Skip to content

Beseitigung von Erdanböschungen: Wer haftet bei gestautem Regenwasser?

Wolkenbruch, Sturzbach, Land unter – der Erdwall des Nachbarn stoppt den Wasserabfluss. Wer für die Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück haftet, hängt plötzlich am seidenen Faden eines Kalenderdatums vor dem März 2010. Ob eine Beseitigung gefordert werden kann, entscheidet sich nun an der Frage, mit welcher Rechtswelt das historische Hindernis kollidiert.
Ein aufgeschütteter Erdwall an einer Grundstücksgrenze staut Regenwasser auf einer höher gelegenen Hoffläche an.
Rechtliche Streitigkeiten entstehen oft durch die Behinderung des natürlichen Wasserabflusses durch künstliche Erdanböschungen an Grundstücksgrenzen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 465/15

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und ließ die Grenzanböschung neu prüfen.
  • Die Klägerin kann die komplette Beseitigung der Anböschung noch nicht durchsetzen.
  • Das Berufungsgericht prüfte die alten Wasserregeln und die nötigen Nachteile falsch.
  • Auch der Gegenanspruch des Beklagten braucht weitere Feststellungen zu Abfluss und Schaden.
  • § 37 WHG hilft hier nicht, weil die Eingriffe vor 2010 lagen.
  • Das Berufungsgericht muss jetzt den natürlichen Wasserlauf und mögliche Verwirkung klären.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
  • Datum: 26.01.2017
  • Aktenzeichen: III ZR 465/15
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn am Hang, Baurechts- und Wasserrechtsbetroffene

Wer haftet für die Beseitigung von Erdanböschungen?

Ein Anspruch auf Beseitigung störender Anlagen an der Grundstücksgrenze ergibt sich oft aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Zusammenspiel mit wasserrechtlichen Vorschriften. Entscheidend für die Beilegung solcher Konflikte ist das Datum der baulichen Veränderung. Wurden Maßnahmen vor dem 1. März 2010 durchgeführt, greift häufig das alte bayerische Wasserrecht nach Art. 63 Abs. 1 BayWG a.F. Nach diesen strengen Vorgaben darf ein Eigentümer den natürlichen Lauf von wild abfließendem Wasser nicht derart verändern, dass für höher liegende Grundstücke belästigende Nachteile entstehen.

Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 465/15) wandte diese Grundsätze auf einen massiven Nachbarschaftsstreit an und hob das vorherige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in der Revision auf. Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler, nicht aber auf neue Beweise geprüft wird. Damit verbuchte eine Grundstückseigentümerin einen wichtigen Etappensieg und der Fall wurde zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ihr tiefer gelegener Nachbar hatte an der Grundstücksgrenze einen Erdwall aufgeschüttet, um auf sein Land fließendes Regenwasser abzuwehren. Die Frau forderte die vollständige Beseitigung der Erdanböschung, da diese den natürlichen Abfluss des Wassers behindere und zunehmend zu Überschwemmungen auf ihrem Terrain führe. Das Landgericht hatte ihre Berufung abgewiesen, dabei jedoch fälschlicherweise das neue Wasserhaushaltsgesetz anstelle der alten landesrechtlichen Vorschriften angewandt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. § 37 WHG findet auf Ablaufbehinderungen durch Grundstücksveränderungen keine Anwendung, wenn diese vor dem 1. März 2010 vorgenommen wurden; maßgeblich sind in diesem Fall die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden landesrechtlichen Wasservorschriften.
  2. Ein Beseitigungsanspruch wegen Behinderung des natürlichen Abflusses wild abfließenden Wassers setzt voraus, dass die eingetretene Beeinträchtigung objektiv grundstücksbezogen beurteilt wird und eine spürbare, gewichtige Belästigung darstellt; bloße Unannehmlichkeiten oder drohende Nachteile genügen nicht.
  3. Haben beide Nachbarn durch Baumaßnahmen den Wasserabfluss wechselseitig nachteilig verändert, sind die beiderseitigen Beseitigungsansprüche gegeneinander abzuwägen; der Unterlieger kann den Zufluss dabei nicht durch eine vollständige Sperr- oder Stauvorrichtung unterbinden, sondern ist allenfalls zu einer Zug-um-Zug-Lösung berechtigt.
Infografik: Rechtliche Voraussetzungen für Beseitigungsansprüche bei Regenwasserbehinderung nach BGH-Urteil, inklusive der Abgrenzung von spürbarer Belästigung zu bloßen Unannehmlichkeiten.
Regenwasser am Hang: Klare Regeln für Nachbarschaftsstreits

Wann liegt ein belästigender Nachteil vor?

