Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Hintergrund des Rechtsstreits: Ein Pferdekauf mit Folgen
- Der Kaufvertrag und die unerwartete Wendung
- Zentrale Streitpunkte vor Gericht
- Die Entscheidung der Vorinstanz: Das Landgericht weist die Klage ab
- Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Kernpunkte der gerichtlichen Bewertung im Berufungsverfahren
- Bedeutung für Betroffene: Was Käufer und Verkäufer wissen sollten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet ein Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf eines Pferdes?
- Wann ist ein Gewährleistungsausschluss beim Pferdekauf trotz Privatverkauf unwirksam?
- Welche Bedeutung hat eine tierärztliche Untersuchung vor dem Pferdekauf in Bezug auf die Gewährleistung?
- Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung und wie unterscheidet sie sich von einer Garantie beim Pferdekauf?
- Wenn der Verkäufer beim Pferdekauf einen Mangel arglistig verschwiegen hat
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 7 U 72/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 23.01.2025
- Aktenzeichen: 7 U 72/24
- Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Käuferin eines Pferdes, die Berufung gegen ein vorheriges Urteil eingelegt hat. Sie fordert die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz von Kosten.
- Beklagte: Der Verkäufer des Pferdes.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin kaufte am 15. August 2022 einen Holsteiner Wallach vom Beklagten für 10.500 €. Zuvor wurde eine klinische Untersuchung ohne Röntgenbilder durchgeführt, die keine Auffälligkeiten ergab. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung für Mängel weitgehend ausgeschlossen. Nach dem Kauf ließ die Klägerin Röntgenbilder anfertigen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz. Das Gericht prüft, ob die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage in der vorherigen Instanz Aussicht auf Erfolg hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht teilte mit, dass es beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
- Begründung: Die Berufung hat nach Einschätzung des Gerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem hat der Fall keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung durch Urteil ist nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig. Eine mündliche Verhandlung wird ebenfalls nicht für erforderlich gehalten.
- Folgen: Die Klägerin erhält die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.078,05 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Hintergrund des Rechtsstreits: Ein Pferdekauf mit Folgen

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befasste sich in einem Berufungsverfahren mit den Folgen eines Pferdekaufs. Eine Käuferin verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz von Kosten, nachdem das erworbene Pferd kurze Zeit nach dem Kauf aufgrund einer schweren Erkrankung eingeschläfert werden musste. Der Fall beleuchtet zentrale Fragen der Sachmängelhaftung beim privaten Pferdeverkauf.
Die Klägerin suchte gezielt nach einem Springpferd für ihre Tochter. Am 29. Juli 2022 kam es zu einem Treffen mit dem Beklagten, dem Verkäufer. Nach einem Proberitt durch die Klägerin wurde eine Anzahlung geleistet. Die Details dieses Treffens sind zwischen den Parteien umstritten geblieben.
Der Kaufvertrag und die unerwartete Wendung
Die Parteien einigten sich darauf, den Restkaufpreis nach einer klinischen Untersuchung durch eine Tierärztin zu zahlen. Wichtig hierbei: Es wurde explizit vereinbart, keine Röntgenbilder anfertigen zu lassen. Diese tierärztliche Untersuchung ergab zunächst keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Lahmheit.
Am 15. August 2022 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Kaufvertrag über einen Holsteiner Wallach (geboren 2015) zum Preis von 10.500 Euro. Im Vertrag wurde unter § 5 die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. Ausgenommen davon waren lediglich Ansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Verkäufers.
Nur eine Woche nach Vertragsschluss, am 22. August 2022, ließ die Klägerin eigeninitiativ Röntgenbilder anfertigen. Diese blieben zunächst ohne Befund. Etwa sechs Wochen später zeigte das Pferd jedoch eine Lahmheit vorne rechts. Daraufhin wurden die vorhandenen Röntgenbilder erneut begutachtet.
Die Neubewertung ergab nun deutliche Hinweise auf Probleme im Strahlbeinbereich. Eine weiterführende Untersuchung mittels Kernspintomografie in einer Tierklinik am 1. Dezember 2022 bestätigte eine schwerwiegende Veränderung des Hufrollenapparates, einschließlich eines Strahlbeinbruchs am rechten Vorderhuf. Aufgrund dieser Diagnose wurde das Pferd am Folgetag eingeschläfert.
Die Klägerin machte daraufhin Gesamtkosten in Höhe von 19.078,05 Euro geltend. Diese Summe setzte sich aus dem Kaufpreis (10.500 Euro) und weiteren Aufwendungen (8.578,05 Euro) zusammen. Ein Teil der Nebenkosten (3.921,65 Euro) war zwischen den Parteien unstrittig.
Zentrale Streitpunkte vor Gericht
Die Klägerin argumentierte vor Gericht, es habe sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt. Dies hätte zur Folge, dass der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam wäre, da die Schutzvorschriften für Verbraucher greifen würden. Sie sah den Beklagten als Unternehmer im Sinne des Gesetzes.
Zudem vertrat die Klägerin die Ansicht, der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag sei als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu werten und aus diesem Grund unwirksam. Der Beklagte hingegen beantragte die vollständige Abweisung der Klage.
Die Entscheidung der Vorinstanz: Das Landgericht weist die Klage ab
Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der mehrere Zeugen vernommen wurden, mit Urteil vom 8. August 2024 abgewiesen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474, 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorlag.
Entscheidend war die Feststellung, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2022 nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Er verkaufte das Pferd als Privatperson. Ein Unternehmer ist typischerweise jemand, der im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Da kein Verbrauchsgüterkauf vorlag, war der im Vertrag vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung wirksam (§ 444 BGB). Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte für eine Grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verkäufers, welche den Haftungsausschluss hätten durchbrechen können. Entsprechende Umstände wurden von der Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt.
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein prüfte die Erfolgsaussichten dieser Berufung im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses Verfahren erlaubt es dem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Das OLG teilte der Klägerin mit, dass ihre Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg biete. Es führte aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sei. Eine mündliche Verhandlung wurde ebenfalls als nicht geboten erachtet.
Kernpunkte der gerichtlichen Bewertung im Berufungsverfahren
Das Oberlandesgericht signalisierte damit deutlich, dass es die Einschätzung der Vorinstanz teilt. Insbesondere die zentrale Frage, ob der Beklagte als Unternehmer oder Privatperson gehandelt hat, scheint das OLG zugunsten des Beklagten (als Privatverkäufer) zu beantworten.
Dies hat zur unmittelbaren Konsequenz, dass die strengeren Verbraucherschutzregeln des BGB nicht anwendbar sind. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss zwischen den beiden Privatparteien ist somit nach Ansicht des Gerichts wirksam zustande gekommen.
Ohne einen wirksamen Anfechtungsgrund für den Haftungsausschluss – wie etwa den Nachweis von Arglist oder einer garantierten Beschaffenheit, die nicht vorlag – kann die Käuferin keine Ansprüche wegen des später festgestellten Mangels (der Hufrollenerkrankung) gegen den Verkäufer geltend machen. Der Umstand, dass auf Röntgenbilder bei der Kaufuntersuchung verzichtet wurde, spielt hierbei rechtlich eine untergeordnete Rolle, bestätigt aber die vertragliche Risikoverteilung.
Das Gericht beabsichtigte daher, die Berufung kostenpflichtig für die Klägerin zurückzuweisen und legte ihr nahe, die Berufung aus Kostengründen selbst zurückzunehmen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 19.078,05 € festgesetzt.
Bedeutung für Betroffene: Was Käufer und Verkäufer wissen sollten
Dieses Urteil unterstreicht die erhebliche Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem privaten und einem unternehmerischen Verkäufer beim Pferdekauf. Für Käufer bedeutet dies: Beim Kauf von einer Privatperson ist ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung für Mängel grundsätzlich wirksam.
Käufer tragen damit ein höheres Risiko bezüglich verborgener gesundheitlicher Probleme des Pferdes, sofern dem Verkäufer keine Arglist (bewusstes Verschweigen eines bekannten Mangels) oder eine Garantieübernahme nachgewiesen werden kann. Der Schutz des Verbrauchsgüterkaufrechts greift hier nicht.
Es ist daher für Käufer beim Privatkauf dringend anzuraten, eine umfassende Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt des Vertrauens durchführen zu lassen. Dies sollte idealerweise nicht nur eine klinische Untersuchung, sondern auch die Anfertigung und Begutachtung von Röntgenbildern umfassen, um das Risiko unerkannter Mängel zu minimieren.
Für private Verkäufer bestätigt das Urteil die Möglichkeit, die Haftung für Sachmängel weitgehend auszuschließen. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt: Bekannte Mängel müssen dem Käufer offenbart werden. Ein bewusstes Verschweigen kann zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses und zu Schadensersatzansprüchen führen.
Insgesamt zeigt der Fall, wie wichtig klare vertragliche Regelungen und eine sorgfältige Prüfung des Pferdes vor dem Kauf sind, insbesondere wenn die Gewährleistung – wie im Privatverkauf üblich und zulässig – ausgeschlossen wird. Die Statusfeststellung des Verkäufers (privat oder Unternehmer) ist dabei von entscheidender juristischer Tragweite.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen bei Pferdekaufverträgen zwischen Privatpersonen. Ein Verkäufer gilt nicht automatisch als Unternehmer, selbst wenn er wiederholt Pferde verkauft; die Beweislast für den Unternehmerstatus liegt beim Käufer. Bei Privatverkäufen können Sachmängel wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Risiken beim privaten Pferdekauf, insbesondere wenn keine umfassenden tierärztlichen Untersuchungen mit Röntgenbildern vor Vertragsabschluss erfolgen.
Benötigen Sie Hilfe?
Pferdekauf mit Hindernissen? Wir stehen Ihnen zur Seite!
Nicht selten enden Pferdekäufe in rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn nach dem Kauf Mängel auftreten, die zuvor nicht erkennbar waren. Oftmals stellt sich dann die Frage, ob ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss wirksam ist und welche Rechte Käufern zustehen, wenn das Tier erkrankt oder nicht den Erwartungen entspricht. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab.
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, sowohl als Käufer als auch als Verkäufer. Unsere erfahrenen Juristen prüfen Ihren individuellen Fall, bewerten die Erfolgsaussichten und beraten Sie umfassend zu Ihren Handlungsoptionen. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein – mit Kompetenz und Engagement.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet ein Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf eines Pferdes?
Ein Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf eines Pferdes bedeutet, dass der Verkäufer keine Garantie oder Gewährleistung für die Beschaffenheit des verkauften Tieres übernimmt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet, die nach dem Verkauf auftreten, solange diese nicht arglistig verschwiegen wurden. Ein arglistiger Vorgang liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte oder zumindest hätte kennen müssen und diesen bewusst nicht gegenüber dem Käufer erwähnte.
Ein solcher Ausschluss erhöht das Risiko für den Käufer, da die Beweislast für die Existenz eines Mangels bei dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein beim Käufer liegt. Der Käufer muss also nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Pferdes vorhanden war.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht alle möglichen Ansprüche ausschließt. Arglistige Täuschung oder Vorsatz können trotz eines solchen Ausschlusses zur Haftung des Verkäufers führen.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Pferd privat mit einem Gewährleistungsausschluss. Wenn das Pferd nach dem Kauf ein Problem entwickelt, haben Sie ohne vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung oder Beweis für arglistige Täuschung keine rechtlichen Ansprüche gegen den Verkäufer.
Für den Käufer ist es also besonders wichtig, bei solchen Verkäufen vorsichtig zu sein und sorgfältig zu prüfen, ob das Pferd berittet werden kann und keine offensichtlichen Mängel aufweist. Gegebenenfalls kann es hilfreich sein, eine zusätzliche Begutachtung durch einen Tierarzt durchführen zu lassen, um die Gesundheit des Tieres zu überprüfen.
Wann ist ein Gewährleistungsausschluss beim Pferdekauf trotz Privatverkauf unwirksam?
Ein Gewährleistungsausschluss beim Pferdekauf kann trotz Privatverkauf unwirksam sein, insbesondere in folgenden Situationen:
- Arglistige Täuschung: Wenn der Verkäufer Mängel des Pferdes arglistig verschwiegen hat, ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam. Der Käufer hat in solchen Fällen die volle Beweislast, zu beweisen, dass der Verkäufer von den Mängeln Kenntnis hatte oder fahrlässig nicht deren Kenntnis hatte und sie dennoch verschwieg.
- Beschaffenheitsgarantie: Hat der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, indem er bestimmte Eigenschaften des Pferdes zusichert, so kann ein Gewährleistungsausschluss diesen expliziten Zusagen widersprechen und ist daher unwirksam.
- Unternehmerische Tätigkeit: Wenn ein privater Verkäufer als Unternehmer gilt – also regelmäßig Pferde verkauft oder seine Tätigkeit so organisiert hat, dass sie einem gewerblichen Handel nahekommt – wird er im Sinne des Verbrauchsgüterkaufs als Unternehmer behandelt. In solchen Fällen darf die Gewährleistung nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und überraschend oder unangemessen benachteiligend wirkt, kann er unwirksam sein.
All diese Fälle betreffen Situationen, in denen entweder eine Täuschung vorliegt oder der Verkäufer Mängel verschwiegen hat bzw. eine nicht zulässige Haftungsbeschränkung vorgenommen hat.
Welche Bedeutung hat eine tierärztliche Untersuchung vor dem Pferdekauf in Bezug auf die Gewährleistung?
Eine tierärztliche Untersuchung, oft als Ankaufsuntersuchung oder „Pferde-TÜV“ bezeichnet, spielt beim Kauf eines Pferdes eine entscheidende Rolle. Diese Untersuchung dient dazu, den aktuellen Gesundheitszustand des Tieres zu dokumentieren und potenzielle Mängel zu identifizieren. Es gibt zwei Haupttypen: die kleine und die große Ankaufsuntersuchung, wobei die große Unteruchung zusätzlich umfassende Röntgenaufnahmen einschließt.
Rechtliche Bedeutung: Wenn ein Käufer eine solche Untersuchung durchführen lässt, kann er sich besser über den Zustand des Pferdes informieren und fundierte Kaufentscheidungen treffen. Wenn der Verkäufer seine Sachmängelhaftung ausschließt oder einschränkt, ist eine Ankaufsuntersuchung besonders wichtig, um potenzielle gesundheitliche Probleme zu erkennen. Mängel, die bei der Untersuchung offensichtlich sind, können später nicht mehr als Grund für Gewährleistungsansprüche herangezogen werden, wenn ein entsprechender Haftungsausschluss im Vertrag existiert.
Zusammenhang mit Gewährleistungsausschluss: Eine tierärztliche Untersuchung kann sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer als Schutz dienen. Sie stellt sicher, dass beide Seiten Anfangsbedingungen des Tiers kennen und eventuelle Missverständnisse minimiert werden. Für den Verkäufer bietet sie Schutz vor möglichen Rückabwicklungen oder Preisnachlässen nach dem Kauf.
Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung und wie unterscheidet sie sich von einer Garantie beim Pferdekauf?
Beschaffenheitsvereinbarung: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist ein wichtiger Bestandteil eines Pferdekaufvertrags. Sie definiert die vereinbarten Eigenschaften des Pferdes, wie z.B. „das Pferd ist brav im Umgang“ oder „das Pferd ist für den Turniersport ausgebildet“. Diese Vereinbarung legt fest, dass das Pferd diesen Eigenschaften entsprechen muss, damit es als mangelfrei gilt. Wenn das Pferd die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist, kann der Käufer nach § 434 BGB Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Garantie: Im Gegensatz dazu begründet eine Garantie eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für das Vorhandensein der garantierten Eigenschaft. Eine Garantie bedeutet, dass der Verkäufer unabhängig von einem eigenen Verschulden direkt für den Mangel haftet. Ein Beispiel wäre: „Das Pferd ist garantiert frei von Spat.“ Hier übernimmt der Verkäufer die volle Gewähr dafür, dass das Pferd diese Eigenschaft aufweist, selbst wenn er nicht selbst für den Mangel verantwortlich ist.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist in der Regel Teil des Kaufvertrags undstanoviert die Verantwortung des Verkäufers für die Einhaltung der vereinbarten Eigenschaften. Sie dient als Grundlage für Gewährleistungsansprüche, während eine Garantie eine zusätzliche, verschuldensunabhängige Verpflichtung darstellt, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht.
Wenn der Verkäufer beim Pferdekauf einen Mangel arglistig verschwiegen hat
Wenn bei einem Pferdekauf ein Verkäufer arglistig einen Mangel verschweigt, kann dies für den Käufer erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arglistige Täuschung bedeutet, dass der Verkäufer bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Informationen zurückhält, um den Käufer zu einem Kauf zu bewegen.
Welche Ansprüche hat der Käufer?
- Anfechtung des Vertrags: Der Käufer kann den Kaufvertrag nach § 123 I BGB anfechten, wenn er die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der gleichen zur Kenntnis genommen hat. Die Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an unwirksam gilt.
- Rückabwicklung: Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten, und der Käufer muss das Pferd zurückgeben.
- Schadensersatz: Der Käufer hat auch Anspruch auf Schadensersatz für entstandene Kosten, wie Tierarztbehandlungen oder Unterhaltungskosten für das Pferd, da diese durch die Täuschung verursacht wurden.
- Minderung des Kaufpreises: In manchen Fällen kann der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen, insbesondere wenn die Anfechtung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist.
Schwierigkeiten beim Beweis
Der Nachweis, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, ist oft schwierig. Es erfordert in der Regel den Einsatz von Sachverständigen, die bestätigen können, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand und der Verkäufer davon Kenntnis hatte.
Insgesamt handelt es sich um eine komplexe rechtliche Situation, für die es wichtig ist, die genauen Umstände des Kaufs sowie die betreffenden Gesetze und Verordnungen zu verstehen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Sachmängelhaftung
Die Sachmängelhaftung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache bei der Übergabe an den Käufer frei von Sachmängeln ist (§ 433 Abs. 1 S. 2, § 434 BGB). Ein Sachmangel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Im vorliegenden Fall war die zentrale Frage, ob die schwere Erkrankung des Pferdes ein solcher Mangel war, der bereits bei Übergabe vorlag und für den der Verkäufer haften muss. Besteht ein Mangel, hat der Käufer grundsätzlich Rechte wie Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag.
Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistungsausschluss)
Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die der Verkäufer seine gesetzliche Haftung für Mängel der Kaufsache ganz oder teilweise ausschließt. Dies ist insbesondere bei Verkäufen zwischen Privatpersonen üblich und grundsätzlich zulässig (§ 444 BGB). Im konkreten Fall enthielt der Pferdekaufvertrag eine solche Klausel, die die Haftung des Verkäufers ausschloss. Da das Gericht feststellte, dass es sich um einen Privatverkauf handelte, war dieser Ausschluss wirksam und hinderte die Käuferin daran, Ansprüche wegen der Krankheit des Pferdes geltend zu machen.
Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein spezieller Kaufvertrag, bei dem ein Verbraucher (eine Privatperson, die zu privaten Zwecken handelt, § 13 BGB) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (jemand, der in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB) kauft (§ 474 BGB). Das Gesetz sieht hier besondere Schutzregeln für den Käufer vor; insbesondere ist ein genereller Ausschluss der Sachmängelhaftung durch den Unternehmer weitgehend unwirksam (§ 476 BGB). Die Klägerin versuchte zu argumentieren, es liege ein Verbrauchsgüterkauf vor, um den Haftungsausschluss im Vertrag zu kippen, scheiterte aber, weil das Gericht den Verkäufer nicht als Unternehmer ansah.
Beispiel: Kaufen Sie ein Fahrrad von einem Fahrradhändler (Unternehmer), liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Kaufen Sie das gleiche Fahrrad gebraucht von Ihrem Nachbarn (Privatperson), ist dies kein Verbrauchsgüterkauf, und ein Haftungsausschluss ist leichter möglich.
Unternehmer
Ein Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 14 BGB) ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. eine GmbH), die beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das Gegenteil ist der Verbraucher (§ 13 BGB), der zu privaten Zwecken handelt. Die Einstufung als Unternehmer hat erhebliche rechtliche Folgen, insbesondere im Kaufrecht (siehe Verbrauchsgüterkauf). Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass der Beklagte das Pferd nicht im Rahmen einer solchen unternehmerischen Tätigkeit, sondern als Privatperson verkaufte.
Grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
Dies beschreibt ein besonders schwerwiegendes Verschulden einer Vertragspartei. Vorsatz bedeutet, dass jemand einen Schaden oder eine Pflichtverletzung bewusst und gewollt herbeiführt (z. B. einen bekannten Mangel absichtlich verschweigt). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Selbst wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen wurde – wie hier im Pferdekaufvertrag –, gilt dieser Ausschluss in der Regel nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers beruhen (vgl. § 276 Abs. 3 BGB, § 444 BGB). Das Gericht fand hier jedoch keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Verkäufers.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Diese Vorschrift listet die Rechte auf, die Käufer haben, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Dazu gehören Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin beruft sich auf diese Rechte, da sie das Pferd als mangelhaft ansieht und die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz fordert.
- § 434 BGB (Sachmangel): Dieser Paragraph definiert, wann eine Sache als mangelhaft gilt. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine übliche Beschaffenheit aufweist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es geht darum, ob die Lahmheit und die Hufrollenproblematik des Pferdes bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden oder angelegt waren und somit einen Sachmangel darstellen.
- § 444 BGB (Ausschluss der Gewährleistung): Diese Norm regelt, unter welchen Bedingungen ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers unwirksam ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss. Es ist zu prüfen, ob dieser wirksam ist oder ob er aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder anderer Umstände unwirksam ist.
