Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf Beseitigung von Überbauten?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt eine Duldungspflicht beim Überbau durch gute Nachbarschaft?
- Wann ist die Duldung eines unterirdischen Stromkabels Pflicht?
- Kann der Nachbar den Anspruch auf eine Beseitigung der Einfriedung abwehren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich den Abriss verlangen, wenn mein Grundstück wertlos oder isoliert liegt?
- Bin ich an eine Duldung gebunden, die der Vorbesitzer meines Grundstücks ausgesprochen hat?
- Muss ich den Überbau akzeptieren, wenn der Nachbar mir eine Entschädigungsrente anbietet?
- Gilt der Schutz vor einem Abriss auch für Zäune und unterirdische Stromkabel?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 121/24
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH stärkt Eigentümerrechte: Nachbarn müssen Überbau, Leitung und Zaun nicht einfach hinnehmen.
- Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück.
- Das Gemeinschaftsverhältnis ersetzt keine gesetzliche Duldung von Überbau oder Leitung.
- Für Überbauten gilt nur die spezielle Duldungsregel; für Leitungen braucht es ein Notrecht.
- Auch ein schmaler, wenig nutzbarer Grundstücksstreifen bleibt vor Eingriffen geschützt.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten hängen nun wieder vom Ausgang der Hauptansprüche ab.
- Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
- Datum: 07.11.2025
- Aktenzeichen: V ZR 121/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Beseitigungsanspruch
- Relevant für: Eigentümer, Nachbarn, Landwirte
Wann besteht ein Anspruch auf Beseitigung von Überbauten?
Ein Eigentümer kann nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer Störung verlangen, wenn sein Eigentum unrechtmäßig beeinträchtigt wird. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn ergeben sich dabei primär aus den §§ 905 ff. BGB sowie den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Ein solcher dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechender Zustand liegt regelmäßig bei einer unerlaubten Grenzbebauung vor. Das Gesetz gewährt dem Eigentümer hier die sogenannte Ausschließungsgewalt, was bedeutet: Er darf im Grunde jeden anderen von der Nutzung seines Grundbesitzes ausschließen und Einwirkungen von außen verbieten. Für die dauerhafte Duldung eines festen Überbaus stellt § 912 Abs. 1 BGB jedoch die abschließende gesetzliche Regelung dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am 7. November 2025 unter dem Aktenzeichen V ZR 121/24 einen Nachbarschaftsstreit zweier Landwirte, bei dem der Eigentümer eines schmalen Grundstücksstreifens die Beseitigung von überhängenden Gebäudeteilen forderte. Auf einer Fläche von rund 11,56 Ar erstreckt sich seine im Jahr 2015 erworbene Parzelle exakt zwischen den Betriebsflächen des Nachbarn, der diesen Streifen seit jeher als Hof- und Wegfläche genutzt hatte. Der benachbarte Landwirt hatte in der Folgezeit einen Rinderstall im Jahr 2000 errichtet, später mit einem Schleppdach und einem Windschutznetz erweitert sowie eine zusätzliche Lagerhalle gebaut und diese Bauwerke teilweise über die Grundstücksgrenze hinausgezogen. Die überhängenden Bauteile des Rinderstalls nehmen eine Fläche von 117,03 Quadratmetern ein, während das Dach der Lagerhalle mit 5,7 Quadratmetern in das Nachbargrundstück ragt. Das höchste Zivilgericht entschied, dass der betroffene Eigentümer die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile verlangen kann, und hob damit ein früheres Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2024 auf. Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Redaktionelle Leitsätze
- § 912 Abs. 1 BGB enthält für die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründete Pflicht zur dauerhaften Duldung von Überbauten eine abschließende Regelung; eine darüber hinausgehende Duldungspflicht lässt sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus wirtschaftlichen Abwägungsgesichtspunkten herleiten.