Wird der Lauf des Wassers künstlich manipuliert, greifen rechtliche Schutzmechanismen erst bei echten Beeinträchtigungen – der Gesetzgeber spricht hierbei von belästigenden Nachteilen. Dieser Begriff ist zwingend objektiv und streng auf das jeweilige Grundstück bezogen auszulegen. Ein bloßes subjektives Unbehagen des Eigentümers oder die reine Sorge vor künftigen Schäden reichen für einen Beseitigungsanspruch nicht aus. Erforderlich ist in jedem Fall eine spürbare und gewichtige Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten.

Der Nachteilsbegriff ist nicht rein subjektiv im Sinne eines bloßen „Nichtpassens“ zu verstehen. Er ist vielmehr objektiviert grundstücksbezogen auszulegen; die Nutzbarkeit des Grundstücks muss gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt und es muss eine Belästigung für den Grundstückseigentümer entstanden sein, die von einigem Gewicht und spürbar ist. – so der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 465/15)

Dokumentieren Sie Beeinträchtigungen durch Wasserzufluss sofort mit Fotos und Videos, idealerweise während eines Starkregens. Sammeln Sie Belege für konkrete Nutzungseinschränkungen (z. B. Unbenutzbarkeit der Garage oder Kellerfeuchte), da Sie im Prozess beweisen müssen, dass die Grenze zum „belästigenden Nachteil“ objektiv überschritten ist.

Diese Hürden für die rechtliche Relevanz brachten das Revisionsverfahren ins Rollen, nachdem die oberen Gutsbesitzerin über zunehmende Überflutungen ihres Hofgrundstücks klagte, die insbesondere im Frühjahr 2011 heftig ausfielen. Der Inhaber des unteren Grundstücks wehrte den Eingriffsvorwurf drastisch ab. Er behauptete stattdessen, ein zu hoch angebrachter Abflussschacht, die starke Oberflächenversiegelung sowie die dichte Bebauung auf dem Gelände seiner Nachbarin seien die wahren Ursachen der Misere. Der Bundesgerichtshof rügte in seiner Analyse, dass die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts überhaupt nicht ausreichten, um einen rechtssicheren Schluss zu ziehen. Es sei schlicht nicht zweifelsfrei geklärt, ob die festgestellte Abflussbehinderung tatsächlich jenen Schwellenwert eines belästigenden Nachteils überschritten hat.

Gilt § 37 WHG für alte Aufschüttungen?

Das bundesweite Wasserhaushaltsgesetz regelt in § 37 WHG den Umgang mit wild abfließendem Wasser und den Schutz vor nachteiligen Grundstücksveränderungen. Diese Norm trat allerdings erst am 1. März 2010 in Kraft und entfaltet ihre rechtliche Bindungswirkung ausschließlich für Ablaufbehinderungen, die nach diesem Stichtag vorgenommen wurden. Für bereits abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit sieht der Gesetzgeber keine rückwirkende Geltung vor, weshalb ältere bauliche Anlagen nach der alten Gesetzeslage bewertet werden müssen.

Ein kapitaler Fehler bei der Anwendung dieser zeitlichen Grenzen führte im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (5. Zivilkammer) hatte den Fall mit seinem Urteil vom 03.12.2015 ausschließlich auf Basis des neuen Wasserhaushaltsgesetzes beurteilt. Die streitgegenständliche Erdanböschung stammte jedoch aus einer komplett anderen Epoche: Nach Angaben der Frau wurde der Erdwall spätestens 1984 aufgeschüttet, während der Nachbar argumentierte, sein Vater habe die Anlage sogar schon in den Sechzigerjahren errichtet. Da diese handfesten Geländeveränderungen deutlich vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage im Jahr 2010 vorgenommen wurden, war der juristische Ansatz der Vorinstanz fundamentally rechtsfehlerhaft.

