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Beseitigung eines Fahrzeugs – Vorliegen der Haltereigenschaft – gebührenrechtlicher Veranlasser

VG Berlin – Az.: 1 K 149.11 – Urteil vom 11.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG).

Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeugs vom Typ R…. Dieses gab ihr Sohn im Juni 2010 in einer Werkstatt in der H… in Berlin-Neukölln zur Reparatur ab. Da die Reparatur lange andauerte, meldete die Klägerin das Fahrzeug ab. Die Werkstatt stellte das Fahrzeug wieder auf öffentlichem Straßenland ab, ohne die Klägerin oder ihren Sohn darüber zu informieren. Die Klägerin ging davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin in der Werkstatt wäre.

Am 01.10.2010 wurde das Fahrzeug von Mitarbeitern des Beklagten ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland entdeckt. Die Mitarbeiter des Beklagten brachten daraufhin am Fahrzeug eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung an, den sogenannten Gelbpunkt. Bei einer am 05.10.2010 durchgeführten Nachkontrolle fanden die Mitarbeiter des Beklagten das Fahrzeug noch immer ohne gültige Kennzeichen vor. Daraufhin beauftragten sie am 06.10.2010 ein Unternehmen mit der Beseitigung des Fahrzeugs. Das Unternehmen wurde noch am gleichen Tag tätig, konnte das Fahrzeug am Feststellort aber nicht mehr auffinden.

Mit Gebühren- und Leistungsbescheid vom 14.12.2010 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 90,70 Euro, davon 55 Euro Verwaltungsgebühr und 35,70 Euro als Kostenerstattung für die Leerfahrt der beauftragten Vertragsfirma. Mit Schreiben vom 22.12.2010 legte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Bescheid vom 29.03.2011, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 05.04.2011 zugestellt, wurden der Widerspruch zurückgewiesen und der Klägerin Kosten in Höhe von weiteren 25 Euro für die Bearbeitung des Widerspruchs auferlegt.

Beseitigung eines Fahrzeugs - Vorliegen der Haltereigenschaft - gebührenrechtlicher Veranlasser
Symbolfoto: Von CC7/Shutterstock.com

Mit der am 05.05.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Bescheide fort. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie weder das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland abgestellt, noch Kenntnis davon gehabt habe. Daher lägen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 BerlStrG nicht vor.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2010 zu dem Geschäftszeichen RegOrd AL 16992/10 V in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Er trägt vor, dass es für die Anwendung des § 14 Abs. 2 BerlStrG nicht darauf ankomme, wer das Fahrzeug nach der Stilllegung letztlich auf öffentlichem Straßenland abgestellt habe. Die Klägerin sei als Halterin in jedem Fall als Kostenschuldnerin heranzuziehen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.12.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg vom 14.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Gebühren- und Leistungsbescheid ist § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG i.V.m. §§ 1, 2, 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) und i.V.m. § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung (UGebO), Tarifstelle 3060.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG lagen vor. Das Fahrzeug der Klägerin war entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 BerlStrG ohne gültige amtliche Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt und die Klägerin hat diesen Verstoß entgegen § 14 Abs. 2 S. 2 BerlStrG nicht unverzüglich beseitigt, so dass das Bezirksamt nach § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Beseitigungsaufforderung berechtigt war, die Beseitigung auf Kosten der Klägerin als Halterin vornehmen zu lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedurfte es nach § 14 Abs. 2 S. 4 BerlStrG nicht. Im Einzelnen:

Das Fahrzeug der Klägerin war jedenfalls seit dem 01.10.2010 unstreitig ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Die Klägerin war auch zu diesem Zeitpunkt noch Halterin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil v. 20.02.1987 – 7 C 14/84, NJW 1987, 3020; BGH, Urteil v. 26.11.1996 – VI ZR 97/96, NZV 1997, 116). Allein durch die kurzfristige Überlassung des Fahrzeugs an die Werkstatt hat die Klägerin ihre Haltereigenschaft nicht verloren. Denn die Stellung als Halter endet nur, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen (Verfügungsgewalt), auf eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird (vgl. BGH, a.a.O.). Zwar konnte die Klägerin – sofern das Betriebsgelände der Kfz-Werkstatt außerhalb der Betriebszeiten abgesperrt wurde – möglicherweise während der Zeit der Reparatur nicht jederzeit auf ihr Fahrzeug zugreifen. Zum einen hätte diese Beschränkung aber nur außerhalb der Betriebszeiten bestanden. Zum anderen handelte es sich auch nur um die vorübergehende Zeit der Reparatur. Die vergleichsweise lange Reparaturzeit steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn unabhängig von deren Dauer war von Anfang an klar, dass das Fahrzeug nur vorübergehend in der Werkstatt sein sollte.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass gebührenrechtlicher Veranlasser nicht nur ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.10.1992 – 3 C 2.90, NVZ 1993, 245). Unzweifelhaft fällt die Entfernung des Fahrzeugs in den Pflichtenkreis der Klägerin. Denn jedenfalls können ihr die Handlungen der von ihr beauftragten Kfz-Werkstatt zugerechnet werden. In der individuellen Zurechenbarkeit liegt generell die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.10.1992 – 3 C 2.90, NVZ 1993, 245, 246).

Der Beklagte hat vor der von ihm beauftragten Beseitigung auch gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung, den sogenannten Gelbpunkt, am Fahrzeug angebracht. Dem Umstand, dass die Klägerin den sog. Gelbpunkt mangels Kenntnis von der Abstellung des Fahrzeugs auf öffentlichem Straßenland nicht hat wahrnehmen können, kommt insofern keine Bedeutung zu. Zwar hat die Anbringung der Beseitigungsaufforderung den Zweck, den Pflichtigen zu der ihm von Gesetzes wegen obliegenden Beseitigung seines Fahrzeugs anzuhalten. Nach der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 BerlStrG besteht die dem Halter oder Eigentümer obliegende Beseitigungspflicht aber schon dann, wenn sein Fahrzeug ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Straßen abgestellt ist. Die deutlich sichtbar angebrachte Beseitigungsaufforderung entfaltet die ihr vom Gesetz zugemessene Wirkung allein mit ihrer Anbringung. Der sog. Gelbpunkt ist kein eigenständiger Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG, denn es fehlt ihm der notwendige Regelungsinhalt. Dieser ist bereits mit der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 BerlStrG festgelegt. Die anzubringende Beseitigungsaufforderung ist nur als Information über die gesetzlich bestehende Beseitigungspflicht und als letzte Pflichtenmahnung anzusehen. Nimmt der Pflichtige, aus welchen Gründen auch immer, diese Aufforderung nicht zur Kenntnis, lässt dies weder das Beseitigungsrecht der Behörde, noch die Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters oder -eigentümers entfallen (vgl. auch VG Berlin, Urteil v. 17.06.2011 – VG 1 K 102.11).

Allerdings muss die Frist zwischen Anbringung der Beseitigungsaufforderung und der durch die Behörde veranlassten Beseitigung aus Verhältnismäßigkeitsgründen so bemessen sein, dass der Pflichtige nach Anbringung der Aufforderung selbst die Beseitigung vornehmen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die hier verstrichenen fünf Tage zwischen Anbringung des sog. Gelbpunktes und der Beauftragung des Vertragsunternehmens zur Entfernung des Fahrzeuges sind auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als gerade noch ausreichend anzusehen (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 11.12.1996 – 11 C 15/95, NJW 1997, 1021, 1022, zu einem Abschleppen vier Tage nach Aufstellung eines Parkverbotszeichens).

Das Bezirksamt war daher gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten der Klägerin zu veranlassen. Nach § 14 Abs. 2 S. 4 BerlStrG bedurfte es dafür auch weder eines vollziehbaren Verwaltungsaktes, noch einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels.

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Die geforderte Gebühr, deren Höhe selbst nicht streitig ist, entspricht den Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 GebBeitrG sowie § 1 Abs. 1 UGebO, Tarifstelle 3060, die für Fälle der vorliegenden Art einen Betrag von 55 Euro vorsieht. Die Kosten der Vertragsfirma für die Leerfahrt sind unstreitig in Höhe von 35,70 Euro angefallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin bedurfte es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 115,70 Euro festgesetzt.

 

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