- Das Recht zur Führung von Versorgungsleitungen über fremde Grundstücke kann nur unter den Voraussetzungen eines Notleitungsrechts bestehen; eine allgemeine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet insoweit aus.
- Wer gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen seines Eigentums nicht hinnimmt und von der aus dem Eigentumsrecht folgenden Ausschließungsbefugnis Gebrauch macht, handelt nicht schikanös im Sinne des § 226 BGB.

Gilt eine Duldungspflicht beim Überbau durch gute Nachbarschaft?
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, verankert in einer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 242 BGB, dient im Immobilienrecht in erster Linie als Schranke der Rechtsausübung. Das bedeutet konkret: Es kann in extremen Einzelfällen verhindern, dass jemand ein Recht ausübt, wenn dies nur dazu dient, dem Nachbarn unnötig zu schaden, obwohl das eigene Interesse gering ist. Es begründet ausdrücklich keine eigenen, selbstständigen Ansprüche und darf klare nachbarrechtliche Regelungen nicht in ihr Gegenteil verkehren. Demnach lässt sich eine dauerhafte Duldungspflicht für fremde Bauten auf dem eigenen Grund nicht allein aus allgemeinen Abwägungsgesichtspunkten herleiten. Auch das gesetzliche Schikaneverbot gemäß § 226 BGB zwingt einen Grundbesitzer nicht automatisch zur Hinnahme einer solchen Störung.
Diese Vorschrift enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründete Pflicht zur dauerhaften Duldung von Überbauten eine abschließende Regelung und schließt insoweit die Annahme einer solchen aus anderen Rechtsgründen aus. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, können sie insbesondere nicht dadurch umgangen oder erweitert werden, dass über § 912 Abs. 1 BGB hinaus aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine dauerhafte Duldungspflicht des Grundstückeigentümers abgeleitet wird. – so der Bundesgerichtshof
Das Saarländische Oberlandesgericht hatte die Klage auf eine Beseitigung in der Vorinstanz abgewiesen, da es dem Eigentümer die Einrede des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses entgegenhielt. Eine Einrede ist ein juristisches Verteidigungsmittel, mit dem die gegnerische Forderung nicht bestritten, aber deren Durchsetzung aufgrund besonderer Umstände blockiert wird. Die Richter der Berufungsinstanz argumentierten, der kleine Streifen sei ein wirtschaftlich praktisch wertloses „Inselgrundstück“, das ohne einen Zugang über eigene Flurstücke oder öffentliche Wege liege. Der erbauende Landwirt führte zudem ins Feld, dass die Parzelle aus agrarökonomischer Sicht einen substanziellen Bestandteil des Innenhofs der Teilaussiedlung bilde und ohne die Inanspruchnahme dieses Flurstücks eine rentable Bewirtschaftung seiner Hofstelle nahezu unmöglich sei.
Wirtschaftliche Interessen verdrängen Eigentumsrechte nicht
Der Bundesgerichtshof widersprach der Einschätzung der Berufungsrichter deutlich und stellte klar, dass die wirtschaftliche Situation oder eine fehlende Erreichbarkeit des Grundstücks den Beseitigungsanspruch keinesfalls aufheben. Die Duldungspflicht sei für Bauwerke in § 912 Abs. 1 BGB abschließend geregelt und könne nicht einfach über ein weiches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis erweitert werden. Den Einwand des Tierhalters in der mündlichen Verhandlung, der Nachbar habe die Parzelle womöglich nur gekauft, um anschließend auf eine Räumung zu klagen, ließen die Karlsruher Richter unter Verweis auf das Schikaneverbot nicht gelten. Wer gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen abwehrt und die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte einfordert, handelt nicht schikanös. Aus dem teilweisen Erfolg in der Hauptsache folgerten die Bundesrichter zudem, dass auch der vorher abgewiesene Anspruch auf eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen nun neu bewertet werden muss.
Deshalb handelt der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis (§ 903 Satz 1 BGB) Gebrauch machen will. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Rangordnung: Das gesetzliche Eigentumsrecht wiegt schwerer als wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Wenn Sie mit einer Grenzbebauung konfrontiert sind, prüfen Sie, ob der Nachbar sich lediglich auf die „praktische Notwendigkeit“ oder die „Wertlosigkeit“ Ihres betroffenen Grundstücksteils beruft. Solche Argumente reichen laut BGH nicht aus, um eine Duldungspflicht über die engen Grenzen des § 912 BGB (Überbau ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hinaus zu erzwingen.
Wann ist die Duldung eines unterirdischen Stromkabels Pflicht?
Eine Pflicht zur Führung von Versorgungsleitungen über fremde Grundstücke lässt sich ebenso wenig aus einem allgemeinen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis rechtfertigen. Eine derart weitreichende Duldungspflicht kommt für einen Grundbesitzer ausschließlich dann in Betracht, wenn die strengen Voraussetzungen eines Notleitungsrechts erfüllt sind. Ein solches Recht greift nur, wenn ein Grundstück sonst nicht ordnungsgemäß an das öffentliche Netz angeschlossen werden kann und die Inanspruchnahme des Nachbarn die einzige zumutbare Lösung ist. Die dafür maßgebliche Rechtsgrundlage bilden spezifische landesrechtliche Regelungen oder eine entsprechende Anwendung des § 917 BGB. Ohne eine festgestellte rechtliche Ausnahmesituation bleibt der fremde Boden für Leitungen unantastbar.
Prüfen Sie bei unterirdischen Kabeln oder Leitungen Ihres Nachbarn auf Ihrem Grund, ob ein eingetragenes Leitungsrecht im Grundbuch existiert. Ohne diesen Eintrag oder den Nachweis, dass die Leitung für die Erschließung des Nachbargrundstücks technisch und rechtlich unumgänglich ist (Notleitungsrecht), können Sie die sofortige Entfernung oder Stilllegung verlangen.
Neben den erwähnten Bauwerken hatte der landwirtschaftliche Betrieb in der Vergangenheit auch ein unterirdisches Stromkabel durch den fremden Grundstücksstreifen verlegt, um ein Gebäude mit einer Photovoltaikanlage anzubinden. Das Berufungsgericht im Saarland hatte dem Nachbarn in seinem Urteil auferlegt, diese Leitung dauerhaft hinzunehmen, und stützte sich dabei fälschlicherweise ebenfalls starr auf den Grundgedanken der guten Nachbarschaft. Der BGH kassierte diese Begründung und rügte die fehlerhafte Rechtsanwendung. Da in der Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen zu den konkreten Voraussetzungen eines gesetzlich fundierten Notleitungsrechts getroffen wurden, muss das Oberlandesgericht auch in diesem Punkt das Verfahren neu aufrollen.
Kann der Nachbar den Anspruch auf eine Beseitigung der Einfriedung abwehren?
Ein herkömmlicher Zaun ist rechtlich nicht als Gebäude einzustufen und unterfällt daher nicht der Privilegierung des § 912 BGB, der streng bauliche Überbauten erfasst. Das ist ein wichtiger Unterschied: Während bei massiven Gebäuden der Abriss aus wirtschaftlichen Gründen oft vermieden werden soll, gilt dieser Schutz für einfache Zäune oder Mauern nicht. Behördliche Auflagen lassen die Rechtswidrigkeit einer nachbarschaftlichen Eigentumsstörung zudem nur in Ausnahmefällen entfallen, wenn die Inanspruchnahme exakt dieses Grundstücks zwingend gefordert wird. Steht eine Einfriedung auf fremdem Boden, steht eine mangelnde spürbare Beeinträchtigung des Eigentümers dem primären Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB folglich nicht entgegen.
Die Außenstelle des Rinderstalls ist von einer weitreichenden Einfriedung umschlossen, die der Landwirt aufgrund einer Auflage des regionalen Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest errichten musste. Der Eigentümer des zerschnittenen Grundstücksstreifens forderte gerichtlich auch die Entfernung dieses Zauns, weil dieser zumindest teilweise auf seinem Boden stehe.
Amtsauflage als Freibrief für Grundstücksgrenzen?
Die Vorinstanz lehnte den Anspruch auf eine Beseitigung der Einfriedung ab. Sie mutmaßte, die tierseuchenrechtliche Vorgabe legitimiere den Zaunbau und eine spürbare Einschränkung sei wegen der ohnehin isolierten Lage der Parzelle nicht dargelegt. Die Bundesrichter hielten dem entgegen, dass sich allein aus der bloßen Anweisung des Veterinäramts noch keine Pflicht ableite, die Umzäunung zwingend auch über das fremde Nachbargrundstück zu ziehen. Da die Berufungsrichter keine verlässlichen Fakten dazu ermittelt hatten, ob die Inanspruchnahme der fremden Fläche zwingend notwendig war, hob der BGH auch hier die Ablehnung auf. Das Saarländische Oberlandesgericht muss nun im Rahmen der Zurückverweisung klären, ob zwingende Vorgaben einen Zaunbau genau dort erzwingen und ob dieser überhaupt wie behauptet auf dem Grund des Eigentümers platziert wurde.
Was gilt für Betroffene?
Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt Ihre Position als Eigentümer massiv: Sie müssen Grenzverletzungen durch Gebäude, Zäune oder Leitungen nicht allein deshalb dulden, weil Ihr Grundstück für Sie schwer erreichbar oder wirtschaftlich unbedeutend erscheint. Das Urteil stellt klar, dass wirtschaftliche Zweckmäßigkeit beim Nachbarn niemals Ihr grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht verdrängt.
Handeln Sie sofort, wenn Sie einen Überbau entdecken: Fordern Sie den Nachbarn schriftlich zur Beseitigung auf, um keine Verjährungsfristen zu versäumen. Beruft sich der Nachbar auf ein „gutes nachbarliches Verhältnis“ oder die „Nutzlosigkeit“ Ihres Streifens, können Sie diese Argumente unter Verweis auf das Aktenzeichen V ZR 121/24 zurückweisen. Prüfen Sie lediglich, ob der Überbau bereits beim Bau ohne grobe Fahrlässigkeit entstanden ist – nur dann kann eine Rentenzahlung statt eines Abrisses fällig werden.
Achtung Falle:
Verwechseln Sie Zäune oder Mauern nicht mit Gebäuden. Da eine Einfriedung rechtlich kein Gebäude im Sinne der Überbauregelung ist, entfällt das Privileg der Duldung bei einfacher Fahrlässigkeit. Für Sie bedeutet das: Solange keine zwingende behördliche Anweisung exakt diesen Standort vorschreibt, muss eine Grenzüberschreitung durch Zäune nahezu nie hingenommen werden – unabhängig davon, ob das betroffene Landstück für Sie nutzbar ist oder nicht.
Überbau auf Ihrem Grundstück? Jetzt rechtssicher abwehren
Eine Grenzbebauung oder ein unbefugter Überbau müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Unsere Rechtsanwälte analysieren die vorliegende Situation unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung und klären, ob Sie einen Beseitigungsanspruch oder Entschädigungszahlungen geltend machen können. Wir setzen Ihre Eigentumsrechte konsequent und zielgerichtet gegenüber dem Nachbarn durch.
Experten Kommentar
Solche Grenzstreitigkeiten um scheinbar wertloses Land eskalieren meist erst beim Generationenwechsel oder einem geplanten Verkauf. Jahrzehntelang wurde das fremde Stalldach oder der Zaun vom Vorbesitzer noch stillschweigend abgenickt, um bloß den Dorffrieden zu wahren. Die Erben oder neuen Käufer wollen das Flurstück dann plötzlich unbelastet verwerten und verlangen stattdessen völlig zu Recht klare Eigentumsgrenzen.
Genau hier rächt es sich bitter, wenn Duldungen in der Vergangenheit leichtfertig nur per Handschlag über den Gartenzaun besiegelt wurden. Auch bei noch so unbedeutenden Restflächen sollte man künftige Verwertungen mitdenken und Überbauten zwingend durch eine Grunddienstbarkeit vertraglich absichern. Wer sich als Erbauer auf reine Gewohnheit oder gute Nachbarschaft verlässt, riskiert spätestens bei einem Eigentümerwechsel horrende Rückbaukosten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich den Abriss verlangen, wenn mein Grundstück wertlos oder isoliert liegt?
JA – Sie können die Beseitigung eines Überbaus grundsätzlich auch dann verlangen, wenn Ihre betroffene Parzelle wirtschaftlich als wertlos gilt oder als isoliertes Inselgrundstück ohne eigenen Zugang liegt. Gemäß dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.11.2025, Az. V ZR 121/24) hat jeder Eigentümer nach § 903 BGB eine absolute Ausschließungsgewalt, die nicht durch wirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen des Nachbarn verdrängt werden kann.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB eine direkte Folge der grundgesetzlich geschützten Eigentumsgarantie ist. Eine Duldungspflicht für Bauwerke ist in § 912 Abs. 1 BGB abschließend geregelt und setzt voraus, dass der Überbau weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Fehlen diese Voraussetzungen, muss der Nachbar den Rückbau vornehmen, da das allgemeine nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis keine Rechtsgrundlage bietet, um klare Eigentumsrechte aufgrund einer vermeintlichen Nutzlosigkeit des Bodens für den rechtmäßigen Besitzer auszuhebeln.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Nachbar nachweisen kann, dass der Überbau bei Errichtung unverschuldet geschah und Sie nicht sofort widersprochen haben; in diesem Fall wandelt sich der Abrissanspruch in eine Rentenzahlungspflicht um. Zudem greift bei Zäunen oder Leitungen das Überbauprivileg für Gebäude nicht, sodass hier die Hürden für einen Abriss meist noch niedriger liegen.
Bin ich an eine Duldung gebunden, die der Vorbesitzer meines Grundstücks ausgesprochen hat?
NEIN, eine rein schuldrechtliche Absprache oder eine bloße Untätigkeit Ihres Vorbesitzers gegenüber einem Überbau bindet Sie als Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht an diese Duldung. Eine dauerhafte Pflicht zur Hinnahme einer Grenzüberschreitung besteht für Sie als neuer Eigentümer nur dann, wenn diese Belastung als dingliches Recht (beispielsweise eine Grunddienstbarkeit) wirksam im Grundbuch eingetragen wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen des sogenannten rechtmäßigen Überbaus gemäß § 912 BGB vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Regelungen zum Überbau in § 912 BGB abschließend sind und nicht durch vage Konzepte wie ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis oder vermeintliches Gewohnheitsrecht zulasten eines Käufers erweitert werden dürfen. Das bedeutet für Sie konkret, dass persönliche Zugeständnisse des Verkäufers lediglich zwischen den damaligen Vertragsparteien wirksam waren, jedoch keine automatische Verpflichtung für Sie als Erwerber begründen. Da das Eigentumsrecht nach § 903 BGB umfassenden Schutz genießt, können Sie die Beseitigung der Störung nach § 1004 BGB verlangen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim ursprünglichen Bau vorlag und der Überbau nicht rechtzeitig beanstandet wurde.
Sollte der Nachbar jedoch nachweisen können, dass der Überbau im Sinne des § 912 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit entstanden ist und der Vorbesitzer den Bau nicht sofort gerügt hat, müssen Sie den Zustand gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldrente dulden. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Zäunen oder Leitungen ohne Grundbucheintrag, steht Ihnen die volle Ausschließungsbefugnis zu.
Muss ich den Überbau akzeptieren, wenn der Nachbar mir eine Entschädigungsrente anbietet?
NEIN, eine Entschädigungsrente müssen Sie nur dann als Ersatz für den Rückbau akzeptieren, wenn der Nachbar beim Bau der Grenzüberschreitung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und Sie dem Überbau nicht sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen haben. Liegt eine schuldhafte Grenzverletzung vor, bleibt Ihr primärer Anspruch auf vollständige Beseitigung der störenden Gebäudeteile gemäß § 1004 BGB bestehen, ohne dass sich der Nachbar durch Geldzahlungen von dieser Pflicht freikaufen kann.
Die rechtliche Grundlage für die Akzeptanz einer Rente bildet § 912 BGB, der eine gesetzliche Duldungspflicht unter sehr engen Voraussetzungen stipuliert. Diese Pflicht zur Hinnahme des Überbaus entsteht ausschließlich dann, wenn der Erbauer gutgläubig war, also die Grundstücksgrenze nicht bewusst oder durch schwerwiegende Unachtsamkeit missachtet hat. In einem solchen Fall verliert der Eigentümer zwar sein Recht auf Abriss, erhält aber im Gegenzug als Ausgleich die jährliche Überbaurente. Fordern Sie den Nachbarn im Streitfall daher auf, konkret nachzuweisen, dass die Grenzverletzung zum Zeitpunkt der Baumaßnahme unvermeidbar war und nicht auf einer vermeidbaren Fehlplanung oder Missachtung von Vermessungsunterlagen beruhte.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei dem Überbau nicht um ein Gebäude, sondern lediglich um eine Einfriedung wie einen Zaun oder eine Mauer handelt. Da solche Anlagen rechtlich meist nicht unter das Privileg des § 912 BGB fallen, entfällt die Duldungspflicht bei einfacher Fahrlässigkeit oft gänzlich, sodass ein Rückbauanspruch unabhängig von Rentenangeboten durchsetzbar bleibt.
Gilt der Schutz vor einem Abriss auch für Zäune und unterirdische Stromkabel?
NEIN, Zäune und unterirdische Stromkabel genießen keinen klassischen Überbauschutz als Gebäude; sie müssen in der Regel entfernt werden, sofern kein eingetragenes Leitungsrecht oder ein zwingendes Notleitungsrecht nachgewiesen werden kann. Da diese Anlagen rechtlich nicht die hohen Hürden für einen schützenswerten Überbau erfüllen, ist die Rechtslage für betroffene Grundstückseigentümer wesentlich vorteilhafter.
Die Begründung liegt in der strikten Differenzierung des Bundesgerichtshofs zwischen Gebäuden und sonstigen Anlagen. Ein Zaun gilt rechtlich nicht als Gebäude im Sinne des § 912 BGB, weshalb das Privileg der Duldung bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt und der Eigentümer gemäß § 1004 BGB grundsätzlich die Beseitigung verlangen kann. Bei unterirdischen Kabeln ist eine Duldung nur dann verpflichtend, wenn ein sogenanntes Notleitungsrecht in analoger Anwendung des § 917 BGB besteht, was voraussetzt, dass die Erschließung des Nachbargrundstücks technisch anders nicht unmöglich oder unzumutbar wäre. Das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis reicht allein nicht aus, um eine dauerhafte Inanspruchnahme Ihres Grundbesitzes durch fremde Leitungen oder Einfriedungen zu rechtfertigen.
Eine seltene Ausnahme besteht lediglich dann, wenn eine behördliche Auflage (etwa aus dem Tierseuchenrecht) den Bau eines Zauns an exakt dieser Stelle zwingend vorschreibt. In einem solchen Sonderfall kann die Rechtswidrigkeit der Eigentumsstörung entfallen, was jedoch vom Überbauenden im Einzelfall detailliert nachgewiesen werden muss.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 121/24 – Urteil vom 07.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