§ 37 WHG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher gelegenen Grundstücks behindert werden darf, ist mit dem hier maßgeblichen Inhalt am 1. März 2010 in Kraft getreten […] und betrifft nur solche Fallgestaltungen, in denen die tatbestandliche Ablaufbehinderung nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden ist. – so der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 465/15)

Recherchieren Sie in alten Bauakten, Luftbildern oder ziehen Sie Langzeit-Nachbarn als Zeugen heran, um das genaue Errichtungsdatum einer Mauer oder Aufschüttung zu bestimmen. Diese Information entscheidet darüber, ob Sie sich gegen eine Beseitigung mit dem günstigeren alten Landesrecht wehren können oder dem strengeren WHG unterliegen.

Achtung Falle:

Prüfen Sie bei baulichen Anlagen an der Grenze zwingend das Errichtungsdatum. Viele Betroffene orientieren sich am aktuellen Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Wenn die Aufschüttung oder Mauer jedoch vor dem 1. März 2010 fertiggestellt wurde, entscheiden oft historische Landesgesetze, deren Anforderungen und Verjährungsregeln massiv von der heutigen Rechtslage abweichen können.

Kann der Unterlieger zurückbehalten?

Eigentümer tiefer gelegener Flächen sind den Baumaßnahmen ihrer oberhalb wohnenden Nachbarn nicht schutzlos ausgeliefert und können eigene rechtliche Gegenansprüche formell geltend machen. Wenn eine Bebauung am Hang den Wasserzustrom zum Nachteil des Unterliegers verändert, kann dieser nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 274 Abs. 1 BGB einfordern. Das bedeutet konkret: Er darf die Forderung des Gegners so lange verweigern, bis dieser eigene Verpflichtungen – etwa die Sicherung des Wasserabflusses – erfüllt hat. Bei beidseitigen Verursachungsbeiträgen verlangt die Rechtsprechung eine präzise wirtschaftliche Abwägung der wechselseitigen belästigenden Nachteile beider Parteien.

Gegenseitige bauliche Vorwürfe am Hang

Das Revisionsgericht trug der Vorinstanz eine umfassende Gegenprüfung auf, nachdem der beklagte Nachbar heftigen Widerstand gegen die Beseitigungsforderung geleistet hatte. Er brachte das Argument vor, die Frau habe durch die Errichtung diverser Gebäude in den Jahren 1957, 1967 sowie zwischen 1970 und 1972 die Fließrichtung des Niederschlags maßgeblich zu seinem Nachteil verbaut. Die Karlsruher Richter wiesen deshalb an zu untersuchen, ob die Frau für diese historischen Bauwerke als Oberliegerin passivlegitimiert ist. Passivlegitimiert zu sein bedeutet, dass man der rechtlich richtige Gegner für einen Anspruch ist – also die Person, die im Falle einer Verurteilung zur Beseitigung verpflichtet wäre.

Rechtliche Schranken für Gebäude

Zusätzlich verwarf der Senat das von der Frau vorgebrachte Revisionsargument, eine wirtschaftliche Nutzung durch Bebauungen sei pauschal vom bayerischen Veränderungsverbot ausgenommen. Anders als in manchen anderen Bundesländern sei das alte bayerische Recht von einem starken nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis geprägt. Sollten die Abflussveränderungen durch ihre alten Gebäude ohnehin über Jahrzehnte hinweg vom tieferliegenden Nachbarn geduldet worden sein, müssen zur endgültigen Klärung auch die Grundsätze der Verwirkung tiefgehend geprüft werden. Eine Verwirkung liegt vor, wenn jemand ein Recht so lange nicht ausübt, dass die Gegenseite berechtigt darauf vertrauen durfte, nicht mehr belangt zu werden.

Wann wird Abfluss zum natürlichen Zustand?

Die wasserrechtliche Beurteilung komplexer Nachbarschaftsstreitigkeiten verlangt stets die Ermittlung des maßgeblichen natürlichen Abflusszustandes. Dabei existiert eine wichtige juristische Besonderheit: Bei Eingriffen, die sehr weit in der Vergangenheit liegen, kann ein künstlich herbeigeführter Zustand im Laufe der Jahre den rechtlichen Status des absolut natürlichen Zustands erlangen. Diese Umwidmung greift insbesondere dann, wenn die veränderten Gegebenheiten durch ausdrückliche Zustimmung oder längeres unwidersprochenes Dulden durch die betroffenen Nachbarn akzeptiert wurden.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel ist hier der „natürliche Zustand“. Wenn Sie ein Grundstück mit einer bestehenden Aufschüttung oder Mauer kaufen und die Nachbarn diesen Zustand über Jahrzehnte nicht beanstandet haben, wird dieser künstliche Zustand rechtlich zum neuen „natürlichen“ Maßstab. Ein späterer Abwehranspruch wegen veränderten Wasserflusses ist dann kaum mehr durchsetzbar.

Historische Spurensuche für das finale Urteil

Für das erneute Berufungsverfahren vor dem Landgericht ordnete der dritte Zivilsenat eine genaue historische Sachverhaltsaufklärung an. Die Vorinstanz muss detailliert ermitteln, welcher Wasserlauf zum exakten Zeitpunkt der Errichtung der strittigen Grenzanböschung als natürlicher Zustand herrschte. Hierbei wird entscheidend sein, ob die bauliche Verdichtung auf dem oberen Grundstück durch ihre Entstehung ab 1957 bereits jenes Referenzniveau definierte.

Mögliche Kompromisslösung durch das Gericht

Der Senat gab dem Landgericht abschließend noch eine Mahnung für die Neuberurteilung mit auf den Weg. Der tieferliegende Nachbar dürfe Regenzuflüsse niemals durch eine massive Sperr- oder Stauvorrichtung gänzlich verhindern. Sollten sich jedoch im Zuge der neuen Tatsachenfeststellungen herausstellen, dass tatsächlich beide Parteien unzulässige Veränderungen vorgenommen haben und sich die Rechtsfolgen des § 274 Abs. 1 BGB bestätigen, käme neben einer teilweisen Klageabweisung eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht. Zug um Zug bedeutet konkret: Der Nachbar muss den Erdwall erst dann beseitigen, wenn gleichzeitig auch die Klägerin ihre störenden baulichen Maßnahmen korrigiert.

Was bedeutet das Urteil für Hanggrundstücke?

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundlegende Bedeutung für alle Nachbarschaftskonflikte bei Höhenunterschieden, insbesondere in Bundesländern mit spezifischen alten Wassergesetzen wie Bayern. Sie stellt klar, dass Gerichte nicht einfach das aktuelle Wasserhaushaltsgesetz anwenden dürfen, wenn Anlagen vor 2010 errichtet wurden. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie bei jedem Streit um Regenwasser zuerst das Baujahr der Anlage. Wenn Sie selbst das Wasser blockieren wollen, vermeiden Sie totale Sperrvorrichtungen; streben Sie stattdessen eine Lösung an, die den Wasserfluss lenkt, ohne den Oberlieger unverhältnismäßig zu fluten, um eine eigene Haftung nach § 274 BGB zu vermeiden.


Nachbarschaftsstreit wegen Wasserabfluss? Jetzt rechtssichere Strategie entwickeln

Bei wasserrechtlichen Auseinandersetzungen an der Grundstücksgrenze entscheiden oft Details wie das Errichtungsdatum historischer Anlagen über Erfolg oder Misserfolg. Ob Beseitigungsanspruch oder Zurückbehaltungsrecht – unsere Rechtsanwälte prüfen die anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften und bewerten Ihre Erfolgsaussichten fundiert. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Nachbarn strategisch sicher durchzusetzen oder abzuwehren.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Die Rekonstruktion eines historischen Wasserablaufs gerät vor Gericht regelmäßig zur kostspieligen Schlammschlacht. Wer beweisen will, wie sich das Regenwasser vor vierzig Jahren im Gelände verteilt hat, kommt an einem extrem teuren hydrologischen Sachverständigengutachten kaum vorbei. Oft übersteigen allein die gerichtlichen Vorschüsse dafür bauliche Eigenlösungen ganz massiv.

