Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gericht ordnet Rückbau von Zäunen und Hundeverbot an
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Errichtung von Zäunen und anderen Einfriedungen auf einem Grundstück?
- Unter welchen Umständen kann die Haltung von Hunden auf einem Grundstück untersagt werden?
- Was sind meine Rechte und Pflichten als Grundstückseigentümer im Hinblick auf bauliche Maßnahmen und Nutzungen?
- Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich eine behördliche Anordnung erhalte?
- Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbefolgung baurechtlicher Anordnungen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Kläger legte Berufung gegen eine Anordnung zur Beseitigung von Grundstückseinfriedungen und zur Untersagung der Hundehaltung ein.
- Die Grundstückseinfriedungen bestanden aus Stahlgittermatten, Maschendrahtzaun sowie Baumstämmen und Ästen.
- Hauptstreitpunkt: Beseitigung der Einfriedung außerhalb und innerhalb des Bebauungsplans sowie das Verbot der Hundehaltung.
- Das Gericht wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab und entschied somit gegen den Kläger.
- Begründung: Die baurechtliche Anordnung war rechtmäßig aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften des Baurechts und des Bebauungsplans.
- Die Vorgehensweise des Gerichts zielte darauf ab, die bauliche Ordnung und den Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu gewährleisten.
- Konsequenz: Der Kläger muss die Einfriedungen entfernen und die Hundehaltung einstellen, da diese Maßnahmen als unzulässig betrachtet wurden.
- Auswirkung: Diese Entscheidung setzt ein klares Zeichen, welche baulichen Maßnahmen und Verhaltensweisen in einem Nachbarschaftsverhältnis unzulässig sind.
Gericht ordnet Rückbau von Zäunen und Hundeverbot an
Das Recht auf Eigentum ist ein zentrales Grundrecht, jedoch ist es nicht grenzenlos. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Nachbarschaft. Wenn Zäune, Hecken oder andere Grundstückseinfriedungen das Recht des Nachbarn auf freie Verfügung über sein Grundstück beeinträchtigen, kann dies Anlass für Rechtsstreitigkeiten sein. Auch die Haltung von Hunden kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn diese als störend empfunden werden. Oftmals führen diese Streitigkeiten vor Gericht zu Entscheidungen, die die Beseitigung der Einfriedung oder ein Verbot der Hundehaltung fordern.
Solche Entscheidungen basieren auf dem sogenannten Nachbarschaftsrecht. Dieses Recht regelt die gegenseitigen Pflichten von Nachbarn und schützt sie vor unzumutbaren Einwirkungen. Im Falle von Grundstückseinfriedungen oder Hundehaltung sind die Gerichte gefordert, abzuwägen zwischen den Rechten des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Nachbarn. Ob eine Beseitigungsanordnung oder eine Untersagung der Hundehaltung berechtigt ist, hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Falles ab. Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich sind daher von großer Bedeutung für die Rechtspraxis und bieten wichtige Hinweise für die zukünftige Gestaltung des Lebens im Miteinander.
Im Folgenden wollen wir uns einen konkreten Fall genauer ansehen, der vor Gericht verhandelt wurde. Es geht um einen Streit zwischen zwei Nachbarn, der sich um die Beseitigung von einer Grundstückseinfriedung und die Untersagung der Hundehaltung dreht.
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Der Fall vor Gericht
Streit um Grundstückseinfriedung und Hundehaltung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss die Berufung eines Grundstückseigentümers gegen baurechtliche Anordnungen abgelehnt. Der Fall dreht sich um die Beseitigung von Zäunen und die Untersagung der Hundehaltung auf mehreren Grundstücken.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die teilweise im Außenbereich und teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Auf diesen Grundstücken hatte er Einfriedungen errichten lassen und hielt dort unter anderem Hunde.
Das zuständige Landratsamt erließ daraufhin im September 2018 einen Bescheid mit folgenden Anordnungen:
- Beseitigung der Einfriedungen außerhalb des Bebauungsplangebiets, bestehend aus Pfosten mit Stahlgittermatten und Maschendrahtzaun sowie aufgeschichteten Baumstämmen, Ästen etc.
- Beseitigung der Einfriedungen innerhalb des Bebauungsplangebiets, bestehend aus Pfosten mit Stahlgittermatten und Maschendrahtzaun
- Untersagung der Hundehaltung auf den betroffenen Grundstücken
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein vorinstanzliches Urteil abgelehnt. Damit bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnungen.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung:
- Die Beseitigungsanordnungen für die Zäune sind rechtmäßig, da diese baurechtlich nicht genehmigt waren und auch nicht genehmigungsfähig sind.
- Die Untersagung der Hundehaltung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils.
- Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen.
Bedeutung für Grundstückseigentümer
Das Urteil verdeutlicht, dass Grundstückseinfriedungen und Nutzungen wie Tierhaltung im Außenbereich strengen baurechtlichen Vorgaben unterliegen. Eigentümer sollten sich vor derartigen Maßnahmen unbedingt über die Rechtslage informieren und gegebenenfalls Genehmigungen einholen. Andernfalls drohen kostspielige Rückbaumaßnahmen und Nutzungsuntersagungen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die strikte Anwendung baurechtlicher Vorschriften im Außenbereich. Es unterstreicht, dass Grundstückseigentümer für Einfriedungen und Nutzungsänderungen, wie Tierhaltung, zwingend Genehmigungen benötigen. Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden Befugnisse der Behörden, ungenehmigt errichtete Anlagen zu beseitigen und unzulässige Nutzungen zu untersagen. Grundstückseigentümer müssen sich daher vor baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sorgfältig über die rechtlichen Vorgaben informieren, um kostspielige Konsequenzen zu vermeiden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, dass das Aufstellen von Zäunen und das Halten von Hunden auf Ihrem Grundstück nicht uneingeschränkt erlaubt ist. Insbesondere im Außenbereich gelten strenge Regeln. Wenn Sie beispielsweise einen Zaun errichten möchten, müssen Sie sich vorher über die geltenden Vorschriften informieren und gegebenenfalls eine Genehmigung einholen. Auch bei der Hundehaltung können Einschränkungen bestehen, wenn diese Ihre Nachbarn erheblich stört. Sollten Sie bereits eine behördliche Anordnung erhalten haben, sollten Sie diese ernst nehmen, da das Urteil zeigt, dass Gerichte solche Anordnungen in der Regel bestätigen, wenn sie rechtmäßig sind.
Wichtig: Dieses Urteil ist ein Beispiel und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist einzigartig und muss gesondert geprüft werden.
FAQ – Häufige Fragen
Streit mit dem Nachbarn? Das ist leider keine Seltenheit. Nachbarschaftsstreitigkeiten können schnell eskalieren und das Verhältnis zwischen Nachbarn nachhaltig belasten. Um Ihnen in solchen Situationen ein Stück weit die Orientierung zu erleichtern, haben wir eine FAQ-Rubrik mit den häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Nachbarschaftsrecht zusammengestellt.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Errichtung von Zäunen und anderen Einfriedungen auf einem Grundstück?
- Unter welchen Umständen kann die Haltung von Hunden auf einem Grundstück untersagt werden?
- Was sind meine Rechte und Pflichten als Grundstückseigentümer im Hinblick auf bauliche Maßnahmen und Nutzungen?
- Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich eine behördliche Anordnung erhalte?
- Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbefolgung baurechtlicher Anordnungen?
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Errichtung von Zäunen und anderen Einfriedungen auf einem Grundstück?
Die Errichtung von Zäunen und anderen Einfriedungen auf einem Grundstück unterliegt in Deutschland verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich primär aus den Bauordnungen der Bundesländer sowie aus kommunalen Satzungen und Bebauungsplänen.
In den meisten Bundesländern existieren spezielle Nachbarrechtsgesetze, die detaillierte Bestimmungen zu Einfriedungen enthalten. Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern bilden hier eine Ausnahme, da sie kein eigenes Nachbarrechtsgesetz erlassen haben.
Die Bauordnungen der Länder legen grundlegende Anforderungen an Zäune und Einfriedungen fest. Standsicherheit und Verkehrssicherheit spielen dabei eine zentrale Rolle. Ein Zaun muss so beschaffen sein, dass er nicht umfallen oder Personen gefährden kann. In Wohngebieten sind daher beispielsweise reine Stacheldrahtzäune in der Regel unzulässig.
Viele Gemeinden haben in ihren Bebauungsplänen oder gesonderten Satzungen konkrete Vorgaben zur Gestaltung von Einfriedungen festgelegt. Diese können die erlaubte Höhe, das zulässige Material oder sogar die Farbe von Zäunen regeln. Die ortsübliche Gestaltung spielt hierbei oft eine wichtige Rolle. Ein Zaun sollte sich harmonisch in das Straßen- und Ortsbild einfügen.
Die maximale Höhe von Einfriedungen wird häufig auf 1,20 bis 1,50 Meter begrenzt. Allerdings können je nach Gemeinde und konkreter Situation auch höhere Zäune zulässig sein. An Straßenecken gelten oft besondere Vorschriften, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Hier müssen Zäune niedriger sein oder einen größeren Abstand zur Straße einhalten, damit die Sicht nicht beeinträchtigt wird.
Der Grenzabstand ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Grundsätzlich muss ein Zaun auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Viele Nachbarrechtsgesetze sehen einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze vor. Es gibt jedoch Ausnahmen: In einigen Bundesländern dürfen Zäune direkt auf der Grenze errichtet werden, wenn beide Nachbarn zustimmen.
Einige Bundesländer kennen eine Einfriedungspflicht. Diese greift meist nur auf Verlangen des Nachbarn. In Berlin, Brandenburg und Niedersachsen gilt das Prinzip der Rechtseinfriedung: Der Eigentümer ist verpflichtet, die rechte Seite seines Grundstücks einzufrieden, von der Straße aus gesehen.
Die Kostentragung für Errichtung und Unterhalt von Grenzzäunen ist ebenfalls gesetzlich geregelt. In vielen Fällen müssen sich die Nachbarn die Kosten teilen, wenn der Zaun auf der Grenze steht und beiden dient. Bei einseitigem Wunsch nach einer Einfriedung trägt der Errichtende in der Regel die vollen Kosten.
Genehmigungspflichten für Zäune sind je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich geregelt. Oft sind Einfriedungen bis zu einer bestimmten Höhe genehmigungsfrei. Überschreitet ein Zaun diese Höhe oder soll er in einem besonderen Gebiet errichtet werden, kann eine Baugenehmigung erforderlich sein.
Bei der Planung einer Einfriedung empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zur zuständigen Baubehörde aufzunehmen. Diese kann über die konkreten örtlichen Vorschriften Auskunft geben. Ein Gespräch mit dem Nachbarn kann zudem helfen, spätere Konflikte zu vermeiden. Die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist wichtig, da bei Verstößen eine Beseitigungsanordnung drohen kann.
Unter welchen Umständen kann die Haltung von Hunden auf einem Grundstück untersagt werden?
Die Haltung von Hunden auf einem Grundstück kann unter bestimmten Umständen untersagt werden. Maßgeblich sind hierbei verschiedene rechtliche Aspekte, die den Schutz der Nachbarschaft, das Tierwohl und baurechtliche Vorgaben berücksichtigen.
Eine wesentliche Rolle spielt der Lärmschutz. Wenn Hunde durch übermäßiges oder dauerhaftes Bellen die Nachbarschaft erheblich stören, kann dies zu einer Untersagung der Hundehaltung führen. Die zuständige Behörde kann eingreifen, wenn das Hundegebell eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden oder das Bellen in Intensität und Dauer über das normale Maß hinausgeht.
Auch tierschutzrechtliche Gründe können eine Untersagung rechtfertigen. Die Tierschutz-Hundeverordnung legt Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden fest. Werden diese nicht erfüllt, etwa durch mangelnden Auslauf, unzureichende Betreuung oder nicht artgerechte Unterbringung, können die Behörden die Hundehaltung auf dem Grundstück verbieten.
Baurechtliche Vorschriften spielen ebenfalls eine Rolle. In Wohngebieten kann die Haltung einer größeren Anzahl von Hunden als nicht mit der Wohnnutzung vereinbar angesehen werden. Insbesondere die Errichtung von Hundezwingern oder ähnlichen Anlagen kann gegen baurechtliche Bestimmungen verstoßen und somit zu einem Verbot führen.
Die Untersagung der Hundehaltung auf einem Grundstück kann durch verschiedene Instanzen erfolgen. Ordnungsämter sind oft die erste Anlaufstelle bei Beschwerden über Lärmbelästigung. Veterinärämter können bei Verstößen gegen den Tierschutz einschreiten. Bauämter sind zuständig, wenn baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ein Verbot der Hundehaltung stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Hundehalters dar und muss daher verhältnismäßig sein. Zunächst werden in der Regel mildere Maßnahmen ergriffen, wie Auflagen zur Lärmreduzierung oder zur Verbesserung der Haltungsbedingungen. Erst wenn diese nicht fruchten oder besonders schwerwiegende Verstöße vorliegen, kommt eine vollständige Untersagung in Betracht.
Hundehalter sollten beachten, dass sie für das Verhalten ihrer Tiere verantwortlich sind. Eine rücksichtsvolle Hundehaltung, die sowohl die Bedürfnisse der Tiere als auch die der Nachbarschaft berücksichtigt, kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und einer möglichen Untersagung vorzubeugen.
Was sind meine Rechte und Pflichten als Grundstückseigentümer im Hinblick auf bauliche Maßnahmen und Nutzungen?
Als Grundstückseigentümer haben Sie grundsätzlich das Recht, Ihr Grundstück nach eigenem Ermessen zu nutzen und zu bebauen. Dieses Recht leitet sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht ab. Allerdings unterliegt die Nutzung und Bebauung von Grundstücken zahlreichen gesetzlichen Regelungen und Einschränkungen.
Eine zentrale Pflicht von Grundstückseigentümern besteht darin, für bestimmte bauliche Maßnahmen eine Baugenehmigung einzuholen. Die Genehmigungspflicht gilt für die meisten Neubauten sowie für wesentliche Umbauten oder Nutzungsänderungen bestehender Gebäude. Auch der Abriss von Gebäuden ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Die konkreten Voraussetzungen für eine Baugenehmigung ergeben sich aus dem jeweiligen Landesbaurecht. Generell muss das geplante Bauvorhaben mit den geltenden baurechtlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben des Bebauungsplans, sofern ein solcher für das betreffende Gebiet existiert. Der Bebauungsplan legt beispielsweise fest, welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung zulässig sind.
Neben dem Baurecht müssen Grundstückseigentümer auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten. Dazu zählen unter anderem Regelungen des Umwelt- und Naturschutzrechts, des Denkmalschutzrechts oder des Nachbarrechts. So kann etwa die Beseitigung von Bäumen oder Hecken auf dem eigenen Grundstück durch naturschutzrechtliche Bestimmungen eingeschränkt sein.
Grundstückseigentümer sind zudem verpflichtet, ihr Eigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet die Pflicht zur Instandhaltung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen. Auch von einem Grundstück ausgehende Gefahren müssen beseitigt werden. Hierzu kann beispielsweise die Sicherung einer baufälligen Mauer gehören.
Bei der Nutzung des Grundstücks müssen Eigentümer auf die berechtigten Interessen ihrer Nachbarn Rücksicht nehmen. Übermäßige Immissionen wie Lärm, Gerüche oder Rauch sind zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können auch Einschränkungen bei der Tierhaltung bestehen. So kann die Haltung bestimmter Tiere oder einer größeren Anzahl von Tieren unter Umständen untersagt werden, wenn dadurch unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft entstehen.
Grundstückseigentümer müssen sich auch an die Vorgaben zur Einfriedung ihres Grundstücks halten. Die zulässige Art und Höhe von Zäunen oder Mauern ist häufig durch kommunale Satzungen geregelt. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu einer behördlichen Beseitigungsanordnung führen.
Eine weitere wichtige Pflicht besteht darin, öffentlich-rechtliche Lasten zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Grundsteuer sowie Erschließungs- und Anschlussbeiträge für die Herstellung von Straßen oder Versorgungsleitungen.
Bei Verstößen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften drohen Grundstückseigentümern verschiedene Konsequenzen. Die zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen oder die Beseitigung rechtswidriger Zustände anordnen. Im Extremfall kann sogar der Abriss von Gebäuden oder Anlagen verfügt werden, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden.
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich für Grundstückseigentümer, sich vor der Durchführung baulicher Maßnahmen oder Nutzungsänderungen umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. In vielen Fällen ist es ratsam, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Baubehörde aufzunehmen. Diese kann wertvolle Hinweise zu den geltenden Vorschriften und erforderlichen Genehmigungen geben.
Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich eine behördliche Anordnung erhalte?
Bei Erhalt einer behördlichen Anordnung ist es zunächst wichtig, den Inhalt sorgfältig zu prüfen und zu verstehen. Die Anordnung enthält in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über Widerspruchsmöglichkeiten und Fristen informiert. Für einen Widerspruch gilt üblicherweise eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine E-Mail oder ein Telefonanruf genügen nicht. Zur Fristwahrung empfiehlt sich die Übermittlung per Einschreiben oder Fax. Bei persönlicher Abgabe sollte man sich den Eingang bestätigen lassen.
Eine Begründung des Widerspruchs ist zunächst nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Erfolgsaussichten. Es ist ratsam, sich intensiv mit den Argumenten der Behörde auseinanderzusetzen und die eigene Sichtweise darzulegen. Dabei können beispielsweise nicht berücksichtigte Tatsachen oder übersehene Ermessensspielräume angeführt werden.
Die Einlegung eines Widerspruchs hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Anordnung muss vorerst nicht befolgt werden. In manchen Fällen kann die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung anordnen. Dann müsste zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
Bei komplexen Sachverhalten oder weitreichenden Konsequenzen der Anordnung ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs einschätzen und bei der Formulierung unterstützen. Die Kosten für den Anwalt trägt im Erfolgsfall die Behörde.
Nach Einlegung des Widerspruchs prüft die Ausgangsbehörde den Fall erneut. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, wird der Widerspruch an die nächsthöhere Behörde weitergeleitet. Diese erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Widerspruchsverfahren in einigen Bundesländern und für bestimmte Verwaltungsakte abgeschafft wurde. In diesen Fällen muss direkt Klage erhoben werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid gibt darüber Auskunft.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbefolgung baurechtlicher Anordnungen?
Bei Nichtbefolgung baurechtlicher Anordnungen drohen erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Die zuständigen Behörden verfügen über ein breites Spektrum an Maßnahmen, um die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften durchzusetzen.
Eine häufige Folge ist die Verhängung von Bußgeldern. Die Höhe kann je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes variieren, in einigen Fällen sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro möglich. Diese empfindlichen Geldbußen sollen eine abschreckende Wirkung entfalten und Bauherren zur Einhaltung der Vorschriften anhalten.
Besonders einschneidend kann eine Nutzungsuntersagung sein. Hierbei verbietet die Behörde die weitere Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dies kann gravierende Auswirkungen haben, etwa wenn Bewohner ihre Wohnung verlassen müssen oder ein Gewerbetreibender seinen Betrieb einstellen muss. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits bei formeller Rechtswidrigkeit, also dem Fehlen einer erforderlichen Genehmigung, ausgesprochen werden.
In schwerwiegenden Fällen kann die Behörde sogar eine Beseitigungsanordnung erlassen. Der Bauherr wird dann verpflichtet, rechtswidrig errichtete Bauwerke oder Gebäudeteile auf eigene Kosten abzureißen. Dies stellt einen massiven Eingriff dar und kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein.
Zur Durchsetzung ihrer Anordnungen können die Behörden Zwangsmittel einsetzen. Dazu gehört die Festsetzung von Zwangsgeldern, die zusätzlich zu etwaigen Bußgeldern verhängt werden. In letzter Konsequenz ist auch eine Ersatzvornahme möglich. Hierbei lässt die Behörde die angeordneten Maßnahmen, etwa einen Abriss, durch Dritte auf Kosten des Pflichtigen durchführen.
Die Nichtbefolgung baurechtlicher Anordnungen kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften kommt eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung in Betracht. Im Falle von Personenschäden drohen Anklagen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar Tötung.
Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen können sich auch wirtschaftliche Nachteile ergeben. Banken könnten bei Bekanntwerden baurechtlicher Verstöße Kredite kündigen oder ungünstigere Konditionen verlangen. Versicherungen könnten den Versicherungsschutz verweigern oder einschränken.
Die Bandbreite möglicher Konsequenzen verdeutlicht die Wichtigkeit, baurechtliche Vorschriften einzuhalten und behördliche Anordnungen ernst zu nehmen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich stets die Konsultation eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht, um die rechtliche Situation zu klären und angemessen auf behördliche Maßnahmen zu reagieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Außenbereich: Im Baurecht bezeichnet dies Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften und Bebauungspläne. Hier gelten besonders strenge Regeln für Bauvorhaben, um die Landschaft zu schützen. Grundsätzlich ist eine Bebauung nur für privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe zulässig. Für Zäune und andere Einfriedungen im Außenbereich ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Die Hürden für eine Genehmigung sind hoch, da der Gesetzgeber eine Zersiedelung der Landschaft verhindern möchte. Im vorliegenden Fall lagen die Grundstücke teilweise im Außenbereich, weshalb die Einfriedungen dort besonders kritisch geprüft wurden.
- Bebauungsplan: Dies ist ein von der Gemeinde erlassenes Ortsgesetz, das die Art und Weise der Bebauung und Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegt. Er enthält verbindliche Festsetzungen z.B. zur Gebäudehöhe, Grundflächenzahl oder auch zu Einfriedungen. Im konkreten Fall lagen die Grundstücke teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der möglicherweise Vorgaben zu Zäunen enthielt. Verstöße gegen den Bebauungsplan können zu Beseitigungsanordnungen führen, wie sie hier ergangen sind. Grundstückseigentümer müssen die Vorgaben des Bebauungsplans beachten, bevor sie bauliche Maßnahmen durchführen.
- Beseitigungsanordnung: Dies ist eine behördliche Verfügung, mit der der Rückbau oder Abriss einer rechtswidrig errichteten baulichen Anlage angeordnet wird. Sie dient dazu, einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Behörde kann die Beseitigung anordnen, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung errichtet wurde und auch nicht nachträglich genehmigt werden kann. Im vorliegenden Fall erging eine Beseitigungsanordnung für die Zäune, da diese weder genehmigt noch genehmigungsfähig waren. Der Eigentümer muss die Beseitigung auf eigene Kosten vornehmen, andernfalls droht eine Ersatzvornahme durch die Behörde.
- Untersagung: Dies bezeichnet im Verwaltungsrecht ein behördliches Verbot, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder fortzusetzen. Eine Untersagung greift in die Handlungsfreiheit des Betroffenen ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage sowie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im konkreten Fall wurde die Hundehaltung auf den Grundstücken untersagt, vermutlich weil sie gegen baurechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstieß. Eine solche Untersagung kann weitreichende Folgen für den Betroffenen haben, etwa wenn er die Hunde an anderer Stelle unterbringen oder abgeben muss.
- Zulassung der Berufung: Dies ist ein Verfahren im Verwaltungsprozessrecht, bei dem das Gericht prüft, ob gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt werden darf. Die Berufung wird nur zugelassen, wenn bestimmte Gründe vorliegen, etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Im vorliegenden Fall wurde die Zulassung der Berufung abgelehnt, was bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Der Kläger hat damit keine weitere Möglichkeit, gegen die behördlichen Anordnungen vorzugehen.
- Genehmigungsfähigkeit: Dieser Begriff beschreibt, ob ein Bauvorhaben oder eine Nutzung die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um eine behördliche Genehmigung zu erhalten. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erfolgt anhand der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Im konkreten Fall waren die Einfriedungen nicht genehmigungsfähig, vermutlich weil sie gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts verstießen. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt die Beseitigungsanordnung, da auch eine nachträgliche Legalisierung nicht möglich ist. Grundstückseigentümer sollten vor Errichtung baulicher Anlagen stets deren Genehmigungsfähigkeit prüfen lassen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 35 Baugesetzbuch (BauGB): Regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, also außerhalb von Ortschaften und Bebauungsplänen. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Einfriedungen den Anforderungen des § 35 BauGB entsprachen und ob sie genehmigungsfähig waren.
- Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO: Dieser Artikel legt fest, dass Einfriedungen grundsätzlich genehmigungsfrei sind, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen, wie z.B. eine maximale Höhe von 1,20 Metern. Im vorliegenden Fall waren die Einfriedungen jedoch höher und entsprachen nicht den Vorgaben der BayBO, weshalb eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
- § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Bestimmt die zulässige Höhe von Einfriedungen innerhalb von Wohngebieten auf maximal 1,80 Meter. Im konkreten Fall wurden die Einfriedungen innerhalb des Bebauungsplans beanstandet, da sie diese zulässige Höhe überschritten.
- Nachbarschaftsrecht (insbesondere landesrechtliche Vorschriften wie das Bayerische Nachbarrechtsgesetz): Regelt die Rechte und Pflichten von Nachbarn untereinander, insbesondere im Hinblick auf unzumutbare Belästigungen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Hundehaltung auf den Grundstücken eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn darstellte und ob die Untersagung der Hundehaltung gerechtfertigt war.
- § 113 VwGO: Regelt die Zulassung der Berufung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im konkreten Fall wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils hatte.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 9 ZB 23.502 – Beschluss vom 26.02.2024
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Anordnung zur Beseitigung von Grundstückseinfriedungen sowie gegen die Untersagung der Hundehaltung auf den Grundstücken.
Der Kläger hat als Eigentümer mehrerer Grundstücke, die teilweise im Außenbereich, teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deutelbach liegen, Einfriedungen errichten lassen und hält darin unter anderem Hunde. Mit Bescheid vom 12. September 2018 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der Einfriedung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die aus Pfosten und den daran befestigten Stahlgittermatten und Maschendrahtzaun sowie aus den zu Wällen aufgeschichteten Baumstämmen, Astkronen, Ästen und Baumwurzeln besteht (Nr. 1.a.) sowie der Einfriedung innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die aus Pfosten und den daran befestigten Stahlgittermatten und Maschendrahtzaun besteht (Nr.
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1.b.). Zugleich wurde dem Kläger die Nutzung von Grundstücken als Freigehege bzw. dauerhafter Zwinger zu Zwecken der Hundehaltung untersagt. Für beide Anordnungen wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 3.). Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hob das Landratsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 den angefochtenen Bescheid „in Ziffer 1 insoweit auf, als sich diese auf die zu Wällen aufgeschichteten Baumstämme, Astkronen, Äste und Baumwurzeln bezieht.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 12. September 2018 gerichtete Klage ohne weitere mündliche Verhandlung abgewiesen. Der von der Klägerseite erklärte entsprechende Verzicht sei eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. Die nach diesem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erfolgten Ausführungen und Anträge gäben keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, so dass es keinen Grund gebe, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit sich die Klage gegen die von der Beklagtenseite aufgehobenen Teile des angegriffenen Bescheides wende, sei sie bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die zu beseitigenden Grundstückseinfriedungen seien formell illegal errichtet und nicht genehmigungsfähig. Im Falle der Lage der Einfriedungen im Außenbereich liege keine Privilegierung des Vorhabens vor und als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Im Falle ihrer Lage im Bereich eines gültigen Bebauungsplans widerspreche es den dortigen Festsetzungen, eine Befreiung sei weder beantragt, noch lägen deren Voraussetzungen vor. Die Nutzungsuntersagung zu Zwecken der Hundehaltung sei ebenfalls rechtmäßig. Die entsprechende Grundstücksnutzung sei formell rechtswidrig, da eine ungenehmigte, jedoch genehmigungspflichtige Hundehaltung ausgeübt werde. Ihre Genehmigungsfähigkeit sei nicht offensichtlich. Gegen dieses Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt und bestehen im Übrigen nicht. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung und die auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung rechtmäßig sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren bleibt ergänzend Folgendes zu bemerken:
a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Benjeshecke durch die Entfernung der Metallpfosten, Stahlgittermatten und des Maschendrahtzauns nicht beschädigt und der Lebensraum sämtlicher Tiere nicht angegriffen werde. Der Kläger setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 20. September 2022 stützen, nicht auseinander. Soweit er behauptet, die Situation sei seit der letzten Ortsbesichtigung durch die Untere Naturschutzbehörde im Jahr 2021 eine andere, genügt dies nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen, da er hiermit lediglich sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholt, ohne Nachweise für seine Angaben vorzulegen. Schließlich sind auch seine Ausführungen, eine Ortsbesichtigung im Oktober 2022 habe gezeigt, dass sich im Gehölz nennenswerte Ablagerungen gebildet und sich verschiedene Tierarten zum Überwintern in die schutzbietende Hecke zurückgezogen hätten, nicht zielführend, da deren Entfernung nicht mehr Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids ist.
b) Auch mit dem weiteren Vortrag, die zu beseitigende Grundstückseinfriedung stehe nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern unterfalle dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Der Kläger setzt sich mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das unter anderem dargelegt hat, weshalb es den im Zulassungsantrag zitierten Beschluss des OVG Münster vom 22. Februar 1968 (X A 978/66) vorliegend für nicht anwendbar hält (UA S. 19), nicht auseinander, sondern setzt nur seine eigene Bewertung an dessen Stelle.
c) Mit dem klägerischen Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte zu seinen Gunsten annehmen müssen, die im Bescheid unter Ziffer 1b aufgeführten Einfriedungen lägen im Innenbereich, setzt der Kläger lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle des Verwaltungsgerichts, das von einem Belegen der betroffenen Anlagen im Außenbereich ausgeht, ohne sich mit dem Urteil hinreichend auseinanderzusetzen.
d) Auch der klägerische Vortrag, die Hundehaltung sei zulässig, da meist nur eine einstellige Anzahl an Hunden auf dem Grundstück des Klägers, unter anderem auch in unmittelbarer Nähe zum eigenen Haus, lebte, und die Untersagung unverhältnismäßig sei, weil die Hunde nicht im Zwinger gehalten würden, vermag die Richtigkeit des Urteils nicht infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Hundehaltung das Gesamtvorhaben beurteilt und weder die Anzahl der Hunde noch die Zwingerhaltung zugrunde gelegt, sondern richtiger Weise auf die formelle Rechtswidrigkeit der praktizierten Hundehaltung – unabhängig von der Anzahl der Hunde – abgestellt. Der mögliche Anspruch des Klägers auf eine Baugenehmigung aufgrund seiner gestellten Bauanträge, die zumindest zum Teil eine Einfriedung ermöglichen könnten, spielt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle, da das Verwaltungsgericht zurecht auf deren nicht offensichtliche Genehmigungsfähigkeit abgestellt hat (UA S. 27 ff.).
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
a) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel auf die fehlende Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung stützt, kann er damit nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht durfte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten wirksam auf die Durchführung einer solchen in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2022 verzichtet haben. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung mit Dauerwirkung, die grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2006 – 7 B 90.05 – juris Rn. 13; U.v. 20.11.2008 – 4 C 8.07 – juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.1995 – 9 B 199.95 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 14.2.2003 – 4 B 11.03 – juris Rn. 11). Dies ist anzunehmen, wenn der Partei ein Festhalten an der Einverständniserklärung nicht mehr zugemutet werden kann, weil sich seit der Erklärung der entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die für die Urteilsfällung maßgebliche materielle Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2003, a.a.O.).
Anders als der Kläger meint, macht die teilweise Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheids, mit der seine Verpflichtung zur Beseitigung der Baumstämme, Astkronen, Äste und Baumwurzeln aufgehoben wurde, die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Wahrung seiner Verfahrensrechte nicht notwendig. Der Kläger hatte aufgrund des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 26. Oktober 2022 Gelegenheit, zur geänderten Prozesslage Stellung zu nehmen. Er hätte darlegen können, aus welchen Gründen aus seiner Sicht sein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den gesamten Bescheid fortbestanden habe oder gegebenenfalls auf die geänderte Prozesslage mit der Abgabe einer teilweisen prozessbeendenden Erklärung oder mit einer Änderung seines Antrags reagieren können. Er hat allerdings die ihm eingeräumte Gelegenheit nicht genutzt. Auch aus dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geänderte Prozesslage zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Auch sonst ist dies nicht ersichtlich, zumal die Teilaufhebung des Bescheides ausschließlich zu seinen Gunsten erfolgte. Weshalb vorliegend eine Teilaufhebung nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. So sehen Art. 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausdrücklich die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes vor. Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht teilbar oder der aufrechterhaltende Teil des Verwaltungsakts nicht als eigenständige Regelung fortbestehen können, sind nicht ersichtlich.
b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen gerichtlichen Augenschein betreffend die Beschaffenheit der Benjeshecke durchgeführt hat.
Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) behauptet, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 23; B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2020 – 9 ZB 18.913 – juris Rn. 5). Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und damit ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 9 ZB 20.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins nicht veranlasst sieht (UA S. 25 f.). Auch dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zumal keine Anhaltspunkte dafür dargelegt wurden, dass die Beseitigung der Zaunelemente Auswirkungen auf die Benjeshecke und die dort vorhandene Vegetation habe.
c) Einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, hat der Kläger auch im Hinblick auf seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die angegriffene Entscheidung verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, weil sein Vortrag zur Rechtskrafterstreckung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2010 – Az. W 5 K 09.869 –, in dem die gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung der Nutzung seines Wohn- und Nebengebäudes zu Zwecken der Hundehaltung von mehr als zwei Hunden rechtskräftig aufgehoben wurde, nicht thematisiert und auf den Beschluss des OVG NRW vom 18. Dezember 2002 nicht eingegangen worden sei.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986.91 – BVerfGE 86, 133).
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder ihn nicht erwogen hat. So hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand das vom Kläger genannte Urteil vom 20. Mai 2010 und den diesem zugrundeliegenden Bescheid ausdrücklich genannt (UA S. 3). Daher ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Argumentation des Klägers zur Kenntnis genommen hat und lediglich zu einer anderen Schlussfolgerung als der Kläger gelangt ist, insbesondere, weil sich das hiesige Verfahren auf das Verbot der Hundehaltung im Freigehege bzw. im dauerhaften Zwinger bezieht. Auch die nicht explizite Erwähnung des vom Kläger genannten Urteils des OVG NW vom 18. Dezember 2002 führt aus oben genannten Gründen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, zumal jenes Verfahren die Haltung von (lediglich) vier Hunden der Rasse „Bearded Collies“ einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen in einem Wohnhaus und deren Vereinbarung mit einer Wohnnutzung betraf und dementsprechend mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
3. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage gestellt wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 19.793 – juris Rn. 15).
Gemessen hieran ist für die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob Belange des Natur- und Tierschutzes hinter Vorschriften des Baurechts zurücktreten müssen“, weder die Entscheidungserheblichkeit noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).