- § 474 BGB (Verbrauchsgüterkauf): Diese Vorschrift definiert den Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Für Verbrauchsgüterkäufe gelten besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hat einen Verbrauchsgüterkauf abgelehnt. Sollte es sich jedoch um einen solchen handeln, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und die Beweislastverteilung haben.
- § 14 BGB (Unternehmer): Dieser Paragraph definiert den Begriff des Unternehmers. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, ob der Beklagte als Unternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Davon hängt ab, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und somit die strengeren Regeln für Verbraucherverträge gelten.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Käufer von gebrauchten Sachen (insbesondere Tiere) von Privatpersonen bei Problemen nach dem Kauf
Der Kauf eines Tieres, wie eines Pferdes, von einer Privatperson ist oft eine emotionale Angelegenheit. Schnell können jedoch nach dem Kauf Mängel auftreten, die vorher nicht erkennbar waren. Dann stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Kosten aufkommen muss, insbesondere wenn im Vertrag die Haftung ausgeschlossen wurde.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses verstehen
Beim Kauf von Privatpersonen wird oft die „Sachmängelhaftung“ (früher „Gewährleistung“) ausgeschlossen. Das bedeutet, der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die nach der Übergabe auftreten oder entdeckt werden. Prüfen Sie den Kaufvertrag genau auf solche Klauseln („gekauft wie gesehen“, „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“).
⚠️ ACHTUNG: Unterschreiben Sie einen solchen Ausschluss, tragen Sie in der Regel das Risiko für später entdeckte Mängel, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft garantiert.
Tipp 2: Ankaufsuntersuchung (AKU) bei Tieren ernst nehmen
Gerade beim Kauf hochwertiger Tiere wie Pferde ist eine gründliche Ankaufsuntersuchung (AKU) durch einen Tierarzt entscheidend. Klären Sie vorab, welchen Umfang die Untersuchung haben soll (z.B. nur klinisch oder inklusive Röntgenbildern). Das Ergebnis der AKU und ihr Umfang sind wichtig, falls später Mängel auftreten.
⚠️ ACHTUNG: Eine nur oberflächliche Untersuchung (z.B. ohne Röntgenbilder) birgt das Risiko, dass schwerwiegende Mängel unentdeckt bleiben. Wenn Sie trotz dieses Risikos kaufen und die Haftung ausgeschlossen ist, haben Sie später oft schlechte Karten.
Tipp 3: Zustand und vereinbarte Eigenschaften schriftlich festhalten
Dokumentieren Sie im Kaufvertrag möglichst genau den Zustand des Kaufgegenstands (z.B. des Pferdes) und welche Eigenschaften er laut Verkäufer haben soll (z.B. „als Springpferd geeignet“). Solche „Beschaffenheitsvereinbarungen“ können wichtig sein, auch wenn die allgemeine Haftung ausgeschlossen ist.
⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Was nicht schriftlich im Vertrag festgehalten wurde, ist später nur schwer zu beweisen.
Tipp 4: Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer
Wenn trotz Haftungsausschluss Ansprüche geltend gemacht werden sollen, muss der Käufer oft beweisen, dass der Verkäufer einen Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat (arglistige Täuschung). Dieser Beweis ist in der Praxis häufig sehr schwierig zu führen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Gerichtsverfahren sind teuer und langwierig. Wie der Beispielfall zeigt, können Berufungen als aussichtslos zurückgewiesen werden, was weitere Kosten für den Kläger bedeutet. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten vor Einleitung rechtlicher Schritte ist daher unerlässlich. Der Streitwert kann schnell den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen (hier Kaufpreis 10.500 €, Streitwert im Berufungsverfahren über 19.000 €).
✅ Checkliste: Kauf von Privatpersonen (insbesondere Tiere)
- [Prüfen Sie den Kaufvertrag: Ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?]
- [Definieren Sie klar, welche Eigenschaften der Kaufgegenstand haben muss (z.B. für welchen Zweck das Tier genutzt werden soll).]
- [Beauftragen Sie eine dem Wert und Zweck angemessene Untersuchung vor dem Kauf (z.B. umfangreiche AKU bei Pferden).]
- [Lassen Sie sich wichtige Eigenschaften schriftlich im Vertrag garantieren.]
- [Kalkulieren Sie das Risiko: Bei Haftungsausschluss tragen Sie meist das Risiko für versteckte Mängel.]
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 72/24 – Beschluss vom 23.01.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz