weise der Beklagte dies tut, insbesondere ob er den Zaun ersatzlos entfernt oder auf sein Grundstück versetzt, steht in seinem Belieben. Aus demselben Grund ist ferner kein Raum für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 249 Abs. 1 BGB. Auch hieraus ließe sich allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung, nicht jedoch auf Versetzung des Zauns herleiten.
b. Desweiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Versetzung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses gemäß § 242 BGB zu. Zum einen kommen dessen Grundsätze nur dann zur Anwendung, wenn keine vorrangigen, abschließenden Bestimmungen existieren, was vorliegend mit den oben genannten Vorschriften der Fall sein dürfte. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, wie sich hieraus ein Anspruch auf Versetzung ergeben sollte. Alleine der Umstand, dass die Grundstücke bei einer ersatzlosen Entfernung des Zauns ohne eine Grenzanlage verbleiben, vermag einen Anspruch auf Zurücksetzung nicht zu begründen. Denn die Klägerin hätte allenfalls einen Anspruch auf Errichtung einer gemeinsamen Grenzanlage mit den Rechtsfolgen des § 922 BGB, nicht jedoch auf eine Versetzung auf das Grundstück des Beklagten (vgl. § 921 BGB a.E.). Die Klägerin hat auch sonst nicht dargelegt, ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt des Zauns auf dem Grundstück des Beklagten zu haben (vgl. hierzu etwa OLG Celle, Urt. v. 27.3.1986 – 4 U 64/85, NJW-RR 1986, 821 f. [Verhinderung weiterer Streitigkeiten bei Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn]; AG Aachen, Urt. v. 7.10.2003 – 10 C 278/00 [Zurückversetzen stark wachsender Bäume zur Vermeidung eines Überwuchses]).
Unabhängig hiervon dürfte eine Versetzung des Zauns auf das Grundstück des Beklagten jedenfalls teilweise unmöglich sein, weil in dem hinteren Bereich der Carport direkt an der Grundstücksgrenze steht, der Zaun dort also nicht hinversetzt werden kann.
2. Der Klägerin steht aber der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des Zauns zu. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 903 Satz 1 BGB.
a. Die Klägerin wird durch den streitgegenständlichen Jägerzaun in ihrem Eigentum beeinträchtigt
(vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 24.1.2003 – V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954 m.w.Nachw.).
Der Zaun befindet sich unstreitig auf dem Grundstück der Klägerin und verläuft auf diesem etwa 20 bis 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt.
Ohne Bedeutung für die Eigentumsbeeinträchtigung ist, dass der Zaun sich auf dem Grundstück der Klägerin befindet. Es kann hier dahinstehen, ob für den vorliegenden Jägerzaun davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks i.S. des § 94 Abs. 1 BGB handelt und die Klägerin damit Eigentümerin geworden ist. Denn auch in diesem Fall wäre ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Gerade für den Fall, dass das Eigentum durch eine Verbindung übergeht, wird von der Rechtsprechung ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963 – V ZR 226/62, BGH 40, 18, 22; BGH, Urt. v. 17.2.1965 – VIII ZR 69/63, NJW 1965, 816; BGH, Urt. v. 27.4.1966 – VIII ZR 148/68, WM 1966, 765, 766; BGH, Urt. v. 17.9.2954 – V ZR 35/54, LM Nr. 14 zu § 1004 BGB; BGH, Urt. v. 1.12.1995 – V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; BGH, Urt. v. 24.1.2003 – V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954; zustimmend Herrmann , JuS 1994, 273, 281;Palandt/ Bassenge , BGB, 64. Aufl. 2005, § 951 Rn. 19; Baur/Stürner , Sachenrecht, § 53 Rn. 33; Erman/ Hefermehl , BGB, 11. Aufl. 2004, § 951 Rn. 16; grundlegend Wolff , Der Bau auf fremdem Boden, insbesondere der Grenzüberbau, 1900, S. 66; krit. MünchKomm-BGB/ Füller , 4. Aufl. 2004, § 951 Rn. 31 für ein fertig gestelltes Gebäude).
b. Der Beklagte ist darüber hinaus als Störer anzusehen. Unbeachtlich ist dabei, dass der Beklagte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – den Zaun nicht selbst errichtet hat.
aa. Die Inanspruchnahme des Beklagten setzt allerdings in jedem Fall voraus, dass der Zaun von einem der Rechtsvorgänger des Beklagten und nicht von der Klägerin selbst oder einem ihrer Rechtsvorgänger errichtet worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin, weil diese sich auf die Störereigenschaft des Beklagten beruft.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Zaun sei in den 80er Jahren entfernt und später auf ihr Grundstück gesetzt worden, konnte der Zeuge H. dies allerdings nicht bestätigen. Der Zeuge hat vielmehr ausgesagt, dass er zwar Mitte der 80er Jahre umgebaut habe, der Zaun jedoch schon immer dort gestanden habe und auch immer dort stehen geblieben sei. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klage damit ohne weiteres abzuweisen ist. Denn der Beklagte selbst hat vorgetragen, der Zaun sei von dem Vorgänger des Zeugen H., Herrn Dr. I., bereits in den 60er Jahren dort errichtet worden und habe 40 Jahre unverändert dort gestanden. In diesem Fall ist der Zaun aber auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht von der Klägerin selbst oder einem ihrer Rechtsvorgänger errichtet worden. Bei dem Vortrag des Beklagten handelt es sich insoweit um ein sog. äquipollentes Parteivorbringen, das sich die Klägerin im Zweifel hilfsweise zu eigen macht, insbesondere dann, wenn sich die Klägerin damit nicht in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag setzt (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.1.1995 – X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684, 685).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weil die Klägerin nicht behauptet hat, der Zeuge H. habe den Zaun errichtet. Vielmehr hat die Klägerin lediglich behauptet, dieser habe den Zaun zunächst abgebaut und dann – versetzt – auf ihrem Grundstück errichtet. Soweit die Frage im Raum steht, wer den Zaun errichtet hat, liegt kein Widerspruch zum Vortrag der Klägerin vor. Lediglich zu der Frage, wer diesen Zaun auf ihr Grundstück versetzt hat, liegt ein Widerspruch vor. Dieser ist für die Feststellung der Störereigenschaft des Beklagten aber ohne Belang.
An der hier dargelegten Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 12.7.2006 die Aussage des Zeugen H. zu eigen gemacht hat. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen zwar zulässig und sogar dann zu berücksichtigen, wenn die Partei sich die Aussage eines Zeugen nicht ausdrücklich als eigenen Vortrag zueigen macht (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 3.4.2001 – VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178 m.w.Nachw.).
Gleichwohl verhilft dem Beklagten dies nicht zum Erfolg. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen mit den Grundsätzen über die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) vereinbar ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.1.1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; BGH, Urt. v. 19.6.1995 – II ZR 255/93, NJW 1995, 2843, 2846), nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Zaun sei von dem Rechtsvorgänger des Zeugen H. an dieser Stelle errichtet worden und hierfür zum Beweis das Zeugnis des besagten Herrn H. angeboten hat. Jedenfalls aber stützt auch die Aussage des Zeugen H. keine abweichende Beurteilung. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Aussage mehrfach betont, selbst den Zaun nicht versetzt zu haben, wobei das Gericht den Eindruck hatte, der Zeuge befürchtete, selbst hierfür von einer der Parteien in Anspruch genommen zu werden. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Aussage ferner lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert, der Zaun sei von der Familie S., den Voreigentümern des klägerischen Grundstücks, errichtet worden. Diese Vermutung stützte der Zeuge ausschließlich darauf, dass der parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Jägerzaun optisch dem übrigen auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Zaun entspricht. Wie der Beklagtenvertreter aber selbst in seinem Schriftsatz vom 12.7.2006 dargelegt hat, handelt es sich hierbei um eine bloße Vermutung, insbesondere stellt dies keinen substantiierten Sachvortrag dar. Ebenso könnte gemutmaßt werden, dass die Aufstellung des Zauns dafür spricht, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin diesen nicht selbst errichtet haben. Denn die Streben des Zauns weisen zum Grundstück der Klägerin. Es ist aber üblich, dass derjenige, der einen Zaun auf seinem Grundstück errichtet, die Pfosten des Zauns zu seinem eigenen Grundstück weisend in den Boden schlägt, so wie dies auch bei dem übrigen Zaun im vorderen Bereich des Grundstücks der Klägerin der Fall ist. Gerade dann, wenn ein Zaun – wie vorliegend – überwiegend die Funktion einer Zierde übernimmt, ist dies nahe liegend. Abgesehen hiervon ist schon aufgrund der vorliegenden Lichtbilder zweifelhaft, ob die Zäune optisch identisch sind, zumal nicht dargelegt ist, wann der Zaun im vorderen Bereich des klägerischen Grundstücks errichtet worden ist. Genauso gut kann es sein, dass der streitgegenständliche Jägerzaun zunächst errichtet wurde und der Zaun im vorderen Bereich des klägerischen Grundstücks danach, wofür sprechen würde, dass sich ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen der streitgegenständliche Zaun in einem wesentlich schlechteren Zustand befindet als der übrige auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Zaun. Letztlich handelt es sich dabei aber – wie auch bei den Ausführungen des Zeugen H. – um bloße Mutmaßungen. Der Beklagte hätte sich aber substantiiert dazu äußern müssen, dass der Zaun weder von dem Voreigentümer, Herrn H., noch von dessen Rechtsvorgänger, Herrn Dr. I., errichtet worden ist, ggf. hätte er sich insoweit Informationen einholen müssen; es gilt hier der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 4 ZPO.
bb. Wenn damit jedenfalls unstreitig ist, dass der Zaun von dem ursprünglichen Eigentümer Dr. I. dort errichtet worden ist, wo er sich auch heute noch befindet, hat der Beklagte als Störer für die Beseitigung einzustehen.
(1) Der Beklagte haftet allerdings nicht als Handlungsstörer. Als solcher ist nur anzusehen, wer die Störung durch sein Verhalten – positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – adäquat verursacht hat (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Palandt/ Bassenge , BGB, 64. Aufl. 2005, § 1004 Rn. 16 f.).
Es ist zwischen den Parteien aber unstreitig, dass der Jägerzaun nicht von dem Beklagten errichtet worden ist. In diesem Fall kann der Beklagte nicht als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 – 5 U 21/95).
(2) Die Klägerin kann den Beklagten jedoch als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Es ist allgemein anerkannt, dass derjenige als Zustandsstörer haftet, der zwar nicht selbst gehandelt hat, der aber Eigentümer, Besitzer oder jedenfalls Verfügungsberechtigter über eine Sache ist, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wobei weiter erforderlich ist, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt (hierzu neuerdings BGH, Urt. v. 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33 = NJW 2004, 1037, 1039 m.w.Nachw.).
So ist der Eigentümer für eine Störung verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne dass es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; BGH, Urt. v. 19.1.1996 – V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659).
(a) Der Beklagte haftet allerdings nicht schon deshalb als Zustandsstörer, weil er Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Denn ein Rechtsnachfolger haftet als Zustandsstörer nur dann, wenn der Rechtsvorgänger das Grundeigentum in einen das Nachbargrundstück störenden Zustand versetzt hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.1.1996 – V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f.; BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.).
Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil von dem Grundstück des Beklagten keine Gefahren ausgehen. Die Störung beruht alleine auf der Errichtung des Zaunes eines Rechtsvorgängers des Beklagten, sie steht dagegen in keinem Zusammenhang mit dem Grundstück selbst (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.).
Bildlich gesprochen muss der Grundstückseigentümer einen Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat, nicht beseitigen, weil die bei dem Nachbarn hierdurch eingetretene Eigentumsstörung in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks des Eigentümers steht, sondern ausschließlich auf dem Handeln des Voreigentümers beruht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.).
(b) Der Beklagte haftet jedoch deshalb als Zustandsstörer, weil er mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück auch das Eigentum an dem Jägerzaun erworben hat. Gemäß § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB geht mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken auf den Erwerber über. Dies war vorliegend hinsichtlich des streitgegenständlichen Jägerzauns der Fall. Dann aber ist der Beklagte als Eigentümer der störenden Sache verantwortlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 – 5 U 21/95) und zwar unabhängig davon, ob er die störende räumliche Lage selbst herbeigeführt hat oder nicht (BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; BGH, Urt. v. 19.1.1996 – V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 – 5 U 21/95).
(aa) Der Jägerzaun ist zunächst als Zubehörstück i.S. des § 926 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Bestimmung nimmt Bezug auf die §§ 97, 98 BGB (Palandt/ Bassenge , BGB, 64. Aufl. 2005, § 926 Rn. 1).
Zum Zubehör nach § 97 Abs. 1 BGB gehören bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dies ist für den streitgegenständlichen Jägerzaun der Fall. Dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe parallel zu der Grundstücksgrenze und grenzt das Grundstück des Beklagten von dem der Klägerin ab. Zäune stellen Zubehör i.S. des § 97 Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.5.1999 – 22 U 52/98, OLGR Hamm 2000, 5, 6).
Der streitgegenständliche Jägerzaun ist auch nicht lediglich ein Scheinbestandteil i.S. des § 95 BGB, weil er nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.5.1999 – 22 U 52/98, OLGR Hamm 2000, 5 f. [Steckmetallzaunelemente eines Auslaufs für Tiere sind Scheinbestandteile des Grundstücks]).
Ferner ist ohne Belang, dass sich der Zaun – was zwischen den Parteien unstreitig ist – auf dem Grundstück der Klägerin und nicht des Beklagten befindet. Das Grundstückszubehör braucht sich nicht auf dem Grundstück zu befinden, es genügt, wenn seine örtliche Unterbringung die Benutzung für die Zwecke der Hauptsache ermöglicht (vgl. nur OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 – 5 U 21/95; Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, § 97 Rn. 8).
Dies ist vorliegend aber der Fall. Der Zaun befindet sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Beklagten und dient auch diesem noch zur Abgrenzung zu dem Grundstück der Klägerin, mag er auch auf deren Grundstück stehen. Aufgrund dieses engen räumlichen Verhältnisses liegt auch keine dauerhafte Trennung vor (vgl. § 97 Abs. 2 BGB).
(bb) Als Zubehör des Grundstücks des Beklagten i.S. des § 97 Abs. 1 BGB kann der Jägerzaun allerdings nur dann angesehen werden, wenn er nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Klägerin i.S. des § 94 Abs. 1 BGB geworden ist. Denn Grundstücksbestandteile können kein Zubehör sein (OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 – 5 U 21/95; Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, § 97 Rn. 2).
Der Jägerzaun ist jedoch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Klägerin geworden.
Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird eine Sache gemäß § 94 Abs. 1 BGB nur dann, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen (Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, § 94 Rn. 2).
Eine feste Verbundenheit liegt dann vor, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn die Trennung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist (Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, § 94 Rn. 2; s. a. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 – 5 U 21/95 [Beseitigungskosten von ca. DM 40.000,00]).
Auch ein Zaun kann dabei als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 – 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208 f.; Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, § 94 Rn. 3; MünchKomm-BGB/ Holch , 4. Aufl. 2001, § 94 Rn. 12).
Dies setzt jedoch eine hinreichend feste Verbindung mit dem Grundstück voraus. Das Landgericht Hannover hat dies für einen ca. 80 cm mit Metallpfosten in dem Boden befestigten Sichtschutzzaun bejaht, dabei allerdings auch betont, dass ein solcher Zaun nicht den „üblichen“ Umfriedungen eines Grundstückes entspreche, sondern von einer erheblich massiveren Bauart sei (LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 – 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208).
Das Gericht hat daher schon aufgrund der Größe und des Umfangs des Zauns diesen als „Bauwerk“ i.S. von § 638 BGB a.F. angesehen. Eine andere rechtliche Beurteilung soll dagegen zugrunde zu legen sein, wenn es sich lediglich um einen „normalen“ Gartenzaun handelt, da ein solcher Zaun in der Regel keiner derart festen Verankerung wie ein Sichtschutzzaun bedürfe (LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 – 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208).
Weiter hat das Landgericht in seinem Urteil maßgeblich auf den Verwendungszweck des Zauns abgestellt, weil dieser dazu gedient hatte, Wind, Lärm und Geruchsbelästigungen des Nachbargrundstückes fernzuhalten und diese unterschiedlichen Funktionen gerade eine massive Bauweise und die auch durch das Eigengewicht hergestellte feste Verankerung des Sichtschutzzaunes in dem Erdreich erforderten (LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 – 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208 f.).
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Jägerzaun ist lediglich mit Holzpfosten im Boden verankert. Wie sich den zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen entnehmen lässt, ist er selbst lediglich ca. 1 m hoch und aufgrund seiner Bauart nicht geeignet, Lärm, Wind oder sonstige Immissionen von dem Nachbargrundstück abzuhalten. Er dient vielmehr vor allem einer optischen Abtrennung der Grundstücke, er könnte aufgrund seiner geringen Höhe sogar überstiegen werden. Darüber hinaus verfügt der Zaun über keine massive Bauweise und auch kein erhebliches Eigengewicht. Wie sich ebenfalls den zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen entnehmen lässt, sind die Streben des Zauns durch Querhölzer an den Pfosten befestigt. Eine besondere Standfestigkeit ist aufgrund einer solchen Konstruktion nicht gegeben. Schließlich kommt hinzu, dass ein derartiger Zaun – wie der Beklagte selbst vorträgt – mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand beseitigt werden kann. Ferner könnte der Zaun auch entfernt und anderweitig verwendet werden, er verlöre daher durch eine Trennung nicht notwendigerweise seine Verwendungsfähigkeit. Dass der Zaun vorliegend aufgrund seines Alters brüchig sein dürfte, ist allerdings ohne Belang, da für die Beurteilung dessen, ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, auf den Zeitpunkt der Verbindung abzustellen ist. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass nach der Verkehrsanschauung bei einem Jägerzaun der vorliegenden Art nicht von einer hinreichend festen Verbindung ausgegangen werden kann. Neben der optischen Abgrenzung des Grundstücks hat ein solcher Zaun eher dekorative Funktionen.
(cc) Das Gericht war nicht gehalten, gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das Gericht hat zwar in seinem Beschluss vom 27.3.2006 darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, ob der Jägerzaun wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, nicht ankommen dürfte. Jedoch hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass eine Versetzung bzw. Beseitigung des Jägerzauns ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand möglich ist. Ferner ergeben sich die insoweit maßgeblichen Umstände auch aus den zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen, die eine hinreichende Beurteilung zulassen. Bei dieser Sachlage war nicht zu erwarten, dass bei einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ein entscheidungserheblicher neuer Sachvortrag der Parteien erfolgt wäre.
(c) Schließlich ist für die Verantwortlichkeit des Beklagten als Störer ohne Belang, dass der Zaun bereits vor geraumer Zeit – unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten bereits vor über 40 Jahren – auf das Grundstück der Klägerin gesetzt worden ist. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines Störers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die Beeinträchtigung fortbesteht (BGH, Urt. v. 22.9.2000 – V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
c. Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht zur Duldung des derzeitigen Zustands verpflichtet.
aa. Eine Duldungspflicht lässt sich zunächst nicht aus § 912 Abs. 1 BGB herleiten, weil es sich bei dem Zaun nicht um ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972 – V ZR 8/71, MDR 1973, 39 f.).
Eine analoge Anwendung des § 912 Abs. 1 BGB kommt mangels vergleichbarer Sach- und Interessenlage nicht in Betracht.
bb. Die Klägerin ist aber auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Eine solche Duldungspflicht könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die Klägerin den derzeitigen Zustand über mehrere Jahre hinweg unbeanstandet hingenommen oder diesen sogar ausdrücklich gebilligt hat. Dabei kommt es allerdings maßgeblich darauf an, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt hat, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befindet. Denn nur wenn die Klägerin gewusst hätte, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befindet, könnte davon ausgegangen werden, dass sie diesen Zustand akzeptiert hat, indem sie gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger keine Beseitigungsansprüche geltend gemacht hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Klägerin vor Juli 2003 von dem genauen Grenzverlauf und davon Kenntnis hatte, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befindet. Der hierzu vernommene Zeuge H. konnte den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe diesem gegenüber geäußert, sie habe gewusst, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befinde, nicht bestätigen. Der Zeuge ist offenbar selbst noch bis zum Termin davon ausgegangen, dass sich der Zaun tatsächlich direkt auf der Grundstücksgrenze befunden hat und auch noch befindet. Der Zeuge hat auch ausgesagt, mit der Klägerin nie wegen des Zauns gesprochen zu haben. Er hat auch ausgesagt, dass der Verlauf zwischen ihm und der Klägerin nie strittig gewesen ist. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass sich im vorderen Grundstücksbereich keine Grenzsteine befanden, auch im hinteren Bereich habe er keine Grenzsteine gesehen. Insgesamt war die Aussage des Zeugen für die Behauptung des Beklagten völlig unergiebig.
Wenn der Beklagtenvertreter meint, aus der Aussage des Zeugen H. ergebe sich, dass die Klägerin den Zaun auf dem Grundstück bereits seit Jahrzehnten geduldet habe, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Das Gericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es entscheidend darauf ankommt, wann die Klägerin Kenntnis von dem genauen Grenzverlauf und damit davon hatte, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befindet. Für die Behauptung des Beklagten, dies sei der Klägerin schon vor längerem bekannt gewesen, hat die Aussage des Zeugen ohne Zweifel nichts ergeben.
Soweit der Beklagtenvertreter meint, die Klägerin sei als Beweismittel benannt worden, was notwendig ihre Vernehmung zur Folge haben müsse, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10.5.2006 zum Beweis der Behauptung, es sei immer augenfällig und klar gewesen, dass das Grundstück des Beklagten an der Einfassung ende und der Zaun sich auf dem nicht befestigten Grundstück der Klägerin befinde, die Vernehmung der Klägerin als Partei angeboten hat, ist schon zweifelhaft, ob ein solcher Beweisantrag überhaupt zulässig ist. Der Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, Anhaltspunkte vorzutragen, die für eine Wahrscheinlichkeit seiner Behauptung sprechen. Jedoch ist ein Antrag auf Vernehmung der gegnerischen Partei als Ausforschungsbeweis dann unzulässig, wenn die Parteivernehmung ohne greifbare Anhaltspunkte angeboten wird (vgl. Zöller/ Greger , ZPO, § 445 Rn. 3a).
Letztlich zielt das Beweisangebot des Beklagten auf eine Ausforschung der Wahrnehmungen der Klägerin ab. Hiervon abgesehen ist der Beweisantritt aber jedenfalls gemäß § 445 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Zeuge H. hat glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin ihn wegen des Zauns nicht angesprochen hat, gleichwohl gab es Konflikte wegen eines Busches bei dem Carport. Auch der Zeuge ist davon ausgegangen, dass der Zaun genau auf der Grenze steht. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Grenzverlauf nicht schon augenfällig und klar gewesen ist. Dies ergibt sich für das Gericht auch aus den vorgelegten Lichtbildaufnahmen. Es ist eher unüblich, dass die Pflasterung bis an die Grundstücksgrenze heran erfolgt, so dass sich der Eigentümer die Möglichkeit abschneidet bzw. erschwert, auf seinem Grundstück noch eine Grenzanlage zu errichten. Es kann daher nicht von einer Augenfälligkeit des Grenzverlaufs ausgegangen werden. Andernfalls hätte dies auch dem Zeugen H. ohne weiteres erkennbar gewesen sein müssen. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge in den 80er Jahren Umbaumaßnahmen durchgeführt hat und dabei offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass der streitgegenständliche Zaun die maßgebliche Grundstücksgrenze markiert. Auch der Umstand, dass sich keine der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger um die Erhaltung des Zauns gekümmert haben, ist nicht aussagekräftig. Denn wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass sich der Zaun auf der Grenze befindet, hätte es sich um eine gemeinsame Grenzanlage gehandelt, die von beiden Parteien zu pflegen gewesen wäre. Gerade in diesem Fall ist es aber nicht ungewöhnlich, dass ein Erhaltungsaufwand von keinem der Beteiligten betrieben wird. Offenbar sind die Parteien und ihre Rechtsvorgänger über Jahre schlicht von einem falschen Grenzverlauf ausgegangen.
cc. Schließlich hat die Klägerin ihren Anspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Auch eine Verwirkung würde voraussetzen, dass der Klägerin seit längerer Zeit bekannt gewesen ist, dass sich der Zaun auf ihrem Grundstück befindet. Hiervon kann aber – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden.
3. Soweit die Klägerin eine Veränderung der Flachdachkonstruktion der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Garage begehrt, ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht ein dahingehender Anspruch nicht zu. Der Sachverständige K. hat unter Auswertung sämtlicher Unterlagen, insbesondere der vorliegenden Lichtbildaufnahmen sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in seinem Gutachten festgestellt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Feuchtigkeitserscheinungen ihren Grund ausschließlich an schadensrelevanten Mängeln hinsichtlich der Entwässerungseinrichtungen an dem Gebäude der Klägerin haben. Einen Schadenssachzusammenhang zwischen der Garage des Beklagten und der Souterrainwohnung hat der Sachverständige nicht nachvollziehen können. Der Vernehmung der angebotenen Zeugen bedurfte es nicht. Die Vernehmung von Zeugen ist für die Ermittlung der Ursächlichkeit kein geeignetes Beweismittel.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1, 96 ZPO.
Die Kostenquote hat das Gericht davon ausgehend bestimmt, dass beide Klagebegehren in etwa gleich zu gewichten sind. Maßgeblich ist jeweils das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Auch hinsichtlich des begehrten Versetzens bzw. Entfernens des Zauns kommt es darauf an, welchen wirtschaftlichen Wert dieser Klagantrag für die Klägerin hat. Soweit der Hauptantrag der Klägerin auf Versetzung des Zauns abgewiesen worden ist, ist dies im Rahmen der Kostenquote gleichwohl nicht zu berücksichtigen, weil insoweit der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gilt. Letztlich kommt es der Klägerin alleine darauf an, dass der Zaun von ihrem Grundstück entfernt wird. Dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag ein weitergehendes Interesse verfolgt, ist nicht erkennbar. Damit aber geht der Hilfsantrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich in dem Hauptantrag auf.
Die Kosten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstanden sind, sind alleine der Klägerin aufzuerlegen. Dies folgt aus § 96 ZPO. Diese Bestimmung findet vorliegend zwar keine direkte Anwendung, weil die Klägerin mit ihrem Klagantrag zu 2., auf den sich die Einholung des Sachverständigengutachtens bezogen hat, unterlegen ist und nicht obsiegt hat. Vorliegend findet die Bestimmung des § 96 ZPO ihrem Sinn und Zweck nach aber analoge Anwendung. Die Vorschrift findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass die Partei nicht mit Kosten belastet werden soll, die ausschließlich der Gegner verursacht hat. Sie ist Ausdruck des Sparsamkeitsgrundsatzes und der Kostengerechtigkeit (Musielak/ Wolst , 4. Aufl. 2005, § 96 Rn. 1; Matthies , JR 1993, 181).
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof § 96 ZPO dann für analog anwendbar erklärt, wenn in einem selbständigen Beweisverfahren mehrere Streitgegenstände anhängig gemacht worden sind, in einem späteren Hauptsacheverfahren jedoch nur diejenigen Teile klagweise geltend gemacht wurden, die nach dem Ergebnis aus dem selbstständigen Beweisverfahren begründet waren; in einem solchen Fall sind die Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren dem Kläger anteilig aufzuerlegen (hierzu BGH, Beschl. v. 21.10.2004 – V ZB 28/04, MDR 2005, 296 f.; AG Bielefeld, Beschl. v. 17.4.2000 – 4 C 47/00, NJW-RR 2000, 1240).
Im Schrifttum wird § 96 ZPO dann für analog anwendbar gehalten, wenn – wie vorliegend – bei einer objektiven Klagehäufung hinsichtlich eines Anspruchs besondere Kosten angefallen sind und die Klage insoweit der Abweisung unterliegt (hierzu Matthies , JR 1993, 181; ebenso bereits Olivet , Die Kostenverteilung im Zivilurteil, 1. Aufl. 1980, S. 9 f.).
Es wäre unbillig, den Beklagten auch an diesen Kosten zu beteiligen, obgleich die Klage insoweit abzuweisen war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 25.7.2005 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Zweifel an der Möglichkeit einer Verursachung durch die Garage des Beklagten bestehen. Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, dass die Klägerin kein Verschulden an der Erfolglosigkeit des Angriffsmittels trifft (vgl. Musielak/ Wolst , 4. Aufl. 2005, § 96 Rn. 3).
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 Satz 1 ZPO, für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, soweit über die Versetzung bzw. Entfernung des Zauns entschieden worden ist. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine teilweise Zulassung der Berufung möglich ist (hierzu Zöller/ Gummer , ZPO, § 511 Rn. 40),
hat die Rechtssache hinsichtlich dieses prozessualen Anspruchs keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 4.000,00 (i.W. viertausend 00/100) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). Das Gericht hat dabei den Wert für beide Klaganträge auf jeweils EUR 2.000,00 festgesetzt. Entscheidend für den Streitwert ist alleine das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Dieses schätzt das Gericht gemäß § 3 ZPO auf insgesamt EUR 4.000,00. Dies gilt insbesondere auch für den Klagantrag zu 1., weil die Klägerin an der Nutzung ihres Grundstücks gehindert ist und dieses hierdurch auch einen Wertverlust erleidet.
Wenn der Beklagte demgegenüber vorträgt, die Beseitigung des Zauns sei nicht besonders zeit- und kostenaufwendig und führe zu einem Kostenaufwand von lediglich EUR 200,00 bis EUR 300,00, so ist dies für den Streitwert unbeachtlich. Letzteres führt nur dazu, dass der Beklagte durch den stattgebenden Teil dieses Urteils lediglich in dieser Höhe beschwert sein dürfte i.S. des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn wenn der Beklagte Berufung einlegen würde, würde sich die Statthaftigkeit der Berufung alleine nach dessen Beschwer richten, die sich wiederum nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs, nicht dagegen nach dem Interesse der Klägerin richtet (vgl. zu einem Auskunftsanspruch BGH [GS], Beschl. v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.).
Aus diesem Grund hat das Gericht insoweit auch über die (Nicht-)Zulassung der Berufung entschieden. Für die Festsetzung des Streitwerts ist das Vorbringen des Beklagten dagegen unerheblich.