Meist ist es wirtschaftlich klüger, das Budget direkt in einen Bagger anstatt in Gutachter zu stecken. Wenn beide Parteien im Laufe der Jahrzehnte auf ihren Grundstücken gebaut haben, treibe ich solche Verhandlungen stets in Richtung eines pragmatischen Vergleichs. Ein clever verlegtes gemeinsames Drainagerohr beendet den Streit an der Grenze sofort, wohingegen man beim endlosen Feilschen um unklare historische Beweisstände fast nur verlieren kann.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Rückbau, wenn die Aufschüttung bereits vor Jahrzehnten vorgenommen wurde?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei ein Anspruch auf Rückbau auch nach Jahrzehnten grundsätzlich bestehen kann, sofern die Aufschüttung den natürlichen Wasserabfluss zum Nachteil des Nachbargrundstücks unzulässig beeinträchtigt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist in solchen Altfällen nicht das aktuelle Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sondern das zum Zeitpunkt der Aufschüttung geltende historische Landesrecht, wie etwa Art. 63 BayWG a.F. in Bayern.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass das seit dem 1. März 2010 geltende Bundesrecht (§ 37 WHG) keine rückwirkende Kraft für bereits abgeschlossene Sachverhalte entfaltet. Bei Anlagen, die in den 1960er oder 1980er Jahren errichtet wurden, muss daher geprüft werden, ob die Maßnahme nach damaligem Recht einen sogenannten belästigenden Nachteil darstellte. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks durch die Veränderung des Wasserflusses objektiv, erheblich und spürbar eingeschränkt wird, was beispielsweise durch die Dokumentation von Kellerfeuchte oder unbenutzbaren Flächen nachgewiesen werden kann.

Eine wichtige zeitliche Grenze bildet jedoch der Grundsatz des rechtlich anerkannten Zustands, da eine künstliche Veränderung nach jahrzehntelanger widerspruchsloser Duldung durch die Nachbarn als neuer natürlicher Zustand gelten kann. In diesem Fall wäre ein Beseitigungsanspruch verwirkt, weshalb der Nachweis des exakten Errichtungsdatums und der historischen Abflussverhältnisse mittels alter Bauakten oder Luftaufnahmen für den Prozesserfolg entscheidend ist.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt der Beseitigungsanspruch auch dann, wenn der Nachbar die Geländeveränderung zur Hangsicherung benötigt?

Ein Beseitigungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Nachbar die Geländeveränderung zur Hangsicherung für notwendig erachtet. Entscheidend ist dabei nicht das subjektive Sicherungsbedürfnis des Nachbarn, sondern ob die Maßnahme zu einer objektiven, spürbaren und gewichtigen Beeinträchtigung des natürlichen Wasserabflusses auf Ihrem Grundstück führt.

Die rechtliche Bewertung richtet sich nach dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf den Wasserlauf, der in wasserrechtlichen Vorschriften wie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder älteren Landesgesetzen verankert ist. Auch wenn eine Aufschüttung technisch der Stabilisierung des Hangs dient, darf sie den Wasserfluss nicht so manipulieren, dass auf dem Nachbargrundstück erhebliche Nachteile wie etwa Kellerfeuchte oder regelmäßige Überschwemmungen auftreten. In der juristischen Abwägung überwiegen solche messbaren Schäden an der Bausubstanz meist gegenüber dem rein privaten Interesse des Nachbarn an einer spezifischen Sicherungsmethode. Sie sollten die Beeinträchtigungen durch Fotos oder Videos während Starkregenereignissen dokumentieren, um die Schwere des Eingriffs zweifelsfrei nachzuweisen.

Oftmals lässt sich die Beseitigung insbesondere dann erzwingen, wenn für die Hangsicherung eine weniger belastende Alternative möglich gewesen wäre, die den Wasserlauf unberührt gelassen hätte. Eine vollständige Sperrung des natürlichen Abflusses durch massive Erdwälle ist rechtlich kaum zu rechtfertigen, sofern der Nachbar den Schutz seines Grundstücks auch durch durchlässige Stützelemente oder Drainagesysteme hätte gewährleisten können.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die Anböschung entfernen, wenn der obere Nachbar selbst den Wasserfluss manipuliert hat?

ES KOMMT DARAUF AN, da Sie bei einer beidseitigen Manipulation des Wasserflusses regelmäßig nicht zur isolierten Beseitigung verpflichtet sind, sondern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 oder § 274 BGB geltend machen können. In derartigen Fällen der gegenseitigen Störung müssen Sie die Anböschung oft nur im Rahmen einer sogenannten Zug-um-Zug-Lösung entfernen, was bedeutet, dass Ihre Handlungspflicht erst zeitgleich mit der Korrektur der baulichen Fehler durch den Nachbarn eintritt.

Die rechtliche Begründung liegt in der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wenn der Oberlieger durch eine übermäßige Versiegelung oder bauliche Verdichtung den Wasserandrang künstlich erhöht hat, ist sein eigener Beseitigungsanspruch gegen Ihre Abwehranlage (die Anböschung) eingeschränkt. Das Gericht prüft hierbei, ob die Maßnahmen des Nachbarn die rechtlich zulässige Schwelle eines belästigenden Nachteils überschritten haben und ob er selbst als Störer im Sinne des § 1004 BGB verantwortlich ist. Eine vollständige Beseitigung Ihrer Anlage kann daher verweigert werden, solange die primäre Ursache der Überflutung, nämlich die Manipulation durch den Nachbarn, fortbesteht.

In der Praxis sollten Sie daher eine detaillierte Dokumentation aller baulichen Veränderungen auf dem Nachbargrundstück erstellen, die den Wasserlauf verstärkt haben könnten. Dies dient als rechtliches Druckmittel, um entweder eine wirtschaftliche Aufrechnung der Störungen zu erreichen oder eine gerichtliche Verurteilung zu erwirken, die den Nachbarn zur gleichzeitigen Mängelbeseitigung auf seinem eigenen Terrain zwingt.


Zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich mein Recht auf Beseitigung, wenn ich den Erdwall über Jahre stillschweigend geduldet habe?

ES KOMMT DARAUF AN, da durch eine jahrzehntelange widerspruchslose Duldung eines Erdwalls das Recht auf Beseitigung gemäß den Grundsätzen der Verwirkung oder durch eine rechtliche Umwidmung des Zustands verloren gehen kann. Wenn ein künstlich geschaffener Zustand über einen sehr langen Zeitraum unbeanstandet bleibt, wird dieser rechtlich oft als der neue natürliche Maßstab anerkannt, was spätere Abwehransprüche gegen veränderten Wasserfluss ausschließt.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der betroffene Nachbar durch sein langes Schweigen bei der Gegenseite ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass keine rechtlichen Schritte mehr eingeleitet werden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 465/15) kann ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit wasserrechtlichen Vorschriften verwirken, wenn der Zustand bereits seit Jahrzehnten – beispielsweise seit den 1960er oder 1980er Jahren – besteht. In solchen Fällen wandelt sich der ursprüngliche künstliche Eingriff in den rechtlich maßgeblichen IST-Zustand um, der für alle künftigen Beurteilungen von Abflussbehinderungen als Ausgangspunkt dient.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich die Situation erst kürzlich massiv verschlechtert hat, etwa durch eine zusätzliche Erhöhung des Walls oder eine neue Versiegelung des Nachbargrundstücks. In einem solchen Fall entsteht ein neuer Störungszustand, für den die Verjährungs- und Verwirkungsfristen erneut zu laufen beginnen, sofern die Beeinträchtigung nun objektiv die Schwelle einer spürbaren und gewichtigen Belästigung überschreitet.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: III ZR 465/15 – Urteil vom 26.01.2017




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben